Urteil
2 K 588/14
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine rechtmäßige nichtsteuerliche Abgabe und fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
• Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen selbst bewohnte Wohnung (auch Zweitwohnungen) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG.
• Die Festsetzung des rückständigen Beitrags durch die zuständige Landesrundfunkanstalt war formell und materiell rechtmäßig; formelle Anforderungen an Bescheidbestimmtheit sind gewahrt.
• Die Behandlung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkleistung als nicht umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt steht mit EU-Recht (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) im Einklang.
• Ein Verstoß gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes ist nicht gegeben, soweit der Kläger gegen einen förmlichen Beitragsbescheid vorgeht.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags und Nichtsteuerqualität • Der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine rechtmäßige nichtsteuerliche Abgabe und fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. • Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen selbst bewohnte Wohnung (auch Zweitwohnungen) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG. • Die Festsetzung des rückständigen Beitrags durch die zuständige Landesrundfunkanstalt war formell und materiell rechtmäßig; formelle Anforderungen an Bescheidbestimmtheit sind gewahrt. • Die Behandlung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkleistung als nicht umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt steht mit EU-Recht (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) im Einklang. • Ein Verstoß gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes ist nicht gegeben, soweit der Kläger gegen einen förmlichen Beitragsbescheid vorgeht. Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer und Bewohner eines Wohnhauses sowie Inhaber einer Ferienwohnung; er war für beide Wohnungen zur Zahlung früherer Rundfunkgebühren registriert. Mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags 2013 buchte der Beitragsservice einen Jahresbeitrag vom Konto des Klägers, der die Abbuchung widersprach, sodass der Betrag zurückgebucht wurde. Der Beklagte setzte mit Bescheid rückständige Beiträge für Januar bis März 2013 sowie Kosten fest; nach Widerspruch erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid, hob den Säumniszuschlag auf und bestätigte im Übrigen die Forderung. Der Kläger focht die Beitragspflicht mit verfassungs- und europarechtlichen Einwänden an, insbesondere zur Steuerqualität, Gleichheitswidrigkeit der Besteuerung von Zweitwohnungen, Verfahren ohne Bescheid und zur Umsatzsteuerpflicht der Beiträge. Teile des Verfahrens wurden als erledigt erklärt; das Gericht entschied über die verbliebene Klagehauptsache. • Rechtsgrundlage ist §10 Abs.5 RBStV; der Beitragsbescheid wurde von der zuständigen Landesrundfunkanstalt erlassen und ist formell bestimmt. • Der Bescheid ist in Tenor und Kontoauszug für den verständigen Empfänger hinreichend klar; Zahlungsanrechnung bestimmt sich nach §9 Abs.2 Nr.2 RBStV i.V.m. Satzung. • Materiell war der Kläger als volljähriger Inhaber zweier Wohnungen nach §§2,8 RBStV beitragspflichtig; die Höhe und Fälligkeit richteten sich nach §§7,8 RBStV. • Die Kammer sah keinen Anhaltspunkt, die Regelung des wohnungsbezogenen Beitrags als verfassungswidrige Steuer einzustufen; die Abgabe sei als nichtsteuerliche Gegenleistung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe gerechtfertigt. • Die Typisierung nach Wohnung und die Erhebung je Wohnung (auch Zweitwohnung) sind mit Art.3 GG vereinbar; Differenzierungen nach Nutzungsintensität wären unverhältnismäßig und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. • Ein Verstoß gegen effektiven Rechtsschutz durch bescheidlose Beitragspflichten liegt nicht vor, weil der Kläger gegen einen förmlichen Beitragsbescheid klagt und das Rechtsschutzsystem im Ergebnis wirksam ist. • Europarechtliche Bedenken (Beihilferecht) sind unbegründet; der Übergang von Gebühren zu Beitrag stellt keine neue Beihilfe dar und war der Kommission nicht vorab anzumelden. • Einnahmen der Rundfunkanstalten aus Beiträgen sind nach nationalem Recht und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht umsatzsteuerpflichtig, weil die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt ohne gewerblichen Charakter anzusehen ist; selbst bei denkbarer Wettbewerbsauswirkung führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragssystems. • Die Kammer sah keine Veranlassung, dem Bundesverfassungsgericht oder EuGH vorzulegen, da keine überzeugende Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder EU-Recht festgestellt wurde. Die Klage war in der Sache zulässig, aber unbegründet; der Beitragsbescheid vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hinsichtlich der zurückgebuchten Rücklastschriftkosten haben die Parteien Teilerledigung erklärt, so dass dieser Teil erledigt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zur Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge und zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Insgesamt bleibt die Systematik des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags bestehen, weil sowohl verfassungsrechtliche als auch europarechtliche Einwände das Beitragssystem nicht hinreichend in Frage stellen.