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Urteil

5 K 84/16 Ge

VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
In Fällen, in denen ein aus Abfall gewonnener neuer Stoff nicht bereits unmittelbar als "sekundärer ungefährlicher Rohstoff" eingesetzt werden kann, sondern seine stofflichen Eigenschaften für andere Zwecke genutzt wird (hier: gebrochener und gesiebter Bauschutt, sog. recycelter Bauschutt), endet die Anwendbarkeit des Abfallrechts erst, wenn die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls für den anderen Zweck sichergestellt ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 - 7 C 4.06 - BVerwGE 127, 250-259 [zu vor allem § 5 Abs. 3 KrwG/AbfG a.F.]).(Rn.54) (Rn.69)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Fällen, in denen ein aus Abfall gewonnener neuer Stoff nicht bereits unmittelbar als "sekundärer ungefährlicher Rohstoff" eingesetzt werden kann, sondern seine stofflichen Eigenschaften für andere Zwecke genutzt wird (hier: gebrochener und gesiebter Bauschutt, sog. recycelter Bauschutt), endet die Anwendbarkeit des Abfallrechts erst, wenn die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls für den anderen Zweck sichergestellt ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 - 7 C 4.06 - BVerwGE 127, 250-259 [zu vor allem § 5 Abs. 3 KrwG/AbfG a.F.]).(Rn.54) (Rn.69) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Danach kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Eine selbständige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Nebenbestimmungen nach Ziff. III, 1.1 und Ziff. 5.2.2 des Bescheides vom 11. Juli 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2016 wäre nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO dagegen nicht statthaft, da die beiden Nebenbestimmungen keine selbständig anfechtbaren Regelungen des Bescheides darstellen, sondern Teile der Hauptregelung (Betrieb der Abfallanlage) sind. Zwar kann grundsätzlich jede Art von Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten (vgl. § 36 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes) mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO isoliert angefochten werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429 und vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 -, NVwZ 2001, 919 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 20. Aufl., § 42 Rdnr. 22). Die Einordnung, ob eine Nebenbestimmung selbständig anfechtbar ist oder nicht, hängt maßgeblich von dem Erklärungswert der jeweiligen Nebenbestimmung, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt, ab. Ob es sich dabei etwa um eine Bedingung handelt, die mit der Hauptregelung eine Einheit bildet, oder um eine bloße Auflage handelt, entscheidet nicht allein der Wortlaut der Regelung, sondern der für den Adressaten unter Würdigung der Gesamtumstände objektiv erkennbare Wille der Behörde. Sofern die Bestimmung unmittelbar der zeitlichen, räumlichen und sachlichen Konkretisierung des Regelungsinhalts des Hauptverwaltungsakts dient, handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Inhaltsbestimmung. Werden dagegen mit der Bestimmung zusätzliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten geregelt, die zwar der Erfüllung der Voraussetzungen des Hauptverwaltungsakts dienen, aber keine unmittelbare Wirkung für den Bestand und die Geltung des Hauptverwaltungsakts haben, liegt eine selbständig anfechtbare Auflage vor (vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 EO 356/14). Die Hauptregelung, Gestattung des Betriebs der Abfallanlage, soll offenkundig erst dann und nur greifen, wenn die Klägerin die Sicherheit in der festgesetzten Höhe erbracht hat. Die immissionsschutzrechtliche Erlaubnis soll nach dem damit zum Ausdruck gebrachten Willen der Behörde ohne die Sicherheitsleistung nicht wirksam werden. Bei einer solchen Nebenbestimmung scheidet die isolierte Aufhebbarkeit von vornherein aus. Das Rechtsschutzziel könnte allein mit einer Anfechtungsklage nicht erreicht werden (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. März 2003, - 4 EO 269/02 -). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Klägerin nicht die Festsetzung einer Sicherheitsleistung an sich, sondern nur deren Höhe im Hinblick auf den auf das Outputlager BE 9 entfallenden Anteil angreift. Das Stellen der Sicherheitsleistung (§§ 12 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 1 und 5 Abs. 3 BImSchG) hat zwar keinen räumlichen und sachlichen Bezug zur erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Nebenbestimmung regelt aber den zeitlichen Beginn und die Dauer der Genehmigungswirkung und ist nach Sinn und Zweck der Regelung in Verbindung mit der Nebenbestimmung III, Ziff. 1.2, der dazu gegebenen Begründung auf Seite 21 des Ausgangsbescheides und den Gesamtumständen für die Genehmigung derart essentiell, dass sie zwingend vor Inbetriebnahme in voller Höhe erbracht werden muss. In Ziff. III., 1., 1.2 der Nebenbestimmungen des Ausgangsbescheides verwendet der Beklagte ausdrücklich das Wort „Bedingung“ und verknüpft die Leistung der Sicherleistung mit der Genehmigungswirkung. Nach dem in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Ausdruck gebrachten (objektiven) Willen des Beklagten soll die Klägerin den Betrieb erst aufnehmen dürfen, wenn sie die Sicherheitsleistung in Gänze, auch bezüglich des auf das Lager BE 9 entfallenden Anteils, geleistet hat, also erhält die Genehmigung erst dann ihre Geltung. Auch die weitere Feststellung des Bescheides, dass es sich bei den im Outputlager BE 9 lagernden Stoffen um Abfälle und nicht um Baustoffe handelt, die nicht mehr dem Regime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegen (Ziffer III., 5., 5.5.5), mithin die Kriterien des § 5 Abs. 1 KrWG für die Beendigung der Abfalleigenschaft nicht gegeben seien bzw. die Klägerin dies nicht nachgewiesen habe, stellt eine Inhaltsbestimmung des Genehmigungsbescheides dar, die nicht selbständig anfechtbar ist. Diese Nebenbestimmung konkretisiert die Genehmigung in sachlicher Hinsicht im Hinblick auf die genehmigte Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen bezüglich des Lagerplatzes BE 9 (Tenorpunkt I., 2. Spiegelstrich des Ausgangsbescheides). Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung mit Bescheid vom 11. Juli 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. August 2014 und des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 6. Januar 2016 rechtmäßig festgesetzt. Die Klägerin beansprucht zu Unrecht die Erteilung der Genehmigung verbunden mit einer geringeren Sicherheitsleistung, da sie hierauf keinen gesetzlichen Anspruch hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Sicherheitsleistung ist § 12 Abs. 1 S. 2 BImSchG. Danach soll zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG bei Abfallverwertungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung auferlegt werden, um die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder Beseitigung vorhandener Abfälle auch im Falle einer Betriebsstillegung sicher zu stellen. Die Sicherheitsleistung kann durch eine Auflage oder eine Bedingung gefordert werden (Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 12 Rn. 20). Wie dem Wort „soll“ zu entnehmen ist, ist eine Sicherheitsleistung im Regelfall geboten. Da keine atypischen Umstände ersichtlich sind, hat der Beklagte diesbezüglich kein Ermessen. Ein atypischer Umstand läge etwa vor, wenn das Produkt eines Betriebs ausschließlich zu Sekundärrohstoffen mit positivem Marktwert führt (Jarass, BImschG, § 12 Rn. 27). Dies ist vorliegend auch im Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen worden. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat sich an den Kosten künftiger Ersatzvornahmen zu orientieren, die von Art und Umfang der Anlage und ihres voraussichtlichen Betriebs abhängen. Es geht vor allem um die Kosten der Entsorgung der genehmigten Abfallmenge und für Bodensanierungen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit einer geringeren Sicherheitsleistung, da sie nicht vollständig dargelegt und nachgewiesen hat, dass die im Outputlager BE 9 lagernden Materialien die in § 5 Abs. 1 KrWG festgelegten Anforderungen für eine Beendigung der Abfalleigenschaft vollständig erfüllen. Ausgehend von der Eingruppierung der im Outputlager BE 9 lagernden Stoffe als Abfall gemäß § 5 Abs. 1 KrWG hat der Beklagte auch unter Ziffer III., 5., 5.2.2 der Nebenbestimmungen zu Recht die einschlägigen Abfallschlüsselnummern aufgeführt. Rechtsgrundlage der in den Nebenbestimmungen des Ausgangsbescheides unter Ziff. III., 5., 5.2.2 erfolgten Zuordnung der im Outputlager BE 9 lagernden Abfälle zu den Abfallschlüsselnummern sowie der darin festgesetzten Anforderungen an das Schadstoffpotential der den Betrieb der Klägerin verlassenden Stoffe (z. B. „max. Z 1.2 im Feststoff“) ist § 12 Abs. 2c Satz 3 BImSchG. Danach können bei Abfallbehandlungsanlagen Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden. Bei den im Outputlager BE 9 lagernden Stoffen handelt es sich auch nach der mechanischen Bearbeitung der angelieferten Abfälle weiterhin um Abfall und nicht um recycelten Baustoff, von dem keine abfalltypischen Gefahren mehr ausgehen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Bearbeitung des Bauschutts im Wege des Aussortierens, mechanischen Brechens und Siebens die Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG beendet. Vielmehr unterliegen die im Outputlager BE 9 lagernden Stoffe bis zu ihrem Einbau der abfallrechtlichen Überwachung. 1. Der Betrieb der Klägerin stellt eine Abfallbehandlungsanlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dar. Unstrittig ist der angenommene unsortierte Bauschutt Abfall zur Verwertung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. KrWG, weil er typischerweise neben unbedenklichem mineralischen Material zahlreiche potentiell schadstoffhaltigen Bestandteile und damit ein Besorgnispotential enthält, das es rechtfertigt, ihn als umweltgefährdend anzusehen und dem Abfallregime zu unterwerfen, ohne dass es des Nachweises einer konkreten Gefahr im Einzelfall bedarf. Unsortierter Bauschutts enthält typischerweise neben unbedenklichem mineralischen Material zahlreiche potentiell schadstoffhaltige Bestandteile, wie Installationsteile, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Baustahlbewehrungen, Holzbaustoffe aller Art, Kunststoffe, Versorgungsleitungen, Fußbodenbeläge, Teerpappen und dergleichen. Insbesondere von den Kunststoffen und den mit Holzschutzmitteln versehenen Holzbauteilen können nachteilige Wirkungen auf Boden und Grundwasser ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 11.92 – BVerwGE 92, 353-359). 2. Die Klägerin hat auch im Klageverfahren nicht nachgewiesen, dass der von ihr hergestellte „RC-Baustoff“ keinen Abfall darstellt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Sie trägt nach allgemeinen Beweislastregeln die Beweislast für das Bestehen ihres Anspruches auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne Sicherheitsleistung und ohne die Nebenbestimmung Ziff. III., 5., 5.2.2. Damit muss sie darlegen und beweisen, dass der unsortierte grobe Bauschutt, den sie annimmt und der zu dieser Zeit dem Abfallregime unterfällt, infolge der Bearbeitung die Abfalleigenschaft verloren hat. Das Entfallen der Abfalleigenschaft richtet sich nach § 5 Abs. 1 KrWG in der Fassung vom 24. Februar 2012, gültig ab 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 212). Die Vorschrift lautet wie folgt: „(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt, insbesondere durch Grenzwerte für Schadstoffe, festzulegen.“ a) § 5 Abs. 1 KrWG ist eine selbstvollziehende Vorschrift, d. h. das Ende der Abfalleigenschaft ist weder von weiteren abstrakt-generellen, normativen Konkretisierungen der Beschaffenheitsmerkmale noch von behördlichen Anerkennungsbescheiden abhängig. Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach § 47 Abs. 6 KrWG erstrecken sich aber auch auf die Prüfung, ob bestimmte Gegenstände danach nicht mehr als Abfall anzusehen sind (Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand: 1. September 2016, § 5 KrWG Rn. 16). Stoffe verlieren ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, dass sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 – 7 C 11.92 – BVerwGE 92, 353-359, juris Rn. 18 ff. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. August 1987 – 7 B 156.87). Nach § 7 Abs. 3 KrWG hat die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Schadlosigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigung und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. b) § 5 Abs. 1 KrWG stellt eine inhalts- und nahezu wortgleiche Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Abfall-Rahmenrichtlinie 2008/98/EG dar (siehe den Regierungsentwurf zum KrWG vom 30. März 2011 - BR-Drs. 216/11, BT-Drs. 17/6052, S. 76 f.; Versteyl in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Auflage, § 5 Rn. 4; Landmann/Rohmer, § 5 KrWG Rn. 1 ff.). Zu Art. 6 dieser Richtlinie hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Verwertungsverfahren erst dann durchlaufen ist, wenn es vollständig abgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - Rs. C-418/97 -, Rn. 94 und 96; siehe auch Schink, UPR 2012, 201 [207] sowie Kropp/Kälberer, Noch Abfall oder schon Produkt? - Zum Ende der Abfalleigenschaft bei der stofflichen Verwertung, Abfallrecht 2010, S. 124 [127 und 130]). Dies bedeutet, dass die stofflichen Eigenschaften des Abfalls so verändert worden sind, dass das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Juni 2003 - Rs. C-444/00 -, juris Rn. 84 und vom 11. November 2004 - Rs. C-457/02 -, juris Rn. 52; Landmann/Rohmer § 5 KrWG Rn. 20 ff.; vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 1860/12 – juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – OVG 11 S 78.16 –, Rn. 12, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2016 – 2 M 24/16 –, Rn. 17, juris). aa) Zu dem § 7 Abs. 3 KrWG entsprechenden § 5 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes a. F. (KrW-/AbfG a.F.) ist geklärt, dass in Fällen, in denen ein aus Abfällen gewonnener neuer Stoff nicht bereits unmittelbar als sog. sekundärer ungefährlicher Rohstoff eingesetzt werden kann, sondern seine stofflichen Eigenschaften für andere Zwecke genutzt werden sollen, die Anwendbarkeit des Abfallrechts erst endet, wenn die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls für den anderen Zweck sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 C 4.06 -, juris Rn. 16). Damit kam es für das Ende der Abfalleigenschaft maßgeblich auf die Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne des § 5 Abs. 1 KrW-/AbfG a. F. an. Diese Vorschrift entspricht wörtlich § 7 Abs. 3 KrWG, wonach die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen hat (Satz 1). Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht (Satz 2). Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt (Satz. 3). bb) Im Übrigen wird die vorstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 1 KrW-/AbfG a. F. nunmehr von § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG aufgegriffen, wonach die Verwendung eines Stoffes oder Gegenstandes insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen darf (vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 76 [zu § 5 KrWG]). Diese Anforderung ist inhaltlich wie funktional mit dem Gebot der Schadlosigkeit der Verwertung des § 7 Abs. 3 KrWG vergleichbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – OVG 11 S 78.16 –, Rn. 14, juris; vgl. auch zur Herstellung des Stoffes „Woolit“: HessVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 1860/12 –, Rn. 10, juris; VG München, Urteil vom 21. Januar 2016 – M 17 K 14.5755 –, Rn. 51, juris). Nach der Gesetzesbegründung wird die Reichweite des Verwertungsverfahrens mit dem Begriff „Durchlaufen“ nicht konkret bestimmt. Entscheidend ist die Definition des Verwertungsbegriffs, der insoweit verlangt, dass die Abfälle eine Ersetzungsfunktion erfüllen können. Faktisch wird damit die Reichweite des erforderlichen Verwertungsverfahrens durch das Ende der Abfalleigenschaft bestimmt. Für das Ende der Abfalleigenschaft ist die gesicherte Prognose entscheidend, dass das Produkt nicht zu negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit führen wird (BT-Drs. 17/6052, S. 77 [zu § 5 KrWG]). Nach § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG ist „Verwertung“ im Sinne des Gesetzes jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Gemäß § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG zählt u. a. das Recycling nach § 3 Abs. 25 KrWG zu den Verwertungsverfahren (vgl. Jarass/Petersen, KrWG, § 35 RdNr. 27 f.). Gemäß § 3 Abs. 25 KrWG ist „Recycling“ im Sinne dieses Gesetzes jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Zwar trifft es zu, dass aufbereiteter Bauschutt aus Gebäudeabrissen im Straßen- und Wegebau verwendet wird. Das entsprechende Verwertungsverfahren ist aber erst dann durchlaufen, wenn der Bauschutt für den neuen Zweck so aufbereitet worden ist, dass er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG erfüllt. Dies setzt nicht nur voraus, dass die für den Straßen- oder Wegebau verwendbaren (mineralischen) Stoffe gebrochen sind und ohne weitere Aufbereitungsschritte verwendet werden können, sondern auch, dass die nicht verwendbaren oder schadstoffhaltigen Bestandteile wirksam aussortiert oder sonst beseitigt worden sind. c) Diese allgemeinen Grundsätze vorausgeschickt, gilt in Bezug auf die im Streit stehende Sicherheitsleistung und die Frage der Abfalleigenschaft des RC-Bauschutts Folgendes: Es spricht einiges dafür, dass der Abfallbetrieb der Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrags in Bezug auf den RC-Bauschutt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 KrWG gerecht wird. Diese Punkte brauchen aber nicht entschieden zu werden. Der geltend gemachte Anspruch scheitert daran, dass die Klägerin dem Beklagten nicht die Grundlagen für die gesicherte Prognose geliefert hat, dass ihr RC-Bauschutt nicht zu negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen kann (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG). Nach der derzeitigen Rechtslage zur Verwendung mineralischer Abfälle hat der Bund bislang keine Verordnung auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 KrWG erlassen. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Allerdings hat das Bundeskabinett nunmehr am 3. Mai 2017 den Entwurf einer Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz beschlossen, dessen Kernstück u. a. die neu geschaffene Ersatzbaustoffverordnung sein wird. Sie wird künftig die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen über ein System der Güteüberwachung regeln. Der Einbau dieser Materialien in technische Bauwerke vor allem im Tiefbau richtet sich nach spezifischen Anforderungen, die die Belange des Boden- und Grundwasserschutzes wahren (http://www.bmub.bund.de/pressemitteilung/hendricks-tragfaehige-loesung-fuer-umgang-mit-bauabfaellen/). Die Verordnung liegt dem Bundesrat zur Befassung vor, nachdem sie den Bundestag ohne Änderungen passiert hat. Voraussichtlich am 3. November 2017 wird der Bundesrat über die Verabschiedung der Mantelverordnung entscheiden. Anders als z. B. in den Bundesländern Bayern oder Baden-Württemberg hat der Freistaat Thüringen unter der Schwelle des Gesetzes- oder Verordnungsrechts bislang auch keine Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder einen Leitfaden über Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken erstellt. Fehlt es damit insoweit an einschlägigen abstrakten Vorschriften, bedarf es auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG in jedem Einzelfall einer konkreten Vorhersage, dass es durch die Verwendung der aufbereiteten Abfälle zu keinen nachteiligen Auswirkungen kommen wird. Es bedarf insoweit einer Prognose hinsichtlich möglicher Auswirkungen der Verwendung des Stoffes oder Gegenstandes auf Mensch und Umwelt (Landmann/Rohmer, § 5 KrWG Rn. 39). Dabei kann derzeit noch auf die LAGA, M 20 und die sie teilweise ergänzende LAGA, TR Boden (siehe oben, S. 4 des Urteils) zurückgegriffen werden, auch wenn es sich dabei nicht um so genannte normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, sondern nur um nicht verbindliche Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums handelt (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26/03). Die Güteüberwachung von RC-Baustoffen ist, sofern sie im Straßenoberbau eingesetzt werden, auch hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale in der bereits angesprochenen sachkundigen Regelwerk TL Gestein-StB 04/07 (siehe oben S. 4 des Urteils) sowie den „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel, Teil Güteüberwachung“ (TL G SoB-StB) vorgesehen. RC-Baustoffe, die im Erdbau eingesetzt werden sollen, müssen hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale entsprechend TL G SoB güteüberwacht sein. Die Umweltverträglichkeit wird durch die Ermittlung des Schadstoffgehaltes in der Originalsubstanz (Feststoff), insbesondere aber auch durch das Auslaugverhalten (Eluat) bewertet. Die im Einzelfall vorzunehmende Prognose geht zu Lasten der Klägerin aus, da sie die Einhaltung der vorstehenden Regelwerke nicht nachgewiesen hat. Grundsätzlich werden bei der nur mechanischen Behandlung von mineralischem Bauschutt die Inhaltsstoffe der angelieferten Stoffe, wie etwa polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe, nicht beseitigt. Unsortierter Bauschutt kann, wie oben zur Abfalleigenschaft des Eingangsmaterials ausgeführt, typischerweise neben unbedenklichem mineralischen Material auch zahlreiche potentielle schadstoffhaltige Bestandteile aufweisen. Eine günstige Prognose im Einzelfall ist daher nur möglich, wenn der behandelte Stoff keine abfalltypischen Eigenschaften mehr aufweist und mit Primärrohstoffen hinsichtlich Eigenschaften und Inhaltsstoffen vergleichbar ist, was durch eine Gütesicherung nachzuweisen ist. An letzterer fehlt es. Prognostisch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Verwendung der Endstoffe der Klägerin insgesamt zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen wird. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Prüfberichten zu den Inhaltsstoffen der angelieferten Abfälle und des gebrochenen Bauschutts. Diese Unterlagen belegen, was der Beklagte und auch das Thüringer Landesverwaltungsamt zutreffend erkannt haben, nicht die durchgängige Eigen- und Fremdüberwachung sowohl des In- als auch des Outputs. Der Nachweis der Bautauglichkeit und der Umweltverträglichkeit kann nur durch eine ständige qualitätssichernde Güteüberwachung durch Eigenüberwachung des Betreibers der Aufbereitungsanlage (werkseigene Produktionskontrolle) und der Fremdüberwachung erfolgen. Nach Ziff. 1.2.3.3 der LAGA, TR Boden gelten für den eingeschränkt offenen Einbau (Einbauklasse 1, in der die Endprodukte der Klägerin unstrittig klassifiziert worden sind) als Obergrenze der Zuordnungswert Z 1.1 im Eluat und Z 1.2 im Feststoff (vgl. LAGA, M 20, S. 72). Die Zuordnungswerte Z 1 gelten als Obergrenze für Recyclingbaustoffe und für nicht aufbereiteten Bauschutt für den offenen Einbau unter Berücksichtigung bestimmter Nutzungseinschränkungen. Bei Einhaltung der Z 1.1-Werte ist selbst unter ungünstigen hydrogeologischen Voraussetzungen davon auszugehen, dass keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers auftreten. Ausgenommen ist die Verwertung allein in festgesetzten Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten, Gebieten mit häufigen Überschwemmungen und besonders sensiblen Flächen, wie z. B. Kinderspielplätzen. Nach der LAGA, PN 98, S. 18, Tabelle 2 (siehe auch oben, S. 5 des Urteils) steigt abhängig von dem Volumen der Grundmenge des Materials die erforderliche Anzahl der zu untersuchenden Einzel- und Mischproben. Die zu beprobenden Grundmengen werden entsprechend ihres Volumens in die Anzahl gleichgroßer Teilmengen (Sektoren) unterteilt, wie es der Anzahl der herzustellenden Mischproben entspricht (1 Sektor = 1 Mischprobe). Dabei gibt die LAGA, PN 98, Nr. 9.1.1 auch Vorgaben vor, wo die Schürfschlitze bei Schüttkegeln bzw. trapezförmigen Haufwerken anzubringen sind. Je Mischprobe sind bei prismen- bzw. trapezförmigen Haufwerken ein Drittel der Einzelproben aus der oberen Hälfte und zwei Drittel der Einzelproben aus der unteren Hälfte zu entnehmen (LAGA, PN 98, S. 28 f.). Insoweit muss gesichert sein, dass die Einzelproben nicht nur an einer Stelle im Haufwerk entnommen werden. Diese Vorgehensweise erlaubt das Erkennen von Uneinheitlichkeiten innerhalb einer Grundmenge (LAGA, PN 98, S. 18, Tabelle 2). Ferner ist immer ein aussagekräftiges und vollständiges Probenahme-Protokoll zu erstellen. Zum Probenahme-Protokoll gehören auch Angaben zur genauen Lage der Haufwerke (Plan), Fotos der Haufwerke, eine Skizze mit Einteilung und Bezeichnung der Sektoren sowie Informationen zur Abfallentstehung und -herkunft. Mit den vorgelegten Unterlagen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihre Eingangs- und Ausgangsmaterialien diese Vorgaben und die Zuordnungswerte einhalten: Dem Probenahme-Protokoll vom 16. Mai 2014 zum Prüfbericht vom 20. Juni 2014 der S... GmbH (BA 1, Bl. 196 ff., 206 sowie grauer Ordner, Dokumente K 37) ist nicht zu entnehmen, wie groß das Volumen des beprobten Haufwerkes von ca. 5.000 t ist. Danach hat die S... GmbH auch nur eine Mischprobe, bestehend aus 40 Einzelproben, entnommen. Bei einem Volumen bis zu 30 m3 sind aber nach der LAGA, PN 98 bereits 2 Mischproben zu 8 Einzelproben zu entnehmen (LAGA, PN 98, S. 18, Tabelle 2). Ferner lässt sich dem Probenahme-Protokoll nicht mittels Skizze entnehmen, wo im Haufwerk die Einzelproben entnommen worden sind (vgl. LAGA, PN 98, S. 28 ff., Nr. 9.1.1). Ausweislich des Prüfberichts der Fa. O... vom 10. Juli 2015 (grauer Ordner, Dokumente K 38; RM Beton 0/56 - Frostschutz, BE 9) wurden von der Klägerin 11 Mischproben bestehend aus 4 Einzelproben entnommen. Bei einem Volumen von bis zu 700 m3 sind indes 11 Mischproben zu 44 Einzelproben zu entnehmen. Auch diesem Prüfbericht lässt sich mangels Querschnittsskizze nicht entnehmen, von welchen Stellen im Haufwerk die Proben entnommen wurden. Diese Mängel weisen auch die vorgelegten Prüfberichte der Fa. O... vom 24. März 2016 (grauer Ordner, Dokumente K 39; RC-Beton, BE 9) und vom 30. Juni 2016 (grauer Ordner, Dokumente K 40; RC Ziegel BE 9) auf, bei dem die Klägerin jeweils selbst aus einer Gesamtlagermenge von wiederum ca. 5.000 t nur eine Mischprobe entnommen hat. In dem Prüfbericht vom 30. Juni 2016 zu der am 7. Juni 2016 von der Klägerin im Eingangslager BE 6 entnommenen Einzelprobe (K 61) ist vermerkt, dass im Eluat der Probe A16009 (Ziegelbruch) dieses Z 1.2 aufgrund des erhöhten Sulfat- und Arsenwertes einzuordnen ist. Zuordnungswert im Eluat für beide Parameter ist aber grundsätzlich Z 1.1. Ausweislich des Prüfberichts vom 28. Dezember 2015 (grauer Ordner, Dokumente K 58; Betonbruch, BE 6) entnahm die Klägerin aus dem Eingangslager BE 6 aus der Gesamtlagermenge von ca. 1.900 t ebenfalls eine Mischprobe, ohne eine Querschnittsskizze vorzulegen. Unterlagen zur Fremdüberwachung der im Lager BE 9 ruhenden Materialien, bei denen auch die Probennahme durch die Prüfstelle erfolgt ist, hat die Klägerin gar nicht vorgelegt. Nach LAGA, M 20, S. 76 ist aber vierteljährlich eine Fremdüberwachung durchzuführen. Soweit die Klägerin schließlich Bewertungen der G... mbH. aus G... (grauer Ordner, Dokumente K 41 ff.) zu Asphalt, Bodenaushub und Auffüllung (Schluff, kiesig, steinig) sowie u. a. den Prüfbericht der Fa. O... vom 30. Juni 2016 (grauer Ordner, Dokumente K 56, Erdaushub) in Bezug auf den Input vorgelegt hat, so beziehen sich diese Proben nicht auf die Eingangsabfallart Bauschutt. Unter Erd-/Bodenaushub wird die (zum Zwecke einer Baumaßnahme) aus dem Baugrund ausgehobene Erde verstanden. Erd- oder Bodenaushub, der bei der Erschließung von Wohngebieten sowie bei Straßen- und Bergbauarbeiten anfällt, zählt nicht zum Bauschutt (https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/ download/boden/Merkblatt...Bodenaushub1.pdf). Mit der Bezeichnung „Auffüllung (Schluff, Sand, kiesig, steinig usw.)“ wird normgemäß nur die Korngröße, nicht aber der Stoffbestand oder die Materialherkunft angesprochen. Kieskörner können folglich aus Granit oder Sandstein ebenso bestehen wie aus Bausteinen, Glas oder Schlacke. Diesen Anlagen kann ebenso nicht entnommen werden, ob die ausreichende Anzahl an Einzel- und Mischproben sowie wo die Einzelproben im Haufwerk entnommen worden sind. Solange die Klägerin nicht ausreichende Nachweise zur Eigen- und Fremdüberwachung ihrer Endprodukte vorlegen kann, hat sie auf den entsprechenden Liefer- und Begleitscheinen die Abfallschlüsselnummern aufzuführen, soweit diese Vorgabe in §§ 49, 50 KrWG in Verbindung mit der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) enthalten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach §§ 124 Abs. 1 und 2, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben sind. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da vor allem die im Klageverfahren im Zusammenhang mit der Auslegung des § 5 Abs. 1 KrWG aufgeworfenen Fragen von der Rechtsprechung geklärt sind. Das Urteil weicht auch insbesondere nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.741,73 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Vorliegend wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung für die im Outputlager BE 9 lagernden Materialien. Darauf entfielen nach dem Änderungsbescheid ein Geldbetrag in Höhe von 8.970,00 € netto zzgl. 10 % Transportpauschale (897,00 €) zzgl. 19 % MwSt., mithin 11.741,73 €. Das Interesse der Klägerin an der vorgelagerten Feststellung des Endes der Abfalleigenschaft ihres RC-Baustoffe für die Zukunft bewertete das Gericht mangels anderer Anhaltspunkte mit dem Auffangwert von 5.000,00 €. Beide Summen ergeben den festgesetzten Gesamtstreitwert. Die Klägerin, die ein Tiefbauunternehmen betreibt, wendet sich dagegen, dass der Beklagte den von ihr behandelten Bauschutt (Recycling-Bauschutt) als Abfall qualifiziert und deshalb die Genehmigung des Betriebs ihrer Abfallanlage davon abhängig macht, dass sie auch bezogen auf dieses Produkt eine Sicherheitsleistung erbringt. Mit Baugenehmigung vom 14. Januar 2000 erlaubte der Beklagte der Klägerin die Lagerung von Bauschutt für eine Lagermenge von 100 t auf ihrem Betriebsgrundstück in der W... in G..., Gemarkung Schönfeld, Flur 1, Flurstück-Nr. a und b. Damals wurde das Behandeln von Bauschutt, z. B. das Brechen mittels einer mobilen Anlage, noch ausgeschlossen. Am 28. Januar 2013 beantragte die Klägerin die Neugenehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - für eine Anlage zur Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach Nr. 8.11 b) bb), Spalte 2 (ca. 10.000 t/a) und Nr. 8.12 b) aa), Spalte 2 (ca. 25.000 t/a) der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Den Antrag reichte die von der Klägerin bevollmächtigte Fa. O... GmbH aus P... (Fa. O...) ein. Gegenstand der beantragten Genehmigung ist der Bau, die Errichtung und Installation einer Lagerhalle nebst Platzbefestigungen, Platzgestaltung und Abwasseranlagen der bislang als Bauschuttlagerplatz genutzten Fläche (vgl. dazu den Übersichtsplan, Beiakte 1, Blatt 51 sowie BA 1, Bl. 77, Lageplan mit Schema Betriebsablauf). Die Klägerin beabsichtigte nunmehr auch die mechanische Bearbeitung des Bauschutts, Erdaushubs und Bitumenmaterials mittels Brecher- und Siebanlage (vgl. BA 1, Bl. 15 ff). Im sog. Outputlager (Betriebseinheit - BE - 9) will die Klägerin die Endprodukte getrennt nach Siebklassen und Material lagern. Sie führte aus, der von ihr behandelte Bauschutt sei ein mineralisches Recyclingmaterial (Recycling-Bauschutt, RC-Bauschutt) und kein Abfall. Es handele sich um einen marktfähigen Wertstoff mit einem positiven Marktwert. Nach Durchführung des Verwertungsverfahrens mittels Brechens und Siebens ende die Abfalleigenschaft des mineralischen Abbruchmaterials. Die Abfälle, die sie entgegennehme, hätten nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379, Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV-) folgende Abfallschlüsselnummern (ASN): Bauschutt Beton ASN 170101 Bauschutt Ziegel ASN 170102 Bauschutt Fliesen usw. ASN 170103 Bauschutt gemischt ASN 170107 Erdaushub (Erde und Steine) ASN 170504, 200202 Bitumenmaterial (Lagerhalle BE 11) ASN 170302 Das Endproduktelager der Klägerin („Outputlager“, BE 9) hat eine Fläche von 2.739 qm. Die dortige Lagerkapazität beträgt maximal 6.000 t mit einem Jahresdurchsatz von ca. 9.980 t/Jahr (davon ca. 20 t/Jahr sortierter Eisenschrott, ASN 191202). Die Klägerin verbraucht die im Streit stehenden Endprodukte selbst bei ihren Bauvorhaben bzw. stellt diese für Straßenbaulastträger her. Sie wies darauf hin, dass nur mineralisches Material rein mechanisch durch Brechen und Sieben recycelt werde. Sie nehme keine Gefahrenstoffe an. Das in der Lagerhalle (BE 11) lagernde Bitumenmaterial ASN 170302 werde nicht behandelt. Ausgehend von der vorstehenden Eingruppierung bot die Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 14.280,00 € an. Grundlage war die Lagermenge von max. 4.000 t der vorgenannten Abfallarten. Nicht in die Berechnung flossen hingegen das sog. mineralische Recyclingmaterial mit maximal 6.000 t im Lager BE 9 ein, das die Klägerin als Wirtschaftsgut und nicht als Abfall einstuft, sowie das Bitumenmaterial ASN 130201 mit maximal 5.000 t, da das Material im Eigentum des Straßenbauamtes Ostthüringen verbleibe. Der Einschätzung der Klägerin zum Ende der Abfalleigenschaft des RC-Bauschuttes trat der Beklagte mit Schreiben vom 1. Februar 2013 entgegen. Er übersandte ihr im April 2014 zwecks Anhörung den Entwurf des beabsichtigten Bescheides. Dieser enthielt unter Ziffer III., 5., 5.2.2 der abfallrechtlichen Nebenbestimmungen Anforderungen zu den im Outputlager BE 9 lagernden Abfällen und unter Ziff. III., 5., 5.5 bis 5.13 Anforderungen an die Untersuchung des angenommenen Abfalls und des Outputs. Auch RC-Bauschutt sei grundsätzlich aufgrund seiner abfalltypischen Belastung solange Abfall, bis er ordnungsgemäß eingebaut worden sei. Daraufhin übermittelte die Fa. O... im Auftrag der Klägerin dem Beklagten unter dem 23. Juni 2014 das Prüfzeugnis Nr. M-2014-274-2346 der Sächsischen B... GmbH über die Eignung des klägerischen Betonrecyclingmaterials als Frostschutzschichtbaustoff für den klassifizierten Straßenbau (BA 1, Bl. 195 ff.). Darin wurde bestätigt, dass die Beton-Recyclingmaterialien sowohl im Feststoff als auch im ausgetragenen Gemisch aus Lösungsmitteln und gelösten Substanzen (sog. Eluat) der Gefahrengruppe Z (Zuordnung) 1.1 der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) herausgegebenen „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial vom 5. November 2004 (LAGA, TR Boden)“ zuzuordnen sei. Ferner hielten die im Outputlager BE 9 lagernden Endprodukte die vom D... e.V. herausgegebenen „Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau“ (TL Gestein-StB 04/07) für Recycling-Baustoffe RC-1 ein. Dem Schreiben vom 23. Juni 2014 beigefügt waren weiter der Prüfbericht A 14007 zur umweltanalytischen Untersuchung und Bewertung nach TL Gestein-StB 04 sowie eine Beurteilung anhand der von der LAGA herausgegebenen „Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, LAGA 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen vom 6. November 2003“ (LAGA, M 20) und das Probenahme-Protokoll. Damit habe sie das Ende der Abfalleigenschaft der recycelten Produkte nachgewiesen. Der Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 11. Juli 2014 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Brecher und Siebanlage) mit einer Durchsatzkapazität von maximal 10.000 t/Jahr in Verbindung mit einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Lagerplatz mit BE 6 und BE 9 sowie Lagerhalle BE 11) mit einer Gesamtlagerkapazität nicht gefährlicher Abfälle von maximal 15.000 t (unter anderem 6.000 t in der BE 9 am Standort Werdauer Straße 15). Dazu bezog der Beklagte sich auf den Anhang der 4. BImSchV, Nrn. 8.11.2.2 und 8.12.2. Unter Ziff. III, 1.1 der Nebenbestimmungen des Bescheides setzte er eine Sicherheitsleistung für die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle in Höhe von 37.000,00 € fest, die vor Inbetriebnahme zu erbringen sei. In die Höhe der Sicherheitsleistung floss das Lager BE 9 mit einem Anteil von 10.470,00 € netto ein (Seite 22 des Bescheides, BA 2, Bl. 242: 6.980 t à 1,50 €/t, zzgl. Transportpauschale von 10 % der Entsorgungskosten zzgl. 19 % Mehrwertsteuer). Unter Ziffer III, 5.2.2 der Nebenbestimmungen ordnete der Beklagte die auf dem Lagerplatz BE 9 lagernden und als Output anfallenden Abfälle folgenden Abfallschlüsselnummern nach der Abfallverzeichnis-Verordnung zu: 170101 Beton 170102 Ziegel 170103 Fliesen, Ziegel und Keramik 170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106* fallen, 170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301* fallen, 170504 Boden und Steine mit Ausnahme der 170503* 191202 Eisenmetalle 191203 Nichteisenmetalle 191209 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 200202 Boden und Steine Ferner bestimmte der Beklagte, bis zu welchem Zuordnungswert nach TR-Boden die Stoffe dort gelagert werden dürfen (vgl. Spalte 3 der Tabelle, BA 2 Bl. 231 ff.). Unter Ziff. III. 5., 5.5 und 5.8 der Nebenbestimmungen schrieb der Beklagte ferner eine Eingangs- und Ausgangskontrolle entsprechend der „LAGA, PN 98, Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen vom Dezember 2001“ (LAGA, PN 98) sowie der LAGA, M 20 vor. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Seiten 12 f. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Zur Begründung der Abfalleigenschaft des RC-Bauschuttes führte der Beklagte auf Seite 24 ff. des Bescheides aus (BA 2, Bl. 244): Der recycelte Beton sei weiterhin Abfall, da die Vorschrift über das Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 Abs. 1 KrWG) nicht erfüllt sei. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Bearbeitung der von ihr angenommenen Abfälle dazu geführt habe, dass diese die Abfalleigenschaft verloren hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Stoffe ein Schadstoffpotenzial besäßen, welches ohne bestimmte Einschränkungen in der Verwendung zu schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt führen könnte. Es sei daher eine abfallrechtliche Überwachung bis zum ordnungsgemäßen Einbau erforderlich. Für die Unterscheidung zwischen Abfall und Nichtabfall sei entscheidend, dass das Material, welches als Nichtabfall zu betrachten sei, qualitätsgesichert mit klar definierten Spezifikationen entsprechend der Kriterien vergleichbarer Rohstoffe (DIN-Normen) hergestellt worden sei. Diese Qualitätssicherung müsse schon bei der Übernahme der Stoffe (Input) beginnen. Insbesondere zweifelte der Beklagte an, dass für belasteten Bauschutt Z 1.1/Z 1.2 eine ausreichende Nachfrage bestehe, mithin ein Markt vorhanden sei (2. Kriterium des § 5 Abs. 1 KrWG). Ferner sei der vorgelegte Prüfbericht der Sächsischen B… GmbH für die Fragen der Erfüllung der technischen Anforderungen sowie der Rechtsvorschriften (3. Kriterium des § 5 Abs. 1 KrWG) nicht ausreichend. Die entnommene Prüfmenge von einer Laborprobe mit 40 Einzelproben sei bei einem ca. 5.000 t umfassenden Haufwerk nicht repräsentativ. Es fehlten auch die Feststoffwerte für diverse Schwermetalle und die Vergleichbarkeit des recycelten Betons mit entsprechenden Primärstoffen sowie ferner der Nachweis, dass der recycelte Stoff keine abfalltypischen Eigenschaften mehr besitze, einer Gütesicherung unterliege und mit Primärrohstoffen hinsichtlich Eigenschaften und Inhaltsstoffen vergleichbar sei. Ebenso sei die schadlose Verwertung (4. Kriterium des § 5 Abs. 1 KrWG) offen. Der Abfall werde rein mechanisch behandelt und anhand der LAGA, M 20 eingestuft. Bei dieser Zuordnung in die Klassen Z 1.1 bzw. Z 1.2 sei nur eine eingeschränkte Verwendung möglich. Gegen die Entscheidung erhob die Klägerin am 4. August 2014 Widerspruch. Sie führte aus, der Berechnung der Sicherheitsleistung sei nicht die Lagermenge von 6.980 t im BE 9 zugrunde zu legen, sondern, wenn überhaupt, nur die Input-Lagermenge von 5.980 t. Der RC-Bauschutt erfülle die Kriterien nach § 5 Abs. 1 KrWG, insbesondere bestehe eine Nachfrage nach ihrem Produkt schon deswegen, weil sie selbst damit ihren Eigenbedarf decke. Ferner werde es von kommunalen Bauträgern nachgefragt. Der für den Einbau ausschlaggebende Eluat-Grenzwert sei die Z 1.1. Baustoffe, die nicht dem Abfallrecht unterlägen, überschritten regelmäßig zumindest teilweise, die Grenzwerte der Z 1.1. Es gebe keinen recycelten Baustoff, der uneingeschränkt einbaufähig sei. Jedes Material trage chemische Verbindungen in sich. Mit Änderungsbescheid vom 13. August 2014 setzte der Beklagte die Sicherheitsleistung auf 35.000,00 € herab und legte seiner Berechnung betreffend das Lager BE 9 eine Menge von 5.980 t zugrunde. Die Klägerin hielt ihren Widerspruch gegen die Höhe der Sicherheitsleistung und die Ziff. III., 5., 5.2.2 der Nebenbestimmung daraufhin aufrecht. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2016 zurück. Die Klägerin habe das Vorliegen eines positiven Marktwertes nicht nachgewiesen. Im Übrigen sei dies angesichts der eingeschränkten Verwertung der Stoffe eingestuft in Z 1.1 (Eluat) nach LAGA, M 20 zu bezweifeln. Danach könnten die behandelten mineralischen Stoffe, wie das Frostschutzmaterial, nur in Flächen eingebracht werden, die im Hinblick auf ihre Nutzung als unempfindlich anzunehmen seien, nicht jedoch z. B. in festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten. Eine Schadstoffeliminierung oder -behandlung finde bei den von der Klägerin angenommenen Abfällen nicht statt. Die Schadlosigkeit des recycelten Materials bis zur abschließenden Verwendung könne angesichts der nur mechanischen Behandlung nicht sichergestellt werden. Bei der Aufbereitung von Bauschutt durch Sieben, Brechen und Glasieren entstünde kein neuer Rohstoff. Beim Einbau des Bauschuttes als Unterbau in Straßen und Wege werde nur die stoffliche Eigenschaft des Bauschuttes genutzt. Das Material bleibe aber in seiner stofflichen Zusammensetzung überwiegend gleich. Mithin ende die Abfalleigenschaft erst mit dem vollständigen Durchlaufen des Verwertungsverfahrens bis zur anschließenden Verwendung für den beabsichtigten Zweck. Die Schadlosigkeit der Verwertung hänge vom Einbau in ganz bestimmten Gebieten ab und sei daher mit dem Recyceln des Bauschuttes nicht abgeschlossen. Mit den vorgelegten Unterlagen habe eine generelle Vergleichbarkeit der hergestellten Materialien mit den zu ersetzenden Rohstoffen nicht nachgewiesen werden können. Die ermittelten Inhaltsstoffe (z. B. Mineralölkohlenwasserstoffe) seien bei Primärrohstoffen eher nicht zu erwarten. Die einmalige Probenahme durch die Firma S... sei nicht repräsentativ, da sie nicht den gemäß der in Ziff. 5.8 der Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen der LAGA, PN 98 entsprechend erfolgt sei. Die Klägerin hat am 29. Januar 2016 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt: Es sei weiterhin die Abfalleigenschaft der recycelten Stoffe gemäß Ziffer 5.2.2 des Bescheides vom 11. Juli 2014 im Output-Lager BE 9 (ASN 170101 bis 170103, 170107, 170302, 170504 sowie 191202, 191203, 191209 und 200202) und die auf dieser Grundlage berechnete Höhe der Sicherheitsleistung streitig. Die als Abfall angelieferten Materialien verlören durch die Bearbeitung in ihrem Betrieb die Abfalleigenschaft. Die Kriterien des § 5 Abs. 1 KrWG lägen vor. Ein Markt für ihre Produkte sei gegeben, da das Recyclingmaterial insbesondere im Straßenbau verwendet werde. Wenn der Beklagte das Vorliegen von § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG mit nicht ausreichenden Probenahmen verneine, so hätte er auf die Beibringung weiterer Unterlagen und Nachweise hinwirken müssen. Die Probenahme, Analyse und Bewertung seien gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Anforderungen erfolgt. Die Produkte verlören ihre Abfalleigenschaft nicht erst durch eine Weiterverwendung im Straßenbau. Für § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG sei allein die übliche Verwendung der aus der Verwertung gewonnenen Gegenstände und Stoffe für bestimmte Zwecke entscheidend. Die Ansicht des Beklagten führte dazu, dass es nicht zu einem Ende der Abfalleigenschaft von Stoffen komme, sondern immer abzuwarten wäre, wie der betreffende Stoff tatsächlich verwendet bzw. verbaut wäre. Sie könne ihre recycelten Materialien nicht vermarkten, wenn sie diese im Verkehr als Abfall deklarieren müsste. Den Produkten haftete dann der Makel an, weiterhin als Abfall zu gelten, was weitreichende Konsequenzen habe, beginnend von der Angabe der Abfallschlüsselnummer auf dem Lieferschein, vom Transport über die Zwischenlagerung bis hin zur Verwendung. Der RC-Bauschutt sei nach der LAGA, TR Boden in Z 1.1 (Eluat) und Z 1.2 (Feststoff) eingeordnet worden. Dies sei eine sehr niedrige Schadstoffeinstufung. Das Material könne praktisch überall eingesetzt werden. Das Recyclingmaterial werde auch analytisch ständig überprüft. Auf die gerichtliche Aufforderung gemäß § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 29. Mai 2017 hin hat die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist ergänzend vorgetragen und Unterlagen vorgelegt, bezüglich derer auf den zur Gerichtsakte genommenen grauen Ordner verwiesen wird. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Juli 2014 in der Ge-stalt des Änderungsbescheides vom 13. August 2014 und des Wider-spruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 6. Januar 2016 zu verpflichten, ihr die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne Sicherheitsleistung für die im so genannten Outputlager BE 9 lagernden Endprodukte, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz erfüllen und keine Abfalleigenschaft aufweisen, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die getroffene Entscheidung und vertieft dazu deren Begründung. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten (2 Ordner) sowie den von der Klägerin vorgelegten Ordner Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.