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Urteil

6 K 1474/21 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2022:0803.6K1474.21GE.00
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Leitsätze
1. Das Sommersemester 2020, das am 1. April 2020 begann, gilt im Freistaat Thüringen nicht als ein so genanntes „Nullsemester“. (Rn.39) 2.  Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken an dieser Thüringer Rechtslage, die in Bezug auf das Sommersemester 2020 durchaus in Abweichung zu den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer steht (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 u.a. –, NVwZ 1996, 469).(Rn.42) 3. Nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles kann es dem Ausbildungsförderungsamt nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 2 BAföG zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass die auszubildende Person in diesem Zusammenhang ein eigenes Verschulden trifft (hier verneint, vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 31. März 2022 – 12 S 53/20 –, juris).(Rn.55)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Sommersemester 2020, das am 1. April 2020 begann, gilt im Freistaat Thüringen nicht als ein so genanntes „Nullsemester“. (Rn.39) 2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken an dieser Thüringer Rechtslage, die in Bezug auf das Sommersemester 2020 durchaus in Abweichung zu den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer steht (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 u.a. –, NVwZ 1996, 469).(Rn.42) 3. Nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles kann es dem Ausbildungsförderungsamt nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 2 BAföG zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass die auszubildende Person in diesem Zusammenhang ein eigenes Verschulden trifft (hier verneint, vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 31. März 2022 – 12 S 53/20 –, juris).(Rn.55) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg und ist daher abzuweisen. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Aus dem Verwaltungsaktenvorgang wird ersichtlich, dass die Zustellung des Widerspruchsbescheides in der Form des Übergabe-Einschreibens erfolgt ist, § 4 Abs. 1 Alt. 1 VwZG i. V. m. § 1 Abs. 2 ThürVwZVG. Ein Einschreiben-Rückschein befindet sich nämlich nicht in der Verwaltungsakte, wohl aber der Ausdruck eines elektronischen Sendungsnachweises der Deutschen Post AG, nach dem der Empfänger der Sendung benachrichtigt wurde und dieser die Sendung am 13. November 2021 abgeholt hat. Wann genau der Widerspruchsbescheid zur Post aufgegeben wurde, lässt sich der Verwaltungsakte dagegen nicht entnehmen. Auf die Zugangsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG kommt es daher vorliegend nicht maßgeblich an. Auch auf die Frage, wann ein Benachrichtigungsschreiben der Post über das Vorliegen einer Einschreiben-Sendung in den Machtbereich der Klägerin gelangt ist, kommt es nicht an, da damit die Zustellung des Schriftstückes selbst noch nicht bewirkt wird, sondern erst mit dessen Abholung (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 41 Rn. 214). Die Aushändigung der den Widerspruchsbescheid enthaltenden Sendung erfolgte am 13. November 2021, so dass die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit Eingang der Klage am 9. Dezember 2021 ersichtlich gewahrt wurde. 2. Die Klage ist nicht begründet, denn der Bescheid vom 5. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG für den Zeitraum April bis einschließlich August 2020, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Für die Entscheidung, ob der Klägerin ein Anspruch auf (Weiter-) Förderung ihres Studiums der Rechtswissenschaften über das 4. Fachsemester hinaus für den Zeitraum von April 2020 bis August 2020 zusteht, ist auszugehen von den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, ber. BGBl. 2012 I S. 197), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) in der zum 1. März 2020 gültigen Fassung. Denn das ausbildungsförderungsrechtliche Verpflichtungsbegehren beurteilt sich nach der im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum geltenden Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 22/12 - juris Rn. 9). a) Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn die Leistungen des bzw. der Auszubildenden erwarten lassen, dass er oder sie das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen, solange ein(e) Auszubildende(r) die Ausbildungsstätte besucht und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Der Nachweis über die Eignung wird gemäß § 9 Abs. 2 BAföG mit der Vorlage der nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt ab geleistet, in dem der/die Auszubildende entweder das Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die vor dem Ende des vierten Semesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er/sie die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung jeweils bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2) oder einen nach Beginn des vierten Semesters ausgestellten Nachweis über die erworbene Anzahl der nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) üblichen Leistungen (Nr. 3) vorlegt. Der gemäß § 48 Abs. 1 BAföG vom fünften Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis ist eine unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen (BVerwG, Urteil vom 16. November 1978 – V C 38.77 – BverwGE 57, 79). Eine vormals mangels Vorlage dieses Leistungsnachweises zu Beginn des fünften Fachsemesters eingestellte Leistung von Ausbildungsförderung kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG dann wieder aufgenommen werden, wenn der/die Auszubildende dem Amt für Ausbildungsförderung zu Beginn eines späteren als des fünften Fachsemesters eine Leistungsbescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er/sie den der Anzahl der bis dahin absolvierten Fachsemester entsprechenden üblichen Wissenstand besitzt und demzufolge den durch Nichtvorlage der Bescheinigung zu Beginn des fünften Fachsemesters offenbar gewordenen Leistungsrückstand aufgeholt hat (BVerwG, Urteil vom 16. November 1978 - a. a. O.; Urteil vom 25. August 2016 – 5 C 54.15 – BeckRS 2016, 54103 Rn. 24). b) Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 i. V. m. Satz 2 BAföG erfüllt die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht. aa) Zwar hat die Klägerin innerhalb der Vorlagefrist des § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG - nämlich am 28. Juli 2020 (Tag des Eingangs bei dem Beklagten) - ein vom Prüfungsamt ihrer Fakultät ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis bei dem Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt. „Zwischenprüfung“ meint dabei eine Prüfung, von deren Bestehen die Fortsetzung der Ausbildung abhängig und die Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist. Zwischenprüfung in diesem Sinne ist auch eine Prüfung, die studienbegleitend mit einer bestimmten Anzahl von Leistungsnachweisen abgelegt wird. Die Zwischenprüfung muss nach den maßgebenden Ausbildungsvorschriften „erst vom Ende des dritten“, aber „vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen“ werden, d.h. im vierten Fachsemester. Das Bestehen der Zwischenprüfung muss sich aus einem „Zeugnis“ ergeben. Die Vorlage einer bloßen Bescheinigung ist nicht ausreichend. Das Zwischenprüfungszeugnis ist für das Amt für Ausbildungsförderung bindend (für das Vorstehende: Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 64. Ed. 1.3.2022, BAföG § 48 Rn. 3 m. w. N.). In diesem Sinne ist weder bestritten, noch sonst aus der Aktenlage und der vom Gericht beigezogenen Zwischenprüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU vom 21. Oktober 2009 in der Fassung der 6. Änderung vom 9. Juli 2020 (abrufbar unter: https://www.uni-jena.de/unijenamedia/universitaet/kanzleramt/verkuendungsblatt/verkuendungsblaetter-jg-2020/verkuendungsblatt-2020-05/vkb-05-2020-s-114.pdf) ersichtlich, dass das von der Klägerin am 28. Juli 2020 vorgelegte Dokument des Prüfungsamtes ihrer Fakultät kein solches Zwischenprüfungszeugnis im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG sein könnte. Es ist auch unschädlich, dass nach der Zwischenprüfungsordnung die Zwischenprüfung studienbegleitend durchgeführt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Zwischenprüfungsordnung). Allerdings ist die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend, dass die Erbringung eines Leistungsnachweises in der Form der Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses nur bis zum 5. Fachsemester möglich ist, nicht aber, wenn ein Leistungsnachweis erstmals in einem höheren Fachsemester zu erbringen ist (vgl. Schepers, NK-BAföG, 3. Online-Aufl. 2016, BAföG § 48 Rn. 1). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG sowie auch der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Einzelrichter folgt. Ergänzend ist dazu anzumerken, dass ausweislich des Zwecks der Zwischenprüfung, wie § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG ihn durch den darin benannten Zeithorizont anklingen lässt und er Niederschlag in den Regelungen der hier maßgeblichen Zwischenprüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU gefunden hat, durch die Zwischenprüfung im Fachbereich Rechtswissenschaften bescheinigt werden soll, dass der oder die Auszubildende die grundlegenden Anforderungen seines/ihres Studiengangs bewältigt hat. Somit trifft das Zwischenprüfungszeugnis allein eine Aussage dahingehend, dass das Grundstudium erfolgreich bewältigt wurde, was innerhalb einer bestimmten Fachsemesterzahl zu leisten ist. Da der Eignungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG jedoch im Förderverfahren nur einmal erbracht werden muss, kommt es durchaus entscheidend darauf an, für welchen Bewilligungszeitraum von BAföG-Leistungen die Eignung des/der Auszubildenden im Lichte des § 9 Abs. 1 BAföG bescheinigt werden soll. Die Erwartung, die § 9 Abs. 1 BAföG formuliert, muss nämlich durchgehend im Förderzeitraum vorliegen (Bockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 4 Kita, Schule und Studium, Rn. 96). Da die Klägerin nach - nicht bestrittener - Aktenlage im Förderzeitraum vor ihrem hier gegenständlichen Weiterleistungsantrag aus April 2020 bis dato noch keinen Leistungsnachweis im Sinne des § 48 Abs. 1 BAföG erbracht hatte, muss der von ihr vorzulegende Nachweis die Eignung insoweit bescheinigen, als hieraus erkennbar wird, dass die Klägerin die bis zum Schluss des siebten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Dem wird das Zwischenprüfungszeugnis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU schon deswegen nicht gerecht, weil die vollständige Absolvierung der Zwischenprüfung gemäß § 7 Abs. 1 der hier einschlägigen Zwischenprüfungsordnung bis zum Ende des siebten Fachsemesters nicht die Regel, sondern die höchstmögliche Ausnahme darstellt. Üblich im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG sind dagegen diejenigen Leistungen, die nach den für den gewählten Studiengang geltenden normativen Vorgaben, insbesondere nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschule, erwartet werden. In Ermangelung entsprechender Bestimmungen bestimmt sich die Üblichkeit der Leistungen nach den sonstigen nicht förmlichen Vorgaben der Hochschule, die von den Auszubildenden als Verhaltensmaßregeln oder Richtlinien erkannt werden können und deren Einhaltung von der Hochschule als erforderlich angesehen und empfohlen wird, um die Ausbildung erfolgreich durchführen und abschließen zu können (BVerwG, Urteil vom 25. August 2016 - a. a. O.). Danach hat die Kammer hier unter Heranziehung der „Studienordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der F..._ J... für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes vom 3. Juni 2005“ (veröffentlicht unter: https://www.hanfried.uni-jena.de/vhbmedia/studien-und-pruefungsordnungen-ohne-login/02-rechtswissenschaftliche-fakultaet/staatspruefung/studiengang-rechtswissenschaft/sto-rewi.pdf) sowie dem von der FSU für den Bereich Rechtswissenschaften - Erste Prüfung veröffentlichten Musterstudienplan bei einem Studienbeginn im Wintersemester (veröffentlicht unter: https://www.rewi.uni-jena.de/studium/antraege-dokumente/musterstudienplaene-modulkataloge), der auf § 5 der vorgenannten Studienordnung gründet, festgestellt, dass üblicherweise von Studierenden der Rechtswissenschaften an der FSU erwartet wird, dass sie bis zum Ende des siebten Fachsemesters bereits sämtliche Fortgeschrittenenübungen im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht absolviert, sowie ihr Schwerpunktbereichsstudium fokussiert und ein Examensrepetitorium wahrgenommen haben. Nach dem siebten Fachsemester kann sich der bzw. die Auszubildende für den Freiversuch zur ersten juristischen Prüfung anmelden, sofern u.a. die Zwischenprüfung und sämtliche Fortgeschrittenenübungen bestanden wurden. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 der vorgenannten Studienordnung ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene der erfolgreiche Abschluss der Zwischenprüfung nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU. Dass die Klägerin somit auch die üblicherweise bis zum siebten Fachsemester zu erbringenden Fortgeschrittenenleistungen im Fachbereich Rechtswissenschaften tatsächlich bis zum Ende des Wintersemesters 2019/2020 erbracht hat, wird aus dem Zwischenprüfungszeugnis naturgemäß nicht ersichtlich. Insoweit hilft es der Klägerin auch nicht weiter, dass sie dieses durch textliche Erklärung gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung versichert hat. Der für eine Förderung über das vierte Fachsemester hinaus erforderliche Eignungsnachweis kann allein durch die Vorlage der von der Ausbildungsstätte auszustellenden Leistungsnachweise geführt werden (BVerwG, Urteil vom 23. September 1982 – 5 C 93/80 – BeckRS 2010, 48590), was aus § 9 Abs. 2 S. 2 BAföG folgt. bb) Die Klägerin hatte den Leistungsnachweis damit für den hier gegenständlichen Förderzeitraum ab April 2020 in einer formblattmäßigen Erklärung des zuständigen Prüfungsamtes gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorzulegen, was unstreitig erst im September 2020 - und damit auch außerhalb der Frist des § 48 Abs. 1 S. 2 BAföG - erfolgt ist. Insbesondere war der Klägerin nicht schon zuvor die Vorlagefrist über bestandene Leistungen nach dem vierten Fachsemester gemäß § 48 Abs. 2 BAföG verlängert worden oder von ihr ein Antrag nach § 15 Abs. 3 BAföG gestellt worden, so dass es der Sache nach nicht auf den Leistungsstand zum Ende des vierten Fachsemesters, sondern eben auf den Leistungsstand zum Ende des siebten Fachsemester ankam. Dass der Klägerin von ihrer Fakultät die Teilnahme an der Zwischenprüfung über das vierte Fachsemester hinaus im Wege einer Härtefallregelung verbeschieden worden war, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ändert hieran nichts. Insbesondere ist aus der Aktenlage heraus schon nicht erkennbar, dass jene Härtefallentscheidungen der Fakultät zu Gunsten der Klägerin auch dem Amt für Ausbildungsförderung bekannt waren. c) Eine der Klägerin günstige Sichtweise wird auch nicht durch dadurch herbeigeführt, dass es im Laufe des Jahres 2020 zur Feststellung des Pandemiefalles durch die Weltgesundheitsorganisation aufgrund der weltweiten Ausbrüche von CoViD19-Infektionen und anschließender nationaler Beschränkungen auch des Studienbetriebes kam. Soweit sich die Klägerin in diesem Sinne auf eine Weisungslage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung beruft, wonach den Studierenden aufgrund pandemiebedingter Beschränkungen des Studienbetriebes im Bereich der BAföG-Leistungen keine finanziellen Nachteile entstehen sollen (vgl. etwa: https://www.bafög.de/bafoeg/de/home/_documents/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona.html - abgerufen am 3. August 2022), ist hierfür bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 BAföG im konkreten Fall für die Klägerin nichts Günstiges herzuleiten. aa) Zwar haben zum Teil die Bundesländer für von der Pandemie betroffene Semester die Regelstudienzeiten verlängert. Hierdurch verlängert sich automatisch auch die Förderungshöchstdauer für Förderung nach dem BAföG. Zudem wird auch die Frist für die Vorlage der Leistungsnachweise um die „verlängerten“ Pandemiesemester (sog. Nullsemester) hinausgeschoben (Schlegel/Meßling/Bockholdt, Corona-Gesetzgebung, 2. Aufl. 2022, § 4 Kita, Schule und Studium Rn. 99). Allerdings gilt das Sommersemester 2020, das am 1. April 2020 begann, im Freistaat Thüringen nicht als ein solches „Nullsemester“. Vielmehr hat der Thüringer Landesgesetzgeber mit dem Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich (ThürCorHG), verkündet als Artikel 6 des Zweiten Thüringer Gesetzes zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (2. ThürCorPanG) vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115, 116), in dessen § 6 Abs. 1 nur bestimmt: „Für die im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Satz 1 gilt nicht, sofern bereits eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Wintersemesters 2020/2021 nach § 52 Abs. 5 ThürHG erfolgt ist. Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2021 kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen festgelegten Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen und die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (ThürHGEG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung verschieben sich entsprechend.“ Damit ist im Freistaat Thüringen das Sommersemester 2020 gerade nicht als sog. „Nullsemester“ geführt, in dessen Folge ansonsten das Amt für Ausbildungsförderung auch ohne besonderen Antrag der Klägerin die sich aus der Verschiebung der Regelstudienzeit ergebenden Folgen zu berücksichtigen gehabt hätte. Insbesondere war es der Klägerin daher nicht schon kraft Landesrecht möglich, einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. Aus der Weisungslage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung ergibt sich nichts Abweichendes. Es verbleibt daher im Freistaat Thüringen für das Sommersemester 2020 bei den allgemeinen Anforderungen des BAföG, insbesondere auch dem Fristerfordernis bzw. der Fiktion des § 48 Abs. 1 S. 2 BAföG. bb) Das Gericht hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu dieser Thüringer Rechtslage, die in Bezug auf das Sommersemester 2020 durchaus in Abweichung zu den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer steht. Solche Bedenken hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Das Landesrecht regelt insoweit nach dem Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht das Leistungsrecht nach dem BAföG, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gehört (Seiler, in: BeckOK Grundgesetz, 51. Ed. Stand: 15.05.2022, GG Art. 74 Rn. 53.1), sondern den Bereich der Regelstudienzeit, der als Teil des allgemeinen Hochschulrechts zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG gehört (Ertl/Uffelmann/van de Loo, Die Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Festsetzung der Regelstudienzeit des Jura-Studiums, NordÖR 2016, 399). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht nun aber davon aus, dass unterschiedliche Regelungen der Länder grundsätzlich den so genannten allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der für die Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes maßgeblich in den Blick zu nehmen wäre, nicht berühren (Kempny, Rechtfertigungslast für unterschiedliche (Versammlungs-)Gesetze der Länder? – NVwZ 2014, 191 [192]; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 u.a. – NVwZ 1996, 469 [472 a.E.]). Das Bundesverfassungsgericht (NVwZ 1996, 469) führt wörtlich aus: „Der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereiches prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden. Dadurch allein wird - wie das BVerfG in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 32, 346 (360) = NJW 1972, 860; BVerfGE 33, 224 (231) jeweils m. w. Nachw.) - der Gleichheitssatz nicht verletzt. Dieser verpflichtet den Landesgesetzgeber grundsätzlich nur dazu, innerhalb des Landes auf Gleichbehandlung zu achten.“ Soweit das Bundesverfassungsgericht hiervon in seinem Urteil vom 18. Juli 1972 (Az. 1 BvL 32/70 u. 1 BvL 25/71 – NJW 1972, 1561 [1569]) folgende Ausnahme formuliert hat: „Geht es aber bei einer in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Materie um einen Lebenssachverhalt, der seiner Natur nach über die Ländergrenzen hinausgreift und eine für alle Staatsbürger der Bundesrepublik in allen Bundesländern gleichermaßen gewährleistete Rechtsposition berührt, dann können einseitige Begünstigungen der Einwohner eines Landes eine Ungleichbehandlung anderer Staatsbürger bewirken. Gerade das Hochschulwesen der Bundesrepublik stellt - wie schon der Wissenschaftsrat anläßlich der Beurteilung von Vergünstigungen der vorliegenden Art hervorgehoben hat (Empfehlungen zur Struktur und zum Ausbau des Bildungswesens im Hochschulbereich nach 1970, Bd. II, S. 284) - ein zusammenhängendes System dar, in dem einerseits nicht alle Studiengänge überall angeboten werden können und das andererseits eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erfordert. Dementsprechend sind Ausbau und Neubau von Hochschulen ausdrücklich in den Kreis der für die Gesamtheit bedeutsamen „Gemeinschaftsaufgaben” i.S. des Art. 91 a GG einbezogen worden, deren Finanzierung zur Hälfte dem Bund obliegt. Bei derartigen übergreifenden Lebenssachverhalten hat der Landesgesetzgeber sorgsam zu prüfen, ob sich eine Bevorzugung der Einwohner seines Landes im Rahmen der Wertentscheidungen des Grundgesetzes hält und ob sie nicht zur Entwertung von Grundrechten führen würde, wenn andere Länder ebenso verfahren.“ ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass ein solcher Ausnahmecharakter bei der Bemessung der pandemiebedingten Erweiterung der Regelstudienzeit in Bezug auf das Sommersemester 2020 eingreift. Denn die Bundesländer waren im Hinblick auf Beschränkungen des Studienbetriebs in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht nicht einheitliche Regelungen unterworfen, sondern zunächst nur gemäß der jeweiligen landesrechtlichen Lage (vgl. dazu die historische und nach Bundesländern geordnete Übersicht der Hochschulrektorenkonferenz: https://www.hrk.de/themen/hochschulsystem/covid-19-pandemie-und-die-hochschulen/massnahmen-und-sonderregelungen-der-bundeslaender/ - abgerufen am 3. August 2022). Im Freistaat Thüringen gestaltete sich die Lage für das Sommersemester 2020 dabei so, dass zunächst der Vorlesungsbeginn auf Mai 2020 verschoben wurde, im Übrigen aber an der Durchführung des Sommersemesters unter Stärkung digitaler Vorlesungsangebote festgehalten worden war (vgl. die „Gemeinsame Thüringer Erklärung zum Sommersemester 2020“ des Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und der Thüringer Hochschulen vom 9. April 2020, abrufbar unter: https://wirtschaft.thueringen.de/fileadmin/user_upload/Gemeinsame_Thueringer_Erklaerung_zum_Sommersemester_2020_2_.pdf - abgerufen am 3. August 2020). Einen willkürlichen Ansatz kann das Gericht darin nicht erkennen. Der Freistaat Thüringen hat mit dem Ausschluss des Sommersemesters 2020 aus § 6 Abs. 1 ThürCorHG auch nicht gegen die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten verstoßen. Zwar unterliegt das Land bei Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Bund oder die anderen Bundesländer. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon dann vor, wenn es im Rahmen der ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz eine Regelung erlässt, die zu Regelungen des Bundes oder anderer Länder gegenläufig ist; vielmehr muss die Gegenläufigkeit so ausgeprägt sein, dass durch die Inanspruchnahme der eigenen Gesetzgebungskompetenz in missbräuchlicher Weise in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen des Bundes oder der anderen Bundesländer eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvG 1/00 – NVwZ 2002, 591 [592]). Das ist hier nicht der Fall. Berührt werden zudem allenfalls die Rechtsbeziehungen zu den BAföG-Leistungsempfängern. Hinzu tritt der Umstand, dass es auch im Freistaat Thüringen im direkten Geschäftsbereich des Beklagten betroffenen Studierenden ermöglicht worden war, nachteilige Auswirkungen der Pandemie im Rahmen des Leistungsverhältnisses nach dem BAföG abzumildern bzw. auszuschließen. Zwar erfolgte dies - anders als in Bundesländern, die das Sommersemester 2020 zum „Nullsemester“ erklärt hatten - nicht von Amts wegen. Der Beklagte weist auf seiner Internetseite aber auf folgendes hin (https://www.stw-thueringen.de/finanzen/bafoeg/faq-bafoeg.html): „2. Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für das Sommersemester 2020 Die Verlängerung der Regelstudienzeit gilt nicht für das Sommersemester 2020. Aber: In mehrfacher Hinsicht führten die zur Vermeidung der Covid-19-Pandemie an den Hochschulen ergriffenen Maßnahmen dazu, dass die für das Sommersemester 2020 an sich geplanten Studienleistungen nicht oder nicht in dem geplanten Umfang erbracht werden konnten. Soweit sich hierdurch das Studium verzögert, kann auf gesonderten Antrag die Dauer der Förderung (siehe „Dauer der Förderung“ Nrn. 12 und 13) verlängert oder der Zeitpunkt des vorzulegenden Leistungsnachweises (siehe „Ausbildungsbezogene Fragen zum Ob“ Nrn. 27 - 30) verschoben werden. Entsprechende Anträge/Bescheinigungen können hier herunter geladen werden: Antrag 15III covid19 bzw. Antrag 48II covid19.“ Damit wird dem Bedürfnis nach einer grundsätzlich wünschenswerten Härtefallregelung für das Sommersemester 2020 nach Überzeugung des Gerichts hinreichend Rechnung getragen. Anlass dazu, das Verfahren auszusetzen und eine verfassungsrechtliche Klärung zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des Sommersemesters 2020 in § 6 Abs. 1 ThürCorHG herbeizuführen, bestehen nach alledem nicht. d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein treuwidriges Verhalten des Beklagten berufen. Nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles kann es dem Ausbildungsförderungsamt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 2 BAföG zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass die auszubildende Person in diesem Zusammenhang ein eigenes Verschulden trifft (VGH Mannheim, Urteil vom 31. März 2022 – 12 S 53/20 – BeckRS 2022, 8615; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2012 – 11 K 1347/12 -, juris Rn. 31; VG Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2012 – 6 K 1211/09 -, juris Rn. 38). Dem liegt zugrunde, dass eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 S. 2 BAföG nicht in Betracht kommt. Denn es handelt sich bei der gesetzlichen Regelung um eine Ausschlussfrist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2003 – 7 S 998/01 -, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 1994 - 2 B 265/94 -, juris Rn. 15; VG Ansbach, Urteil vom 19. Februar 2003 – AN 2 K 12.00636 -, juris Rn. 24; VG Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2012 – 6 K 1211/09 -, juris Rn. 37). Die in § 48 Abs. 1 S. 2 BAföG genannte Frist ist eine objektiv-gesetzliche Regelung im Sinne einer Fiktion, die unabhängig von der Frage des Verschuldens der auszubildenden Person anzuwenden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2014 – 12 A 1085/13 -, juris Rn. 27). Ein solcher Fall, in dem es grob unbillig erschiene, der Klägerin die Fristversäumnis anzulasten, ist hier nach Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Die Klägerin beruft sich darauf, dass ihr in den Anforderungsschreiben des Beklagten hinweisend mitgeteilt worden sei, dass eine Eignungsbescheinigung vorgelegt werden soll, sobald diese der Klägerin zur Verfügung steht. Die Klägerin habe dem Amt für Ausbildungsförderung dabei mitgeteilt, dass ihr bewusst sei, dass das Formblatt 5 noch fehle, ihr das Prüfungsamt aber auf Anforderung nur ein Zwischenprüfungszeugnis übersandt habe. Weiter habe die Klägerin gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgehe, die Übersendung des Zwischenprüfungszeugnisses genüge fürs Erste und sie könne bei Rückfragen kontaktiert werden. Eine Antwort seitens des Amtes für Ausbildungsförderung habe sie hierauf nicht erhalten. Vielmehr sei sie erst im September 2020 wieder aufgefordert worden, das noch fehlende Formblatt 5 nachzureichen. Die Gesamtschau dieser Umstände genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, ausnahmsweise von einem treuwidrigen Verhalten des Amtes für Ausbildungsförderung auszugehen und der Klägerin an der Versäumung der Frist des § 48 Abs. 1 S. 2 BAföG kein Verschulden anlasten zu können. Die Klägerin war sich bewusst, dass sie einen Leistungsnachweis in Form eines ausgefüllten Formblattes 5 einzureichen hatte. Sie hatte demnach bei dem für sie zuständigen Prüfungsamt der FSU am 25. Juni 2020 per E-Mail sowohl nach dem Formblatt 5 als auch nach ihrem Zwischenprüfungszeugnis angefragt (vgl. Bl. 29 d. Gerichtsakte [GA]). Bereits unter dem 1. Juli 2020 übersandte die Sachbearbeiterin im Prüfungsamt der Klägerin daraufhin per E-Mail eine elektronische Kopie des Zwischenprüfungszeugnisses, ohne in dem E-Mail-Anschreiben auf das Formblatt 5 weiter einzugehen. Erst unter dem 23. September 2020 fragte die Klägerin in der Folge des von dem Amt für Ausbildungsförderung erneut an sie gerichteten Aufforderungsschreibens vom 8. September 2020 (Bl. 230 d. BA) wieder bei ihrer Sachbearbeiterin im Prüfungsamt an, ihr erneut das ausgefüllte Formblatt 5 zu übermitteln. Daraufhin fragte die Sachbearbeiterin im Prüfungsamt einen Tag später per E-Mail bei der Klägerin nach, ob die Klägerin denn das Formblatt schon beim Prüfungsamt eingereicht habe und erbat näher bezeichnete Leistungsscheine, wobei eine Übersendung per E-Mail ausreichend sei. Die Klägerin erläuterte daraufhin am selben Tag per E-Mail, dass sie noch nichts beim Prüfungsamt eingereicht habe und holte die erbetene Übersendung von Unterlagen per E-Mail nach. Hierbei gab sie an, dass sie beim Prüfungsamt vor verschlossener Tür gestanden habe und auf die Erreichbarkeit per E-Mail hingewiesen worden sei. Sie habe somit weder persönlich noch telefonisch jemanden erreicht und habe daher per E-Mail klären wollen, wie sie die Unterlagen einreichen solle. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Klägerin damit alle Möglichkeiten zur Klärung mit dem Prüfungsamt erfolglos ausgeschöpft hat, um fristgerecht bis zum Ende des Monats Juli 2020 in den Besitz eines ausgefüllten Formblattes 5 zu gelangen bzw. dieses entsprechend bei dem Amt für Ausbildungsförderung vorzulegen. Es ist schon nicht plausibel dargelegt, warum die Klägerin trotz der offensichtlich funktionierenden, auch kurzfristig möglichen Kommunikation mit ihrem Prüfungsamt per E-Mail nicht unverzüglich nach Zuleitung ihres Zwischenprüfungszeugnisses zum weiteren Anliegen des Formblattes 5 Rückfrage gehalten hat. Eine solche Rückfrage drängte sich angesichts des Anliegens der Klägerin in ihrer E-Mail an das Prüfungsamt vom 25. Juni 2020 und der nur ungenügenden Antwort desselben in der E-Mail vom 1. Juli 2020 geradezu auf. Zu diesem Aspekt konnte die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung keine plausible Antwort geben. Im Weiteren ist nicht plausibel dargelegt, dass sie ihre Sachbearbeiterin im Prüfungsamt nicht auch telefonisch habe erreichen können. In der E-Mail der Sachbearbeiterin an die Klägerin war jedenfalls eine Telefonnummer angegeben. Wann und wie oft die Klägerin versucht haben will, das Prüfungsamt auch telefonisch zu erreichen, hat die Klägerin im vorbereitenden Verfahren nicht angegeben. In der mündlichen Verhandlung bekundete die Klägerin, es am 25. Juni 2020 ein Mal versucht zu haben, telefonisch das Prüfungsamt zu erreichen. Das ist nach Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Klägerin trotz des unmissverständlichen Anforderungsschreibens des Amtes für Ausbildungsförderung vom 29. April 2020, das eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen bis zum 20. Mai 2020 setzte, sich bereits zuvor ergebnislos bemüht hat, Kontakt zum Prüfungsamt herzustellen. Es ist vielmehr im Zeitraum Mai und Juni 2020 bis zur E-Mail der Klägerin an das Prüfungsamt vom 25. Juni 2020 überhaupt kein Bemühen der Klägerin zum Erhalt notwendiger Unterlagen für das BAföG-Verfahren vorgetragen oder aus der Aktenlage heraus ersichtlich. Zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass auch das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU auf seiner Webseite deutlich darauf hinweist, dass die Vorlage eines Zwischenprüfungszeugnisses allein für eine Förderung nicht ausreicht (https://www.rewi.uni-jena.de/fakultaet/dekanat/pruefungsamt/zwischenpruefung-haertefallantraege - abgerufen am 3. August 2022). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Jahr 2020 bereits in einem fortgeschrittenen Semester Rechtswissenschaften studierte und zuvor schon Leistungsempfängerin nach dem BAföG gewesen war, so dass sie gerade auch um die Bedeutung der Vorlage eines geeigneten Leistungsnachweises und der Einhaltung damit zusammenhängender Fristen wusste oder hätte wissen können, jedenfalls aber vorausgesetzt werden kann, dass es ihr möglich war, sich hinsichtlich gesetzlicher Anforderungen im BAföG-Recht eingehender damit auseinanderzusetzen und sich deswegen mit dem gegebenen Hinweis des Amtes für Ausbildungsförderung in den Anforderungsschreiben aus April und Juli 2020 inhaltlich zu befassen. Es ist daher ein Verschulden der Klägerin an dem Fristversäumnis des § 48 Abs. 1 S. 2 BAföG erkennbar, hinter dem die Frage, ob die Klägerin überhaupt darauf vertrauen durfte, das übermittelte Zwischenprüfungszeugnis werde dem Amt für Ausbildungsförderung genügen, deutlich zurücktritt. Im Übrigen ist aus der Aktenlage heraus keine verzögerte Bearbeitung der BAföG-Angelegenheit zu Lasten der Klägerin vor Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 S. 2 BAföG erkennbar. Umstände dafür, dass das Amt für Ausbildungsförderung ein zweites Anforderungsschreiben an die Klägerin bereits mit Nachdruck deutlich vor dem 20. Juli 2020 hätte aufgeben müssen, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Vielmehr überwiegt auch hier der Umstand, dass sich die Klägerin erst Ende Juni 2020 an das Prüfungsamt gewandt hatte, dem Amt für Ausbildungsförderung trotz Erhalt eines Zwischenprüfungszeugnisses bereits am 1. Juli 2020 dieses erst Ende Juli 2020 (Tag des Eingangs der Unterlagen beim Beklagten: 28. Juli 2020 - vgl. Bl. 228 d. BA) zuleitete und den Beklagten ansonsten über möglicherweise erfolglose Bemühungen zur Klärung mit dem Prüfungsamt nicht unterrichtete. Anhaltspunkte für einen Beratungsfehler kann das Gericht in dem Hinweis des Amtes für Ausbildungsförderung in den an die Klägerin gerichteten Anforderungsschreiben ebenfalls nicht erkennen. Dass die Klägerin einen Leistungsnachweis erst vorlegen soll, sobald ihr ein solcher zur Verfügung steht, ist eine Selbstverständlichkeit und lässt die Fragen der Mitwirkungspflichten der Klägerin zum Erhalt eines solchen Leistungsnachweises unberührt. Im Übrigen ist auch hier darauf abzustellen, dass die Klägerin bei Unklarheiten in der Auslegung dieses Hinweises zuvörderst Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Amt für Ausbildungsförderung hätte halten müssen. Hierzu enthielten die Anforderungsschreiben eine Telefonnummer für Rückfragen. Dass die Klägerin es (mehrmals) erfolglos versucht habe, das Amt für Ausbildungsförderung telefonisch zu kontaktieren, hat sie jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. e) Daher kommt eine Förderung der Klägerin im achten Fachsemester für den Zeitraum April 2020 bis August 2020 nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG vorliegen. Das ist aber nicht der Fall. Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erfordert dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen von Tatsachen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungsdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 5 C 113.79 – BverwGE 64, 168). Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Studienverzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerung zu verhindern (vgl. Nolte, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Nomos-Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 2. Aufl. 2018, BAföG § 15 Rn. 6). Die Annahme eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist nicht auf Zwischen- oder Modulprüfungen beschränkt. Das Nichtbestehen einer Prüfung für einen einzelnen Leistungsnachweis stellt aber in der Regel keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Etwas anderes gilt dann, wenn das (erstmalige) Nichtbestehen eines einzelnen Leistungsnachweises aufgrund der Organisation der Ausbildung zur Folge hat, dass die auszubildende Person an der Fortsetzung ihres Studiums im nächsthöheren Semester gehindert ist (VGH Mannheim, Urteil vom 31. März 2022 - a. a. O.). Es ist Sache des Auszubildenden bzw. der Auszubildenden, hinreichend substantiiert einen Kausalverlauf zwischen einem schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 und dem Eintritt einer Verzögerung im Ausbildungsverlauf darzulegen. Dieser erforderliche Kausalzusammenhang erfordert den Nachweis, dass die eingetretene Verzögerung nur auf Tatsachen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG beruht. Sind für die Verzögerung daneben weitere Tatsachen ursächlich, bleiben diese für die Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG außer Betracht (VG Bremen, Urteil vom 8. Juni 2022 – 7 K 55/20 – BeckRS 2022, 16474 Rn. 26 m. w. N.). Fallen wegen der Corona-Pandemie Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen aus oder werden diese verschoben und verzögert sich dadurch die Ausbildung, so kann dies einen schwerwiegenden Grund i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG begründen, der die Überschreitung der Förderungshöchstdauer und die spätere Vorlage der Leistungsnachweise gemäß § 48 Abs. 2 BAföG rechtfertigt (Bockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, Corona-Gesetzgebung, 2. Aufl. 2022, § 4 Kita, Schule und Studium Rn. 98 unter Verweis auf Hinweise des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf der Webseite www.bafög.de). In Anwendung dieses Maßstabes ist festzustellen, dass die Klägerin keine pandemiebedingten Verzögerungen in ihrem Studienablauf dargelegt hat, die für sich genommen einen schwerwiegenden Grund darstellen und einen entsprechenden Kausalverlauf belegen können. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, sie habe Leistungen, die regelmäßig bis zum siebten Fachsemester im Bereich Rechtswissenschaften zu erbringen sind, aufgrund eines pandemiebedingt eingeschränkten Studienbetriebes nicht erbringen können. Das ist auch nicht naheliegend, da es um Studien- und Prüfungsleistungen bis Ende März 2020 geht, wobei gerichtsbekannt die Vorlesungszeit im Wintersemester 2019/2020 an der FSU Anfang Februar 2020 endete. Zu jener Zeit steckte die CoVid19-Pandemie noch in ihren Anfängen und hatte noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Studien- und Prüfungsbetrieb (vgl. auch noch einmal: Hochschulrektorenkonferenz - Auswirkungen der COVID19-Pandemie auf die deutschen Hochschulen, abrufbar unter: https://www.hrk.de/themen/hochschulsystem/covid-19-pandemie-und-die-hochschulen/ - abgerufen am 3. August 2022). Jedenfalls hat die Klägerin Gegenteiliges nicht aufgezeigt. Der Klägerin geht es vielmehr mit ihrem Vortrag darum aufzuzeigen, dass es im Sommersemester 2020 pandemiebedingte Zugangsbeschränkungen sowohl bei dem Prüfungsamt als auch bei dem Amt für Ausbildungsförderung gegeben habe. Aus Sicht der Klägerin seien diese Beschränkungen ursächlich für die verzögerte Vorlage des Leistungsnachweises. Dem folgt das Gericht jedoch unter Rückgriff auf die vorstehenden unter 2. d) dieser Urteilsgründe dargelegten Erwägungen nicht. Der Klägerin ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass eine sachgerechte Kommunikation mit dem Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU und dem Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten im Zeitraum bis zum 31. Juli 2020 zum Erhalt des benötigten Leistungsnachweises nicht möglich gewesen sein soll. Einen sonstigen schwerwiegenden Grund, der seine Wurzel nicht in der Corona-Pandemie hat, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klage erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen. 3. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 Halbs. 1 i. V. m. S. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Das Urteil ist wegen der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO vorläufig vollstreckbar. Gründe für eine Berufungszulassung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Zeitraum April 2020 bis einschließlich August 2020. Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2016/2017 an der F&7624 J... (FSU) im Studiengang Rechtswissenschaften. Für dieses Studium erhielt sie von Oktober 2016 bis September 2018 ununterbrochen Leistungen nach dem BAföG. Auf einen Wiederholungsantrag aus dem Jahr 2019 hin wurde die Klägerin aufgefordert, den zur Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester erforderlichen Leistungsnachweis vorzulegen. In der von der Klägerin daraufhin vorgelegten Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG – Formblatt 5 - (Bl. 166 d. Behördenakte [BA]) bestätigte die Ausbildungsstätte der Klägerin jedoch ohne nähere Angaben nicht, dass diese bis zum 31. März 2019 die zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hatte. Das Amt für Ausbildungsförderung versagte mit Bescheid vom 9. September 2019 die Weiterbewilligung von BAföG-Förderleistungen dem Grunde nach für den Bewilligungszeitraum April 2019 bis März 2020 (vgl. Bl. 180 ff. d. BA). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Eingangsdatum 24. April 2020 bei dem Beklagten stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Ausbildungsförderung (Bl. 225 d. BA) und wurde in der Folge durch den Beklagten dreimal aufgefordert, u.a. eine Leistungsbescheinigung in Form des Formblattes 5 mit dem Leistungsstand des 7. Fachsemesters zum 31. März 2020 vorzulegen. Die Anforderungsschreiben des Amtes für Ausbildungsförderung enthielten dazu folgenden Hinweis: „Ab dem fünften oder späteren Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises bewilligt. Legen Sie die Eignungsbescheinigung deshalb vor, sobald sie Ihnen zur Verfügung steht. Sollten Sie die Eignungsbescheinigung im Laufe der ersten vier Monate des Semesters vorlegen, so gilt sie als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sich aus ihr ergibt, dass die in ihr ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.“ Mit undatiertem Schreiben, bei dem Beklagten eingegangen am 28. Juli 2020 (Bl. 228 d. BA) nahm die Klägerin zu der Anforderung des Formblattes 5 Stellung und gab an, sie habe das Prüfungsamt kontaktiert. Dieses sei aber aufgrund der aktuellen Situation auf unbestimmte Zeit geschlossen und nur per E-Mail erreichbar. Sie, die Klägerin, habe nur eine Kopie ihres Zwischenprüfungszeugnisses (Bl. 221 d. BA) erhalten. Sie werde sich um Nachreichung der geforderten Unterlagen bemühen und hoffe, dass einstweilen das Zwischenprüfungszeugnis zur Bearbeitung ihres Antrages akzeptiert werden könne. Mit E-Mail vom 30. September 2020 reichte die Klägerin das Formblatt 5 mit Leistungsnachweis bei dem Amt für Ausbildungsförderung ein (Bl. 222, 232 d. BA). Das Prüfungsamt bescheinigte darin der Klägerin, die bis zum Ende des 7. Fachsemesters üblichen Leistungen bis zum 31. März 2020 erbracht zu haben. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. November 2020 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem BAföG ab September 2020 bei einem zugrunde gelegten Bewilligungszeitraum von April 2020 bis März 2021. Für die Zeit von April 2020 bis einschließlich August 2020 wurde der monatliche Förderbetrag mit null Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde angegeben, dass der nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderliche Eignungsnachweis erst im Monat September 2020 vorgelegt worden sei. Zahlungen könnten daher gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG erst ab dem Vorlagemonat zugestanden werden. Hiergegen wandte sich die Klägerin form- und fristgerecht mit ihrem Widerspruchschreiben vom 5. Dezember 2020 (Bl. 320 ff. d. BA). Zur Widerspruchsbegründung führt sie im Wesentlichen aus, aus allen Hinweisen gehe hervor, dass Unterlagen vorzulegen seien, sobald sie zur Verfügung stehen, was auch für den Leistungsnachweis gelte. Ihren Leistungsnachweis habe sie beim Prüfungsamt schon vor September 2020 angefordert. Sie sei auch persönlich zum Prüfungsamt gegangen, es sei aber niemand anzutreffen gewesen. Es habe geheißen, die Mitarbeiter seien bis auf weiteres nur telefonisch oder per E-Mail zu erreichen. Telefonisch habe sie niemanden erreicht. Auf eine Anfrage per E-Mail hin sei ihr dann das Zwischenprüfungszeugnis übersandt worden. Dieses habe sie an das Amt für Ausbildungsförderung weitergeleitet mit der Bitte, ihren Antrag nun weiter zu bearbeiten. Im Normalfall hätte das Zwischenprüfungszeugnis nicht ausgereicht, doch es herrschten keine normalen Zeiten aufgrund der Corona-Pandemie vor. Das Zwischenprüfungszeugnis belege, dass sie die nötigen Leistungen erbracht habe, welche für eine Weiterförderung notwendig seien. Sie habe auch versucht, das Amt für Ausbildungsförderung zu kontaktieren, habe aber keine Rückmeldung erhalten. Im September 2020 sei ihr dann ein erneutes Aufforderungsschreiben zum Leistungsnachweis zugegangen, wobei sie in der Zwischenzeit davon ausgegangen sei, ihr Zwischenprüfungszeugnis sei akzeptiert worden. Sie sei von einer Arbeitsmehrbelastung der Ämter aufgrund der Corona-Situation ausgegangen. Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen und dieser der Widerspruchsstelle des Beklagten vorgelegt. Diese erließ unter dem 3. November 2021 einen Widerspruchsbescheid. Der Widerspruch wurde kostenfrei zurückgewiesen. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 9 Abs. 1 BAföG werde eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Der Gesetzgeber habe im Bereich längerdauernder Ausbildung jedoch davon abgesehen, eine fortwährende Eignungskontrolle anzuordnen. Vielmehr erfolge in Fällen der vorliegenden Art eine einmalige Überprüfung der Eignung nach Maßgabe des § 48 BAföG. Ausbildungsförderung werde vom fünften Fachsemester an für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine der in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BAföG genannten Leistungsnachweise vorgelegt habe. Das Amt für Ausbildungsförderung sei bei seiner Weiterförderungsentscheidung dabei prinzipiell an die Aussage des Studien- oder Prüfungsamtes der jeweiligen Ausbildungsstätte gebunden. Werde dem Auszubildenden allerdings durch seine eigene Ausbildungsstätte schon kein positiver Leistungsnachweis ausgestellt, müsse zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass die persönliche Eignung nicht bestehe. Die Klägerin habe im bisherigen Förderverfahren noch nie einen positiven Leistungsnachweis vorgelegt. Bei ihrem Weiterförderungsantrag habe sie sich bereits im 8. Fachsemester befunden. Sie sei daher zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 48 Abs. 1 BAföG verpflichtet gewesen. In Rede gestanden habe allein die Vorlage des Formblattes 5, da nach den internen Regelungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU ein bestandenes Zwischenprüfungszeugnis nur als tauglicher Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG zur Weiterförderung ab exakt dem 5. Fachsemester vorgelegt werden könne. Schließlich sei zu bedenken, dass nach der Zwischenprüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU die sog. Juristische Zwischenprüfung studienbegleitend stattfinde und innerhalb von vier Fachsemestern abzuschließen sei. Das Zwischenprüfungszeugnis spiegle demnach im Studiengang der Klägerin den üblichen Leistungsstand von vier Fachsemestern wider und erlaube keine weitergehende Leistungseinschätzung für das siebente Fachsemester. Die Klägerin habe schließlich den geforderten Leistungsnachweis erst im September 2020 vorgelegt. Für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG hätte die Leistungsbescheinigung zudem bis spätestens zum 31. Juli 2020 im Amt für Ausbildungsförderung eingehen müssen. Die Klägerin sei in den Anforderungsschreiben vom 29. April 2020 und vom 20. Juli 2020 umfassend auf diese Ausschlussfrist hingewiesen worden. Hilfsweise sei noch anzumerken, dass die gesetzliche Vorlagefrist in § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG weder durch Verwaltungsakt der Behörde, Ermessen noch durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlängert werden könne. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin als Einschreiben-Sendung am 13. November 2021 zugestellt (Bl. 326 d. BA). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021, dem Verwaltungsgericht am selben Tag zugegangen, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 5. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2021. Zur Klagebegründung beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihren Vortrag, den sie bereits im Widerspruchsverfahren gehalten hat. Vertiefend führt sie aus, die Corona-Pandemie und die mit ihr einhergehenden Einschränkungen müssten zu einer flexibleren Handhabung in der Leistungsverwaltung führen. Sogar das Bundesministerium für Bildung und Forschung habe geäußert, Studierende, die auf Leistungen nach dem BAföG angewiesen seien, sollten keine finanziellen Nachteile erleiden. Unvermeidbare pandemiebedingte Verzögerungen stellten grundsätzlich einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Das habe nicht nur die FSU, sondern ganze Länder betroffen. Die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG werde um die verlängerten Pandemiesemester hinausgeschoben. Es komme auf die tatsächliche Erbringung der entsprechenden Prüfungsleistungen an. Mit der Zusendung des Zwischenprüfungszeugnisses habe sie die tatsächliche Erbringung solcher Leistungen erklärt. Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Teils des Bescheids vom 5. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2021 verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Monate April 2020 bis einschließlich August 2020 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug. Ergänzend wird ausgeführt, der Grund für die späte Vorlage des Leistungsnachweises durch die Klägerin sei nicht pandemiebedingt erfolgt und allein im Verantwortungsbereich der Klägerin zu sehen. Auch die möglicherweise eingeschränkte Erreichbarkeit des Prüfungsamtes im Sommersemester 2020, für die aus Sicht des Beklagten jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, könne nicht als wichtiger Grund für einen Aufschub des Vorlagetermins nach § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 BAföG akzeptiert werden. Die Klägerin verkenne hier ihren eigenen Verantwortungskreis. In dem Ablehnungsbescheid vom 9. September 2019 sei die Klägerin zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, in welcher Form der Eignungsnachweis zu erfolgen habe. Auch in der Folge sei die Klägerin durch das Amt für Ausbildungsförderung mehrmals auf die Notwendigkeit der Vorlage hingewiesen worden. Die Klägerin habe hierauf nicht reagiert. Dem entgegnete die Klägerin im Wesentlichen, die Verzögerungen seien sehr wohl pandemiebedingt gewesen. Die Anfangszeit der Corona-Pandemie sei von Unsicherheit und Umstellung auf neue Regelungen begleitet gewesen. Das Prüfungsamt habe nicht wie gewohnt geöffnet gehabt, sonst wäre sie ihrer Verpflichtung mit einer persönlichen Vorsprache dort auch nachgekommen. Mit Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2022 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 3. August 2022 haben die Parteien ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift des Gerichts verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts der gewechselten Schriftsätze und des Gangs des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtsakte (1 Band) und die als Papierexemplar vorgelegte Verwaltungsakte zum Leistungsverhältnis nach dem BAföG für die Klägerin (1 Band) verwiesen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.