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Beschluss

12 B 1262/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1220.12B1262.16.00
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Tenor

1. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q.      aus N.    bewilligt.

2. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet wird, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten der Antragstellerin mit ihren Kindern F.     E.     , geb.                             2012, F1.      E.     , geb.                             2010 und F2.     E.     , geb.                                           2002, nach näherer Maßgabe einer vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht im dortigen Verfahren   UF       noch zu treffenden Umgangsregelung zu erklären.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus N. bewilligt. 2. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet wird, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten der Antragstellerin mit ihren Kindern F. E. , geb. 2012, F1. E. , geb. 2010 und F2. E. , geb. 2002, nach näherer Maßgabe einer vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht im dortigen Verfahren UF noch zu treffenden Umgangsregelung zu erklären. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe 1. Die bewilligende Prozesskostenhilfeentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die hier tenorierte Maßgabe entspricht dem im Beschwerdeverfahren geänderten Antrag der Antragstellerin. Die Antragsänderung ist auf jeden Fall sachdienlich, weil zum einen dem Hintergrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Gestalt des familiengerichtlichen Verfahrens vor dem T. -I. Oberlandesgericht (Az. UF ) betreffend Umgangskontakte der Antragstellerin mit ihren Kindern (besser) Rechnung getragen wird und zum anderen mit dem geänderten Antrag keine Änderung des erstinstanzlich verfolgten Begehrens, wie es das Verwaltungsgericht verstanden hat, verbunden ist. Mit Blick darauf, dass in dem familiengerichtlichen Verfahren vor allem deshalb noch keine Umgangsregelung getroffen worden ist, weil nur begleitete Umgangskontakte in Betracht kommen und bisher kein mitwirkungsbereiter Dritter (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB) zur Verfügung steht, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15 -, juris Rn. 5 f., erscheint es hier sachgerecht und ausreichend, wenn die Antragsgegnerin, wie nunmehr von der Antragstellerin beantragt, verpflichtet wird, ihre Mitwirkungsbereitschaft zu erklären. Vgl. in diesem Sinne auch OVG Saarl., Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris Rn. 23 bis 26. Dies gilt auch deshalb, weil die Antragsgegnerin im familiengerichtlichen Verfahren unter dem 16. Juni 2016 zwar einerseits sinngemäß ihre Mitwirkung an begleiteten Umgangskontakten verneint, andererseits jedoch die Erklärung abgegeben hat, "entsprechend der rechtlichen Vorgaben gemäß § 18 SGB VIII tätig zu werden", wenn das Oberlandesgericht der Antragstellerin ein Umgangsrecht einräumt. Vor dem Hintergrund, dass einerseits eine Regelung betreffend begleitete Umgangskontakte vom Familiengericht nur dann getroffen werden kann, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung steht, dem Familiengericht andererseits trotz der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung eines Jugendamtes, bei der Umsetzung (familien-)gerichtlicher Umgangsregelungen Hilfestellung zu leisten (§ 18 Abs. 3 Satz 4 Alt. 3 SGB VIII), aber keine Anordnungsbefugnis gegenüber dem Jugendamt zusteht, dient das verwaltungsgerichtliche (Eil-)Verfahren zunächst einmal dazu, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Familiengericht überhaupt eine Umgangsregelung treffen kann. In diesem Sinne ist das Begehren der Antragstellerin unabhängig von der jeweiligen Antragsfassung von Anfang an zu verstehen gewesen und zu verstehen. Diesem Begehren wird am ehesten mit dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen. Allerdings zielte auch der erstinstanzliche Antrag, wie ihn das Verwaltungsgericht verstanden hat, auf nichts anderes ab. Die (erstinstanzlich tenorierte) Begleitung von Umgangskontakten beinhaltete sinngemäß zugleich die für die familiengerichtliche Umgangsregelung erforderliche Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft. Wenn für den Fall einer gerichtlichen Umgangsregelung ein Anspruch auf Hilfestellung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Alt. 3 SGB VIII besteht, beinhaltet dies zugleich den Anspruch, dass das Jugendamt quasi im Vorfeld gegenüber dem Familiengericht die Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Vgl. in diesem Sinne OVG RW, Beschluss vom 27. Juli 2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn. 19, m. w. N. Angesichts des geänderten Antrags bedarf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht bei seinem Verständnis des erstinstanzlich gestellten, dem Wortlaut nach auf Kostenübernahme gerichtete Antrags die Grenzen zulässiger Auslegung überschritten hat, keiner Beantwortung mehr. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser ursprüngliche Antrag lediglich bezweckte, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Familiengericht die in Aussicht gestellte Umgangsregelung erlassen kann. Dies gilt unabhängig davon, dass § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII einem Umgangsberechtigten keinen Anspruch darauf einräumt, dass das Jugendamt ausschließlich im Wege der Übernahme der Kosten eines Dritten (Umgangsbegleiters) Unterstützung oder Hilfestellung leistet. Die von der Antragsgegnerin fristgemäß angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes, die nach den vorstehenden Ausführungen für den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag in gleicher Weise Geltung beanspruchen können, nicht durchgreifend in Frage. Das Beschwerdevorbringen zum Anordnungsanspruch, das sinngemäß einen geeigneten Fall im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII unter Berufung auf eine Kindeswohlgefährdung verneint, greift nicht durch. Die Beurteilung, ob ein geeigneter Fall vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2014, a. a. O., Rn. 12, m. w. N. Bei Auslegung des Begriffs des geeigneten Falls ist im Ansatz davon auszugehen, dass das Recht von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (und umgekehrt), das in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelt ist, sowohl durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich als auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK menschenrechtlich gewährleistet ist, ihm also ein hoher Rang zukommt. Dem entspricht es, dass die Beschränkung oder gar der Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt und einer vor dem hohen Rang der genannten Gewährleistungen standhaltenden Rechtfertigung bedarf. Richtschnur für die insoweit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dabei das Kindeswohl, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 4. August 2014a. a. O., Rn. 20, 32, m. w. N. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Jugendamt (auch) im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII ausschließlich dem Kindeswohl verpflichtet ist, kann der Stellenwert des Umgangsrechts bei der Entscheidung, ob ein geeigneter Fall im Sinne der zuvor genannten Vorschrift vorliegt, nicht außer Betracht gelassen werden. Angesichts dessen reichen bloße Unannehmlichkeiten o. ä. für das Kind nicht aus, um einen geeigneten Fall zu verneinen und damit letztlich das Umgangsrecht zurückzustellen oder zu verdrängen. Erforderlich ist vielmehr eine Beeinträchtigung des Kindeswohls oder jedenfalls eine entsprechende Gefährdung. Maßstab ist insoweit der im Kinder- und Jugendhilferecht insbesondere in § 8a SGB VIII verwendete Begriff der Kindeswohlgefährdung, der wiederum an den aus § 1666 Abs. 1 BGB bekannten Terminus anknüpft. Er markiert dort die Interventionsschwelle, von der an der Staat in Gestalt des Familiengerichts in das elterliche Sorgerecht eingreifen darf und auch muss, um in Ausübung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) das Kind vor Gefahren zu schützen, wenn die Eltern nicht fähig oder nicht willens sind, diese Gefahren abzuwehren. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006- 12 B 2077/06 -, juris Rn. 10, m. w. N. Hiervon ausgehend und auf der Grundlage von (begleiteten) Umgangskontakten, wie sie das Oberlandesgericht als Regelung in Aussicht gestellt hat, kann weder von der Intensität noch von der Eintrittswahrscheinlichkeit her eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden. Dies gilt hinsichtlich des Kindes F2. schon deshalb, weil die Antragsgegnerin selbst angesichts des Wunsches und des Willens des Kindes, Kontakt zu seiner Mutter zu bekommen, (begleitete) Umgangskontakte nicht mehr grundsätzlich ablehnt, was zugleich als - nach der Aktenlage angebrachtes - Eingeständnis zu werten ist, dass für und in Bezug auf dieses Kind Umgangskontakte mit der Antragstellerin nicht mit einer Kindeswohlgefährdung einhergehen. Dass die Antragsgegnerin die vom Oberlandesgericht in Aussicht gestellte Umgangsregelung von der Dauer her für zu lang bemessen hält, gibt für eine Kindeswohlgefährdung ebenfalls nichts her. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin jederzeit die Möglichkeit, eine Abänderung der (familiengerichtlichen) Umgangsregelung zu beantragen, sollten sich bei oder im Anschluss an einen Umgangskontakt Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergeben; dies gilt im Übrigen auch für die beiden jüngeren Kinder F. und F1. . Hinsichtlich dieser beiden Kinder führt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auf eine Kindeswohlgefährdung. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2016 ist weitgehend unerheblich, weil es ganz überwiegend nicht die Frage betrifft, ob überhaupt eine und gegebenenfalls welche Kindeswohlgefährdung prognostisch von den Umgangskontakten ausgeht, die das Oberlandesgericht in Aussicht gestellt hat (eine Stunde pro Monat für beide Kinder zusammen). Die im Mittelpunkt der Überlegungen der Antragsgegnerin stehende fehlende Problemeinsicht der Antragstellerin sowie ihr fehlendes "Umdenken" geben für sich genommen für eine Kindeswohlgefährdung nichts her. Zwar hat die Antragsgegnerin ihr Vorbringen später sinngemäß dahingehend konkretisiert, sie sehe eine Kindeswohlgefährdung in den Auswirkungen eines Umgangskontakts auf die Kinder und ihre psychische Verfassung im Nachhinein. Allerdings dringt sie auch damit nicht durch. Irgendwelche Auswirkungen reichen nach den vorstehenden Ausführungen für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung offensichtlich nicht aus. Soweit sich die Antragsgegnerin daran anschließend über Retraumatisierungen auslässt, hat das weder einen konkreten Bezug zu den beiden hier in Rede stehenden Kindern noch wird erläutert, worin genau eine mögliche Retraumatisierung bestehen und wie sich eine solche gegebenenfalls äußern soll, noch finden sich Ausführungen zu einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit. Ergänzend ist mit Blick auf das Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2016 darauf hinzuweisen, dass hier kein Zusammentreffen der Kinder mit "dem Aggressor aus der Vergangenheit" - gemeint ist der Kindesvater - in Rede steht. Ferner muss nicht entschieden werden, ob dem von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen, im familiengerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten dahin zu folgen ist, dass eine Manipulation der Kinder durch die Antragstellerin hinsichtlich der familiären Geschehnisse in der Vergangenheit als Gefährdung des psychischen Kindeswohls anzusehen ist. Denn es ist kaum wahrscheinlich, dass es gerade während der Umgangskontakte zu solchen Manipulationen oder Manipulationsversuchen kommt. Im Übrigen kann der Umgangsbegleiter gegebenenfalls einschreiten. Für die von der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten ferner angesprochene "Verunsicherung" der beiden Kinder (F. und F1. ) im Falle des Zusammentreffens mit der Antragstellerin gilt das Vorstehende entsprechend. Selbst wenn man dem insoweit pauschalen Vortrag der Antragsgegnerin folgt, es handele sich um (bereits) "traumatisierte und geschädigte Kinder", ergibt sich daraus nicht, dass die angesprochene "Verunsicherung" der Kinder bei einem Zusammentreffen mit der Antragstellerin als mit ziemlicher Sicherheit absehbare erhebliche Schädigung ihres seelischen Wohls zu qualifizieren ist. Vgl. dazu, dass auch während eines Umgangskontakts gezeigte "Abwehrreaktionen" eines Kindes noch keine Kindeswohlgefährdung darstellen, OVG Saarl., Beschluss vom 4. August 2014, a. a. O., Rn. 45. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zum Anordnungsgrund greift ebenfalls nicht durch. Dabei braucht nicht entschieden werden, ob das vom Verwaltungsgericht angeführte Argument einer zunehmenden Entfremdung zwischen der Antragstellerin und ihren Kindern deshalb nicht trägt, weil es insoweit überhaupt an einer (sicheren) Bindung fehlt. Denn dahinter steht die tragende Überlegung, dass ein Abwarten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens für die Antragstellerin mit Sicherheit insoweit mit einem (entsprechenden zeitweisen) Rechtsverlust einherginge, als sie von ihrem Recht keinen Gebrauch machen könnte, was ihr vor allem angesichts der Bedeutung des Umgangsrechts und der vom Oberlandesgericht bereits in Aussicht gestellten Umgangsregelung nicht zumutbar ist. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2014, a. a. O., Rn. 37. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die familienrechtliche Rechtsprechung, insbesondere auch die des hier involvierten T1. -I1. Oberlandesgerichts, vgl. dessen Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris Rn. 34, m. w. N., den Inhaber des Umgangsrechts verpflichtet sieht, seine Rechte gegenüber dem Jugendamt aus § 18 Abs. 3 SGB VIII im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes geltend zu machen. Auch das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner weiter oben zitierten Entscheidung auf die Inanspruchnahme von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz ab. Dies steht der Annahme entgegen, ein Anordnungsgrund könne mit der Erwägung verneint werden, dass die Durchsetzung des Umgangsrechts nicht dringlich sei. Unerheblich ist, dass es hier noch keine familiengerichtliche Umgangsregelung gibt. Denn eine solche ist bisher vor allem daran gescheitert, dass sich die Antragsgegnerin gegenüber dem T. -I. Oberlandesgericht sinngemäß geweigert hat, ihre Mitwirkungsbereitschaft im Hinblick auf begleitete Umgangskontakte zu erklären. Liegt nach den Ausführungen zum Anordnungsanspruch keine das Umgangsrecht ausschließende oder zurückdrängende Kindeswohlgefährdung vor, kann die Antragsgegnerin schließlich einen Anordnungsgrund nicht mit Erfolg mit der sinngemäßen Erwägung in Abrede stellen, Umgangskontakte mit der Antragstellerin seien jedenfalls derzeit für die weitere Entwicklung der (beiden kleinen) Kinder abträglich. Auf das Vorbringen der Antragsgegnerin zum Anordnungsgrund in ihrem Schriftsatz vom 14. November 2016 kommt es bereits deshalb nicht an, weil ihm durch den im Beschwerdeverfahren geänderten Antrag die Grundlage entzogen worden ist und die Frage der Kindeswohlgefährdung - wie zuvor geschehen - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.