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Urteil

1 KO 1343/10

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0604.1KO1343.10.0A
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Leitsätze
1. Die Gebührenpflicht im Straßenreinigungsrecht knüpft maßgeblich daran an, dass die Straße und nicht das herangezogene Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt.(Rn.24) 2. Der Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 ThürStrG (juris: StrG TH) deckt sich nicht mit dem baurechtlichen Begriff des Innenbereichs.(Rn.25) 3. Nach dem für das Recht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Erschließungsbegriff ist ein Grundstück von der gereinigten Straße bereits dann erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für Fahrzeuge oder eine fußläufige Zugangsmöglichkeit hat.(Rn.30)
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera - 5 K 523/09 Ge - wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gebührenpflicht im Straßenreinigungsrecht knüpft maßgeblich daran an, dass die Straße und nicht das herangezogene Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt.(Rn.24) 2. Der Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 ThürStrG (juris: StrG TH) deckt sich nicht mit dem baurechtlichen Begriff des Innenbereichs.(Rn.25) 3. Nach dem für das Recht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Erschließungsbegriff ist ein Grundstück von der gereinigten Straße bereits dann erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für Fahrzeuge oder eine fußläufige Zugangsmöglichkeit hat.(Rn.30) Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera - 5 K 523/09 Ge - wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die rechtzeitig begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Gebührenbescheide vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 28. April 2009 (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 VwGO) zu Unrecht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - haben die Gemeinden zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Nach Abs. 5 S. 1 der Vorschrift können sie durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht und die Verpflichtung gemäß § 1 der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Jena vom 7. Juni 1995 (bekanntgemacht im Amtsblatt 25/95, S. 208), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. April 2002 (bekanntgemacht im Amtsblatt 23/02 vom 13. Juni 2002, S. 230 und im Wortlaut als Neufassung bekanntgemacht im Amtsblatt 24/02, S. 246), - fortan Straßenreinigungssatzung a. F. - auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. Die Stadt Jena betreibt die Straßenreinigung aller in der Anlage I zur Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen (§ 10 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung a. F.) als öffentliche Einrichtung (§ 10 Abs. 3 Straßenreinigungssatzung a. F.) derer sich die Grundstückseigentümer aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs (§ 10 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung a. F.) bedienen müssen, wofür sie wiederum gemäß §§ 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Jena vom 7. Juni 1995 (bekanntgemacht im Amtsblatt 25/95 v. 22. Juni 1995, S. 220), geändert durch Satzung vom 24. April 2002 (bekanntgemacht im Amtsblatt 23/02 vom 13. Juni 2002, S. 231 und im Wortlaut als Neufassung im Amtsblatt 24/02, S. 286) und vom 18. Mai 2005 (bekanntgemacht im Amtsblatt 25/05 vom 23. Juni 2005), - fortan Straßenreinigungsgebührensatzung a. F. - zu Gebühren herangezogen werden. Die Wirksamkeit der Satzungen ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Allerdings zieht der Kläger in Zweifel, dass er als (Mit-)Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gebührenpflichtig ist (vgl. § 49 Abs. 5 S. 1 und 2 ThürStrG i. V. m. §§ 1, 3 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung a. F.), dass die Reinigungsklasse nach § 10 Abs. 4 Straßenreinigungssatzung a. F. zutreffend festgelegt ist und die zu Grunde gelegten Frontmeter nach § 3 Abs. 1 und 2 Straßenreinigungsgebührensatzung a. F. richtig berechnet worden sind. Maßgeblich für die Straßenreinigungsgebührenpflicht ist, dass die Straße (nicht das herangezogene Grundstück) innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Erst wenn dies der Fall ist, kann die Gemeinde durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. Der Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils deckt sich nicht mit dem baurechtlichen Begriff des Innenbereichs i. S. d. § 34 BauGB (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 29. Oktober 2007 - 9 LA 373/05 - zit. n. juris dort Rn. 7; OVG Meck.-Vorp., Beschl. v. 31. Juli 2002 - 1 L 14/02 - zit. n. juris dort Rn. 7 m. w. N.). Die Prüfung des Vorhandenseins einer geschlossenen Ortslage setzt von der Straße her an und berücksichtigt in diesem Rahmen auch die sich in der Nähe befindliche Bebauung. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 ThürStrG ist die geschlossene Ortslage derjenige Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 41.77 - BVerwGE 62, 143 zu den Anforderungen an eine innerhalb der Ortslage verlaufende (Bundes-)Straße - insoweit grundsätzlich - ausgeführt: „Bei einem solchen Ansatz ergibt sich die Feststellung des erforderlichen Bebauungszusammenhangs im Allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwissenschaftlichen Nutzung dienenden Geländes. Typisch ist dafür nicht nur die Situation, dass die bisher auf freier Strecke verlaufende Bundesstraße auf die örtliche (Anlieger-)Bebauung stößt, von ihr im Ortsbereich durchgehend begleitet wird und am Ende des Ortes wieder in das freie Gelände hinaustritt. “Innerhalb der geschlossenen Ortslage“ verläuft die Bundesstraße vielmehr auch dann, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird. In solchen Fällen sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu bestimmen, wo er sich gegenüber dem „freien Gelände“ absetzt. Demgegenüber ist es nicht von maßgeblicher Bedeutung, dass die Bebauung in Höhe des hier umstrittenen Teilstücks stärker aufgelockert ist als an anderen Stellen der Ortsdurchfahrt und dass insofern vor allem im Süden des Teilstücks und beiderseits der Straße auch größere unbebaute Flächen vorhanden sind. Auf diese Einzelheiten kommt es nicht an, wenn sich Beginn und Ende der Ortsdurchfahrt - wie dargelegt - in einem größeren Rahmen dadurch abzeichnen, dass der örtliche Bebauungsbereich sich in seiner Gesamtheit deutlich gegenüber dem freien Gelände absetzt. Durch diesen äußeren Rahmen sind Beginn und Ende der Ortsdurchfahrt festgelegt, so dass nicht noch innerhalb der Gesamtstrecke diese und jene Teilstrecke auf ihre Qualität als Ortsdurchfahrt überprüft werden müsste… Wollte man innerhalb des bebauten Gemeindegebiets auf Besonderheiten einzelner Teilstrecken abstellen, so liefe das auf eine Aufstückelung der Ortsdurchfahrt in einzelne Abschnitte hinaus mit entsprechend wechselnden Trägern der Straßenbaulast und den daraus folgenden verwaltungspraktischen, technischen und finanziellen Komplikationen. Das kann nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sein. Wie auch § 5 Abs. 4 S. 3 FStrG zum Ausdruck bringt, sollen sich, was den Bebauungszusammenhang angeht, keine Unterbrechungen der Ortsdurchfahrt durch einzelne unbebaute Grundstücke, unbebaubares Gelände oder (nur) einseitige Bebauung ergeben. Diese Regelung dient offensichtlich dazu, in Situationen der bezeichneten Art Aufstückelungen und Abschnittsbildungen innerhalb der Gesamtstrecke einer Ortsdurchfahrt zu vermeiden, um nicht die Unterhaltungslast entsprechend zu zerstückeln…“. Diese Rechtsprechung (weitergeführt BVerwG, Urt. v. 18. März 1983 - 4 C 10.80 -, NVwZ 1984, 39), der es nicht so sehr um eine im Einzelfall möglichst „gerechte“, sondern vor allem möglichst klare und eindeutige Abgrenzung geht, spiegelt auch die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 ThürStrG wider, die ebenfalls eine weiträumige Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Straße fordert und gerade nicht auf die Würdigung einzelner Umstände abstellt. § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 ThürStrG will wie § 5 Abs. 4 S. 3 FStrG einer großräumigen Sicht gerade für die dort genannten typischen Zweifelsfälle den Weg ebnen (vgl. zur entsprechenden dortigen landesrechtlichen Regelung: NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2007 - 9 LA 373/05 - a. a. O.). Eine nur einseitige Bebauung, einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände sollen aus dem sonst in der Gesamtsituation sich abzeichnenden Bebauungszusammenhang nicht herausfallen. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ergibt sich im Allgemeinen schon aus der Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher und gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes (BVerwG, Urt. v. 18. März 1983 - 4 C 10.80 - a. a. O.). Entscheidend ist die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung (BVerwG, Urt. v. 18. März 1983 - 4 C 10.80 - a. a. O.). Die örtliche Bebauung muss sich nur nach den Umrissen des Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen (NdsOVG, Beschl. v. 5. Januar 2009 - 9 LA 212/06 - zit. n. juris, dort Rn. 9 m. w. N.). Danach ist die W... - anders als der Kläger meint - auch im hier maßgeblichen Bereich vor seinem Grundstück eine innerörtliche öffentliche Straße. Davon geht das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Der Senat folgt insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die er sich zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Berichterstatterin hat die örtlichen Verhältnisse anlässlich des von ihr durchgeführten Ortstermins wie vom Verwaltungsgericht dargestellt vorgefunden (vgl. zu den Einzelheiten die Niederschrift vom 16. April 2013) und der Kläger zieht diese tatsächlichen Feststellungen auch nicht in Zweifel. Danach sind die an die östliche Seite der W... angrenzenden Grundstücke bis auf eine kleine Grünfläche dem klägerischen Grundstück gegenüber, die nach § 5 Abs. 1 S. 3 ThürStrG die geschlossene Ortslage nicht unterbricht, nahezu durchgehend, nördlich und südlich des klägerischen Grundstücks sogar straßenbegleitend, bebaut. Das klägerische Grundstück ist nur mit einem Gartengerätehaus seines Pächters bebaut und die unmittelbar südlich der A... gelegenen Flurstücke sind ebenfalls unbebaut. An diese unbebauten Flächen schließen sich sowohl nördlich als auch südöstlich bebaute Grundstücke und eine weitere unbebaute Grünfläche an. Nach der ausdrücklichen Wertung des Gesetzgebers wäre der Bebauungszusammenhang aber auch nicht unterbrochen, wenn die W... ... in diesem Bereich insgesamt nur einseitig bebaut wäre. Der hier festzustellende Bebauungszusammenhang wäre selbst dann nicht unterbrochen, wenn das klägerische und das südlich der A... gelegene Grundstück insgesamt dem Außenbereich zuzuordnen wäre. Denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 1 S. 3 ThürStrG unterbricht ein Gelände, das - unter der Annahme seiner Lage im Außenbereich - der Bebauung entzogen ist, den Bebauungszusammenhang ebenfalls nicht. Es kommt insoweit zudem nicht darauf an, ob das klägerische Grundstück über seine ganze Tiefe dem Außenbereich zugeordnet werden muss. Für die Beurteilung, ob das Grundstück der Straßenreinigungsgebührenpflicht unterliegt, kommt es auf die entlang der Streckenführung der Straße gelegenen Grundstücksteile, nicht aber auf die Ausdehnung des Grundstücks in die Tiefe an (BVerwG, Urt. v. 4. April 1981 - 4 C 41.77 - a. a. O.). Dem zur Straßenreinigungsgebühr veranlagten Grundstück des Klägers wird durch die W... ein Vorteil im Sinne des Straßenreinigungsrechts vermittelt. Es ist im Sinne von § 49 Abs. 5 S. 1 ThürStrG und § 1 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung a. F. durch die W... erschlossen. Nach dem für das Recht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Erschließungsbegriff wird ein Grundstück von der gereinigten Straße bereits dann erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat. Abzustellen ist allein auf die Möglichkeit eines Zugangs. Allein damit kommt dem Eigentümer bereits der Vorteil zugute, von seinem Grundstück aus eine gereinigte Straße benutzen zu können. Dabei wird das Erschlossensein durch die Straße in ihrer gesamten Länge und nicht nur durch den konkreten Straßenabschnitt vor dem einzelnen Grundstück vermittelt (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., München 2010, Rn. 1191). Das veranlagte Grundstück grenzt, wie sich aus dem von der Beklagten bereits in der Vorinstanz vorgelegten Luftbild (Blatt 91 der Gerichtsakte) ergibt, unmittelbar an das Straßenflurstück b an. Das hat auch die Augenscheinseinnahme durch die Berichterstatterin ergeben und ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht streitig. Im Anschluss an die Gehwegfläche findet sich eine Böschung, die über etwa drei Meter flach abfällt. In aller Regel bringt bereits das Angrenzen eines Grundstücks an eine öffentliche Straße eine Nutzungsmöglichkeit der Straße mit sich (HessVGH, Urt. v. 7. Juli 1996 - 5 UE 4078/95 - NVwZ-RR 1998, 133). So liegt es auch hier. Die vorhandene Böschung hindert die freie Möglichkeit des Klägers, zumindest einen befestigten Zugang zu seinem Grundstück von der Straße aus zu schaffen, nicht. Dass er sein Grundstück bisher nicht von der W... aus betreten bzw. angefahren hat, sondern über den entlang der südlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Weg, mag (allein) dazu führen, dass er kein Bedürfnis für einen solchen Zugang hat. An der im Sinne des Straßenreinigungsrechts vorteilhaften Möglichkeit, einen solchen Zugang zu schaffen, ändert dies jedoch nichts, weil der von der Beklagten begründete Anschluss- und Benutzungszwang für ihre öffentliche Einrichtung objektiv begründet werden muss und nicht vom Willen des einzelnen Grundstückseigentümers abhängig sein kann. Der Kläger kann auch nicht erfolgreich einwenden, dass das veranlagte Flurstück landwirtschaftlich genutzt und daher durch die zu reinigende Straße nicht erschlossen werde, weil es ihm an einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen Nutzung fehle (so SächsOVG, Urt. v. 28. März 2007 - 5 B 45/05 -, LKV 2008, 176 hier zit. n. juris). Insoweit ist es bereits zweifelhaft, ob das Grundstück, das der Kläger und sein Miteigentümer im streitgegenständlichen Zeitraum verpachtet hatten, und das von dem Pächter mit Erdbeerpflanzen zum „Selberpflücken“ bestellt wurde, in dem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht verstandenen Sinne landwirtschaftlich genutzt wurde. Denn der Pächter verkaufte die angepflanzten Früchte nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Blatt 10 des Urteilsabdrucks) auf dem Grundstück an die über das öffentliche Straßennetz anreisenden Endverbraucher. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (a. a. O., Rn. 47) hatte einen (straßenreinigungsrechtlichen) Sondervorteil einer rein landwirtschaftlich genutzten Fläche durch eine Reinigung der vor dem Grundstück verlaufenden Straße mit der Begründung verneint, dass die Bewirtschaftungsmöglichkeit der im dort entschiedenen Fall als Acker und Wiese genutzten Fläche sich durch die Reinigung nicht verbessere. Hygienegesichtspunkte spielten keine Rolle, ästhetische Gesichtspunkte seien regelmäßig unbeachtlich und unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erlange ein solcherart genutztes Grundstück durch die Reinigung der öffentlichen Straße üblicherweise keinen besonderen Vorteil, weil die mit der landwirtschaftlichen Nutzung einhergehende Verschmutzung durch Ackerfahrzeuge und Viehtrieb ohnehin unverzüglich durch den Verursacher beseitigt werden müsse. Dementsprechend habe der Vorteil, der dem Grundstückseigentümer aus der landwirtschaftlichen Nutzung erwachse, zum Zweck der Straßenreinigung keinen Bezug (SächsOVG, a. a. O., Rn. 48). Letztlich braucht der Senat der Frage, ob sich die konkrete Nutzung des streitbefangenen Grundstücks als eine landwirtschaftliche Nutzung darstellt - wie das Verwaltungsgericht meint - nicht weiter nachzugehen. Das Grundstück würde selbst wenn es landwirtschaftlich genutzt würde, durch die gereinigte Straße erschlossen. Die Heranziehung eines solcherart von der zu reinigenden Straße erschlossenen Grundstücks könnte nur dann ausgeschlossen sein, wenn in Ausnahmefällen keine ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße besteht. Das kann dann der Fall sein, wenn die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt fehlt oder wenn es an einer konkreten, nicht nur hypothetischen Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das erschlossene Grundstück fehlt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2007 - 9 LA 373/05 - zit. n. juris, dort Rn. 9). Für eine in diesem Sinne fehlende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es möglich war, von dem Grundstück zumindest Zugang zur Straße zu nehmen und damit zu deren Verunreinigung beizutragen (vgl. Sauthoff, a. a. O., vgl. auch Nds.OVG, Beschl. v. 5. Januar 2009 - 9 LA 212/06), so dass die Reinigung der W... und ihrer Nebenanlagen für das Grundstück vorteilhaft war. Die Straßenreinigungsgebühr ist entsprechend der Straßenreinigungsgebührensatzung richtig errechnet worden. Der Einwand des Klägers gegen die Festsetzung einer Straßenfrontlänge von 50 m als Bemessungsgrundlage für die Gebühr (vgl. § 3 Straßenreinigungsgebührensatzung a. F.) ist unsubstantiiert. Im Übrigen ergibt eine Abmessung der Grenze zwischen dem veranlagten Grundstück und dem Straßengrundstück, dass die zugrunde gelegte Frontmeterlänge jedenfalls nicht zu hoch angesetzt worden sein dürfte. Soweit der Kläger bemängelt, dass es nicht notwendig sei, die in die Reinigungsklasse 3 eingeordnete W... (vgl. Anlage I zur Straßenreinigungssatzung a. F.) dreimal wöchentlich zu reinigen, übersieht er, dass die Beklagte für die Straßen der Reinigungsklasse 3 die geringste Reinigungshäufigkeit ermittelt hat und die W... folglich entgegen seiner Annahme nur einmal wöchentlich gereinigt wird (vgl. § 10 Abs. 4 Straßenreinigungssatzung a. F.), so dass sein Einwand von vornherein ins Leere geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.560,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren durch die Beklagte. Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Ammerbach, Flur 11, Flurstück a. Das Grundstück grenzt im Osten an die W... Mit Bescheiden vom 10. Oktober 2008, dem Kläger unter dem 6. November 2008 übersandt, erhob die Beklagte für die Reinigung der W... von dem Kläger und seinem Miteigentümer jeweils für die Veranlagungszeiträume 1.Januar 2004 bis 30. Juni 2004 (Veranlagungs-Nr. 2004 100448083) 1.Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 (Veranlagungs-Nr. 2004 100448091) 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 (Veranlagungs-Nr. 2005 104636038) 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 (Veranlagungs-Nr. 2005 104636020) 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 (Veranlagungs-Nr. 2006 103870414) 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 (Veranlagungs-Nr. 2006 103870422) 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 (Veranlagungs-Nr. 2007 103890451) 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 (Veranlagungs-Nr. 2007 103890460) 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 (Veranlagungs-Nr. 2008 107685361) 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 (Veranlagungs-Nr.2008 107685370) bezogen auf eine Frontlänge von 50 Metern unter Zugrundelegung der Reinigungsklasse 3 eine Gebühr von jeweils 156 EUR. Der Kläger erhob am 1. Dezember 2008 Widerspruch, den das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 28. April 2009 zurückwies. Das Grundstück des Klägers liege in der geschlossenen Ortslage von Jena und werde durch die W... erschlossen. Dafür sei es ausreichend, dass das Grundstück eine fußläufige Zugangsmöglichkeit zur Straße habe. Der Kläger habe das Grundstück in der Vergangenheit auch wirtschaftlich sinnvoll nutzen können, weil er dort Sonnenblumen und Erdbeeren angebaut und einen Verkauf ab Grundstück durchgeführt habe. Die Straßenfrontmeterlänge sei zutreffend festgesetzt worden. Hinsichtlich der Gebührenforderungen sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Eilantrag blieb ohne Erfolg (B. v. 24. Juni 2009 - 5 E 530/09 Ge -). Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, das Grundstück befinde sich weder in der geschlossenen Ortslage noch innerhalb einer geschlossenen Bebauung. Das Grundstück dürfe auch nicht bebaut werden. Es sei nicht in der innerhalb einer geschlossenen Ortslage üblichen Weise sinnvoll nutzbar. Eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks sei nicht möglich. Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung sei aber nicht wirtschaftlich sinnvoll im Sinne des Straßenreinigungsrechts. Er nutze das Grundstück nicht selbst, sondern habe es verpachtet. Es existiere keine befestigte Zufahrt zu dem Grundstück und es sei auch nicht im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Durch die Nutzung des Grundstücks werde die W... auch nicht verschmutzt. Über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigungen der Straße müssten ohnehin nach § 17 Abs. 1 S. 1 ThürStrG durch den Verursacher beseitigt werden. Die Reinigungsklasse 3 sei überzogen. Tatsächlich werde die Straße auch nicht dreimal wöchentlich gereinigt. Das Verwaltungsgericht hat die Gebührenbescheide mit Urteil vom 11. Mai 2010, zugestellt an die Beklagte am 18. Mai 2010, aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr lägen nicht vor. Das Grundstück werde, wie die Berichterstatterin im Außentermin festgestellt habe, landwirtschaftlich genutzt. Es sei daher nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen, weil es nicht in einer innerorts typischen Weise nutzbar sei. Für das Entstehen der Straßenreinigungspflicht reiche es nicht aus, dass die zu reinigende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage liege. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 3. November 2010 die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks komme es nicht an. Maßgeblich sei, ob es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße habe und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht werde. Es könne nicht vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen, ob das Grundstück zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werde. Tatsächlich werde das Grundstück gärtnerisch genutzt. Darüber hinaus sei - wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 5 A 459/09 - festgestellt habe - eine landwirtschaftliche Grundstücksnutzung eine innerhalb geschlossener Ortschaften übliche und sinnvolle Nutzung, so dass das Grundstück straßenreinigungsrechtlich erschlossen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. Mai 2010 - 5 K 523/09 Ge - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Grundstück liege nicht in geschlossener Ortslage. Es werde landwirtschaftlich genutzt, sei straßenreinigungsrechtlich nicht relevant erschlossen und keiner in der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen Nutzung zugänglich. Das Grundstück habe ursprünglich zur Gemeinde A... gehört, die von der Beklagten eingemeindet worden sei. Es liege nun an einer Straße, die verschiedene Gemeindeteile miteinander verbinde, ohne dass sich seine Nutzung geändert habe. Baurechtlich betrachte die Beklagte diesen Bereich als Außenbereich. Das Grundstück habe von der Straßenreinigung keinen Vorteil. Ein Zugang über die W... ... bestehe nicht und sei aus verkehrstechnischen Gründen auch nicht möglich. Die Berichterstatterin hat das Grundstück und seine Umgebung im Erörterungstermin vom 16. April 2013 in Augenschein genommen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Der Kläger und die Beklagte haben sich im Erörterungstermin übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Beratung waren.