Beschluss
6 E 1670/19
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. I. Der 1994 geborene Antragsteller ist ivorischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. Juni 2019 in das Gebiet der Antragsgegnerin ein und äußerte bei der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge Bremen ein Asylgesuch, von dem die Antragsgegnerin am 17. Juni 2019 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 27. Juni 2019 stellte der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag. Aufgrund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 - der Antragsteller hatte am 25. Juli 2016 in Pavia, Italien einen Asylantrag gestellt - richtete die Antragsgegnerin am 1. August 2019 ein Übernahmeersuchen an Italien. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 16. August 2019, dem Antragsteller zugestellt am 30. August 2019, den Antrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf fünfzehn Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen des Inhalts des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 des Asylgesetzes - AsylG -). Der Antragsteller hat am 6. September 2019 bei dem Verwaltungsgericht Gera Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt und zugleich Klage gegen den Bescheid vom 6. August 2019 erhoben (6 K 1669/19 Ge). Zur Begründung verweist er auf das Vorbringen im Hauptsacheverfahren, in dem er unter Verweis auf die Umstände in Italien die Ansicht vertritt, dass von einem Abschiebungsverbot kraft Gesetzes auszugehen sei, da bei einer Rückführung nach Italien eine Gefahr für Leib und Lebe bestehe. Der Antragsteller beantragt wörtlich, „die aufschiebende Wirkung bezüglich der Abschiebeandrohung gem. Ziffer 3 des Bescheides vom 16.08.2019, Aktenzeichen 7852869-231 wird angeordnet.“ Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Eilverfahrens und des Hauptsacheverfahrens (jeweils 1 Band) sowie den Behördenvorgang der Antragsgegnerin (elektronische Akte) verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Die Entscheidung ergeht aufgrund § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers so aus, dass er sich gegen die im streitgegenständlichen Bescheid vom 16. August 2019 ausgesprochene Abschiebungsanordnung, nicht Abschiebungsandrohung, wendet und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6. September 2019 begehrt. Dies ergibt sich daraus, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller den streitgegenständlichen Bescheid beigefügt hat und sich offensichtlich hiergegen wenden will. Der so verstandene zulässige vorläufige Rechtsschutzantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage entfaltet gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu. Die Aussetzung der Abschiebung darf zudem gemäß § 36 Abs. 4 AsylG im asylrechtlichen Verfahren nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2019 bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat unter anderem aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, vor allem nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-Verordnung. Der Antragsteller hat bereits am 25. Juli 2016 in Italien einen Asylantrag gestellt, wie der EURODAC-Treffer belegt. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts vom 1. August 2019 nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen geantwortet haben, ist Italien verpflichtet den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die italienischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin folgt auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die Überstellung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diese Frist ist vorliegend offensichtlich noch nicht abgelaufen. Die Überstellung des Antragstellers an Italien ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO, weshalb sich auch hieraus keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt. Entsprechend der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. März 2019 (– C-163/17 –, Rn. 98, juris) zur Auslegung des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), dass dieser „(…) einer solchen Überstellung der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht entgegensteht, es sei denn, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht stellt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fest, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände“, besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen keine ausreichende gerichtliche Überzeugung dahingehend, dass in Italien generelle systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Im Rahmen der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich anderer EU-Mitgliedstaaten der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt, dem die Vermutung zugrunde liegt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17 –, Rn. 28 f., juris). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (Abl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (Abl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Abl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, Rn. 6, juris). Auch nach den neueren Entwicklungen in Italien ist noch davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Italien so untergebracht werden wird, dass dies keiner Verletzung von Art. 3, 8 Abs. 1 EMRK gleichkäme. Auch wenn sich nach der im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019 geäußerten Ansicht, dass sich die Lage nach Inkrafttreten des italienischen Gesetzesdekrets des Ministerrates Nr. 113/2018 (sogenanntes „Salvini-Dekret“) vom 4. Oktober 2018 (Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione, sicurezza pubblica, nonché misure per la funzionalità del Ministero dell’interno e l’organizzazione e il funzionamento dell’Agenzia nazionale per l’amministrazione e la destinazione dei beni sequestrati e confiscati alla criminalità organizzata, Gazzeta Ufficiale n°231 del 4-10-2018, Seite 1 ff., abrufbar unter www.anolf.it/images/stories/Allegato_1-G.U._DECRETO_LEGGE_4_OTTOBRE_ 2018_N. 113.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2018) aufgrund der dadurch vorgenommenen Änderungen des italienischen Asylsystem verschlechtert habe, besteht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller im Falle einer Unterbringung in einem der Erstaufnahmezentren (CDA - Centri di Accoglienza -, CARA - Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo - und CAS - Centri di Accoglienza Straordinaria - ) eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht. Gegen eine solche Gefahr spricht einerseits der Umstand, dass die Aufnahmekapazitäten der CDA und CARA (10.738) sowie der CAS (151.239) gegenüber den SPRAR (31.270) den weitaus größeren Teil der zur Verfügung stehenden Unterkünfte ausmachen (Asylum Information Database, Country Report: Italy, Update 2017, S. 80 ff.). Zudem spricht die weiterhin deutliche Verringerung der Asylsuchenden in Italien dafür, dass die bestehenden Überbelegungen in den staatlichen Unterkünften langfristig abgebaut werden können (Informationen der italienischen Behörden abrufbar unter www.libertaciviliimmigrazione.dlci. interno.gov.it/it/documentazione/ statistica/i-numeri-dellasilo, letzter Abruf am 14. Dezember 2018). Darüber hinaus kann es durchaus auch zu Engpässen bei der Qualität der Unterbringung kommen, ohne dass daraus sogleich eine Verletzung von Art. 3, 8 Abs. 1 EMRK folgt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96.17 –, Rn. 51, 62, juris). Ausweislich einer jüngeren Stellungnahme der Antragsgegnerin an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 5. Februar 2019 stehen die CARA- Unterkünfte (Centri di Accoglienza per Richienti Asilo) und CAS-Unterkünfte (Centro di Accoglienza straordniaria) Personen, die sich im italienischen Asylverfahren befinden, nach wie vor zur Verfügung. Ungeachtet der Beschränkung der SPRAR-Einrichtungen auf Personen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt wurde, unbegleitete Minderjährige und Inhaber „neuer humanitärer Aufenthaltstitel durch das sogenannte Salvini-Dekret bestand auch zu früheren Zeiten keine flächendeckende Unterbringung von Personen in SPRAR-Einrichtungen. Die anderweitigen Unterbringungsmöglichkeiten in CARA und CAS entsprechen nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin den EU-Standards. Soweit es in bestimmten Fällen zu einem Verlust des Unterkunftsanspruchs kommen kann, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Denn der italienische Staat kann den Unterkunftsanspruch zulässigerweise an bestimmte - von dem Asylsuchenden erfüllbare - Voraussetzungen knüpfen, bei deren Nichteinhaltung kein Anspruch auf Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft mehr besteht. Diese Einschränkung oder Entziehung des Unterkunftsanspruchs steht im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie. Gemäß Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 a) i.V.m. Artikel 18 Aufnahmerichtlinie kann der italienische Staat die Unterkunft als materielle Leistung in dem Fall, dass der bestimmte Aufenthaltsort ohne Unterrichtung oder erforderliche Genehmigung verlassen wird, einschränken oder entziehen. Meldet sich der Asylsuchende bei der zuständigen Behörde hat diese gemäß Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 Aufnahmerichtlinie unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen zu treffen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind. Die Entscheidung über diese „Sanktion“ hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen; in jedem Fall ist aber der Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewährleisten (Artikel 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Aufnahmerichtlinie). Gegen diese Entscheidung stehen dem Schutzsuchenden ferner Rechtsbehelfe nach Artikel 26 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie zu, insbesondere hat er gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung. Die im Bereich der Unterkunftsversorgung aufgezeigten Mängel und Defizite sind demnach weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen Italiens festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 3 EMRK oder Art. 4 Charta mit dem dafür notwendigen Schweregrad zur Folge hätte. Soweit der Antragsteller befürchtet, in Italien unmenschlich behandelt zu werden, ist ergänzend zu betonen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin infrage zu stellen. Da nämlich sowohl die Charta als auch die EMRK in Italien ebenso wie in Deutschland rechtsverbindlich sind und die zugunsten Italiens streitende europarechtliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber dort in Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, nicht widerlegt ist, ist der Antragsteller gehalten, bei eventuellen Verstößen der dortigen Behörden gegen sich aus den genannten Normen ergebende Ansprüche auf Achtung der Menschenwürde um Rechtsschutz vor nationalen oder gegebenenfalls europäischen Gerichten nachzusuchen. Angesichts der europarechtlichen Zuständigkeiten im Bereich des Asylrechts ist es nämlich nicht Aufgabe der deutschen Gerichte zu prüfen, ob im Einzelfall in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union jeweils die sich aus allgemein verbindlichen Bestimmungen ergebenden Rechte von Asylbewerbern und Personen, die dort Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 erhalten haben, gewährleistet sind. Dies muss jedenfalls solange gelten, als es - wie vorliegend - nicht offenkundig ist, dass der jeweilige Ausländer in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keinen hinreichenden - gerichtlichen - Schutz erhalten kann. Entsprechende systemische Mängel sind auch nicht im Bereich der Gesundheitsversorgung festzustellen. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Entsprechend Artikel 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie haben Dublin-Rückkehrer während des Asylverfahrens ebenso wie jede andere Person, die sich in Italien aufhält, nach nationalem Recht einen Anspruch auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 8. Mai 2019, S. 15). Aus vorstehenden Gründen bestand für die Antragsgegnerin auch keine Veranlassung, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. Weder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG, noch ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, juris) wurden substantiiert dargelegt. Allein aus der Aussage, „man habe sich in Italien nicht um seine Erkrankung gekümmert und trotz des seinerseits bestehenden Willens einen Schulbesuch nicht ermöglicht“, lässt sich kein Abschiebungshindernis ableiten. Der Antragsteller gab in der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, bereits seit seiner Kindheit krank zu sein und infolgedessen „ständig umzukippen“, auch habe er „starke Schmerzen in der linken Seite“ und müsse dagegen Schmerzmittel einnehmen. Dennoch sei er seinen Angaben zufolge während seines zweijährigen Aufenthalts in Italien nur zwei Mal umgekippt und seitdem nicht mehr. Dass er aktuell eine besondere Behandlung oder Medikation benötige, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist anzunehmen, dass dies nicht auch in Italien erfolgen kann. Im Übrigen wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 16. August 2019 verwiesen, denen der Antragsteller weder im Klageverfahren noch in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes inhaltlich mit substantiiertem Sachvortrag entgegengetreten ist. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).