Urteil
5 K 420/17 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es ist nicht erforderlich, dass der Gemeindeanteil bei Straßenreinigungsgebühren in der Satzung beziffert ist. (Rn.24)
2. Die Bezifferung des Anteils des Allgemeininteresses sowie die für dessen Festlegung maßgeblichen Ermessenserwägungen müssen sich aus der die Genese der Satzung dokumentierenden Unterlagen (Beschlussvorlage, Kalkulation etc.) ergeben. (Rn.24)
3. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (- 8 C 90.87 -) bei der Festlegung des Gemeindeanteils insbesondere die örtlichen Verhältnisse zu beachten sind, bedeutet dies keinen Ausschluss anderer Kriterien.(Rn.24)
4. Die bloße Bezugnahme auf die Rechtsprechung ersetzt nicht die notwendige Darstellung der Ermittlung des Gemeindeanteils anhand der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall.(Rn.25)
5. Da die maßgeblichen Ermessenserwägungen von dem Satzungsgeber angestellt werden müssen, sind im gerichtlichen Verfahren erbrachte Ausführungen unbeachtlich.(Rn.25)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben, soweit er den Gebührenzeitraum vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2017 betrifft.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht erforderlich, dass der Gemeindeanteil bei Straßenreinigungsgebühren in der Satzung beziffert ist. (Rn.24) 2. Die Bezifferung des Anteils des Allgemeininteresses sowie die für dessen Festlegung maßgeblichen Ermessenserwägungen müssen sich aus der die Genese der Satzung dokumentierenden Unterlagen (Beschlussvorlage, Kalkulation etc.) ergeben. (Rn.24) 3. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (- 8 C 90.87 -) bei der Festlegung des Gemeindeanteils insbesondere die örtlichen Verhältnisse zu beachten sind, bedeutet dies keinen Ausschluss anderer Kriterien.(Rn.24) 4. Die bloße Bezugnahme auf die Rechtsprechung ersetzt nicht die notwendige Darstellung der Ermittlung des Gemeindeanteils anhand der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall.(Rn.25) 5. Da die maßgeblichen Ermessenserwägungen von dem Satzungsgeber angestellt werden müssen, sind im gerichtlichen Verfahren erbrachte Ausführungen unbeachtlich.(Rn.25) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben, soweit er den Gebührenzeitraum vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2017 betrifft. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 1. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren sind die §§ 1, 4 Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten vom 7. März 2016 (veröffentlicht in dem Amtsblatt der Beklagten vom 26. März 2016, Nr. 4/2016) i.V.m. Straßenreinigungssatzung vom 7. März 2016 (veröffentlicht in dem Amtsblatt der Beklagten vom 19. März 2016, Nr. 3/2016). Die Befugnis zum Erlass dieser Satzung beruht auf § 49 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 12 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG). Danach sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Gem. § 2 Abs. 1 ThürKAG muss die Satzung den Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Die Gebühren sind gem. § 12 Abs. 4 ThürKAG nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum benutzen; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen. Nach Maßgabe dieser Vorschriften sind die mit Bescheid vom 1. August 2016 gegenüber der Klägerin festgesetzten Straßenreinigungsgebühren rechtlich zu beanstanden. Die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids erfolgt entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht daraus, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten nicht formell ordnungsgemäß beschlossen worden wäre. Es kann dahinstehen, ob ein persönlich Beteiligter an der Beschlussfassung der Straßenreinigungsgebührensatzung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Denn gem. § 38 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 ThürKO ist es unbeachtlich, dass eine Satzung unter Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung i.S.v § 38 Abs. 4 ThürKO erlassen worden ist, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Eine schriftliche Geltendmachung der angenommenen Verletzung von Verfahrensvorschriften ist ausgehend vom bisherigen Vortrag der Klägerin nicht erfolgt. Auch die Einwendung der Klägerin, die Beklagte sei nicht befugt gewesen, die Reinigung von Bundesstraßen und die Erhebung von entsprechenden Reinigungsgebühren im Wege einer Satzung zu regeln, ist unzutreffend. Gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) haben die Gemeinden, alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu reinigen. Das gilt gem. § 49 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG ausdrücklich auch für Bundesstraßen. Die Beklagte war daher nach § 49 Abs. 5 ThürStrG berechtigt, die streitgegenständliche Satzung auch im Hinblick auf innerorts als G... bezeichnete Bundesstraße 281, an der das Grundstück der Klägerin liegt, zu erlassen. Die Straßenreinigungsgebührensatzung ist jedoch keine wirksame Rechtsgrundlage, da sie mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist. § 4 Straßenreinigungsgebührensatzung widerspricht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser wird im Kommunalabgabenrecht durch die landesrechtlichen Regelungen des Äquivalenzprinzips - hier also durch § 12 Abs. 4 ThürKAG - konkretisiert (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2001 – 4 N 47/96 –, juris). Die Beklagte hat den Anteil des Allgemeininteresses in der Kalkulation, die den Gebührensätzen des § 4 Straßenreinigungsgebührensatzung zugrunde liegt, fehlerhaft festgelegt. Dieser Fehler wirkt sich auf die in § 4 Abs. 2 Straßenreinigungsgebührensatzung normierten Gebührensätze aus und führt zur Rechtswidrigkeit der satzungsrechtlichen Vorschrift. Die Notwendigkeit, im Straßenreinigungsgebührenrecht einen Gemeindeanteil zu bestimmen und damit nicht die gesamten Kosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der an gereinigte Straßen angrenzenden Grundstücke (Anlieger) abzuwälzen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Straßenreinigung nicht nur im Interesse dieser Grundstückseigentümer innerhalb der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung (Anliegerinteresse), sondern auch im Interesse der einrichtungsfremden Straßennutzer und in diesem Umfang im Allgemeininteresse durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 und 8 C 58.82 - juris, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 - juris). Das Anliegerinteresse gibt im Straßenreinigungsgebührenrecht das Interesse wieder, das sämtliche Eigentümer von Grundstücken, die an gereinigte Straßen innerhalb der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ angrenzen bzw. durch diese erschlossen werden, an der Reinigung der Straßen und sonstigen Anlagen innerhalb der öffentlichen Einrichtung haben. Das Allgemeininteresse wird dagegen begründet durch das Interesse der einrichtungsfremden Nutzer an gereinigten Straßen; zu diesen Nutzern gehören sowohl die ortsansässigen Eigentümer von Grundstücken an nicht zur öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung gehörenden Straßen als auch die Ortsfremden, soweit diese beiden Personengruppen Durchgangsstraßen, Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr, Anliegerstraßen sowie sonstige gereinigte Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nehmen; außerdem kann die Gemeinde selbst zusätzlich ein eigenes Interesse an der Reinigung ihrer Straßen, Wege und sonstigen Anlagen innerhalb der satzungsmäßig definierten öffentlichen Einrichtung haben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016 – 9 KN 288/13 –, juris). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, diejenigen Kosten, die der Befriedigung dieses Allgemeininteresses dienen, den Anliegern aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 und 8 C 58.82 - juris, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 - juris). Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Teils der Straßenreinigungskosten (Gemeindeanteil) liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 - juris) kann der Gemeindeanteil ohne Verletzung des Gleichheitssatzes entweder undifferenziert vorweg bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten abgezogen werden (was dazu führt, dass die kostenmindernde Berücksichtigung des Allgemeininteresses allen Gebührenpflichtigen zugutekommt), oder es kann der Kostenanteil für das Allgemeininteresse differenziert nur von dem Kostenanteil abgesetzt werden, der von den Gebührenpflichtigen mit Grundstücken an anderen als Anliegerstraßen zu tragen ist (so dass die Gebührenminderung dann nur Gebührenpflichtigen mit Grundstücken an zugleich im Allgemeininteresse reinigungsbedürftigen Straßen zugutekommt). Wird jedoch ein das Allgemeininteresse an der gesamten öffentlichen Einrichtung der Straßenreinigung einheitlich abdeckender Gemeindeanteil festgelegt, muss nachvollziehbar sein, wie dieser ermittelt worden ist. Erforderlich ist, dass der Ortsgesetzgeber zunächst die Höhe des Allgemeininteresses ermittelt, das bei den einzelnen Straßengruppen (beispielsweise Anliegerstraßen, Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr, Durchgangsstraßen) und sonstigen Anlagen (beispielsweise öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen) in seinem Gebiet jeweils an der Straßenreinigung besteht; dabei wird er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Allgemeininteresse umso höher ist, je intensiver einrichtungsfremde Nutzer die betreffende Straßengruppe oder Anlage in Anspruch nehmen. In einem weiteren Schritt sind sodann die jeweils gebildeten Straßengruppen und sonstigen Anlagen hinsichtlich ihrer jeweiligen Reinigungsfläche zueinander ins Verhältnis zu setzen. Aus diesem Verhältnis der verschiedenen Gruppen zueinander und dem Ausmaß der einrichtungsfremden Nutzung innerhalb der Gruppen errechnet sich der einheitlich festgelegte Gemeindeanteil (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016 – 9 KN 288/13 –, juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2016, § 6 Rn. 744 mit beispielhafter grafischer Darstellung der Berechnung eines einheitlichen Gemeindeanteils). Gemessen an diesen Anforderungen erfolgte die Festlegung des Anteils des Allgemeininteresses durch die Beklagte fehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es zwar nicht an einer Festlegung des Gemeindeanteils, weil dieser weder in der Straßenreinigungssatzung noch in der Straßenreinigungsgebührensatzung normiert ist. Eine ausdrückliche Benennung in der Satzung ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die Festlegung des Anteils des Allgemeininteresses aus der die Genese der Satzung dokumentierenden Unterlagen (Beschlussvorlage, Kalkulation etc.) ergibt. Zu beanstanden ist allerdings, dass nicht hinreichend nachvollziehbar ist, wie der einheitliche Gemeindeanteil festgelegt worden ist. Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 - juris) geltend macht, der Ortsgesetzgeber habe eine weitgehende Entscheidungsfreiheit und habe sich bei seiner Entscheidung lediglich an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Anliegerstraßen und der nicht dem Anliegerverkehr dienenden Straßen zu orientieren, verkennt er Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hat die örtlichen Verhältnisse für maßgeblich erachtet. Die Benennung des Kriteriums des Verhältnisses der Straßen zueinander bedingt keinen Ausschluss anderer Kriterien, wie die verwandte Wortwahl „insbesondere“ verdeutlicht. Es ist auch weder ersichtlich noch anzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Satzungsgeber davon freistellen wollte, die für die Festlegung des Gemeindeanteils maßgeblichen Erwägungen benennen zu müssen. Dies ist vorliegend aber gerade nicht geschehen. Aus der Beschlussvorlage, die dem Stadtrat der Beklagten vorgelegt wurde, ergeben sich keine aussagekräftigen und belastbaren Hinweise darauf, welche Ermessenserwägungen der Stadtrat der Beklagten bei der Festlegung des Gemeindeanteils angestellt hat. Zwar ist der Beschlussvorlage als Anlage 2 die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr (BA IV, Bl. 40) beigefügt, in der ausgeführt wird: „In der Stadt A-Stadt/… wird anhand des Verhältnisses zwischen Straßen mit hauptsächlich Durchgangsverkehr und Anliegerverkehr ein öffentliches Interesse von 20 % unterstellt.“ Eine Darstellung des angenommenen Verhältnisses der Straßen zueinander findet sich in den von der Beklagten übermittelten Unterlagen jedoch nicht. Gleiches gilt für eine Darstellung, auf welche Weise der Gemeindeanteil errechnet worden ist. Weitergehende kalkulatorische Betrachtungen wurden nach der Einlassung der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht angestrengt; vielmehr sei die einschlägige Rechtsprechung im Hinblick auf vergleichbare Gemeinden gesichtet und der Gemeindeanteil vor diesem Hintergrund festgelegt worden. Nach den oben dargestellten Kriterien fehlt daher neben einer Bewertung des Allgemeininteresses bei allen Straßengruppen im Einrichtungsgebiet insbesondere eine Darstellung des Verhältnisses der einzelnen Straßengruppen zueinander sowie eine nachvollziehbare Ermittlung des Gemeindeanteils von 20 Prozent, der das Allgemeininteresses an der gesamten öffentlichen Einrichtung der Straßenreinigung einheitlich abdeckt. Soweit in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr (BA IV, Bl. 40), die der Beschlussvorlage für den Stadtrat der Beklagten beigefügt war, angegeben wird, einen in der Straßenreinigungsgebührensatzung festgelegten Gemeindeanteil i.H.v. 20 Prozent der Gesamtkosten halte auch der VGH Kassel für „noch ausreichend“, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Diese bloße Bezugnahme auf die Rechtsprechung ersetzt nicht die aus den oben genannten Gründen notwendige nachvollziehbare Darstellung der Ermittlung des Gemeindeanteils anhand der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016 – 9 KN 288/13 –, juris). Auch die weitergehenden Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren können zu keiner anderen Beurteilung führen, denn die Ermessenserwägungen hat der Satzungsgeber, mithin der Stadtrat der Beklagten, anzustellen. Dessen Entscheidung konnte aber nur unter Berücksichtigung der Ausführungen, die in den vorbereitenden Sitzungsunterlagen enthalten waren, ergehen. Aus dem Protokoll zur Sitzung des Stadtrates am 10. Februar 2016 sowie den zudem vorgelegten Niederschriften der Ausschusssitzungen ergibt sich kein anderer Schluss. Diskutiert wurde die Gebührenhöhe und der Einsatz der Kehrmaschine, die Festlegung des Gemeindeanteils wurde jedoch nicht erörtert. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Im Übrigen war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für die Klägerin notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der entsprechende Ausspruch im Tenor dieses Urteils findet seine Rechtfertigung darin, dass die Beauftragung einer Rechtsanwältin im vorliegenden Fall angesichts der durch die Streitsache aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen vom Standpunkt einer verständigen, nichts rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin nach der Vorbildung und Erfahrung und den sonst erkennbaren Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. dazu auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 162 Rn. 18). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 306,18 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für ihr Grundstück G... in A-Stadt/… durch die Beklagte. Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 10. Februar 2016 die Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Beklagten (Straßenreinigungssatzung) sowie die Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr (Straßenreinigungsgebührensatzung). Die Straßenreinigungssatzung wurde am 7. März 2016 ausgefertigt, im Amtsblatt der Beklagten vom 19. März 2016, Nr. 3/16, veröffentlicht und trat am 20. März 2016 in Kraft. Die Bekanntgabe der ebenfalls am 7. März 2016 ausgefertigten Straßenreinigungsgebührensatzung erfolgte im Amtsblatt vom 26. März 2016, Nr. 4/16. Die Satzung trat am 27. März 2016 in Kraft. Das Grundstück der Klägerin, Gemarkung A-Stadt, Flurstück a..., grenzt mit einer Länge von 54 m an die durch die Stadt führende Bundesstraße B 281, innerorts G..., an. Für das Grundstück wurden mit Bescheid vom 1. August 2016 für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2016 Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 131,22 € und ab 2017 jährlich i.H.v. 174,96 € festgesetzt (BA II, Bl. 1). Dabei wurden eine Frontlänge von 54 m à 3,24 € und die Reinigungsklasse 2 (Reinigung zweimal wöchentlich) zugrunde gelegt. Die Reinigungsklasse ergibt sich aus einer Straßenübersicht der gebührenpflichtigen Straßen und deren Reinigungszyklen, die der Straßenreinigungsgebührensatzung als Anlage zu § 4 Abs. 2 beigefügt ist. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2016 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 1. August 2016 am 23. August 2016 Widerspruch (BA II, Bl. 2). Im Wesentlichen führte sie aus, die Straßenreinigungsgebührensatzung sei rechtswidrig. Die Beklagte sei nicht befugt, die Reinigung einer Bundesstraße im Wege einer Satzung zu regeln. Die Satzung verstoße gegen Art. 3 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Nicht alle Grundstückseigentümer im Stadtgebiet der Beklagten würden zu Reinigungsgebühren herangezogen. Diejenigen, die eine Reinigungsgebühr zu entrichten hätten, würden in unterschiedlicher Höhe belastet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine viel befahrene Bundesstraße zweimal wöchentlich gereinigt werde und die Anlieger die Kosten hierfür zu tragen hätten. Der Gesetzgeber habe in § 49 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) zwar geregelt, dass die Verpflichtung zur Straßenreinigung auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke übertragen werden könne. Es sei aber nicht zu erkennen, dass die Beklagte bei der Übertragung der Reinigungspflicht Ermessen ausgeübt habe. Dies müsse sie aber, da sie zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung durch Reinigung aller öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet sei. Schließlich seien auch die Erhebung und Berechnung der Gebühr nicht nachvollziehbar. Unklar bleibe, warum die Gebühr bei zweimal wöchentlicher Reinigung lediglich 3,28 €/m und nicht das Doppelte der Reinigungsgebühr bei einmal wöchentlicher Reinigung i.H.v. 1,78 €/m betrage. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen (BA II, Bl. 14). Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Eine Prüfung der Gültigkeit von Satzungen erfolge üblicherweise im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens; zwingende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die vorliegende Straßenreinigungsgebührensatzung unwirksam sei, seien nicht gegeben. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht habe bereits bestätigt, dass die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zulässig sei (Urteil vom 4. Juni 2015 - 1 KO 1343/10 -, juris). Die Beklagte sei auch für die Reinigung der Ortsdurchfahrt der B 281 zuständig. Maßgeblich sei der Verlauf der Bundesstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage unabhängig von der Straßenbauträgerschaft. Die klägerische Beanstandung, die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren sei nicht nachvollziehbar, treffe nicht zu. Es fehle bereits an einem konkreten Sachvortrag. Für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren habe sich der angewandte Frontmetermaßstab als taugliches und von der Rechtsprechung anerkanntes Bemessungskriterium bewährt. Bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr sei berücksichtigt worden, dass die Verwaltungsgebühr auch bei unterschiedlichen Reinigungsklassen nur einmal anfalle. Hierauf hat die Klägerin am 15. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere bestreitet sie, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung formell ordnungsgemäß beschlossen worden sei. Vor der Beschlussfassung sei nicht geprüft worden, ob einer in § 38 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) genannten Person durch den Beschluss unmittelbar einen Vorteil entstehe und diese deshalb von der Beratung und Abstimmung auszuschließen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Überlegungen dem Kehrplan (einzubeziehende Straßen und Kehrseiten) zugrunde gelegt worden seien. Die kommunale Straßenreinigung werde nicht nur im Interesse der beitragspflichtigen Anlieger sondern auch im Interesse der einrichtungsfremden Straßennutzer durchgeführt. Dies gelte in besonderem Maße für den Fall der Klägerin, deren Grundstück an einer Bundesstraße liege. Dass dieser im Interesse der Allgemeinheit liegende Kosten auferlegt würden, verstoße gegen den Gleichheitssatz. Der Satzungsgeber habe versäumt, den Anteil des Allgemeininteresses zu definieren. Dieser von der Gemeinde zu tragende Anteil ergebe sich weder aus der Straßenreinigungssatzung noch aus der Straßenreinigungsgebührensatzung. Die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsverfahren, das gemeindliche Interesse sei in der Gebührenkalkulation mit 20 Prozent berücksichtigt worden, führe zu keiner anderen Beurteilung. Erforderlich sei eine Einzelfallbetrachtung, die alle wesentlichen Aspekte berücksichtige und sich an den örtlichen Gegebenheiten orientiere. So seien unter anderem alle Straßentypen der Gemeinde bezüglich ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten, um dann einen durchschnittlichen Wert für die gesamte Gemeinde zu bilden. Eine solche Bewertung könne nicht dadurch ersetzt werden, dass unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung ein Allgemeininteresse i.H.v. 20 Prozent angenommen werde. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 -, juris) sei eine Straßenreinigungsgebührensatzung unwirksam, wenn eine fehlerhafte Festsetzung des Gemeindeanteils in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Festlegung von Gebührensätzen stehe und auch deren Fehlerhaftigkeit zur Folge habe. Eine Teilunwirksamkeit scheide aus, da es sich um einen essentiellen Bestandteil der Satzung handele. Da vorliegend überhaupt keine Festsetzung des Anteils des Allgemeininteresses erfolgt sei, müsse die Straßenreinigungsgebührensatzung erst recht unwirksam sein. Im Übrigen beanstandet die Klägerin, dass die witterungsbedingte Nichtdurchführung der Reinigungsleistung in den Wintermonaten nicht die Gebührenpflicht gem. § 5 Abs. 4 Straßenreinigungsgebührensatzung unterbreche. Die Beklagte lege dem Bürger die Gebühren auf, behalte sich aber vor, von der Reinigung in den Wintermonaten abzusehen. Die Klägerin beantragt, 1. den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 1. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes X vom 12. Mai 2017 insoweit aufzuheben, als er sich auf die Erhebungszeiträume 2016 und 2017 bezieht. 2. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren führt sie aus, die Erhebung einer Benutzungsgebühr von den Grundstückseigentümern setze nach § 12 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) eine Gegenleistung voraus. Diese bestehe vorliegend in der maschinellen Reinigung der erschlossenen Straßen. Ein Heranziehen der Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung zu Gebühren sei zulässig, da den Grundstückseigentümern gem. § 49 Abs. 5 ThürStrG auch die Reinigung hätte auferlegt werden können. Mit dem Erlass einer Straßenreinigungs- sowie einer Straßenreinigungsgebührensatzung habe die Beklagte von der entsprechenden Berechtigung gem. § 49 Abs. 5 ThürStrG Gebrauch gemacht. Berechtigung heiße, dass es im Ermessen der Beklagten stehe, ob sie eine entsprechende Satzung erlasse. Die Beklagte habe sich zu diesem Schritt aufgrund der Beanstandungen der Haushaltssatzungen durch die Kommunalaufsicht veranlasst gesehen. Da die Beklagte gem. § 54 ThürKO verpflichtet sei, die notwendigen Einnahmen zu beschaffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, sei die bis zum Jahr 2016 unentgeltliche maschinelle Straßenreinigung nicht mehr möglich gewesen. Für die als öffentliche Einrichtung durchzuführende Straßenreinigung seien insbesondere Hauptverkehrsstraßen (Bundesstraßen und andere Durchgangsstraßen) ausgewählt worden, auf denen es aufgrund der hohen Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Gefahrenerhöhung den Bürgern abgenommen werden solle, die Straßen selbst zu reinigen. Die Bundesstraße B 281, an welcher die Klägerin wohne, sei eine der meistbefahrenen Straßen der Beklagten. Da Anliegerstraßen eine geringere Verkehrsbelastung aufwiesen, seien sie überwiegend vom Kehrplan der öffentlichen Straßenreinigung ausgenommen und den Anliegern die Pflicht zur Straßenreinigung übertragen worden. Der Häufigkeit der öffentlichen Straßenreinigung ergebe sich aus der zu erwartenden Verschmutzung der einzelnen Straßen, welche wiederum aus deren Verkehrsbelastung resultiere. Über die Festlegung der Reinigungsklassen und -häufigkeit entscheide der kommunale Satzungsgeber innerhalb des ihm zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sei. Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr basiere auf einer Gegenüberstellung der Kosten aus den Jahren 2011 bis 2014 und eine Prognose für die folgenden Jahre. Die benötigten Angaben entstammten den Kosten- und Leistungsrechnungen des Bauhofs der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es sei nicht erforderlich, für jede Straße eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Vielmehr sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwG, Urteil vom 07. April 1989 – 8 C 90/87 –, juris) den Anforderungen des Gleichheitssatzes in Bezug auf das Allgemeininteresse an der Reinigung Genüge getan, wenn der von der Kommune im Interesse der Allgemeinheit aufgewandte Kostenanteil bei der Ermittlung der zu deckenden Kosten insgesamt abgesetzt werde. Die Beklagte habe anhand des Verhältnisses zwischen Straßen mit hauptsächlich Durchgangsverkehr und Anliegerverkehr eine Abwägung vorgenommen, ein öffentliches Interesse der Allgemeinheit von 20 Prozent festgestellt und daraufhin im Rahmen der Gebührenkalkulation 20 Prozent von den Gesamtkosten als Gemeindeanteil abgezogen. Einen in dieser Höhe in der Gebührenkalkulation abgezogenen Gemeindeanteil halte auch der VGH Kassel (Urteil vom 20. November 2014 – AZ 5 A 1992/13 -, juris) für „noch ausreichend“. Nicht zu beanstanden sei schließlich auch die Gebührenpflicht in den Wintermonaten. In der Frostperiode erfolge in der Regel keine öffentliche Straßenreinigung. In der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr seien deshalb drei Monate von den Fixkosten für die Straßenreinigung abgezogen worden. Die Grundlage der streitgegenständlichen Jahresgebühr seien somit lediglich die Kosten, welche innerhalb des 9-monatigen Reinigungszeitraums im Kalenderjahr entstünden. Der Stadtrat der Beklagten hob mit Beschluss vom 23. August 2017 die Straßenreinigungsgebührensatzung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 auf (Amtsblatt vom 16. September 2017, Nr. 7/17). Mit Schreiben vom 15. November 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Bescheid vom 1. August 2018 über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren werde zum 1. Januar 2018 aufgehoben und es würden nach dem 31. Dezember 2017 keine Straßenreinigungsgebühren mehr fällig (GA, Bl. 52). Die Kammer hat am 23. Januar 2018 ohne mündliche Verhandlung beschlossen, das Verfahren insoweit abzutrennen und unter dem Aktenzeichen 5 K 141/18 Ge fortzuführen, als es Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahr 2018 betraf. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten (4 Bände) verwiesen.