Urteil
6 K 424/20 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Änderung der Umstände i.S.d. § 53 Satz 1 BAföG erfordert, dass diese nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides objektiv eingetreten sind. Erlässt die Behörde nach dem objektiven Eintritt der Änderung und in Unkenntnis derselben einen Änderungsbescheid zugunsten des Leistungsbeziehers, kann sie sich später nicht auf § 53 BAföG stützen, wenn sie Kenntnis vom Eintritt der Änderung erhält. Eine Rücknahme kann dann unter den strengeren Voraussetzungen des § 45 SGB X (juris: SGB 10) in Frage kommen.(Rn.31)
2. Von grob fahrlässiger Unkenntnis i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (juris: SGB 10) ist auszugehen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist auf die individuellen Umstände abzustellen.(Rn.38)
3. Gemeinsames Wohnen i.S.d. § 2 Abs. 1a BAföG setzt eine häusliche Gemeinschaft zwischen mindestens einem Elternteil und dem Auszubildenden voraus. Die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume müssen als zu einer Wohnung gehörend angesehen werden, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt.(Rn.49)
4. Maßgeblich für das gemeinsame Wohnen i.S.d. § 2 Abs. 1a BAföG ist nicht die rechtliche Ausgestaltung, sondern die faktische Haushaltsgemeinschaft.(Rn.51)
5. Die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtannahme gemeinsamen Wohnens i.S.d. § 13 Abs. 2 BAföG (kein gemeinsames Wohnen, wenn der Elternteil in die Wohnung des Auszubildenden als Unterstützungshandlung aufgenommen wird, BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 - 5 C 11/16, juris) findet im Rahmen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Anwendung, weil die Interessenlage nicht vergleichbar ist. (Rn.53)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2020 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte hierin die Bewilligung für den Zeitraum Mai bis Juli 2019 zurückgenommen und eine Erstattung von mehr als 2.067 EUR festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Änderung der Umstände i.S.d. § 53 Satz 1 BAföG erfordert, dass diese nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides objektiv eingetreten sind. Erlässt die Behörde nach dem objektiven Eintritt der Änderung und in Unkenntnis derselben einen Änderungsbescheid zugunsten des Leistungsbeziehers, kann sie sich später nicht auf § 53 BAföG stützen, wenn sie Kenntnis vom Eintritt der Änderung erhält. Eine Rücknahme kann dann unter den strengeren Voraussetzungen des § 45 SGB X (juris: SGB 10) in Frage kommen.(Rn.31) 2. Von grob fahrlässiger Unkenntnis i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (juris: SGB 10) ist auszugehen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist auf die individuellen Umstände abzustellen.(Rn.38) 3. Gemeinsames Wohnen i.S.d. § 2 Abs. 1a BAföG setzt eine häusliche Gemeinschaft zwischen mindestens einem Elternteil und dem Auszubildenden voraus. Die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume müssen als zu einer Wohnung gehörend angesehen werden, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt.(Rn.49) 4. Maßgeblich für das gemeinsame Wohnen i.S.d. § 2 Abs. 1a BAföG ist nicht die rechtliche Ausgestaltung, sondern die faktische Haushaltsgemeinschaft.(Rn.51) 5. Die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtannahme gemeinsamen Wohnens i.S.d. § 13 Abs. 2 BAföG (kein gemeinsames Wohnen, wenn der Elternteil in die Wohnung des Auszubildenden als Unterstützungshandlung aufgenommen wird, BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 - 5 C 11/16, juris) findet im Rahmen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Anwendung, weil die Interessenlage nicht vergleichbar ist. (Rn.53) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2020 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte hierin die Bewilligung für den Zeitraum Mai bis Juli 2019 zurückgenommen und eine Erstattung von mehr als 2.067 EUR festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage durfte das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit zu Protokoll einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die als Anfechtungsklage frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2020 ist teilweise rechtswidrig, soweit die Beklagte hierin für den Zeitraum Mai bis Juli 2019 den monatlichen Förderbetrag auf 0 EUR und hierfür anteilig eine Rückforderung von 1.770 EUR festgesetzt hat. Insoweit verletzt er den Kläger in seinen Rechten und war aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Beklagte für den weiteren Zeitraum ab August 2019 bis Juli 2020 die Ausbildungsförderung auf 0 EUR und weitere 2.067 EUR als Rückforderung festgesetzt hat, ist der streitgegenständliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit war die Klage abzuweisen. 1. Der Bescheid ist – unabhängig davon, ob seine Rechtsgrundlage aus dem BAföG oder dem SGB X folgt - zunächst jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums August 2019 bis Juli 2020 formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 angehört (§ 24 SGB X). Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war, erfolgte die Anhörung auch zu Recht gegenüber seinem Onkel, der als sein Vormund nach wie vor bestellt war. Es kann dahinstehen, ob die Anhörung deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte im Anhörungsschreiben unter anderem hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 30. November 2018 (Zeitraum Mai bis Juli 2019) anhörte, der wegen der nachfolgenden Änderungsbescheide zu diesem Zeitraum bereits keine Rechtswirkungen mehr entfaltete und, falls bejahend, inzwischen eine Heilung dieses Verfahrensfehlers eingetreten ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Denn hinsichtlich des Zeitraums Mai bis Juli 2019 erweist sich der streitgegenständliche Bescheid aus anderen Gründen als rechtswidrig. 2. Als Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids kann sich die Beklagte sowohl hinsichtlich des Zeitraums Mai bis Juli 2019 als auch hinsichtlich des Zeitraums August 2019 bis Juli 2020 nicht auf § 53 BAföG stützen. § 53 Satz 1 BAföG sieht vor, dass wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, der Bescheid geändert wird 1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde, 2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt (§ 53 Satz 1 BAföG). Die für die Anwendung des § 53 Satz 1 BAföG notwendige Änderung der maßgeblichen Umstände muss - dies lässt der Ausschluss des § 48 SGB X mit gleichem Anwendungsbereich bereits in § 53 Satz 3 BAföG nahelegen - nach Erlass des Bewilligungsbescheides objektiv eingetreten sein. Denn anderenfalls liegt ein von Beginn an rechtswidriger Verwaltungsakt vor, der nach § 45 SGB X aufzuheben ist (vgl. Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, BAföG § 53 Rn. 4, beck-online). Vorliegend hat die Beklagte jedoch nach Eintritt der Änderung auf die sie sich stützen will - nämlich der Einzug des Vaters des Klägers in die gemeinsame Wohnung im April 2019 - nochmals mit den Änderungsbescheiden vom 17. Juli 2019 sowie 23. Juli 2019 Bewilligungsbescheide für den Zeitraum April bis Juli 2019 zugunsten des Klägers erlassen. Die vorherigen Bewilligungsbescheide vom 30. November 2018 und 25. Januar 2019 wurden hierdurch abändernd aufgehoben. Die geänderten Umstände lagen mithin bei Erlass der letzten Bewilligungsbescheide bereits vor, auch wenn die Beklagte subjektiv hiervon keine Kenntnis gehabt haben mag. Eine Änderung der Umstände nach Erlass des – letzten – Bescheids – liegt damit nicht vor. Gleiches gilt hinsichtlich des Zeitraums August 2019 bis Juli 2020. Auch hier war der Umstand des Einzugs des Vaters des Klägers im April 2019 bei Erlass der Bewilligungsbescheide vom 23. Juli 2019 bzw. 25. Juli 2019 (Änderungsbescheid) bereits objektiv eingetreten. 3. Der Beklagte kann sich hinsichtlich des Zeitraums Mai bis Juli 2019 auch nicht auf § 45 SGB X als Rechtsgrundlage berufen. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1.er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Unabhängig davon, ob die Bewilligung von BAföG gegenüber dem Kläger nach Einzug seines Vaters in die dann gemeinsam mit seinem Onkel bewohnte Wohnung als rechtswidrig zu erachten ist (dazu unter 3.), erweist sich der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids für den Zeitraum Mai bis Juli 2019 bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte es - von ihrem Rechtsstandpunkt der Anwendung des § 53 BAföG konsequent - verabsäumt hat, Ermessenserwägungen anzustellen. Offen bleiben kann dabei, ob daneben auch das Vertrauen des Klägers an den Fortbestand der Bescheide für diesen Zeitraum schützenswert i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X war. Dabei spricht die Regelvermutung des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X zugunsten des Klägers, weil angesichts des jahrelangen Bezugs von Sozialleistungen des Klägers sowie der Familie seines Onkels kein Zweifel daran besteht, dass die gezahlte Ausbildungsförderung verbraucht werden musste, um die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu decken. Dem Kläger kann für diesen Zeitraum auch kein Vorwurf nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gemacht werden. Anhaltspunkte für Erwirken der Bewilligungsbescheide durch eine arglistige Täuschung, Bedrohung oder Bestechung i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X sind in keiner Weise gegeben. Die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum Mai bis Juli 2019 beruhen auch nicht auf Angaben die der Kläger mindestens grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten gab der Kläger wahrheitsgemäß an, dass er nicht bei seinen Eltern wohne. Schließlich kann dem Kläger für diesen Zeitraum wohl auch nicht der Vorwurf der mindestens grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligung nach Einzug des Vaters gemacht werden. Von grob fahrlässiger Unkenntnis ist auszugehen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 45 SGB X, Rn. 72 m. w. N. zur Rechtsprechung des BSG). Es spricht einiges dafür, dass bei dem Kläger die hierfür notwendige Verletzung des so definierten Sorgfaltsmaßstabs angesichts der individuellen Umstände des Einzelfalles, auf die abzustellen ist, nicht vorliegt. Denn für den Kläger hatte sich mit dem Einzug seines Vaters subjektiv die Situation nicht geändert. Die Wohnsituation blieb für ihn gleich. Der Vater konnte angesichts seiner eigenen Lebensumstände (Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) keine Unterhaltsleistungen ihm gegenüber erbringen. Darüber hinaus hat die Klägerseite auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass dem Kläger die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem BAföG einerseits sowie nach dem SGB II andererseits unbekannt waren. Auch sprachliche Schwierigkeiten des Klägers waren nicht von der Hand zu weisen. Deshalb erscheint die Tatsache, dass der Kläger bei Antragstellung angeben musste, ob er bei seinen Eltern lebe - was er zu diesem Zeitpunkt wahrheitsgemäß verneinte - nur geeignet, einen Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Änderung des Zusammenwohnens mit einem Elternteil machen zu können. Dass er in seiner Situation mit einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen zu dem Schluss kommen musste, dass die (erneute) Bewilligung von BAföG für Mai bis Juli 2019 rechtswidrig ist, erscheint hingegen abwegig. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, denn jedenfalls hat die Beklagte für den Zeitraum Mai bis Juli 2019 weder im streitgegenständlichen Bescheid noch im Widerspruchsbescheid erkannt, dass ihr Ermessen zusteht, noch hat sie dieses ausgeübt. Dass es sich bei der Rücknahmeentscheidung des § 45 SGB X um eine Ermessensentscheidung handelt, folgt bereits aus der Verwendung des Wortes „darf“ in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X, an der auch die Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X („wird … zurückgenommen“) nichts ändert (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 45 SGB X, Rn. 103 m. w. N.). Der Behörde steht deshalb sowohl das Entschließungsermessen als auch das Auswahlermessen sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht zu (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 45 SGB X, Rn. 104). Die gerichtliche Überprüfung ist auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt (Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 45 SGB X, Rn. 105 m. w. N. insbesondere zur Rechtsprechung des BSG). Dabei muss die Rücknahmeentscheidung sowohl erkennen lassen, dass die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung treffen wollte und getroffen hat, als auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen sie sich bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen, § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 45 SGB X, Rn. 106 m. w. N.). Hieran fehlt es für den Zeitraum Mai bis Juli 2019 offensichtlich. So hat die Beklagte, die im streitgegenständlichen Bescheid eine deutliche Differenzierung der Zeiträume vorgenommen hat, sich darauf beschränkt, aufzuführen, dass die Voraussetzungen für den BAföG-Bezug mit dem Einzug des Vaters nicht mehr vorlägen und als Rechtsgrundlage § 53 BAföG zu benannt. Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid (dort ab S. 5). Auch hier sind für diesen Zeitraum keine Ausführungen zum Ob und Wie einer Rücknahme vorhanden, was, wäre § 53 BAföG anwendbar gewesen, auch nicht erforderlich gewesen wäre. Die dortigen Ausführungen zum Vertrauensschutz (Widerspruchsbescheid ab S. 6) sind auch nicht geeignet, Ermessenserwägungen zu ersetzen, weil diese systematisch zur Interessenabwägung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X gehören und gerichtlich - im Unterschied zum Ermessen - voll überprüfbar sind (vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45 SGB X (Stand: 16.04.2021), Rn. 68), auch wenn es stellenweise Überschneidungen beider Abwägungen geben kann. Der Widerspruchsbescheid verdeutlicht jedoch mit seiner Ermessensprüfung hinsichtlich des Nachfolgezeitraums ab August 2019, dass bewusst eine Differenzierung der Zeiträume und Voraussetzungen vorgenommen werden sollte. Fehlt es an den Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage, so ist der den Kläger belastende und damit in seinen Rechten verletzende Bescheid insoweit aufzuheben. 4. Die Beklagte kann die Rücknahme der Bewilligung für den Zeitraum August 2019 bis Juli 2020 jedoch zu Recht auf § 45 SGB X stützen. a. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung zugunsten des Klägers zuletzt mit Bescheid vom 25. Juli 2019 war von Anfang an rechtswidrig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Um eine derartige Ausbildung handelt es sich beim Besuch des Klägers der S ... und dem Ausbildungsgang „Berufsvorbereitungsjahr Wirtschaft“ ab August 2020. Die weiteren Alternativen des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nicht erfüllt, weil die vom Kläger besuchte Schulform mit der Beschulung „Berufsvorbereitungsjahr Wirtschaft“ insbesondere keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), keinen Berufsabschluss voraussetzt (Nr. 3) und es sich nicht um eine Abendschule o.ä. i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG handelt. Weitere Voraussetzung ist deshalb, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a BAföG gegeben ist. Danach wird für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt (§ 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG. Bei dem Kläger lag ab dem Einzug seines Vaters im Mai 2019 der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG vor, denn er wohnte ab diesem Zeitpunkt bei seinen Eltern im Sinne der Vorschrift, weshalb die Berechtigung für den Bezug von Ausbildungsförderung nicht mehr bestand. Bei der Bestimmung des „Wohnen bei den Eltern“ i.S.d. § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG ist grundsätzlich auf die zu §§ 12, 13 BAföG ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen. Voraussetzung ist dabei, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen mindestens einem Elternteil und dem Auszubildenden besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2013 – 12 A 2601/11 –, Rn. 25, juris) und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt (BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 C 11/16 –, BVerwGE 160, 237-246, juris Rn. 11). Eine wirtschaftlich dominierende Situation der Eltern oder Unterhaltsleistungen sind dabei insbesondere nicht erforderlich (BVerwG, a. a. O. Rn. 12). Auf die Umstände des Zusammenlebens kommt es nicht an. So liegt der Fall hier. Der Vater des Klägers ist im April 2019 in die bereits zuvor vom Kläger, seinem Onkel und dessen Familie bewohnte Wohnung gezogen. Er hat ausweislich des Untermietvertrags (Bl. 55 GA) 1/8 der Wohnfläche (=18,75 m2) sowie die anteilige Nutzung aller Räume inklusive Küche und Bad zur Verfügung. Hieraus folgt eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger, seinem Vater und dem Onkel nebst Familie. Der Kläger hat dies auch nicht bestritten. Auf die Tatsache, dass der Untermietvertrag nicht mit dem Vater des Klägers, sondern zwischen dem Onkel als Mieter/Untervermieter und der Beklagten als Untermieterin als öffentlich-rechtlicher Vertrag zum Zwecke der Unterbringung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüAG) geschlossen wurde, kommt es nicht entscheidend an. Denn Voraussetzung eines gemeinsamen Wohnens sind nicht die rechtlichen Umstände, die dies ermöglichen, sondern die faktische Haushaltsgemeinschaft. Es liegt im Falle des Klägers auch keine Fallgestaltung vor, die ausnahmsweise bei einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Auszubildenden und mindestens einem Elternteil gleichwohl nicht von einem Wohnen bei den Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG ausgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (BVerwG, Urteil vom 08. November 2017 – 5 C 11/16 –, BVerwGE 160, 237-246) ist eine Ausnahme dann anzunehmen, wenn der Auszubildende einen Elternteil in seine nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung aufnimmt und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt. Dabei geht das BVerwG von einer solchen Unterstützung des Elternteils insbesondere dann aus, wenn der Elternteil von Sozialleistungen abhängig ist, die grundsätzlich nur das Existenzminimum absichern (wie Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II), und vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen wurde, weil er anderweitig nicht (mehr) über eigenen Wohnraum verfügte. Nach Auffassung des Gerichts findet diese Ausnahme vorliegend keine Anwendung. Zunächst ist zu beachten, dass die Rechtsprechung des BVerwG zur Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ergangen ist. Anders als § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG, der einen Anspruch auf Ausbildungsförderung bei einem Wohnen bei den Eltern grundsätzlich ausschließt, kommt § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Funktion zu, über die konkrete Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunftskosten in Abhängigkeit davon, ob ein Wohnen bei den Eltern vorliegt, zu entscheiden. Die Situation der Auszubildenden, die wegen der Absolvierung eines anderen Ausbildungsgangs als den von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, grundsätzlich nicht von BAföG-Leistungen ausgeschlossen sind, weicht damit in erheblichem Maß von denjenigen Auszubildenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ab, für die der Gesetzgeber generalisierend bei einem Wohnen bei den Eltern grundsätzlich von einem vollständigen Anspruchsausschluss ausgeht. Die Konzeption des Gesetzgebers beruht nämlich auf der Basis, dass bei Eltern von Auszubildenden in einer schulischen Ausbildung, wie der des Klägers, grundsätzlich von einer Unterstützung des Kindes durch die Eltern auszugehen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe (§ 60 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III). Danach, ob die Eltern hierzu willens oder wirtschaftlich in der Lage sind oder selbst Sozialleistungen beziehen, differenziert der Gesetzgeber bewusst nicht. Unter dem Aspekt der Sicherung des Lebensunterhalts erscheint dies nicht problematisch, weil der dann von Ausbildungsförderung ausgeschlossene Personenkreis leistungsberechtigt nach dem SGB II für Arbeitslosengeld II ist, insbesondere die Leistungsbegrenzung nach § 7 Abs. 5 SGB II für ihn nicht gilt (vgl. hierzu auch ausführlich mit Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 7 Rn. 176, beck-online). Auch unter diesem Aspekt unterscheidet sich die Konstellation des Klägers zu derjenigen, über die das BVerwG zu entscheiden hatte, weil die dortige Klägerin grundsätzlich vom Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen war und nur Leistungen nach § 27 SGB II, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, in Form eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft bzw. im Falle einer unbilligen Härte darlehensweise Leistungen, hätte in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 – 5 C 11/16 –, BVerwGE 160, 237-246, juris Rn. 25). Hinzukommt, dass die Situation des Klägers sich auch im Übrigen nicht als vergleichbar mit derjenigen, über die im Verfahren des BVerwG zu befinden war, erweist. Die Aufnahme seines Vaters stellte keine Unterstützung durch den Kläger selbst dar. Denn der Untermietvertrag wurde zwischen dem Onkel des Klägers und der Beklagten geschlossen. Der Kläger war hierbei nicht involviert. Weiteres Kriterium der Rechtsprechung des BVerwG ist darüber hinaus, dass ohne die Unterstützung durch den Auszubildenden der Elternteil anderweitig nicht mehr über eigenen Wohnraum verfügte. Auch dies stellte sich vorliegend anders dar, weil der Vater des Klägers bei Nichtzustandekommen des Untermietvertrags entweder in der zuvor bewohnten Gemeinschaftsunterkunft verblieben wäre oder in einer Einzelunterkunft untergebracht worden wäre (§ 2 Abs. 4 ThürFlüAG). In jedem Fall hätte die Beklagte für eine Unterbringung des Vaters des Klägers nach § 2 ThürFlüAG sorgen müssen. b. Für den Zeitraum August 2019 bis Juli 2020 liegen auch die weiteren Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X vor. aa. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der mit Bescheid vom 25. Juli 2019 ausgesprochenen Bewilligung von Ausbildungsförderung war insbesondere nicht schutzwürdig i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB X. Der Kläger erfüllt für den Zeitraum ab August 2019 jedenfalls das Regelbeispiel des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, weil er bei Antragstellung mindestens grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat (vgl. zur Definition der groben Fahrlässigkeit: Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 45 SGB X, Rn. 72 m. w. N.). So gab er im am 16. Juli 2019 eingegangenen und von ihm unterzeichneten Antragsformular wahrheitswidrig an, dass sein Vater in S ... wohnhaft sei (Bl. 45 BA) und verdeutlichte dies weiter, bei der Frage, weshalb er nicht mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebe mit der Antwort „Meine Eltern sind im Ausland“ (Bl. 45 R BA), obgleich der Vater bereits im April 2019 eingezogen war. Der Kläger hat die Echtheit dieser Unterschrift ausdrücklich bejaht (Bl. 84 R GA). Ferner bestätigte er im gesonderten Formular „Erklärung zu § 11 Abs. 2a BAföG“ (Bl. 50 BA), welches der Kläger am 10. Juli 2019 unterzeichnete, ebenso inkorrekt, dass ihm die aktuelle Anschrift und der Aufenthalt seines Vaters und seiner Mutter nicht bekannt seien und die ihm bekannte Anschrift „S ... “ laute. Auch sein Onkel als Vormund des Klägers bestätigte die Angaben im Antragsformular ebenfalls mit seiner Unterschrift, obgleich er gemeinsam mit seinem Bruder, dem Vater des Klägers, bereits seit einigen Monaten in einer gemeinsamen Wohnung lebte. Der Kläger kann hierbei auch nicht damit gehört werden, dass er das Antragsformular für den Leistungsbezug nicht selbst, sondern „jemand von der D ... “ ausgefüllt hat. Denn mit seiner Unterschrift hat der Kläger sich die darin enthaltenen Angaben zu Eigen gemacht. Wer ohne Überprüfung der Angaben ein für jedermann erkennbar wichtiges Dokument unterzeichnet, handelt in jedem Fall unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, weil mit einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen jedem einleuchtet, dass ein von einem anderen ausgefülltes Antragsformular fehleranfällig sein kann. Dies gilt umso mehr, wenn - wie der Kläger mitteilte - er selbst keinen direkten Kontakt zum Ausfüllenden hatte. So hat der Kläger angegeben, dass regelmäßig sein Onkel bei notwendigem Schriftverkehr Hilfe bei der D ... sucht und erhält. Gerade dann besteht in besonderem Maße die Gefahr, dass der Ausfüllende mangels Rückfragemöglichkeit beim Unterzeichner unrichtige Angaben einträgt. Hinzutritt, dass sich bei dem Kläger gerade mit der veränderten familiären Situation im Vergleich zur Erstantragstellung im Oktober 2018 wesentliche Änderungen ergeben haben. Gleiches gilt im Hinblick auf den Onkel des Klägers als dessen Vormund. Der Kläger könnte sich hierbei auch nicht darauf berufen, mangels Sprachkenntnisse nicht zur Überprüfung der Angaben in der Lage gewesen zu sein. Denn zum einen hat der Kläger das Antragsformular nach Absolvierung der Maßnahme BVS Sprache absolviert und verfügte damit zumindest über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Zum anderen wäre mindestens zu erwarten, dass sich der Kläger vor Unterzeichnung offensichtlich wichtiger Dokumente im Wege der Übersetzung der Angaben zuvor Klarheit über den Inhalt des Antragsformulars verschafft. Wer dies unterlässt und gleichwohl unterzeichnet, stellt einfachste Überlegungen, die jedem einleuchten müssen, nicht an und handelt damit grob fahrlässig. bb. Ermessensfehler bei der Rücknahme der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum August 2019 bis Juli 2020 sind nicht erkennbar. Sowohl im Bescheid als auch im Widerspruchsbescheid wird deutlich dokumentiert, dass die Beklagte erkannt hat, dass ihr ein Ermessen bei der Entscheidung zusteht. Sie hat daneben auch dargelegt, weshalb sie ihr Ermessen in der Gestalt ausübt, dass gegenüber dem Kläger die Rücknahme der Bewilligung in voller Höhe und damit auch mit Wirkung für die Vergangenheit erklärt wird und sich hierbei in nicht beanstandenswerter Weise auf das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln berufen. cc. Schließlich ist der Bescheid hinsichtlich des Zeitraums August 2019 bis Juli 2020 auch nicht im Hinblick auf § 45 Abs. 3 und 4 SGB X zu beanstanden. So hat die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2019 innerhalb von weniger als sechs Monaten nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen und damit innerhalb sowohl der Frist des § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X (2 Jahre) als auch des Satz 3 (10 Jahre bei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Entgegen der im Widerspruchsbescheid geäußerten Auffassung handelte es sich bei diesem Bescheid auch um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil hierunter auch Verwaltungsakte verstanden werden, deren rechtliche Wirkungen sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstrecken (vgl. zu Ausbildungsförderung: BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 – 5 C 26/84 –, BVerwGE 78, 101-114, Rn. 21). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X sind unzweifelhaft gegeben (vgl. hierzu unter aa.). Bedenken im Hinblick auf die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bestehen gleichfalls beim vorliegenden Ablauf keine. 5. Als Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erstattung kann sich die Beklagte auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X berufen. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Forderung ist jedoch, da nur die Bewilligung für den Zeitraum ab August 2019 ab rechtmäßig zurückgenommen wurde, auf 2.067 EUR beschränkt (Auszahlungen für August bis Oktober 2019 à 689 EUR). Den darüberhinausgehenden Betrag von 1.770 EUR (Auszahlungen für Mai bis Juli 2019 à 590 EUR) kann die Beklagte jedoch mangels rechtmäßiger Rücknahmeentscheidung (vgl. hierzu unter 2.) nicht erstattet verlangen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Kläger etwa in Höhe der Hälfte seines Begehrs obsiegt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.837 € festgesetzt (§ 52 GKG). Gründe Auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerseite hin war gem. § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Wert des Streitgegenstands in Höhe der den Kläger belastenden Forderung von 3.837 EUR festzusetzen. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids. Der 2001 geborene Kläger ist s ... Staatsangehöriger. Nach Verlassen seines Heimatlandes lebt er jedenfalls seit 2016 zusammen mit der Familie seines Onkels in Gera in einer Wohnung unter der Adresse S ... . Bis in das Jahr 2012 besuchte er das Schulsystem in S ... und wurde ab 2016 in G ... zunächst auf einer Regelschule beschult. Er verfügt über eine bis Juni 2021 befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 2 des Asylgesetzes - AsylG). Im August 2018 begann er eine einjährige schulische Ausbildung an der S ... (S ... ) in G ... mit der Bezeichnung „Berufsvorbereitungsjahr Sprache“. Am 2. Oktober 2018 beantragte er bei der Beklagten Ausbildungsförderung und gab bei der Antragstellung an, dass er während der Ausbildung bei seinem Onkel in G ... wohne, wo er auch seinen ständigen Wohnsitz habe. Die Frage, ob er mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebe, verneinte er. Seine Eltern würden in S ... leben. Mit Bescheid vom 30. November 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung i.H.v. 504 EUR monatlich ab Oktober 2018 bis Juli 2019 als Zuschuss. Hierin führte sie unter anderem Hinweise bezüglich Änderungsanzeigen hinsichtlich der „für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstände“ an. Diese seien insbesondere „Änderung der Familienverhältnisse (…..) Wohnortwechsel“. Unterlassene Änderungsanzeigen könnten zu einer Rückzahlungspflicht führen. Mit Bescheid vom 25. Januar 2019 bewilligte die Beklagte - vermutlich veranlasst durch eine andere Kontoverbindung des Klägers - nochmals für Oktober 2018 bis Juli 2019 monatlich 504 EUR. Nach den Angaben des Klägers ist sein Vater, Herr ... A ..., im April 2019 in die bereits zuvor vom Kläger, seinem Onkel und dessen Familie bewohnte Wohnung unter der Adresse S ... ... in G ... eingezogen. Mit öffentlich-rechtlichem Untermietvertrag ebenfalls von April 2019 vermietete der Onkel des Klägers, Herr ... A ..., als Mieter, an die Beklagte, als Untermieterin, ab 4. April 2019 zur Unterbringung des Vaters des Klägers nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz 1/8 der Wohnfläche (ca. 18,75 m2), die die anteilige Nutzung aller Räume inklusive Küche und Bad umfasst (Bl. 55 GA). Mit Änderungsbescheid vom 17. Juli 2019 bewilligte die Beklagte ab April bis Juli 2019 nunmehr 590 EUR monatlich wegen des nun zu berücksichtigenden Kranken- und Pflegeversicherungszuschusses (Bl. 43 BA). Im weiteren Antrag des Klägers vom 16. Juli 2019, nunmehr hinsichtlich einer Ausbildung mit der Bezeichnung „Berufsvorbereitungsjahr Wirtschaft“ und dem Ziel der Erreichung eines Hauptschulabschlusses, wiederum an der S ... G ..., gab er an, einen eigenen Hausstand zu führen, nicht mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft zu wohnen und, dass sich seine Eltern im Ausland aufhielten (Bl. 45 f. BA). In der „Erklärung zu § 11 Abs. 2a BAföG“ vom 10. Juli 2019 bestätigte der Kläger, dass ihm die aktuelle Anschrift seines Vaters und seiner Mutter nicht bekannt seien und die ihm bis dato bekannte Anschrift „S ... “ laute (Bl. 50 BA). Mit Bescheid vom 23. Juli 2019 (Bl. 65 BA) bewilligte die Beklagte ihm Leistungen für den Zeitraum ab April 2019 bis Juli 2019 nochmals 590 EUR sowie für den weiteren Bewilligungszeitraum ab August 2019 bis Juli 2020 monatliche Ausbildungsförderung i.H.v. 590 EUR monatlich als Zuschuss. Am 25. Juli 2019 erließ die Beklagte erneut einen Bescheid hinsichtlich des Zeitraums von August 2019 bis Juli 2020 und bewilligte dem Kläger nunmehr 689 EUR monatlich als Zuschuss. Im Oktober 2019 erhielt die Beklagte vom Jobcenter G ... den Hinweis, dass der Kläger zusammen mit seinem Vater bei seinem Onkel in der gemeinsamen Wohnung lebe (Bl. 67 BA). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 - gerichtet an den Onkel des Klägers und dem Hinweis, dass dies für den Kläger erfolge - teilte die Beklagte mit, dass die Aufhebung der Bescheide vom 30. November 2018 und 25. Juli 2019 beabsichtigt sei und dass die Zahlung vorerst eingestellt werde. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Äußerung. Mit Bescheid vom 15. November 2019, adressiert an den Onkel des Klägers, setzte die Beklagte die Leistungen der Ausbildungsförderung für den Kläger im Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2019 ab dem Monat Mai 2019 bzw. im Zeitraum August 2019 bis Juli 2020 von Beginn an mit 0,00 EUR fest. Es ergebe sich eine Rückforderung von 3.837 EUR. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid vom 17. Juli 2019 werde für den Zeitraum 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2019 aufgehoben, da keine Anspruchsgrundlage auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorliege. In der Begründung verweist die Beklagte auf die häusliche Gemeinschaft mit dem Vater seit 5. April 2018. Rechtliche Grundlage sei § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Weiter erklärte die Beklagte den Bescheid vom 25. Juli 2019 für den Zeitraum ab 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 zurückzunehmen, weil der Kläger in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Vater seit 5. April 2018 (gemeint 2019) lebe. Rechtliche Grundlage sei § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Kläger habe bei Antragstellung mit seinem Vater zusammengelebt, gleichwohl angegeben, dass er die aktuelle Anschrift seiner Eltern nicht kenne. Ferner machte die Beklagte Ausführungen zu ihrem Ermessen. Mit dem hiergegen am 18. November 2019 eingelegten Widerspruch machte der von seinem Onkel vertretene Kläger geltend, es sei der falsche Tatbestand zugrunde gelegt worden, weil sein Vater erst seit 5. April 2019 in der Wohnung wohne. Weiter gab er in einer Vorsprache an, er habe vergessen den Einzug mitzuteilen. Der Antrag sei von der D ... ausgefüllt worden und der Onkel und er hätten in der Annahme, dass die Angaben richtig seien, unterschrieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2020 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Am 1. April 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei als Minderjähriger zusammen mit der Familie seines Onkels aus S ... nach Deutschland gekommen. Sein Onkel sei sein Vormund gewesen. Beide hätten 2016 als Mieter den Mietvertrag über die aktuell bewohnte Wohnung abgeschlossen und alle hätten Arbeitslosengeld 2 bezogen. Man habe ihn dann aufgefordert, Ausbildungsförderung zu beantragen. Als s ... Flüchtling hätten weder er noch sein Onkel Ahnung von Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und BAföG gehabt, weshalb sie sich an die D ... gewandt hätten, wo dann der Antrag für sie ausgefüllt worden sei. Im April 2019 sei der Vater in die Wohnung eingezogen, nachdem man dessen Asylbegehren anerkannt habe. Der Vater sei jedoch nicht Mitmieter geworden und der Onkel sei bis zur Volljährigkeit Vormund geblieben. Er - der Kläger - habe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in der Wohnung seiner Eltern gelebt, denn durch die Aufnahme eines Elternteils in die Wohnung des Auszubildenden werde diese nicht zur elterlichen Wohnung (vgl. BVerwG vom 8. November 2017, 5 C 11/16). Um von einem Wohnen in der Wohnung der Eltern auszugehen, reiche nicht der bloße Einzug des Elternteils, sondern es bedürfe einer strukturellen Veränderung in der Art einer Umwidmung. Der Vater hätte in Bezug auf die Wohnungsnutzung mit dem Kläger die Rolle tauschen müssen - etwa hinsichtlich des Verhältnisses zum Vermieter und des Bestimmungsrechts innerhalb der Wohnung. Der Vater hätte sich die Wohnung als seine aneignen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Es habe sich seit dem Einzug des Vaters nichts geändert. Man könne auch die Auffassung vertreten, dass der Kläger und sein Vater in der Wohnung des Onkels lebten. Im Übrigen führt der Kläger aus, § 53 BAföG schließe nur § 48 SGB X, nicht jedoch § 45 SGB X aus. Der Bescheid sei jedoch nicht rechtswidrig gewesen, jedenfalls sei sein Vertrauen schutzwürdig, da die empfangenen Leistungen verbraucht worden seien. Er habe sich nicht mit SGB II und BAföG ausgekannt, sodass Vorsatz und Arglist nicht gegeben gewesen seien. Ihm sei nicht klar gewesen, dass die Beklagte einen Teil der Wohnung gemietet hatte, um den Vater dort unterzubringen. Aus dieser Situation werde auch deutlich, dass er - der Kläger - eben nicht in der elterlichen Wohnung wohne. Auch zeige dies, dass es der Beklagten doch bewusst war, wo der Vater untergebracht gewesen sei, sodass ihm eine verspätete Meldung nicht vorgeworfen werden könne. Der Kläger beantragt, den angegriffenen Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Vater und Sohn vorliege, wie sich aus dem Untermietvertrag ergebe, sodass § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllt sei. Die Angaben des Onkels, dass die Anträge unterschrieben worden seien, ohne die Inhalte nochmals zu prüfen, seien nicht glaubhaft. Der Onkel habe zudem den Untermietvertrag unterschrieben. Es habe eine Mitwirkungspflicht bezüglich der Mitteilung des Einzugs gegeben und spätestens bei Neuantragstellung hätten die Angaben wahrheitsgemäß gemacht werden müssen. Der Kläger müsse sich das Verhalten des Onkels als seines Vormundes zurechnen lassen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band) verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2021 und Entscheidungsfindung gewesen.