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Beschluss

6 E 1148/20 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es besteht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragstellerin bei einer Rücküberstellung nach Italien tatsächlich die Obdachlosigkeit oder - im Falle einer Unterbringung in einem der Erstaufnahmezentren - eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht.(Rn.34) 2. Nach dem „Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien“ des Bundesamtes vom 2. April 2020, der im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2019 (2 BvR 1380/19) gefertigt wurde, können vulnerable Personen nach Wiedereinreise in Ersteinrichtungen unterkommen, in denen eine umfassende Betreuung gewährt wird.(Rn.43) 3. Ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich für Italien auch nicht aus der aktuell bestehenden Pandemie-Lage durch das SARS-CoV-2-Virus. Zwar mag das Virus in Italien weiter verbreitet sein als in Deutschland und das Gesundheitssystem mit der Behandlung von an Covid-19 Erkrankten stärker belastet bzw. gebietsweise auch überlastet sein, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus in Italien zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bei weitem nicht im Bereich eines „real risk“ bzw. einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.(Rn.46)
Tenor
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragstellerin bei einer Rücküberstellung nach Italien tatsächlich die Obdachlosigkeit oder - im Falle einer Unterbringung in einem der Erstaufnahmezentren - eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht.(Rn.34) 2. Nach dem „Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien“ des Bundesamtes vom 2. April 2020, der im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2019 (2 BvR 1380/19) gefertigt wurde, können vulnerable Personen nach Wiedereinreise in Ersteinrichtungen unterkommen, in denen eine umfassende Betreuung gewährt wird.(Rn.43) 3. Ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich für Italien auch nicht aus der aktuell bestehenden Pandemie-Lage durch das SARS-CoV-2-Virus. Zwar mag das Virus in Italien weiter verbreitet sein als in Deutschland und das Gesundheitssystem mit der Behandlung von an Covid-19 Erkrankten stärker belastet bzw. gebietsweise auch überlastet sein, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus in Italien zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bei weitem nicht im Bereich eines „real risk“ bzw. einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.(Rn.46) 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (6 K 1147/20 Ge) gegen die mit einer Abschiebungsanordnung nach Italien verbundene Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig. Die nicht durch amtliche Dokumente ihres Heimatlandes ausgewiesene Antragstellerin wurde nach eigenen Angaben am 8. April 1995 in Abidjan, Elfenbeinküste geboren. Sie reiste am 26. Juni 2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Juli 2020 einen förmlichen Asylantrag. Am 23. sowie 31. Juli 2020 erfolgte die persönliche Anhörung der Antragstellerin durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Suhl. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Antragstellerin am 5. Mai 2020 bereits in Agrigento, Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Auf das Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 31. Juli 2020 hin teilten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 5. August 2020 mit, auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) das Überstellungsgesuch zu akzeptieren. Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. August 2020, der Antragstellerin am 26. August 2020 persönlich übergeben, den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte es an, dass Italien aufgrund des zuvor gestellten Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -) vorliege. Die Antragstellerin habe vorgetragen gesund zu sein und es drohe ihr keine individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 des Asylgesetzes - AsylG -). Am 2. September 2020 hat die Antragstellerin Klage (6 K 1147/20 Ge) mit dem Begehr der Aufhebung des vorgenannten Bescheides vom 5. August 2020 erhoben. Gleichzeitig hat sie den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie hinsichtlich beider Verfahren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie in Italien aufgrund systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und der daraus resultierenden Lebensumstände, die sie dort erwarten würden, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sei, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh), Art. 3 EMRK zu erfahren. Insbesondere sei eine sachgerechte Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge nicht gewährleistet. Es sei allein dem Zufall überlassen, wie die im Rahmen der Dublin III-VO nach Italien rücküberstellten Asylbewerber bei ihrer Ankunft von den italienischen Behörden empfangen werden. Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019 werde das unerlaubte Verlassen der Aufnahmezentren auch als Grund für den Entzug des Zugangs zum Aufnahmesystem verwendet, so dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung nach Italien in der Regel an einem erneuten Zugang zu den Aufnahmezentren gehindert würden. Gelinge es nicht, einen Platz in einem SIPRIOMI zu erhalten, gebe es keine alternativen Unterkünfte seitens des italienischen Staates, ebenso wenig anderweitige Unterstützung oder finanzielle Mittel. Das 2019 neu eingeführte Grundeinkommen sei für Ausländer mit Flüchtlingsstatus praktisch nicht erreichbar. Soziale und öffentliche Wohnungen seien für Flüchtlinge und andere Statusinhaber schwer zugänglich. Reguläre Migranten, die keine Adresse angeben können, könnten ihre Aufenthaltserlaubnis nicht erhalten oder verlängern und ohne eine gültige Aufenthaltserlaubnis hätten sie - abgesehen von Notdiensten - keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, da eine Anmeldung bei der SSN nicht möglich sei. Durch die 2018 in Kraft getretene Gesetzesänderung (Salvini-Dekret) habe sich eine nochmalige Verschärfung ergeben. Als alleinstehende junge Frau sei sie eine vulnerable Person, so dass eine Garantieerklärung hinsichtlich der Sicherstellung einer menschenrechtskonformen Behandlung in Form einer individuellen Zusicherung nach dem Beschluss des BVerfG vom 10. Oktober 2019 (2 BvR 1380/19) unabdingbar sei. Eine solche liege aber nicht vor. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass zumindest zu ihren Gunsten festzustellen wäre, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG mit Blick auf Italien vorliege. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der am 2. September 2020 beim Verwaltungsgericht Gera erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2020, Az. 8173305-231, persönlich übergeben am 26. August 2020, anzuordnen; ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thomas Ludewig aus Leinefelde-Worbis zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (1 Band zu 6 E 1148/20 Ge und 1 Band zu 6 K 1147/20 Ge) sowie die Behördenvorgänge der Antragsgegnerin (elektronische Akte) und die Erkenntnisquellen gemäß Erkenntnisquellenliste Dublin-III-Verfahren des Gerichts (Stand: Oktober 2020) Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Die Entscheidung ergeht aufgrund § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Der innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist insoweit zulässig, als die Antragstellerin mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 2. September 2020 hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides begehrt. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen ist der Antrag bereits unzulässig. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat in der Sache keinen Erfolg (1.). Aus diesem Grund ist auch der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen (2.). 1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, wobei die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 AsylG im asylrechtlichen Verfahren nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus, da an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 5. August 2020 bei summarischer Prüfung keine solchen ernstlichen Zweifel bestehen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung eines Asylverfahrens als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien angeordnet. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat unter anderem aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO. Die Antragstellerin hat bereits am 5. Mai 2020 in Italien einen Asylantrag gestellt, wie der EURODAC-Treffer belegt. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 5. August 2020 auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 31. Juli 2020 hin ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags der Antragstellerin erklärt. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin folgt auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist ist vorliegend offensichtlich noch nicht abgelaufen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Durch die Stellung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes beginnt vorliegend die Frist zur Überstellung erst mit der Rechtskraft dieses Beschlusses. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die Überstellung der Antragstellerin an Italien ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Entsprechend der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. März 2019 (– C-163/17 –, Rn. 98, juris), wonach Art. 4 EUGrdRCh dahin auszulegen ist, „(…) dass er einer solchen Überstellung der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht entgegensteht, es sei denn, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht stellt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fest, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände“, besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen keine ausreichende gerichtliche Überzeugung dahingehend, dass in Italien generelle systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Im Rahmen der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich anderer EU-Mitgliedstaaten der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt, dem die Vermutung zugrunde liegt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGrdRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17 –, Rn. 28 f., juris). Diese Vermutung ist nicht unwiderleglich. „Eine Widerlegung der Vermutung hat er [der Europäische Gerichtshof] aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a. a. O. [Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –] Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a. a. O. Rn. 86 und 94).“ BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, Rn. 6, juris Selbst nach den neueren Entwicklungen in Italien und auf der Grundlage der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Quellen ist aktuell - dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt - davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Italien so untergebracht werden wird, dass dies keiner Verletzung von Art. 3, 8 Abs. 1 EMRK gleichkäme. Es besteht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragstellerin bei einer Rücküberstellung nach Italien tatsächlich die Obdachlosigkeit oder - im Falle einer Unterbringung in einem der Erstaufnahmezentren (CDA - Centri di Accoglienza -, CARA - Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo - und CAS - Centri di Accoglienza Straordinaria -) - eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht. Dies gilt auch in Anbetracht der im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019 geäußerten Ansicht, dass sich die Lage nach Inkrafttreten des italienischen Gesetzesdekrets des Ministerrates Nr. 113/2018 (sogenanntes „Salvini-Dekret“) vom 4. Oktober 2018 (Disposizioni urgenti in materia di protezione internazionale e immigrazione, sicurezza pubblica, nonché misure per la funzionalità del Ministero dell’interno e l’organizzazione e il funzionamento dell’Agenzia nazionale per l’amministrazione e la destinazione dei beni sequestrati e confiscati alla criminalità organizzata, Gazzeta Ufficiale n°231 del 4-10-2018, Seite 1 ff.,) aufgrund der dadurch vorgenommenen Änderungen des italienischen Asylsystem verschlechtert habe. Insoweit nimmt das Gericht vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 5. August 2020 (insbesondere Seite 5 bis 12) Bezug, denen es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG) und daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe absieht. Soweit sich u. a. aus dem vorgenannten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt, dass das unerlaubte Verlassen der Aufnahmezentren auch als Grund für den Entzug des Zugangs zum Aufnahmesystem verwendet werde, so dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung nach Italien in der Regel an einem erneuten Zugang zu den Aufnahmezentren gehindert würden, und es weder alternative Unterkünfte seitens des italienischen Staates noch anderweitige Unterstützung oder finanzielle Mittel gebe, folgt daraus kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Zum einen kann der italienische Staat den Unterkunftsanspruch zulässigerweise an bestimmte - von dem Asylsuchenden erfüllbare - Voraussetzungen knüpfen, bei deren Nichteinhaltung kein Anspruch auf Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft mehr besteht. Diese Einschränkung oder Entziehung des Unterkunftsanspruchs steht im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 a) i. V. m. Art. 18 Aufnahmerichtlinie kann der italienische Staat die Unterkunft als materielle Leistung in dem Fall, dass der bestimmte Aufenthaltsort ohne Unterrichtung oder erforderliche Genehmigung verlassen wird, einschränken oder entziehen. Meldet sich der Asylsuchende bei der zuständigen Behörde, hat diese gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 2 Aufnahmerichtlinie unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen zu treffen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind. Die Entscheidung über diese „Sanktion“ hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen; in jedem Fall ist aber der Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewährleisten (Art. 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Aufnahmerichtlinie). Gegen diese Entscheidung stehen dem Schutzsuchenden ferner Rechtsbehelfe nach Art. 26 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie zu, insbesondere hat er gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung. Soweit die Antragstellerin befürchtet, in Italien unmenschlich behandelt zu werden, ist ergänzend zu betonen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin infrage zu stellen. Da nämlich sowohl die EUGrdRCh als auch die EMRK in Italien ebenso wie in Deutschland rechtsverbindlich sind und die zugunsten Italiens streitende europarechtliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber dort in Einklang mit der EUGrdRCh, der GFK und der EMRK steht, nicht widerlegt ist, ist die Antragstellerin gehalten, bei eventuellen Verstößen der dortigen Behörden gegen sich aus den genannten Normen ergebende Ansprüche auf Achtung der Menschenwürde um Rechtsschutz vor nationalen oder gegebenenfalls europäischen Gerichten nachzusuchen. Angesichts der europarechtlichen Zuständigkeiten im Bereich des Asylrechts ist es nicht Aufgabe der deutschen Gerichte zu prüfen, ob im Einzelfall in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union jeweils die sich aus allgemein verbindlichen Bestimmungen ergebenden Rechte von Asylbewerbern und Personen, die dort Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes erhalten haben, gewährleistet sind. Dies muss jedenfalls solange gelten, als es - wie vorliegend - nicht offenkundig ist, dass der jeweilige Ausländer in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keinen hinreichenden - gerichtlichen - Schutz erhalten kann. Aus den vorstehenden Gründen bestand für die Antragsgegnerin auch keine Veranlassung, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG, oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis (Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, Rn. 4, juris) wurden nicht dargelegt. Zudem steht die Aussage in dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019 im direkten Widerspruch zu den Ausführungen in dem „Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien“ des Bundesamtes vom 2. April 2020, der im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2019 (2 BvR 1380/19) gefertigt wurde. Danach können vulnerable Personen nach Wiedereinreise in Ersteinrichtungen unterkommen, in denen eine umfassende Betreuung gewährt wird. Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung wird gestellt, ebenso Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch („kit di igiene personale“). Asylsuchende bzw. Flüchtlinge werden auch in den sonstigen Unterkünften mit Nahrung und Kleidung versorgt, hierfür werden auch private Dienstleister herangezogen. In dem vorgenannten Bericht des Bundesamtes (S. 34) heißt es: „Laut dem Leiter der Migrationsabteilung der Quästur [von Crotone] seien Rückkehrende verpflichtet ihr Asylverfahren in Italien fortzuführen. Jeder Dublin-Rückkehrer habe das Recht auf Anhörung seines Asylgesuches und Unterkunft in Italien. Endgültige Ablehnungen, nur weil sich Antragsteller durch das Untertauchen und die Weiterreise dem ersten Anhörungstermin entzogen haben, gebe es in Italien nicht. Die Akte werde nur geschlossen, wenn sich Rückkehrer schriftlich gegenüber der Quästur weigern das Verfahren fortzuführen.“ Es wird weiter ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Überstellung wie Erstantragsteller behandelt würden, so dass der Verlust des Anspruchs auf einen Unterkunftsplatz allenfalls dann drohe, wenn sie untertauchen. Zurücküberstellte Familien mit Kindern und Vulnerable würden danach, unabhängig davon, wie lange sie die Einrichtung verlassen haben, wieder in die Einrichtung aufgenommen (Bundesamt, a. a. O., S. 35 f.). Auch wenn für Dublin-Rückkehrer keine Unterkunftsmöglichkeit mehr in den SIPIOIMI-Zentren (ehemals SPRAR), sondern nur noch in den Erstaufnahmezentren der CAS/CARA bestehe, würden dort die Grundbedürfnisse abgedeckt. Das Salvini-Dekret habe zwar zu deutlichen Verzögerungen bei den Berufungsverfahren geführt, allerdings sei der Platz in der Erstaufnahmeunterkunft auch für den Zeitraum der Berufung reserviert (vgl. Auskunft des Direktors des italienischen Flüchtlingsrates CIR ... M..., Bundesamt, a. a. O., S. 40). Ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich für Italien auch nicht aus der aktuell bestehenden Pandemie-Lage durch das SARS-CoV-2-Virus. Zwar mag das Virus in Italien weiter verbreitet sein als in Deutschland und das Gesundheitssystem mit der Behandlung von an Covid-19 Erkrankten stärker belastet bzw. gebietsweise auch überlastet sein, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus in Italien zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bei weitem nicht im Bereich eines „real risk“ bzw. einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Ansteckungsgefahr unterscheidet sich derzeit nicht signifikant von der in Deutschland. Auch in Italien ist insgesamt nur ein geringer Bevölkerungsanteil Virusträger und damit potentiell ansteckend. Für eine Ansteckung besteht bei Einhaltung der in Italien angeordneten Einschränkungen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, jedenfalls eine kaum höhere Wahrscheinlichkeit als in Deutschland (vgl. die von dem Johns-Hopkins-Institut erhobenen aktuellen Pandemiedaten für Italien: https://www.worldometers.info/coronavirus/country/italy/ [abgerufen am 13. Oktober 2020, 14:25 Uhr], hiernach sind aktuell 82.764 Personen an dem Corona-Virus erkrankt, davon 452 mit schwerem Verlauf, 4.619 Personen wurden am 12. Oktober 2020 als neu infiziert festgestellt [in Deutschland wurden am gleichen Tag 4.803 Personen als neu infiziert festgestellt bei aktuell 42.739 erkrankten Personen, davon 590 mit schwerem Verlauf]). Im Übrigen ist auch im Falle einer Infizierung der Antragstellerin mit dem Virus die Wahrscheinlichkeit eines schweren Verlaufs angesichts ihres noch jungen Alters nicht besonders hoch, so dass die Gefahrenschwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG („erhebliche konkrete Gefahr“) bei weitem nicht erreicht ist. Einem Abschiebungshindernis stünde auch die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG entgegen. Bei allgemeinen Gefahren kann ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht angenommen werden, sondern ist gegebenenfalls eine Aussetzung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 AufenthG notwendig. Ein Ausnahmefall im Sinne einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, BVerwGE 131, 198-216, Rn. 32, juris m. w. N.) liegt nicht vor. Eine hohe Wahrscheinlichkeit bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage ist in Italien - wie dargelegt - nicht gegeben. Eine Abschiebung der Antragstellerin ist auch nicht faktisch ausgeschlossen. Eine Überstellung ist in dem hier für maßgeblich erachteten Zeitraum des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO voraussichtlich möglich. Noch im Frühsommer bestehende Einschränkungen des Grenz- und Flugverkehrs zwischen Deutschland und Italien bestehen aktuell nicht mehr. Grundsätzlich kommt es für die gerichtliche Entscheidung auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. im Fall einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, § 77 Abs. 1 AsylG. § 34a Abs. 1 AsylG verlangt für den Erlass der Abschiebungsanordnung, dass feststeht, dass diese durchgeführt werden kann, was insbesondere die feststehende Aufnahmebereitschaft des Ziellandes voraussetzt. Zur Durchführung der Abschiebung gewährt Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO grundsätzlich einen Zeitraum von sechs Monaten. Die zeitliche Vorgabe des Art. 29 Dublin III-VO ist nach Ansicht des Gerichts mit den Regelungen des § 77 Abs. 1 AsylG und des § 34a Abs. 1 AsylG dadurch in Übereinstimmung zu bringen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur (weiter) eine grundsätzliche Aufnahmebereitschaft des Ziellandes vorliegen muss, sondern auch die Prognose noch gültig ist, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist von (grundsätzlich) sechs Monaten realisiert werden kann. Bei Prognoseentscheidungen ist ungeachtet der prozessualen Zeitpunkt-Regelung des § 77 Abs. 1 AsylG naturgemäß ein größerer Zeitraum in den Blick zunehmen, wobei sich der zu betrachtende Zeitraum am materiellen Recht und damit vorliegend an Art. 29 Dublin III-VO zu orientieren hat (ebenfalls auf einen längeren Zeithorizont abstellend VG München, Beschluss vom 8. April 2020 – M 22 E 19.30443 –, Rn. 22, juris). Die Möglichkeit der Überstellung der Antragstellerin steht damit fest im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Im Übrigen wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 5. August 2020 verwiesen. 2. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von der finanziellen Situation der Antragstellerin liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausweislich der vorstehenden Ausführungen keinen Erfolg hat. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).