Urteil
4 K 492/17 Ge
VG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Gebot der Schätzgenauigkeit, das die IHK bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplanes zu beachten hat, ist dann verletzt, wenn die Kammer keine jährlich neu zu entwickelnde Prognose im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage erstellt.(Rn.40)
2. Diese Prognose bedarf tragfähiger Anhaltspunkte, die der Vollversammlung auch nachvollziehbar und transparent mitzuteilen sind.(Rn.40)
3. Der Umstand, dass sich die Rücklage innerhalb des im Finanzstatus festgelegten Rahmens bewegt, begründet nicht bereits eine Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage.(Rn.40)
Tenor
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 22. November 2016 wird in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als darin ein Beitrag für das Jahr 2013 von mehr als 221,45 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 82 % und die Klägerin zu 18 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gebot der Schätzgenauigkeit, das die IHK bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplanes zu beachten hat, ist dann verletzt, wenn die Kammer keine jährlich neu zu entwickelnde Prognose im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage erstellt.(Rn.40) 2. Diese Prognose bedarf tragfähiger Anhaltspunkte, die der Vollversammlung auch nachvollziehbar und transparent mitzuteilen sind.(Rn.40) 3. Der Umstand, dass sich die Rücklage innerhalb des im Finanzstatus festgelegten Rahmens bewegt, begründet nicht bereits eine Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage.(Rn.40) Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 22. November 2016 wird in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als darin ein Beitrag für das Jahr 2013 von mehr als 221,45 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 82 % und die Klägerin zu 18 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die teilweise zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid vom 22. November 2016 - soweit dieser hier angegriffen worden ist - teilweise zulässig. Die Klägerin selbst hatte ihren Widerspruch bereits auf das Beitragsjahr 2013 beschränkt, so dass der angegriffene Beitrag von vorne herein nur hinsichtlich des Geschäftsjahres 2013 streitgegenständlich war. Darüber hinaus aber ist die Klage auch nur insoweit zulässig, als darin ein über den bereits vorläufig veranschlagten Beitrag hinausgehender Beitrag in Höhe von 1.000,43 € festgesetzt worden ist. Zwar wurde der Beitrag für das Jahr 2013 mit dem streitgegenständlichen Bescheid insgesamt auf 1.221,88 € festgesetzt. Jedoch steht der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des Teilbetrages von 221,45 € die Bestandskraft des Bescheides vom 18. März 2013 entgegen. Denn mit diesem Bescheid wurde die Klägerin für das Beitragsjahr 2013 vorläufig mit 221,45 € veranlagt. Dieser Bescheid wurde mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und von der Klägerin anschließend nicht mit einem Widerspruch angegriffen, so dass er in Bestandskraft erwachsen ist. Diese Bestandskraft steht nunmehr der Zulässigkeit der vorliegenden Klage - jedenfalls soweit sie nach dem Willen der Klägerin auch den Betrag in Höhe von 221,45 € umfassen soll - entgegen. Im Übrigen aber ist die Klage unproblematisch zulässig. Denn die Klägerin hat gegen den vom 22. November 2016 datierenden Beitragsbescheid fristgerecht Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides auch innerhalb der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO Klage erhoben. Ob die Klägerin mit dieser Klage allerdings noch erfolgreich umfangreiche Einwendungen gegen ihre Beitragsveranlagung für das Jahr 2013 dem Grunde und der Höhe nach geltend machen kann oder ob sie - wie die Beklagte meint - damit präkludiert ist, weil dem die Bestandskraft des vorläufigen Beitragsbescheides vom 18. März 2013 entgegensteht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit, nicht aber der Zulässigkeit der Klage. Die in diesem Umfang zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2016 erweist sich - soweit er nach den obigen Darlegungen hier streitgegenständlich ist - in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 9. Juni 2017 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin ein Beitrag für das Jahr 2013 von mehr als 221,45 € festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Beitragsbescheid der Beklagten ist § 3 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920 m. spät. Änd. – IHKG) i.V.m. §§ 1, 14 Abs. 1 der Beitragsordnung (BO) der Beklagten. Danach werden die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Klägerin ist als zur Gewerbesteuer veranlagte Handelsgesellschaft mit Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 IHKG Pflichtmitglied der Beklagten und damit grundsätzlich beitragspflichtig. Sie durfte auch zunächst mit Bescheid vom 18. März 2013 aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages vorläufig veranschlagt werden. Denn gemäß § 14 Abs. 3 Beitragsordnung der Beklagten kann das IHK-Mitglied aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages vorläufig veranschlagt werden, wenn der Gewerbeertrag für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt. Für diesen Fall regelt § 15 BO i.V.m. Punkt VII der Wirtschaftssatzung 2013 der Beklagten vom 5. Dezember 2012, dass die Beklagte von dem Mitglied eine Vorauszahlung auf der Grundlage des letzten vorliegenden Gewerbeertrages erhebt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. November 2016 erfolgte sodann die endgültige Festsetzung des Beitrages, nicht aber etwa - wie die Beklagte schriftsätzlich ausgeführt hat - eine berichtigte Festsetzung. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Mitteilung, dass mit dem früheren Bescheid bereits für das Jahr 2013 ein Betrag von 221,45 € festgesetzt und beglichen worden ist, stellt also lediglich eine nachrichtliche Mitteilung dar, ohne dass insoweit ein neuer Sachbescheid erlassen worden wäre. Insoweit wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid lediglich eine Regelung hinsichtlich des noch ausstehenden Betrages in Höhe von 1.000,43 € getroffen, der hier nunmehr streitgegenständlich ist. Allerdings kann der Rechtsauffassung der Beklagten, dass die Klägerin angesichts des bestandskräftigen vorläufigen Bescheides aus dem Jahr 2013 mit Einwendungen hinsichtlich ihrer Beitragspflichtigkeit dem Grunde und der Höhe nach ausgeschlossen sei, nicht gefolgt werden. Denn es entspricht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes ein uneingeschränkter Überprüfungsanspruch jedenfalls insoweit zugebilligt wird, als ein über den ursprünglich vorläufig veranschlagten Beitrag hinausgehender Beitrag festgesetzt worden ist. Insoweit wird gewährleistet, dass auch Änderungen der Sach- und Rechtslage - wie hier z.B. aufgrund der Mitteilung des für das Jahr 2013 maßgeblichen Gewinnertrages durch das Finanzamt sowie auch aufgrund etwaiger Nachtragswirtschaftssatzungen - angemessen berücksichtigt werden können. Dass noch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage eintritt, liegt insoweit in der Risikosphäre der Industrie- und Handelskammer, die sich für eine vorläufige Veranlagung nebst späterer endgültiger Festsetzung und damit auch für die Ermöglichung einer späteren Überprüfung hinsichtlich des Differenzbetrages entschieden hat. Dies zugrunde gelegt, ist die Klägerin hier hinsichtlich des mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Differenzbetrages in Höhe von 1.000,43 € nicht mit Einwendungen gegen die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Wirtschaftsplanung bzw. Rücklagenbildung der Beklagten ausgeschlossen. Ihre diesbezüglichen Rügen verhelfen der Anfechtungsklage auch zum Erfolg. Denn die Klägerin dringt zumindest mit ihren Rügen hinsichtlich der Ausgleichsrücklage, der sonstigen Rücklage sowie des Umgangs mit dem Jahresgewinn durch, so dass sie zwar dem Grunde, nicht aber der Höhe nach gegenüber der Beklagten zur Beitragsleistung verpflichtet ist. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Die Industrie- und Handelskammern sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG Grundbeiträge und Umlagen. Die Vollversammlung beschließt gemäß § 4 Satz 2 Nr. 2 IHKG über die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge. Die Kammerzugehörigkeit ist in § 2 IHKG geregelt. Sowohl die Beitragserhebung nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 IHKG als auch die Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 IHKG sind verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2017- 1 BvR 2222/12 u. a. - zitiert nach juris). Die Beitragserhebung knüpft nach der gesetzgeberischen Konzeption an eine zweistufige Willensbildung der Industrie- und Handelskammer an. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auf. Dieser gilt für ein Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 –; VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 – 6 S 1261/14 –, beide zitiert nach juris). Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung setzt somit voraus, dass – auf einer ersten Stufe – die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt und – auf einer zweiten Stufe – der im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) festgesetzte Mittelbedarf der Kammer durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und die Beitragsordnung im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 – a.a.O.). Demnach ist in einem Beitragsanfechtungsverfahren nicht nur die Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch die Festsetzung des Mittelbedarfs im Wirtschaftsplan (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 – a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung der Haushaltspläne (Wirtschaftspläne) ist allerdings beschränkt. So kommt den Industrie- und Handelskammern bei deren Aufstellung aufgrund ihrer Selbstverwaltungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt jedoch die Beurteilung der Frage, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 –, VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 – 6 S 1261/14 –, beide a.a.O.). § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet insoweit bei Aufstellung und Ausführung der Wirtschaftspläne die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen. Außerdem sind nach § 3 Abs. 7a IHKG für die Aufstellung und den Vollzug der Wirtschaftspläne – unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts – die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches anzuwenden. Schließlich sind zudem noch die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 – a.a.O.). Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt dabei das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist, wobei die Prognosen aber aus der ex-ante-Sicht jedenfalls aber sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 – a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 – zitiert nach juris; VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 – 6 S 1261/14 – a.a.O). Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist immer dann verletzt, soweit bewusst falsche Etatansätze oder aber auch "gegriffene" Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen, vorliegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 – a.a.O.). Bei der Überprüfung von Rücklagen ist weiter zu berücksichtigen, dass den Kammern die Bildung von Vermögen verboten ist. Das schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Grundsätzlich handelt es sich insoweit bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind. Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 –; VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 – 6 S 1261/14 –, beide a.a.O.). Darüber hinaus muss allerdings auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein; eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer keine überhöhte Rücklage bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 –; VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 – 6 S 1261/14 –, beide a.a.O.). An diesen Grundsätzen ist auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik festzuhalten. So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen nach der hier wiederholt zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015, die eine nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellte Haushaltsplanung betraf, ausdrücklich auch nach der Einführung der Verwaltungsdoppik für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Die zwischen Kameralistik und Doppik im Hinblick auf Rücklagen bestehenden Unterschiede rechtfertigen auch in der Sache kein Abweichen vom Prüfungsmaßstab und -umfang. Zwar werden im doppischen System Rücklagen buchungstechnisch nicht auf der Aktivseite, sondern als Passivposten der Jahresbilanz dargestellt. Die bei Bedarf verfügbaren liquiden Mittel sind demgegenüber allein auf der Aktivseite, insbesondere im Umlaufvermögen, ausgewiesen. Anders als unter der Kameralistik sind die Rücklagen in der Doppik demnach nicht unmittelbar mit liquiden Mittel gleichzusetzen. Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 – 6 S 1261/14 – a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 – 1 K 1473/16 –; VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 – 4 K 1310/16.MZ –, beide zitiert nach juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 – 1 A 221/16 –, UA S. 11 f.). Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid rechtswidrig. Die Beitragsfestsetzung ist zwar dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der Höhe nach wird die streitgegenständliche Festsetzung den oben dargelegten Maßgaben jedoch nicht gerecht. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes und der Prüfungsdichte sieht sich die erkennende Kammer allerdings zu der Vorbemerkung veranlasst, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes eine vollumfängliche Kontrolle des Finanzstatuts sowie des auf dieser Satzungsgrundlage entwickelten Wirtschaftsplans der Beklagten für das hier streitgegenständliche Geschäftsjahr 2013 durchzuführen. In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung der Kammer in Abgabensachen (vgl. z.B. Urteil vom 13. Februar 2014 - 4 K 247/12 Ge) ist auch im Rahmen der Überprüfung von Beitragsbescheiden der Industrie- und Handelskammern zu berücksichtigen, dass das Verfahren der Anfechtung eines Beitragsbescheides nicht der eingehenden Kontrolle von (Abgaben-) Satzungen dient. Für die Prüfung der Gültigkeit von Satzungen hat der Gesetzgeber in erster Linie das Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO), in dem allgemeinverbindlich entschieden wird, vorgesehen. Die im vorliegenden Verfahren lediglich mögliche Inzidentkontrolle der Beitragssatzung beschränkt sich daher darauf, ob eventuelle Mängel der Satzung offensichtlich sind, d.h. auch ohne tiefere Überprüfung auf der Hand liegen, soweit keine spezifischen Rügen vorgetragen worden sind. Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Beitragsbescheides kommt vorliegend noch hinzu, dass die Klägerin die vorläufige und mit Bescheid vom 18. März 2013 erfolgte Beitragsfestsetzung zunächst widerspruchslos hingenommen hat, obwohl ihr bereits zu diesem Zeitpunkt Einwendungen hinsichtlich der Rücklagenbildung der Beklagten sowie hinsichtlich des Umgangs der Industrie- und Handelskammer mit dem Jahresgewinn möglich gewesen wären. Daher ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab hier von vorne herein auf die Frage verengt, ob die Beklagte - ausgehend von den von der Klägerin substantiiert vorgetragenen Einwendungen - willkürlich und in unzulässiger Weise Vermögen gebildet hat. Dies ist - unter Zugrundelegung des oben skizzierten engen gerichtlichen Prüfungsmaßstabes - vorliegend jedenfalls hinsichtlich der Ausgleichsrücklage sowie der sonstigen Rücklage für den „Mehraufwand nach Modernisierung des Bildungszentrums A-Stadt“ zu bejahen. Daraus resultiert ein unzulässiger Umgang mit dem Jahresgewinn im Wirtschaftsplan 2013. Demgegenüber greifen die klägerischen Einwendungen gegen die Liquiditätsrücklage der Beklagten im Ergebnis nicht durch. Dafür sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgeblich: Die Beklagte hat im Wirtschaftsplan 2013 eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... € gebildet. Nach § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten vom 8. Dezember 2005 in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 2013 (FS a.F.) ist - um Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen - eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 und 50 % der Betriebsaufwendungen beträgt. Erst mit Inkrafttreten des Finanzstatutes vom 24. Juni 2015 (FS n.F.) zum 1. Januar 2016 wurde die Ausgleichsrücklage gemäß § 15 Abs. 3 in eine Ausgleichsrücklage gemäß § 15a Abs. 2 umgewandelt (§ 24 FS n.F.), wonach die Ausgleichsrücklage dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen dient und bis zu 30 % der Summe der geplanten Aufwendungen betragen kann. Auf das hier allein streitgegenständliche Jahr 2013 findet das Finanzstatut in seiner damals gültigen Fassung und damit § 15 Abs. 3 FS a.F. Anwendung, wonach eine Ausgleichsrücklage zwingend zu bilden ist, zugleich aber die Zweckbindung auf den Ausgleich von Schwankungen im Beitragsaufkommen begrenzt ist. Diesem Anspruch wird die hier von der Beklagten gebildete Ausgleichsrücklage nicht gerecht. Denn sie verletzt das Gebot der Schätzgenauigkeit: Die vor Erlass des Wirtschaftsplans von der Kammer anzustellende Prognose hinsichtlich der Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage hat sich an dem Gebot der Schätzgenauigkeit zu orientieren, wobei nach den obigen Darlegungen die ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist zwar nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist. Das Gebot ist aber immer dann verletzt, soweit bewusst falsche Etatansätze oder aber auch "gegriffene" Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen, vorliegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 – 2 BvF 1/04 – a.a.O.). So verhält es sich hier. Es kann mangels belastbarer Angaben der Beklagten dazu, wie sie die Höhe der Ausgleichsrücklage genau prognostiziert hat, nicht festgestellt werden, dass die se Rücklage sachgerecht und vertretbar ausgefallen ist. Zwar bewegt sich die von der Beklagten im Jahr 2013 gebildete Ausgleichsrücklage in dem von dem Finanzstatut in der hier anzuwendenden alten Fassung festgesetzten Rahmen von 50 %. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Wirtschaftssatzung 2013 dotierte sie in Höhe von ... € und betrug damit 42,61 % der geplanten Aufwendungen in Höhe von ... €. Jedoch rechtfertigt dies ebenso wenig wie der Umstand, dass auch das Musterstatut für Industrie- und Handelskammern des DIHK eine zu bildende Ausgleichsrücklage von bis zu 50 % der Aufwendungen vorsieht, den Umkehrschluss, dass der von der Beklagten prognostizierte Betrag damit automatisch angemessen wäre. Die erkennende Kammer folgt insoweit nicht der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des VG Braunschweig, wonach die Einhaltung des in dem Finanzstatut festgelegten Rahmens bereits eine Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage und gegen eine rechtswidrige Vermögensbildung der Kammer indiziert (Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 - für eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 42,4 %). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - a.a.O.) ist die Industrie- und Handelskammer auch dann, wenn sich die Rücklage innerhalb des von dem jeweiligen Finanzstatut vorgegebenen Korridors bewegt, nicht von der Pflicht entbunden, das Risiko eines kurzfristigen Liquiditätsausfalls aus den Erfahrungen der Beitragsveranlagung der letzten Jahre zu belegen. So wäre etwa die Erhöhung einer Rücklage, nur weil die Erhöhung nicht bereits vom Finanzstatut verboten ist, unzulässig, weil sie dann nicht mehr von dem sachlichen Zweck der Rücklage gedeckt wäre (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 - zitiert nach juris). Ebenso wenig kann die Beklagte mit Erfolg geltend machen, dass ein weiterer Anhalt für die Angemessenheit der Ausgleichsrücklage der Umstand sei, dass auch eine Berechnung nach dem Risiko-Prognose-Modell der Kammer eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ca. . Millionen Euro ergeben habe. Denn all dies entbindet die Kammer nicht von ihrer haushaltsrechtlichen Pflicht zur Beachtung des Gebotes der Schätzgenauigkeit. Insoweit bedarf es stets positiv tragfähiger Anhaltspunkte, die im jeweiligen Geschäftsjahr ex ante die Bildung oder Beibehaltung einer Rücklage in einer bestimmten Höhe vertretbar erscheinen lassen (VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16 - zitiert nach juris). Die Entscheidung über Art, Zweckbindung und Höhe der geplanten Rücklagen muss entsprechend § 4 Abs. 3 IHKG durch die Vollversammlung der Beklagten getroffen werden. Dies erfordert, dass die Mitglieder der Vollversammlung jedenfalls in Grundzügen nachvollziehbar und in transparenter Art und Weise über die Gründe für den Bedarf einer Ausgleichsrücklage in der geplanten Höhe informiert werden (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 - zitiert nach juris und m.w.N.). Die Beklagte ist hier den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass sie entsprechend der oben genannten Grundsätze bereits Ende des Jahres 2012 mit der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 eine konkrete Prognose hinsichtlich der Angemessenheit der Ausgleichsrücklage angestellt hat. Dabei ist entscheidend, dass die Vollversammlung der Beklagten die Entscheidung über Art, Zweckbindung und Höhe der geplanten oder vorhandenen Rücklagen treffen muss. Damit korrespondiert, dass die Vollversammlung auch in nachvollziehbarer und transparenter Art und Weise über die Gründe für den Bedarf einer Rücklage informiert wird (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 - zitiert nach juris). Vorliegend lassen sich weder dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll zur IHK-Präsidiumssitzung vom 6. November 2012 (in dem der Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 vorgestellt wurde) noch dem Beschluss zur Vorlage für die Vollversammlung am 5. Dezember 2012 sowie den Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2013 Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass überhaupt und nach welchen Kriterien die Beklagte Ende des Jahres 2012 für das Geschäftsjahr 2013 eine konkrete Prognose hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsrücklage angestellt hat. Auch das Protokoll der IHK-Vollversammlung vom 5. Dezember 2012 enthält keinerlei Ausführungen über die Gründe für den Bedarf einer Ausgleichsrücklage in der beschlossenen Höhe. Vielmehr deutet ein Passus in diesem Protokoll (s. 3 zu TOP 5) darauf hin, dass hier gar keine konkrete Prognose erstellt worden ist. Denn dort heißt es wörtlich: „Einigkeit besteht, dass die Planung künftig weniger vorsichtig und damit realitätsnäher erfolgen soll.“ Dies indiziert geradezu die Vermutung, dass hier „ins Blaue hinein“ festgesetzt wurde. Ebenso wenig ist es der Vertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung gelungen, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen bzw. die Prognose hinsichtlich der Ausgleichsrücklage zu plausibilisieren. So hat sie lediglich ausgeführt, dass die exakte Beitragsplanung stets schwierig sei, weil die endgültige Beitragsfestsetzung jeweils erst erfolgen könne, nachdem das Finanzamt für das jeweilige Geschäftsjahr den konkreten Gewerbeertrag des Mitglieds mitgeteilt habe. Auch sei in manchen Jahren bis zur Hälfte der Beitragseinnahmen an die Pflichtmitglieder zurückzuzahlen gewesen, weil sich deren Gewerbeertrag verringert habe. Hinzu komme noch die Finanz- und Wirtschaftskrise ab dem Jahr 2007, die sich beitragsmäßig in den Jahren 2008 bis 2010/2011 ausgewirkt habe. Diese Wirtschaftskrise sei insoweit „wie eine Glaskugel“ gewesen und habe keine konkreten Prognosen zugelassen. Dem kann das Gericht in dieser Absolutheit nicht erfolgen. Denn es erschließt sich nicht, weshalb die Beklagte dann nicht regelmäßige Konjunkturumfragen bei ihren Mitgliedern durchgeführt und Erhebungsbögen an diese versandt hat. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass sie solche Abfragen durchgeführt habe, jedoch kein hoher Rücklauf zu verzeichnen gewesen sei, überzeugt dies ebenfalls nicht. Denn zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Beklagten zählen insbesondere auch die Mitgliederbetreuung sowie der sparsame Umgang mit den Beiträgen der Mitglieder. Damit korrespondiert die Pflicht, Zahlen nicht einfach abzugreifen, sondern benötigte Informationen konkret zu ermitteln. Darüber hinaus hätte die Beklagte über die mindestens einmal jährlich stattfindenden Vollversammlungen ausreichend Gelegenheit gehabt, die wirtschaftliche bzw. konjunkturelle Lage ihrer Mitglieder abzufragen. Entscheidend kommt schließlich noch hinzu, dass sich die Wirtschaftskrise nach Angaben der Vertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung allenfalls bis zu den Jahren 2010/2011 ausgewirkt hat, was erklären mag, dass die Ausgleichsrücklage in diesen Jahren immer gleich hoch geblieben ist (vgl. insoweit das von der Beklagten erstellte Diagramm zur mittelfristigen Planung vom 22. Oktober 2012 - GA Bl. 242) . Allerdings bietet dies keine Erklärung dafür, weshalb die Beklagte dann auch noch für das Geschäftsjahr 2013 eine Rücklage in derselben Höhe gebildet hat, obwohl ihr bereits aus der Vergangenheit bekannt war, dass sie die in den Jahren ab 2010 gebildeten Rücklagen nie in Anspruch nehmen musste. Zumindest für das hier streitgegenständliche Jahr 2013 hätte die Beklagte also Anlass gehabt, ihre einmal aufgestellte Prognose hinsichtlich der möglichen Beitragsschwankungen und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Ausgleichsrücklage in der hier streitgegenständlichen Höhe zu überdenken bzw. die Prognose an neuen Parametern auszurichten, was vorliegend aber offenbar unterblieben ist. Dieses Vorgehen der Beklagten genügt jedoch nicht den von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten und oben näher skizzierten Vorgaben einer detaillierten und jährlich neu vorzunehmenden Prognoseentscheidung. Da die Prognose entsprechend den Vorgaben im hier maßgeblichen Finanzstatut a.F. der Beklagten auf Beitragsschwankungen beschränkt ist, durfte die Rücklage auch nicht etwa zum Ausgleich aller etwaigen ergebnisrelevanten Schwankungen gebildet werden. Da die Beklagte aber weder durch die von ihr vorgelegten Unterlagen noch durch ihre Stellungnahmen im Termin zur mündlichen Verhandlung den Nachweis erbringen konnte, dass sie die Ausgleichsrücklage auf der Grundlage einer im Jahr 2012 angestellten und anhand von nachvollziehbaren Parametern gebildeten Prognose geschaffen hat, ist insoweit im Wirtschaftsplan 2013 das Gebot der Schätzgenauigkeit verletzt worden, so dass sich auch die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für die Klägerin für dieses Jahr als rechtswidrig erweist. Demgegenüber genügt jedoch die von der Beklagten im Geschäftsjahr 2013 laut Wirtschaftsplan 2013 gebildete Liquiditätsrücklage in Höhe von ... € den rechtlichen Anforderungen. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 FS a.F. ist die Beklagte grundsätzlich befugt, neben der Ausgleichsrücklage auch eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 % zu bilden. Dies widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das die mögliche parallele Bildung von Ausgleichs- und Liquiditätsrücklage ausdrücklich für zulässig erklärt hat (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - a.a.O.). Allerdings steht danach die Umsetzung einer solchen Vorgehensweise ebenfalls wieder unter der grundsätzlichen Maßgabe eines konkreten, jährlich zu bestimmenden Bedarfes unter Beachtung des Gebotes der Schätzgenauigkeit. Ein Verstoß gegen dieses Gebot ist vorliegend jedoch nicht festzustellen. Die Beklagte hat die Bildung dieser Rücklage damit begründet, dass - vor dem Hintergrund der im Jahr 2013 durchgeführten Modernisierung des Bildungszentrums A-Stadt - die Rücklage der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dienen sollte. Sie hat im Termin sodann eine Investitions- und Finanzierungsübersicht vorgelegt, wonach mit Kosten in Höhe von ... € zu rechnen war. Allerdings legt das vom 15. Mai 2012 datierende Protokoll der IHK-Vollversammlung nahe, dass es sich dabei wenig um eine Liquiditäts- sondern vielmehr um eine Investitionsrücklage handeln sollte (dort TOP 5), da aus dieser Rücklage die Kosten für die geplante Baumaßnahme abgerechnet werden sollten. Eine solche Falschbezeichnung ist jedoch unschädlich, solange das Beschlussgremium (hier die Vollversammlung) über den Zweck der Rücklage informiert war. Dies war hier ausweislich des Protokolls der IHK-Vollversammlung vom 15. Mai 2012 der Fall. Die Bildung dieser Rücklage zur Absicherung der Kosten der geplanten Modernisierung des Bildungszentrums stellt auch einen legitimen Zweck dar. Soweit die Klägerin pauschal bestreitet, dass im Jahr 2013 überhaupt ein Bedarf für die Bildung einer solchen Rücklage bestanden habe, und vorträgt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine nicht benötigte Liquiditätsrücklage grundsätzlich sofort dem Haushalt zurückzuführen sei, dringt sie damit nicht durch. Unabhängig davon, dass streitgegenständlich hier allein das Jahr 2013 ist und in diesem Jahr nach den Ausführungen der Vertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung die Baumaßnahmen auch durchgeführt wurden und sogar noch gar nicht abgeschlossen waren, kann aber auch aus dem Umstand, dass diese Rücklage seit dem Jahr 2016 nicht mehr erhoben wird, nicht darauf geschlossen werden, dass die Rücklage von Anfang an nicht notwendig gewesen ist. Nach Angaben der Beklagten wurde diese Rücklage sukzessive bis zum Jahr 2016 vollständig abgebaut. Dagegen ist - auch wenn dieser Zeitraum hier nicht streitgegenständlich ist - nichts zu erinnern. Es trifft nicht zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend die sofortige Rückführung einer überhöhten Rücklage in den Haushalt verlangt wird. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr von einer „baldmöglichsten“ Rückführung die Rede (Urteil vom 9. Dezember 2015 - Rz. 18, zitiert nach juris), was jedoch nicht mit dem Begriff „sofort“ gleichgesetzt werden kann (vgl. auch insoweit die Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6/17 - zitiert nach juris). Es ist entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht erforderlich, dass etwa das IHK-Gesetz einen solchen Rückbaupfad explizit vorsieht. Vielmehr unterliegt es dem oben dargelegten weiten Gestaltungsspielraum der Beklagten, in welchem Rahmen sie angesichts der jährlichen Haushaltslage eine (aus der ex-post-Sicht) überhöhte Rücklage abbaut. Vorliegend ist dies innerhalb von fünf Jahren geschehen, was die erkennende Kammer für einen sukzessiven Abbau noch als rechtlich unproblematisch bewertet (so im Ergebnis auch VG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2016 - 4 K 9/14 -für eine Rücklagenhalbierung innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren). Allerdings greifen die weiteren Rügen der Klägerin durch. Die von ihr kritisierte Rücklage für den „Mehraufwand nach Modernisierung des Bildungszentrums A-Stadt“ in Höhe von .. Millionen Euro ist rechtlich zu beanstanden. Ausweislich der Angaben der Beklagten beinhaltet der Mehraufwand die erhöhte AfA sowie die Absicherung von Wartungsverträgen, der jährlich auf ... € prognostiziert wurde. Damit hat die Beklagte zwar eine sachliche Rechtfertigung für diese Rücklage benannt. Jedoch verkennt sie, dass dieser Mehraufwand im Jahr 2013, in dem die Modernisierungsmaßnahmen erst verwirklicht werden sollten, noch gar nicht anfallen konnte. Denkbar wäre vielmehr allenfalls gewesen, diese Rücklage im Jahr 2014 zu bilden. Allerdings hat die erkennende Kammer grundsätzliche Bedenken gegen die Existenz dieser Rücklage. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Kosten nicht in die „laufenden Kosten“ im Haushalt eingestellt wurden. Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung diesen Einwand mit dem Hinweis darauf zu entkräften versucht hat, dass die Rücklagenbildung dem Willen der Vollversammlung entsprochen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar steht der Beklagten ein weiter Gestaltungsspielraum zu, jedoch wird dieser von den oben genannten Haushaltsgrundsätzen begrenzt. Dazu zählt auch, dass den Kammern die Bildung von Vermögen verboten ist. Gleiches gilt für die Bildung ungebundener Mittel – und damit versteckten Vermögens –, was es ebenfalls zu verhindern gilt. Da die Vertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, dass der Beklagten die finanziellen Mittel in der veranschlagten Höhe im Geschäftsjahr 2013 unproblematisch zur Verfügung gestanden hätten, wäre sie verpflichtet gewesen, die Kosten für den Mehraufwand nach Modernisierung des Bildungszentrums auch aus den laufenden künftigen Haushalten zu begleichen. Diese Rücklage war somit (auch aus der ex-ante-Sicht) nicht notwendig und angemessen, so dass es auf den weiteren Kritikpunkt der Klägerin, nämlich dass es an einer hinreichenden Konkretisierung des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme einer zweckgebundenen Rücklage fehle, nicht mehr streitentscheidend ankommt. Insoweit wird aber zu bedenken sein, dass das Finanzstatut der Beklagten erst mit § 15a Abs. 2 FS n.F. eine Regelung hinsichtlich des Zeitpunktes der voraussichtlichen Inanspruchnahme enthält. Die vorliegend jedoch anwendbare alte Fassung enthält in § 15 Abs. 3 dazu keine Regelung. Schließlich dringt die Klägerin auch mit ihrer Kritik an der Jahresgewinnverwendung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2013 durch. Da nach den obigen Darlegungen der Entscheidungsfindungsprozess für die Prognoseentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Ausgleichsrücklage völlig intransparent war und auch die Bildung der sonstigen Rücklage für den „Mehraufwand nach Modernisierung des Bildungszentrums A-Stadt“ rechtswidrig erfolgte, ist das Gebot der Haushaltswahrheit und -klarheit sowie das Gebot der Schätzgenauigkeit verletzt worden, was wiederum den Rückschluss auf unzulässig gebildetes Vermögen der Beklagten zulässt. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständliche Beitragsfestsetzung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Maß des Unterliegens bzw. Obsiegens der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist und ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.221,88 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Beitragsveranlagung durch die Beklagte für das Jahr 2013. Die Klägerin betreibt einen B... mit Baumaschinenverleih mit Hauptsitz in R... (...) und verfügt auch über eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten. Sie ist gesetzliches Pflichtmitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 18. März 2013 veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Beitragsjahr 2013 vorläufig mit einem Betrag in Höhe von 221,45 € (davon 180,00 € Grundbeitrag und 41,45 € Umlage). Diesen Bescheid griff die Klägerin nicht an, sondern beglich die Summe ohne Beanstandungen. Mit Beitragsbescheid vom 22. November 2016 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Beitragsjahr 2013 nunmehr einen IHK-Beitrag in Höhe von 1.221,88 € fest, der sich aus einem Grundbetrag in Höhe von 400,00 € und einer Umlage in Höhe von 821,88 € zusammensetzte. Unter Berücksichtigung der bereits bestandskräftig festgesetzten und bezahlten vorläufigen Veranlagung der Klägerin für dieses Jahr in Höhe von 221,45 € wies der Beitragsbescheid nunmehr einen noch zu begleichenden Saldo in Höhe von 1.000,43 € aus. Darüber hinaus berichtigte die Beklagte in dem Bescheid die Abrechnung des Beitragsjahres 2012 hinsichtlich der anzuwendenden Bemessungsgrundlagen, setzte insoweit aber keinen von der früheren Veranlagung abweichenden Betrag fest, sondern wies den Saldo lediglich mit 0,00 € aus. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Dezember 2016 Widerspruch und führte aus, dass sich ihr Widerspruch sowohl auf die Beitragsveranlagung für das Jahr 2013 beziehe als auch ein Rückzahlungsverlangen hinsichtlich der auf den vorläufigen Bescheid geleisteten Zahlung in Höhe von 221,45 € beinhalte. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (10 C 6.15), wonach eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei. Rücklagen, die in dieser Form gebildet würden, seien vielmehr als anderweitige Mittel vor einer Beitragsveranlagung dem Haushalt zuzuführen. Daher dürfe die Beklagte nur insoweit Mitgliedsbeiträge von der Klägerin erheben, als ihr nicht anderweitige Mittel zur Verfügung stünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe als zwingende Voraussetzung für eine rechtskonforme Rücklagenbildung das Gebot der Schätzgenauigkeit genannt. Werde dieses Gebot missachtet, sei der Beitragsbescheid aufzuheben. So verhalte es sich hier, da anhand der Bilanz 2013 der Beklagten deutlich werde, dass die Kammer allein in den Positionen „Ausgleichsrücklage“, „Liquiditätsrücklage“, „andere Rücklagen“ sowie „Umgang mit dem Jahresgewinn“ zweckfreies Vermögen angesammelt oder geschont habe, das im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch vor einer Beitragsveranlagung der Klägerin zwingend dem Haushalt hätte zugeführt werden müssen. Es sei zu bestreiten, dass die Bildung einer Ausgleichsrücklage im Beitragsjahr 2013 in der Höhe von ... € angemessen und zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung notwendig gewesen sei. Ebenso sei auch die Liquiditätsrücklage rechtswidrig. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht die mögliche parallele Bildung von Ausgleichs- und Liquiditätsrücklage für zulässig erklärt. Jedoch sei es Aufgabe der Beklagten, unter Beachtung des Gebotes der Schätzgenauigkeit nachzuweisen, warum zur Absicherung entsprechende Risiken für das hier in Streit stehende Haushaltsjahr 2013 eine solche Rücklage dem Grunde und der Höhe nach noch habe vorgehalten werden müssen, während ab dem Jahr 2016 auf eine solche Rücklage plötzlich habe verzichtet werden können. Soweit die Beklagte Rücklagen für den „Mehraufwand nach Modernisierung des Bildungszentrums A-Stadt“ gebildet habe, bestünden ebenfalls erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Rücklage, da es offenkundig an einer hinreichenden sachlichen und zeitlichen Konkretisierung fehle. Darüber hinaus verstoße der Haushaltsplan der Beklagten gegen das Gebot der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit, da mit falschen, d. h. zu niedrigen, Zahlen operiert worden sei. Somit sei hier insgesamt zu konstatieren, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise Vermögen gebildet und darüber hinaus auch bei der Haushaltsplanung des Jahres 2013 einen zu niedrigen Jahresgewinn veranschlagt habe. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Beitragsveranlagung für das Jahr 2013 als rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2017 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der Beitragsbescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht ergangen sei. Die Vollversammlung der Beklagten habe für das Beitragsjahr 2013 den ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Aufstellung ihrer Haushaltspläne zustehende weiten Gestaltungsspielraum in rechtlich nicht zu beanstandender Weise genutzt. Insgesamt dienten die im Beitragsjahr 2013 gebildeten Rücklagen dem Grunde und der Höhe nach der Absicherung von Risiken im Zusammenhang mit zulässiger Kammertätigkeit. Damit liege kein unzulässig gebildetes Vermögen der Kammer vor, so dass die in den Rücklagen gebundenen Mittel auch nicht als anderweitige Mittel zur Deckung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten herangezogen werden könnten. Die Klägerin hat am 6. Juli 2017 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass ihre Klage zulässig und begründet sei. Insbesondere könne sie auch die Erstattung der seinerzeit auf vorläufige Veranlagung geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 221,45 € von der Beklagten verlangen. Dem stehe nicht der Einwand der Bestandskraft entgegen. Denn die Erstellung eines Abrechnungsbescheides erfolge nicht auf der Änderung der Bemessungsgrundlage sondern auf der Grundlage der erstmals bekannten Bemessungsgrundlage. Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten habe die Kammer hier auch keinen berichtigenden Bescheid erlassen, sondern lediglich einen Abrechnungsbescheid. Es handele sich auch deshalb um einen Abrechnungsbescheid, weil hinsichtlich der Beitragsveranlagung nunmehr überhaupt erstmals die entsprechende Bemessungsgrundlage vorgelegen habe. Gegenteiliges gebe auch die Beitragsordnung der Beklagten nicht her. Für die Auffassung der Beklagten, dass der letzte vorliegende Gewerbeertrag die Bemessungsgrundlage bilde, gebe es in der Beitragsordnung der Beklagten keine Grundlage. Darüber hinaus wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus ihrem Widerspruchsschreiben und beanstandet im Wesentlichen die Bildung der Ausgleichsrücklage, der Liquiditätsrücklage, der sonstigen Rücklage für den „Mehraufwand nach Modernisierung des Bildungszentrums A-Stadt“ sowie den Umgang der Kammer mit dem Jahresgewinn. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 22. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2017 insoweit aufzuheben, als darin der IHK-Beitrag für das Jahr 2013 abgerechnet wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, soweit sich die Klägerin gegen ihre Beitragsveranlagung des Jahres 2013 dem Grunde und der Höhe nach wende. Denn der angefochtene Bescheid regele insoweit die klägerische Beitragspflicht nicht nochmals umfänglich dem Grunde und der Höhe nach neu, sondern regele nur den Differenzbetrag in Höhe von 1.000,43 €. Der hier streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 22. November 2016 enthalte lediglich eine auf den Differenzbetrag zur vorherigen Festsetzung beschränkte Regelungswirkung und sei daher auch nur insoweit noch mit Widerspruch und Klage angreifbar. Demgegenüber könnten jedoch die Beitragsveranlagung des Jahres 2013 und die damit einhergehenden Fragen der zulässigen Wirtschaftsplanung der Beklagten in diesem früheren Haushaltsjahr mit der vorliegenden Anfechtungsklage nicht erneut in Frage gestellt und angegriffen werden. Denn der Beitragsbescheid vom 18. März 2013 sei bestandskräftig geworden. Da die Klägerin bereits durch den vorhergehenden Bescheid vom 18. März 2013 die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes gehabt habe, stünden die Grundsätze des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit insoweit einer erneuten Anfechtung der Beitragsveranlagung dem Grunde und der Höhe nach entgegen. Die vorliegende Anfechtungsklage könne somit nur so weit reichen, wie die Regelungswirkung des angefochtenen Bescheides selbst reiche. Unabhängig davon sei die Klage jedenfalls aber auch unbegründet. Die vorliegende Klage sei im Zusammenhang mit den Bestrebungen des Bundesverbandes für freie Kammern e.V. (der auch im vorliegenden Verfahren als Beistand auftrete) gegen das gesetzliche Kammersystem zu sehen und sei damit Teil einer Klagewelle gegen die Industrie- und Handelskammern in Deutschland. Insoweit sei zu beachten, dass die Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid nicht zu einem prozessualen Vehikel für eine verwaltungsgerichtliche Haushaltskontrolle der Beklagten zweckentfremdet werden dürfe. Die Klägerin verwende zur Begründung ihrer Klage hier ausschließlich Textbausteine, die der Bundesverband für freie Kammern e.V. seinen Mitgliedern online zur Verfügung stelle. Unabhängig davon sei der streitgegenständliche Beitragsbescheid aber auch rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte habe durch Beschluss ihrer Vollversammlung vom 8. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 ein Finanzstatut beschlossen, das bis auf weiteres die satzungsrechtliche Grundlage für die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans der Beklagten und die entsprechende Wirtschaftssatzung gebildet habe. Nach § 15 Abs. 3 des bis zur Überarbeitung des Statuts im Jahr 2016 gültigen Finanzstatuts sei die Beklagte verpflichtet, eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Zudem sei sie berechtigt, zweckgebundene Rücklagen zu bilden, die als „andere Rücklagen“ auszuweisen seien. Gemäß § 6 des Finanzstatutes sowohl in der alten wie auch in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen neuen Fassung seien bei der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Grundsätze eines ehrbaren Kaufmannes zu beachten. Dies entspreche der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 IHK-Gesetz, wonach der Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen eines sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarens unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen sei. Mit Einführung der doppelten Buchführung (Doppik) seien Rücklagen nicht mehr mit dem Vermögen einer Kammer gleichzusetzen. Auf der Aktivseite der Bilanz werde nunmehr das Vermögen einer Kammer abgebildet, wobei die wesentlichen Positionen das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen seien. Auf der Passivseite der Bilanz werde aufgeführt, woher die jeweiligen Mittel stammten. Der Rücklagenbestand werde als Bestandteil des Eigenkapitals auf der Passivseite der Bilanz verbucht. Die für ein Geschäftsjahr geplanten Rücklagenveränderungen würden im Erfolgsplan des Wirtschaftsplanes aufgeführt. In einem nach kaufmännischen Grundsätzen aufgestellten Wirtschaftsplan erlaube somit der Ansatz einer Rücklage nicht den Rückschluss darauf, dass insoweit liquides Vermögen zur Verfügung stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15) stehe der Kammer bei der Aufstellung ihres Haushaltsplanes ein sehr weiter Gestaltungsspielraum zu. Rücklagen seien an einen sachlichen Zweck im Rahmen der zulässigen Kammertätigkeit gebunden. Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Ausnahmeausfällen stelle einen solchen sachlichen Zweck dar. Das Maß der Rücklage müsse von dem sachlichen Zweck gedeckt sein. Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handele es sich ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer i. S. d. § 3 Abs. 2 IHK-Gesetz, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken seien. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der weite Gestaltungsspielraum bei der Wirtschaftsplanung im Hinblick auf das Gebot der Schätzgenauigkeit daraufhin gerichtlich überprüfbar sei, ob die relevante Rücklage auf einer sachgerechten und vertretbaren Prognose basiere. Nicht entscheidend sei dagegen, ob die Prognose sich im Nachhinein als richtig erweise. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Beklagte das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit bei der Wirtschaftsplanung eingehalten habe, dürften daher keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Das Gebot der Schätzgenauigkeit verbiete das Verschleiern oder Vortäuschen von Beträgen und Sachverhalten. Prognostische Angaben über Einnahmen und Ausgaben sollten nach sachgerechten Maßstäben und Methoden getroffen werden. Der zuständige Haushaltsgeber verfüge insoweit über einen erheblichen Prognosespielraum. Selbst wenn aber eine fehlerhafte Mittelbedarfsfeststellung im maßgeblichen Wirtschaftsplan festzustellen wäre, habe dies nicht zwingend die Rechtswidrigkeit der Beitragsveranlagung des betroffenen Beitragsjahres zur Folge. Nicht jeder Fehler in dem betroffenen Haushaltsjahr führe zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Haushaltsplans oder der Haushaltssatzung. Im Interesse der verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung sowie der Abgabengerechtigkeit wirkten sich haushalterische Fehler vielmehr nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung aus, wenn sie nicht nur formeller Natur und soweit sie finanziell erheblich seien. Im Hinblick auf das Gebot der Schätzgenauigkeit sei eine Rücklage zulässig dotiert, wenn sie einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit diene und ihre Höhe aus der ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar sei. Nur eine in ihrer Höhe nicht mehr von sachlichen Zwecken gedeckte Rücklage sei nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichkommen. Dabei sei aber keine streng-formale Sicht, sondern eine materielle Betrachtungsweise maßgeblich. Es sei zulässig, wenn die Vollversammlung einer Kammer die Angemessenheit der Höhe der Ausgleichsrücklage nochmals nachträglich unter Berücksichtigung der bei Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Bemessung der Ausgleichsrücklage zugrundeliegenden Risikofelder feststelle und bestätige. Im Beitragsanfechtungsverfahren komme es für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides in Abhängigkeit von der Rücklagendotierung nicht allein auf die Frage der Beachtung oder Nichtbeachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit an, sondern maßgeblich sei vielmehr, ob es tatsächlich zu einer überzogenen Bildung von Vermögen gekommen sei. Für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem Beitragsanfechtungsverfahren sei mit Blick auf das Verbot unzulässiger Vermögensbildung stets die Frage entscheidend, ob die beklagte Industrie- und Handelskammer im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr unzulässiges Vermögen, das sie nach § 3 Abs. 2 IHK-Gesetz vorrangig vor einer Beitragsveranlagung für die Deckung der Kosten ihrer gesetzlichen Tätigkeiten hätte einsetzen müssen, gebildet habe. Dies sei hier zu verneinen: Ausweislich der Bilanz der Beklagten zum Beitragsjahr 2013 habe die Beklagte zum 31. Dezember 2013 auf der maßgeblichen Aktivseite insbesondere Anlagevermögen in Gestalt von immateriellen Vermögensgegenständen und Sachanlagen in Höhe von rund ... Millionen Euro und in Gestalt von Finanzanlagen in Höhe von etwa ... Millionen Euro. Außerdem habe sie über ein Umlaufvermögen in Höhe von ca. ... Millionen Euro verfügt. Bei dem Sachanlagevermögen habe es sich im Wesentlichen um die Grundstücke und Gebäude der Beklagten, die sie für ihre Aufgabenwahrnehmung benötige, sowie die zugehörigen Anlagen in diesen Gebäuden gehandelt. Diese stellten keine freien Mittel dar, die die Beklagte vorrangig zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten einsetzen könne. Den in den Finanzanlagen befindlichen Mitteln stünden auf der Passivseite zunächst die Rückstellungen der Beklagten in Höhe von rund ... Millionen Euro gegenüber. Diese Mittel dienten somit der Finanzierung von Schulden. Sie seien insoweit als Festgeld innerhalb des Finanzanlagevermögens angelegt und ebenfalls nicht zweckfrei. Sie könnten daher ebenfalls nicht vorrangig zur Deckung der Kosten der Kammertätigkeiten eingesetzt werden. Dem weiteren Vermögen in den Finanzanlagen von rund ... Millionen Euro und dem übrigen Vermögen (insbesondere Forderungen aus Beiträgen, Gebühren, Entgelten und sonstigen Lieferungen und Leistungen) stünden auf der Passivseite die Positionen im Eigenkapital in Höhe von rund ... Millionen Euro gegenüber. Dabei sei das Sachanlagevermögen nur teilweise in der Nettoposition dargestellt. Im Übrigen sei auch dieses Vermögen bilanziell in den anderen Positionen des Eigenkapitals (mithin in den Rücklagen) dargestellt. Die Position „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“ im Umlaufvermögen sei ebenfalls kein freies Vermögen, das die Beklagte anstelle der Beitragsveranlagung zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten hätte verwenden können. Lediglich die Position „Kassenbestand“ im Umlaufvermögen stelle im eigentlichen Sinne das liquide Vermögen der Beklagten dar. Diesen Kassenbestand benötige die Beklagte jedoch für die Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfte. Die im Umlaufvermögen befindlichen Mittel würden also bereits i. S. d. § 3 Abs. 2 IHK-Gesetz zur Deckung der Kosten der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eingesetzt. Aufgrund der Doppik gelte aber auch hier, dass der Kassenbestand ebenfalls mit der Passivseite der Bilanz korrespondiere bzw. in Verbindung hiermit zu sehen sei. Zum Großteil sei in den Rücklagen bilanziell das unbewegliche, zur Aufgabenwahrnehmung notwendige Anlagevermögen passiviert. Hintergrund dafür sei gewesen, dass die Beklagte bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz im Zuge der Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik erstens auf der Passivseite nunmehr die Pensionsverpflichtungen habe bilanzieren müssen und zweitens durch die damalige Berechnungsmethode das unbewegliche Sachanlagevermögen nicht vollständig in der dafür bestimmten Nettoposition habe bilanziert werden können. Diese „Schieflage“ in der bilanziellen Darstellung habe die Beklagte mittlerweile bereinigt. Für das Jahr 2013 sei schließlich noch hinzugekommen, dass der Kassenbestand aufgrund der in diesem Jahr durchgeführten Modernisierung des IHK- Bildungszentrums in A-Stadt von ... € (Stand 31. Dezember 2012) um ca. ... Millionen Euro auf ... € (Stand 31. Dezember 2013) zurück gegangen sei. In Anbetracht dessen bestehe mit Blick auf die Vermögenspositionen auf der Aktivseite und deren jeweilige Bindung an einen zulässigen Verwendungszweck fest, dass die Beklagte kein unzulässiges, d. h. zweckfreies, Vermögen gebildet habe. Der Beklagten hätten vielmehr keine Mittel zur Verfügung gestanden, die sie vorrangig zur Deckung ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung hätte einsetzen können. Erst recht habe sie über kein Vermögen verfügt, das sie für eine Beitragssenkung oder gar eine Beitragserstattung hätte verwenden können. Zu beachten sei ferner, dass das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 eine IHK-Haushaltsplanung betreffe, die nach den Grundsätzen der Kameralistik vorgenommen worden sei, während der hier streitgegenständliche Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der doppischen Haushaltsführung aufgestellt worden sei. In der Kameralistik stellten die Rücklagen selbst die relevante Mittelreserve dar. In der Doppik beantworte sich die Frage nach den vorhandenen Mitteln dagegen allein durch den Blick auf die Aktivseite des Haushaltes bzw. der Bilanz. Nur dort werde das Vermögen der Kammer dargestellt. Hinsichtlich der Ausgleichsrücklage trägt die Beklagte ergänzend vor, dass sich die Vollversammlung der Beklagten mit der Rücklagendotierung und den relevanten Aspekten ordnungsgemäß befasst habe. Jedes einzelne Mitglied habe auch grundsätzlich die Möglichkeit, detaillierte Informationen zum gegenwärtigen und für das folgende Wirtschaftsjahr anzufordern. In Vorbereitung der Vollversammlung bis zur Vollversammlungssitzung von Präsidium und Geschäftsführung könne auch jedes Mitglied vertiefende Erläuterungen zu den Tagesordnungspunkten anfordern. Die Beklagte habe die von der Klägerin angegriffene Ausgleichsrücklage hier rechtmäßig gebildet. Diese sei sachgerecht und vertretbar dotiert. Die Rücklage habe bis zum Jahr 2015 den zulässigen Zweck gehabt, haushalterische Risiken abzudecken, die mit unvorhergesehenen Beitragsschwankungen einhergingen. Nach § 15a Abs. 2 des aktuellen Finanzstatuts diene die Ausgleichsrücklage nunmehr jedoch dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen. Die Ausgleichsrücklage betrage gemäß § 15a Abs. 2 des aktuellen Finanzstatuts bis zu 50 % der Summe der geplanten Aufwendungen. Nach § 15 Abs. 3 des früheren Finanzstatuts habe sie zwischen 30 und 50 % der Betriebsaufwendungen gelegen. Auf dieser Grundlage sei die Ausgleichsrücklage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Wirtschaftssatzung 2013 in Höhe von ... € dotiert und habe damit rund 42,6 % der geplanten Aufwendungen (in Höhe von ... €) betragen. Die Vorhaltung einer angemessenen Ausgleichsrücklage sei auch angesichts von möglicherweise jährlich wiederkehrenden Risikoszenarien zwingend erforderlich. Sie fungiere wie eine „Insolvenzrücklage“. Die Ausgleichsrücklage sei hier auch im Hinblick auf das Gebot der Schätzgenauigkeit sachgerecht und vertretbar in der Höhe dotiert. Da die Dotierung der Ausgleichsrücklage in Höhe von etwa 42,6 % der geplanten Aufwendungen bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes betragen habe, spreche bereits eine tatsächliche Vermutung für ihre Angemessenheit. Einen innerhalb des im Muster-Finanzstatuts vorgesehenen Korridor von 30 % bis 50 % habe im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinen Urteilen vom 20. April 2017 (1 A 40/16 und 1 A 221/16) zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen als notwendig und angemessen angesehen, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten. Diese entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im Musterfinanzstatut seien die Erfahrungen der IHK-Organisation in Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsbehörden eingeflossen. Bei einer Ausgleichsrücklage in der entsprechend dotierten Höhe spreche somit eine Vermutung dafür, dass die Ausgleichsrücklage dem vorgesehenen Zweck dienen solle und von der Beklagten im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung in dieser angemessen Höhe auch dotiert werden dürfte. Darüber hinaus habe die Beklagte für die Jahre 2016 und 2017 zur Bestimmung der angemessenen Dotierung der Ausgleichsrücklage auch ein innerhalb der IHK-Organisation entwickeltes und den Kammern zur Verfügung gestelltes Risiko-Prognose-Modell herangezogen. Dieses basiere auf erprobten Standardverfahren und liefere den sachgerechten Maßstab für die angemessene Dotierung der Ausgleichsrücklage. Die Anwendung dieser Methode habe zu einem zulässigen Rücklagenbetrag von rund . Millionen Euro geführt, so dass die streitgegenständlichen Feststellungen und Beschlussfassungen der Beklagten im Rahmen des Beurteilungsspielraumes der Vollversammlung lägen und verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden seien. Allein der Umstand, dass die Ausgleichsrücklage im Jahr 2013 höher dotiert gewesen sei als in den Jahren 2016 und 2017, obwohl der Rücklagenzweck zum damaligen Zeitpunkt auf den Ausgleich von Beitragsschwankungen beschränkt gewesen sei, lasse nicht den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Rücklagendotierung im Jahr 2013 zu. Denn zum damaligen Zeitpunkt habe die Rücklagendotierung auf einer weniger präzisen, aber ebenfalls zulässigen Risikobeurteilung (die nicht willkürlich gewesen sei) beruht. Die Beklagte habe nunmehr die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anlass genommen, die Rücklagendotierung auf eine noch genauere Prognosegrundlage zu stellen und noch transparenter zu gestalten. Im Übrigen aber sei darauf hinzuweisen, dass es für den Beitragsrechtsstreit gerade nicht auf die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Wirtschaftsplanes der Kammer ankomme, sondern nur darauf abzustellen sei, ob unzulässige Vermögensmittel vorhanden gewesen seien, die die Beklagte vorrangig vor der Beitragsveranlagung hätte verwenden müssen. Ein Kammermitglied dürfe den originären außerrechtlichen Beitragsstreit jedoch nicht zu einer verwaltungsgerichtlichen Finanzkontrolle der Industrie- und Handelskammer zweckentfremden. Eine solche Finanzkontrolle sei gesetzlich nicht angelegt, sondern verstoße gegen die Selbstverwaltungsautonomie der Beklagten. Hinsichtlich der Liquiditätsrücklage vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der klägerische Vortrag insoweit ins Leere gehe, da diese Rücklage in Höhe von ... € nicht zu beanstanden sei. Sie habe den Zweck, die Liquidität der Kammer zu sichern und eine ordentliche Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten aufrechtzuerhalten. Im Jahr 2013 sei der Liquiditätsbedarf, bedingt durch die in diesem Jahr durchgeführte Modernisierung des Bildungszentrums A-Stadt, die aus dem Kassenbestand finanziert worden sei, deutlich höher gewesen als in anderen Jahren. Es seien für diese Maßnahmen im Jahr 2013 zusätzlich ... Millionen Euro benötigt worden; diesen Liquiditätsbedarf habe die Beklagte im Jahr 2013 durch die von der Klägerin beanstandete Rücklage angemessen abgesichert. Zudem habe die Beklagte die Liquiditätsrücklage in den Jahren 2013 bis 2015 auch sukzessive auf null abgebaut. Die Entscheidung zugunsten eines sukzessiven Rücklagenabbaus liege grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Vollversammlung der Kammer. Der hier von der Beklagten verfolgte Abbaupfad sei im Interesse der Beitragsstabilität, der Beitragskontinuität und der Beitragsgerechtigkeit vernünftig und sachgerecht. Eine nachträgliche rückwirkende Umwidmung von Rücklagemitteln in zurückliegenden Haushaltsjahren sei dagegen haushaltsrechtlich unmöglich, wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht bereits im Jahr 2008 festgestellt habe (Urteil vom 18. Dezember 2008 - 2 KO 994/06). Soweit die Klägerin der Beklagten vorwerfe, für die Liquiditätsrücklage einen theoretischen Bedarf zu behaupten, ohne diesen tatsächlich darzulegen, gehe dieser Vorhalt fehl. Denn die Klägerin verkenne insoweit den legitimen Zweck der Liquiditätsrücklage sowie die maßgeblichen Zusammenhänge der Wirtschaftsplanung der Beklagten. Solange die Beklagte die relevanten Risiken nicht doppelt sowohl in der Ausgleichsrücklage als auch in der Liquiditätsrücklage berücksichtige, sei ein Auffangen der relevanten Risiken in einer der genannten Rücklagen zulässig. Soweit die Klägerin darüber hinaus auch die „anderen Rücklagen“ - konkret die Rücklage für den „Mehraufwand nach Modernisierung des Bildungszentrums A-Stadt“ - beanstande und kritisiere, dass die Rücklage für den Mehraufwand auch noch im Jahr 2015 dotiert gewesen sei, sei dieser Vorwurf mangels substantiierten Vortrags nur bedingt einlassungsfähig. Der Vortrag sei erkennbar auf eine Ausforschung des vermeintlich entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht gerichtet. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, einem pauschalen Vorwurf ohne konkreten Tatsachenvortrag nachzugehen. Ebenso wenig sei es Sache der Beklagten, dem Vortrag der Klägerin zur Schlüssigkeit zu verhelfen. Mit ihrem Vorwurf verkenne die Klägerin jedenfalls, dass allein die Dotierung der „anderen Rücklagen“ im Jahr 2013 erheblich sei, nicht dagegen die Frage, ob und inwieweit die Beklagte in späteren Jahren zweckgebundene Rücklagen dotiert habe. Die in dem hier streitgegenständlichen Beitragsjahr 2013 gebildeten „anderen Rücklagen“ seien rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 15a Abs. 2 Sätze 4 und 5 des aktuellen Finanzstatuts (bzw. § 15 Abs. 2 Satz 3 des früheren Finanzstatuts) sei die Bildung „anderer Rücklagen“ grundsätzlich zulässig. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei die Bildung solcher zweckgebundener Rücklagen auf der Grundlage des Finanzstatutes auch rechtlich nicht zu beanstanden. Unzulässig sei dagegen eine verschleierte Vermögensbildung, was zur Folge hätte, dass Finanzmittel vorhanden seien, die vorrangig zur Deckung der Kosten der Kammertätigkeit zu verwenden wären. Eine solche verschleierte und unzulässige Vermögensbildung sei vorliegend jedoch für das streitgegenständliche Beitragsjahr nicht festzustellen. Der Beklagten stehe grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum in finanzpolitischen Fragen zu. Soweit die Klägerin die Rücklage für den „Mehraufwand nach Modernisierung des Bildungszentrums A-Stadt“ kritisiere, habe es sich dabei um ein mehrjähriges Projekt mit einem erheblichen Investitionsaufwand von mehr als .. Millionen Euro gehandelt. Bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 habe die Rücklage in Höhe von ... Millionen Euro dotiert und im Zusammenhang mit der Modernisierung des Bildungszentrums auch der Absicherung des Mehraufwandes nach der Gebäudemodernisierung für die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) sowie für nach der Modernisierung notwendige weitere Wartungsverträge für zusätzlich installierte Technik gedient. Darin liege ein sachlicher Zweck im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten. Zudem verkenne die Klägerin, dass es im finanzpolitischen Beurteilungsspielraum der Beklagten liege, ob sie den relevanten voraussichtlichen Finanzbedarf wirtschaftsplanerisch über eine Rücklagendotierung oder im Rahmen der Planung der laufenden Kosten berücksichtige. Zudem sei diese Frage im Beitragsrechtsstreit aber auch unerheblich. Der weitere Vorhalt der Klägerin, dass die Beklagte ihren Vortrag nicht mit Nachweisen belege, ignoriere, dass die Beklagte grundsätzlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts ohnehin zur Sachlichkeit, Objektivität und Wahrheit und damit zu wahrheitsgemäßen und sachlichen Angaben verpflichtet sei. Dagegen verkenne die Klägerin die subjektive Darlegungs- und Beweislast im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die Grenzen der Mitwirkungspflichten der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz geprägt werde. Die Klägerin trage auch nichts vor, was Zweifel an der Jahresergebnisverwendung der Beklagten begründen könnte. Unbeschadet dessen stehe es aber auch einer Industrie- und Handelskammer nach einhelliger Rechtsprechung frei, wie sie positive Ergebnisse im Rahmen von Jahresabschlüssen verwende, sofern und solange die Verwendung im sachlichen Zusammenhang mit zulässiger Kammertätigkeit stehe und zeitnah nach der Ergebnisfeststellung erfolge. Auch insoweit sei wieder von einem weiten Gestaltungsspielraum der Kammern auszugehen, der erst dann überschritten sei, wenn die positiven Ergebnisse im Rahmen von Jahresabschlüssen ohne eine Einbeziehung in die Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanung angesammelt würden. § 15a Abs. 3 des aktuellen Finanzstatuts der Beklagten sehe dazu vor, dass Ergebnisse auf neue Rechnung vorgetragen werden könnten und spätestens im zweiten Jahr nach Entstehung den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich des Erfolgsplanes heranzuziehen seien (sog. Ergebnisvortrag). Nach diesen Maßgaben sei die Beklagte hier auch vorgegangen. Der Bilanzgewinn des Jahres 2011 in Höhe von ... € sei gemäß den Beschlüssen der Vollversammlung zu einem Teilbetrag von ... € zum Ausgleich des negativen Jahresergebnisses des Jahres 2012 verwendet worden. Der verbleibende Betrag von ... € sei im Jahr 2013 in den Erfolgsplan zum Ausgleich des erwarteten Jahresfehlbetrages eingestellt worden. Schließlich sei es aber auch grundsätzlich nicht Sache der Klägerin, sich an die Stelle der Vollversammlung zu setzen und deren autonomen finanzpolitischen Entscheidungen durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.