Beschluss
2 B 1860/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:1009.2B1860.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 90.386,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 90.386,45 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt in Braunfels (Regierungsbezirk Gießen) eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigte Abfallbehandlungsanlage. In dieser dürfen Mineralwollabfälle angenommen werden, die künstliche Mineralfasern enthalten (Abfallverzeichnis - AVV Ziffer 170603). Aus diesen künstlichen Mineralfasern stellt die Antragstellerin den von ihr entwickelten Stoff „Woolit“ her. Beim Verarbeitungsprozess in ihrem Betrieb werden zerkleinerte und gemahlene künstliche Mineralfasern (ca. 75 bis 80 % Gewichtsanteil) mit Ton (ca. 20 % Gewichtsanteil), Wasser und Bindemitteln vermischt. Dieser Stoff wird dann von - andernorts ansässigen - Herstellern von Ziegeln im Rahmen der Ziegelherstellung als Ergänzung zur Ziegelrohmasse hinzugegeben und soll bei den Ziegeln nach dem Brennprozess positive Eigenschaften im Hinblick auf eine Erhöhung der Strukturfestigkeit und der Porosierung der Ziegel bewirken. Durch den Brennvorgang im Rahmen der Ziegelherstellung werden die zunächst nur in die anderen Materialien eingebundenen zerkleinerten und gemahlenen Mineralfasern in ihrer Struktur zerstört. Der Antragsgegner hat mit mehreren Bescheiden seit dem Jahre 2003, zuletzt durch einen „Produktanerkennungsbescheid“ vom 6. Oktober 2006 festgestellt, dass das Porosierungsmittel Woolit als Produkt anerkannt werde. Damit sollte festgestellt werden, dass die Abfalleigenschaft des Stoffes bereits nach der Bearbeitung im Betrieb der Antragstellerin endet und der Stoff nicht bis zur weiteren Verwertung und Verwendung bei der Ziegelherstellung als Abfall anzusehen sei (siehe etwa Produktanerkennungsbescheid vom 6. Oktober 2006, S. 4). Ab dem Jahre 2007 änderte die Antragstellerin die stoffliche Zusammensetzung von Woolit gegenüber ihren ursprünglichen Angaben, die zum ersten „Produktanerkennungsbescheid“ im Jahre 2003 geführt hatten. Im Zeitraum zwischen Dezember 2011 und März 2012 gelangten ca. 3.000 t des Stoffes Woolit ausgehend vom Betrieb der Antragstellerin auf das Gelände eines Ziegelherstellers in Olfen im Regierungsbezirk Münster (Westfalen). Aufgrund von Verdachtsmomenten dort durchgeführte Untersuchungen ergaben, dass potenziell krebserzeugende künstliche Mineralfasern sich in weit über das als unschädlich anzusehende Maß hinaus aus der Einbindung in die anderen Materialien des Stoffes Woolit gelöst hatten und eine Freisetzung dieser künstlichen Mineralfasern in die Luft zu befürchten war. Mit der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2012 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, das auf dem Betriebsgelände in Olfen lagernde Woolit bis zum 30. August 2012 ordnungsgemäß in einer dafür zugelassenen Anlage gemeinwohlverträglich zu beseitigen oder wahlweise die Stoffe in ihrer eigenen Anlage in Braunfels bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu behandeln mit dem Ziel einer letztlichen Verwertung in der Ziegelproduktion. Der Sofortvollzug der Verfügung wurde angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht, wobei die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig auf 180.772,90 € geschätzt wurden. Gleichzeitig mit der am 29. August 2012 hiergegen erhobenen Klage hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie vertritt die Auffassung, sie könne nicht als Abfallerzeugerin herangezogen werden, weil die streitgegenständlichen Stoffe keinen Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften darstellten. Da sie nicht Abfallerzeugerin sei, sei auch die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen als der für ihren Betriebssitz zuständigen Abfallbehörde nicht gegeben, vielmehr seien die nordrhein-westfälischen Behörden für die Anordnung abfallrechtlicher Maßnahmen zuständig. Die Fristsetzung bis zum 30. August 2012 sei unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. II. Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtene Verfügung wiederherzustellen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen. Insbesondere erweist sich die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so dass die Suspensivinteressen der Antragstellerin gegenüber den öffentlichen Interessen am Sofortvollzug zurückstehen müssen. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (in der seit dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung vom 24. Februar 2012 - KrWG -) i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 3, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG. Bei der Herstellung des Stoffes Woolit handelt es sich um eine Behandlung von Abfall, die - bei der gebotenen summarischen Überprüfung im Eilverfahren - noch nicht zum Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG führt. Dies hat zur Folge, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Herstellung von Woolit als Abfallerzeugerin im Sinne von § 3 Abs. 8 Nr. 2 KrWG („Zweiterzeuger“) anzusehen ist. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die stofflichen Eigenschaften des in Olfen derzeit lagernden Woolit sich dort durch eine unsachgemäße Lagerung oder auch aus anderen Gründen verschlechtert haben und auch nicht darauf, ob die Antragstellerin bei der Produktion von Woolit seit dem Jahre 2007 von Vorgaben des sog. „Produktanerkennungsbescheides“ aus dem Jahre 2006 abgewichen ist. Der Stoff „Woolit“ durfte nämlich weder unter der Geltung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes noch unter der heute gültigen Fassung des KrWG - auch nicht bei Herstellung nach der vom Antragsgegner in Bezug genommenen und bis zum Jahre 2006 offenbar angewendeten alten „Rezeptur“ - aus dem Abfallregime entlassen werden, da die Abfalleigenschaft dieses Stoffes erst mit einer Zerstörung der Faserstruktur der künstlichen Mineralfasern im Rahmen der Ziegelherstellung (Brennprozess) endet. Im Einzelnen: Nach § 5 Abs.1 KrWG endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt. Nach § 7 Abs. 3 KrWG hat die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Schadlosigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigung und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind. § 5 Abs. 1 KrWG stellt eine inhaltsgleiche und nahezu wortgleiche Umsetzung der europarechtlichen Norm des Art. 6 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG dar (siehe Regierungsentwurf vom 30. März 2011 - BR-Drs. 216/11, BT-Drs. 17/6052, S. 76 f.; Versteyl in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Auflage, § 5 Rn. 4). Zu Art. 6 dieser Richtlinie hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Verwertungsverfahren dann durchlaufen ist, wenn es vollständig abgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - Rs. C-418/97 -, Rn. 94 und 96; siehe auch Schink, UPR 2012,201, 207 sowie Kropp/Kälberer, Noch Abfall oder schon Produkt? - Zum Ende der Abfalleigenschaft bei der stofflichen Verwertung, Abfallrecht 2010, S. 124, 127 und 130). Das Verwertungsverfahren ist im Sinne von § 5 Abs. 1 KrWG erst dann vollständig „durchlaufen“, wenn die stofflichen Eigenschaften des Abfalls so verändert worden sind, dass das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist und dem Stoff die vorherigen abfalltypischen Gefahren nicht mehr innewohnen (siehe Kropp/Kälberer, a. a. O., S. 126). Das ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. Juni 2003 - R. C-444/00 -, juris Rn. 84) etwa dann nicht der Fall, wenn verarbeitetes Abfallmaterial aus Metall noch nicht direkt zur Herstellung neuer metallischer Verpackungen verwendet werden kann, weil der Stoff noch Verunreinigungen wie Farbe und Öl enthält, die erst noch entfernt werden müssen. Ferner müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Materialien, die noch nicht mit Sicherheit und ohne vorherige Bearbeitung wiederverwendet werden, solange als Abfälle eingestuft werden, bis es sich um fertige Endprodukte handelt, die tatsächlich zu Eisen- und Stahlerzeugnissen wiederverwertet werden (EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-457/02 -, juris Rn. 52). Zu dem § 7 Abs. 3 KrWG entsprechenden § 5 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes a. F. hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dann, wenn ein aus Abfällen gewonnener neuer Stoff nicht bereits unmittelbar als sog. sekundärer ungefährlicher Rohstoff eingesetzt werden kann, sondern seine stofflichen Eigenschaften für andere Zwecke genutzt werden sollen, die Anwendbarkeit des Abfallrechts erst endet, wenn die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls für den anderen Zweck sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 C 4.06 -, juris Rn. 16). Danach führt die Herstellung von Klärschlammkompost aus Klärschlamm, auch wenn dieser in seinen stofflichen Eigenschaften im weiteren Verwertungsprozess nicht mehr verändert wird, noch nicht zur Beendigung der Abfalleigenschaft. Denn die Befürchtung, der Klärschlammkompost könne durch unsachgemäße Aufbringung zu Gefahren von Mensch und Umwelt führen, erfordert die weitere Überwachung unter dem Abfallregime bis zur Sicherstellung einer sachgerechten Aufbringung (siehe jetzt § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich bei der Anwendung von § 5 KrWG in gleicher Weise wie nach früherem Recht bei der Anwendung des § 5 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dass die Herstellung des Stoffes Woolit noch nicht zum Ende der Abfalleigenschaft der darin großteils enthaltenen künstlichen Mineralfaserstoffe (Ziffer 170603 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnisverordnung - AVV -) führt. Die künstlichen Mineralfasern werden durch die Zerkleinerung und Vermischung mit anderen Stoffen beim Herstellen des Stoffes Woolit noch nicht beseitigt, sondern lediglich in die anderen Materialien Ton, Wasser und Bindemittel eingebunden. Die Faserstrukturen der künstlichen Mineralfasern, die potenziell krebserzeugende Wirkung haben können, werden noch nicht durch diese Einbindung zerstört, sondern erst im weiteren Verwertungsschritt der Zumischung des Stoffes bei der Ziegelherstellung. Erst durch das Brennen der Ziegel wird das abfalltypische Gefährdungspotenzial der Mineralwollabfälle nach Ziffer 170603 AVV dadurch beseitigt, dass die Strukturen der gemahlenen künstlichen Mineralfasern beim Brennen der Ziegel zerstört werden. Die Überwachungsbedürftigkeit des Stoffes Woolit bis zum Vorgang des Ziegelbrennens hat der Antragsgegner auch gesehen und dementsprechend in seinen sog. „Produktanerkennungsbescheiden“ eine Reihe von Nebenbestimmungen angeordnet. So ist etwa im Bescheid vom 6. Oktober 2006 verfügt worden, dass die „Anerkennung“ nur für den Einsatz des Produktes in der Ziegelindustrie erfolgen soll, die abnehmenden Firmen jeweils vor der ersten Lieferung anzuzeigen und mit der Anzeige die Genehmigungsbescheide der zuständigen Behörde vor Ort für das Woolit im Input vorzulegen sind (Nebenbestimmung Ziffer 5). Ferner sind Einzelheiten für die Herstellung der Ziegel (Mindesttemperatur und Mindestbrennzeit) angeordnet und für den Fall des Unterschreitens dieser Produktionsparameter die Vorlage entsprechender Nachweise zur dauerhaften Faserzerstörung verlangt worden (Nebenbestimmung Ziffer 6). Ferner ist vorgegeben, dass ein bestimmter Anteil von Woolit in Gewichtsprozent im Verhältnis zur gesamten Ziegelrohmasse nicht überschritten werden darf (Nebenbestimmung Ziffer 8) und schließlich sind einzelne Anordnungen über die Lagerung des Stoffes Woolit beim jeweiligen Ziegelhersteller und über den Verarbeitungszeitraum getroffen worden (Nebenbestimmung Ziffer 10). Diese Anordnungen belegen die weitere Überwachungsbedürftigkeit des abfalltypischen Gefährdungspotenzials von Woolit bis zum Abschluss des Brennvorgangs in der Ziegelei. Von rheinland-pfälzischen Behörden, die für die Überwachung von Ziegeleien in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich sind, wird Woolit als überwachungsbedürftiger Abfall bis zur vollständigen Aufschmelzung der Fasern angesehen (Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 11. Mai 2005) und es wird darauf hingewiesen, dass „Produktanerkennungsbescheide“ in der vom Antragsgegner erlassenen Art nach den in Rheinland-Pfalz gültigen Abfallwirtschaftsgesetzen nicht vorgesehen seien. Nach alledem ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und bei der im einstweiligen Rechts-schutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass die im Stoff Woolit enthaltenen überwachungsbedürftigen Abfälle gemäß Ziffer 170603 AVV ihre Eigenschaft erst im Rahmen des Brennens von Ziegeln verlieren. Vorher ist die Gefährdung, die typischerweise von den als gefährlicher Abfall eingestuften künstlichen Mineralfasern ausgeht, nicht beseitigt. Es besteht die nicht fernliegende Gefahr, dass die durch Feuchtigkeit und Bindemittel zunächst nur eingebundenen Fasern durch unsachgemäße Lagerung oder - wie in Olfen nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin denkbar - auch allein durch besondere Witterungsverhältnisse aufgrund von Austrocknung des Stoffes wieder freigelegt werden. Die Heranziehung der Antragstellerin als Abfallerzeugerin ist sachgerecht und begründet gleichzeitig die Zuständigkeit des Antragsgegners nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 26 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (- HAKA -). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 6 HAKA hier subsidiär, d. h. weil kein Fall des § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HAKA vorliegt, nach dem Ort des Anfallens der Abfälle. Dies ist hier der Betriebssitz der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat die streitgegenständlichen Abfälle als Zweiterzeugerin im Sinne des § 3 Abs. 8 Nr. 2 KrWG in ihrer Anlage in Braunfels-Tiefenbach im Bezirk des Regierungspräsidiums Gießen erzeugt, sie sind deshalb dort angefallen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich aus § 40 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen kein Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften. Nach dieser Vorschrift kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde eines anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren, wenn auch die Behörde eines anderen Landes zuständig ist. Eine „Zuständigkeitslücke“ tritt jedoch hiernach nicht auf, wenn es an einer solchen gemeinsamen Vereinbarung fehlt. Vielmehr ist der Abschluss einer Vereinbarung ausdrücklich in das Ermessen der nordrhein-westfälischen Landesregierung gestellt und soll bewirken, dass nicht zwei Behörden nebeneinander tätig werden und etwa den gleichen Sachverhalt betreffend mehrere Verfügungen ergehen. Im Übrigen hat im vorliegenden Fall eine Abstimmung zwischen der Bezirksregierung Münster und dem Antragsgegner stattgefunden, die schließlich zum Ergebnis hatte, dass durch den Antragsgegner die Abfallerzeugerin und nicht durch die Bezirksregierung Münster die Abfallbesitzerin herangezogen werden soll. Die Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die Beseitigung bzw. Verwertung der Abfälle ist nicht dadurch entfallen, dass sie nicht mehr Besitzerin der Abfälle ist, vielmehr sich diese Abfälle derzeit auf dem Gelände der Ziegelei in Olfen befinden. Neben der grundsätzlich möglichen Heranziehung des Abfallbesitzers bleibt auch die Antragstellerin für die von ihr erzeugten Abfälle verantwortlich. Mit der Übertragung des Besitzes an einen Dritten endet die Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers nicht. Aus § 22 KrWG lässt sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, den Abfallerzeuger nicht bereits mit der Übertragung des Abfallbesitzes an einen Dritten aus seiner Verantwortung zu entlassen (siehe BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 -7 C 5.07-, juris). Vielmehr geht der Gesetzgeber von der Annahme aus, dass der Abfallerzeuger und der Abfallbesitzer in gleicher Weise für die ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung von Abfall verantwortlich sind (siehe etwa die Gleichsetzung in § 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KrWG) und sich abfallerzeugende Abfallbesitzer ihrer Pflichten nicht einfach durch Besitzübertragung an einen Dritten entledigen können (BVerwG, a. a. O, juris Rn. 17 a. E., Rn. 19). Die Auswahl der Antragstellerin und nicht der Abfallbesitzerin zur Beseitigung bzw. Verwertung der Abfälle ist auch in der Sache ermessensfehlerfrei erfolgt. Es ist nicht zu beanstanden, auf die Sachnähe der Antragstellerin entscheidend abzustellen, wie es in dem zur Überprüfung gestellten Bescheid geschehen ist. Anders als die Abfallbesitzerin, der nur die Entsorgung über eine fremde Anlage bleibt, kann die Antragstellerin als zugelassener Entsorgungsfachbetrieb entscheiden, ob sie die Abfälle in einer Anlage beseitigen lässt oder selbst in ihrer eigenen Anlage behandelt und damit möglicherweise letztlich wieder verwerten kann. Diese Möglichkeit der Verwertung anstelle der Beseitigung entspricht im Übrigen der Intention des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vgl. § 6 Abs. 1 KrWG), auch dies spricht für die Heranziehung der Antragstellerin. Darüber hinaus kennt die Antragstellerin die von ihr erzeugten Abfälle besser als die derzeitige Abfallbesitzerin. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Tragung der Entsorgungskosten erscheint nach Aktenlage bei der Abfallbesitzerin und der Abfallerzeugerin gleichermaßen zweifelhaft. Die Vollziehung der angefochtenen Anordnung ist eilbedürftig. Die Begründung im angefochtenen Bescheid genügt dem formellen Erfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO und ist auch inhaltlich tragfähig. Der Antragsgegner stellt zu Recht darauf ab, dass der illegale Umgang mit gefährlichen Abfällen eine Dauerstraftat darstellt, die schnellstmöglich beendet werden muss. An der Eilbedürftigkeit fehlt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb, weil der Antragsgegner mehrere Monate nach Bekanntwerden der möglichen Freisetzung von krebserregenden Fasern in Olfen (Ende Februar 2012) mit dem Erlass der Verfügung zugewartet hat. Der Zeitablauf diente zunächst dazu, den Sachverhalt durch eine zweite Probenentnahme am 27. März 2012 weiter aufzuklären, wobei das Ergebnis dieser zweiten Untersuchung erst Anfang Mai 2012 vorlag. Sodann war der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden, ohne Ergehen einer förmlichen Anforderung die Entsorgung der Abfälle vorzunehmen, wozu sich die Antragstellerin auch bereit erklärt und im Juli 2012 mit dem Abtransport der Stoffe begonnen hatte. Unter diesen Umständen kann es nicht beanstandet werden, dass keine förmliche Anordnung früher ergangen war. Die angefochtene Anordnung erging - nach der gebotenen Anhörung - unverzüglich, nachdem die Antragstellerin die begonnenen Abtransporte der Abfälle wieder eingestellt hatte. An der Eilbedürftigkeit der Vollziehung hatte sich durch die Vorgänge bis dahin nichts geändert. Die Fristsetzung zum 30. August 2012, 10 Tage nach Ergehen der Verfügung, hat sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt, nachdem der Antragsgegner zunächst auf Bitten des Verwaltungsgerichts und jetzt auf Bitten des Senats erklärt hat, die angedrohte Ersatzvornahme vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht durchzuführen und auch die Kostenanforderung für die Ersatzvornahme bis dahin noch nicht zu vollstrecken. Im Übrigen wäre die gesetzte Frist auch nicht zu beanstanden, da der Antragsgegner abgeklärt hatte, dass die streitgegenständlichen Abfälle innerhalb einer Woche auf der Deponie Dortmund-Nordost angenommen werden und der Transport der Abfälle dorthin in dieser Zeit durch ca. 115 Lastwagentransporte mit je etwa 90 Minuten Fahrzeit möglich ist (Vermerk vom 6. August 2012). Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Wie schon das Verwaltungsgericht orientiert sich der Senat an den in dem angefochtenen Bescheid veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 180.772,90 €, die im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Hälfte zu reduzieren sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Abs.5 GKG).