Beschluss
12 A 2601/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Förderung nach § 2 Abs.1a BAföG: Nur wer nicht bei den Eltern wohnt und von deren Wohnung keine zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist, ist förderungsberechtigt.
• Eine elterliche ‚Wohnung‘ im Sinne des § 2 Abs.1a BAföG umfasst jede nicht nur vorübergehende, auf Dauer angelegte Unterkunft des Elternteils; Abwesenheit oder drohende Räumung allein schließt den Begriff nicht aus.
• Soziale oder familiäre Gründe rechtfertigen keine Ausbildungsförderung nach § 2 Abs.1a BAföG, solange nicht die durch Gesetz vorgesehene Rechtsverordnung dazu ergänzt wurde.
• Ein Verweis auf eine wohnortnahe Ausbildungsstätte ist nur dann unzumutbar, wenn hierdurch ein Schulwechsel und damit eine Gefährdung des Ausbildungsziels verbunden wäre.
Entscheidungsgründe
Keine BAföG-Förderung bei Erreichbarkeit der Schule von der Elternwohnung • Zur Förderung nach § 2 Abs.1a BAföG: Nur wer nicht bei den Eltern wohnt und von deren Wohnung keine zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist, ist förderungsberechtigt. • Eine elterliche ‚Wohnung‘ im Sinne des § 2 Abs.1a BAföG umfasst jede nicht nur vorübergehende, auf Dauer angelegte Unterkunft des Elternteils; Abwesenheit oder drohende Räumung allein schließt den Begriff nicht aus. • Soziale oder familiäre Gründe rechtfertigen keine Ausbildungsförderung nach § 2 Abs.1a BAföG, solange nicht die durch Gesetz vorgesehene Rechtsverordnung dazu ergänzt wurde. • Ein Verweis auf eine wohnortnahe Ausbildungsstätte ist nur dann unzumutbar, wenn hierdurch ein Schulwechsel und damit eine Gefährdung des Ausbildungsziels verbunden wäre. Der 1993 geborene Kläger besuchte seit August 2009 die Oberstufe eines Gymnasiums und war im Schuljahr 2011/2012 in der 12. Klasse. Seit Mai 2010 wohnt er bei seiner Schwester; die Mutter lebt ebenfalls in derselben Stadt. Der Kläger beantragte im Mai 2011 Ausbildungsförderung; der Beklagte lehnte ab, weil die besuchte Schule von der Wohnung der Mutter aus in unter zwei Stunden erreichbar sei und damit eine zumutbare Ausbildungsstätte vorliege. Der Kläger rügte familiäre Zerrüttung und die Unmöglichkeit des Zusammenlebens mit der Mutter und verwies auf Stellungnahmen von Beratungsstellen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, ein Verweis auf die wohnortnahe Schule wäre unzumutbar, weil dadurch in den letzten Ausbildungsjahren ein Schulwechsel drohe. Der Beklagte legte Berufung ein und hielt entgegen, ein Schulwechsel sei nicht erforderlich und soziale Gründe seien nicht maßgeblich. • Rechtliche Voraussetzung der Förderung bestimmt § 2 Abs.1a BAföG: Förderungsfähig sind nur solche Schüler, die nicht bei ihren Eltern wohnen und von deren Wohnung aus keine zumutbare entsprechende Ausbildungsstätte erreichbar ist. • Feststellung der Tatsachen: Die vom Kläger besuchte Schule ist von der Wohnung der Mutter aus in zumutbarer Zeit erreichbar; dies wird von niemandem in Frage gestellt. • Begriff der ‚Wohnung der Eltern‘: Maßgeblich sind die nicht nur vorübergehende, auf gewisse Dauer angelegte Unterkunft des Elternteils und die Möglichkeit einer Haushaltsgemeinschaft bei tatsächlichem Bezug; längere Abwesenheit der Mutter oder eine drohende Räumung begründen allein kein rechtliches Hindernis, das den Wohnungsbegriff ausschlösse. • Keine Berücksichtigung sozialer/familiärer Gründe: Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 2 Abs.1a BAföG sind soziale Gründe bis zur Ermächtigung durch eine Rechtsverordnung nicht zu berücksichtigen; die Rechtsprechung stützt diese Auslegung. • Unzumutbarkeit des Verweises auf wohnortnahe Ausbildungsstätte setzt einen damit verbundenen Schulwechsel und eine konkrete Gefährdung des Ausbildungsziels voraus; hiervon war vorliegend nicht auszugehen, weil der Kläger weiterhin dieselbe Schule besucht hat. • Folgerung: Mangels Nichterreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte von der Elternwohnung und ohne rechtlich relevantes Hindernis an einem Bezug der Elternwohnung fehlt die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs.1a Satz 1 Nr.1 BAföG. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 31. Mai 2011 ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs.1a BAföG nicht vorliegen: Die Schule ist von der Wohnung der Mutter aus zumutbar erreichbar und die Wohnung der Mutter ist im rechtlichen Sinn eine ‚Wohnung der Eltern‘. Familiäre Probleme oder finanzielle/sozialen Umstände des Haushalts begründen keinen eigenständigen Förderungsanspruch, solange die gesetzliche Ergänzung durch eine Rechtsverordnung fehlt. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wird nicht zugelassen.