Beschluss
4 E 1073/15 Ge
VG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2015:1216.4E1073.15GE.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Gebietsverträglichkeit einer Gemeinschaftsunterkunft für 100 Flüchtlinge in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten B-Plan-Gebiet(Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Gebietsverträglichkeit einer Gemeinschaftsunterkunft für 100 Flüchtlinge in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten B-Plan-Gebiet(Rn.26) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, der Antragsgegnerin vorläufig die Erteilung einer Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen für den Umbau und zum Betrieb eines Asylbewerberheimes zu untersagen. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung D___, Flur 2, Flurstück 313/24 (___ in J___). Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Es liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „A___“ BDd 07, in der Fassung der ersten Änderung zum Bebauungsplan Nr. BDd 07.1/97, der das Plangebiet überwiegend als reines Wohngebiet ausweist. Allerdings ist im westlichen Teil des Plangebietes für einen 75 - 120 m breiten Übergangsbereich zum Einkaufszentrum D___ die Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. In diesem Bereich ist das Grundstück der Antragsteller gelegen. Laut textlicher Festsetzung sind dort Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) zulässig. Unzulässig sind der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nichtstörende Handwerksbetriebe sowie Anlagen nach § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen). Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung D___, Flur 2, Flurstück a, das dem Grundstück der Antragsteller gegenüber liegt und von diesem nur durch eine Privatstraße getrennt wird. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut, das bis Ende des Jahres 2014/Anfang 2015 als Dialyseeinrichtung genutzt worden ist. Es befindet sich ebenfalls im westlichen Teil des Plangebietes, in dem der Bebauungsplan für einen 75 - 120 m breiten Übergangsbereich zum Einkaufszentrum D___ die Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Im Westen grenzt an das Grundstück - durch eine Straße getrennt - das viergeschossige Einkaufszentrum D___ an und im Osten schließen sich - mit Einfamilien- bzw. Doppelhäusern bebaute - Grundstücke an. Mit Bauantrag vom 6. November 2015 (am 25. November 2015 ergänzt) beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des ehemaligen KfH-Nierenzentrums zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge für 118 Personen auf dem Grundstück Gemarkung D___, Flur 2, Flurstück a. Die Anwohner waren bereits auf einer vorangegangenen Veranstaltung der Gemeinde zur Bürgerinformation am 2. November 2015 über die beabsichtigte Nutzung des leerstehenden Gebäudes informiert worden. Die Antragsteller haben am 10. November 2015 um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Sie verweisen auf zwei vorangegangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gera (Urteile vom 19. Januar 2006 - 4 K 999/04 Ge und vom 29. September 2011 - 4 K 37/11 Ge), mit denen das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin im Jahr 2001 bzw. 2010 erteilten Genehmigungen für die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes als Dialysezentrum wegen mangelnder Gebietsverträglichkeit aufgehoben hatte. Die dagegen jeweils gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung seien von dem Thüringer Oberverwaltungsgericht abgelehnt worden. Dennoch habe die Antragsgegnerin noch bis zum Ende des Jahres 2014/Anfang des Jahres 2015 den Betrieb des Dialysezentrums auf dem Grundstück der Beigeladenen ohne rechtswirksame Baugenehmigung geduldet. Es stehe daher zu befürchten, dass die Gemeinde nunmehr beabsichtige, das streitgegenständliche Objekt ohne zuvor erteilte Baugenehmigung bereits mit Asylbewerbern zu belegen. Aus diesem Grund sei es den Antragstellern nicht zuzumuten, zunächst die Erteilung der Baugenehmigung abzuwarten und sodann Eilrechtsschutz gegen die Baugenehmigung zu erlangen. Vielmehr liege angesichts dieser Verhältnisse der erforderliche Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO vor. Darüber hinaus bestehe auch ein Anordnungsanspruch, da die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes der Beigeladenen als Asylbewerberunterkunft gebietsunverträglich und damit rechtswidrig sei. Die geplante Unterkunft könne nicht als Wohngebäude im Sinne der §§ 3, 4 BauNVO eingeordnet werden, sondern stelle vielmehr allenfalls eine soziale Anlage dar. Das Vorhaben sei auch nicht als Sammelunterkunft gemäß §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO bzw. nach § 246 Abs. 12 BauGB genehmigungsfähig. Denn eine nach § 246 Abs. 12 BauGB zulässige Nutzungsänderung sei beschränkt auf in zulässiger Weise errichtete bauliche Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten. Im vorliegenden Fall liege aber weder eine in zulässiger Weise erbaute bauliche Anlage vor noch befinde sich die Anlage in einem Gewerbe- oder Industriegebiet, so dass hier § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB als Grundlage einer Nutzungsänderung ausscheide. Da der Gesetzgeber aber die Nutzungsänderungen für Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 - 11 BauNVO nur für in zulässiger Weise errichtete bauliche Anlagen vorsehe, müsse dies erst recht für Nutzungsänderungen in allgemeinen oder reinen Wohngebieten gelten. Darüber hinaus sei zu bezweifeln, dass es sich hier überhaupt um eine Anlage für soziale Zwecke handele. Denn die Beigeladene sei als Bauherrin ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Sinn und Zweck der Immobilien GmbH sei kein soziales Anliegen, sondern Gewinnerzielung. Hinzu komme, dass das beantragte Vorhaben für das gesamte Wohngebiet eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Lebensqualität und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeute. Es sei untragbar, genau am Zugangsbereich der in das Wohngebiet führenden Erschließungsstraße einen vorhersehbaren sozialen Brennpunkt zu schaffen, wenn über 100 überwiegend junge Männer auf engstem Raum zusammengepfercht würden. Diese Privatstraße müsse von Kindern auf dem Schulweg und von Frauen auf ihrem Weg zum Einkauf und zur Arbeit genutzt werden. Das Asylbewerberheim sei weder durch Zäune noch durch Tore von den umliegenden Häusern oder der Privatstraße abgegrenzt. Schließlich sei die Regelung des § 246 Abs. 11 - 17 BauGB aber auch verfassungswidrig. Die durch den am 1. November 2015 in Kraft getretenen Art. 6 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz eingeführte Regelung sei ein „Ermächtigungsgesetz“, das jedwede behördliche Entscheidung einer rechtsstaatlichen Kontrolle entziehe und den Schutz des Einzelnen im Rahmen des Baurechtes außer Kraft setze, soweit es Asylbewerber betreffe. Dies gelte umso mehr, als die durch Art. 6 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in § 246 Abs. 11 BauGB geschaffenen Fakten auf Dauer Geltung beanspruchten, was aus § 246 Abs. 17 BauGB und dem Vergleich mit § 246 Abs. 12 BauGB folge. Denn die in dem Gesetz enthaltene Befristung bis zum 31. Dezember 2019 beziehe sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungserfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden könne. Wirkten die erteilten baurechtlichen Genehmigungen auf Dauer und nicht auf den tatsächlichen Unterbringungsbedarf, liege in der zu erteilenden Baugenehmigung ein enteignungsgleicher Eingriff in das Eigentum der benachbarten Grundstückseigentümer, da der Wert der Grundstücke nicht nur auf Zeit, sondern auf Dauer erheblich gemindert werde. Dieser auf Dauer angelegte Eingriff in das Eigentum sei auch nicht im Hinblick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen. Die im Baurecht geschaffene Privilegierung zu Gunsten von Asylbewerbern und Flüchtlingen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Inländer hier schlechter gestellt würden. Insoweit werde angeregt, die Verfassungsmäßigkeit durch Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Abschließend weisen die Antragsteller darauf hin, dass in dem Stadtteil D___ 800 Einwohner lebten und beabsichtigt sei, in dem ehemaligen Dialysezentrum nunmehr 100 Flüchtlinge unterzubringen. Somit kämen auf 100 Einwohner zehn Asylsuchende, womit der Stadtteil in J___ einen Spitzenplatz einnehme. Von Bedeutung sei darüber hinaus, dass das streitgegenständliche Vorhaben am Beginn einer Sackgasse mit ca. 25 Häusern und ca. 80 Bewohnern liege. Somit betrage das Verhältnis von Flüchtlingen zur angestammten Bevölkerung in diesem Wohnquartier 110:80. Dies belege bereits die Gebietsunverträglichkeit, Unzumutbarkeit sowie auch die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu untersagen, der Beigeladenen für das Grundstück ___ in ___ J___ eine Baugenehmigung zum Umbau und zum Betrieb eines Asylbewerberheimes zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist darauf, dass es angesichts stetig steigender Flüchtlingszahlen in ihrem Gemeindegebiet dringend erforderlich sei, Unterbringungsmöglichkeiten in festen Unterkünften mit zumindest wohnähnlichem Charakter zu schaffen. Hinsichtlich der aktuellen Lage und Entwicklung bezüglich des Unterbringungs- und Betreuungsbedarfes von Asylsuchenden und Flüchtlingen im Gebiet der Antragsgegnerin sei auf den in der Verwaltungsakte befindlichen „aktuellen Stand zur Unterbringung und sozialen Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in der Stadt J___ vom 11. November 2015“ zu verweisen. Aus der dort abgedruckten Tabelle sei u. a. ersichtlich, dass die Zahl der Schutzsuchenden gegenüber dem Monat September dieses Jahres um das fast 3,5-fache gestiegen sei. Soweit die Antragsteller auf die vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren hinsichtlich des dort zunächst betriebenen Dialysezentrums verwiesen, sei dieses Vorhaben mit dem streitgegenständlichen nicht vergleichbar. Das Dialysezentrum sei vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die mit der speziellen Nutzungsart einhergehenden Wirkungen (wie etwa die Größe des betrieblichen Einzugsbereiches, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der durch das Vorhaben bedingte An- und Abfahrtsverkehr sowie die zeitliche Dauer der Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten) als gebietsunverträglich eingestuft worden. Solche Auswirkungen seien jedoch vorliegend von der geplanten Unterkunft nicht zu erwarten. Insbesondere verfügten die Flüchtlinge nicht über Kraftfahrzeuge. Darüber hinaus sei zu beachten, dass durch die Novellierung des Baugesetzbuches mittlerweile die Errichtung und der Betrieb von Unterkünften für Asylbegehrende ausdrücklich privilegiert worden sei. Das Vorhaben liege - wie auch das Grundstück der Antragsteller - zudem im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „A___“, der für den westlichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet ausweise, in dem gemäß der Festsetzung 1.1. Anlagen für soziale Zwecke ausdrücklich zugelassen seien. Entgegen der Auffassung der Antragsteller richte sich die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens auch nicht nach § 246 Abs. 11 BauGB, da diese Vorschrift voraussetze, dass in dem Baugebiet Anlagen für soziale Zwecke lediglich als Ausnahme zugelassen werden könnten. Im vorliegenden Fall seien Anlagen für soziale Zwecke jedoch nicht nur ausnahmsweise, sondern sogar ausdrücklich zugelassen. Vorliegend handele es sich um eine soziale Einrichtung im Sinne des § 4 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig sei. Das Vorhaben der Beigeladenen genüge zudem dem ungeschriebenen Erfordernis der Gebietsverträglichkeit, wobei eine typisierende Betrachtungsweise maßgebend sei. Im vorliegenden Fall solle eine wohnähnliche Nutzung im Rahmen einer Anlage für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet genehmigt werden. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die allgemein zulässige genehmigte Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber bei einer typisierenden Betrachtungsweise auf Grund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirken könne. Insbesondere handele es sich um eine Wohnnutzung oder wohnähnliche Nutzung, so dass dadurch weder der typische Charakter eines allgemeinen Wohngebietes in Frage gestellt noch das Baugebiet durch das Bauvorhaben in Unruhe versetzt werde. Die Unterbringung von maximal 100 Personen sei der zulässigen Grundstücksnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet ähnlich und könne deshalb nicht als gebietsunverträglich angesehen werden. Dies gelte jedenfalls so lange, wie die Unterbringungskapazität beschränkt sei und nicht deutlich über den Rahmen der in dem Gebiet generell zulässigen Grundstücksnutzung liege. Ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential, das sich mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes nicht vertrage, sei mit dem Vorhaben der Beigeladenen nicht verbunden. Darüber hinaus sei aber auch die Intention des Gesetzgebers, Unterkünfte für Asylbewerber zu privilegieren, entscheidend. Vorliegend sei der Rechtsgedanke des § 246 Abs. 11 BauGB besonders hervorzuheben. Nach dieser Vorschrift sollten die dort genannten Einrichtungen in der Regel genehmigt werden. Zudem solle die Richtung des Ermessens vom Gesetzgeber im Sinne eines intendierten Ermessens vorgezeichnet werden. Die Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende werde damit eindeutig privilegiert. Es seien hier auch keine atypischen Ausnahmegesichtspunkte erkennbar, die einen Ausnahmefall gebieten würden. Das Vorhaben verstoße schließlich auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die von dem Bauvorhaben ausgehenden Geräuschemissionen für die Antragsteller nicht schlechthin unzumutbar seien. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken könnten, sei nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen. Für die von den Antragstellern offenbar hier vorab vermuteten Rechts- und Ordnungsverletzungen müssten primär die Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden. Auf das individuelle Verhalten von untergebrachten Personen komme es baurechtlich nicht an. Eventuell entstehende soziale Konflikte seien jedenfalls nicht im Wege des Baurechts zu lösen. Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleiste schließlich auch keinen Anspruch der Antragsteller auf die Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes (sog. Millieuschutz). Darüber hinaus sichere die Antragsgegnerin aber zu, dass in der geplanten Einrichtung überwiegend, d. h. mindestens zu zwei Dritteln, Familien sowie Frauen und Kinder untergebracht würden und dass dies auch in die Baugenehmigung mit aufgenommen werde. Zum Schutz der Nachbarschaft solle die Baugenehmigung zudem mit diversen Auflagen versehen werden, die insbesondere die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte nach der TA Lärm garantieren sollten. Die von den Antragstellern zudem behauptete bzw. befürchtete Wertminderung durch das Bauvorhaben sei im Rahmen des Bauprüfungsrechts unbeachtlich. Denn das Rücksichtnahmegebot sei stets am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Schließlich bestünden hier auch Zweifel daran, dass das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO gegeben sei, da es den Antragstellern durchaus zumutbar sei, zunächst die Erteilung der Baugenehmigung abzuwarten und dann dagegen mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist darauf, dass sich das streitgegenständliche Gebäude derzeit nicht in einem für die Unterbringung geeigneten Zustand befinde, so dass das Gebäude auch nicht unmittelbar mit Asylsuchenden belegt werden könne. Der von den Antragstellern beantragte vorbeugende Rechtsschutz sei unter diesem Aspekt weder geboten noch zulässig. Die Antragsteller seien insoweit auf den Rechtsschutz nach §§ 80, 80 a VwGO zu verweisen. Darüber hinaus begehrten die Antragsteller eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache, was dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung widerspreche. Zudem fehle es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Denn es treffe nicht zu, dass den Antragstellern ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sei, etwa weil vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nur schwer korrigierbar seien. Vielmehr könnte im Fall eines Obsiegens der Antragsteller relativ kurzfristig eine Umverteilung der untergebrachten Personen erfolgen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich hier nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Die geplante bauliche Gestaltung der Unterkunft sowie ihre Ausstattung und Einrichtung gingen deutlich über die Vorgaben der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung hinaus. Angesichts der kompletten Ausstattung mit mehreren Küchen, Wasch- und Trockenräumen einschließlich großräumiger Außen- und Nebenflächen werde eine optimale und autarke Nutzung des Gebäudes durch die Bewohner gewährleistet. Voraussichtlich würden zwei Drittel der Bewohner Familien mit minderjährigen Kindern sein. Für diese seien größere Wohneinheiten mit Einzelküchen vorgesehen. Lediglich die Bewohner der kleineren Wohneinheiten verpflegten sich in Gemeinschaftsküchen, die in ausreichender Stückzahl vorhanden seien. Allein dies spreche hier für eine Wohnnutzung. Dies könne letztlich jedoch dahingestellt bleiben, da es sich vorliegend jedenfalls um eine Anlage für soziale Zwecke handle, die in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig sei. Hinzu komme, dass vorliegend auch keine unbefristete Erteilung einer Baugenehmigung vorgesehen sei, sondern der Mietvertrag, den die Beigeladene mit dem Eigenbetrieb der Stadt J___ abschließen wolle, auf fünf Jahre befristet werde. Soweit die Antragsteller einen sozialen Brennpunkt befürchteten, handele es sich dabei um Stammtischargumente, die ohne jegliche Glaubhaftmachung sowie bar jeder Präzisierung geltend gemacht würden. Auf dieser Grundlage ergäben sich keine relevanten Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens sprechen könnten. Insbesondere bestehe keine Unverträglichkeit mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes. An der Gebietsverträglichkeit bestünden insgesamt keine Zweifel, da eine zeitliche Beschränkung angedacht sei und die Belegungsdichte eine Größe aufweise, die das Übliche sogar noch unterschreite. Im Übrigen könne § 246 Abs. 11 BauGB hier nicht unberücksichtigt bleiben. Mit dieser Regelung solle zum Ausdruck gebracht werden, dass bei Zulassung der dort genannten Einrichtungen in der Regel kein Widerspruch zur Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietes bestehe. Das Gericht hat die Sache am 16. Dezember 2015 mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Inhalts des Erörterungstermins wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenvorgänge (1 Ordner und 1 Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der Erörterung sowie der Beratung waren. II. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Dabei kann zunächst offen bleiben, ob der Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO überhaupt zulässig ist. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung eines Individualanspruches in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es obliegt dabei dem Eilantragsteller, den Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch) und den Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO analog glaubhaft zu machen. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der von den Antragstellern begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bereits an der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes scheitert. Zweifel an dem Bestehen eines Anordnungsgrundes (d. h. der besonderen Eilbedürftigkeit) bestehen vorliegend deshalb, weil zum einen die Inbetriebnahme des hier streitgegenständlichen Flüchtlingsheimes nicht unmittelbar bevorsteht und zum anderen, weil die Inbetriebnahme der Einrichtung erst nach Erlass der entsprechenden Baugenehmigung erfolgen soll. Insoweit könnten die Antragsteller darauf zu verweisen sein, dass sie primär Rechtsschutz nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO erlangen müssen. Allerdings haben die Antragsteller vorgetragen, dass die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Gebäude den Betrieb einer Dialyseeinrichtung (bis zur freiwilligen Aufgabe dieser Nutzung Ende 2014/Anfang 2015) geduldet hat, obwohl das Verwaltungsgericht Gera bereits mit Urteil vom 29. September 2011 (4 K 37/11 Ge) die dafür erteilte Baugenehmigung aufgehoben hatte. Vor diesem Hintergrund könnte es den Antragstellern hier ausnahmsweise nicht zumutbar sein, zunächst den Erlass der Baugenehmigung abzuwarten und dann um einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO nachzusuchen. Allerdings fehlte es vorliegend dann noch an einer Glaubhaftmachung der besonderen Eilbedürftigkeit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO analog. Denn die Antragsteller haben bislang nicht dargelegt, inwieweit ihnen durch eine Inbetriebnahme der Flüchtlingsunterkunft unzumutbare und nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen. Dies kann hier letztlich jedoch dahinstehen, da es jedenfalls an dem ebenfalls erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegnerin im einstweiligen Anordnungsverfahren (vorläufig) untersagt wird, der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Umbau und zum Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge zu erteilen. Das streitgegenständliche Vorhaben ist genehmigungspflichtig, da die im Jahr 2001 bzw. 2010 erteilten Baugenehmigungen für ein Dialysezentrum mit Urteilen der Kammer vom 19. Januar 2006 (4 K 999/04 Ge) und vom 29. September 2011 (4 K 37/11 Ge) aufgehoben worden sind. Darüber hinaus wird durch die nunmehr geplante Nutzung des Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft und die damit verbundene Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht ohnehin neu aufgeworfen (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10/09 - zitiert nach Juris). Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung der Antragsteller jedoch auch genehmigungsfähig. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Eine Baugenehmigung ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Bauordnung (ThürBO) zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Ein Nachbar kann sich aber nur dann mit Erfolg gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung wenden, wenn die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zu denen das Vorhaben im Widerspruch stehen soll, auch nachbarschützend sind und durch das danach rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung der geschützten nachbarlichen Belange zu befürchten ist. Nachbarschutz kann sich unter anderem aus bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften und in beplanten Gebieten aus den Grundsätzen zur Gebietserhaltung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, aus ausdrücklich nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes sowie dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ergeben. Unter Beachtung dieser Grundsätze liegen hier die Voraussetzungen für eine Versagung der Baugenehmigung nicht vor. Denn durch das streitgegenständliche Vorhaben werden nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt: Das Vorhabengrundstück liegt, ebenso wie das Grundstück der Antragsteller, im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „A___“, der für den hier betroffenen westlichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet ausweist, in dem gemäß der Festsetzung 1.1. Anlagen für soziale Zwecke ausdrücklich zugelassen sind. In der Begründung zum Bebauungsplan „A___“ in der Fassung der 1. Änderung vom 29. August 1997 ist unter „6. Bauliche Nutzung, 6.1. Art der baulichen Nutzung“ ausgeführt, dass der überwiegende Teil des Plangebietes als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO ausgewiesen werde und ausschließlich der Wohnnutzung dienen solle. Im westlichen Teil des Plangebietes sei für einen 75 - 120 m breiten Übergangsbereich zum Einkaufszentrum D___ die Nutzung als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Denn es sei zu erwarten, dass in diesem Bereich die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet durch den Betrieb des Einkaufszentrums einschließlich des zugehörigen Anlieferverkehrs überschritten würden. Ausgewiesen würden in dem westlichen Teilstück Baugrundstücke für bis zu 24 Einfamilienhäuser und zwei Mehrfamilien- oder Appartementhäuser. Unter 6.2. „Maß der baulichen Nutzung“ wird ausgeführt, dass auf Grund der überwiegend ein- bis zweigeschossigen Nachbarbebauung die Anzahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse beschränkt werde. Ausgenommen hiervon sei ein großes Baufeld im westlichen Teil des Plangebietes, welches den Übergangsbereich zum vorhandenen Einkaufszentrum bilde. Die in diesem Baufeld zulässigen drei Vollgeschosse vermittelten in der Höhe zwischen dem bis zu viergeschossigen Einkaufszentrum und der zweigeschossigen Wohnbebauung. Eine ähnlich vermittelnde Rolle zwischen den langen Baukörpern des Einkaufszentrums und den kurzen Baukörpern der Einfamilien- und Doppelhäuser komme auch der im genannten Baufeld zulässigen Baukörperlänge von 30 m zu. Das Vorhaben widerspricht diesen Festsetzungen nicht und ist auch gebietsverträglich. Zunächst ist festzuhalten, dass das streitgegenständliche Vorhaben mindestens eine Anlage für soziale Zwecke gemäß der Festsetzung 1.1. des Bebauungsplanes ist, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich dabei um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgliche Maßnahmen ausgerichtet sind. Zur Überbrückung einer Übergangs- oder Notsituation gedachte Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber fallen regelmäßig unter diesen Begriff (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 S 1695/15 - zitiert nach Juris und mit zahlreichen Nachweisen; Stock in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: September 2013, § 4 BauNVO, Rn. 94). Daneben spricht hier jedoch auch einiges dafür, dass zumindest in einem Teilbereich des Gebäudes Wohnnutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 BauNVO stattfindet. Die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob es sich um eine Wohnnutzung handelt, sind eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Kriterien dienen insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind. Der Begriff des Wohnens verlangt unter anderem, dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume vorhanden sind, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen. Auch Wohnheime können daher als Wohngebäude einzustufen sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können und sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 S 1695/15 - zitiert nach Juris und mit zahlreichen Nachweisen). Dies zugrunde gelegt weist das streitgegenständliche Gebäude zumindest in dem Teil, in dem Familien oder Frauen mit minderjährigen Kindern untergebracht werden, einen wohnähnlichen Charakter auf. Denn dort sind größere Wohneinheiten mit Einzelküchen vorgesehen, die den Familien jeweils ein selbstbestimmtes Wohnen und eine Unabhängigkeit von den übrigen Bewohnern garantieren. Lediglich die Bewohner der kleineren Wohneinheiten verpflegen sich in Gemeinschaftsküchen, die ebenfalls auf beiden Etagen des Vorhabens verteilt und die den männlichen Alleinreisenden vorbehalten sind. Dort steht der Gemeinschaftsgedanke im Vordergrund, während in den größeren Räumen den Familien Privatsphäre geschaffen werden soll. Auch handelt es sich hier nicht um eine Erstaufnahmeeinrichtung, in der die Flüchtlinge nur kurzzeitig vor ihrer Weiterverteilung auf die eigentlichen Unterkünfte untergebracht werden und die eine hohe Fluktuation aufweisen. Die hier unterzubringenden Personen sollen nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der Antragsgegnerin im Erörterungstermin demgegenüber bis zum Abschluss ihrer Verfahren und somit für eine gewisse Dauer untergebracht werden. Sie verfügen bereits über einen rechtlichen Status, der es ihnen ermöglicht, an Deutschkursen teilzunehmen sowie auch eine deutsche Schule/Kindereinrichtung zu besuchen. Die Unterbringungsdauer der Bewohner (die von der Bearbeitungszeit der Asylanträge abhängig ist) beträgt nach den Schätzungen der Antragsgegnerin mindestens neun Monate bis zu zwei Jahren. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass die Asylbewerber auf behördliche Anweisung und ohne eigene Wahlmöglichkeit in diese Unterkunft eingewiesen werden, die rechtliche Qualifizierung ihres Aufenthaltes als Wohnen in Frage. Denn auch ein zugewiesener Wohnraum bleibt ein Wohnraum, so lange das Ziel der Zuweisung ist, dem Adressaten einen wohnmäßigen Aufenthalt zu ermöglichen (vgl. dazu z. B. VG Würzburg, Beschluss vom 27. Februar 2003 - W 4 E 03.116 - zitiert nach Juris). Dem streitgegenständlichen Vorhaben kann entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht allein deshalb der Charakter einer sozialen Einrichtung abgesprochen werden, weil die Beigeladene eine auf Gewinnerzielung gerichtete Gesellschaft ist, die das Gebäude an einen kommunalen Eigenbetrieb als Bedarfsträger vermietet. Grundsätzlich sind nämlich die Trägerschaft und die Frage der Gewinnerzielung bzw. Gemeinnützigkeit planungsrechtlich ohne Belang. Träger der Anlage kann sowohl die öffentliche Hand als auch eine private Organisation sein. Maßgebend ist insoweit nicht die Trägerschaft, sondern allein der Zweck der Anlage (Stock in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: September 2013, § 4 BauNVO, Rn. 91). Das Vorhaben ist auch gebietsverträglich. Anlagen für soziale Zwecke sind im allgemeinen Wohngebiet nur insoweit allgemein zulässig, als sie gebietsverträglich sind, d. h. ihrer Art nach generell geeignet sind, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören. Zudem sind auch stets die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauNVO zu beachten. Danach sind Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Gegenstand der Betrachtung sind dabei stets die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang, der Zahl der unterzubringenden Personen, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten ausgehen. Von dem streitgegenständlichen Vorhaben sind solche Störungen nicht zu erwarten. Denn die Unterbringung von Asylbewerbern in der hier geplanten Form stellt - wozu die Kammer nach den in dem Erörterungstermin getroffenen Feststellungen neigt - entweder zu einem großen Teil bereits Wohnen dar oder aber ist dem Wohnen zumindest ähnlich. Das Vorhaben ist auch nach seinem räumlichen Umfang, der Zahl der unterzubringenden Asylbewerber und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs nicht generell geeignet, den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes zu stören: Sowohl Wohnnutzung als auch Anlagen für soziale Zwecke sind in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem sich das streitgegenständliche Vorhaben sowie das Wohnhaus der Antragsteller hier befinden, rechtlich zulässig. Die Eigenart des Baugebietes wird durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nachteilig oder unzumutbar beeinträchtigt. Größe und Struktur des bislang als Dialysezentrum genutzten Gebäudes ändern sich nicht. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass es sich bei der Straße, die ihr Wohngebiet erschließt, um eine Sackgasse handelt, an der ca. 25 Wohnhäuser mit ca. 80 Bewohnern anliegen, und vor diesem Hintergrund die Unterbringung von 100 bis 110 Flüchtlingen unzumutbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Unzumutbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn von der Nutzung etwa ein übermäßig gesteigerter An- und Abfahrtsverkehr ausgehen würde, wie dies bei der früheren Nutzung des Gebäudes als Dialyseeinrichtung der Fall war. Diese Besorgnis besteht vorliegend nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen aber nicht, da die Flüchtlinge über keine Fahrzeuge verfügen und das Gebäude lediglich vom Wachdienst wie auch vom Reinigungs- und Betreuungspersonal angefahren wird. Dies geschieht zudem ausschließlich über den sich an der Westseite des Gebäudes vorhandenen Eingangsbereich, an den keine Einfamilienhausbebauung angrenzt. Zudem sollen lediglich fünf Stellplätze errichtet werden und vierzehntägig eine Wäscheanlieferung erfolgen. Die Verpflegung wird dagegen nicht angeliefert, sondern von den Bewohnern selbst besorgt und zubereitet. Der Umstand, dass in den Außenanlagen ein Spielplatz und 40 Fahrradständer angelegt werden sollen und dass auch nicht auszuschließen ist, dass sich Bewohner der Unterkunft öfter im Freien aufhalten, ist dagegen ein typischer Ausfluss von Wohnnutzung und vermag es nicht, nachbarschaftliche Belange zu beeinträchtigen. Vielmehr haben die Antragsteller dies als typische Begleiterscheinung hinzunehmen. Zutreffend weisen Antragsgegnerin und Beigeladene auch darauf hin, dass im Baurecht kein so genannter Milieuschutz geltend gemacht werden kann. Selbst ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus der in dem streitgegenständlichen Gebäude untergebrachten Flüchtlinge ist planungsrechtlich nicht von Belang. Es besteht nämlich kein Anspruch eines Nachbarn, nicht mit Menschen aus anderen Kulturkreisen in Kontakt zu kommen. Die hier offenbar befürchteten sozialen Konflikte aufgrund des untergebrachten Personenkreises können jedenfalls nicht über das Baurecht gelöst werden. Insoweit sind die Anwohner auf zivilrechtliche bzw. ordnungsbehördliche Maßnahmen zu verweisen. Unabhängig davon aber handelt es sich bei den von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken auch um reine Spekulationen und vorurteilsbehaftete Vermutungen, denen hier mangels Substanz nicht weiter nachgegangen werden muss. Der Hinweis der Antragsteller auf die „mutwillige Schaffung eines sozialen Brennpunktes“ durch das „Zusammenpferchen von 100 beschäftigungslosen jungen Männern“ liegt neben der Sache. Dieser Vortrag setzt sich bereits nicht hinreichend mit dem Nutzungskonzept der Beigeladenen auseinander. Danach sollen nunmehr maximal 100 Personen und davon primär Familien/Frauen mit Kindern untergebracht werden, wobei die Erwachsenen in der Regel Deutschkurse und die Kinder tagsüber schulische oder vorschulische Einrichtungen besuchen werden. Die Bewohner gestalten ihren Tagesablauf selbständig, bereiten ihre Mahlzeiten eigenverantwortlich vor und besorgen auch ihre Wäsche selbst, ähnlich einer „normalen“ Wohnnutzung. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin bereits behördliche Auflagen angekündigt, um die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte nach der TA-Lärm zu gewährleisten. Bei der gebotenen Würdigung nachbarlicher Belange können schließlich auch nur städtebaulich relevante Nachteile berücksichtigt werden. Es müssen daher alle Einwendungen außer Betracht bleiben, die auf die Bewahrung des bisher in der Gegend bestehenden sozialen Milieus und der nationalen Zusammensetzung der Bevölkerung hinauslaufen. Denn § 15 Baunutzungsverordnung gewährt grundsätzlich keinen Milieuschutz (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 25 CE 03.949 - ; VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 - 2 B 409/12 - jeweils m.w.N. und zitiert nach Juris). Ebenso wenig sind nach summarischer Prüfung hier städtebaulich relevante Beeinträchtigungen gegeben. Es wird zwar eine höhere Belegungsdichte des Gebäudes bestehen, dadurch werden jedoch nicht zwangsläufig für die Bewohner des allgemeinen Wohngebiets unzumutbare Beeinträchtigungen hervorgerufen. Immissionen, die aus dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der Gemeinschaftsunterkunft resultieren, dürften bereits deshalb nicht unzumutbar sein, weil diese Wohngeräusche in einem Wohngebiet als sozial adäquat erscheinen. Die Bewohner des sich unmittelbar an das streitgegenständliche Vorhaben anschließenden reinen Wohngebietes dürften von der sozialen Anlage ohnehin nicht oder nur unwesentlich betroffen sein, da sich das Vorhaben am Beginn des Wohnquartiers befindet und in engerer räumlicher Beziehung zu dem Einkaufszentrum als zu dem reinen Wohngebiet stehen dürfte. Ebenso wenig stellt sich die von den Antragstellern behauptete Wertminderung des Grundstücks als Folge einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes der Antragsteller dar, da hier keine unzumutbare Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten zu Wohnzwecken vorliegt. Die behauptete Wertminderung ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang unerheblich (vgl. dazu z. B. auch VG Ansbach, Beschluss vom 2. Juni 2015 - AN 3 E 14.01953 -). Nach alledem kommt es auch auf die von den Beteiligten wiederholt zitierten Bestimmungen des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) nicht mehr an. Dieses Gesetz enthält neue Regelungen zur Bauleitplanung und planungsrechtlichen Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften und stellt eine Reaktion auf die dramatische Zunahme von Flüchtlingsbewegungen in die Bundesrepublik mit dem Ziel dar, die Schaffung von menschenwürdigen Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Asylbewerber baurechtlich zu erleichtern. Unter anderem sind § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 34 Abs. 3 a BauGB neu gefasst worden, in dem das besondere öffentliche Interesse an baurechtlichen Vorhaben dieser Art herausgestellt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Schaffung von Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünften ein besonderes Gewicht beigemessen, was insbesondere auch bei der Abwägung und Bewertung nachbarlicher Interessen bei Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme von Bedeutung ist (vgl. Krautzberger/Stüer, BauGB Novelle 2014 II: Erleichterte Unterbringung von Flüchtlingen, DVBl. 2015, S. 73). Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, das Gericht habe im Wege des Vorlageverfahrens dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die mit dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 eingeführten Regelungen verfassungswidrig sind, ist dieser Anregung hier in zweierlei Hinsicht nicht nachzukommen. Zum einen kann die Frage der Gebietsverträglichkeit hier ohne weiteres auch ohne Anwendung der durch das oben genannte Gesetz geschaffenen neuen Bestimmungen beantwortet werden. Zum anderen aber verbietet sich im Hinblick auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur mögliche summarische Prüfung sowie auch auf die Vorläufigkeit der hier begehrten Entscheidung bereits aus diesen formalen Gründen eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Darüber hinaus aber sieht das Gericht auch ansonsten keinerlei Erfordernis für eine Vorlage. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebietet nämlich nicht nur, Gleiches gleich zu behandeln, sondern erlaubt zugleich auch Differenzierungen bei ungleich gelagerten Sachverhalten. Inwieweit hier deutsche Staatsbürger durch die Vereinfachung von Unterbringungsmöglichkeiten von ausländischen Flüchtlingen benachteiligt werden, erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr sieht auch die Kammer im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nachvollziehbar geschilderte Unterbringungsproblematik hier das dringende Bedürfnis, für die in Deutschland ankommenden Flüchtlinge insbesondere noch vor Einbruch des Winters geeignete Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. Die Antragsteller übersehen dabei auch, dass die Möglichkeiten der erleichterten Unterbringung zeitlich beschränkt worden sind und andererseits aber der anhaltende Flüchtlingszustrom ein schnelles gesetzgeberisches und behördliches Handeln erfordert. Schließlich begehren die Antragsteller hier auch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Denn wenn die Nutzung als Asylbewerberunterkunft für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt würde, so würde in Bezug auf diesen Zeitraum eine Folge erzwungen, die sich bei einer für die Antragsgegnerin positiven Entscheidung im Klageverfahren nicht mehr rückgängig machen ließe. Die Entscheidung, eine Nutzung als Asylbewerberunterkunft zu unterbinden, wäre also für den entsprechenden Zeitraum endgültig. Darin liegt eine teilweise - weil zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache. Diese ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz statuierte Garantie eines effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässig. Denn dass die vorläufige Weiternutzung als Asylbewerberunterkunft zu unerträglichen Folgen für die Antragsteller führen würde, ist vorliegend auszuschließen. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Als Unterliegende haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO gesamtschuldnerisch zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Prozesskostenrisiko unterworfen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn, gegen eine erteilte Baugenehmigung ist in der Regel ein Betrag von 20.000,00 € anzusetzen. Vorliegend wird die Nichterteilung einer in Aussicht gestellten Baugenehmigung bzw. eine Nutzungsuntersagung angestrebt, was ein wirtschaftlich ähnliches Interesse ist. Angesichts der Vorläufigkeit der hier begehrten Entscheidung ist der Betrag auf 10.000,00 € zu halbieren.