Beschluss
3 S 1695/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber kann in einem reinen Wohngebiet als ausnahmsweise zulässige Anlage für soziale Zwecke einzustufen sein.
• Bei der Beurteilung nach § 34 BauGB ist im Falle eines reinen Wohngebiets auf die Baunutzungsverordnung (§ 3 BauNVO) und gegebenenfalls auf die Zulassung einer Ausnahme (§ 31 BauGB i.V.m. § 34 Abs.2 BauGB) abzustellen.
• Ob eine Nutzungsart als Wohnnutzung im Sinne der BauNVO zu qualifizieren ist, hängt von Kriterien wie Dauerhäuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und Freiwilligkeit des Aufenthalts ab.
• Eine Ausnahme zur Zulassung ist unzulässig, wenn sie der Zweckbestimmung des Gebiets widerspricht oder unzumutbare Belästigungen nach § 15 Abs.1 BauNVO zu erwarten sind; hiervon war vorliegend angesichts der Größe und Nutzung der Unterkunft nicht auszugehen.
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg hat und das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens überwiegt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit kleinerer Asylbewerberunterkunft im unbeplanten Innenbereich (reines Wohngebiet) • Eine geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber kann in einem reinen Wohngebiet als ausnahmsweise zulässige Anlage für soziale Zwecke einzustufen sein. • Bei der Beurteilung nach § 34 BauGB ist im Falle eines reinen Wohngebiets auf die Baunutzungsverordnung (§ 3 BauNVO) und gegebenenfalls auf die Zulassung einer Ausnahme (§ 31 BauGB i.V.m. § 34 Abs.2 BauGB) abzustellen. • Ob eine Nutzungsart als Wohnnutzung im Sinne der BauNVO zu qualifizieren ist, hängt von Kriterien wie Dauerhäuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. • Eine Ausnahme zur Zulassung ist unzulässig, wenn sie der Zweckbestimmung des Gebiets widerspricht oder unzumutbare Belästigungen nach § 15 Abs.1 BauNVO zu erwarten sind; hiervon war vorliegend angesichts der Größe und Nutzung der Unterkunft nicht auszugehen. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg hat und das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens überwiegt. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das an ein Gaststättengrundstück grenzt. Der Beigeladene beabsichtigte, das Gaststättengebäude in eine Gemeinschaftsunterkunft für 26 Asylbewerber umzubauen; die Gemeinde erteilte dazu Baugenehmigung. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag im summarischen Verfahren ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers beim Verwaltungsgerichtshof. Streitpunkt war insbesondere, ob die Unterkunft nach § 34 BauGB und § 3 BauNVO als Wohnnutzung oder als Anlage für soziale Zwecke zu qualifizieren ist und ob unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots eine Aufschiebung zu gewähren sei. • Anwendbares Recht: Für unbeplanten Innenbereich gilt § 34 BauGB; wenn die nähere Umgebung einem Baugebiet der BauNVO entspricht, ist § 34 Abs.2 BauGB maßgeblich und die Zulässigkeit nach der BauNVO zu prüfen. • Qualifikation der Nutzung: Die Unterkunft erfüllt nicht die Kriterien der Wohnnutzung nach § 3 BauNVO, weil sie keine hinreichende Eigengestaltung der Haushaltsführung zulässt (zu kleine Zimmer, unzureichende Baderaustattung bei 26 Personen). • Rechtsfolge: Daher ist die Unterkunft als Anlage für soziale Zwecke zu qualifizieren; solche Anlagen sind in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs.3 Nr.2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. • Ausnahmeprüfung: Für die Erteilung einer Ausnahme gem. § 31 BauGB i.V.m. § 34 Abs.2 BauGB sind Anforderungen an Gebietsverträglichkeit und Vermeidung bodenrechtlich beachtlichen Störpotenzials zu beachten; hier sind Umfang, Personenzahl und Verkehrsbelastung nicht geeignet, den Charakter des reinen Wohngebiets generell zu stören. • Vereinbarkeit mit § 15 BauNVO: Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Zweckbestimmung des reinen Wohngebiets widerspricht oder unzumutbare Belästigungen hervorruft. • Ermessen der Behörde: Sind keine städtebaulichen Gründe gegen die Zulassung ersichtlich, ist das Ermessen der Behörde auf Null reduziert; angesichts der Dringlichkeit öffentlicher Unterbringungsinteressen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an Realisierung. • Rücksichtnahme nach § 34 Abs.1 BauGB: Für den Fall, dass die nähere Umgebung nicht als reines Wohngebiet zu qualifizieren wäre, vermag der Antragsteller keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot darzulegen; eine Abwägung führt zugunsten des Vorhabens. • Verfahrensrechtlich: Im summarischen vorläufigen Rechtsschutz durfte das Verwaltungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Widerspruchs die Aufschiebung nicht anordnen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Die geplante Gemeinschaftsunterkunft ist rechtlich nicht als reguläres Wohngebäude im Sinne der BauNVO einzuordnen, sondern als ausnahmsweise zulässige Anlage für soziale Zwecke; unter den konkreten örtlichen Verhältnissen und wegen des geringen Störpotenzials sowie des dringenden öffentlichen Interesses an Unterbringung steht der Baugenehmigung nichts entgegen. Das Ermessen der Behörde zur Erteilung einer Ausnahme war auf Null reduziert, sodass die Genehmigung zu Recht erteilt wurde. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hatte daher keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.