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Urteil

6 K 330/20 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII ist das Jugendamt nur in geeigneten Fällen zur Kostentragung für die Begleitperson beim Umgang eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind verpflichtet, sofern die begleitete Umgangsregelung als die geeignete und erforderliche Hilfe anzusehen ist.(Rn.55)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII ist das Jugendamt nur in geeigneten Fällen zur Kostentragung für die Begleitperson beim Umgang eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind verpflichtet, sofern die begleitete Umgangsregelung als die geeignete und erforderliche Hilfe anzusehen ist.(Rn.55) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Die erhobene Verpflichtungsklage ist die statthafte Klageart (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger will den Beklagten verpflichten, durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) - so ist das Klagebegehren zu verstehen (vgl. § 88 VwGO) -, die von ihm vorgestreckten Aufwendungen der ... für die Durchführung des dortigen begleiteten Umgangs mit seiner Tochter ... im Jahr 2019 zu bewilligen und zugleich zu übernehmen. Die vom Kläger am 13. März 2020 erhobene Untätigkeitsklage hält auch die Drei-Monats-Frist ein (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO). Der Beklagte hat, ohne dass dafür ein zureichender Grund gegeben war, über den Antrag des Klägers auf Erlass des begehrten Bewilligungsbescheides (bzw. Kostenübernahmebescheides) nicht innerhalb von drei Monaten entschieden. Der Kläger hatte durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2019, 3. Juli 2019 und 14. Juli 2019 sowie durch weitere nachfolgende Schreiben die Kostenübernahme beantragt. Hierauf hatte der Beklagte nicht erkennbar reagiert. Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht der eingeklagte gesetzliche Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der Übernahme der selbstbeschafften Hilfe nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022 mit weiteren Änderungen), der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage, liegen nicht vor. Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist in dem Fall, in dem sich ein Leistungsberechtigter die Hilfe selbst beschafft (also ohne vorhergehende Bewilligung durch das Jugendamt), der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. § 18 Abs. 3 SGB VIII regelt Folgendes: „1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. … 3 Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. 4 Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt oder in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.“ 1. Der Beklagte ist der richtige Verpflichtete des geltend gemachten Anspruchs (§ 85 Abs. 1 HS. 1, § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Nach § 85 Abs. 1 HS. 1 SGB VIII (Sachliche Zuständigkeit) ist für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger (in bestimmten im Gesetz genannten Fällen) zuständig ist. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder Jugendliche und ihre Eltern) richtet sich die örtliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in dem Fall, in dem die Personensorge über ein Kind den Eltern gemeinsam zusteht, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Beklagte ist als örtlicher Jugendhilfeträger für die Gewährung von Hilfen nach § 18 SGB VIII sachlich zuständig. Er ist auch örtlich zuständig, denn die Kindesmutter, bei der ... lebt, hat seit dem 1. April 2018 in seinem Gebiet, nämlich in B ..., ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Hingegen ist nicht das Kreisjugendamt N ... -S ... für die Hilfe örtlich zuständig. Die im Streit stehenden Leistungen für die begleiteten Umgänge bei der ... am 24. März, 20. April, 6. Juli, 20. Juli und 3. August 2019 sind nicht die Fortführung früherer Leistungen, die das Kreisjugendamt N ... -S ... für den begleiteten Umgang bei dem B ... N ... -S_ ... und dann in seiner Erziehungsberatungsstelle bewilligt hatte und die zum Teil zu einer Zeit erbracht wurden, als die Kindesmutter noch in N ... wohnte. Die Klage betrifft die Bewilligung von Hilfe für die vom Familiengericht Neuburg an der Donau mit Beschluss vom 31. Januar 2019 angeordneten Umgänge bei der ... . Zwischen dem begleiteten Umgang des Klägers mit seiner Tochter ... im Juni 2018 und der Wiederaufnahme des begleiteten Umgangs im März 2019 lag der erhebliche zeitliche Einschnitt von etwa neun Monaten. Ferner haben sich der institutionelle Begleiter (erst B ... -F ... sowie Kreisjugendamt N ... -S ..., dann ... ) und der Ort des Umgangs (erst N ..., dann N ... ) geändert. Die örtliche Zuständigkeit des Kreisjugendamtes N ... -S ... für die im Streit stehende Leistung folgt auch nicht etwa aus § 87b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach gilt für die Zuständigkeit des Jugendamtes in gerichtlichen Verfahren § 86 Abs. 1 bis 4 SGB VIII entsprechend. Ferner bleibt die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. Zu der Zeit, als der Kläger und Kindesmutter begannen, um die Ausübung des Umgangsrechts zu streiten, also vor dem 1. April 2018, hatte die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Gebiet des Familiengerichts Neuburg an der Donau. Die damit begründete Zuständigkeit des Kreisjugendamtes N ... -S ... blieb allein für das gerichtliche Umgangsverfahren bestehen und erstreckt sich nicht auf die streitgegenständlichen Leistungen. 2. Der Kläger kann auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 SGB VIII aber nicht begründet vom Beklagten die Übernahme der Kosten für die Begleitung des Umgangs mit seiner Tochter durch die ... fordern. Vom Ausgangspunkt her sind sich Rechtsprechung und Literatur darin einig, dass in dem Fall, in dem - wie hier - das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB ein Umgangsrecht von der Inanspruchnahme einer Begleitperson abhängig macht, der Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) nicht zwangsläufig die Kosten der Begleitperson zu übernehmen hat. Das Familiengericht ist nicht befugt, das Jugendamt hierzu zu verpflichten. Denn das Jugendamt muss nach den vorgenannten Vorschriften „mitwirkungsbereit“ sein, also im familiengerichtlichen Verfahren freiwillig mitwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15 - NJW 2015, 3563, juris, Rn. 5 f.; Struck, in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 4. Aufl., München 2011, § 18 Rn. 33). Unstreitig ist ferner, dass die Frage, ob ein „geeigneter Fall“ der Mitwirkung im Sinn des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII gegeben ist, nicht der alleinigen fachlichen Einschätzung des Jugendamtes obliegt, sondern der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 - juris Rn. 12 f., 21 f.; Grube, in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/17, § 18 SGB VIII Rn. 37). a) Soweit Teile der Rechtsprechung und Literatur § 18 Abs. 3 SGB VIII (einschränkend) dahin auslegen, dass die Vorschrift ausschließlich Beratungs- sowie Unterstützungsleistungen in Form der persönlichen Hilfe als Dienstleistung im Sinne des § 11 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) und nicht finanzielle Leistungen ermögliche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2015 - OVG 6 M 135.14 - juris Rn. 4 [in Bezug auf die Übernahme von Fahrtkosten]; Kunkel, in Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. 2014, § 18 Rn. 4; Fischer, in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 18 Rn. 11, 25), so hätte nach dieser Meinung die auf die Bewilligung einer Zuwendung gerichtete Klage des Klägers von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Diese Auffassung kann als Argument die Entstehungsgeschichte des § 18 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163 - SGB VIII 1990) anführen. Die vorgenannte Vorschrift stimmt mit der heutigen Fassung des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII wörtlich überein. § 18 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 1990 geht auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1. Dezember 1989 zurück. Die Vorschrift wurde seinerzeit noch als § 17 SGB VIII-E (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge) bezeichnet (BT-Drs. 11/5948, S. 1, 11). In der Begründung zu § 17 SGB VIII-E heißt es auszugsweise (BT-Drs. 11/5948, S. 59): „In der Praxis kommt es insbesondere bei der Ausübung des Umgangsrechts immer wieder zu Unzuträglichkeiten aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Partner. Das Wohl des Kindes bleibt dabei nicht selten auf der Strecke. Durch Beratung der Umgangsberechtigten sollen Inhalt und Grenzen ihres Rechts aufgezeigt und vor allem Hinweise für eine das Kind förderliche und doch schonende Ausübung gegeben werden. … Seine Aufgabe [Jugendamt] besteht, wie dies in § 1711 Abs. 4 BGB zum Ausdruck kommt, im Wesentlichen darin, zwischen den Partnern zu vermitteln, Wege für die Ausübung des Umgangsrechts aufzuzeigen und auf Wunsch im Einzelfall dabei Hilfestellung zu leisten.“ Allerdings entspricht die Beschränkung des Jugendamtes auf „Dienstleistungen“ bei der Ausübung der Personensorge nicht dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII, wonach „Hilfestellung“ in geeigneten Fällen geleistet werden soll. Dieser Begriff ist umfassend zu verstehen. Eine „Hilfestellung“ ist zwar in erster Linie die persönliche Beratung und Dienstleistung durch das Jugendamt. Darunter ist aber auch die finanzielle Förderung der Umgangsbegleitung durch das Jugendamt zu verstehen, wenn die persönliche Beratung und Dienstleistung nicht ausreichen und externe Hilfe geboten ist. b) Sollten Teile der Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen sein, dass ein Kostenübernahmeanspruch für eine Begleitperson nur bestehen kann, wenn das in Anspruch genommene Jugendamt zuvor an einer entsprechenden Vereinbarung oder Regelung zustimmend beteiligt war (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. November 2006 - 19 K 603/06 - Juris Rn. 47-49; vgl. Telscher, in jurisPK-SGB VIII, Stand 6. März 2020, § 18 Rn. 188), so folgt die Kammer dieser Auffassung ebenso wenig, da sie die Rechtsverfolgung des nach § 18 Abs. 3 SGB VIII Anspruchsberechtigten deutlich erschwert. In dem etwaigen Fall, in dem ein Jugendamt sich rechtswidrig einer Hilfeleistung entziehen würde, müsste der Umgangsberechtigte, um zu seinem Recht zu kommen, zunächst das Jugendamt gerichtlich dazu verurteilen lassen, der Vereinbarung beizutreten und sodann aufgrund dieser Vereinbarung die Bewilligung einklagen. Das wäre eine umständliche und ineffiziente Vorgehensweise. c) Zu folgen ist der Auffassung, dass ein Anspruchsberechtigter das Jugendamt „in geeigneten Fällen“ zur Kostentragung für die Begleitperson mittels einer Verpflichtungsklage verpflichten kann, wenn die begleitete Umgangsregelung als die geeignete und erforderliche Hilfe anzusehen ist (Grube, in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/17, § 18 SGB VIII Rn. 37; Struck, in Wiesner, a.a.O., § 18 Rn. 34). Diese Meinung findet in der bereits angesprochenen Entstehungsgeschichte der Norm ihre Stütze. Danach soll das elterliche Umgangsrecht in „förderlicher und schonender Weise“ für das Wohl des Kindes ausgeübt werden (BT-Drs. 11/5948, S. 59). Auf derartige Umgangsbegleitungen soll das Jugendamt hinwirken. Es darf zwar nicht kraft eigener Zuständigkeit das Umgangsrecht regeln. Das Jugendamt hat aber bei der Frage, ob es Hilfe nach § 18 Abs. 3 SGB VIII leisten soll, eine eigenständige Entscheidung zu treffen und ist dabei an die Beurteilung und Würdigung der Umstände durch das Familiengericht nicht gebunden (Grube, in Hauck/Noftz, a.a.O., § 18 SGB VIII Rn. 37). Ob eine „geeignete und erforderliche Hilfe“ vorliegt, bemisst sich mithin maßgeblich nach dem Kindeswohl. Das durch Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und einfachgesetzlich durch § 1684 BGB gewährleistete Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind - und umgekehrt - dient grundsätzlich dem Kindeswohl. Im Fall der Trennung der Eltern soll das Kind mit Blick auf seine gedeihliche Entwicklung grundsätzlich eine Verbindung zu beiden Elternteilen haben. Hierauf hat bereits das OLG München in seinem an die Kindesmutter und den Kläger gerichteten Beschluss vom 23. Mai 2019 (Az. 2 UF 315/19; vgl. oben S. 5 f. des Urteils) zutreffend hingewiesen. Die „geeignete und erforderliche Hilfe“ entfällt aber nicht erst dann, wenn die Art und Weise des Umgangs zu einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a Abs. 1 SGB VIII führt, wenn hierdurch also eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung bewirkt wird, die bei ihrer Fortdauer zu einer erheblichen Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes voraussehen lässt, z. B. Kindesmisshandlungen, Vernachlässigung (in diesem Sinne aber: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 12 B 1262/16 - juris, Rn. 17). Vielmehr zielt § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII darauf, dass das Jugendamt sich einer dem Kindeswohl „förderliche und schonende“ Ausübung des Umgangsrechts verschreibt und diese unterstützt. Auch unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung gibt es Umgangsgestaltungen, die für das Kind nicht schonend sind, sondern es belasten und zu nicht unerheblichen Unzuträglichkeiten führen. Eine solche Umgangsgestaltung soll das Jugendamt nicht fördern. So liegt es hier. Sowohl der Beklagte als auch das Kreisjugendamt N ... -S ... als auch die Kinderärztin Dr. H ... (und auch die Kindesmutter) haben die von dem Familiengericht Neuburg an der Donau durch Beschluss vom 31. Januar 2019 (Az. 002 F 73/18) getroffene zweiwöchige Umgangsregelung wegen der mit dem Umgang regelmäßig verbundenen Reisestrapazen als „unzumutbar“ für das seinerzeit drei Jahre alte Mädchen eingeschätzt. Dabei wurde die Hin- und Rückfahrt an einem Tag von B ... nach N ... zugrunde gelegt (Pkw-Fahrtzeit einfache Strecke ohne Staus, stockenden Verkehr und ohne Pausen auf der BAB A9 etwa 2.30 h). Diese Weise des begleiteten Umgangs war nicht die erforderliche Maßnahme, d. h. die für das Kind schonendste Maßnahme des betreuten Umgangs. Bei lebensnaher Betrachtungsweise lag der Zeitaufwand für die Kindesmutter und für ... zur Bewältigung dieser Strecke deutlich höher als bei 2.30 h für die einfache Pkw-Fahrt. Man denke an Verkehrsstockungen und daran, dass die bei den Fahrten auf sich gestellte Kindesmutter öfter nach ihrer Tochter schauen und Pausen einlegen musste. Man denke auch daran, dass ... nach dem erfolgten mehrstündigen Umgang noch einmal dieselbe Strecke mit zu bewältigen hatte und nicht von selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, dass das Kind auf der Rückfahrt schlief. Zutreffend weist die Kinderärztin (vgl. oben S. 5 des Urteils) darauf hin, dass Kinder in ... Alter feste Schlaf- und Essenzeiten benötigen (Tagesstruktur), was der Beschluss des Familiengerichts mit seiner Umgangsregelung nicht hinreichend berücksichtigt. Erfahrungsgemäß brauchen kleine Kinder wieder gewisse Zeiten, ihre gewohnten Strukturen zu finden, wenn sie aus diesen „herausgerissen“ werden, wie das die Umgangsregelung mit sich brachte. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich nicht um einen einzelnen Umgang handelte, sondern um mehrere Umgänge, die alle zwei Wochen zu erfolgen hatten, und sogar eine zukunftsoffene Regelung getroffen worden war. Zwar muss beim begleiteten Umgang zweifellos der Kläger zu seinem Umgangsrecht kommen. Der Umgang hätte aber an einem Ort durchgeführt werden müssen, der für ... mit keinem oder einem deutlich geringeren Fahrtaufwand verbunden gewesen wäre (z. B. Umgänge in B ... oder an der bayerisch-thüringischen Landesgrenze, etwa in H ... ). Für den Kläger erscheint es zumutbar, wenn er sich einer solchen Umgangsmodalität unterzogen hätte und alles Erforderliche dafür getan hätte, damit die Umgänge für seine Tochter nicht mit einer zeitaufwendigen An- und Abreise verbunden waren. Dazu hätte es auch gehört, dass der Kläger alles unternimmt, um seine beruflichen Verpflichtungen mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter ... in Einklang zu bringen. Dass er dies in ausreichenden Umfang sowohl gegenüber dem Familiengericht Neuburg an der Donau als auch gegenüber dem Beklagten getan hat, ist nicht ersichtlich. d) Hinzu tritt noch ein weiterer Gesichtspunkt, der selbständig dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII „soll“ der Beklagte die Hilfe gewähren. Das „soll“ bringt zum Ausdruck, dass die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Regelfall an die vorgegebene Rechtsfolge gebunden ist. Nur wenn eine atypische Fallgestaltung gegeben ist, ist die Verwaltung befugt, von der eigentlich vorgesehenen Rechtsfolge abzuweichen. Ein atypischer Fall ist anzunehmen, wenn er von der Zweckbestimmung der Norm nicht erfasst wird (Just, in Hauck/Noftz, SGB I, Kommentar, 26. Ergänzungslieferung 2006, § 39 Rn. 8). Im Fall einer auf die Grundlage von § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII gestützten Kostenübernahme soll die geldmäßige Hilfestellung es ermöglichen, dass der anspruchsberechtigte Elternteil sein Umgangsrecht überhaupt ausüben kann. Diese Art der Maßnahme zielt auf Eltern, denen diese Kostentragung nicht oder nur schwer möglich ist und denen das Jugendamt dazu verhelfen will. Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Ohne dass der Kammer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse genau bekannt sind, darf angenommen werden, dass er den im Streit stehenden Erstattungsbetrag von ca. 1.265,00 € selbst aufzubringen vermag. Diese Würdigung ergibt sich aus der beruflichen Stellung des Klägers als niedergelassener Facharzt sowie vor allem aus dem Umstand, dass er sich in der Lage gezeigt hat, die im Zuge der begleiteten Umgänge entstandenen Reiseaufwendungen der Kindesmutter vollständig zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Kammer lässt gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. In der Rechtsprechung ist nach Auffassung des Gerichts nicht eindeutig geklärt, unter welchen Voraussetzungen nach § 18 Abs. 3 SGB VIII ein Anspruch auf die Übernahme von Kosten besteht, die eine institutionelle Umgangsbegleitung außerhalb des Jugendamtes mit sich gebracht hat. Die Beantwortung dieser Frage hat fallübergreifende Bedeutung. Der Kläger will den beklagten thüringischen Landkreis auf der Grundlage des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) dazu verpflichten, ihm die Aufwendungen zu erstatten, die dadurch entstanden sind, dass im Jahr 2019 ein institutioneller Umgangsbegleiter den Umgang mit seiner minderjährigen Tochter unterstützt hat. Der 1974 geborene Kläger ist Facharzt für Orthopädie. Seit er im ersten Halbjahr 2019 die entsprechende Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hatte, ist er auch als niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin tätig. Er lebt und praktiziert in der bayerischen Gemeinde B ... (Landkreis E ... ). Aus der Ehe mit der 1987 geborenen Frau ... G ... geb. S ... ist die am _. ... 2016 geborene Tochter ... G ... hervorgegangen. Dem Kläger und der Kindesmutter steht die Personensorge gemeinsam zu. Im Frühjahr 2017 verließ die Kindesmutter zusammen mit der Tochter die eheliche Wohnung in B ... . Sie wohnten in der Folge in der Stadt N ... (Landkreis N ... -S ... ). Seit dieser Zeit leben die Eheleute getrennt. Die Kindesmutter beantragte beim Amtsgericht die Ehescheidung. Der Kläger wurde 2017 durch Strafbefehl rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Kindesmutter zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Im August 2017 stellte die Kindesmutter gegen den Kläger bei dem Amtsgericht Ingolstadt einen Antrag nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz). Dieser Rechtsstreit wurde im Oktober 2017 vergleichsweise beigelegt. Ab Oktober 2017 übte der Kläger zeitweise das Umgangsrecht für seine Tochter auf der Grundlage einer Entscheidung des Amtsgerichts Neuburg an der Donau (Familiengericht) und gefördert durch das Kreisjugendamt N ... -S ... als begleiteten Umgang im Familienzentrum des B ... R ... K ..., K ... N ... ( ... Familienzentrum) aus. Im März 2018 gab das Kreisjugendamt N ... -S ... gegenüber dem Familiengericht Neuburg an der Donau im Rahmen der Umgangsregelung auszugsweise folgende Stellungnahme ab (BA 1, Bl. 20 ff.): „Frau B ... ( ... -Familienzentrum) äußerte sich dem Kreisjugendamt gegenüber wie folgt: … Frau B ... teilt mit, dass insgesamt 8 begleitete Umgänge zwischen Herrn G ... und seiner Tochter stattgefunden haben. Die ersten 3 Kontakte seien schwierig verlaufen und hätten jeweils abgebrochen werden müssen, da ... nur geschrien habe. Danach sei die Situation aber nach und nach entspannter geworden und ... habe sich auf das Spielen mit dem Vater einlassen können… Herr G ... sei aber im Verlauf der begleiteten Umgänge bei jeder Kleinigkeit ausfallend geworden. Er kenne kein Maß und Ziel. Er habe sich bei Kritik oder Widerstand aggressiv und beleidigend verhalten und sie auch unterhalb der „Gürtellinie“ beleidigt und angegriffen. So habe sie ihn einmal darauf hingewiesen, dass er ... während des Rutschens nicht mit Walnüssen füttern solle, da Erstickungsgefahr bestehe. Er habe ihr dann brüsk mitgeteilt, dass sie ihm nicht mitteilen müsse, was er zu tun und zu lassen habe. Er wisse dies schon selbst. Er habe Frau B ... auch schon als psychisch krank und Pseudopädagogin betitelt… Nachdem Frau B ... ihm mitgeteilt habe, dass es nach seinem mehrfach unangemessenen Verhalten keine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr gebe, habe er nur gesagt: „Dann will ich halt die da“ und habe auf die sich im Raum befindende Kollegin gezeigt. Während der Umgänge sei die Atmosphäre immer angespannt gewesen. Er habe eine unpassende Dominanz den Mitarbeiterinnen gegenüber an den Tag gelegt und es habe permanent ein aggressiver Unterton geherrscht. Man habe sich im Dialog mit ihm gefühlt wie auf einem „Minenfeld“. … Frau B ... habe auch einen heftigen, lautstarken Konflikt zwischen den Eheleuten mitbekommen. Herr G ... habe dabei in keiner Weise auf die anwesenden Kinder und Erwachsenen Rücksicht genommen. Sie habe selbst erlebt, welch unglaublichen Druck Herr G ... aufbauen könne. Frau G ... habe extreme Angst vor dem Kindsvater. Dies sei für sie deutlich spürbar gewesen.“ Am 20. März 2018 trafen der Kläger und die Kindesmutter vor dem Familiengericht Neuburg an der Donau eine Zwischenvereinbarung (Az. 002 F 73/18). Danach sollte der Umgang zwischen dem Kläger und seiner Tochter ... wieder angebahnt werden und die Anbahnung alle zwei Wochen bei der Erziehungsberatungsstelle des Jugendamtes N ... -S ... erfolgen (BA 1, Bl. 11, 14). Seinerzeit gab die Kindesmutter an, ab 1. April 2018 zusammen mit ihrer Tochter ... in der im Gebiet des Beklagten gelegenen Gemeinde B ... zu wohnen. Hiermit erklärte sich der Kläger einverstanden. Seit dem 1. April 2018 wohnte die Kindesmutter in der Gemeinde B ... und arbeitete wöchentlich 30 Stunden in einer Arztpraxis als nicht-ärztliche Praxisassistentin (BA 1, Bl. 175). Die Tochter ... besuchte in B ... :: ... eine Kindertagesstätte. Nachdem es auf der Grundlage der Zwischenvereinbarung zunächst zu Begegnungen des Klägers mit seiner Tochter gekommen war, kamen diese ab Juli 2018 nicht mehr zustande. Das Familiengericht Neuburg an der Donau wies den Kläger (und die Kindesmutter) im November 2018 darauf hin, dass für den begleiteten Umgang durch das Kreisjugendamt N ... -S ... Anspruch auf Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme bestehe (BA 1, Bl. 78). Nachdem der Kläger sich durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2018 bereit erklärt hatte, zunächst die Kosten für den künftigen begleiteten Umgang zu tragen bis entschieden sei, welches Jugendamt für diese Hilfe zuständig sei (BA 1, Bl. 143), beantragte er mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Januar 2019 bei dem Beklagten die Bewilligung von Jugendhilfe für den begleiteten Umgang (BA 1, Bl. 112, 120). Das Familiengericht Neuburg an der Donau änderte sodann durch Beschluss vom 31. Januar 2019 (Az. 002 F 73/18) die vorgenannte Zwischenvereinbarung wie folgt: 1. Der Umgang des Kindsvaters mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind ... … wird in Abänderung der Zwischenvereinbarung vom 20. März 2018 … wie folgt geregelt: a) Ein Umgang findet statt alle zwei Wochen samstags von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr in ... N ..., ... . Der Umgang findet in Form des begleiteten Umgangs statt. Der Umgang wird begleitet durch das I ... ( ... ) GmbH, Fachstelle Umgangskontakte … N ... . Der Umgang findet erstmals statt am Samstag, den 02.03.2019. Die weiteren begleiteten Umgänge finden statt am: - Samstag, den 16.03.2019 - Samstag, den 30.03.2019 - Samstag, den 13.04.2019 - Samstag, den 27.04.2019 - Samstag, den 11.05.2019 - Samstag, den 25.05.2019 - Samstag, den 08.06.2019 - in der Folgezeit an jedem Samstag einer ungeraden Woche. Die Antragsgegnerin [Kindesmutter] hat das Kind auf Kosten des Antragstellers [Klägers] zu dem Umgangsort zu bringen und wieder dort abzuholen. …“ Die Kindesmutter erhob gegen den Beschluss Beschwerde zum Oberlandesgericht München (Az. 2 UF 315/19). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens positionierte sich das beteiligte Kreisjugendamt N ... -S ... mit Schreiben vom 28. Mai 2019 zum künftigen begleiteten Umgang des Klägers mit seiner Tochter ... wie folgt (Beiakte 3, nicht paginiert): „Grundsätzlich sollten im vorliegenden Fall sowohl die Grundposition der Eltern, besonders aber das Wohl des Kindes und dessen Individualität berücksichtigt werden. Herr Dr. G ... gab an, er habe sich in der Vergangenheit die Hol- und Bringzeiten des Kindes zur Ausübung des Umgangsrechts nicht leisten können, da er sich in einer zeitintensiven Weiterbildung befände und eine neue Praxis eröffnen werde. Zwischenzeitlich ist nach Kenntnisstand des Jugendamtes N ... die Weiterbildung abgeschlossen, ebenso wie der Umzug und die Neueröffnung der Arztpraxis. Insoweit müsste Herrn Dr. G ... wieder mehr Zeit zur Verfügung stehen, seine Tochter an deren Wohnort in einem Rhythmus von 14 Tagen bzw. 2 Wochen zu besuchen. … Inwieweit und ob das Kind tatsächlich unter der Anreise zu dem vorgegebenen Umgangsort leidet, kann das Kreisjugendamt N ... nicht nachprüfen. Dass ein Umgangskontakt mit Anreise und Umgangszeit, noch dazu mit unvorhergesehenen Verzögerungen, unnötige Strapazen für ein dreijähriges Kind bedeuten, steht dabei außer Frage. Aus Sicht des Kreisjugendamtes N ... handelt es sich in diesem Fall nicht um einen unzumutbaren Zeitaufwand des Kindesvaters. Zum Wohle des Kindes sollten die weiteren Umgänge, vorerst fachlich begleitet, am Wohnort des Kindes stattfinden. Gegebenenfalls sollte die Kindsmutter anteilig zur Übernahme der Kosten, die zur Ausübung des Umgangs anfallen und sobald ein unbegleiteter Umgang über das Wochenende bzw. in der Ferienzeit möglich ist, auch zur anteiligen Übernahme des organisatorischen Aufwands verpflichtet werden.“ Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, wie auch an anderer Stelle, äußerte die ... behandelnde und in H ... /Thüringen ansässige Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. H ... Bedenken gegen die getroffene Besuchsregelung (Schreiben vom 13. Juni 2019, BA 3, nicht paginiert): „In dem vorliegenden Fall ist es außer der Norm, dass ein dreijähriges Mädchen alle 14 Tage mehrere Stunden am Wochenende lange Strecken Zug fahren soll, um für einen engbegrenzten Zeitraum ein Elternteil, wo auch immer, zu treffen. In diesem Alter kann ein Kind noch kein Verständnis dafür entwickeln, warum es alle 14 Tage früh mit dem Zug fahren soll, um dann ein Elternteil zu treffen. Auch die damit verbundenen körperlichen Anstrengungen, der fehlende Schlaf und auch der mit einer Zufahrt verbundene Stress sind für ein Kind dieses Alters nicht zumutbar. Kinder brauchen für eine gesunde psycho-emotionale Entwicklung ein behütetes soziales Umfeld mit klaren Strukturen und Bezugspersonen. Daran muss beiden Elternteilen im höchsten Maß gelegen sein. Es sollte deshalb unbedingt in der aktuellen Wohnortnähe des Kindes eine geeignete Möglichkeit gefunden werden, wo sich das Mädchen mit den Eltern treffen kann. Der das Kind besuchende Elternteil kann so einen Einblick in das aktuelle Lebensumfeld des Kindes gewinnen und aktiv mit auf eine gesunde psycho-emotionale und körperliche Entwicklung des Kindes Einfluss nehmen. Der das Kind besuchende Elternteil kann so einen Einblick in das aktuelle Lebensumfeld des Kindes gewinnen und aktiv mit auf eine gesunde psycho-emotionale und körperliche Entwicklung des Kindes Einfluss nehmen…“ Anfang Mai 2019 (BA 3, nicht paginiert) teilte die Kindesmutter der den Umgang in N ... begleitenden Stelle ( ... ) Folgendes mit: „Die Umgänge verliefen soweit positiv, jedoch die Fahrten sind eine Zumutung für ... . Nachdem wir beim ersten Umgang 11 Std. unterwegs waren, ... extrem k.o. war und wir erst um 21.00 Uhr zu Hause waren, habe ich mich dazu entschlossen, am 20.4. mit dem Auto zu fahren. Das war leider ebenfalls sehr belastend für ..., auch hier waren wir viele Stunden unterwegs. Auf Anraten meiner Anwältin werde ich vorerst keine Fahrten nach N ... antreten. Herr G ... kann jeder Zeit per Telefon oder E-Mail mit mir in Kontakt treten. Wir können über das Jugendamt E ... einen Umgang durchführen und gemeinsam dort Gespräche halten. Ein weiteres Angebot von mir ist, dass er zu uns kommt und wir treffen uns an einem neutralen Ort …“ Das Oberlandesgericht München lehnte durch unanfechtbaren Beschluss vom 23. Mai 2019 (Az. 2 UF 315/19) den Antrag der Kindesmutter auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Familiengericht ab. In der Begründung heißt es auszugsweise: „Die von der Antragsgegnerin [Kindesmutter] vorgetragene Belastung für das Kind ist … nachvollziehbar. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kontakte von ... zum Vater seit längerem nicht stattgefunden haben. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Mutter mehrmals angeboten hat, ... zum Vater zu bringen. Ein Festhalten an diesem Angebot ist ihr durchaus bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die zudem bereits ab 4.6.2019 terminiert ist, zuzumuten. Nachdem nunmehr die grundsätzliche Bereitschaft auch zu unbegleiteten Umgangskontakten erklärt wurde, ist eine Beendigung der begleiteten Kontakte absehbar. Eine Begleitung der nächsten Kontakte dürfte aber zunächst noch notwendig sein, um ... an den Umgang mit dem Vater wieder zu gewöhnen. Aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ist vorrangig dem drohenden Kontaktabbruch und der drohenden Entfremdung entgegenzuwirken.“ Das Oberlandesgericht München wies in der Folge darauf hin (GA, Bl. 23, 23 R, 24), dass mittelfristig ein unbegleiteter Umgang des Klägers mit seiner Tochter ... möglich und angezeigt sei. Nachdem sich zunächst eine vergleichsweise Beilegung des Umgangsrechtsstreits nicht ergeben hatte, beschloss der Einzelrichter des Oberlandesgerichts München, die Tochter _ ... in Anwesenheit ihres Verfahrensbeistandes gesondert anzuhören und anschließend in der mündlichen Verhandlung die Kinderärztin Dr. H ... als sachverständige Zeugin zu der Frage zu hören, „ob es dem Kind zumutbar ist, alle 14 Tage nach N ... zum begleiteten Umgang zu fahren.“ Zu dieser Beweisaufnahme ist es dann nicht mehr gekommen, weil sich der Kläger und die Kindesmutter im Beschwerdeverfahren darauf verständigt hatten, nur noch einen weiteren begleiteten Umgang bei der ... wahrzunehmen und anschließend unbegleitete Umgänge abwechselnd in B ... und in B ... zu praktizieren. Die ... berechnete dem Kläger dann mit Schreiben vom 16. September 2019 Kosten für den begleiteten Umgang in Höhe von 1.265,00 € (GA, Bl. 25). Diese betrifft fünf Umgangskontakte am 24. März, 20. April, 6. Juli, 20. Juli und 3. August 2019 im Umfang von insgesamt 16 Stunden zu 65,00 € für eine Fachkraft (1.040,00 €). Zudem wurden für die Organisation der Umgangskontakte weitere 225,00 € (= 45,00 € x 5) geltend gemacht (GA, Bl. 71). Der Kläger bezahlte die Rechnung. Er forderte sodann den Beklagten durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli und vom 24. Juli 2019 auf, diese Kosten der Umgänge zu übernehmen (BA 2, Bl. 231, 247). Zuvor hatte der Beklagte (Jugendamt) dem Kläger mitgeteilt (BA 1, Bl. 156, ferner: BA 2, Bl. 233, 235 und 274), dass er für dessen Begehren auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII) die örtlich zuständige Körperschaft sei, da es bei gemeinsamen Personensorgerecht der Eltern, auf den Ort ankomme, an dem der Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, bei dem das Kind lebe (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Der Beklagte reagierte auf das wiederholte nachfolgende Begehren des Klägers, die Kosten zu übernehmen und dazu einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen, nicht erkennbar. Am 13. März 2020 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben, mit der er die Erstattung der Kosten für die Umgänge verfolgt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er erhebe in zulässiger Weise eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beklagte über seine wiederholten vorprozessualen Anträge ohne zureichenden Grund nicht binnen von drei Monaten entschieden habe. Der Anspruch ergebe sich aus § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 36a SGB VIII. Bei den begleiteten Umgängen ab dem 16. März 2019 habe es sich um eine neue Leistung gehandelt, für die der Beklagte zuständig gewesen sei. Der Umgang sei seinerzeit über ein Jahr unterbrochen gewesen. Der Beklagte setze sich zu seinem vorprozessualen Verhalten in Widerspruch, wenn er seine eigene Zuständigkeit nun in Abrede stelle. Der begleitete Umgang mit seiner Tochter ... bei der ... in N ... sei eine geeignete Maßnahme gewesen. Der Beklagte sei zum begleiteten Umgang in eigener Regie nur bereit gewesen, wenn er, der Kläger, sich zuvor einer therapeutischen Aufarbeitung des Gewaltschutzbeschlusses gestellt hätte. Diese Forderung sei aber für ihn nicht akzeptabel gewesen, zumal dieser Beschluss aufgehoben worden sei bzw. er sich mit der Kindesmutter geeinigt hätte. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, die Zug- oder Autofahrt eines dreijährigen Kindes von B ... nach N ... als unzumutbar zu erachten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, an ihn 1.265,00 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht begründend im Wesentlichen Folgendes geltend: Dem Kläger stehe der auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 SGB VIII geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dieser sei auf die Herstellung von Umgangskontakten bei der Ausführung gerichtlicher und vereinbarter Umgangsregelungen gerichtet, wobei das Jugendamt nur „in geeigneten Fällen“ Hilfestellung zu leisten habe. Die Kosten der Umgangsbegleitung müsse das Jugendamt nur tragen, wenn es im Rahmen des gerichtlichen Umgangsrechtsverfahrens eine solche Begleitung für angemessen erachtet habe. Das sei nicht der Fall gewesen. Die Kostenübernahme für den begleiteten Umgang sei nicht angemessen. Er, der Beklagte, sei im Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Neuburg an der Donau (Familiengericht) nicht beteiligt worden, da die örtliche Zuständigkeit des Kreisjugendamtes N ... -S ... trotz des Umzugs der Kindesmutter mit dem Kind nach für das Umgangsverfahren weiter bestanden habe (vgl. § 87b Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. 50 SGB VIII). Er schließe sich der Stellungnahme der Kinderärztin Dr. H ... an, wonach die Durchführung des begleiteten Umgangs in N ... wegen des Alters und der Fahrstrapazen für das Kind unzumutbar gewesen sei. Bei der Klage gehe es um die die Übernahme einer selbstbeschafften Hilfe (§ 36a SGB VIII), die dem Kindeswohl nicht zuträglich gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände, 1 Aktenordner) verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.