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Beschluss

12 A 1085/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist konstitutive Förderungsvoraussetzung und grundsätzlich vom Auszubildenden innerhalb der in § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG genannten Viermonatsfrist zu erbringen. • Eine Wiedereinsetzung in die Frist ist für die in § 48 Abs. 1 Satz 3 genannten Fälle ausgeschlossen; die Behörde kann sich jedoch ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Fristversäumnis berufen, wenn das Versäumnis maßgeblich auf einem Verhalten der Behörde beruht und den Auszubildenden kein Verschulden trifft. • Erweckt die Behörde im laufenden Verfahren durch konkrete Fristsetzungen den schutzwürdigen Eindruck, diese Frist sei verbindlich und lässt sie die maßgebliche gesetzliche Viermonatsfrist unerwähnt, kann dies die Verantwortlichkeit des Auszubildenden für die Fristeinhaltung entlasten.
Entscheidungsgründe
Behördliche Hinweisfrist kann treuwidriges Festhalten an gesetzlicher Viermonatsfrist ausschließen • Die Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist konstitutive Förderungsvoraussetzung und grundsätzlich vom Auszubildenden innerhalb der in § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG genannten Viermonatsfrist zu erbringen. • Eine Wiedereinsetzung in die Frist ist für die in § 48 Abs. 1 Satz 3 genannten Fälle ausgeschlossen; die Behörde kann sich jedoch ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Fristversäumnis berufen, wenn das Versäumnis maßgeblich auf einem Verhalten der Behörde beruht und den Auszubildenden kein Verschulden trifft. • Erweckt die Behörde im laufenden Verfahren durch konkrete Fristsetzungen den schutzwürdigen Eindruck, diese Frist sei verbindlich und lässt sie die maßgebliche gesetzliche Viermonatsfrist unerwähnt, kann dies die Verantwortlichkeit des Auszubildenden für die Fristeinhaltung entlasten. Die Klägerin, Studentin der Internationalen Betriebswirtschaft, beantragte Ausbildungsförderung für ein Auslandssemester (September bis Dezember 2011). Ihr Antrag wurde an die zuständige Bezirksregierung weitergeleitet; diese bat mit Schreiben vom 15.12.2011 um Nachreichung mehrerer Unterlagen und setzte pauschal die Frist „spätestens bis zum 13.02.2012“. Das notwendige Formblatt 5 (Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG) ging am 13.02.2012 ein. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1.03.2012 ab, weil die gesetzliche Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG zur Berücksichtigung des Nachweises versäumt sei. Die Klägerin klagte und machte geltend, das Schreiben der Behörde habe sie berechtigt erwarten lassen, die Nachreichfrist gelte auch für das Formblatt 5; daher treffe sie kein Verschulden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung statt. • Rechtliche Einordnung: Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 BAföG ist ab dem 5. Fachsemester die Vorlage eines Leistungsnachweises konstitutive Fördervoraussetzung; Nachweise gelten nur dann zum Ende des vorhergehenden Semesters als vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des Folgesemesters eingereicht werden. • Grundsatz der Verantwortlichkeit: Grundsätzlich trägt der Auszubildende die Verantwortung für die rechtzeitige Vorlage; eine Aufforderung durch die Behörde ist nicht erforderlich und Wiedereinsetzung ist wegen der Ausschlusswirkung der Frist ausgeschlossen. • Ausnahmetatbestand nach Treu und Glauben: Das Verwaltungsgericht hat Recht, dass die Behörde sich ausnahmsweise nicht auf die Fristversäumnis berufen kann, wenn die Versäumnis maßgeblich auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Behörde beruht und den Auszubildenden kein Verschulden trifft; dies folgt aus § 242 BGB und der Rechtsprechung des BVerwG. • Anwendung auf den Streitfall: Die Bezirksregierung hatte mit dem Schreiben vom 15.12.2011 kurz vor Ablauf der Viermonatsfrist pauschal eine andere Frist („bis 13.02.2012“) für alle fehlenden Unterlagen gesetzt und die gesetzliche Viermonatsfrist unerwähnt gelassen; dadurch wurde beim laienhaften Antragsteller der schutzwürdige Eindruck erweckt, die behördlich gesetzte Frist sei verbindlich. • Ergebnis der Interessenabwägung: Unter diesen besonderen Umständen liegt ein pflichtwidriges Verhalten der Behörde vor, das die Klägerin von der Einhaltung der gesetzlichen Viermonatsfrist entlastet; die sonstigen Förderungsvoraussetzungen sind unstrittig erfüllt. • Konsequenz: Die Ablehnung des Antrags war rechtswidrig, die Bezirksregierung kann sich auf die Versäumnis der Viermonatsfrist nicht berufen; deshalb ist der Verpflichtungsanspruch der Klägerin begründet. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das beklagte Land wird verpflichtet, die Ausbildungsförderung für September bis Dezember 2011 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, weil die Bezirksregierung durch ihr Schreiben vom 15.12.2011 bei der Klägerin berechtigtes Vertrauen erzeugt hat, die dort gesetzte Frist gelte auch für das Formblatt 5, sodass die Versäumnis der gesetzlichen Viermonatsfrist nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG maßgeblich auf dem Verhalten der Behörde beruht und der Klägerin kein Verschulden trifft. Eine Wiedereinsetzung in die Frist scheidet wegen der Ausschlusswirkung aus, ist hier aber nicht erforderlich, weil die Behörde sich nach Treu und Glauben nicht auf die Fristversäumnis berufen kann. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; die Revision wurde nicht zugelassen.