Urteil
1 A 40/16
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwaltung darf nach § 31a Abs.1 StVZO eine Fahrtenbuchauflage anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach angemessenen und zumutbaren Ermittlungen unmöglich war.
• Unterlässt der Halter die Mitwirkung (z. B. Rücksendung des Zeugenfragebogens), rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung.
• Die Fahrtenbuchauflage kann sich auch auf Ersatzfahrzeuge erstrecken; dies dient der Vermeidung einer Umgehung durch Veräußerung des Tatfahrzeugs.
• Eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unverhältnismäßig.
• Verwirkung der Behörde liegt nicht allein in zeitlicher Untätigkeit; erforderliche Vertrauensgrundlage fehlt meist.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO bei unterlassener Mitwirkung des Halters • Die Verwaltung darf nach § 31a Abs.1 StVZO eine Fahrtenbuchauflage anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach angemessenen und zumutbaren Ermittlungen unmöglich war. • Unterlässt der Halter die Mitwirkung (z. B. Rücksendung des Zeugenfragebogens), rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung. • Die Fahrtenbuchauflage kann sich auch auf Ersatzfahrzeuge erstrecken; dies dient der Vermeidung einer Umgehung durch Veräußerung des Tatfahrzeugs. • Eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unverhältnismäßig. • Verwirkung der Behörde liegt nicht allein in zeitlicher Untätigkeit; erforderliche Vertrauensgrundlage fehlt meist. Die Klägerin ist Halterin eines geleasten Pkw, mit dem am 13.4.2014 außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten wurde. Das Messbild zeigte nur ein Heckfoto; die Fahreridentität blieb ungeklärt. Die Behörde sandte der Klägerin einen Zeugenfragebogen (16.4.2014) und eine Erinnerung (27.5.2014), die nicht beantwortet wurden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde zunächst eingestellt, später hörte die Behörde die Klägerin zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage an. Am 9.12.2015 ordnete die Behörde nach §31a StVZO ein Fahrtenbuch für sechs Monate an; diese Anordnung wurde am 24.2.2016 auf ein anderes auf die Klägerin zugelassenes Fahrzeug konkretisiert. Die Klägerin wendet ein, die Anordnung sei rechtswidrig, da das Fahrzeug zurückgegeben und kein Firmenwagen mehr genutzt werde. • Rechtsgrundlage ist § 31a Abs.1 StVZO; die Vorschrift erlaubt Fahrtenbuchauflagen für auf den Halter zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge, auch Ersatzfahrzeuge. • Die Voraussetzungen sind erfüllt: Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung liegt vor; Messprotokoll und Lichtbild belegen die Ordnungswidrigkeit. • Feststellung des Fahrzeugführers war nach der gesetzlichen Definition unmöglich, weil die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat; insbesondere hat die Klägerin den Zeugenfragebogen nicht zurückgesandt, was als fehlende Mitwirkung gilt (§31a StVZO). • Die Behörde ist nicht verpflichtet, wahllos zeitaufwändige Ermittlungen ohne konkrete Aussicht auf Erfolg durchzuführen; das Verhalten des Halters kann den Umfang der zumutbaren Ermittlungen begrenzen. • Die Ausdehnung der Auflage auf Ersatzfahrzeuge ist zulässig und dient dem Sicherungszweck, Umgehungen durch Veräußerung zu verhindern; die ergänzende Verfügung zur Bestimmung des Ersatzfahrzeugs ist rechtlich zulässig (vgl. einschlägige Rechtsprechung). • Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen D. stellt ein Ersatzfahrzeug dar, weil es objektiv dem gleichen Nutzungszweck (geschäftliche Nutzung im Fahrzeugpool) wie das Tatfahrzeug diente; auf die individuelle Nutzung durch bestimmte Personen kommt es nicht an. • Die Ermessensausübung der Behörde war nicht fehlerhaft: Die Schwere des Verstoßes (Überschreitung um 25 km/h) rechtfertigt eine Fahrtenbuchauflage, und die Dauer von sechs Monaten ist verhältnismäßig. • Eine Verwirkung der Behörde wegen zeitlichen Abstands liegt nicht vor; bloßes Untätigsein begründet nicht die erforderliche Vertrauensbasis. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid vom 9.12.2015 in Gestalt des Bescheids vom 24.2.2016 bleibt bestehen. Die Fahrtenbuchauflage nach §31a Abs.1 StVZO für die Dauer von sechs Monaten ist rechtmäßig, weil die Fahrerfeststellung nach angemessenen Ermittlungen unmöglich war und die Klägerin durch Unterlassen der Rücksendung des Zeugenfragebogens die Mitwirkung verweigerte. Die Ausdehnung der Auflage auf ein Ersatzfahrzeug war zulässig, weil dieses dem gleichen geschäftlichen Nutzungszweck wie das Tatfahrzeug diente und die Ergänzung des Bescheids zur Bestimmung des Ersatzfahrzeugs im Rahmen des Ermessens lag. Kostenentscheidung und Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden getroffen.