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Urteil

4 K 236/17 Ge

VG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Ersetzung des Einvernehmens ist in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellt und setzt eine eigenständige Prüfung der Behörde voraus.(Rn.48) 2. Eine Baugenehmigung wird den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, wenn sich weder aus der Baugenehmigung selbst noch den dazu gehörigen Bauunterlagen und Bauvorlagen die Rahmenbedingungen des Vorhabens umfassend, eindeutig und zuverlässig entnehmen lassen. Gleiches gilt für die nachbarlichen Rechte, wobei die Baugenehmigung auch nachbarrechtskonform auszugestalten ist.(Rn.51)
Tenor
Der Bescheid vom 12. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ersetzung des Einvernehmens ist in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellt und setzt eine eigenständige Prüfung der Behörde voraus.(Rn.48) 2. Eine Baugenehmigung wird den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, wenn sich weder aus der Baugenehmigung selbst noch den dazu gehörigen Bauunterlagen und Bauvorlagen die Rahmenbedingungen des Vorhabens umfassend, eindeutig und zuverlässig entnehmen lassen. Gleiches gilt für die nachbarlichen Rechte, wobei die Baugenehmigung auch nachbarrechtskonform auszugestalten ist.(Rn.51) Der Bescheid vom 12. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das versagte Einvernehmen der Klägerin in rechtswidriger Weise ersetzt. Maßstab für die Ersetzung des Einvernehmens ist § 70 Abs. 1 ThürBO i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Nach § 70 Abs. 1 ThürBO soll das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 bis 4 ThürBO ersetzt werden. Dafür ist die Gemeinde vorab anzuhören (§ 70 Abs. 3 Satz 1 ThürBO) und ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das Einvernehmen zu entscheiden (§ 70 Abs. 3 Satz 2 ThürBO). Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen grundsätzlich nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen und ist dabei nicht allein auf die Prüfung derjenigen Tatbestandsmerkmale beschränkt, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer eigenen kommunalen Planungshoheit haben (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2000 - 4 C 7/09 - zitiert nach Juris). Die Gemeinde hat vielmehr umfassend zu prüfen, ob eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens - auch unter nachbarrechtlichen Aspekten - möglich ist. Dabei kann der Gemeinde im Einzelfall auch ein Ermessensspielraum zustehen (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 BauGB), den die Gemeinde ausnutzen darf und davon die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens abhängig machen (Kopp/Schenke, § 36, Rdnr. 6). Handelt es sich jedoch um gebundene Entscheidungen, z. B. bei einem nach § 34 BauGB zu beurteilendem Vorhaben, muss die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Da es sich im vorliegenden Fall um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben handelt, für das unstreitig kein Bebauungsplan vorhanden ist und es sich auch nicht um ein Außenbereichsvorhaben handelt, ist die Prüfung an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmen. In diesem Fall war der Gemeinde kein Ermessensspielraum eröffnet. Die Ersetzung des Einvernehmens ist wiederum in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellt und setzt eine eigenständige Prüfung der Behörde voraus. Hält die zuständige Baugenehmigungsbehörde das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB für zulässig, so ist das eröffnete Ermessen in der Regel dahingehend reduziert, dass das versagte Einvernehmen ersetzt werden muss. Liegt jedoch bereits keine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vor, ist der Ermessensspielraum des Beklagten nicht eröffnet und das Einvernehmen darf nicht ersetzt werden. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Im vorliegenden Fall wurden die formalen Anforderungen der Anhörung und Fristsetzung zur erneuten Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürBO eingehalten. Die vom Beklagten vorgenommene Einschätzung über die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens der Beigeladenen hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nach Auffassung der Kammer nicht stand. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist entgegen § 37 Abs. 1 ThürVwVfG zu unbestimmt. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst -gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 - zitiert nach Juris). Darüber hinaus verlangt das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Gemessen daran wird die streitige Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht. Weder der Baugenehmigung noch den dazu gehörigen Bauunterlagen und Bauvorlagen lassen sich die Rahmenbedingungen des Vorhabens umfassend, eindeutig und zuverlässig entnehmen. Dies gilt gleichermaßen für die nachbarlichen Rechte. Die Baugenehmigung ist auch nachbarrechtskonform auszugestalten, um das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu verletzen. Das Gericht ist zum einen der Auffassung, dass das Schallschutzgutachten von Prämissen ausgeht, die sich in der Betriebsbeschreibung nicht finden, so dass eine Inkongruenz von Schallschutzgutachten und Betriebsbeschreibung besteht. Es ist nicht erkennbar, dass das Schallschutzgutachten auf der Basis der Betriebsbeschreibung erstellt wurde. Zum anderen ist die Betriebsbeschreibung selbst viel zu ungenau und unbestimmt und lässt demzufolge vor allem Betriebsabläufe unreglementiert, die nachbarrechtsrelevant sind. Im Einzelnen: Das Schallschutzgutachten wurde zeitlich vor der Erstellung einer Betriebsbeschreibung erstellt - es datiert vom 2. November 2015, die Betriebsbeschreibung wurde erst später, am 17. März 2016 dazu eingereicht. In diesem Zusammenhang drängen sich bereits Unklarheiten auf. Nachdem aus den Beiakten (BA 1, Blatt 297) hervorgeht, dass der seinerzeit für die Beigeladene tätige Rechtsanwalt Richter in seinem Schreiben vom 17. März 2016 ausdrücklich ausführt, dass er bemüht gewesen sei “sämtliche Hinweise des Landratsamtes einzuarbeiten und auch die Kongruenz zum Schallschutzgutachten vom 2. November 2015 herzustellen“ und „Sollte etwas fehlen bzw. immer noch unklar sein, bitte er um eine kurzfristige Mitteilung, dies könne dann sofort geändert werden“, geht die Kammer davon aus, dass das Gutachten nicht nach den Vorgaben des tatsächlichen betrieblichen Ablaufs erstellt wurde, sondern - dies liegt nach dem anwaltlichen Schreiben vom 17. März 2106 eher nahe - die betrieblichen Abläufe nach den Messungen und den ermittelten Werten im Nachhinein in der Beschreibung passend gemacht wurden. Das Schallschutzgutachten geht von einer konkret benannten Anzahl von Fahrten aus (vgl. Seite 6 des Gutachtens) und benennt z. B. „8 Fahrten zwischen 6 h und 22 h mit Lkws von der öffentlichen Straße zu dem südlichen Hallenbereich und zurück zur öffentlichen Straße“. Weiter werden „8 Fahrten mit Kleintransportern“, „1 Fahrt mit Kühl-Lkw zwischen 6 h und 22 h“ und „40 Bewegungen mit Pkw“ konkret angeführt. Der Betriebsbeschreibung dagegen sind diese Angaben nicht zu entnehmen. In der Betriebsbeschreibung wird weder angegeben, über wie viele Fahrzeuge (Fuhrpark) der Betrieb der Beigeladenen überhaupt verfügt und nach welchem System bzw. Zeitplan insbesondere die Lkw eingesetzt werden. Noch wird angegeben, wo genau die Fahrzeuge, insbesondere die Lkw, geparkt werden sollen. Ein konkreter Lageplan, aus dem sich die Parkplätze ergeben, ist dem Bauantrag nicht beigefügt gewesen. So wäre in diesem Zusammenhang zwingend die Beifügung von Tourenplänen und Schichtplänen erforderlich gewesen, um die Betriebsabläufe genau darzustellen, insbesondere die An- und Abfahrtszeiten der Lkw. Erst dann hätte das Schallschutzgutachten die konkrete Anzahl von Fahrten Lkw oder Pkw bzw. Kleintransporter seiner Prognose zugrunde legen können. Insgesamt kann aus der Betriebsbeschreibung selbst kein deutliches Bild darüber gewonnen werden, wie und zu welchen Zeiten der Betrieb der Beigeladenen überhaupt funktioniert. Die im vorliegenden Fall eingereichte Betriebsbeschreibung ist daher zu unbestimmt und unvollständig. Bestimmte - in der Betriebsbeschreibung genannte - Betriebsabläufe werden im Schallschutzgutachten überhaupt nicht erwähnt und demzufolge auch keiner Untersuchung zugeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Parkflächen für Lkw und die Zonen für das Be- und Entladen. Im Schallschutzgutachten findet sich eine Skizze zur Lage der Schallquellen und Immissionsorte (Blatt 52, BA 4), die lediglich Pkw-Stellplätze markiert (rot schraffierte Fläche). Die Angabe, wo die Lkw auf dem Grundstück parken, fehlt völlig. Ebenso wenig findet sich eine Angabe, wo die Be- und Entladezone liegen soll. Als Schallemissionen werden folgende Quellen angegeben: Schallabstrahlung der Außenbauteile lauter Räume, Halle, Verladetätigkeiten, Fahrverkehr mit Transporter, Fahrverkehr mit Pkw, Pkw-Park- und Fahrverkehr. So werden beispielsweise unter Ziffer 6.2. „Fahrverkehr“ die Pkw- und Lkw-Fahrbewegungen genau beziffert. Woher das Ingenieurbüro diese Zahlen nimmt, ist nicht bekannt. Jedenfalls werden diese auch in der - nachgereichten - Betriebsbeschreibung nicht benannt. Schallquellen wie z. B. das Warmlaufen der Motoren werden nicht angegeben und sind demzufolge auch nicht schallschutztechnisch geprüft worden. Ein ordnungsgemäßer Lageplan nach § Abs. 1 Nr. 14 BauPrüfVO wurde nicht vorgelegt. Die Angaben sind insbesondere deshalb erforderlich, weil sie im Hinblick auf die damit verbundene Lärmbelastung nachbarrechtsrelevant sind. Das heißt im Grunde, dass nach der angegriffenen Baugenehmigung das Parken, Be- und Entladen der Lkw beliebig auf den beiden Betriebsgrundstücken möglich ist, so auch an der Grenze zu den mit Wohnbebauung versehenen Grundstücken entlang der südlichen Grenze zur B...straße hin. Soweit unter Ziffer 7.2. des Schallschutzgutachtens ausgeführt wird, dass auch die Anforderungen an kurzzeitige Geräuschspitzen ausgehend von Türenschließen bei Pkws bzw. Transportern bei dem eingehaltenen Mindestabstand von 22 m zwischen Fahrzeug und einem Immissionsort, eingehalten würden, so gilt dies möglicherweise für die erwähnten Pkw und Transporter. Die Auseinandersetzung mit den von Lkw ausgehenden Geräuschspitzen fehlt indes völlig. Soweit ausgeführt wird, ausgehend von der Druckluft-Bremsanlage von Lkw sei in einem Mischgebiet ein Mindestabstand zwischen Fahrzeug und Immissionsort von 3,2 m erforderlich und ausgehend von den Fahrstrecken der Lkws sei zu den nächstgelegenen schutzbedürftigen fremden Nutzungen ein Abstand von mindestens 12 m vorhanden, so wurde bei diesen Abläufen ausschließlich von den Fahrstrecken der Lkw und der betätigten Druckluft-Bremsanlage ausgegangen. Nicht einbezogen wurde dabei, dass auch bei den - wo auch immer - parkenden Lkw Geräuschspitzen ausgehend von Türenschließen hätten geprüft werden müssen. Schließlich fehlt im Schallschutzgutachten die Thematisierung und Auseinandersetzung mit einer Vorbelastung durch Verkehrslärm durch die nahe Bundesstraße B 7 sowie die Bundesautobahn A 9 völlig. Die vorgelegte Betriebsbeschreibung gibt an, dass in dem Betrieb der Beigeladenen überhaupt keine Nachtfahrten zwischen 22 h und 6 h früh durchgeführt werden. Geräusche würden nur zwischen 6 h und 20 h entstehen, wobei diese Zeiten im Regelfall unterschritten würden. Betriebszeiten für Lkw seien an Werktagen zwischen 6 h und 22 h vorgesehen. Die Unvollständigkeit der Betriebsbeschreibung und die daraus folgenden Mängel im Schallschutzgutachten waren im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vor dem Hintergrund des gesamten Verfahrens, das der Erteilung der Baugenehmigung vorausging, einschließlich des Verfahrens zur Nutzungsuntersagung, für den Beklagten ohne weiteres erkennbar. Bereits aus diesem Grund hätte der Beklagte weitere und vor allem detailliertere Informationen nachfordern müssen, bevor über die Erteilung der Baugenehmigung entschieden wird. So sind in den Akten u. a. konkrete nachbarliche Hinweise bzw. Beschwerden und zahlreiche Fotos vorhanden, die zeitlich deutlich vor der Erteilung der Baugenehmigung mitgeteilt und aufgenommen wurden. So haben u. a. die Nachbarn F... (B...) und P... (B...) bereits im September 2014 (BA 1, Blatt 124, 125) sowie die Eheleute B... (B...) im Januar/Februar 2016 vor der Erteilung der Baugenehmigung wiederholt und dringend unter Vorlage von zahlreichen Fotos darauf hingewiesen, dass der Betrieb auch zur Nachtzeit nach 22 h ausgeübt wird und die Lärmbelästigung unerträglich sei. Die Lkw würden direkt an der Grundstücksgrenze der Eheleute B... geparkt (BA 1, Blatt 233 bis 266). In der Betriebsbeschreibung selbst wird nicht angegeben, dass und wie viele Nachtfahrten das Unternehmen auf dem Grundstück ausführt, sondern im Gegenteil der überwiegende Fahrzeugbetrieb nur zwischen 6 h und 20 h stattfindet. Angesichts dieser Informationslage musste dem Beklagten klar sein, dass die von der Beigeladenen in der Betriebsbeschreibung angegeben Betriebsabläufe nicht der Realität entsprechen. Kurz vor der Erteilung der Baugenehmigung haben die Eheleute B... wiederholt und ausführlich mit einer detaillierten Fotodokumentation über Lärmbelästigungen auch zur Nachtzeit berichtet. Dies war seinerzeit auch Anlass, am 17. April 2015 eine Nutzungsuntersagung gegenüber der Beigeladenen auszusprechen, die zwar auf die formelle Illegalität der fehlenden Baugenehmigung gestützt war, jedoch im Tatbestand ausdrücklich auf die zahlreichen Beschwerde der Anwohner Bezug nahm. Auch wurde erwähnt, dass die Beigeladene die Grundstücke zum Abstellen von Lkw, Anhängern und Wechselbrücken nutzt und einer Aufforderung, eine detaillierte Betriebsbeschreibung zu den konkreten Abläufen vorzulegen, bislang nicht nachgekommen war. Es drängt sich hier insgesamt der Eindruck auf, dass hier - nach Einreichung der Betriebsbeschreibung - überhaupt keine Prüfung durch den Beklagten mehr stattgefunden hat, denn die Einreichung der Betriebsbeschreibung und die Erteilung der Baugenehmigung erfolgten praktisch zeitgleich am 12. April 2016. Daher hält die Kammer es für überprüfungsbedürftig, ob in der Betriebsbeschreibung und in der Geräuschimmissionsprognose ansonsten tatsächlich alle immissionsrechtlich relevanten Vorgänge auf dem Betriebsgrundstück erfasst worden sind, ob also das typische Betriebsgeschehen umfänglich widergespiegelt wird. Hier wird nochmals eine sehr sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung des Betriebsgeschehens erforderlich sein. In diesem Zusammenhang spricht auch Einiges für die Notwendigkeit, die genaue Lage der Lagerflächen auf dem Betriebsgrundstück im Lageplan darzustellen. Nach den vorstehenden Darlegungen sind in der Summe sowohl bei der Betriebsbeschreibung als auch im Schallschutzgutachten Unvollständigkeiten und Ungenauigkeiten festzustellen, so dass sich der erteilten Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Die Ersetzung des Einvernehmens ist daher rechtswidrig. In der Zukunft werden - wie eigentlich schon mit Einreichung des Bauantrages im Jahr 2015 - nunmehr alle Betriebsabläufe konkret zu ermitteln und dann erneut einer schalltechnischen Untersuchung zu unterziehen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124a Abs. 2, 124 Abs. 1 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde im Landkreis des Beklagten, wendet sich gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB für eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Technik- und Sozialkomplexes zur Betriebsstätte der B... GmbH in H... - der Beigeladenen. Die Beigeladene betreibt auf den betriebseigenen Grundstücken a und b (B...) in H... ein Fuhrunternehmen und transportiert Waren unterschiedlicher Art mit betriebseigenen Lkw und Transportern. In den auf den Grundstücken befindlichen Gebäuden sind Büroräume, Aufenthaltsräume, Lager und eine Werkstatt untergebracht. Gleichzeitig unterhält sie in E… eine Fahrschule, die jedoch auf den Betriebsgrundstücken in H... nicht betrieben wird. Auf den Betriebsgrundstücken wurde ursprünglich von Ende der 70iger bis Anfang der 80iger Jahre ein Technikpflege- und Sozialkomplex errichtet, deren Eigentümer und Nutzer die LPG war. Danach wurde das Gelände durch verschiedene Firmen und Betriebe genutzt. Aufgrund einer Bauanzeige aus dem Jahr 2013 erhielt der Beklagte die Mitteilung, dass die Beigeladene die von ihr erworbenen Grundstücke in H... a und b für ihr Fuhrunternehmen ohne Baugenehmigung nutzt. Wiederholt wurde die Beigeladene sodann aufgefordert, genaue Betriebsabläufe sowie eine detaillierte Betriebsbeschreibung vorzulegen. Aufgrund einer Vorortkontrolle im Dezember 2013 wurde festgestellt, dass auf dem Betriebsgelände mehrere Lkw und Anhänger abgestellt waren. In der Folge wurde die Beigeladene am 20. Juni 2014 aufgefordert, einen Bauantrag zu stellen und gleichzeitig auf die Gefahr einer möglichen Nutzungsuntersagung hingewiesen. Die Beigeladene teilte daraufhin mit Schreiben vom 8. Juli 2014 mit, dass die Beantragung einer Baugenehmigung nicht für erforderlich gehalten werde. In der Folge wandten sich wiederholt Anwohner aus der angrenzenden B...straße wegen Lärmbeschwerden an den Beklagten. Letztmalig wurde die Beigeladene vom Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 zur Bauantragstellung aufgefordert. Am 17. April 2015 wurde der Beigeladenen die Nutzung der Flurstücke a und b untersagt und gleichzeitig ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Aufgrund der Beauftragung eines Bauvorlageberechtigten durch die Beigeladene innerhalb der Widerspruchsfrist und der Bauantragstellung am 6. August 2015 wurde die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung vorerst ausgesetzt. Die Beigeladene wurde zur Nachreichung fehlender Unterlagen unter Fristsetzung bis 30. September 2015 aufgefordert. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass die Frist verstrichen und deshalb der Bauantrag zurückgeschickt worden sei. Die Beigeladene wurde ausdrücklich zur Einhaltung der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung aufgefordert und auf die bereits erfolgte Androhung des Zwangsgeldes verwiesen. Die Beigeladene beantragte schließlich mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Technikpflege- und Sozial-komplexes zur Betriebsstätte als F... GmbH in der Gemeinde H... (BA 4, Blatt 2 bis 8, 14 bis 39). Am 2. November 2015 erstellte das Ingenieurbüro ... B... ein Schall-Immissionsschutzgutachten (im Folgenden Schallschutzgutachten) für die Beigeladene, das jedoch erst am 12. April 2016 - nachweislich - bei dem Beklagten eingereicht wurde (vgl. Eingangsstempel vom 12. April 2016, BA 4, Blatt 40). Das Gutachten kommt unter Ziffer 7 (Seite 7 und 8) zu dem Ergebnis, dass die für den Tag und Nachtzeitraum geltenden Immissionswerte durch den Betrieb der Firma B... - der Beigeladenen - in der Nachbarschaft eingehalten bzw. unterschritten werden. Dabei wurden die Immissionsorte B...str. 11, 12, 13 sowie die Gebäude auf den Flurstücken c und d zugrunde gelegt. Die Beurteilungspegel wurden mit den für ein Mischgebiet geltenden Immissionswerten ermittelt. Auf das Gutachten wird im Übrigen Bezug genommen. Die Klägerin verweigerte am 16. Dezember 2015 das gemeindliche Einvernehmen. In der Stellungnahme der Gemeinde wird ausgeführt, dass sich das Vorhaben nicht in jeder Hinsicht in die Umgebung einfüge, da es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehle. Durch die Nutzungsänderung würden städtebaulich relevante Spannungen hervorgerufen. Im Vordergrund stehe dabei der von dem Betrieb ausgehende Betriebslärm. Zuzurechnen sei dem Vorhaben auch der ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr und der sich daraus ergebende Verkehrslärm. Mit Bescheid vom 16. Januar 2016 wurde wegen Nichteinhaltung der Nutzungsuntersagung das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festgesetzt. Die zu dem Betrieb der Beigeladenen gehörenden Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Klägerin. Die Grundstücke im nördlichen Bereich der näheren Umgebung (FlStk. e, b, f, g, h, i, j, k, l, m und ... n) ...werden überwiegend gewerblich genutzt. Dabei handelt es sich um eine Autoschlosserei, Gewerberäume zur Vermietung, einen Pflanzenhof und Floristik. Auf den Flurstücken c und d findet auch Wohnnutzung statt. Im südlichen Bereich (entlang der B...straße) grenzt Wohnnutzung in Form von Einfamilienhäusern an (ab Flurstück o bis p). Mit Schreiben der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 12. und 20. Januar 2016 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens beabsichtigt sei. Das Gebiet sei nach Überprüfung vor Ort entsprechend § 34 BauGB eingestuft worden. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Nach dem vorgelegten Schallschutzgutachten bestünden keinerlei Bedenken. Die Klägerin verweigerte am 11. Februar 2016 erneut ihr Einvernehmen und verwies insbesondere auf eine anwaltliche Stellungnahme vom 10. Februar 2016. Darin wird ausgeführt, dass es sich bei dem Vorhaben um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele und das Schallschutzgutachten auch unter methodischen Fehlern erstellt worden sei. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Bauantragsunterlagen verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Betriebsbeschreibung sei durchweg völlig unbestimmt. Es werde zahlenmäßig nicht angegeben, wie viele Lkw und Pkw abgestellt und abgefahren werden. Es bleibe offen, welche Nutzung in welchem Umfang tatsächlich genehmigt worden sei. Das Schallschutzgutachten vom 2. November 2015 gehe nur davon aus, dass sich die Arbeitszeit des Betriebes in der Regel von 6 h bis 18 h erstrecke. Für den Fahrverkehr werde insbesondere von acht Fahrten zwischen 6 h und 22 h mit Lkw und weiteren acht Fahrten von Kleintransportern sowie zwei Abfahrten mit Kleintransporter in der lautesten Nachtstunde ausgegangen. Eine Fahrt mit einem Kühl-Lkw würde zwischen 6 h und 22 h stattfinden. Diese Zahlen seien in keiner Weise überprüfbar und ließen sich auch nicht aus der unbestimmten Betriebsbeschreibung herleiten. Es bleibe daher außen vor, woher diese Ausgangsdaten stammen würden. In tatsächlicher Hinsicht stelle sich der Betrieb jedoch grundlegend anders dar. So sei mit deutlich mehr Lkw-An- und Abfahrten zu rechnen und dies auch jeweils in erheblichem Maße zur Nachtzeit zwischen 22 h und 6 h. Dazu lägen erhebliche Beschwerden der Anwohner der B...straße schriftlich vor. Schwerpunkt der Beschwerden seien durchweg die An- und Abfahren der Lkw, Ladetätigkeiten sowie Fahrzeugreinigungen jeweils auch in der Nachtzeit. Insbesondere würden die Lkw auch nach 23 h be- und umgeladen sowie rangiert. Dabei handele es sich auch um Sattelauflieger. Bereits ab 4 h fange der entsprechende Lärm an, insbesondere würden die Fahrzeuge regelmäßig vor 6 h warm laufen. Am 17. März 2016 reichte der seinerzeitige Bevollmächtigte der Beigeladenen, Rechtsanwalt Richter, zunächst informell die Betriebsbeschreibung beim Beklagten ein. In dem Anschreiben wird wörtlich ausgeführt: „… Der Unterfertigte war bemüht, sämtliche Hinweise des Landratsamtes einzuarbeiten und auch die Kongruenz zum Schallimmissionsschutzgutachten vom 02.11.2015 herzustellen….“ Am 12. April 2016 wurde die Betriebsbeschreibung beim Beklagten eingereicht und Folgendes darin ausgeführt: „… Geplant ist die Nutzung der Flurstücke q/r/s für das Transportunternehmen Fahrschule und Transport GmbH J...B... in E... Beabsichtigt ist die Nutzung der Fläche einschließlich der errichteten Hallen und einschließlich der dortigen baulichen Anlagen sowie des Büros für die Wartung, Instandsetzung und Wiederherstellung der Fahrzeuge des Transportunternehmens. Die Fahrschule wird auf dem Gelände der hier betroffenen Flächen nicht betrieben. Es werden keine Erzeugnisse hergestellt, sondern Dienstleistungen erbracht im Transportgewerbe. Es ist nicht beabsichtigt, größere Lagerplätze anzulegen. Dass Anhänger oder Fahrzeuge, von welchen keine oder geringe Emissionen ausgehen, auf dem Grundstück abgeparkt werden, ist vorgesehen. Das vorhandene Büro wird für die Verwaltung, Abrechnung und Disposition des Transportunternehmens genutzt. Die Abstell- und oder Stellplätze für Pkw und Transporter sollen bestimmungsgemäß genutzt werden; die Servicestation für Fahrzeuge und Fahrer sowie die Wartung und Pflege der Fahrzeuge auf eigene Rechnung (d.h. keine Fremdleistungen, kein Reparaturbetrieb für externe dritte oder andere Unternehmen). Die Betriebszeiten sind an Werktagen von 6:00 – 22:00 Uhr mit Lkw von der öffentlichen Straße zum südlichen Hallenbereich und zurück zur öffentlichen Straße; von 6:00 Uhr bis 22.00 mit Kleintransportern von der öffentlichen Straße zum südlichen Hallenbereich und zurück zur öffentlichen Straße; mit Kleintransportern in geringem Umfang (zwei Fahrten) in der lautesten Nachtstunde, Fahrt mit dem Kühl-Lkw zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zum nördlichen Hallenbereich und zurück (maximal eine Fahrt pro Nacht); maximal 40 Bewegungen mit Pkw zu oder von dem Parkplatz zwischen 6.00 und 22.00 Uhr sowie zwei Bewegungen in der lautesten Nachtstunde. Hinzukommen Verladetätigkeiten, welche nur den Ausnahmefall bilden. Hierfür wird ein Dieselgabelstapler eingesetzt, für den eine Betriebszeit von 1,5 Stunden zwischen 6.00 und 22.00 Uhr angesetzt wird. Die technischen Anlagen zur Reinigung der Fahrzeuge mittels Dampfstrahlgerät überschreiten ebenfalls die Schallimmissionsschutzvorgaben nicht. Das Dampfstrahlgerät hat einen Schallleistungspegel von …. 90 dB (A) bei einer Betriebszeit von 1,5 Stunden. Es wird auch nur in der bestehenden Halle genutzt. Soweit ein Fahrzeug mit Kälteaggregat im nördlichen Hallenbereich abgestellt wird, ist ein Schallleistungspegel von 90 dB(A) mit einer Betriebszeit von 50 % der Zeit zulässig. Das Aggregat kann auch während der Nachtzeit laufen (je nach Bedarf). Es wird im nördlichen Hallenbereich abgestellt. Kurzzeitige Geräuschspitzen können durch Türenschließen bei Pkw oder Transportern mit einem Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) verursacht werden. Die Druckluft-Bremsanlage für Lkw erreicht einen Schallleistungspegel von 108 dB(A). Beides ist zulässig. Der Fahrverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen ist überschaubar. Die öffentliche Straße hat wenig Fahrzeugbewegungen durch die Beigeladene. Die meisten Fahrbewegungen kommen durch umliegende Betriebe, beispielsweise den Blumenhandel zustande. Auf das Schall-Immissionsschutzgutachten des Dipl.Ing A... B... vom 2.11.2015, bereits zur Akte gereicht, wird vollumfänglich Bezug genommen und verwiesen. Die dortigen Schallimmissionswerte werden nicht erreicht. Eine Nutzung, welche den dort beschriebenen Fahrverkehr überschreitet, findet nicht statt. Es ist davon auszugehen, dass selbst in der Nachtstunde die kurzzeitige Überschreitung des Geräuschpegels nur im Ausnahmefall stattfinden wird. Der überwiegende Fahrzeugbetrieb findet zwischen 6.00 und 20.00 Uhr in der vorgenannten Art und Weise statt. Das Unternehmen beschäftigt in bestehenden Betrieb 15 Mitarbeiter, davon in der stärksten Schicht acht Mitarbeiter sowie im Ausnahmefall an Sonn- und Feiertagen zwei Mitarbeiter. Das Grundstück wird als Abstellfläche für Kleintransporter („Sprinter“) und Lkw genutzt. Das östliche Gebäude auf dem Flurstück b wird als Büro- und Lagergebäude sowie als Werkstattgebäude für kleinere Reparaturen an den Fahrzeugen genutzt. Ein Abstellplatz für die Pkw der Mitarbeiter befinde sich im südlichen Grundstücksbereich. …. An Geräuschen entstehen in der Tageszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr, wobei diese Zeiten im Regelfall unterschritten werden, Geräusche durch Einparken/ Abstellen und Abfahren von Lkw und Pkw. Die Fahrzeuge sind auf Grund des Transportunternehmens unter Streckenauflagen nicht täglich am Betriebsstandort und werden teilweise auch in den Wohnorten der Fahrer abgestellt. Die Betriebszeit findet von 6:00 – 22:00 Uhr statt, regulär wird diese unterschritten. In der Nachtzeit von 22:00 – 6:00 Uhr finden keine An und Abfahrten statt. Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche sind nach dem Schall-Immissionsschutzgutachten vom 2.11.2015 des Gutachters Dipl. Ing. A... B... nicht erforderlich. Erschütterungen und mechanische Schwingungen sind nicht zu befürchten, da es sich um einen befestigten Untergrund mit gerader Zufahrt handelt (keine Stufen o.ä.), zudem auch kein produzierendes Gewerbe ansässig ist….“ Am 12. April 2016 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung nach § 63 ThürBO für die Nutzungsänderung des ehemaligen Technikpflege- und Sozialkomplexes zur Betriebsstätte der B... GmbH in Verbindung mit der Schallimmissionsprognose vom 2. November 2015 sowie der Betriebsbeschreibung vom 21. März 2016 unter Beachtung der nachstehenden Nebenbestimmungen erteilt (Ziffer 1). Die Betriebszeit wurde auf werktags von 6 h bis 22 h festgelegt (Ziffer 2). Das gemeindliche Einvernehmen wurde nach § 70 Abs. 1 Satz 1 ThürBG ersetzt (Ziffer 3). In der Begründung der Baugenehmigung wurde ausgeführt, dass das Gebiet, in dem sich das Vorhaben befinde, keinem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden könne. Bei der Betrachtung der vorhandenen Nutzungsarten könne das Gebiet keinem faktischen Baugebiet zugeordnet werden, es sei daher von einer Gemengelage auszugehen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben entspreche dem Rahmen der zulässigen Nutzungen. Bei der vorgelegten Schallimmissionsprognose in Verbindung mit der Betriebsbeschreibung und den dazu eingeholten Stellungnahmen bestünden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die zulässigen Immissionsrichtwerte an der nächstgelegenen Wohnbebauung von tags 60 dB und nachts 45 dB würden eingehalten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei nicht erkennbar. Die Gemeinde habe ihr erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, welches durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden könne. Die Versagungsgründe für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens seien widerlegt und da keine weiteren Gründe vorliegen würden, sei eine Versagung der Baugenehmigung nicht rechtens. Die Baugenehmigung wurde der Klägerin am 13. April 2016 zugestellt. Die Klägerin erhob am 18. April 2016 Widerspruch und bezog sich auf die anwaltlichen Ausführungen der Klägerin zur Verweigerung des Einvernehmens vom 10. Februar 2016. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2017 zurück und führte begründend aus, es sei nach wie vor von einer Gemengelage auszugehen. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Auch die untere Immissionsschutzbehörde habe keine Bedenken geäußert. Ebenso sei die Erschließung gesichert. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens sei daher rechtswidrig. Am 10. April 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt begründend aus, die Ersetzung ihres Einvernehmens sei rechtswidrig erfolgt. Die Betriebsbeschreibung sowie das Schallschutzgutachten seien unklar, unbestimmt und widersprüchlich. Bereits aus diesem Grund sei die Baugenehmigung aufzuheben. Normalerweise müsse das Lärmgutachten aufgrund der Vorgaben in der Betriebsbeschreibung erstellt werden und nicht - wie vorliegend geschehen - umgekehrt. Erst nach Erstellung des Schallschutzgutachtens sei die Betriebsbeschreibung angepasst worden. Dies habe der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen selbst so mitgeteilt (Blatt 297 BA). Betriebsbeschreibung und Schallschutzgutachten würden sich in Einzelheiten widersprechen. So gehe das Gutachten von einer Betriebszeit von 6 h bis 18 h aus - in der Betriebsbeschreibung und in der Baugenehmigung werde von 6 h bis 22 h ausgegangen. Auch werde in der Betriebsbeschreibung ausgeführt, dass der überwiegende Fahrzeugbetrieb von 6 h bis 20 h stattfinden würde und an anderer Stelle ausgeführt, dass in der Nachtzeit von 22 h bis 6 h keine An- und Abfahrten stattfinden würden. Es bleibe völlig offen, welche Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände durchgeführt würden. Was sich genau hinter den Begriffen „Wartung, Instandsetzung und Wiederherstellung“ verberge, erschließe sich nicht. Ferner sollten dort Fahrzeuge geparkt, aber auf der anderen Seite keine „größeren Lagerplätze“ angelegt werden. Was sich hinter dieser Angabe verberge, sei unklar. Die verwendeten Begriffe seien allesamt zu unbestimmt. Eine schlüssige Darstellung des Betriebskonzeptes fehle völlig. Nach den vorhandenen Fotos liege offensichtlich ein störender Gewerbebetrieb vor, der erheblich auf die angrenzende Wohnbebauung ausstrahle. Es komme vorliegend nicht darauf an und könne offen bleiben, ob es sich um ein Mischgebiet oder eine Gemengelage handele, denn als wesentlich störender Gewerbebetrieb könne von einem Einfügen in keiner Weise ausgegangen werden. Darüber hinaus wäre das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, denn in unmittelbarer Nähe würden sich Wohn- und Gartengrundstücke befinden, die unmittelbar einer Beeinträchtigung ausgesetzt wären. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 9. März 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung wird ausgeführt, bauplanungsrechtliche Vorschriften stünden dem genehmigten Vorhaben nicht entgegen. Denn ein sogenannten Gebietserhaltungsanspruch könne nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung nicht um ein allgemeines Wohngebiet handele, sondern - wie bereits ausgeführt - eine Gemengelage von Wohnen und Gewerbe vorherrsche. In dieser städtebaulichen Gemengelage könne sich die Klägerin nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot, das auch in Gemengelagen einzuhalten sei, sei vorliegend aber nicht verletzt. Insbesondere die gerügten Lärmeinwirkungen würden keine Verletzung dieses Gebotes begründen, denn das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die vorgeschriebenen Werte eingehalten würden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie verweist auf die erfolgte Beweisaufnahme. Auch durch die Erteilung der Baugenehmigung sei es nicht zu einer bedenklichen städtebaulichen Gemengelage zwischen Wohnen und störenden Gewerbebetrieben gekommen. Unmittelbar gegenüber den neu entstandenen 12 Wohnungen im vorderen Teil des Betriebsgeländes würden sich weitere Gewerbebetriebe befinden wie z. B. eine Kfz-Werkstatt, Lackiererei, Gärtnerei mit Blumengroßhandel. Im Zusammenhang mit dem Blumengroßhandel würde auch viel Anfahrts- und Abfahrtsverkehr entstehen. Man müsse zwischen den Begriffen Spedition und Fuhrbetrieb unterscheiden. Vorliegend würden Fahrzeuge morgens losfahren und abends zurückkommen. Die Fahrzeuge seien mit Motoren der neuesten Technik ausgestattet, so dass die Lärm- und Umweltbelastung so gering wie möglich gehalten werde. Vom Grundstück der Nachbarn in der B... gingen weitaus störendere Beeinträchtigungen durch deren ständige Baumaßnahmen bis in den späten Abend aus. Ebenso würden durch die Tierhaltung Immissionen entstehen. Der Betrieb der Beigeladenen stelle keinen störenden Gewerbebetrieb dar. Die Berichterstatterin hat am 13. Dezember 2017 eine Beweisaufnahme auf den Betriebsgrundstücken der Beigeladenen durch Einnahme des richterlichen Augenscheins durchgeführt. Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts - und Verwaltungsakten (5 Hefter) sowie die Niederschrift über die erfolgte Beweisaufnahme durch die Berichterstatterin Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.