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Urteil

4 KO 911/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0926.4KO911.16.00
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Leitsätze
1. Eine Zielwertfestlegung (für die Einleitung von Phosphor) kann - neben der Festlegung eines Überwachungswerts - als nachträgliche Nebenbestimmung zu einer bereits erteilten Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer auf §§ 13 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2, 57, 104 WHG gestützt werden.(Rn.54) 2. § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG ermöglicht als (rein nationale Regelung) Anordnung für Maßnahmen, die nicht in einem Maßnahmeprogramm nach § 82 WHG genannt sind.(Rn.65) 3. Dementgegen kann die Behörde auf Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 2a WHG Nebenbestimmungen zur Umsetzung von Maßnahmen anordnen, die in gemeinschaftlich veranlassten Maßnahmeprogrammen zur Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie enthalten sind (§ 82 WHG).(Rn.54) 4. Das Bewirtschaftungsermessen wird durch die Bewirtschaftungsziele der §§ 27, 28, 44, 47 WHG gelenkt. Es ist dann eröffnet, wenn alle Anforderungen an das Einleiten von Abwasser nach der Spezialvorschrift des § 57 Abs. 2 WHG i. V. m. der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG ergangenen Abwasserverordnung erfüllt sind.(Rn.55) 5. Die Abwasserverordnung bestimmt nur die Anforderungen, die bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer mindestens festzusetzen sind.(Rn.76) 6. Die inhaltliche Ausgestaltung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis durch nachträgliche Beifügung von Nebenbestimmungen in Form der Zielwertvorgabe ist ein Spezialfall des Bewirtschaftungsermessens (§ 13 Abs. 2 WHG).(Rn.64) (Rn.69)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zielwertfestlegung (für die Einleitung von Phosphor) kann - neben der Festlegung eines Überwachungswerts - als nachträgliche Nebenbestimmung zu einer bereits erteilten Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer auf §§ 13 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2, 57, 104 WHG gestützt werden.(Rn.54) 2. § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG ermöglicht als (rein nationale Regelung) Anordnung für Maßnahmen, die nicht in einem Maßnahmeprogramm nach § 82 WHG genannt sind.(Rn.65) 3. Dementgegen kann die Behörde auf Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 2a WHG Nebenbestimmungen zur Umsetzung von Maßnahmen anordnen, die in gemeinschaftlich veranlassten Maßnahmeprogrammen zur Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie enthalten sind (§ 82 WHG).(Rn.54) 4. Das Bewirtschaftungsermessen wird durch die Bewirtschaftungsziele der §§ 27, 28, 44, 47 WHG gelenkt. Es ist dann eröffnet, wenn alle Anforderungen an das Einleiten von Abwasser nach der Spezialvorschrift des § 57 Abs. 2 WHG i. V. m. der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG ergangenen Abwasserverordnung erfüllt sind.(Rn.55) 5. Die Abwasserverordnung bestimmt nur die Anforderungen, die bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer mindestens festzusetzen sind.(Rn.76) 6. Die inhaltliche Ausgestaltung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis durch nachträgliche Beifügung von Nebenbestimmungen in Form der Zielwertvorgabe ist ein Spezialfall des Bewirtschaftungsermessens (§ 13 Abs. 2 WHG).(Rn.64) (Rn.69) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Soweit die streitgegenständliche wasserrechtliche Anordnung vom 4. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. November 2011 für den Nährstoff Phosphor einen Zielwert von 1 mg/l festlegt und dazu eine Ergänzung des jährlichen Eigenkontrollberichts über die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Betriebssystem anordnet, ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier der letzten mündlichen Verhandlung. Dies folgt daraus, dass die Behörde Dauerverwaltungsakte auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen hat; für ihre rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 9 B 32/14 - juris Rn. 3). Bei der Zielwertfestlegung des Beklagten handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich dadurch auszeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von dem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 43 m. w. N.). Die Zielwertanordnung und die damit verbundene Berichtspflicht sind auch zukünftig einzuhalten. Die Zielwertanordnung kann nur auf §§ 13 Abs. 2 Nr. 1 (i. V. m. § 12 Abs. 2, 57, 104) WHG als Rechtsgrundlage gestützt werden (siehe unter 1.). Der Beklagte hat das Bewirtschaftungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dabei auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (siehe unter 2.). Der Bescheid vom 4. Oktober 2010 ist hinsichtlich der Zielwertanordnung von 1 mg/l auch hinreichend bestimmt (siehe unter 3.). Schließlich ist auch die angeordnete Dokumentationspflicht nicht zu beanstanden (siehe unter 4.). 1.a. Als Rechtsgrundlage für die Anordnung des Zielwertes kommt entgegen der Auffassung des Beklagten § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht in Betracht. Bei dieser Norm handelt es sich um die sog. wasserrechtliche Generalklausel, die der zuständigen Behörde erlaubt, nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen anzuordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um die Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen - also bestimmte Anordnungen im Rahmen der Gefahrenabwehr zu treffen. Bei der Zielwertanordnung handelt es sich jedoch nicht um eine Maßnahme der akuten Gefahrenabwehr, sondern um eine (langfristige) spezielle Anordnung hinsichtlich der Pflege der Gewässereigenschaft (vgl. Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Rn. 18 zu § 100). b. Die Vorschrift des § 100 Abs. 2 WHG stellt schon keine eigene Ermächtigungs- bzw. Rechtsgrundlage dar. Danach sind nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Dies begründet eine Verpflichtung der zuständigen Behörde, beinhaltet aber nicht zugleich auch die Ermächtigungsgrundlage für daraus resultierende ggf. notwendige Veränderungsanordnungen. Dazu bedarf es einer gesonderten gesetzlichen Eingriffsgrundlage (Kotulla, a. a. O., Rn. 33 zu § 100). c. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts kann hier die wasserrechtliche Anordnung eines Zielwertes nicht auf § 13 Abs. 2 Nr. 2a WHG gestützt werden. Ebenso wie die dieser Vorschrift vorangegangene Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG a. F. dient § 13 Abs. 2 Nr. 2a WHG auch der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/60 EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327, S. 1 - WRRL -) in nationales Recht. Die Wasserrahmenrichtlinie ist eine „Systemrichtlinie“, d. h. sie setzt einen für die Mitgliedstaaten verbindlichen rechtlichen Rahmen für den notwendigen Schutz der Wasser- und Meeresumwelt, der Wasserressourcen und der gewässergebundenen Ökosysteme vor Verschmutzung, übermäßiger Wasserentnahme und strukturellen Veränderungen. Dabei wird sie durch mehrere Tochter-Richtlinien (Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG), die Badegewässerrichtlinie (2006/7/EG), die Nitratrichtlinie (91/676/EWG), die Trinkwasserrichtlinie (2020/2184/EU)) und Schwester-Richtlinien (Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG), Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG), Habitat- und Vogelschutzrichtlinie (92/43/EWG; 2009/147/EG), Richtlinie über die maritime Raumordnung (2014/89/EU)) sowie begleitende politische Maßnahmen (integrierte Meerespolitik, integriertes Küstenzonenmanagement, Gemeinsame Fischereipolitik) unterstützt und konkretisiert. In Umsetzung dieser europäischen Vorgaben greift das nationale Wasserrecht die genannten Ziele der Gemeinschaft auf (siehe § 1 WHG und die Wassergesetze der Bundesländer), übernimmt den ökologischen Bewirtschaftungsansatz und das strenge Schutzregime sowie die verfahrensbezogenen Schritte zur Umsetzung und stellt die Verknüpfung mit den Instrumenten des Verwaltungsvollzuges her. Bei der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 2a WHG handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung des planerischen Instruments des Maßnahmenprogramms im Sinne des Art. 11 WRRL, das im nationalen Recht zunächst in § 36 WHG (vgl. Art. 1 Nr. 21 des 7. WHGÄndG vom 18. Juni 2002, BGBl. I S. 1914) eingeführt wurde und seit dem 1. März 2010 nunmehr in § 82 WHG geregelt ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG a. F. in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des 7. WHGÄndG vom 18. Juni 2002, BGBl. S. 1914). Um die Erfüllung der Maßnahmenprogramme auch nach ihrer Erstellung umsetzen zu können (vgl. BT-Drs. 14/7755, S. 16) wurde dieser spezielle Eingriffstatbestand geschaffen. Die zuständige Behörde kann deshalb auf Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 2a) WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen nachträglich Maßnahmen anordnen, die in einem gemeinschaftsrechtlich veranlassten Maßnahmenprogramm zur Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nach § 82 WHG enthalten sind (1. Alt.) oder zu seiner Durchführung (2. Alt.) erforderlich sind. Die Anordnung derjenigen Maßnahmen, die in Ausübung des planerischen Bewirtschaftungsermessens in einem Maßnahmenprogramm formuliert sind (vgl. Schmid in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, Rn. 70 zu § 12) beeinflusst die Betätigung des dem Beklagten beim Erlass von Einzelanordnungen nach § 12 Abs. 2 WHG eröffneten Bewirtschaftungsermessens (vgl. Schmid, a. a. O., Rn.87 ff zu § 82). Denn diese Bestimmung sollt gezielt die Inhalte des planerischen Bewirtschaftungsermessens hin zu dem in den Einzelfallentscheidungen zu konkretisierenden Gestattungs- und Bewirtschaftungsermessen gewährleisten (vgl. Schmid, a. a. O. Rn. 35 zu § 82). Dies erfolgt auf nationaler Ebene - nach Feststellung des ökologischen und chemischen Zustandes durch entsprechende Datendokumentation - durch Aufstellung der Bewirtschaftungspläne (§ 83 WHG) und Maßnahmenprogramme (§ 82 WHG), die für Behörden verbindlich sind. Dabei kommt den Bewirtschaftungsplänen im wesentlichen dokumentarischer Charakter zu, während die Maßnahmenprogramme das zentrale Steuerungsinstrument der Wasserwirtschaftsverwaltung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele darstellen. Jeder Flussgebietseinheit werden eigene Maßnahmen zugeordnet. Das Maßnahmenprogramm dient als Bindeglied zwischen den Bewirtschaftungszielen und der Einzelfallentscheidung der Wasserbehörden und lenkt das Bewirtschaftungsermessen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, Rn. 7 bis 9 zu § 82). Um eine solche Anordnung, mit der die in einem Maßnahmenprogramm festgelegte Maßnahme auf der Ebene der Einzelanordnung umgesetzt werden soll, handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. In dem im Zeitpunkt des Erlasses des hier streitigen Bescheides vom 4. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2011 einschlägigen Maßnahmenprogramm des ersten Bewirtschaftungszeitraumes für die Flussgemeinschaft Elbe (2009 bis 2015) war für die Kläranlage Stadtilm nur die konkrete Maßnahme „Ausbau kommunaler Kläranlagen zur Reduzierung der Phosphoreinträge“ enthalten. Diese ausdrücklich festgelegte Maßnahme hat die Klägerin durch die Errichtung und Aufnahme des Betriebs der Phosphorfällungsstation im Jahr 2011 auch umgesetzt. Demgegenüber war die Erreichung eines Zielwertes von 1 mg/l unstreitig weder in dem im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 4. Oktober 2010 geltenden Maßnahmenprogramm (erster Bewirtschaftungszeitraum 2009 bis 2015) noch in den Maßnahmenprogrammen des zweiten Bewirtschaftungszeitraums (2016 bis 2021) enthalten. Die Zielwertanordnung befindet sich auch nicht in dem Maßnahmenkatalog des mittlerweile angebrochenen dritten Bewirtschaftungszeitraumes (2022 bis 2027). Hier sind als Maßnahmen zur Reduzierung des Phosphoreintrages wiederum der Ausbau und die Optimierung kommunaler Kläranlagen (vgl. Thüringer Landesprogramm Gewässerschutz 2022 bis 2027, Seite 181, Maßnahmen M3) vorgesehen. Dem Kläger sind im konkreten Maßnahmenteil für „W/AV Arnstadt und Umgebung“ für die Mittlere Ilm Maßnahmen auferlegt wie der Neubau der Kläranlage Großliebringen, die Erhöhung der Kläranlagenkapazität, bei der Kläranlage Kranichfeld die Einhaltung eines Phosphor-Zielwertes von 0,5 mg/l und für die Mittlere Ilm der Neuanschluss von Einwohnern im Gebiet des Klägers und Umgebung (vgl. Thüringer Landesprogramm Gewässerschutz 2022 bis 2027, Maßnahmenteil, Seite 83). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Zielwertanordnung auch nicht unter die weitere, im seinerzeitigen Maßnahmenprogramm aufgeführte Maßnahme „Optimierung der Betriebsweise kommunaler Kläranlagen“ subsumiert werden. Dagegen spricht zunächst, dass die Kläranlage Stadtilm unter den diese Maßnahme betreffenden Kläranlagen unstreitig nicht genannt ist. Auch ist die Maßnahme „Optimierung kommunaler Kläranlagen“ nicht konkretisierend so auszulegen, dass von dieser auch solche Kläranlagen erfasst sind, die zunächst ausdrücklich unter die Maßnahme „Ausbau kommunaler Kläranlagen zur Reduzierung des Phosphoreintrages“ gefasst waren. Dass der Beklagte dies selbst so nicht praktiziert, verdeutlicht beispielsweise auch das „Landesprogramm Gewässerschutz 2016 bis 2021“, in dem ab Seite 162 die Maßnahmen des Maßnahmenprogramms zur Reduzierung der Phosphorbelastung, in dem (sogar unter Angabe des Zielwerts) die Kläranlagen ausdrücklich genannt werden, die ihre P-Fällung optimieren sollen. Insoweit muss sich der Beklagte an seinen eigenen Formulierungen und dem eindeutigen Wortlaut der Maßnahmenprogramme für die drei Bewirtschaftungszeiträume festhalten lassen. Die vom Beklagten gewünschte erweiternde Auslegung der Maßnahmen „Optimierung kommunaler Kläranlagen“ verstieße auch gegen den aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Bestimmtheitsgrundsatz, der verlangt, dass der Adressat stets in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 4 B 20/23 - juris). Ungeachtet dessen, dass die in dem Maßnahmenprogramm aufgelisteten Maßnahmen noch durch Einzelanordnungen konkretisiert werden müssen, ist insoweit auch hier zu berücksichtigen, dass das in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erstellte Maßnahmenprogramm das nach nationalem Recht eröffnete Bewirtschaftungsermessen begrenzt. Aus diesem Grund ist es unerheblich, dass der Beklagte mit den hier in Rede stehenden Maßnahmen das legitime übergeordnete Ziel der Nährstoffreduzierung, hier der Phosphorbelastung durch Punktquellen, hier kommunaler Kläranlagen, anstrebt. Entscheidend ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten, dass das Maßnahmenprogramm darauf ausgerichtet ist, eine konkrete Maßnahme für einen jeweils konkreten Adressaten vorzuzeichnen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen bedarf in der Regelung eines gewissen planerischen Vorlaufs, der von dem Betreiber einer kommunalen Kläranlage initiiert werden kann, sobald seine Kläranlage im Maßnahmenprogramm für bestimmte Maßnahmen vorgesehen ist. Die hier vom Beklagten vertretene Auffassung würde dazu führen, dass jeder Betreiber einer kommunalen Kläranlage veranlasst durch die Aufstellung bzw. Fortschreibung eines Maßnahmenprogrammes mit den zuständigen Behörden klären müsste, ob und wenn ja wie er von einer geplanten Umsetzungsmaßnahme betroffen sein könnte, obwohl der Wortlaut des Maßnahmenprogramms dafür gar keinen Anknüpfungspunkt bietet. Angesichts der Praxis und Möglichkeit der ausdrücklichen Auflistung und konkreten Benennung von Kläranlagen (als Punktquellen) ist die erweiternde Auslegung des Beklagten nicht erforderlich, um die mit der Aufstellung der Maßnahmenprogramme verfolgten Ziele zu erreichen. d. Die Anordnung des Zielwertes von 1 mg/l als Nebenbestimmung kann jedoch auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 (i. V. m. § 12 Abs. 2, 57 i. V. m. § 104) WHG als Rechtsgrundlage gestützt werden. aa. Entgegen der Auffassung des Klägers hindert der Umstand, dass die Erreichung eines bestimmten Zielwertes in einem Maßnahmenprogramm vorgesehen sein könnte, aber tatsächlich für die Kläranlage Stadtilm wie oben ausgeführt nicht im Maßnahmenprogramm geplant ist, nicht eine diesbezügliche Einzelanordnung. Das ergibt sich aus Folgendem: Zunächst bietet der Wortlaut des § 13 Abs. 2 WHG keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Einzelanordnung auf Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG die Aufnahme in ein Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG erforderte. Da die Rechtsgrundlagen von § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WHG schon ihrer Formulierung nach selbständig nebeneinanderstehen, bietet dies schon einen gewichtigen Anhaltspunkt für einen nicht deckungsgleichen Anwendungsbereich. Die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG wäre zudem überflüssig, wenn die nachträgliche Anordnung (oder Verschärfung) von Nebenbestimmungen nur anknüpfend an die Aufnahme in ein Maßnahmenprogramm erlassen werden dürften. Auch eine die Entstehungsgeschichte von § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG und § 13 Abs. 2 Nr. 2 WHG berücksichtigende historische Auslegung spricht dafür, dass eine nachträgliche Nebenbestimmung auf Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG keine vorherige Aufnahme in das Maßnahmenprogramm voraussetzt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine nationale Regelung, die als § 5 Abs. Satz 1 Nr. 1 bereits im Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) enthalten und gerechtfertigt war „durch die Fürsorge für die Reinhaltung der Gewässer vor Zuführung schädlicher Stoffe und für die Sicherung gegen zeitweilig auftretenden Wassermangel (vgl. BT-Drs. 2/2072, S. 22). Bereits durch Art. 1 Nr. 6 b) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 (4. ÄndG WHG, BGBl. I. S. 1109), also lange vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie wurde die Vorgängerregelung zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 WHG als § 5 Abs. 1 Nr. 1a zusätzlich in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen, um „im Interesse des Gewässerschutzes“ (vgl. BT-Drs. 7/88, S. 15) nachträglich durch Auflagen die Bestellung verantwortlicher Betriebsverantwortlicher vorzuschreiben (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 WHG 1957 und jetzt § 13 Abs. 2 Nr. 3 WHG), Maßnahmen zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers (vgl. den durch Art. 1 Nr. 5 4. ÄndG WHG 1976 eingefügten § 4 Abs. 2 Nr. 2a und jetzt § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG) und die Auferlegung von Beiträgen für Ausgleichsmaßnahmen für eine mit der Gewässerbenutzung verbundene Beeinträchtigung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG 1957 und jetzt § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG) zu ermöglichen. Im Siebten Gesetz zur Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 (7. ÄndGWHG, BGBl. I S. 1914), das der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie diente, wurden die zu diesem Zeitpunkt seinerzeit bestehenden nationalen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996, BGBl. I S. 1696, zul. geä. durch Art. 18 des Gesetzes vom 9. September 2001, BGBl. I. S. 2331) nur insoweit angepasst, als dies zur Umsetzung der Richtlinie notwendig (und nach dem bis zum 31. August 2006 geltenden Art. 75 GG, vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 2006, BGBl. I. S. 2034, zulässig) war (vgl. BT-Drs. 14/7755, S. 12). Der Bundesgesetzgeber ging seinerzeit davon aus, dass das Instrumentarium zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie im deutschen Wasserrecht bereits vorliege und wollte sich deswegen nur auf zur Anpassung notwendige Folgeänderungen beschränken (vgl. BT-Drs. 14/7755, S. 13). Eine solche Folgeänderung beinhaltet Art. 1 Nr. 4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002. Mit dieser Bestimmung wurde die seinerzeitige nachträgliche Nebenbestimmungen ermöglichende Vorgängerregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG um einen Verweis auf § 36 WHG ergänzt, mit dem gleichzeitig durch Art. 1 Nr. 21 7. ÄndGWHG in Umsetzung des Art. 11 WRRL das Instrument des Maßnahmenprogramms aufgenommen wurde (vgl. auch BT-Drs. 14/7755, S. 20). § 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG 2002 wurde seinerzeit als fachlich erforderlich angesehen, um „den von der WRRL geforderten guten Gewässerzustand mit dem hierfür neu zur Verfügung gestellten Instrument des Maßnahmenprogramms bundesweit durchsetzen“ zu können. Dafür, dass mit dieser Ergänzung der Anwendungsbereich der ebenfalls dem Gewässerschutz dienenden nationalen Regelungen hätte verkürzt werden sollen, bietet die Gesetzesbegründung keinen Anhaltspunkt. An dieser anhand der Entstehungsgeschichte nachvollziehbaren Konzeption hat sich auch durch das am 1. März 2010 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz nichts geändert. Denn im Wesentlichen hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach der Föderalismusreform 2006 mit Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG eröffneten (konkurrierenden) Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und auf Bundesebene umfassende Regelungen zum Wasserhaushalt geschaffen. Mit der nunmehr geltenden Bestimmung des § 13 WHG 2010 wurden die bisherigen §§ 4, 5 WHG a. F. abgelöst und im Wesentlichen neu strukturiert. Bezogen auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 WHG wird in der Gesetzesbegründung sogar ausdrücklich ausgeführt, dass diese Vorschrift die „entsprechende Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a WHG a. F.“ fortführt (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 56). Der mit der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG verfolgte Zweck spricht ebenfalls dafür, dass diese nationale Regelung auch dann anwendbar ist, wenn eine auf dieser Grundlage erlassene nachträgliche Nebenbestimmung nicht in einem Maßnahmenprogramm im Sinne des § 82 WHG aufgeführt ist. Denn dieses auch „als Stellschraube“ (vgl. Berendes/Frenz/Müggenburg, WHG, 2. Auflage 2017, Rn. 44 zu § 13) bezeichnete Instrumentarium der Gewässerwirtschaft umfasst die Möglichkeit, die spezielle physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit, also die Reinheit der einzuleitenden Stoffe aktuell und konkret den Erfordernissen anzupassen, ohne die bereits erteilte Erlaubnis widerrufen zu müssen. Damit stellte sich diese Bestimmung auch als gesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar (so auch ausdrücklich BT-Drs. 16/12275, S. 56). Dies findet auch in § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG seinen Niederschlag, wonach die Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung voraussetzt, dass eine (durch eine Gewässerbenutzung zu erwartende) schädliche Gewässerveränderung (§ 3 Nr. 10 WHG) nicht durch Nebenbestimmungen (im Sinne des § 13 WHG) vermeidbar oder ausgleichbar ist. bb. Die Voraussetzungen für den Erlass einer nachträglichen, hier verschärfenden Nebenbestimmung auf Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG liegen vor. Der Kläger ist Inhaber einer vor dem 1. März 2010 auf Grundlage des § 59 des Thüringer Wassergesetzes vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445) erteilten Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser, die gemäß § 104 WHG als Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser im Sinne des § 57 WHG gilt. 2. Die Zielwertanordnung ist von der in § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG angeordneten Rechtsfolge gedeckt (a.) und wurde auch ohne Ermessensfehler erlassen. Insbesondere ist sie verhältnismäßig (b). a. Mit der Zielwertanordnung von 1 mg/l einzuhalten, wird unzweifelhaft eine Anforderung an die Beschaffenheit (von in ein Oberflächengewässer) einzuleitenden Stoffen gestellt. Da diese Bestimmung der Verbesserung der Gewässergüte durch Senkung des qualitativen oder quantitativen Belastungs- oder Verschmutzungsgrades dient (vgl. Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, Rn. 61 zu § 13 WHG m. w. n.), fällt nicht nur das qualitative Belastungspotential unter den Begriff der „Beschaffenheit“. Mit der Zielwertanordnung von 1 mg/l werden zusätzliche Vorgaben für die quantitative Reduzierung des bereits für Abwasser zugelassenen Phosphoreintrages in die Ilm gemacht. b. Ermessensfehler sind bezogen auf die Festlegung des Zielwerts von 1 mg/l nicht feststellbar (§ 114 VwGO). Insbesondere wurde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. aa. Das Entschließungsermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Gründe, warum der Beklagte grundsätzlich hätte davon Abstand nehmen müssen, neben dem Überwachungswert von 2 mg/l für die Einleitung von Phosphor einen Zielwert von 1 mg/l nachträglich festzulegen, sind nicht ersichtlich. (1) Der Beklagte war nicht am nachträglichen Erlass einer Nebenbestimmung auf Grundlage des § 13 WHG gehindert, weil der Kläger im vorliegenden Fall Inhaber einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser im Sinne des § 57 WHG ist. Zwar hindert die Einhaltung der nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG - an technischen Möglichkeiten orientierten und - festgelegten Emissionswerte die Annahme schädlicher Gewässereinrichtungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m § 3 Nr. 10 WHG; dies allein rechtfertigte jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass weitergehende nachträgliche Anordnungen, die auf eine weitere Reduzierung der Emissionen gerichtet sind, per se ausgeschlossen wären (Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 105. EL September 2024, Rn. 7, zu § 13 WHG). Dagegen spricht auch der Regelungszweck des § 13 WHG. Diese nicht abschließende Bestimmung zielt auf die Aufrechterhaltung der Dispositionsmöglichkeiten der Wasserbehörde im Rahmen des ihr zugestandenen Bewirtschaftungsermessens ab. Bei der Erteilung einer Erlaubnis kann regelmäßig nur der Status quo eines wasserwirtschaftlichen Sachverhalts festgestellt werden, und die Prognose zum zukünftigen Gewässerzustand (Wassermenge, Gesamtbelastung mit Schadstoffen) ist mit - selten konkret vorhersehbaren - Unsicherheiten behaftet. Mittels der - nicht abschließenden - Aufzählung der in Betracht kommenden (nachträglichen) Inhalts- und Nebenbestimmungen (vgl. Absatz 2 „insbesondere“) kann - im Unterschied zur Vorgängerregelung (§ 5 WHG a.F) - abgesichert werden, dass den sich (tatsächlich oder rechtlich) wandelnden Anforderungen an einen geordneten Wasserhaushalt auch nach Erteilung der Erlaubnis Gestattung entsprochen werden kann (Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 105. EL September 2024, Rn. 5 und 7, zu § 13 WHG m. w. N.). Angesichts dieses auch bei der Abwassereinleitung bestehenden gesetzgeberischen Anliegens ergibt sich auch für das Verhältnis von § 57 WHG und § 13 WHG, dass diese für den Bereich der Abwasserbeseitigung untrennbar miteinander verbunden sind und für sich alleine nicht ohne die jeweils andere Vorschrift isoliert betrachtet werden können (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 - 13 LC 140/13 - juris Rn. 37 ff; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2015 - 20 A 2660/12 - juris Rn. 18 und 19; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., Rn. 13 ff. zu § 57). (2) Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich derartige Gründe schon im Ansatz nicht aus den Vorgaben der Abwasserverordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, BGBl I. S. 1108, zul. geä. durch Art. 1 der Verordnung vom 17. April 2024, BGBl. I, S. 132; im Folgenden AbwV). Soweit der Kläger hier geltend macht, dass für die von ihm betriebene Kläranlage Stadtilm der Größenklasse 3 nach Anhang 1, Buchstabe C der Abwasserverordnung für Phosphor keine Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers an der Einleitstelle vorgeschrieben sind, trifft dies zwar zu, hindert jedoch keine über die Anforderungen der Abwasserverordnung hinausgehenden Anordnungen. Denn die Abwasserverordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer mindestens festzusetzen sind. Werden diese Mindestanforderungen (dauerhaft) nicht eingehalten, stünde dies der Erteilung einer Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser auf Grundlage des § 57 WHG entgegen bzw. dürfte dies einen gewichtigen Anhaltspunkt für einen Widerruf bieten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst die Berechtigung des Beklagten, über die Abwasserverordnung hinausgehend, einen Überwachungswert von 2 mg/l anzuordnen und auch seine Verpflichtung, diesen einzuhalten, nicht in Abrede stellt. Insoweit hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Kläger den Überwachungswert von 2 mg/l durchgehend einhält. Warum die Regelungen der Abwasserverordnung, die systematisch schon eine über ihre eigenen Mindestanforderungen hinausgehende wasserrechtliche Anordnung nicht hindern, gerade der Anordnung eines „weicheren“ Zielwertes entgegenstehen sollen, trägt auch der Kläger nicht vor. bb. Ebenso wenig sind Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens feststellbar. Denn der angeordnete Zielwert von 1 mg/l im vorliegenden Fall verhältnismäßig. (1) Der Beklagte verfolgt mit der Anordnung des Zielwertes von 1 mg/l offensichtlich ein Bewirtschaftungsziel und damit ein legitimes öffentliches Interesse. Denn erkennbar zielt diese nachträgliche Nebenbestimmung darauf ab, einen guten ökologischen Zustand im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu erreichen. Unstreitig handelt es sich bei der Ilm auch gegenwärtig um ein Phosphorüberschussgebiet, in dem der jährliche Phosporeintrag reduziert werden soll. Insoweit strebt der Beklagte einen - auch vom Beklagten fachlich nicht angezweifelten - Orientierungswert von 0,15 mg/l Pgesamt für die Ilm als Mittelgebirgsfluss an (vgl. Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. November 2011, S. 3, BA 2 Blatt 40 und auch Thüringer „Landesbericht zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme“ für den ersten Bewirtschaftungszeitraum, S. 31). Dieses auf das Oberflächengewässer Ilm bezogene regionale Bewirtschaftungsziel ist eingebettet in die für die Flussgebietseinheit Elbe (FGGE) entwickelte überregionale Strategie, die auf Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes aller zur FGGE gehörenden Oberflächengewässer gerichtet ist und den ganzheitlichen Ansatz der WRRL bei der Gewässerbewirtschaftung von der Quelle bis zur Mündung auf nationaler Ebene konkretisiert (vgl. S. 7 des Maßnahmenprogramms nach Art. 11 der Richtlinie 2000/60/EG bzw. 36 WHG der Flussgebietsgemeinschaft Elbe vom 11. November 2009 und auch BT-Drs. 14/7755, S. 1). Dieser ganzheitliche Ansatz der Gewässerbewirtschaftung macht es letztendlich erforderlich, bis auf die Ebene der Einzelanordnung „herunterzubrechen“, welchen konkreten Beitrag diejenigen, die zulässigerweise die zu schützenden und zu erhaltenden Oberflächengewässer für legitime Zwecke (hier Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung) nutzen, leisten können, um das Umweltziel des guten ökologischen, chemischen und mengenmäßigen Gewässerzustandes zu erreichen. Warum die vom Kläger betriebene Kläranlage Stadtilm einen Beitrag von 0,8 t an der Reduzierung des Phosphoreintrags in der Ilm leisten muss, hat auch der Vertreter des öffentlichen Interesses in seinen Schriftsätzen vom 3. Dezember 2012, 24. und 25. September 2024 anschaulich dargestellt. (2) Die Anordnung eines Zielwertes von 1 mg/l ist auch ohne Zweifel geeignet zur angestrebten Reduzierung des Phosphoreintrags in der Ilm und damit zur angestrebten Errichtung eines guten ökologischen Zustandes im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Soweit der Kläger einwendet, dass das mit der Phosphorfällung zur Anwendung gelangte chemische Verfahren der Eisen-(III)-chlorid-Fällung eine Aufsalzung der Ilm herbeiführe, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, dass die Zielwertanordnung ungeeignet sein könne. Bei diesem Verfahren der Phosphorfällung mit Eisen-(III)-chlorid handelt es sich um ein anerkanntes, dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren. Im Übrigen ist der Beklagte diesem Argument entgegengetreten und hat umfassend und substantiiert ausgeführt, dass und warum es in der Ilm keinerlei Schwierigkeiten mit dem Salzgehalt gebe. Diesen - für den Senat nachvollziehbaren - Ausführungen ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. (3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist kein geeignetes milderes Mittel ersichtlich. Insofern ist festzuhalten, dass sich die Anordnung eines Zielwertes im Vergleich zum Überwachungswert in der Gesamtschau, obwohl diese nicht zu einer Reduzierung der Abwasserabgabe führt, als milderes Mittel darstellt. Denn der Zielwert muss nur im Jahresmittel eingehalten werden. Kurzfristige Überschreitungen sind zulässig. Soweit der Kläger darauf verweist, dass in erster Linie Maßnahmen gegen sog. diffuse Quellen der Landwirtschaft ergriffen werden müssen, handelte es sich nicht um ein gleich geeignetes milderes Mittel, das es rechtfertigte, von der Zielwertanordnung Abstand zu nehmen. Auch verstößt die Anordnung des Zielwertes insoweit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insofern berücksichtigt der Kläger nicht, dass die Belastung der Oberflächengewässer durch Phosphoreinträge sowohl durch die diffusen Quellen der Landwirtschaft als auch durch Punktquellen verursacht wird (vgl. Landesprogramm Gewässerschutz 2022 - 2027, Seite 76 unter 3.4. und Seite 87 unter 3.4.2.). Eine direkte Vergleichbarkeit der diffusen Quellen und der Punktquellen scheidet aus, da die Ursachen und Prozesse, die zur Belastung der Oberflächengewässer mit Phosphor führen, ganz unterschiedlicher Art sind. Daraus ergibt sich, dass zur Reduzierung der Phosphoreinträge durch Punktquellen und diffuse Quellen unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Der ganzheitliche Ansatz der Gewässerbewirtschaftung gebietet es, diese die unterschiedlichen Ursachen bekämpfenden Maßnahmen nebeneinander anzuordnen, um das Bewirtschaftungsziel des guten ökologischen Gewässerzustandes zu erreichen. Zu betonen ist insoweit, dass lediglich die Punktquellen - hier die Kläranlagen - eine Vergleichsgruppe, die für die Beurteilung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in den Blick zu nehmen ist, bilden können. Insoweit gibt es keinen Anhaltspunkt für eine sachwidrige Ungleichbehandlung, denn auch andere Punktquellen (Kläranlagen) sind gleichermaßen von Maßnahmen betroffen. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Punktquellen stärker bzw. unverhältnismäßig in die Pflicht genommen wird. (4) Die Zielwertanordnung belastet den Kläger auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Soweit er hier anführt, die Kosten für die Einhaltung des Zielwertes von 1 mg/l von (seinerzeit) 8.100 € jährlich seien zwischenzeitlich auf das Doppelte gestiegen, legt er nicht dar, inwieweit dies für ihn eine unverhältnismäßige Belastung darstellen könnte. Die Tatsache allein, dass für die Einhaltung des Zielwertes überhaupt Kosten anfallen, wiegt nicht schwer. Denn der Kläger kann die anfallenden Kosten im Rahmen seiner Gebührenkalkulation ansetzen und in die Abwassergebühr „einpreisen“. Belastet wird nicht der Verband, sondern die Solidargemeinschaft der Gebührenzahler. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass dies bereits zu einer Gebührenerhöhung geführt habe (vgl. Niederschrift, Seite 3). Nicht dargelegt hat der Kläger jedoch, dass die Kosten für Zielwertvorgaben den Zweckverband derart wirtschaftlich schwächen, dass er in seiner Existenz bedroht wäre. 3. Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Bescheid verstoße gegen den Grundsatz der Normklarheit und Bestimmtheit, weil für ihn nicht eindeutig erkennbar ist, welchen Wert - entweder den Überwachungswert oder den Zielwert - er einzuhalten habe, trifft dies nicht zu. Der streitige Bescheid mit der ergänzenden Anordnung des Zielwertes ist insoweit eindeutig, denn der Kläger hat sich an die Vorgabe des Zielwertes von 1 mg/l Phosphor im Abwasser zu halten. Dass er dies in der Vergangenheit und auch weiter aktuell umgesetzt hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Unterscheidung zwischen Zielwert und Überwachungswert bzw. nur die Höhe des Überwachungswertes ist hinsichtlich der Höhe der Abwasserabgabe relevant (vgl. §§ 1,9 Abwasserabgabengesetz - AbwAG i. V. m. dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz - ThürAbwAG). Wie bereits ausgeführt ist der Zielwert nur im Jahresmittel einzuhalten. 4. Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger auferlegte Dokumentations- und Berichtspflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ThürAbwEKVO, die der Überwachung der Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen dient, rechtswidrig ist, sind weder gegeben noch erkennbar. Dem Kläger wird keine vermehrte Eigenkontrolle auferlegt. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach Maßgabe des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 8.100 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist kein Raum für eine Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Voraussetzung für eine Erhöhung des Streitwertes auf Grundlage dieser Bestimmung ist, dass der Antrag des Klägers offenbare Auswirkungen auf zukünftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende Geldleistungsverwaltungsakte hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder eine zu erwartende Geldleistung noch ein Geldleistungsverwaltungsakt. Für die Streitwertbemessung ist vorliegend maßgebend der zusätzliche finanzielle Aufwand des Beklagten für die Einhaltung des Zielwertes. Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen zwei nachträglich angeordnete Nebenbestimmungen zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in den Rollborngraben bzw. in die Ilm. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband, der u. a. in Stadtilm eine zentrale Kläranlage betreibt. Am 18. März 1998 erteilte das Thüringer Landesverwaltungsamt dem Kläger für diese Kläranlage die Erlaubnis zur Einleitung von vollbiologisch gereinigtem Abwasser und vorentlastetem Mischwasser in die Ilm. Diese Erlaubnis wurde u. a. unter der Bedingung erteilt, dass für Phosphor (Pges.) ein Überwachungswert von 8 mg/l festgelegt wurde. Durch Bescheid vom 13. Februar 2007 wurde der Überwachungswert für Phosphor auf 4 mg/l abgesenkt. Im Zuge der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie wurden seit 2005 die Gewässer auf die ökologische Qualität hin untersucht. Im Jahr 2009 wurde durch den Freistaat Thüringen festgestellt, dass in der Ilm nur ein mäßiger ökologischer Zustand herrscht und dieser auf den zu hohen Nährstoffgehalt im Wasser zurückzuführen sei. Wesentliche Ursache hierfür sei u. a. der zu hohe Phosphorgehalt durch Abwassereinleitungen (vgl. Landesbericht für Bewirtschaftungszeitraum 2009 - 2015, S. 31 bzw. GA Blatt 406). In dem „Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der Richtlinie 2000/60/EG … der Flussgebietsgemeinschaft Elbe“ vom 2. Dezember 2009 (seinerzeit i. V. m. § 36 WHG, seit 1. März 2010 i. V. m. § 82 WHG, vgl. Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585) waren für den Planungszeitraum 2009 bis 2015 unter den „Maßnahmen für Oberflächenkörper“ bezogen auf die zum Koordinierungsraum Saale gehörende Planungseinheit Ilm (SAL_ILM) im Anhang A3-2 (vgl. Seite 228) zum Belastungstyp „Punktquellen“ folgende Maßnahmen aufgeführt: Neubau und Anpassung von kommunalen Kläranlagen, Ausbau kommunaler Kläranlagen zur Reduzierung der Phosphoreinträge, Optimierung der Betriebsweise kommunaler Kläranlagen und Anschluss bisher nicht angeschlossener Gebiete. In dem „link“ zum Ortsbezug war seinerzeit unter der Nr. 4569 die Information abrufbar, dass die Kläranlage Stadtilm der Maßnahme „Ausbau kommunaler Kläranlagen zur Reduzierung der Phosphoreinträge“ zugeordnet war. Konkret findet sich dort neben der Angabe „KA Stadtilm“ der Hinweis „P-Fällung“. Des Weiteren existiert auch die Maßnahme „Optimierung der Betriebsweise kommunaler Kläranlagen“. In der diesbezüglichen Tabelle findet sich neben der Angabe der jeweiligen Kläranlage der Hinweis „Optimierung der P-Fällung“. Die Kläranlage Stadtilm wird in dieser Auflistung nicht genannt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 übergab das Thüringer Landesverwaltungsamt den unteren Wasserbehörden Hinweise und Handlungsempfehlungen zur Senkung der Nährstoffbelastungen durch Abwassereinleitungen, insbesondere der Phosphor- und Stickstoffbelastungen. Darin wurde u. a. festgelegt, dass zur Senkung der Nährstoffbelastung durch Abwassereinleitungen neben den üblichen Überwachungswerten gemäß dem Stand der Technik auch Zielwerte - als Konzentrationswert im Jahresmittel - festgelegt werden sollten. Diese Maßnahme wurde (bezogen auf die Reduzierung des Phosphoreintrags) damit begründet, dass die Minimierung der Phosphor- und Stickstoffbelastung durch anlagentechnische Maßnahmen als auch durch die Optimierung des Anlagenbetriebes von Abwasserbehandlungsanlagen erreicht werden solle. Die Erfahrung im Betrieb von Abwasseranlagen zeige, dass ordnungsgemäß betriebene Abwasserbehandlungsanlagen im Jahresmittel eine Ablaufkonzentration von 0,8 mg/lPhosphor erreichen könnten. Diesem Schreiben vom 20. Mai 2010 war eine Anlage beigefügt, in der die Abwasserbehandlungsanlagen zusammengestellt waren, für die abwasserlastsenkende Anforderungen gestellt sind. Dargestellt sind in dieser Anlage auch die entsprechend ermittelten Überwachungs- und Zielwerte, die in die Sanierungsanordnungen aufgenommen werden sollten. In dieser Anlage ist die Kläranlage Stadtilm mit einem Zielwert von 1 mg/l genannt. Durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Oktober 2010 änderte der Beklagte Nr. 4.4.3 die wasserrechtliche Erlaubnis vom 18. März 1998 in der Fassung des Bescheides vom 13. Februar 2007 u. a. in der Weise ab, dass für Phosphor nunmehr ab 23. Dezember 2012 ein Überwachungswert von 2 mg/l festgesetzt wurde (Punkt I 1.1 und I 2.1). Daneben wurde ein ab 1. Januar 2013 einzuhaltender Zielwert von 1 mg/l festgelegt (Punkt I 1.2 und I. 2.1). Dazu wurde in dem Bescheid konkretisierend ausgeführt, dass die mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlage tatsächlich erreichbare Ablaufkonzentration als Zielwert definiert und als Jahresmittelwert der Ablaufkonzentration festgelegt werde. Des Weiteren wurde in dem Bescheid vom 4. Oktober 2010 Nr. 5.29 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 19. März 1998 in der Fassung des Bescheides vom 13. Februar 2007 u. a. in der Weise ergänzt, dass dem Beklagten auferlegt wurde, im jährlichen Eigenkontrollbericht entsprechend der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung (ThürAbwEKVO) über die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Betriebssystem zur Erreichung der Zielwerte sowie den aktuellen Stand der Erreichung der Zielwerte zu berichten (vgl. Ziffer 2.3.). Gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2010 erhob der Kläger am 18. Oktober 2010 insoweit Widerspruch, als neben dem auf 2 mg/l verringerten Überwachungswert ein Zielwert von 1 mg/l festgelegt und dem Kläger eine diesbezügliche Berichtspflicht auferlegt wurde. Der Kläger nahm am 13. April 2011 den Probebetrieb für seine zuvor errichtete Fällungsstation zur chemisch-physikalischen Phosphorelimination auf und bat mit Schreiben vom 14. April 2011 um „Änderung der Terminsetzung des festgesetzten Überwachungswertes vom 23. Dezember 2012 auf den 1. Juli 2011“. Dieser Bitte kam der Beklagte mittels Bescheides vom 10. Juli 2011 nach. Nach Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers durch Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. November 2011 hat der Kläger am 6. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Durch Urteil vom 18. April 2012 hat das Verwaltungsgericht Weimar die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Rechtsgrundlage für die Festlegung des Phosphor-Zielwertes sei § 13 Abs. 2 Nr. 2a) 2. Alt. i. V. m. Abs. 1 WHG. Danach könne die zuständige Wasserbehörde auch nachträglich durch Nebenbestimmungen Maßnahmen anordnen, die zur Durchführung eines Maßnahmenprogramms erforderlich seien. Die Vorgaben der Abwasserverordnung stünden der Festlegung eines Zielwertes nicht entgegen, weil sie nur Mindestanforderungen aufstelle. Das nach § 82 Abs. 1 WHG für die Flussgebietseinheit Elbe aufgestellte Maßnahmenprogramm sehe bezogen auf die Planungseinheit Ilm für den Belastungstyp „Punktquellen“ vier Maßnahmenarten vor: 1. Neubau und Anpassung kommunaler Kläranlagen, 2. Ausbau kommunaler Kläranlagen zur Reduzierung der Phosphoreinträge, 3. Optimierung der Betriebsweise kommunaler Kläranlagen und 4. Anschluss bisher nicht angeschlossener Gebiete an bestehende Kläranlagen. Unter der Nr. 4569 finde sich für die Maßnahmenbezeichnung „Ausbau kommunaler Kläranlagen zur Reduzierung der Phosphoreinträge“ die Maßnahme „KA Stadtilm, P-Fällung“. Bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms sei zwischen Kläranlagen unterschieden worden, die noch über keine spezielle Einrichtung zur Phosphorfällung verfügt hätten und denjenigen, bei denen bereits eine solche Einrichtung vorhanden gewesen sei. Dieser Differenzierung könne keine rechtliche Bedeutung zugewiesen werden, denn bei der Verpflichtung zum Ausbau bzw. der erstmaligen Errichtung einer Fällungseinrichtung habe auch eine Verpflichtung zur Optimierung des Betriebes bestanden. Eine andere Auslegung würde dem in dem Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 WRRL niedergelegten Bewirtschaftungsziel der Phosphorreduzierung widersprechen. Zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes auch der Küstengewässer sei eine Verringerung der Nährstofffracht von Phosphor um 24 % notwendig. Dieses Ziel solle bis 2027 erreicht werden, bis 2015 sei jedoch zunächst eine Reduzierung um 6,5 % vorgesehen. Dies erfordere in der Ilm, einem Phosphorüberschussgebiet, eine Reduzierung um 9 bis 10 t/a. Die Kläranlage Stadtilm müsse einen Beitrag von 0,8 t leisten. Das bedinge den Zielwert von 1 mg/l. Dieser Zielwert ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Maßnahmenprogramm, lasse sich aber aus seinen Vorgaben ableiten. Bei der „weicheren“ Vorgabe eines Zielwertes von 1 mg/l anstatt einer entsprechenden Festlegung als Überwachungswert handele es sich um ein Entgegenkommen des Beklagten. Eine Überschreitung des Zielwerts führe nicht zu einer Sanktionierung bei der Bemessung der Abwasserabgabe und sei auch nicht unverhältnismäßig. Es sei zwar richtig, dass der größere Teil der Phosphoreinträge aus diffusen Quellen (Landwirtschaft) stamme. Jedoch wirkten Maßnahmen gegen diffuse Quellen zeitverzögert. Punktquellen ließen sich gezielter beeinflussen. Das Maßnahmenprogramm enthalte auch Maßnahmen gegen diffuse Quellen, wenn auch nicht durch unmittelbare Verbote, sondern durch Förderprogramme. Die Zielwertfestsetzung führe auch nicht zu einer unzulässigen Verschiebung in andere Medien. Das vom Kläger verwandte Verfahren der Phosphorfällung durch den Einsatz von Eisen(III)-chlorid sei das übliche Verfahren zur Phosphorelimination in kommunalen Kläranlagen. Die vom Kläger angegriffene Berichtspflicht beruhe auf den §§ 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 und 6 Abs. 3 Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung(ThürAbwEKVO) und sei rechtmäßig. Nachdem der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 28. November 2016 (Az.: 1 ZKO 366/12) die Berufung zugelassen hat, hat der Kläger seine Berufung wie folgt begründet: Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Zielwertes von 1 mg/l für Phosphor. § 13 Abs. 2 Nr. 2a) 2. Alt. i. V. m. Abs. 1 WHG komme nicht in Betracht, da das Maßnahmenprogramm weder allgemein noch bezogen auf die Kläranlage Stadtilm einen Zielwert benenne. Unter Nr. 4569 werde lediglich die Maßnahme „KA Stadtilm, P-Fällung“ genannt. Zur Phosphorfällung sei der Kläger jedoch bereits durch die Reduzierung des Überwachungswertes auf 2 mg/l verpflichtet. Die Abwasserverordnung (AbwV) enthalte ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage für einen Zielwert. Für die Kläranlage Stadtilm, die der Größenklasse 3 zuzuordnen sei, sei in der AbwV im Übrigen überhaupt kein Grenzwert für Phosphor vorgesehen. Auch § 82 WHG i. V. m. den Maßnahmen- und Bewirtschaftungsprogrammen scheide als Rechtsgrundlage für die Festlegung eines Zielwertes aus. Dabei handele es sich nur um allgemeine Rahmenbedingungen. Es wäre möglich gewesen, Überwachungs- und Zielwerte gesetzlich festzulegen. Ergänzend komme hinzu, dass als Maßnahme für die Kläranlage Stadilm nur die „P-Fällung“ und nicht die „Optimierung der P-Fällung“ vorgesehen sei. Diese Bewirtschaftungsziele würden durch den Überwachungswert von 2 mg/l erreicht. Der darüberhinausgehende Zielwert von 1 mg/l sei deshalb unverhältnismäßig. Bei der Differenzierung zwischen der Verpflichtung zum Ausbau und zur Optimierung der Betriebsweise sei nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zu differenzieren. Bei der Aufstellung der konkreten Maßnahmen seien jeweils die technischen Voraussetzungen, die Höhe der Kosten der Umsetzung und die natürlichen Gegebenheiten zu beachten. Auch sei die finanzielle Situation der Aufgabenträger zu berücksichtigen. Hier könne sich eine Maßnahme aus finanziellen Gründen als unverhältnismäßig erweisen. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass der Phosphoreintrag zu 72,7 % aus diffusen Quellen und nur zu 27,3 % aus Punktquellen stamme. Daraus ergebe sich für die Kläranlagen ein Reduktionsziel von 10 t Phosphor pro Jahr. Daran habe der Kläger mit 0,8 t einen Anteil von lediglich 8 %. Die Forderung nach einer Reduzierung des Phosphoreintrages um 0,8 t verstoße auch gegen den Gleichheitssatz. Maßnahmen gegen den diffusen Eintrag durch die Landwirtschaft würden erst im nächsten Bewirtschaftungszeitraum ergriffen. Auch würden die Landwirte nur unverbindliche und freiwillige Maßnahmen zur Reduzierung des Phosphoreintrags „herangezogen“. Landwirtschaftliche Betriebe könnten die entstehenden Produktionskosten auf den Verkaufspreis umlegen. Der Kläger erhalte keine Subventionen. Unerheblich sei, dass die Überschreitung des Zielwertes nicht bei der Bemessung der Abwasserabgabe berücksichtigt werde. Daraus ergebe sich lediglich, dass der Kläger eine zu hohe Abwasserabgabe zahle. Der Beklagte sei bei der Ausübung seines Ermessens an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Hier liege ein Ermessensfehlgebrauch in Form der Unverhältnismäßigkeit vor. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass der Kläger bereits durch die Reduzierung des Überwachungswertes auf 2 mg/l erheblich belastet sei. Damit werde der Beitrag der Kläranlage Stadtilm an der Phosphorreduktion in der Ilm um 0,8 t bereits erfüllt. Der Phosphoreintrag sei im Verhältnis zu anderen Ursachen zu vernachlässigen. Der Bescheid sei auch widersprüchlich. Bei Einhaltung des Zielwertes könne der eigentlich zulässige Überwachungswert nicht erreicht werden. Bei einer Orientierung am Überwachungswert werde der Zielwert regelmäßig überschritten. Der Zielwert führe also zu einer versteckten Verschärfung des Überwachungswertes. Das Verwaltungsgericht bringe mit der Formulierung in den Urteilsgründen, dass die Festlegung des Zielwertes einen „gewissen experimentellen Charakter“ habe zum Ausdruck, dass es keine Ermächtigungsgrundlage gebe. Die Widersprüchlichkeit des Bescheides verstoße gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit. Es sei für den Kläger nicht eindeutig vorhersehbar, welchen Wert er einzuhalten habe. Auch der bei Erreichung des Zielwertes entstehende Mehraufwand von ca. 8,1 T € pro Jahr führe auf eine Unverhältnismäßigkeit. Es reiche nicht aus, den Zielwert lediglich mit dem Erfordernis der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu begründen. Der erhöhte Einsatz von Eisen-(III)-chlorid zur Phosphorfällung verstoße zudem gegen § 3 Abs. 2 AbwV, da dies zu einer Aufsalzung des Abwassers führe. Auch könnten die eingesetzten Fällmittel Schwermetalle oder organische Halogenverbindungen enthalten. Da die Festsetzung des Zielwertes von 1 mg/l rechtswidrig sei, gelte dies auch für die ergänzende Berichtspflicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. April 2012 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2010 hinsichtlich der Anordnung eines zusätzlichen Zielwertes für den Parameter Phosphor in Punkt I. 1.2 bzw. I. 2.1 sowie der zusätzlichen Berichtspflicht zur Einhaltung des Zielwertes in Punkt I. 2.3 (bezüglich des Punktes 5.29.8 des Ausgangsbescheides) in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. November 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Anordnung über die Einhaltung des Zielwertes auf §§ 100 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2, 82 Abs. 5, 84 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2a WHG gestützt werden könne. Im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmungen sei das nach § 12 Abs. 2 WHG eröffnete Bewirtschaftungsermessen zu beachten. Maßgeblich seien die Bewirtschaftungsziele der §§ 27 - 31, 33, 44, 47 WHG in instrumenteller Hinsicht, die planerischen Steuerungsinstrumente der Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG und die Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG. Die Abwasserverordnung enthalte nur Mindestvorgaben. Nach § 57 WHG ergebe sich, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nur erteilt werden dürfe, wenn Menge und Schädlichkeit nach dem Stand der Technik so gering wie möglich gehalten werde. Eine Festlegung von Überwachungs- und Zielwerten auf Gesetzesebene könnte nicht die Besonderheiten der einzelnen Gewässer berücksichtigen. Diese Beurteilung müsse den zuständigen Behörden im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis vorbehalten bleiben. Die Zuordnung der Maßnahme „Errichtung einer Phosphorfällung“ für die Kläranlage Stadtilm zur Maßnahmenbezeichnung „Ausbau kommunaler Kläranlagen“ hindere nicht, auch eine „Optimierung der Kläranlage“ zu fordern, ohne dass dies ausdrücklich als Maßnahme im Sinne des § 82 WHG aufgelistet sei. Der Maßnahme „Optimierung der Kläranlage“ seien nur Kläranlagen zugeordnet worden, die bereits über eine Einrichtung zur Phosphoreliminierung verfügt hätten. Beide Maßnahmen zielten auf eine optimierte Betriebsweise ab. Eine Differenzierung zwischen Kläranlagen, bei denen erstmals eine Phosphorfällung errichtet und bei denen eine vorhandene Phosphorfällung optimiert werde, sei nicht sachgerecht. Die Angabe des Klägers, dass der Eintrag von Phosphor aus diffusen Quellen 72,7 % betrage, beziehe sich auf ganz Thüringen. Bezogen auf die Planungseinheit Ilm habe der Phosphoreintrag aus dem Abwasser in den Jahren 2005 bis 2007 33 t und das Eintragspotenzial aus der Landwirtschaft 43 t betragen. Das Reduktionsziel sei ein zu kürzender und nicht ein zu erreichender Wert. Eine Reduzierung auf den Zielwert von 1 mg/l habe zu einer Reduzierung der Einleitfracht der Kläranlage Stadtilm um 0,8 t geführt. Diese Berechnung sei mittels Multiplikation der Jahresabwassermenge (JW) und des durchschnittlichen P-Ablaufwertes erfolgt. Bei einer höheren Jahreswassermenge erhöhe sich auch die eingeleitete Fracht, die Reduktion bei einem Zielwert von 1 mg/l erhöhe sich ebenfalls. Die 0,8 t seien keine feste Größe, sondern ein Rechenwert. Entscheidend sei, dass die Kläranlage mit dem Zielwert von 1 mg/l ohne bauliche Investitionen optimal für die Umwelt betrieben werden könne. Die Kläranlage Stadtilm stelle nur eine von vielen Kläranlagen dar, auf die sich die Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs des Maßnahmenprogramms bezögen, um die Phosphatbelastung in der Ilm zu reduzieren. Daneben enthalte das Maßnahmenprogramm auch Maßnahmen gegen diffuse Einträge. Für die Flussgebietseinheit Elbe seien Maßnahmen zur Reduzierung von Nährstoffverlusten bei der Düngung und Bodenbearbeitung bis hin zur Extensivierung von landwirtschaftlichen Nutzungen, die Wiedervernässung von Feuchtgebieten, die Erhöhung der Retentionswirkung von Fließgewässern durch Maßnahmen der hydromorphologischen Gestalt des Gewässers, die Anlage von Gewässerrandstreifen, die weitergehende Nährstoffelimination bei der Abwasserbehandlung sowie die Verbesserung der Abwasserbehandlung im ländlichen Raum vorgesehen. Bezogen auf die diffusen Einträge sei es gerade wegen der Verzögerungswirkung der Maßnahmen schwierig, eine schnelle Reaktion herbeizuführen. Punktquellen ließen sich schneller und effizienter beeinflussen. Zur Reduzierung der Abwasserabgabe könne der Kläger eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG abgeben oder einen Antrag auf Verringerung des Überwachungswertes stellen. Bei Überschreitung des Wertes von 1 mg/l bestünde dann aber kein Sicherheitspuffer. Es bestehe kein Widerspruch zwischen der Festsetzung von Überwachungs- und Zielwert. Bei dem Zielwert handele es sich um einen Betriebsmittelwert. Die Anforderungen an den Überwachungswert würden bereits erfüllt, wenn die Konzentration geringer als 2 mg/l sei. Gegen die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung spreche zudem, dass der Betriebsmittelwert bei durchgehender Einhaltung des Überwachungswertes von 2 mg/l bei 1,4 bis 1,5 mg/l liege. Der Zielwert sei zudem ein milderes Mittel, weil er eine flexiblere Steuerung der Anlage zulasse. Unerheblich sei, wie sich der Anteil der Kläranlage Stadtilm mit 0,8 t an der Reduzierung der Phosphorfracht im Verhältnis zum Phosphor-Eintragungspotenzial mit 570 t darstelle. Gemessen an dem Reduktionsziel in der Ilm von 9 bis 10 t Phosphor stelle sich dieser Beitrag als spürbare Entlastung dar. Das jeweilige Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan seien von zentraler Bedeutung für die Steuerung des Bewirtschaftungsermessens. Bei dem für die Einhaltung des Zielwertes erforderlichen zusätzlichen Aufwand von 8,1 T€ handele es sich um geringfügige Kosten. Bei der Fällung mit Eisen-(III)-chlorid handele es sich um ein zugelassenes Verfahren. Dies stelle den Stand der Technik dar. Eine Aufsalzung der Ilm sei bei einem MQ (= Mittlerer Abfluss = langjähriger durchschnittlicher Abfluss bezogen auf ein Normaljahr) von ca. 2,8 m³/s ausgeschlossen. Es deute sich an, dass im dritten Bewirtschaftungszeitraum eine weitere Reduzierung der Phosphorfrachten erforderlich sein werde. Die Kläranlage Stadtilm werde derzeit so betrieben, dass der Zielwert i. d. R. deutlich unterschritten werde. Das vor dem ersten Bewirtschaftungszeitraum berechnete Reduktionsziel von 9,5 t p. a. sei bisher nicht erreicht worden. Gegenwärtig liege das Reduktionsziel noch bei 4,8 t p. a. Die Phosphorfracht sei deutlich gesunken, lasse sich aber nur langsam nach unten korrigieren. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat - ohne einen eigenen Antrag zu stellen - im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Mit dem Beklagten sei davon auszugehen, dass die Behörde unter Beachtung des Bewirtschaftungsermessens nach § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2a WHG Maßnahmen anordnen könne, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich seien. Die Abwasserverordnung gebe nur Mindeststandards vor; keinesfalls folge daraus, dass nicht schärfere Überwachungs- oder Zielwerte verlangt werden könnten. Das Reduktionsziel sei so ermittelt worden, dass die in den zugrunde gelegten Jahren ermittelte Fracht im Gewässer so stark zu verringern sei, bis der gute Zustand im Gewässer erreicht sei. Die Kläranlage Stadtilm stelle nur einen Ansatzpunkt zur Phosphorreduzierung im Vollzug des Maßnahmenprogrammes dar, um den Phosphoreintrag in der Ilm zu reduzieren, was sich aus einer Tabelle des TLUG ergebe. Daneben enthalte das Maßnahmenprogramm auch Maßnahmen gegen diffuse Einträge aus der Landwirtschaft. Auch wenn diese durch Förderprogramme untersetzt seien, stelle dies keine einseitige Belastung des Klägers dar. Eine schnelle Reduktion hinsichtlich der diffusen Einträge sei schwierig; Punktquellen ließen sich gezielter beeinflussen. Dies stelle einen sachlichen Grund dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (3 Bände), die Verwaltungsakte (2 Hefter, 1 DVD) und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.