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Urteil

5 K 1452/22 Ge

VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2025:0121.5K1452.22GE.00
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Leitsätze
1. Eine wasserrechtliche Anordnung, welche die Unterhaltungslast für ein oberirdisches Gewässer auf einen Privaten überträgt, muss derart bestimmt sein, dass der Adressat jederzeit weiß, auf welchen konkreten räumlichen Bereich sich die Übertragung bezieht. Die Angabe „bis zur Stauwurzel“ ist nicht hinreichend genau.(Rn.92) 2. Bei der Übertragung der Unterhaltungslast für ein oberirdisches Gewässer vom Land auf einen Privaten muss die Wasserbehörde das ihr eingeräumte Ermessen in gesetzmäßiger Weise ausüben. Auf Ermessenserwägungen kann nicht nach den Grundsätzen des sog intendierten Ermessens verzichtet werden. (Rn.116) 3. Zur Herstellung der Durchgängigkeit eines Fließgewässers und zum Schutz der Fischart Aal darf die Wasserbehörde nachträglich anordnen, dass bei Absperrungen von Wassertriebwerken und Wasserturbinen die Gitterabstände einen lichten Abstand von höchstens 10 mm einhalten.(Rn.150)
Tenor
1. Der Bescheid des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 18. Oktober 2022 (Az. 5070-52-4505/416-2-37324/2022) wird hinsichtlich der Regelung I.4.2 aufgehoben, soweit es um die Übertragung der Unterhaltungslast für das Gewässer S... von dem Beklagten auf die Klägerin geht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin zu 37,5 Prozent und der Beklagte zu 62,5 Prozent zu tragen. 3. Das Urteil ist allein wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine wasserrechtliche Anordnung, welche die Unterhaltungslast für ein oberirdisches Gewässer auf einen Privaten überträgt, muss derart bestimmt sein, dass der Adressat jederzeit weiß, auf welchen konkreten räumlichen Bereich sich die Übertragung bezieht. Die Angabe „bis zur Stauwurzel“ ist nicht hinreichend genau.(Rn.92) 2. Bei der Übertragung der Unterhaltungslast für ein oberirdisches Gewässer vom Land auf einen Privaten muss die Wasserbehörde das ihr eingeräumte Ermessen in gesetzmäßiger Weise ausüben. Auf Ermessenserwägungen kann nicht nach den Grundsätzen des sog intendierten Ermessens verzichtet werden. (Rn.116) 3. Zur Herstellung der Durchgängigkeit eines Fließgewässers und zum Schutz der Fischart Aal darf die Wasserbehörde nachträglich anordnen, dass bei Absperrungen von Wassertriebwerken und Wasserturbinen die Gitterabstände einen lichten Abstand von höchstens 10 mm einhalten.(Rn.150) 1. Der Bescheid des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 18. Oktober 2022 (Az. 5070-52-4505/416-2-37324/2022) wird hinsichtlich der Regelung I.4.2 aufgehoben, soweit es um die Übertragung der Unterhaltungslast für das Gewässer S... von dem Beklagten auf die Klägerin geht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin zu 37,5 Prozent und der Beklagte zu 62,5 Prozent zu tragen. 3. Das Urteil ist allein wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage hat zum Teil Erfolg. I. Sie ist insgesamt zulässig. 1. Soweit sich die Klage sich gegen die Übertragung der Unterhaltungslast vom Beklagten auf die Klägerin hinsichtlich des Gewässers S... richtet (Regelung I.4.2 des Bescheides vom 18. Oktober 2022), so handelt es sich um eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Anfechtungsklage ist vor allem die statthafte Klageart. Sämtliche unter I.4 des Bescheides vom 18. Oktober 2022 getroffenen Regelungen sind mit einer Anfechtungsklage anfechtbare Verwaltungsakte im Sinn des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277 – ThürVwVfG -) und nicht etwa Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt im Sinn des § 36 Abs. 1 VwVfG. Maßgeblich für diese Einordnung ist der Erklärungswert der streitgegenständlichen Entscheidungen, wie sie sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellen. Sofern die Bestimmungen unmittelbar der räumlichen, sachlichen und zeitlichen Konkretisierung des Regelungsinhalts eines Hauptverwaltungsakts dienen, handelt es sich um Inhaltsbestimmungen. Erst recht gilt das, wenn ein weiterer Hauptverwaltungsakt erlassen wird. Werden dagegen mit einer Bestimmung zusätzliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten geregelt, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Hauptverwaltungsakts dienen, aber keine unmittelbare Wirkung auf den Bestand und die Geltung des Hauptveraltungsakts haben, liegt eine Auflage vor (vgl. VG Gera, Urteil vom 2. März 2017 – 5 K 1102/15 Ge – juris, Rn. 61 mit Verweis auf ThürOVG, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 EO 356/14). Der Bescheid vom 18. Oktober 2022 trennt unter Einhaltung der vorstehenden Maßgabe korrekt zwischen Inhaltsregelungen und Nebenbestimmungen, und zwar hinsichtlich der Aussprüche als auch bei der Begründung. Für die Hauptregelungen werden in dem Bescheid vom 18. Oktober 2022 auch jeweils die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen genannt. Für die Übertragung der Unterhaltungslast in Bezug auf das Gewässer S_...ist das § 34 Nr. 1 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277 - ThürWG -). Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Übertragung der Unterhaltungslast kann sie möglicherweise in ihren Rechten als Anlagenbetreiberin verletzen. Diese Entscheidung ist für sie mit rechtlichen Verpflichtungen und wirtschaftlichen Lasten verbunden. Für die Anfechtungsklage besteht auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Dieses kann der Klägerin nicht mit dem Einwand abgesprochen werden, Punkt I.4 des Bescheides vom 18. Oktober 2022 treffe keine eigenständige Regelung. Es handele sich lediglich um eine so genannte wiederholende Verfügung, weil gegenüber ihrer Rechtsvorgängerin, der T... __ GmbH, bereits diese Übertragung erfolgt sei und die Klägerin in deren Rechtsstellung eingetreten sei (vgl. § 8 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -). Diese Bestimmung schreibt vor, dass wenn bei der Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage nichts anderes bestimmt worden ist, diese mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger übergeht. Zwar ist die Klägerin Rechtsnachfolgerin der vorgenannten Gesellschaft in Bezug auf die WKA C... geworden. Die Klägerin ist damit auch in die Unterhaltungslast für den M... eingetreten, die ihrer Rechtsvorgängerin durch die den Plangenehmigungsbescheid vom 21. April 1994 übertragen worden war. Die Übertragung der Unterhaltungslast für die S... wird der Klägerin allerdings erstmals durch den im Streit stehenden Bescheid vom 18. Oktober 2022 überantwortet. Es handelt sich damit um eine neue, ihr gegenüber nicht bestandskräftige Regelung. 2. Soweit die Klägerin sich mit ihrem weiteren Begehren dagegen wendet, dass der Beklagte den Stababstand der Rechen neu auf maximal 10 mm festgelegt hat (vgl. III.2.6.1 des Bescheides vom 18. Oktober 2022), so klagt die Klägerin gegen eine Nebenbestimmung im Sinn des § 36 Abs. 1 VwVfG. Diese Entscheidung soll sicherstellen, dass die Klägerin bei dem Anlagenbetrieb den gesetzlichen Gewässerschutz einhält. Auch insoweit ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Zwar ist umstritten, welches die richtige Klageart ist, wenn sich ein Kläger gegen eine bestimmte belastende Nebenbestimmung im Sinn des § 36 VwVfG. wendet, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt ist (vgl. dazu nur von Albedyll, in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 42 Rn. 25-30). Überwiegend wird vertreten, dass auch in diesem Fall die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist. Diese darf isoliert gegen die Nebenbestimmung gerichtet werden, wenn der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßiger Weise ergehen könnte. Zum Teil wird vertreten, dass für jeden Fall der Anfechtung einer Nebenbestimmung die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist, da der Kläger eine Erweiterung seiner ihm durch den begünstigten Verwaltungsakt bislang eingeräumten Position erstrebt. Allerdings liegt die Sache im Fall der klägerischen Klage eindeutig: Sie kann ihr Klageziel, lediglich dazu verpflichtet zu sein, einen maximalen Stababstand von 15 mm an den Querrechen zu realisieren, am einfachsten erreichen, wenn die Nebenbestimmung III.2.6.1 des Bescheides vom 18. Oktober 2022 isoliert aufgehoben wird. In diesem Fall wird die in dem Bescheid vom 6. Juni 2019 unter Punkt I.1. getroffene Nebenbestimmung wieder aktiviert, wonach die Klägerin einen maximalen Stababstand von 15 mm zu installieren hat. Das ist aus Sicht der Klägerin die rechtmäßige Auflage, um die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürWG in Verbindung mit § 36 WHG erforderliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern zu erhalten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sie § 27 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 WHG entspricht. Danach sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen, um die Bewirtschaftungsziele nach vor allem § 27 WHG zu erreichen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Schließlich darf die Nutzung der Wasserkraft nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulationen angeordnet werden. Daher müssen an den Turbinen mechanische Vorrichtungen angebracht werden, nämlich Rechen, die ein Einschwimmen der Fische verhindern. Dafür erachtet die Klägerin eine Stabweite von maximal 15 mm für rechtmäßig. II. Die mithin zulässige Klage ist zu einem erheblichen Teil begründet. Die Regelung I.4.2 (Übertragung der Unterhaltungslast für das Gewässer S_...) ist rechtswidrig ist und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; siehe nachfolgend unter 1.). Die Nebenbestimmung III.2.6.1 (Stababstand der Rechen) ist dagegen rechtmäßig (siehe nachfolgend unter 2.). Vorauszuschicken ist, dass es für die Beurteilung der streitgegenständlichen Entscheidungen nicht auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Ergehens des Bescheides vom 18. Oktober 2022, sondern auf diejenige im Zeitpunkt des Schlusses der in der mündlichen Verhandlung ankommt. Sowohl die Regelung I.4.2 als auch die Nebenbestimmung III.2.6.1 beinhalten kein einmaliges Ge- oder Verbot und sie gestalten die Rechtslage auch nicht einmalig. Vielmehr handelt es sich um auf Dauer angelegte Entscheidungen, die ein Rechtsverhältnis der Klägerin zu dem Beklagten begründen, das letzterer zu überwachen hat. Das rechtfertigt es, auf die aktuelle Sach- und Rechtslage zur Zeit der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2025 abzustellen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 26. September 2024 – 4 KO 911/16 – juris Rn. 48 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 9 B 32/14 – juris Rn. 3). 1. Die mit der Regelung I.4.2 verfügte Übertragung der Unterhaltungslast für einen etwa 3,2 km langen Bereich entlang der S_... steht nicht mit § 34 Nr. 1 ThürWG, der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage, im Einklang. Die Vorschrift lautet: "§ 34 Übertragung der Unterhaltungslast Die zuständige Behörde kann 1. abweichend von § 31 Abs. 1 und 2 die Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf diejenigen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die aus der Gewässerunterhaltung Vorteile haben oder die die Gewässerunterhaltung erschweren, … übertragen." a) Die Übertragung der Unterhaltungslast ist bereits formell rechtswidrig. Zunächst ist das Landesamt gemäß § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. f und g in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 2 ThürWG für die angeordnete Übertragung der Unterhaltungslast die sachlich zuständige Behörde. Nach diesen Vorschriften ist obere Wasserbehörde das Landesamt. Das Landesamt ist, soweit Gewässer erster Ordnung betroffen sind, für die Genehmigung von Anlagen nach § 28 ThürWG zuständig. Es ist ferner für die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 34 Nr. 1 ThürWG zuständig. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die S... ist ein Gewässer erster Ordnung (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1 ThürWG, Nr. 20 der Anlage 1). Das Landesamt hat die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 18. Oktober 2022 auch ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Der von ihr mit der Planung beauftragte Ingenieur E_... hatte sich mit Schreiben vom 30. August 2022 zu dem beabsichtigten Bescheid ausführlich geäußert. Die Regelung I.4.2 ist aber nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Danach muss der Inhalt des Verwaltungsaktes "hinreichend bestimmt" sein. Das ist der Fall, wenn die von der Behörde getroffenen Regelungen für die Beteiligten (vgl. 13 VwVfG), insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sind, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Überdies muss der Bescheid geeignet sein, Grundlage einer zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt von dem jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck ab (Kopp/Ramsauer/Tegethoff, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 37 Rn. 5). Es geht bei der Regelung I.4.2 um die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungslast. Diese obliegt gemäß § 31 Abs. 1 ThürWG dem Beklagten als gesetzlich Unterhaltungspflichtigen für die S... als Gewässer erster Ordnung. Dabei lässt der Beklagte gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 ThürWG Tätigkeiten der Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit und von dem jeweils zuständigen Gewässerunterhaltungsverband wahrnehmen. Erfolgt die Übertragung der Gewässerunterhaltungslast auf einen Privaten, wie hier auf die Klägerin, so muss dies in einer Weise erfolgen, dass stets von vornherein exakt feststeht, wer für welche Bereiche des Gewässers S_... unterhaltungspflichtig ist. Für den Adressaten muss dazu der genaue räumliche Umfang der Unterhaltungslast erkennbar sein. Er muss wissen, was auf ihn zukommt, damit er die Unterhaltungslast erfüllen kann. Der räumliche Umfang kann vor allem anhand der Flusskilometer entlang der Gewässer festgelegt werden. Das ist die Angabe, wie weit bestimmte örtliche Stellen des Fließgewässers von dessen Mündung entfernt sind. Ansonsten können Konflikte zwischen dem Beklagten bzw. dem zuständigen Gewässerunterhaltungsverband und dem Kläger über die Unterhaltung entstehen. Diesen Anforderungen wird die Regelung I.4.2 nicht voll gerecht. In ihr ist davon die Rede, dass sich Übertragungslast räumlich "den gesamten M... so- wie der S... von 100 m unterhalb der Wiedereinleitung des M... bis zur Stauwurzel oberhalb des Wehres" erstreckt. Die Angabe einer Stauwurzel ist nach Auffassung der Kammer kein geeigneter Maßstab, weil diese von Fall zu Fall - je nach Jahreszeit und Wetterlage - wechseln kann. In Zeiten starker Regenfälle reicht die Stauwurzel flussaufwärts weiter als in Zeiten regulärer Wetterverhältnisse; umgekehrt ist es in Zeiten geringer Niederschläge. Die Angabe der Stauwurzel erscheint mithin als zu vage und die Regelung ist damit nicht vollstreckungsfähig. Es müsste nämlich von Fall zu Fall erst ermittelt werden, wo genau die Stauwurzel beginnt. Das dürfe in der Praxis schwierig sein. Damit sind Kompetenzkonflikte der Klägerin mit dem Beklagten als Unterhaltungspflichtigen (bzw. dem Gewässerunterhaltungsverband, der die Gewässerunterhaltung für den Beklagten ausübt) vorprogrammiert. b) Die Übertragung der Unterhaltungslast der Regelung I.4.2 des Bescheides ist zudem materiell rechtswidrig. aa) Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 34 Nr. 1 ThürWG vor. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Übertragung auf den "Eigentümer von Anlagen [erfolgt], die aus der Gewässerunterhaltung Vorteile haben oder die die Gewässerunterhaltung erschweren." Die Klägerin ist Eigentümerin einer solchen Anlage. Die Wehranlage in der S... samt Wasserkraftanlage (Turbine 1) und Fischaufstiegsanlage sowie die Ausleitungswasserkraftanlage (Turbinen 2 und 3) samt Fischschleusensystem im M__-... sind eine "Anlage in, an über oder unter einem oberirdischen Gewässer" im Sinn des § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG und nicht etwa eine Anlage der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG. Die Einordnung richtet sich nach der Ausgestaltung und Funktion (wasserwirtschaftlicher Zweck) der Anlage (BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 – 7 C 29/18 – BVerwGE 168, 86-97, juris Rn. 37 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 13. Aufl. 2023 § 36 Rn. 23). Zu fragen ist, ob die Anlage integrierter Bestandteil des Ufers oder des Gewässerbetts ist und zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustands erforderlich ist. In diesem Fall hat die Anlage eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung im Sinn des § 1 WHG, ist Bestandteil des Gewässers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG und wird von der Gewässerunterhaltungspflicht miterfasst. Wurde die Anlage hingegen zusätzlich zum Gewässerbett und seinem Ufer (zu privaten und nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken) errichtet, so handelt es sich um eine Anlage im Sinn des § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG und unterfällt desjenigen, der für die Anlage unterhaltungspflichtig ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 8 ZB 16.788 – juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – III ZR 54/21 – a. a. O. Rn. 14). Das Abstellen auf den hautsächlichen Zweck der Maßnahme steht der vorstehenden Auslegung nicht entgegen (Czychowski/Reinhardt, a. a. O. Rn. 23 a. E.). Der zentrale und prägende Bestandteil der Anlage, die Wehranlage in der S..., wurde nicht (jedenfalls nicht hauptsächlich) zu wasserwirtschaftlichen Zwecken im Sinn des §§ 1, 6 WHG (vor allem Sicherung des schadlosen Wasserabflusses) errichtet. Vielmehr ging es darum, die Wasserkraft zum privaten Betrieb einer dort früher vorhandenen Mühle zu nutzen. Dazu kann auf den Bescheid vom 5. Juni 1998 über Feststellung alter Rechte auf Grund behördliche Entscheidungen aus den Jahren 1916 und 1922 im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Mühle verwiesen werden. Seit jüngerer Zeit, auch zur Zeit des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, wird das Wehr zum Aufstauen des für den Betrieb der drei Turbinen erforderlichen Wassers genutzt bzw. soll genutzt werden, damit dort das Unternehmen der Klägerin Strom erzeugen kann, den sie in das Leitungsnetz einspeist. Die weiteren Anlagenteile sind von unselbständiger untergeordneter Bedeutung. Ohne die Wehranlage würden diese nicht existieren. Dass gleichberechtigt oder hauptsächlich wasserwirtschaftliche Zwecke zur Errichtung und zum Betrieb des Wehrs C... geführt haben, haben die Beteiligten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte bzw. Betreiberin der Anlage. Sie ist überdies (im Sinn des § 903 BGB) Eigentümerin der Anlage. Dieses Ergebnis beruht auf § 4 ThürWG, der regelt, wer Eigentümer von Anlagen in und an öffentlichen Gewässern ist, und Folgendes normiert: § 4 ThürWG Eigentumsverhältnisse (zu § 4 Abs. 2 und 5 WHG) (1) Das Bett der Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes. (2) Das Bett eines natürlich fließenden Gewässers zweiter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt. (3) 1Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer sind nur insoweit Bestandteil des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. 2Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer, die einem für ein Grundstück erteiltes Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wassernutzungsbefugnis dienen, gelten als Bestandteile dieses Grundstücks. 3Die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil nach Satz 2 bleibt erhalten, auch wenn das Wasserbenutzungsrecht oder die Wasserbenutzungsbefugnis erlischt. (4) Bestehende Eigentumsrechte an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt. § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürWG, der eine Eigentümerstellung des Gewässerbetteigentümers statuiert, ist nicht erfüllt. Die Anlage der Klägerin dient, wie ausgeführt, nicht der Unterhaltung oder dem Ausbau der beiden Gewässer S... und M.... § 4 Abs. 3 Satz 2 ThürWG begründet eine Eigentümerstellung desjenigen an der Anlage im Gewässer, dem für sein (weiteres) Grundstück ein Wasserbenutzungsrecht oder eine Wassernutzungsbefugnis verliehen worden ist. Eine solche Sachlage liegt ebenso wenig vor. Es ist nicht ersichtlich, dass für ein Grundstück, das heute der Klägerin und früher der T... GmbH gehörte, ein solches Wasserbenutzungsrecht gewährt worden ist. Dem Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 5. Juni 1998 (Feststellung Alt-Recht), welcher der T... GmbH erteilt worden ist, kann das nicht entnommen wer- den. Die Klägerin ist hingegen Eigentümerin der Anlage geworden, weil diese ein Scheinbestandteil der beiden Gewässergrundstücke S... und M... im Sinn des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (vgl. dazu Grüneberg/Ellenberger, BGB, Kommentar, 83. Aufl. 2024, § 95 Rn. 1) und weil sie nach den §§ 929 ff. BGB das Eigentum an der Anlage erworben hat. Dieser Eigentumsübergang ergibt sich aus dem notariellen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 3. Mai 2011, den die Klägerin mit der T... GmbH geschlossen hat. Von dieser Eigentumsübertragung gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die Klägerin hat als Anlageneigentümerin von der Gewässerunterhaltung unzweifelhaft Vorteile. Die Gewährleistung eines schadlosen Wasserablaufs dient evident dem Anlagenbetrieb. Der Beklagte nimmt auch zu Recht an, dass die Anlage der Klägerin zu den Anlagen gehört, welche die "Gewässerunterhaltung erschweren". Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift muss hierzu gefragt werden, ob die Unterhaltung im Interesse der Allgemeinheit der öffentlichen Hand noch zumutbar ist (LT-Drs. 6/5692, S. 135). Anlagen im Gewässer (z.B. Stauwehre) verursachen zumeist erhöhte Ablagerungen von Geschiebe oder Schlamm und verstärkte Angriffe der fließenden Welle auf Sohle und Ufer des Gewässers. Durch Anlagen am Gewässer (z.B. Triebwerke) wird häufig der Zugang zum Gewässer behindert und die Kontinuität der Unterhaltungsarbeiten unterbrochen, insbesondere der Einsatz von Maschinen erschwert oder sogar verhindert (Czychowski/Reinhardt, a. a. O. § 40 WHG, Rn. 19). § 34 Nr. 1 ThürWG muss als Ausnahme von der generellen Regelung der Gewässerunterhaltung eng ausgelegt werden. Der Aufwand für die Gewässerunterhaltung muss ausschließlich durch die Anlage verursacht sein (Czychowski/Reinhardt, a. a. O. § 40 WHG, Rn. 28, 31). § 34 ThürWG ergänzt und modifiziert § 40 WHG (Träger der Unterhaltungslast). Dazu ist der Landesgesetzgeber im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung für das Recht des Wasserhaushalts gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG ermächtigt. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem Vortrag des Beklagten im Klageverfahren (besondere Sachkunde der oberen Wasserbehörde) ist davon auszugehen müssen, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind. Die Klägerin legt nicht dar, dass für ihre Anlage etwas Abweichendes von diesen Erfahrungswerten zu gelten hat. bb) Der Beklagte hat allerdings das ihm eingeräumte Ermessen (§ 1 ThürVwVfG, § 40 VwVfG) nicht ausgeübt. Nach der Vorschrift hat die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das hat der Beklagte hinsichtlich beider Alternativen des § 34 Nr. 1 ThürWG nicht ordnungsgemäß getan. Aus der Begründung des Bescheides ist eine Ermessensausübung nicht ersichtlich. Dass diese darin liegen soll, dass der räumliche Bereich der Übertragung der Unterhaltungslast beschränkt wird, überzeugt offensichtlich nicht. Es geht vor allem um das "Ob" der Übertragung der Unterhaltungslast. § 34 Nr. 1 ThürWG enthält auch nicht etwa ein sog. intendiertes Ermessen, so dass nicht auf Ermessenserwägungen verzichtet werden kann. Mit Begriff "intendiertes Ermessen" ist gemeint, dass Vorschriften, die Eingriffsermächtigungen enthalten und dabei der Behörde Ermessen eröffnen (Kann-Vorschriften), wie "Soll-Vorschriften" behandelt werden, d.h. regelmäßig eine bestimmte Entscheidung getroffen werden soll. Bei einem intendierten Ermessen hat die Behörde im Regelfall eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Entscheidet sie sich dazu, dann muss sie die Ermessensentscheidung nicht weiter begründen. Sie kann sich auf die Aussage beschränken, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Die Hauptfälle intendierten Ermessens sind gesetzliche Ermessensermächtigungen zum ordnungsrechtlichen Einschreiten, die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und Ermächtigungen, die auf der Tatbestandsseite an strenge Voraussetzungen geknüpft sind (vgl. Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 40 Rn. 34-36). § 34 Nr. 1 ThüWG enthält kein intendiertes Ermessen. Dafür spricht vor allem die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. In ihr ist von einer "Abwägung" die Rede (vgl. LT-Drs. 6/5692, S. 135). In der in der vorgenannten Landtagsdrucksache heißt es: "Dies [Übertragung der Unterhaltungslast] ist immer dann möglich, wenn ein Dritter aus der Unterhaltung Vorteile hat … Dabei wird abzuwägen sein, wie groß der Vorteil ist und ob die Unterhaltung im Interesse der Allgemeinheit der öffentlichen Hand noch zumutbar ist." Zudem spricht der systematische Zusammenhang von § 34 Nr. 1 ThürWG mit § 31 Abs. 6 ThürWG gegen ein intendiertes Ermessen. § 31 Abs. 6 ThürWG bestimmt, dass wenn eine Anlage die Unterhaltung von Gewässern erschwert, der Eigentümer der Anlage zu den Mehrkosten der Unterhaltung herangezogen werden kann. Der Kostenausgleich wäre die weniger einschneidende Maßnahme im Vergleich zur Übertragung der Unterhaltungslast. Schließlich ist nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift die Übertragung der Unterhaltungslast der gesetzliche Ausnahmefall. Die Wasserbehörde muss sich dazu klarwerden, dass die konkreten Umstände die Übertragung rechtfertigen. Das erfordert Ermessenserwägungen im Einzelfall. Solche Erwägungen hat der Beklagte in dem Bescheid nicht angestellt. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die S_..., in dem Bereich, auf den die Übertragung der Unterhaltungslast zum Gegenstand hat, durch das seit DDR-Zeiten bestehende Landschaftsschutzgebiet "M..._ S... zwischen G... und C..." fließt. Hieraus könnten sich für sie als Private Bindungen ergeben, welche die Wahrnehmung der Unterhaltungslast erschweren würden. Zudem sei das S... im übertragenen Bereich schwer zugänglich. Ob diese Einwände stichhaltig sind, kann in diesem Klageverfahren offenbleiben. Der Beklagte muss diese Gesichtspunkte aber Rahmen der bei der Übertragung der Unterhaltungslast zu treffenden Ermessensentscheidung einstellen. 2. Dagegen ist die Nebenbestimmung III.2.6.1 des Bescheides vom 18. Oktober 2022 (Stababstand der Rechen) rechtmäßig. Die Nebenbestimmung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere ist das Landesamt gemäß § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. f in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 2 ThürWG für die Genehmigung der Anlage und damit auch für Entscheidung über die Nebenbestimmung die sachlich zuständige Behörde. Die Nebenbestimmung III.2.6.1 ist auch materiell rechtmäßig. Sie beruht auf § 36 Abs. 1 Satz 3 WHG, § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürWG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG in entsprechender Anwendung. Danach gelten, soweit § 36 WHG keine Regelung getroffen hat, im Übrigen die landesrechtlichen Vorschriften. Ferner bedarf die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Inhalts- oder Nebenbestimmungen versehen werden. Eine solche Nebenbestimmung ist vor allem eine Anordnung von Maßnahmen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft erforderlich sind. a) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die der Klägerin durch den Bescheid vom 18. Oktober 2022 für die Errichtung (bzw. den Umbau) und den Betrieb der Anlage erteilte Genehmigung nach § 28 ThürWG in Verbindung mit § 36 WHG musste mit der Nebenbestimmung III.2.6.1 versehen werden. Diese ist erforderlich, um die von § 27 Abs. 1 WHG vorgegebene Bewirtschaftungsziele zu erreichen, nämlich eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes der oberirdischen Gewässer zu vermeiden (Nr. 1) und einen guten ökologischen und einen guten chemischen Zustand der Gewässer zu erhalten oder herbeizuführen (Nr. 2). Von maßgebender Bedeutung für die ökologische Zustandsbestimmung eines Gewässers ist nach den §§ 33 bis 35 WHG die Gewässerdurchgängigkeit, d.h. ihre "Durchwanderbarkeit" vor allem für Fische, ihre Einschränkung durch die Anlage von Wasserkraftturbinen, Ablagerungen der Geschiebefracht und Querverbauungen (Czychowski/Reinhardt, a. a. O. § 27 WHG, Rn. 10). § 35 Abs. 1 WHG normiert, dass die Nutzung der Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch "geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden." Das Ziel, die Durchgängigkeit der zur Energiegewinnung aufgestauten Fließgewässers wiederherzustellen, wird vor allem mittels wirksamer Wanderhilfen, Fischaufstiegsanlagen und Horizontalrechen vor den Wassertriebwerken erreicht (vgl. (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O. § 13 WHG, Rn. 122). Das Landesumweltministerium hat zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele des § 27 Abs. 1 WHG in Bezug auf die im Land vorhandenen Gewässer im Mai 2016 das "Thüringer Landesprogramm Gewässerschutz 2016-2021" aufgestellt. Darin hat es Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerschutzes festgelegt. In diesem Programm werde der ökologische Zustand des Oberflächengewässerkörpers M... _... als "unbefriedigend" bewertet. Das resultiert aus der Bewertung der Qualitätskomponente "Fische". Für die Gewässerbewirtschaftung sind vor allem die Wanderfischarten besonders relevant. Diese sind zum Teil auf eine weiträumige Vernetzung von Lebensräumen angewiesen. Neben einer guten Wasserqualität und geeigneten Lebensräumen ist auch die Durchgängigkeit der Fließgewässer von "grundlegender Bedeutung", um einen guten ökologischen Zustand des Gewässers zu erreichen. Der Standort des Wehrs C... ist bereits in dem vom Landesumweltministerium im November 2020 erstellten "Thüringer Landesbericht zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach der EG-WRRL" enthalten. Der Standort Wehr C... ist dem ersten Bewirtschaftungszyklus 2009-2015 zu-geordnet. Er wurde im Thüringer Landesprogramm Gewässerschutz 2016-2021 weiter behandelt. Nach dem Maßnahmenblatt zum Wehr C... sind folgende Arbeiten zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderlich: - Fischaufstiegsanlage am Wehr samt funktionierender Einschwimmsperre für Fische - Vorzugsvariante: zusätzliche Fischaufstiegsanlage an der WKA - Maßnahmen zum Fischschutz - Maßnahmen zum für funktionierenden Fischabstieg Ferner wurde auch zum Erreichen des Bewirtschaftungsziele "Durchgängigkeit der Gewässer und "Schutz der Fischpopulationen" (§ 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 34, § 35 Abs. 1 WHG) die Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz vom 11. August 2020 (GVBl. S. 457 - ThürFischAVO -) erlassen. Diese Vorschrift regelt auszugsweise Folgendes: § 17 [ThürFischAVO] Maschenweiten, Gitterabstände …" (5) 1Bei Absperrungen von Triebwerken, Turbinen und Anlagen der Wasserentnahme hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens 15 Millimeter haben. 2Für Gewässer, oder Gewässerregionen, in denen Aale, Meeresforellen oder Lachse zu den typischen Arten zählen, sind Gitterabstände von maximal 10 Millimeter einzuhalten. 3Gleichzeitig ist für Leiteinrichtungen zu sorgen, die das Auffinden von Abwanderungsmöglichkeiten und eine tierschutzgerechte, schadlose und nahezu verzögerungsfreie Abwanderung sämtlicher Fischarten in das Unterwasser gewährleisten. 4Dabei ist der jeweilige Stand der Technik zu beachten. (6) Absatz 5 gilt nicht für Entlastungs- und Entnahmeanlagen von Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken sowie Ein- und Ausläufe von Pumpspeicherwerken, für Anlagen, die der Fischzucht dienen, oder wenn gleichwertige Verfahren verwendet werden, die das Eindringen von Fischen verhindern." Nach dieser - für das Genehmigungsverfahren anzuwendenden - Vorschrift dürfen die Gitterabstände in Bezug auf die Anlage der Klägerin höchstens 10 mm betragen, da in der unteren S... Aale zu den typischen Arten zählen. Der Beklagte hat dazu in diesem Klageverfahren geltend gemacht, dass die Fischart Aal in der Anlagenregion die dort typischerweise, d. h. natürlich oder historisch, vorkommende Fischart sei. Dazu könne auf die im Zeitraum 2009 bis 2011 erfolgten Untersuchungen der Bauhaus-Universität Weimar zum Projekt "Optimierung von Bypässen für den Fischabstieg" an der oberhalb der WKA C... gelegenen WKA C..., auf Befischungsergebnisse des Beklagten und auf die Datenbank des Landesamtes verwiesen werden. Der Beklagte geht damit in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass sich die Anlage der Klägerin in einem Einzugsgebiet befindet, in dem der Aal vorhanden ist und wieder aufwachsen soll und zusammen mit der Ukelei und der Barbe die bestimmende Fischart darstellt. Zudem hat der Beklagte auf seine Genehmigungspraxis verwiesen: Für die WKA S... an der W_... sei der Genehmigungsbescheid bereits am 14. Januar 2020 (Stababstand mindestens 15 mm) ergangen, also zu einer Zeit, zu der § 17 Abs. 5 Satz 2 ThürFischAVO noch nicht gegolten habe. Für die beiden an der S... gelegenen Wasserkraftanlagen P... und D... habe das Landesamt bestandkräftige Genehmigungsbe- scheide vom 12. Oktober 2022 bzw. vom 27. Januar 2023 erlassen, die ebenfalls Stababstände der Rechen von 10 mm vorgeben würden. Ob es fundierte wissenschaftliche Untersuchungen gibt, die zu für die Klägerin günstigeren Gitterabständen führen, erscheint eher zweifelhaft. Die Frage kann aber in Anbetracht des § 17 Abs. 5 Satz 2 ThürFischAVO offenbleiben. Diese Rechtsverordnung bindet sowohl die Beteiligten als auch das Gericht. Es kann auch nicht angenommen werden, dass § 17 Abs. 5 Satz 2 ThürFischAVO gegen höherrangiges Recht verstößt und deshalb in diesem Klageverfahren nicht anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass es gemäß § 17 Abs. 6 ThürFischAVO "gleichwertige Verfahren" existieren, die wie Gitterabstände von maximal 10 mm das Eindringen von Fischen in Turbinen verhindern. Dazu hat der Beklagte – unwidersprochen - ausgeführt, dass die Praxistauglichkeit solcher Verfahren (vor allem elektrische Fischscheuche) bislang nicht nachgewiesen ist. b) Die Nebenbestimmung III.2.6.1 ist auch verhältnismäßig (Art. 20 Abs. 3 GG). Vom Ausgangspunkt ist an dieser Stelle zunächst zu bedenken, dass die auf der Grundlage von § 13 WHG ergangenen Nebenbestimmungen Gründe ausräumen sollen, die gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung sprechen, so dass die beabsichtigte Gewässerbenutzung mit den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbart werden kann. § 13 WHG konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. VG Gera, Urteil vom 2. März 2017 – 5 K 1102/15 Ge - juris Rn. 76). Der letztlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde und für alle staatliche Maßnahmen Geltung beanspruchende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beinhaltet, dass staatliche Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sein müssen. Letzteres setzt voraus, dass Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen müssen. Vor dem Hintergrund der Förderung der Wasserkraft auf der Grundlage des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes ist die Wiederinbetriebnahme kleiner und kleinster Wasserkraftwerke zwar stark erwünscht. Das darf aber nicht dazu führen, dass die Wasserbehörden ihre Bewirtschaftungsentscheidung danach auszurichten haben, ob mit der beantragten Benutzung ein angemessener Gewinn erzielt werden kann (Czychowski/Reinhardt, a. a. O. § 27 WHG, Rn. 10 unter Verweis auf BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 22 B 03.3228 – ZfW 2005, 185-193, juris Rn. 35 ff.). Eine angemessene Zweck-Mittel-Relation fehlt nur dann, wenn durch eine Auflage trotz hohen Kosten- und Schutzaufwandes nur ein geringer Effekt für die Gewässerökologie oder für andere wirtschaftliche Schutzgüter erzielt werden kann. Diese Vorgaben hält die Nebenbestimmung III.2.6.1 ein. Sie belastet die Klägerin wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig. Die Belastungen werden durch die mit der Maßnahme verfolgten Ziele gerechtfertigt, das Gewässer S_... und die dort lebenden Fischpopulationen zu schützen. Hierdurch sollen vor allem kleine Fische der Fischart Gelbaal aufwachsen können und einen Lebens- und Wanderraum finden. Im Übrigen hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Schutzmaßnahme bewirkt, dass sie ihre Anlage nicht mehr wirtschaftlich betreiben kann. Der Beklagte hat dagegen in der Begründung des Bescheides vom 6. Juni 2019 eine überschlägige Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Anlage der Klägerin erstellt. Danach habe sie im Jahr 2017 durch die WKA C... knapp 2 Mio. kWh Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Das habe nach dem EEG 2017 auf der Grundlage einer Einspeisevergütung von 7,67 Cent/kWh zu einem Erlös von etwa 150.000 €/Jahr geführt. Die Vergütung würde gemäß § 40 EEG 2017 auf 11,48 Cent/kWh steigen, wenn die Klägerin die WKA bis zum 31. Dezember 2024 ertüchtigen würde und ihr ab 1. Januar 2025 die erhöhte Einspeisevergütung gewährt würde. Nach der Bilanzierung der bisherigen Einnahmen mit den sich später ergebenden Einnahmen unter Berücksichtigung von 10 Prozent Betriebskosten, würde die Klägerin über 20 Jahre gerechnet überschlägig einen Mehrertrag von ca. 1, 3 Mio. € erzielen. Für die Baukosten habe sie geschätzt 1. Mio. € aufzuwenden (Fischaufstiegsanlage Wehr: ca. 400.000 €, Fischabstiegs-und Fischschutzmaßnahmen: ca. 600.000 €). c) Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht begründet darauf berufen, der Beklagte habe durch den Bescheid vom 6. Juni 2019 verbindlich festgelegt, dass der Stababstand an den beiden Querrechen maximal 15 mm beträgt. Sie habe hierauf schutzwürdig vertrauen dürfen, dann eine entsprechende Planung durchgeführt und habe keinen Antrag gestellt, der einen geringeren Stababstand zu Gegenstand gehabt habe. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Der Bescheid vom 6. Juni 2019 und der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Oktober 2022 haben zum Teil unterschiedliche Regelungsgegenstände. Der Bescheid vom 6. Juni 2019 zielt auf die Herstellung der gewässerökologischen Durchgängigkeit der S... am Standort Wehr und WKA Mühle C... und vor allem darauf, hierfür eine vollständige Planung vorzulegen. Der streitgegenständliche Bescheid erlaubt der Klägerin vor allem den Betrieb der in der Genehmigungsplanung angeführten Turbinen und genehmigt die vorgelegte Planung mit der Maßgabe, dass die Stababstände der Rechenanlagen vor den Turbinen nun maximal 10 mm betragen dürfen. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihr Vertrauen nur eingeschränkt betätigt hat. Sie hat zwar Aufwendungen für die Planung gehabt, die offenbar zum Teil nutzlos geworden sind. Allerdings hat sie die Querrechenanlagen entsprechend des Bescheides vom 6. Juni 2019 nicht gebaut. Das Wehr und die WKA C... verfügen bislang über keine Einrichtungen und Betriebsweisen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der S... für auf- und absteigende Fische, obgleich Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin dies bereits durch die bestandskräftige wasserrechtliche Genehmigung vom 13. September 2010 aufgegeben hatte (unter anderem Stababstand 15 mm). Dieser Verpflichtung, die gemäß § 8 Abs. 4 WHG auf die Klägerin übergegangen ist, hat diese nicht erfüllt. Vor allem kommt es aber - und darauf hat der Beklagte zutreffend abgestellt -, auf Folgendes an: Soweit die Nebenbestimmung III.2.6.1 des Bescheides 18. Oktober 2022 (Stababstand 10 mm) die Regelung I.1 des Bescheides vom 6. Juni 2019 (Stababstand 15 mm) verschärft, so beruht diese Entscheidung auf dem Umstand, dass der Beklagte auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 und 2 WHG nachträglich Inhalts- und Nebenbestimmungen zum Gewässerschutz treffen darf (vgl. oben S. 21-23 des Urteils). Er ist dabei nicht an den Bescheid vom 6. Juni 2019 gebunden. Der Beklagte musste den Bescheid vom 6. Juni 2019 auch nicht ausdrücklich aufheben. Vielmehr gibt ihm § 13 Abs. 1 und 2 WHG die Befugnis, durch nachträgliche Anordnungen den Anlagenbetrieb an zwischenzeitliche Rechtsänderungen, hier die Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz vom 11. August 2020, anzupassen und damit die Genehmigungslage fortzuschreiben. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend macht hat, die vorstehende Verringerung des Stababstandes führe dazu, dass die Fläche der beiden Querrechen sich um etwa 25 Prozent erhöhe, was eine geringere Durchflussmenge an Wasser zu Folge habe und zu Lasten ihrer Stromerzeugung der WKA C... gehe, so begründet dieser Einwand ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung III.2.6.1. Zum einen darf die Wasserbehörde mit nachträglichen Anordnungen auch belastende Regelungen treffen, die in den Anlagenbetrieb eingreifen, solang sie dabei - wie hier - die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen einhält. Zum anderen steht nicht fest, dass durch die Vergrößerung der Flächen der beiden Querrechen infolge der Verschärfung des Stababstandes sich die Durchflussmenge an Wasser erheblich vermindert wird. In Betracht kommt - das deutete sich in der mündlichen Verhandlung an -, dass die Klägerin gewissermaßen zum Ausgleich des engeren Stababstandes die Rechenfelder vergrößern kann. Dazu bedürfte es - hierüber waren sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einig -, keiner neuen Genehmigungsplanung. Vielmehr könne eine solche Anpassung im Rahmen der Ausführungsplanung vorgenommen werden, weil es sich nicht um eine für die Genehmigung wesentliche Entscheidung handeln würde. Die Kostentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist für die Kostenverteilung maßgeblich, inwieweit die Beteiligten Obsiegen bzw. Unterliegen. Die Klägerin obsiegt hinsichtlich der Regelung I.4.2 und unterliegt hinsichtlich der Nebenbestimmung III.2.6.1. Sie hat 37,5 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte unterliegt hinsichtlich der Regelung I.4.2 und obsiegt hinsichtlich der Nebenbestimmung III.2.6.1. Er hat 62,5 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Für diese Gewichtung des Obsiegens und Unterliegens ist die wirtschaftliche Bedeutung entscheidend, welche die die beiden vorgenannten Entscheidungen des angefochtenen Bescheides haben. Dazu wird auf die nachstehende Streitwertfestsetzung verwiesen. Die sonstigen Nebenentscheidung folgen aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO (Klägerin) bzw. § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO (Beklagter). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 160.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist in Streitigkeiten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und nach Ermessen des Gerichts festzusetzen. Der das gerichtliche Ermessen ausfüllende so genannte Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Bader u.a., VwGO, a. a. O., Anhang) regelt unter Nr. 51 das "Wasserrecht (ohne Planfeststellung)". Dort ist für die "Erlaubnis, Bewilligung" als Streitwert der "wirtschaftliche Wert" anzunehmen (Nr. 51.1). Für "Anlagen an und in Gewässern", die gewerblich genutzt werden, ist der "Jahresgewinn, mindestens der Auffangwert", anzunehmen (Nr. 51.2). Für den Streitgegenstand "Übertragung der Unterhaltungslast für die S..." nimmt die Kammer als Streitwert den Betrag von 100.000,00 € an. Das ist der (mutmaßliche) Unterhaltungsaufwand (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. März 2024 – 8 ZB 24.172 – juris Rn. 27), den die Klägerin für die Unterhaltungsstrecke von ca. 3,2 km im Laufe einer Unterhaltungszeit von dreißig Jahren haben wird. Dem Streitgegenstand "Stababstände" misst die Kammer einen Streitwert von 60.000,00 € zu. Damit werden die Aufwendungen für die Umplanung und mögliche weitere finanzielle Lasten infolge der engeren Stabstände erfasst. Die Klägerin wendet sich gegen einen wasserrechtlichen Bescheid, der ihr die Unterhaltungslast für ein Fließgewässer im Bereich eines Stauwehrs überträgt und ihr ferner aufgibt, Maßnahmen zur Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit zu ergreifen. Die Klägerin betreibt im Gebiet der thüringischen Stadt D... (Gemarkung C..., Flur 0 Flurstücke a, b und c) an der S... und im M... die Wasserkraftanlage Mühle C... (WKA C...). Diese besteht aus einem Wehr und aus der Wasserkraftanlage selbst. Die Klägerin ist seit mehr als zehn Jahren (wohl seit 2011) Eigentümerin der vorgenannten Liegenschaften. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist ihr Namensgeber (Herr ... M...). Vorherige Eigentümerin der Immobilien und der Anlage war die T... GmbH. Die S..., ein Gewässer erster Ordnung, fließt von Süd nach Nord durch das Gebiet der Stadt D.... Das Wehr befindet sich am Rand der südlichen Ortslage von C.... Es liegt an einer Stelle, an der die S... um eine Insel herumfließt. Dort zweigt der M... (auch: M..., Unterwasser) von der S... ab. Der M... ist ein eigenständiges Ge- wässer zweiter Ordnung, Die S... fließt links der Insel (Westen), der M... fließt rechts (Osten) parallel zur S.... Etwa 400 Meter flussabwärts mündet der M... in die S.... Das Wehr verläuft vom westlichen S... kommend quer durch den Fluss zur südlichen Spitze der Insel und setzt sich von dort in nordwestliche Richtung offenbar bis zu einer Anlandung fort. Die Stauhöhe des Wehrs beträgt 123,84 m üNHN. Rechtsseitig am Wehr (Fließrichtung) befindet sich in einem Bauwerk eine sog. Francis-Turbine (Turbine 1). Das zu ihrem Betrieb verwendete Wasser wird der S... entnommen und dorthin wieder abgegeben. Die Klägerin plant, diese Turbine durch eine neue sog. Kaplan-Turbine zu ersetzen. Die geplante Turbine hat ein maximales Abflussvermögen von 8 m3/s und eine Leistung von 150 kW. Im Übrigen erfolgt die Ausleitung des am Wehr aufgestauten Wassers in den M... hinein. An dessen südlichem Beginn sind in einem Bauwerk zwei weitere Francis-Turbinen (Turbinen 2, 3) stationiert. Das ist die eigentliche Wasserkraftanlage. Die beiden Turbinen haben ein maximales Abflussvermögen von 18 m3/s und eine Leistung von 330 kW. Zur Veranschaulichung wird auf die von dem von der Klägerin mit der Planung beauftragten Ingenieur erstellte Gesamtübersicht vom 28. Juni 2021 (BA 2, Bl. 126) sowie die im Verwaltungsverfahren vorgelegten einschlägigen Geoproxy-Kartenauszüge der Örtlichkeiten verwiesen (BA 2, Bl. 129 f.). Das seinerzeit zuständige Thüringer Landesverwaltungsamt hatte der T... GmbH den (bestandskräftigen) Plangenehmigungsbescheid vom 21. April 1994 erteilt. Danach durfte die Gesellschaft den zu DDR-Zeiten zugeschütteten oder verlandeten M... in seinem ursprünglichen Verlauf wiederherstellen. Der Gesellschaft wurde zugleich die Erlaubnis erteilt, aus der S... bis zu 20 cbm Wasser/s in den M..._ abzuleiten, dieses Was- ser für die Stromerzeugung durch zwei Turbinen zu nutzen sowie das ausgeleitete Wasser wieder in die S... einzuleiten. Zugleich wurde der Gesellschaft die Unterhaltungslast für den M... übertragen. Ferner hatte das Thüringer Landesverwaltungsamt der T... GmbH durch den (ebenfalls bestandskräftigen) Bescheid vom 5. Juni 1998 "für den Aufstau der S... durch ein festes Wehr mit einem Brettaufsatz, die Ausleitung des aufgestauten Wassers in die L..., den Betrieb der Wasserkraftanlage bestehend aus zwei Turbinen in der Lache und einer Turbine am Wehr, bei Wiedereinleitung des gebrauchten Wassers in unveränderter Menge über die L... bzw. unmittelbar in die S... an der Mühle … ein altes Recht gemäß § 129 Abs. 2 ThürWG gemäß behördlicher Entscheidungen vom 26. Mai 1916 und vom 21. November 1922 … festgestellt." Schließlich hatte das Thüringer Landesverwaltungsamt der T... GmbH die (ebenso bestandskräftige) wasserrechtliche Genehmigung vom 13. September 2010 für die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage (Schlitzpass), den Einbau eines Horizontalrechens (Stababstand 15 mm) sowie einer Einschwimmsperre im M... entsprechend der vorgelegten Antragsunterlagen erteilt. Auf den Widerspruch der T... GmbH hin erließ das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2015, durch den die Nebenbestimmungen über die Anforderungen an die Funktionskontrollen von Einschwimmsperre und Fischabstiegs- sowie von Fischaufstiegsanlage geändert wurden. Im Jahr 2011 zeigte ein von der Klägerin beauftragter Notar dem Thüringer Landesverwaltungsamt an, dass sie mit der T... GmbH den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 3. Mai 2011 geschlossen hat. Im Jahr 2016 wurden sämtliche im Wasserbuch für die T... GmbH eingetragenen Rechte betreffend das Wehr und die WKA C... auf die Klägerin umgeschrieben. In der Folge erließ das nunmehr zuständige Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (Landesamt) gegenüber der Klägerin den (ebenfalls bestandkräftigen) wasserrechtlichen Bescheid vom 6. Juni 2019. Darin wurde an den Standorten Wehr und WKA C... zur Herstellung der gewässerökologischen Durchgängigkeit Folgendes angeordnet: - der Bau einer Fischaufstiegsanlage am Wehr mit nachweislich funktionierender Einschwimmsperre am M... und - die Errichtung eines Fischschutz- und Abstiegssystems vor der WKA in Form eines Rechens mit einem maximalen Stababstand von 15 mm und einer maximalen Anströmgeschwindigkeit von 0,5 m/s an jeder Stelle des Rechens im Obergraben und Gewährleistung einer funktionierenden oberflächen- und sohlnahen Fischabstiegsmöglichkeit In dem Bescheid wurde weiter geregelt, dass die Klägerin für die vorgenannten Maßnahmen Planungen vorzulegen habe. Es wurde die Festsetzung von Zwangsgeldern für den Fall angedroht, dass die Klägerin die vollständigen Planungen nicht bis zum 31. Dezember 2020 vorgelegt habe bzw. die angeordneten Maßnahmen nicht bis zum 31. Dezember 2024 vollumfänglich umgesetzt habe. In der Begründung dieses Bescheides hieß es auszugsweise, dass die Klägerin das Wehr C... zum Aufstauen der S... nutze. Weder das Wehr noch die WKA C... würden über geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der S... für auf- und absteigende Fische verfügen. Mit Blick auf das durch § 27 Abs. 1 WHG vorgegebene Bewirtschaftungsziel des Erreichens eines guten ökologischen Zustandes der oberirdischen Gewässer (wofür § 29 Abs. 1 WHG die Frist 22. Dezember 2015 vorgebe) habe das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (Landesumweltministerium) im Mai 2016 das "Thüringer Landesprogramm Gewässerschutz 2016-2021" aufgestellt. Darin habe es Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerschutzes festgelegt. In diesem Programm werde der ökologische Zustand des Oberflächengewässerkörpers M... ... als "unbefriedigend" bewertet. Das resultiere aus der Bewertung der Qualitätskomponente "Fische". Für die Gewässerbewirtschaftung seien die Wanderfischarten besonders relevant. Diese seien zum Teil auf eine weiträumige Vernetzung ihrer Lebensräume angewiesen. Neben einer guten Wasserqualität und geeigneten Lebensräumen sei auch die Durchgängigkeit der Fließgewässer von "grundlegender Bedeutung", um einen guten ökologischen Zustand des Gewässers S... zu erreichen. Der Standort des Wehrs C... sei bereits in dem vom Lan-desumweltministerium im November 2020 erstellten "Thüringer Landesbericht zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach der EG-WRRL" enthalten. Im Juli 2020 legte die Klägerin dem Landesamt die von ihrem mit der Planung beauftragten Diplom-Ingenieur (FH) E... erstellte Entwurfsplanung (BA 1, Teil 1, Bl. 406-409R) und im November 2021 ihre Genehmigungsplanung vor (Erläuterungsbericht vom 15. November 2021 samt Plänen, Ausbaudaten, Naturschutzfachbeitrag, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie; BA 2). Nach dem Erläuterungsbericht waren folgende neuen Anlagenteile vorgesehen (BA 2, Bl. 105 ff.): 1) Bau einer Fischaufstiegsanlage im Bereich des Wehrs in Form eines Schlitzpasses entsprechend DWA-Merkblatt 509 mit einer Dotationsmenge von mindestens 400 l/s. Die Auslegung der Aufstiegsanlage erfolge ausgerichtet auf die Fischart Barbe einschließlich Fischart Lachs (BA 2, Bl. 105). 2) Vor den beiden Turbinenbauwerken würden zwei Querrechen gebaut (BA 2, Bl. 106). Der Rechenfeldflächen wären vor den beiden Turbinen am M... ca. 54 qm und vor der Turbine am Wehrkraftwerk ca. 24,7 qm groß (BA 2, Bl. 107, 148). Die Rechenhöhe solle 2 bis 2,25 Meter ausmachen. Der lichte Stababstand solle 15 mm betragen. (BA 2, Bl. 107). Die Rechenstäbe der Querrechenanlage seien horizontal und dabei schräg verlaufend angeordnet (BA 2, Bl. 108). 3) Die Anlage werde mit einem Fischschleusensystem (2 Bypassschützen) mit kombinierter Treibgutableitung mit einer Dotationsmenge von mindestens 400 l/s ausgerüstet (BA 2, Bl. 109-111). 4) Zusätzlicher Aus- und Umbau des Wehrkraftwerks: die vorhandene Francis-Turbine am Wehr (Schluckvermögen von 6 m3/s) werde durch eine moderne Kaplanturbine (Schluckvermögen von 8 m3/s) ersetzt (BA 2, Bl. 111 f.). Das Landesamt beteiligte daraufhin im Verwaltungsverfahren die verschiedenen Vertreter öffentlicher Interessen zu der Genehmigungsplanung. Die oberste Fischereibehörde des Beklagten (Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) wies vor allem darauf hin, dass der Gewässerabschnitt der S..., in der sich das Wehr C... befinde, eine Barbenregion sei. Der geplante lichte Stababstand der Quer-rechenanlage von 15 mm sei im Hinblick auf die EG-Aalverordnung und wegen § 17 Abs. 5 Satz 2 der Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (ThürFischAVO) zu weit angesetzt. Die Abteilung 4 des Landesamtes (Wasserwirtschaftliches Flussgebietsmanagement, Hochwasserschutz) nahm zu der Genehmigungsplanung im Wesentlichen wie folgt Stellung: Der Zustand der S... im Sinn des § 27 WHG sei "ökologisch unbefriedigend". Das Wehr C... sei für die stromauf gerichtete Fischwanderung aus der Elbe bzw. in der S... das erste S... -Wehr. Unterhalb des Wehrs C... seien 2019 die Fischarten Ukelei und Barbe nachgewie-sen worden, die 2020 oberhalb des Wehrs in D... nicht bzw. nur in Einzelexemplaren hätten nachgewiesen werden können. Unterhalb des Wehres C... würden die Bewertungen der Fischbestandserhebungen zwischen "mäßig" und "unbefriedigend" schwanken, wobei zumindest alle Leitarten (Häufigkeit über 5 Prozent) vorhanden seien. Insoweit bestehe in der S... ein "günstiges Entwicklungspotential" zur flussaufwärts gerichteten Wiederbesiedlung. Oberhalb des Wehres C..._ schwanke die Lebenssituation der Fische zwischen "unbefriedigend" und "schlecht". Die Herstellung der Durchgängigkeit des Wehrs sei zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes von "herausragender Bedeutung". Es wurden Anforderungen an die Anordnung und Dimensionierung des Schlitzpasses am Wehr gestellt. Zum Fischschutz dürften die Stabweiten beider Rechen gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 ThürFischAVO maximal 10 mm betragen. Der Verein "A... e.V." machte in seiner Stellungnahme zu der Genehmigungsplanung ebenfalls unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 5 Satz 2 ThürFischAVO geltend, dass die Stabweite der Rechen an Wehren in Gewässern oder Gewässerregionen, in denen unter anderem Aale als typische Arten leben würden, maximal 10 mm betragen dürfe. Hierauf leitete das Landesamt der Klägerin den beabsichtigten Bescheid zu und hörte sie an. Der von ihr beauftragte Ingenieur wandte ein, dass es bei der durch den Bescheid vom 21. April 1994 geregelten Übertragung der Unterhaltungslast sein Bewenden haben solle. Ferner sei zu bedenken, dass die Planungen für die Errichtung von Horizontalrechenanlagen auf einen Stababstand von mindestens 15 mm beruhen würden. Auch bei Bestandsanlagen werde ein solcher Stababstand für ausreichend erachtet. Das Handbuch von Gluch/Ebel (2018) und auch die Handreichung "Fischschutz und Fischabstieg an Wasserkraftanlagen" der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz des Landes Baden-Württemberg gingen von einem zulässigen maximalen Stababstand der Rechen von 15 bis 20 mm aus. Die Untersuchung von Berger/Lehmann über die Bemessung von Horizontalrechen an Wasserkraftanlagen sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fischarten Lachsmolts und Aale ab einem Rechenabstand von 18 mm nicht mehr durch die Rechen wandern würden. Zudem lasse § 17 Abs. 6 ThürFischAVO Abweichungen von der Vorgabe des maximalen Stababstands von 10 mm zu, wenn "gleichwertige Verfahren" zum Schutz der Fische verwendet würden. Es sei denkbar, am Standort C... eine elektrische Fischscheuchanlage zu installieren. Die Abteilung 4 des Landesamtes hielt dieser Stellungnahme die Veröffentlichung "Technische Funktionsfähigkeit großer Fischschutzrechen in der Praxis bestätigt" vom Juni 2021 des Forums Fischschutz entgegen Darin heißt es zusammenfassend: "Es konnte bestätigt werden, dass es gegenwärtig für den Schutz von Fischen ab einer Größe von 10 cm funktionsfähige Vertikalrechen bis zu 30 m3/s Durchfluss je Rechenfeld und Horizontalrechen bis zu bis zu 50 m3/s Durchfluss je Rechenfeld einschließlich der Reinigungstechnik gibt. Obgleich das Verklausungsrisiko mit geringer werdendem Abstand zwischen den Rechenstäben zunimmt, sind Stabweiten von 10 mm betriebstauglich. Die dargestellten Probleme bei der Reinigung der Vertikalrechen sind auf die aufgeschweißten Bleche zurückzuführen und sind ohne diese nicht zu erwarten. Die Betriebserfahrungen an den Anlagen zeigen, dass ein sicherer Betrieb möglich ist, wenn bei Planung, Auslegung und technischer Umsetzung einer guten Kompatibilität von Rechenprofil und leistungsstarker Rechenreinigung besondere Beachtung zuteilwird. Insoweit steht - rein technisch betrachtet – für den weitaus überwiegenden Teil des Wasserkraftparks in Deutschland eine funktionstüchtige Fischschutztechnologie zur Verfügung." Der Vorschlag zum Einsatz einer elektrischen Fischscheuchanlage sei, so die Abteilung 4 des Landesamtes weiter, mangels ausreichender Praxiserfahrungen "nicht zielführend". Hierauf erteilte das Landesamt durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Oktober 2022 der Klägerin unter dem Gliederungspunkt I. "1. die Erlaubnis zur Ableitung von bis zu 8,0 m3/s des Wassers der S... zum Betrieb der Turbine 1 am Wehr. Diese Entscheidung umfasst auch die wasserrechtliche Genehmigung für den Neubau einer Fischaufstiegsanlage am Wehr, für den Umbau der vorhandenen Wasserkraftanlage einschließlich des Einbaus eines Horizontalrechens (Turbine 1) sowie für den Neubau eines Fischschleusensystems und eines Horizontalrechens (Turbine 2 und 3) entsprechend den unter Punkt II.1 aufgeführten Unterlagen und unter den Voraussetzungen der Einhaltung der unter Punkt III. festgesetzten Nebenbestimmungen. … 4. Festlegung zur Unterhaltung 4.1 Unterhaltung der baulichen Anlagen Der Wasserkraftanlagenbetreiber ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung aller zur Wasserkraftanlage gehörenden Anlagen verpflichtet. Dazu gehören insbesondere: - die Wehranlage in der S..., - die Fischaufstiegsanlage am Wehr, - das Fischschleusensystem im M..., - die Ausleitungswasserkraftanlage (Turbine 2 und 3) sowie - die Wasserkraftanlage am Wehr (Turbine 1). Die Unterhaltungspflicht umfasst u.a. auch die Beräumung von Treib- und Schwemmgut. 4.2 Unterhaltung der Gewässer S... und M... Der Wasserkraftbetreiber ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des gesamten M... sowie der S... von 100 m unterhalb der Wiedereinleitung des M... bis zur Stauwurzel oberhalb der Wehranlage verpflichtet." In der Begründung des Bescheides führte das Landesamt aus, dass die Erlaubnis zur Benutzung des Gewässers auf § 8 Abs. 1 WHG beruhe und die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bauwerke ihre Grundlage in § 28 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in Verbindung mit § 36 WHG finde. Die der Klägerin erlaubte Bewirtschaftung der S... erfülle die von § 27 WHG normierten Bewirtschaftungsziele. Die unter dem Punkt I.4 getroffenen Regelungen seien nachträgliche Anordnungen zur Gewässernutzung (Verwaltungsakte). Die unter Punkt 1.4.1 geregelte Verpflichtung der Klägerin zur Unterhaltung sämtlicher baulicher Anlagen beruhe auf § 30 Abs. 3 ThürWG. Die der Klägerin unter Punkt I.4.2 weiter aufgegebene Verpflichtung, den M... und die S... in dem fest-gelegten Bereich zu unterhalten, finde in § 34 Nr. 1 ThürWG ihre Grundlage. Die Klägerin habe Vorteile von der Gewässerunterhaltung. Die ihr gehörenden Anlagen würden die Gewässerunterhaltung erschweren. Durch das Wehr und den damit verbundenen Rückstau der S... komme es zu Sedimentationen (Stoffablagerungen im Gewässerkörper), Anlandungen sowie zu einer vermehrten Ansammlung von Treib- und Schwemmgut. Die Beeinflussung durch die Wasserkraftanlage wirke sich auf die S... aus, und zwar oberhalb des Wehrs ab dem Beginn der Stauwurzel, ferner im gesamten M... und bis unterhalb von dessen Mündung in die S... Es sei unerheblich, dass das gegenwärtig noch keine ausdrückliche Regelung zur Unterhaltungslast getroffen worden sei. Bereits der gegenüber der T... GmbH ergangene Plangenehmigungsbescheid vom 21. April 1994 (Punkt III.2.8) habe deren Unterhaltungsverpflichtung normiert. Insoweit werde nun "lediglich klargestellt", dass die Verpflichtung den jeweiligen Wasserkraftanlagenbetreiber obliege. Der Bescheid vom 18. Oktober 2022 regelt ferner in den "Nebenbestimmungen zur Bauausführung" (Gliederungspunkt III.) auszugsweise Folgendes: "2.6 Fischschutz/Rechenanlagen 2.6.1 Es ist abweichend von der Darstellung in der Genehmigungsplanung ein lichter Stababstand von 10 mm bei beiden Horizontalrechen einzuhalten. 2.6.2 Die Höhe der Sohlleitwand von 0,5 m an beiden Rechen ist einzuhalten." Zur Begründung heißt es, diese Nebenbestimmungen seien zulässig und verhältnismäßig, um nachteilige Auswirkungen durch die Umsetzung des Vorhabens auf den Wasser- und Naturhaushalt sowie auf Dritte auszuschließen. Die von der Klägerin in der Genehmigungsplanung vorgesehenen Horizontalrechen seien mit einem lichten Stababstand von maximal 15 mm zu weit dimensioniert. Es sei am Standort C... mit dem Vorkommen des Aals in der S... zu rechnen, so dass gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 ThürFischAVO ein lichter Stababstand von mindestens 10 mm für beide Horizontalrechen eingehalten werden müsse, um einen wirksamen Schutz für die Fische vor dem Eindringen in die Turbinen zu bewirken, und zwar gleich, ob die Stäbe horizontal oder vertikal angeordnet seien. Zu den Ergebnissen der 2018 von der Technischen Universität Darmstadt angenommenen Dissertation der Frau ..._ B... ("Rechenverluste und Auslegung von elektrifizierten Schrägrechen anhand ethohydraulischer Strahlen") sei festzuhalten, dass in der Untersuchung ausdrücklich angegeben werde, dass für die vollständige Vermeidung eines Passierens der Rechen solche mit einer Stabweite von 10 mm zu verwenden seien. Für die in den Versuchen verwendeten Rechen mit einer Stabweite von 18 mm sei die Schutzrate für die Fischart Lachsmolts mit 98 Prozent ausdrücklich auf Fische mit Körperlängen von größer 20 cm ermittelt worden. Sowohl ein großer Teil des Lachsmolts als auch der überwiegende Teil der Fische, die nur im Süßwasser wandern um zu laichen ("potamodrome Fische"), seien aber kleiner als 20 cm. Es sei mit einem Abstiegsanteil kleinerer Individuen von 80 Prozent und mehr zu rechnen (vgl. die Untersuchungen von Pavlov und andere, 2002; Seifert und andere, 2018). Damit sei ein Rechen mit einer Stabweite von 15 mm nicht ausreichend, um ein Eindringen der Fische in die Turbinen zu verhindern. Der erforderliche Schutz des Aals beschränke sich nicht nur auf abwandernde Blankaale, sondern auch auf Gelbaale. Letztere würden während ihres mehrjährigen Aufenthalts im Süßwasser umfangreiche Wanderbewegungen ab- und aufwärts in den Fließgewässern vollziehen. Gelbaale hätten auch deutlich geringere Körperabmessungen als abwandernde Blankaale. Gelbaale seien deshalb geeignet, um zum Schutz der Aale die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Die S... sei auf Grund der EG-Aalschutzverordnung als Aaleinzugsgebiet gemeldet, um den Bestand dieser Fischarten zu stärken. Im Übrigen werde auf die Veröffentlichung des "Forums Fischschutz & Fischabstieg" von Juni 2021 verwiesen, das zum Schutz von Fischen ab einer Größe von 10 cm ebenfalls Abstände der Gitterstäbe der Rechen von mindestens 10 mm befürwortet habe. Hinsichtlich des Einsatzes elektrischer Fischscheuchanlagen, handele es sich um kein gleichwertiges Verfahren im Sinn des § 17 Abs. 6 ThürFischAVO, da es an Praxiserfahrungen fehle. Die Technologie sei bislang nur im Einzelfall untersucht worden. Die Klägerin hat am 18. November 2022 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Übertragung der Unterhaltungslast (Regelung I.4.2) sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Dieser Regelung sei entgegen zu halten, dass das Wehr und die WKA C... die S... dort seit mehr als hundert Jahre prägen würden. Ihr, der Klägerin, sei nicht bekannt, dass der Beklagte in der Vergangenheit im Rahmen der ihm obliegenden Unterhaltungslast dort Unterhaltungsaufwand betrieben habe. Vielmehr sei das Gewässer "seiner natürlichen Entwicklung überlassen" worden. Ihre Anlage erschwere auch nicht die Unterhaltung der S.... Dazu habe der Beklagte weder Erkenntnisse dokumentiert noch eine Untersuchung angestellt. § 34 ThürWG, auf den der Beklagte die Übertragung der Unterhaltungslast gestützt habe, eröffne der Behörde zudem Ermessen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte dieses ausgeübt habe. Der vorgegebene Stababstand der Horizontalrechen von höchstens 10 mm (Nebenbestimmung III.2.6.1), so die Klägerin weiter, sei ebenfalls rechtswidrig und würde ihre Rechte verletzen. Der Beklagte habe ihr durch den bestandskräftigen Bescheid vom 8. Juni 2019 aufgegeben, dass der Stababstand der Rechen vor der Wasserkraftanlage maximal 15 mm betragen dürfe. Auf dieser Grundlage sei ihre Entwurfs- und Genehmigungsplanung für die Dimensionierung der Querrechen vor den beiden Turbinenbauwerken entstanden. Der Stababstand von maximal 15 mm sei nach den in dem Bescheid vom 8. Juni 2019 genannten Quellen der Stand der Technik gewesen. Der Rechenabstand von maximal 15 mm entspreche auch der Zulassungspraxis des Beklagten für die S... (WKA P..., Genehmigungsbescheid vom 8. Juni 2016) bzw. für die W... (WKA S..., Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 2021). Aus fisch- und gewässerfachlicher Sicht sei die Vorgabe eines Rechenabstandes von 15 mm für die WKA M... ausreichend. Es ergebe sich weder aus § 35 WHG noch aus § 36 WHG, dass der beauflagte Stababstand der Rechen von maximal 10 mm eingehalten werden müsse. Der beantragte Stababstand der Rechen von höchstens 15 mm führe nicht dazu, dass die ökologische Funktion des Gewässers wesentlich beeinträchtigt werde. Das folge daraus, dass der Normgeber gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 ThürFischAVO einen Stababstand von höchstens 15 mm als angemessen erachtet habe. Der Beklagte habe für die Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 2 ThürFischAVO nicht angegeben, welches für die S... in der Region C... nachweislich die typische Fischart sei. Der Beklagte habe im Rahmen des § 17 Abs. 6 ThürFischAVO auch nicht geprüft, welches sie weniger belastende gleichwertige Verfahren zum Verhindern des Einschwimmens von Fischen in die Turbinen in Betracht komme. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2022 hinsichtlich der Regelung unter Punkt I.4.2 für den Bereich des Gewässers erster Ordnung S... und hinsichtlich des Punktes III.2.6.1 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bestimmungen des Bescheides vom 18. Oktober 2022. Hinsichtlich der Übertragung der Unterhaltungslast (Regelung I.4.2) führt der Beklagte ergänzend aus, dass er das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt habe. Er habe das Gebiet festgelegt, auf das sich die Übertragung der Unterhaltungslast beziehe. Im Übrigen seien die wasserrechtlichen Effekte an jeder Wehranlage gleich und bedürften keiner einzelfallbezogenen Untersuchung. Die Klägerin habe auch keine atypischen Umstände dargelegt. In Bezug auf den vorgegebenen Stababstand der Rechen (Nebenbestimmung III.2.6.1) macht der Beklagte geltend, dass der Vorgängerbescheid vom 8. Juni 2019 gemäß § 35 Abs. 2 WHG ergangen sei. Seinerzeit sei in fachlicher Hinsicht nach dem "Durchgängigkeitskonzept für die M..." (2015) ein maximaler Stababstand von 15 mm für erforderlich gehalten worden. Über den Antrag auf Zulassung der von der Klägerin beabsichtigen Maßnahmen sei allerdings nach § 28 ThürWG in Verbindung mit § 36 WHG nach der aktuellen Rechtslage zu entscheiden gewesen. Das sei vor allem die seit August 2020 geltenden Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz. Deren § 17 Abs. 5 Satz 2 regele für Aale Gitterabstände von maximal 10 mm. Der Aal sei in der Anlagenregion die dort typischerweise, d.h. natürlich oder historisch, vorkommende Fischart. Dazu könne auf die im Zeitraum 2009 bis 2011 erfolgten Untersuchungen der Bauhaus-Universität Weimar zum Projekt "Optimierung von Bypässen für den Fischabstieg" an der oberhalb der WKA C... gelegenen WKA C..., auf eigene Befischungsergebnisse und auf die Datenbank des Landesamtes verwiesen werden. Zudem werde auf Punkt V.2.11 des Bescheides vom 18. Oktober 2022 Bezug genommen. "Gleichwertige Maßnahmen" im Sinn des § 17 Abs. 6 ThürFischAVO zum Fischschutz seien gegenwärtig weder ihm noch den bundesweiten Fachgremien (v.a. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall; Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) bekannt. Diese Nebenbestimmung stehe auch mit seiner sonstigen Genehmigungspraxis im Einklang. Für die von der Klägerin angesprochene WKA S... an der Werra sei der Genehmigungsbescheid bereits am 14. Januar 2020 ergangen, also zu einer Zeit, zu der § 17 Abs. 5 Satz 2 ThürFischAVO noch nicht gegolten habe. Für die beiden an der S... gelegenen Wasserkraftanlagen P... und D... seien hingegen bestandkräftige Genehmigungsbescheide vom 12. Okto- ber 2022 bzw. vom 27. Januar 2023 ergangen, die ebenfalls Stababstände der Rechen von 10 mm vorgeben würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die (elektronische) Prozessakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Aktenordner) Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.