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Beschluss

6 E 115/23 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die nach § 35a Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist vom Jugendamt in der Regel allein aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme notwendig ist. (Rn.66) 2. Hierzu gehört auch der zeitliche Umfang einer Hilfemaßnahme. (Rn.68) 3. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme unterliegt einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Hierauf beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle. (Rn.67)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 35a Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist vom Jugendamt in der Regel allein aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme notwendig ist. (Rn.66) 2. Hierzu gehört auch der zeitliche Umfang einer Hilfemaßnahme. (Rn.68) 3. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme unterliegt einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Hierauf beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle. (Rn.67) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. I. Die Beteiligten streiten um den Umfang der zu erbringenden Leistungen für eine Schulbegleitung für den Antragsteller. Bei dem heute 12-jährigen Antragsteller wurde im A... S... (im Folgenden: A...), in der sich der Antragsteller seit Juli 2018 in wiederholter ambulanter Behandlung befindet, eine Autismus-Spektrumstörung in Form des Asperger-Syndroms (ICD10-Schlüssel: F84.5) und eine umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, nicht näher bezeichnet (ICD10-Schlüssel: F82.9), diagnostiziert. Ein Arnold-Chiari-Syndrom (ICD10-Schlüssel: Q07.0) ist operativ versorgt. Ein Verdacht auf Absence-Epilepsie, zu dem sich der Antragsteller im August 2022 zur Abklärung in das U... J..., K... begab, ist noch nicht abschließend bestätigt. Der Antragsteller befindet sich seit dem 25. Juli 2022 überdies in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer Depression. In einem Arztbrief des A... vom 16. November 2022 heißt es: „In der Zusammenschau der Befunde ergibt sich das Bild eines intellektuell durchschnittlich befähigten Jungen mit inhomogenem Leistungsprofil, das vor allem durch ein stark erhöhtes Arbeitstempo geprägt ist. Alle anderen Indizes sind durchschnittlich. Klinischer Eindruck und Testbefunde sprechen für ein Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche mit Schwerpunkt auf Impulsivität. Ein Medikationsversuch erscheint sinnvoll, ebenso wie die Fortsetzung der ergotherapeutischen Förderung und der Förderung durch die Herbert Feuchte Stiftung. Für die Umsetzung seines intellektuellen Vermögens benötigt ... eine engmaschige Unterstützung sowie einen Nachteilsausgleich sowohl bezüglich des Autismus als auch bezüglich der Störung der motorischen Funktionen (z.B. Nutzung von Hilfsmitteln). Wir besprachen den Befund ausführlich mit der Mutter. (…) ... benötigt für eine stabile Entwicklung dringend die Unterstützung eines Schulbegleiters. Aufgrund der vorliegenden Autismus-Spektrum-Störung in Verbindung mit der Konzentrationsproblematik ist ... sehr reizoffen und kann in der Unterrichtssituation sein Potential nicht abrufen. Die Anstrengung um situationsgerechtes Verhalten wirkt sich negativ auf seine Stimmung aus. Wir empfehlen daher dringend, dass ... für den gesamten Schultag eine Integrationshilfe zur Verfügung gestellt wird. (…)“ Auch der behandelnde Kinderarzt des Antragstellers, Herr Prof. Dr. S…, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Kinderendokrinologe und -diabetologe, J..., sprach sich in einem Arztbrief vom 21. November 2022 für eine „langfristige und umfassende Schulbegleitung“ aus. Schließlich legte der Antragsteller ein unter dem 20. Februar 2023 erstelltes Attest der ihn behandelnden ärztlichen Psychotherapeutin für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Frau Dr. med. W..., J... vor. Die Fachärztin schätzt ein, dass der Antragsteller in der Interaktion, Kommunikation, der Aufmerksamkeit, der Impulskontrolle und der motorischen Fähigkeiten so erheblich eingeschränkt sei, dass eine Schulbegleitung für mindestens 30 Stunden in der Woche erforderlich sei. Aufgrund der autistischen Wahrnehmung sollte es sich hierbei um langfristige Begleitung durch eine stabile Bezugsperson handeln. Für die Einzelheiten wird auf die von der Antragstellerseite eingereichten Anlagen TS04 bis TS06 zur Antragsschrift sowie auf das nachgereichte Attest vom 20. Februar 2023 verwiesen. Dem Antragsteller wurden ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G, H und B sowie der Pflegegrad 3 zuerkannt. Seit Mai 2019 gewährt die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine autismusspezifische Fördermaßnahme durch ein Frühförder- und Beratungszentrum für autistische Menschen und ihre Familien, zuletzt im Umfang von 5 Facheinheiten im Monat. Bereits in der Regelgrundschule wurde der Antragsteller durch einen von der Antragsgegnerin bewilligten Schulbegleiter unterstützt. Die Bewilligung umfasste im 4. Schuljahr im ersten Halbjahr 15 und im zweiten Halbjahr 25 Fachleistungsstunden pro Woche (vgl. Anlage TS07). Seit dem Schuljahr 2021/2022 besucht der Antragsteller die S... G... W.... Diese Schule verfolgt u.a. ein Konzept der Inklusion, das darauf verweist, dass dort Schülerinnen und Schüler mit allen Förderschwerpunkten entsprechend § 4 der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung (außer Kraft getreten am 1. August 2020) beschult werden können (vgl. das im Internet abrufbare Schulkonzept: https://www.... -....de/gruendung-und-konzept.html). An der Schule arbeiten multiprofessionelle Jahrgangsteams, zu denen neben den Lehrkräften auch Erzieherinnen, Sonderpädagoginnen, Sozialpädagogen, Integrationshelferinnen und -helfer gehören (vgl. https://www.... -....de/team.html). Der Antragsteller besucht dort aktuell die 6. Klasse. Diese besteht aus 24 Schülerinnen und Schülern. Der Unterricht beginnt in der Regel um 7:45 Uhr und endet um 14:25 Uhr. Am Dienstag ist Unterrichtsende erst um 15:35 Uhr, am Freitag bereits um 12:45 Uhr. Die Klassenlehrerin wird stundenweise durch eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützt (vgl. auch den im Internet veröffentlichten Tagesablaufplan zur Sekundarstufe: https://www.... -....de/sekundarstufe.html; i. Ü. Bl. 95 BA). Am 3. Dezember 2021 wurde ein tabellarischer Schulbericht zum Antragsteller durch die Klassenlehrerin, die förderpädagogische Kraft und den Integrationshelfer erstellt, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage TS09). Ferner wurden sonderpädagogische Förderpläne erstellt; auch auf diese wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Anlagen TS10 und TS11). Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller eine Schulbegleitung im Umfang von 20 Stunden pro Woche für den Zeitraum 21. Februar 2022 bis zum 15. Juli 2022. Die als Kontingent bewilligten Stunden wurden nur teilweise ausgeschöpft (235 von 372 Stunden). Im April 2022 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung der Schulbegleitung. Er legte ärztliche Stellungnahmen vor. Die bisherige Schulbegleitung legte eine Arbeitsdokumentation und Teilhabeplanung mit Stand April 2022 vor. Der Integrationsdienst der Antragsgegnerin hospitierte am 9. September 2022 den Schultag des Antragstellers. In dem gefertigten Protokoll heißt es dazu auszugsweise (Bl. 100/101 BA): „● Welche Besonderheiten und Probleme werden beobachtet? - Fängt in der Freiarbeitszeit nicht von alleine an zu arbeiten, benötigt Ansprache durch die Lehrerin, geht dann seine Sachen holen; diskutiert jedoch anschließend laut mit Lehrerin, hätte angeblich schon alles gemacht, was nicht stimmt (…) - ... breitet die Arme aus „Ich existiere nicht. Räume existieren nicht“, muss von der Lehrerin immer wieder zur Ruhe ermahnt werden und zum Arbeiten aufgefordert werden (was aber keinen Effekt hat) - ... kommentiert immer wieder laut in den Unterricht hinein - ... wirkt sehr abgelenkt und unkonzentriert - ... ist vorlaut und lenkt sich und andere permanent ab (…) - Stress entlädt er zu hause ● Welche Erkenntnisse, Ressourcen, Stärken sind zu beobachten? - ... ist gut in die Klasse integriert - ... ist intelligent, hat eine Vorliebe für Naturwissenschaften - Er kann sich im Nachhinein für sein Verhalten entschuldigen - In der Pause ist er zwar sehr laut, kommt aber alleine zurecht, spielt mit den anderen Kindern Tischtennis - Hat einen Freund in der Klasse ● In welchen Situationen treten Schwierigkeiten auf? - Hauptsächlich im Unterricht - Reagiert auf alle noch so kleinen Geräusche, sehr leicht ablenkbar (…) - wirkt teilweise überheblich und arrogant, dann kann sein Verhalten wieder ins Gegenteil umschlagen „Ich kann gar nicht“ - zur Schule muss ... gebracht werden, hat Angst den Weg alleine zu bewältigen (…) ● In welchen Situationen tritt das Problem/Verhalten weniger auf? - In der Pause ● Welche förderlichen Bedingungen gibt es in der Schule? - Extrapausen werden durch die Lehrerin angeboten - Es gibt Lärmschutzkopfhörer - Die Sonderpädagogen erhalten eine Weiterbildung zum Umgang mit Autismus (…) - ... hat Pausenkarten (innitiiert durch die HFS) welche er bei Bedarf einsetzen kann ● In welchen Stunden muss ein Integrationshelfer anwesend sein und in welchen nicht? - Kunst, Deutsch, Werken, Sport, Geschichte sind besonders problematisch - In den Pausen benötigt ... keine Begleitung“ Am 13. September 2022 erfolgte ein Hilfeplangespräch. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Dokumente in der Verwaltungsakte verwiesen (Bl. 57 ff., 84 ff. BA). Am 26. August 2022 hatte der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Altenburg beantragt. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 (S 21 SO 819/22 ER) wurde dem Antrag überwiegend entsprochen und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 1. November 2022 bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 12. Februar 2023, über die bereits bewilligten 15 Stunden pro Woche hinaus vorläufig Leistungen zur Teilhabe an Bildung in Form einer Schulbegleitung von weiteren 14 Stunden pro Woche, bei Unterrichtsausfall und schulfreien Tagen entsprechend weniger, zu gewähren. Der Beschluss ist rechtskräftig. Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 15. September 2022 eine Schulbegleitung im Umfang von bis zu 15 Wochenstunden bis zum 18. August 2023 (Anlage TS13). Über den dagegen am 6. Oktober 2022 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Unter dem 10. Februar 2023 hat sich der Antragsteller, der von seiner Mutter unter entsprechender Bevollmächtigung auch durch den Kindsvater vertreten wird, über seine Prozessbevollmächtigte an das Verwaltungsgericht Gera gewandt und beansprucht Eilrechtsschutz zur weiteren Gewährung von Schulbegleitung über den 12. Februar 2023 hinaus in vollzeitigem Umfang. Dazu legt der Antragsteller neben den bereits bezeichneten Anlagen auch eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vor. Der Antragsteller meint, ihm stehe ein Anordnungsanspruch aus § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) auf vollzeitige Gewährung einer Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Teilhabe in Form einer Schulbegleitung im Umfang von insgesamt 29 Stunden pro Woche zu. Aufgrund der bezeichneten Beeinträchtigung bestehe die dringende medizinische Notwendigkeit einer Schulbegleitung im geltend gemachten Umfang. Die Autismus-Spektrumstörung äußere sich bei ihm darin, dass er in der Schule laut werde und zu (Selbst-)Aggressionen neige, sich in seinen Unterlagen nicht zurechtfinde, sehr angespannt sei und auch gegenüber anderen Menschen und Mitschülern ausfällig werde und so den Unterricht störe. Bei Überforderung „schalte“ er ab, gerate in einen „Tunnel“ oder erlebe einen „Meltdown“ und sei nicht mehr ansprechbar, werde krank und bekomme körperliche Symptome mit Fieber, Kopfschmerzen und Bauchschmerzen, sodass eine Beschulung dann nicht möglich sei. Es komme zu einer Verweigerungshaltung und Problemen im Unterricht. Bereits in der 4. Klasse sei dies bei ihm schon einmal der Fall gewesen. Ein längeres Fortbestehen dieses Zustands führe zu Schulunlust und würde seine Lernerfolge gefährden und seine sozialen Kompetenzen stark reduzieren. Es bestehe zudem zusätzlich der Verdacht auf Apraxie und Dysplexie. Die bis zum 18. August 2023 durch die Antragsgegnerin bewilligte Schulbegleitung von 15 Stunden sei nicht ausreichend, um diese Symptome auszugleichen. Dies ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Zu dem Zeitpunkt dieser ärztlichen Erhebungen sei die Bewilligung von 29 Stunden Schulbegleitung pro Woche aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts noch nicht praktisch umgesetzt worden, da es bei dem Leistungserbringer Q... e.V. noch an Personal gefehlt habe. Die Zustandsbeschreibung in den Arzt- und Befundberichten aus November 2022 seien daher geeignet zu verdeutlichen, dass die Minderung der Stunden der Schulbegleitung auf 15 Stunden pro Woche nicht ausreichend sei. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die vorläufige Bewilligung durch das Sozialgericht bis zum 12. Februar 2023 befristet war. Ein Abwarten auf das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens verbunden mit einer Herabsenkung der Schulbegleitung auf 15 Stunden pro Woche sei für den Antragsteller angesichts der emotionalen, psychischen und vor allem gesundheitlichen Folgen nicht zumutbar. Es stünden Rückschritte im schulischen Bereich zu befürchten. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2023 hat der Antragsteller seinen Sachvortrag vertieft. Die Bedarfsberechnung der Antragsgegnerin basiere auf fehlerhaften Grundannahmen. Auch könne auf die Fehlzeiten im ersten Schulhalbjahr 2021/2022 nicht abgestellt werden. U. a. pandemiebedingt, aber auch aufgrund einer mehrwöchigen Mutter-Kind-Kur habe er sich im zweiten Schulhalbjahr des letzten Schuljahres überhaupt nur 242 Stunden in der Schule befunden. Hiervon seien 235 Stunden durch den Schulbegleiter geltend gemacht worden. Dies entspreche einer Nutzung von 97 Prozent der im zweiten Schulhalbjahr bewilligten 20 Wochenstunden. Dass für ihn lediglich ein Hilfebedarf in einzelnen Schulfächern bestehe, werde bestritten. Die durchgeführte Hospitation gebe den Eindruck in einer Momentaufnahme wieder. Die Festlegung auf 15 Wochenstunden sei ermessensfehlerhaft und willkürlich. Zutreffend sei zwar die Feststellung der Antragsgegnerin, dass er einen Schulbegleiter unter anderem zur Entwicklung von sozial angemessenen und respektvollem Verhalten gegenüber Kindern und Erwachsenen sowie zur sozio-emotionalen Stabilisierung mit der Verbesserung seiner Selbstreflexion und realistischen Einschätzung seiner Stärken und Schwächen benötige. Diese Hilfe sei jedoch nicht nur in einigen ausgewählten Fächern notwendig, sondern im gesamten Schulalltag. Darüber hinaus benötige er den Schulbegleiter, um ihm die notwendige Stabilität im Schulalltag zu vermitteln und für weitere Aufgaben, sodass die Erwägungen der Antragsgegnerin nicht ermessensfehlerfrei seien. Der Antragsteller beantragt wörtlich, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 13.02.2023 bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 18.08.2023, über die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.05.2022 bewilligten 15 Stunden pro Woche hinaus, vorläufig Leistungen zur Teilhabe an Bildung in Form einer Schulbegleitung an der Thüringer G... W... im Umfang von weiteren 14 Stunden pro Woche, bei Unterrichtsausfall und schulfreien Tagen entsprechend weniger, zu gewähren und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Zintl, Jena zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, der Antrag sei unbegründet. Beim Antragsteller lägen altersuntypische Beeinträchtigungen der seelischen Gesundheit vor, die länger als sechs Monate andauern werden. Der Antragssteller leide an einer Autismusspektrumsstörung (Asperger-Syndrom), Anpassungs- und Somatisierungsstörungen. Auch wenn die Beeinträchtigungen ebenfalls eine körperlich-motorische Komponente habe, liege der überwiegende Teil im seelischen Bereich, welcher einen etwaigen Bedarf an Eingliederungshilfe auslöse. Insbesondere fußten die vorgetragenen Teilhabebeeinträchtigungen an Bildung auf den geschilderten seelischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen der seelischen Gesundheit sei der Antragsteller nur insoweit an seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, als es den Umfang von 15 Fachleistungsstunden betreffe. Eine darüberhinausgehende Teilhabebeeinträchtigung liege nicht vor. Der aktuelle Stundenplan des Antragstellers umfasse täglich 6 Schulstunden Fachunterricht. Im Hilfeplangespräch und in der Hospitation sei von der Antragsgegnerin herausgearbeitet worden, dass eine Teilhabebeeinträchtigung in den Fächern Vielfalt und Förderung, Deutsch, Geschichte, Sport, Kunst und Werken bestehe. Die genannten Fächer umfassten laut Stundenplan 14 Unterrichtsstunden, also 10,5 Zeitstunden. Um dem Schulbegleiter mehr Flexibilität einzuräumen und auf Situationen wie Vertretungsstunden, neue Fächer oder die Ermöglichungen von begleiteten Auszeiten außerhalb der o.g. Unterrichtsfächer einzugehen, wurde der Umfang auf 15 Stunden anerkannt. Mit dem Leistungserbringer sei vereinbart worden, dass aus den bewilligten Stunden ein Stundenpool für das gesamte Halbjahr gebildet wird, aus dem der Bedarf des Schülers flexibel gedeckt werden kann. Dies habe zur Folge, dass nicht beanspruchte Stunden für bisher nicht berücksichtigte Zeiten (z.B. in Krisensituationen, bei Praktika, Klassenfahrten) verwendet werden könnten. Die konkrete Umsetzung erfolge durch den Leistungserbringer der Schulbegleitung, der Schule und des Schülers. Dem Antragsteller sei im 2. Schulhalbjahr 2021/2022 20 Wochenstunden Schulbegleitung bewilligt worden. Daraus habe sich vom 21. Februar bis 15. Juli 2022 ein Stundenumfang in Höhe von 372 Stunden ergeben. Hiervon seien lediglich 235 Stunden durch den Antragsteller in Anspruch genommen worden. Denn nur diese Stunden seien vom Leistungserbringer Q... e.V. abgerechnet worden. Die tatsächliche Beanspruchung habe damit bei 63 Prozent gelegen. Dabei gehe die Antragsgegnerin nicht davon aus, dass die Differenz auf übermäßige viele Krankheitstage des Antragstellers zurückzuführen sei. Denn im 1. Schulhalbjahr 2021/2022 habe der Antragsteller neun Unterrichtstage versäumt, was keine unverhältnismäßig hohe Zahl sei. Der Antragssteller habe die bewilligten 20 Wochenstunden nicht verbraucht. Die tatsächliche Auslastung, die wie dargestellt durch Antragsteller, Schule und Leistungserbringer eingeplant worden sei, entspreche vielmehr einer Wochenstundenzahl von 12,6. Sie liege damit unter dem nun anerkannten Bedarf von 15 Wochenstunden und weit vom beantragten Umfang in Höhe von 29 Wochenstunden entfernt. Mit Schriftsatz vom 6. März 2023 hält die Antragsgegnerin an ihrer Rechtsauffassung fest und sieht einen Abänderungsbedarf auch nicht vor dem Hintergrund der mit der Antragsschrift eingereichten ärztlichen Stellungnahmen. Für die Einzelheiten wird auf die elektronische Gerichtsakte und die in Papierform vorgelegte Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (2 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung der Kammer waren. II. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat keinen Erfolg. 1. Unter Anlegung des rechtlichen Maßstabes im Eilverfahren (dazu nachfolgend 1.1) im Hinblick auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Kinder- und Jugendhilferecht (dazu nachfolgend 1.2) fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches (dazu nachfolgend 1.3). 1.1 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Soweit der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem Antragsteller für die Dauer des gesamten Widerspruchs- und Klageverfahrens die in der Hauptsache angestrebte Rechtsposition uneingeschränkt und für die Vergangenheit ohne Rückabwicklungsmöglichkeit einräumen würde, darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden. Das grundsätzliche Verbot einer solchen Vorwegnahme der Hauptsache kann aber ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn zumindest überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (Anordnungsanspruch). Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Prüfung des Sachverhaltes bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht oder verbleiben hieran Zweifel, so ist auch nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO (Regelungsanordnung) eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt. Der Antragsteller muss darüber hinaus besonders schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt sein, wenn er das Hauptsacheverfahren abwarten müsste (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden. 1.2 Nach § 35a Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), auf den der Antragsteller seinen Anordnungsanspruch stützt, haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Hilfe wird dabei nach dem Bedarf im Einzelfall in einer bestimmten Form geleistet, § 35a Abs. 2 SGB VIII. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahme richten sich nach Kapitel 6 des Ersten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Zweiten Teils des SGB IX, soweit diese Bestimmungen auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus dem SGB VIII nichts anderes ergibt (§ 35a Abs. 3 SGB VIII). § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verlangt kumulativ zur Feststellung der seelischen Behinderung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a SGB VIII, dass die Teilhabe des Kindes am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Fachkräfte des Jugendamts selbst zu prüfen und festzustellen (Fromm, in: Möller [Hrsg.], Praxiskommentar SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2023, § 35a SGB VIII Rn. 56). Allein aus der Zuerkennung eines bestimmten Grades der Schwerbehinderung an den betroffenen Antragstellenden lässt sich noch nicht auf eine Teilhabebeeinträchtigung schließen (ThürOVG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 3 EO 192/18 – BeckRS 2018, 29352). Das Jugendamt hat aufgrund seiner umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und seines sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist (Nds. OVG, Beschluss vom 27. September 2018 – 10 ME 357/18 – BeckRS 2018, 23577 Rn. 5). Insgesamt hat demnach eine Gesamtbewertung der individuellen Umstände zu erfolgen, aus der sich die persönlichen Ressourcen und der persönliche Leidensdruck der antragstellenden Person ergeben können. Dabei sind Kriterien wie die Beziehungen zu Gleichaltrigen, Familie, Erwachsenen, die Bewältigung von sozialen Situationen (lebenspraktische Fähigkeiten), die schulische Anpassung, Interessen und Freizeitaktivitäten zu bewerten (ThürOVG, a. a. O.). Auch die weitere nach § 35a Abs. 2 SGB VIII zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist vom Jugendamt in der Regel allein aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme notwendig ist (Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m. w. N.). Allerdings kann der nach § 35a Abs. 1a SGB VIII zur Feststellung der Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme auch für die Beurteilung dieser Fragen eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen (vgl. § 36 Abs. 4 SGB VIII). Ungeachtet dessen gilt für die Behörde auch der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), so dass sie alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und die Teilhabebeeinträchtigung konkret festzustellen hat (Fromm, a. a. O. Rn. 58). Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (Fromm, a. a. O. Rn. 58). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C 24.98 - BeckRS 1999, 30064649 u. Urteil vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21/11 – BVerwGE 145, 1 Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 12 CE 12.2136 - juris Rn. 29 m. w. N.; VG Gera, Urteil vom 20. Juni 2022 – 6 K 746/21 Ge - unveröff.). Will also ein Betroffener die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozial-pädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist, mithin fachlich vertretbar ist (BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 12 C 16.2159 - juris, Rn. 11 m. w. N.; VG München, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 18 E 19.5506 – BeckRS 2020, 6767 Rn. 44). Dies gilt auch, wenn für eine konkrete Hilfsmaßnahme deren zeitlicher Umfang streitbefangen ist, weil das Zeitmoment insoweit zum Beurteilungsspielraum des Jugendamtes - und damit zur Erforderlichkeit der Hilfsmaßnahme - gehört. Es ist daher bei der Anspruchsbeurteilung maßgeblich auf die bisherigen Erkenntnisse im Hilfeplan des Betroffenen und deren Fortschreibungen abzustellen, weil die darin aufgeführten Ergebnisse Ausdruck des gesetzlich vorgesehenen kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses sind. Das schließt indes nicht aus, dass sich der Anordnungsanspruch aus einer Gesamtschau mit weiteren aktuellen Erkenntnissen zum Hilfebedarf des Antragstellers begründet. Insoweit hat das Jugendamt den Hilfebedarf im konkreten Einzelfall vor allem dann laufend zu beobachten und zu bewerten, wenn ihm neue Erkenntnisse entscheidungserheblicher Art unterbreitet werden. Ein Zuwarten bis zur nächsten planmäßigen Fortschreibung des Hilfeplans ist dem Jugendamt dann nicht zuzugestehen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Leistungen nach § 35a SGB VIII nur auf Antrag hin gewährt werden (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 5 B 43.10 – Jamt 2011, 274) und der Antragsteller dabei im Rahmen der ihm nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bzw. § 36 SGB VIII zukommenden Mitwirkungsobliegenheit alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind. Dies gilt auch für Änderungen in den leistungsrelevanten Umständen nach gewährter Teilhabeleistung. 1.3 Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Antragsteller zum von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII umfassten Personenkreis gehört. Bei ihm ist eine seelische Störung in Form eines Asperger-Autismus (F 4.5 nach ICD-10) festgestellt worden. Unstreitig ist auch, dass er dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII hat, da aufgrund seiner Erkrankung seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Der Antragsteller zeigt weder Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der Festlegung des zeitlichen Umfangs der konkret individuellen Hilfsmaßnahme in Form der Bewilligung eines (ambulanten) Schulbegleiters auf, noch macht er glaubhaft, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nur die Gewährung des von ihm begehrten Kontingentes im Umfang von 29 Wochenstunden sich als einzig ermessensgerecht darstellt. Eine Ermessensreduktion auf Null ergibt sich weder aus den vorliegenden Hilfe- und Gesamtplänen (dazu nachfolgende 1.3.1), noch aus den sonstigen Gesamtumständen, namentlich den im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegten ärztlichen Einschätzungen (dazu nachfolgende 1.3.2). 1.3.1 Für den Antragsteller ist die Erstellung und laufende Fortschreibung sowohl eines Hilfe- und Gesamtplans als auch eines sonderpädagogischen Förderplans aktenkundig. In diese Prozesse werden nach Aktenlage regelmäßig neben der Mutter des Antragstellers auch die Schule und der Leistungserbringer für die Hilfsmaßnahme nach § 35a SGB VIII einbezogen. Ebenso finden ärztliche Stellungnahmen Berücksichtigung. Zuletzt wurde der Hilfe- und Gesamtplan aufgrund eines Hilfeplangesprächs vom 13. September 2022 fortgeschrieben. Hierbei fanden ausweislich der schriftlichen Fixierung des Hilfe- und Gesamtplans die vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen bis zum Schreiben der A... vom 18. August 2021 Berücksichtigung. Am 9. September 2022 war zudem eine Hospitation der Mitarbeiterinnen des Jugendamtes der Antragsgegnerin Frau P... und Frau D… in den Fächern „Englisch“ und „Vielfalt und Förderung [VieFö]“ durchgeführt worden. Die letzte aktenkundige Fortschreibung des Hilfe- und Gesamtplans sieht - wie auch die vorangegangenen Fortschreibungen - als Leitziel vor: „Folgen der Teilhabebeeinträchtigung mildern und Gestaltung des Ablösungsprozesses von der Schulbegleiter“. Der Plan benennt dazu im Weiteren Teilziele in den Bereichen „Soziale Kompetenzen“ und „Selbstbewusstsein/Selbstreflexion“. Im Bereich „Ressourcenorientierte Diagnose“ benennt der Plan Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers, die auf gute verstandesmäßige Voraussetzungen und einer Aufgeschlossenheit des Antragstellers in ihm bekannter Umgebung sowie auf eine gute Integration im Klassenverband seiner Schule schließen lassen. Hierfür sprechen auch die von dem Leistungserbringer der Eingliederungshilfe vorgelegte Arbeitsdokumentation für den Zeitraum bis April 2022 sowie die Einschätzung der Klassenleiterin des Antragstellers im Arbeitsbogen „Reflexion der Förderziele und des -prozesses (Anlage zum Förderplan)“ vom 26. Februar 2022 und vom 9. Juli 2022. Allerdings weist der Antragsteller auch nach Einschätzung dieser Beteiligten erhebliche Defizite im Bereich Empathie, angemessene Kommunikation und Umgangsformen sowie Impulssteuerung auf. Die Reduzierung des Umfangs der Eingliederungshilfe von 25 auf 20 Stunden pro Woche führte nach Einschätzung der Klassenleiterin des Antragstellers (siehe „Reflexion der Förderziele und des -prozesses (Anlage zum Förderplan“ vom 9. Juli 2022) bei diesem zu Beginn des Schulhalbjahres der Klassenstufe 5 zu erhöhter Unruhe und verstärktem Störverhalten. Überdies falle es dem Antragsteller auch immer noch schwer, eigenständig um Hilfe zu bitten bzw. deren Notwendigkeit selbst einzuschätzen. Auch der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe merkt in seiner Arbeitsdokumentation mit Stand April 2022 an, dass es ratsam wäre, die aktuellen 20 Stunden beizubehalten. Vor diesem Hintergrund und auch unter Heranziehung der Einschätzung des A... vom 3. Juni 2022 (vgl. Bl. 128/129 BA), dass eine Schulbegleitung dringend medizinisch indiziert sei und für den ganzen Schultag zur Verfügung stehen sollte, kann die Kammer die Argumentation des Antragstellers nachvollziehen, dass er die Bewilligung von 15 Wochenstunden im Ergebnis nicht als ausreichend erachtet. Gleichwohl ergibt sich aus der aktuell gültigen Fortschreibung des Hilfe- und Gesamtplans kein Anspruch auf eine vollzeitige Schulassistenz. Der Antragsteller hat keine Fehler in der Aufstellung des Plans oder in der Fehlgewichtung der zusammengetragenen Erkenntnisse aufgezeigt. Der Hilfe- und Gesamtplan bzw. seine aktuellste Fortschreibung benennen die Ziele, Ressourcen und Problemfelder, aufgrund derer der Antragsteller Hilfe zur Teilhabe in Form einer Schulbegleitung bedarf. Ein konkreter zeitlicher Umfang der Hilfemaßnahmen wird vom Plan im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Schulbegleitung mit 15 Stunden wöchentlich aufgezeigt. Der Plan benennt dabei als gleichberechtigtes Hauptziel neben der Milderung der Teilhabebeeinträchtigung auch die Gestaltung eines Ablösungsprozesses von der Schulbegleitung. Dass dies pädagogisch unvertretbar wäre, etwa weil dieses Hauptziel im Fall des Antragstellers objektiv nicht erreichbar erscheint und sich vor diesem Hintergrund als Scheinziel darstellt, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Klassenleiterin und der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe Anhaltspunkte für einen Bedarf darlegten, der wenigstens im Umfang von 20 Wochenstunden abzudecken sei, bezogen sich die dahingehenden Aussagen auf eine Veränderungssituation beim Antragsteller zu Beginn des 5. Schuljahres. Dass diese Anfangsschwierigkeiten auch über das 1. Schulhalbjahr der 5. Klasse hinaus in erheblichen Maße fortbestanden, wird dem gegenüber aus den Einschätzungen nicht deutlich. Allerdings gesteht die Kammer dem Antragsteller zu, dass es sich in seiner Rechtssache um einen Grenzfall handelt, da der Antragsteller auch ungeachtet von Anpassungsleistungen bei neuen Situationen doch erheblich mit seinem Verhalten, das die Sozialarbeiterinnen der Antragsgegnerin in ihrer Hospitation wahrgenommen haben, auch weiterhin die Kapazitäten der Klassenleiterin und der Fachlehrer bindet. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Umgang mit störendem Verhalten des Antragstellers sei allein Angelegenheit der Schule unter dem Aspekt disziplinarischen Einwirkens und von den Integrationsaufgaben der Schulbegleitung nicht gedeckt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Denn aus den Stellungnahmen wird deutlich, dass das störende Verhalten des Antragstellers seinen Grund in seiner seelischen Behinderung findet und der Antragsteller schnell zu überreizen droht. Ihn im Unterricht zu fokussieren und ggf. auch durch Pausen o. ä. Entlastung zu verschaffen, dürfte durchaus zum Aufgabenkreis der Eingliederungshilfe gehören. Denn Zweck der Eingliederungshilfe für den schulischen Bereich ist es gerade, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. auch: Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Arbeitshilfe „Die Sicherstellung des besonderen Hilfebedarfs für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung während des Schulbesuchs“, Stand: November 2015, S. 19; abrufbar unter: https://bildung.thueringen.de/fileadmin/jugend/grundsatzangelegenheiten/2015-11._10_final_arbeitshilfe_sicherstellung_hilfebedarf.pdf). Die Kammer hat aber vor dem Hintergrund, dass Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII letztlich auch den Hauptzielen der öffentlichen Jugendhilfe, nämlich junge Menschen in ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern und dabei Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 Abs. 1 u. 3 Nr. 1 SGB VIII; i.Ü. auch § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), dient, gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken, die Förderung der Selbständigkeit des Antragstellers im Schulalltag als ein wesentliches Ziel der Hilfeplanung in den Blick zu nehmen. Dass dies im Bereich der schulischen Teilhabe gänzlich unerreichbar wäre, wird durch die vorliegenden Einschätzungen der Klassenleiterin, des Leistungserbringers und der Antragsgegnerin infolge der durchgeführten Hospitation jedenfalls nicht gestützt. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die Entwicklung des Antragstellers zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im Teilbereich Bildung und schulisches Leben dauerhaft nur unter Inanspruchnahme eines Schulbegleiters realisieren lässt, so dass das Teilziel des Hilfe- und Gesamtplans unter dieser Lesart zu verstehen und in der Folge mit jugendhilferechtlichem Leben zu erfüllen ist. Auch hier sprechen die wahrgenommenen Umstände, dass der Antragsteller bspw. in den Pausen zwischen den Unterrichtseinheiten ohne Assistenz in positiver Art und Weise mit anderen Kindern interagierte, sowie auch seine durchweg guten schulischen Leistungen insgesamt gegen ein solches Verständnis. In diesem Zusammenhang verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass für das Gesamtpaket „Hilfeplanung“ das sonderpädagogische Gutachten und die sonderpädagogische Förderplanung zu berücksichtigen sind. Der Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers im schulischen Bereich wird dabei auch durch die Anerkennung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs Rechnung getragen, wobei sich die Ziele, die der sonderpädagogische Förderplan benennt, ebenfalls an Stabilisierung, Motivierung und Strategieerarbeitung orientieren, mithin an einer Verbesserung der nachteilsgegebenen Situation unter Ausnützung von Ressourcen des Antragstellers, die eine Entwicklungsfähigkeit bei diesem zugrunde legen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seinem Wechsel von der Grund- in die weiterführende Schule eine Einrichtung besucht, die sich ihrem Konzept nach im Besonderen der Inklusion verschrieben hat und hierfür auch Fachpersonal und eine entsprechende Unterrichtsgestaltung zur Verfügung stellt. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht offenkundig, dass der Antragsteller dennoch einer ganztägigen Schulassistenz neben den bestehenden Förderstrukturen - v. a. den vor Ort tätigen Sonderpädagogen - bedarf, um angemessen am schulischen Leben und Lernen teilhaben zu können. Aus der vorgelegten Verwaltungsakte sind Fehler in der Aufstellung des Hilfe- und Gesamtplans weder offenkundig, noch wurden solche durch den Antragsteller vorgetragen und glaubhaft gemacht. Soweit die Mutter des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung angibt, im telefonischen Hilfeplangespräch im Dezember 2021 sei der Bedarf des Antragstellers an einer Schulbegleitung für das zweite Schulhalbjahr der 5. Klasse und für das erste Schulhalbjahr der 6. Klasse mit 25 Wochenstunden festgelegt worden, schlägt sich dies in der Endfassung der Niederschrift der Fortschreibung des Hilfe- und Gesamtplans aus Dezember 2021 nicht mehr nieder (vgl. Bl. 285 BA). Jedenfalls wurde ein möglicher Bedarf im Umfang von 25 Wochenstunden Schulbegleitung aber in der hier maßgeblichen, zuletzt durchgeführten Hilfeplanung seitens der Antragsgegnerin nicht mehr aufgegriffen und als weiterhin zutreffend zugrunde gelegt. Es ist aus Sicht des Gerichts nicht unvertretbar, in der Fortschreibung der Hilfeplanung im September 2022 von einer gelungenen Integration des Antragstellers in seine Klasse auszugehen und im Übrigen zugleich eigene Erkenntnisse aus einer seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Hospitation in die Fortschreibung einfließen zu lassen. Die Bedarfseinschätzung aufgrund der Hilfeplanung vom 13. September 2022 unter Berücksichtigung auch der gewonnen Ergebnisse aufgrund einer kurz zuvor durchgeführten Hospitation der fallbearbeitenden Sozialarbeiterinnen der Antragsgegnerin in der Schule des Antragstellers ist insbesondere weder lückenhaft noch sachwidrig. Bei der Hospitation handelt es sich um eine zulässige Form des Erkenntnisgewinns für die Antragsgegnerin. Die Hospitation gibt denknotwendig nur eine Momentaufnahme wieder und ist daher mit anderen Erkenntnissen abzugleichen. Die in der Hospitation gewonnenen Erkenntnisse (vgl. Bl. 100/101 BA) tragen den Schluss, dass der Antragsteller zwar der Hilfe eines Schulbegleiters insbesondere zur Konzentrationsförderung und zur Motivation bedarf, dies jedoch nicht vollzeitig. Insbesondere in den Pausen scheint sich die tatsächliche Integration des Antragstellers in den Klassenverband zu bestätigen, wobei sich diese Erkenntnis der Sozialarbeiterinnen auch mit dem Eindruck der Klassenleiterin des Antragstellers (vgl. verbale Beurteilung zum Förderplan vom 26. Februar 2022) deckt. Das Eingehen auf die nachteilsbedingten Bedürfnisse des Antragstellers, etwa in Form von Extrapausen, wird nach Einschätzung der Antragsgegnerin durch die Klassenleiterin und die Sonderpädagogen umgesetzt, wobei Vorschläge aus der autismusspezifischen Förderung des Antragstellers durch die Herbert-Feuchte-Stiftung aufgegriffen werden. Es ist weiter nicht als unvertretbar zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aus dem eigenen Eindruck ihrer Sozialarbeiterinnen einen spezifischen Teilhabebedarf für Schulfächer bejaht, bei denen motorische Fähigkeiten des Antragstellers gefordert sind (Kunst, Deutsch [wg. des Schreibens], Werken, Sport), dies im Übrigen aber bei Fächern verneint, in denen der Antragsteller leistungsstark erscheint. Ebenso wenig zeigt der Vortrag des Antragstellers, auch in der Vergangenheit sei es bei einer Reduzierung des Hilfskontingentes für die Schulbegleitung auf 15 Wochenstunden zu erheblichen Problemen gekommen, die bis hin zur Nicht-Beschulbarkeit in der 4. Klasse geführt hätten, Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei ihrer Hilfeplanung im September 2022 auf. Denn solche erheblichen Probleme mit Fehlzeiten für die 4. Klasse sind zum einen schon nicht glaubhaft gemacht. Aus dem in der Verwaltungsakte befindlichen Abdruck des Jahreszeugnisses des Antragstellers der 4. Klasse (Bl. 1409/1410 BA) sind 17 Fehltage und 31 Stunden entschuldigt aufgeführt. Im Zeugnistext wird jedoch lediglich ein Bezug zu pandemiebedingten Einschränkungen und Distanzunterricht hergestellt. Leistungsdefizite erheblicher Art zeigt das Zeugnis dagegen nicht auf. Zum anderen ist die Situation auch nicht vergleichbar, da die Antragsgegnerin zutreffend die fortlaufende Entwicklung des Antragstellers in den Blick nimmt und hierbei nunmehr auf die gewonnenen Erkenntnisse in der G... W... abstellt. 1.3.2 Auch die weiteren Gesamtumstände bekräftigen den Anordnungsanspruch in seiner konkreten vom Antragsteller geltend gemachten Höhe des Zeitkontingentes der Schulbegleitung nicht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin erweist sich auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht als unvertretbar. Zutreffend legt die Antragsgegnerin zugrunde, dass den medizinischen Einschätzungen zur Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers - hierauf zielen die entsprechenden abschließenden Äußerungen in den vorgelegten Stellungnahmen ihrem Inhalt nach - keine Verbindlichkeitswirkung ihr gegenüber zukommt, sondern diese einen Aspekt der anzustellenden Gesamtbetrachtung bilden. Dabei kommt nach Überzeugung der Kammer insbesondere der Stellungnahme des A... eine besondere Bedeutung zu, denn in dieser Einrichtung wurde seinerzeit die Autismus-Störung festgestellt und befindet sich der Antragsteller dort auch in wiederholter Behandlung. Der Befundbericht des A... zeigt zudem auf, was dem Bericht an Testverfahren und an Eigenangaben der Mutter des Antragstellers zugrunde gelegt wurde, so dass eine hinreichende Differenzierung zwischen Fremdangaben und ärztlichen Eigenwahrnehmungen besteht. Eine solche klare Differenzierung lassen die weiteren vorgelegten Stellungnahmen vermissen. Diagnostisch zeigt der Befundbericht des A... vom 16. November 2022 keine neuen Erkrankungen auf, die für die Beurteilungen der Antragsgegnerin über Art und Umfang der Hilfegewährung relevant sind. Insbesondere sind die neu aufgetretenen Absencen noch nicht abschließend geklärt. Auch der im Befundbericht des A... in der Zusammenschau der durchgeführten Diagnostik gewonnene Eindruck, bei dem Antragsteller spreche viel für eine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche mit dem Schwerpunkt auf Impulsivität, scheint nach Auffassung der Kammer keine neuen Erkenntnisse zu benennen. Denn in den bisherigen Hilfe- und Gesamtplanungen bzw. der sonderpädagogischen Förderplanung wird dies bereits problematisiert und berücksichtigt. So heißt es etwa in der Fortschreibung des sonderpädagogischen Förderplans vom 5. Juli 2022, dass eine „Stärkung der Impulskontrolle“ Ziel der sonderpädagogischen Förderung sei. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass alle bisher hinzugezogenen Ärzte, darunter auch das A..., sich im Ergebnis für eine umfassende, möglichst vollzeitige Schulbegleitung aussprechen. Dies stellt nach Ansicht der Kammer durchaus ein gewichtiges Indiz dar, das die Antragsgegnerin auch nach einer Hilfeplanfortschreibung, jedenfalls aber bei der demnächst im April 2023 anstehenden Hilfeplanung zu beachten und sich mit ihm auseinanderzusetzen hat. Die Stellungnahmen verhelfen dem Antrag im vorliegenden Eilverfahren dennoch nicht zum Erfolg. Die Kammer kann aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nämlich nicht nachvollziehen, wann und in welcher Form sich die von der Mutter des Antragstellers angegebenen „massiven Verhaltensprobleme in der Schule“ in jüngerer Vergangenheit, d. h. vor allem nach der Fortschreibung des Hilfe- und Gesamtplans im September 2022 geäußert haben. Eine entsprechende detaillierte Aufführung neu zutage getretener Auffälligkeiten im Schulalltag zeigt die Mutter auch in ihrer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Gericht nicht auf. Es fehlt darüber hinaus an der Glaubhaftmachung solcher massiver Probleme im schulischen Bereich durch Vorlage neuerer Stellungnahmen des Leistungserbringers der Eingliederungshilfe und/oder der Schule. Insoweit kann zwar den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen eindeutig entnommen werden, dass eine Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung sich auch weiterhin als notwendig erweist. Das stellt die Antragsgegnerin jedoch derzeit nicht in Frage. Die Aussagekraft der ärztlichen Stellungnahmen nimmt damit im Bereich der Empfehlungen zum zeitlichen Umfang der zu gewährenden Eingliederungshilfe ab, da diese wohl allein auf den Aussagen der Mutter des Antragstellers beruhen und nicht klar erkennen lassen, inwieweit seit den vorangegangenen Beurteilungen eine bedarfsrelevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers eingetreten ist. Insbesondere schließt die Stellungnahme des A... vom 16. November 2022 mit bereits bis dato bekannten Feststellungen, dass der Antragsteller sich als „intellektuell durchschnittlich befähigt“ darstellt, zwar ein erhöhtes Arbeitstempo aufweist, im Übrigen die anderen (medizinischen) Indizes als durchschnittlich zu bewerten sind. In den Empfehlungen wird angeraten, die impulsiven Durchbrüche des Antragstellers ggf. auch medikamentös zu behandeln. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller nicht gelungen, die hohen Darlegungsanforderungen, die sich bei einer Vorwegnahme der Hauptsache in einem gerichtlichen Eilverfahren an das Aufzeigen eines Anordnungsanspruchs stellen, zu erfüllen. Dass allein eine Hilfegewährung im Umfang von 29 Wochenstunden als einzig ermessensgerecht in Betracht kommt, wurde vom Antragsteller auch nicht hinreichend substantiiert mit neueren Erkenntnissen im Anschluss an die Hilfe- und Gesamtplanung aus September 2022 dargelegt. Ergänzend wird auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 6. März 2023 verwiesen, die sich das Gericht für die weitere Begründung dieses Beschlusses zu Eigen macht. 2. Da der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO. 3. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen, § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass eine Beurteilung der Erfolgsaussichten zu einem früheren Zeitpunkt nicht in Betracht kommt, da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages eingetreten war. Im vorliegenden Fall war Bewilligungsreife deswegen noch nicht eingetreten, weil der Antragsteller noch nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung eines der Prozesskostenhilfe vorgehenden Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Kindsvater vorgelegt hatte.