Beschluss
3 EO 192/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Feststellung eines Grades der Schwerbehinderung (GdB) lässt die individuelle Prüfung und Bewertung nicht entfallen, wie sich die seelische Beeinträchtigung auf die Möglichkeit der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirkt.(Rn.34)
2. Bei der Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets ist die Mitwirkungspflicht des Antragstellers ein wesentliches Element der Leistungsgewährung.(Rn.38)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Februar 2018 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
Die Kosten des gesamten - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung eines Grades der Schwerbehinderung (GdB) lässt die individuelle Prüfung und Bewertung nicht entfallen, wie sich die seelische Beeinträchtigung auf die Möglichkeit der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirkt.(Rn.34) 2. Bei der Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets ist die Mitwirkungspflicht des Antragstellers ein wesentliches Element der Leistungsgewährung.(Rn.38) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Februar 2018 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Kosten des gesamten - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt die Antragstellerin. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets für die Kosten einer Schulbegleiterin zu bewilligen. Die 1998 geborene Antragstellerin leidet unter einer autistischen Psychopathie im Sinne des Asperger-Syndroms (F.84.5 nach ICD-10) und erhielt Eingliederungshilfe seit 2005 für den Besuch der allgemeinbildenden Schule, die sie erfolgreich abschloss. Bereits mit dem Bescheid vom 19. November 2004 wurde bei Ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt. Unter dem 29. Juni 2017 beantragte die Antragstellerin nunmehr Leistungen als junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche als persönliches Budget für eine Schulbegleiterin den Zeitraum ab 4. Juli 2017 bis zum 29. Juni 2018 zum Zwecke einer zweijährigen Berufsausbildung zur Sozialbetreuerin. Die Ausbildung begann am 10. August 2017. Ebenfalls im August 2017 führte der Antragsgegner persönliche Gespräche, einmal mit der Mutter der Antragstellerin und der Schulbegleiterin - ihrer Schwester - sowie auf Nachfrage sodann auch mit ihr selbst. Ferner holte er mit Schreiben vom 20. September 2017 eine Auskunft bei der Schule ein, nach der bei der Antragstellerin keine Sorgen und Ängste sowie ein positiver Blick auf die kommende Ausbildung bestünden. Weiterhin führte der Antragsgegner am 25. September 2017 eine Schulhospitation durch, die zum Ergebnis gelangte, dass die Antragstellerin in den Klassenverband integriert sei; im Übrigen seien mangels Kommunikation und wegen des Verlassens des Unterrichts durch die Antragstellerin weitere Feststellungen zur Notwendigkeit einer Schulbegleitung nicht eindeutig möglich gewesen. Ein zweiter Hospitationstermin scheiterte zu diesem Zeitpunkt zunächst daran, dass die Mutter der Antragstellerin der Fachkraft des Antragsgegners ein „Kontakt- und Näherungsverbot“ ihr gegenüber aussprach. Ebenfalls am 25. September 2017 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt, den das Verwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 11. Oktober 2017 insoweit stattgegeben hat, als es den Antragsgegner verpflichtet hat, für die Dauer der Probezeit vom 25. September bis 22. Dezember 2017 die Eingliederungshilfe zu bewilligen. Ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin leide unter einer psychischen Störung, die ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtige. Hiergegen hat der Antragsgegner am 24. Oktober 2017 Beschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2018 - 3 EO 807/17 - verworfen hat. Mit einem bei dem Antragsgegner am 27. Oktober 2017 eingegangenen Schreiben wies die Klassenlehrerin der Antragstellerin daraufhin, dass die getätigten Angaben unvollständig seien und nur für den Teilbereich ihres Unterrichts mit 4 Wochenstunden gelten; sie seien unter der Maßgabe der Beteiligung der Schulbegleitung zu betrachten. Es ergebe sich insgesamt eine positive Entwicklung der Antragstellerin. Da viele Schüler einen Förderbedarf hätten, sei die notwendige Unterstützung der Antragstellerin von Lehrkräften der Schule nicht zu leisten, weshalb deren Beschulung auf der Mithilfe ihrer Begleiterin angewiesen sei. Im November 2017 veranlasste der Antragsgegner erneut eine Hospitation, die abgebrochen wurde. Eine im Dezember 2017 durchgeführte Hospitation im Schulunterricht durch eine andere Mitarbeiterin führte ebenfalls zu der Einschätzung, dass eine Bewertung aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin erschwert sei und keine Rückschlüsse auf die Notwendigkeit einer Schulbegleitung zuließen. Wegen der weiteren Auswertung und Ergebnisse der eingeholten Unterlagen wird auf die Auswertungsbögen in der Behördenakte des Antragsgegners sowie auf den Tatbestand des Beschlusses des Veraltungsgerichts Gera verwiesen. Mit dem Bescheid vom 4. Januar 2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 29. Juni 2017 für den gesamten Zeitraum ab, weil keine Teilhabebeeinträchtigung durch die seelische Störung festzustellen sei. Es sei mit dem schulischen Bereich nur ein Lebensbereich betroffen, in dem keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Antragstellerin nicht auch ohne Hilfegewährung ihren Platz in der Gesellschaft einnehmen könne. Der Antragsgegner stützt diese Einschätzung auf das persönliche Gespräch vom 7. August 2017, dem Schulauskunftsbogen vom 20. Oktober 2017, die Hospitationen durch unterschiedliche Mitarbeiter am 25. September 2017 und am 15. Dezember 2017, die eine gute Integration der Antragstellerin bewiesen hätten. Er folge zudem der Einschätzung nicht, dass die Antragstellerin nicht auch ohne Schulbegleiter die Ausbildung erfolgreich absolvieren könne. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018 hat die Antragstellerin erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gera erhoben, mit der sie die Fortsetzung der beantragten und vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zeitweise bewilligten Eingliederungshilfe begehrt hat. Der Grund für die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2017 ausgesprochene Befristung der Eingliederungshilfe sei entfallen, da sie die Probezeit erfolgreich absolviert habe. Der Bedarf sei zudem nicht entfallen. Hierzu hat sie eine „private Stellungnahme“ der Klassenlehrerin vorgelegt. Danach könne das von dieser in der Schulauskunft gezeichnete positive Bild von ihr - der Antragstellerin - nicht für den gesamten Schullalltag gelten, der nur durch eine Schulbegleitung zu bewältigen sei. Zwar entwickle sie sich gut, was aber nicht heiße, dass sie eigenverantwortlich die Ausbildungsziele erreichen könne. Die Schulbegleitung sorge für Motivation, Erläuterung und Strukturierung von Arbeitsaufträgen. Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen nach § 35a SGB VIII im Wege der Eingliederungshilfe für einen Schulbegleiter durch Zahlung eines Stundensatzes in Höhe von 17,44 € zu bewilligen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er angeführt, dass zwar eine Abweichung der seelischen Gesundheit der Antragstellerin unstreitig gegeben sei. Er sei auf der Grundlage von persönlichen Gesprächen, Schulzeugnis, Schulauskunft, Hospitationen und der eigenen sozialpädagogischen Sachkunde jedoch zur Auffassung gelangt, dass keine Teilhabebeeinträchtigung gegeben sei. Es sei zudem nicht bekannt, welche konkreten Vereinbarungen die Antragstellerin mit der Schulbegleitung getroffen habe. Der begehrte Stundenansatz von 17,44 € sei eine Obergrenze, es fehle an jeglicher Planung und Konzeption für die Ausgestaltung des persönlichen Budgets. Mit dem Beschluss vom 9. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner erneut verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 5. Januar 2018 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets zur Finanzierung eines Schulbegleiters mit einem Stundensatz von 17,44 € für die Dauer der Schulstunden zu bewilligen. Das Gericht hat dies damit begründet, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen der zu erwartenden gravierenden Nachteile geboten sei. Die Schulbegleitung sei weiterhin erforderlich, weshalb der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Der Antragsgegner habe übersehen, dass sich eine Teilhabeberechtigung bereits aus dem Grad der Schwerbehinderung von 70 zwangsläufig ergebe. An diese Feststellungen der zuständigen Behörde sei der Antragsgegner gebunden. Zudem habe er selbst eingeräumt, dass sich die Schulbegleitung positiv auf die Entwicklung der Antragstellerin ausgewirkt habe. Außerdem sei sie angesichts einer unangekündigten Hospitation im November 2017 emotional zusammengebrochen. Die Ergebnisse der Hospitation vom Dezember seien nicht brauchbar, da sie als nicht authentisch bzw. verfälscht angesehen würden. Offen sei zwar, ob die Eingliederungshilfe in der Weise erforderlich sei, dass die Antragstellerin im Berufsleben eigenständig tätig werden kann. Die gebotene Interessenabwägung müsse aber zugunsten der Antragstellerin ausfallen. Gegen den am 14. Februar 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 23. Februar 2018 die Beschwerde erhoben und am 14. März 2018 damit begründet, dass keine objektiven Anhaltspunkte für eine Teilhabebeeinträchtigung vorlägen. Die nach der Rechtsprechung erforderliche Tiefe bei der Betroffenheit nur im Teilbereich der Schule sei nicht gegeben. Allein der Grad der Behinderung ließe keinen Rückschluss darauf zu. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass die Kompetenz auf dem sozialpädagogischen Gebiet bei dem Antragsgegner liege. Die Ermittlungen reichten aus, da über zwei volle Unterrichtstage bei verschiedenen Fachlehrern hospitiert worden sei. Gerade die Hospitation am 15. Dezember 2017 habe keine objektive Notwendigkeit ergeben, weshalb die Unterstützungshandlungen der Schulbegleiterin nötig gewesen sei, es reiche die direkte Erklärung der Aufgabenstellung durch die Lehrer aus. Die „private Stellungnahme“ der Klassenlehrerin sei ungeeignet, Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. Zudem habe die Antragstellerin das Praktikum mit Gesamtnote 2 bestanden. Es verbleibe allein die Behauptung der Antragstellerin, dass sie sich einen Schulbesuch ohne Begleiterin nicht zutraue. Es sei unbekannt, welche konkreten Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schulbegleiterin bestünden und es fehle an einer Planung und Konzeption der Eingliederungshilfe. Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Februar 2018 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die bereits vorgetragenen Argumente. Sie legt eine erneute Stellungnahme der Klassenlehrerin, das Tagesprotokoll der Hospitation vom 15. Dezember 2017 sowie eine Kostenaufstellung des Antragsgegners vom 22. Februar 2018 vor, aus der sich ein Finanzierungsbedarf in Höhe von 12.141,20 € für den Zeitraum vom 5. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 und eine entsprechende Zahlung ergibt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners gemäß § 146 VwGO hat Erfolg. Der Antragsgegner hat mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Beschwerde Umstände - auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt - vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der erstinstanzliche Beschluss, soweit er dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für den Zeitraum ab dem 5. Januar 2018 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens stattgegeben hat. Gegenstand dieses Verfahrens sind nicht mehr die zuvor aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. Oktober 2017 getätigten Leistungen des Antragsgegners (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12. Mai 2018 - 3 EO 807/17 -). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ungeachtet dessen, ob ein Anordnungsgrund besteht, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Bereits auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung kann bereits ein sicherungsfähiger Anspruch der Antragstellerin auf die Bewilligung der Eingliederungshilfeleistungen nicht angenommen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht - von der Antragstellerin unangefochten - festgestellt, dass in der von ihr begehrten Entscheidung zugleich eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt. Mit der einstweiligen Anordnung darf nur eine vorläufige Regelung getroffen und grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme hiervon greift nur dann ein, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs mittels des Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (st. Rechtsprechung, s. grundlegend Thüringer OVG, Beschluss vom 10. Mai 1996 - 2 EO 326/96 - juris Rdn. 34; s. auch Beschluss des Senats vom 23. Februar 2012 - 3 EO 117/12 - juris Rdn. 30). Gemessen an diesen Vorgaben und unter Berücksichtigung der besonderen sozialrechtlichen Interessenslage bei der Antragstellerin, gelingt ihr die Glaubhaftmachung nicht, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets zur Finanzierung der Schulbegleitung vorliegen. Selbst bei Annahme eines abgesenkten Maßstabes liegt eine Offenheit des Verfahrensergebnisses nicht vor. Rechtsgrundlagen für den Anspruch der Antragstellerin sind die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfe verweist § 41 Abs. 2 SGB VIII auf die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für den Anspruch dem Grunde nach ist § 35a Abs. 1 SGB VIII. Wegen der Eigenart der Leistungen (Eingliederungshilfe für schwerbehinderte Menschen in Form des persönlichen Budgets) gelten nach § 35a Abs. 3 und 4 Satz 1 SGB VIII die Vorschriften der §§ 54, 56 und 57 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die danach für einen Anspruch auf den Behinderungsausgleich nach § 35a Abs. 1 SGB VIII erforderliche Beeinträchtigung einer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn erstens ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und zweitens daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 19. Januar 2017 - 3 KO 656/16 - juris), dass die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage auf der ersten Stufe eine Prüfung der medizinischen Tatsachen zu erfolgen hat, weil zunächst die Abweichung der Gesundheit vom alterstypischen Zustand für einen längeren Zeitraum festzustellen ist. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Antragstellerin wegen der im Jahr 2004 nach F.85.5 ICD 10 diagnostizierten autistischen Psychopathie in Form eines Asperger-Syndroms die medizinischen Voraussetzungen erfüllt, also unter einer seelischen Störung leidet. Nicht jede seelische Störung als solche führt zu einem Eingliederungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 5 C 21.93 - Buchholz 436.0 § 39 Nr. 16 S. 11 = NVwZ-RR 1996, 446). Vielmehr sieht das Gesetz in § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII einen weiteren Prüfungsschritt vor, also die Feststellung, dass infolge der seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist - § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative SGB VIII - oder der Eintritt einer solchen Teilhabebeeinträchtigung droht - § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative SGB VIII. Die beeinträchtigte Fähigkeit zur Teilhabe muss zudem durch das Abweichen der seelischen Gesundheit bedingt sein (Kausalität). § 35a Satz 2 SGB VIII stellt zudem klar, dass für die Prüfung der 2. Alternative („drohende Beeinträchtigung“) eine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Das setzt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 - juris) einen Wahrscheinlichkeitsgrad jedenfalls von mehr als 50 % voraus (vgl. Vondung, in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35a Rdn. 8 m. w. N.; Fischer, in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 35a Rdn. 12 m. w. N.; Kunkel, JAmt 2007, 17). Zu Recht trägt der Antragsgegner vor, dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter und gerichtlich vollüberprüfbarer Rechtsbegriff, zunächst vom insoweit allein entscheidungsbefugten Fachamt des Jugendhilfeträgers aus eigener sozialpädagogischer Sachkunde auszufüllen ist (Urteil des Senates vom 19. Januar 2017 - 3 KO 656/16 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 - juris, Rdn. 9). Insofern geht es in diesem Prüfungsschritt, um die Betrachtungen der Auswirkungen der seelischen Störungen auf die Teilhabe an dem Leben in der Gemeinschaft. Hinsichtlich des hierbei anzuwendenden Prüfungsmaßstabes, ob eine Teilhabebeeinträchtigung bereits eingetreten ist oder droht, bedarf es einer nach Breite, Tiefe und Dauer intensiven seelischen Störung, die die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 - juris, vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - juris und vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - juris; Beschluss des Senats vom 6. November 2014 - 3 ZKO 1414/10 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 - juris und Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 - juris). In die Gesellschaft eingegliedert ist, wer aktiv, selbstbestimmt und altersgemäß soziale Funktionen und Rollen in den betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Freundeskreis, Schule und Freizeit noch auszuüben imstande ist (Urteil des Senates vom 19. Januar 2017 - 3 KO 656/16 - juris; Fegert, in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. § 35a Rdn. 19). Daraus folgt, dass der Jugendhilfeträger einerseits verschiedene Lebensbereiche zu betrachten hat und andererseits, dass es letztlich um den individuellen Umgang des jeweils Betroffenen mit seiner seelischen Störung geht. Insgesamt hat also eine Gesamtbewertung der individuellen Umstände zu erfolgen, aus der sich die persönlichen Ressourcen und der persönliche Leidensdruck des Antragstellers ergeben können. Dabei sind Kriterien wie die Beziehungen zu Gleichaltrigen, Familie, Erwachsenen, die Bewältigung von sozialen Situationen (lebenspraktische Fähigkeiten), die schulische Anpassung, Interessen und Freizeitaktivitäten zu bewerten (Fegert, in Wiesner, a. a. O., § 35a Rdn. 98; Kunkel, JAmt 2007, 19). Zur Feststellung der Auswirkungen in den Lebensbereichen hat die Rechtsprechung objektive Umstände herausgearbeitet, welche eine Teilhabebeeinträchtigung aufzeigen können, wie beispielsweise eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, eine totale Schul- und Lernverweigerung, ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in Schule, Familie und Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38/97 - juris, Urteil des Senates vom 19. Januar 2017 - 3 KO 656/16 - juris) sowie das Auftreten psychosomatischer Reaktionen. Je mehr Lebensbereiche von solchen objektiven Faktoren betroffen sind, umso breiter wirkt sich die seelische Störung auf die Fähigkeit zur Teilhabe aus. Zwar genügt es auch, wenn ein Lebensbereich von mehreren oder einzelnen objektiven Faktoren gekennzeichnet ist. Je weniger Anhaltspunkte vorliegen, umso höher sind die Anforderungen an die Feststellung einer besonderen Tiefe der Störung in dem betroffenen Lebensbereich (Urteil des Senates vom 19. Januar 2017 - 3 KO 656/16 - juris, Fegert, in Wiesner a. a. O., § 35a Rdn. 98). Im schulischen Lebensbereich müssen Faktoren wie Lernwilligkeit, Lernbereitschaft, gute Integration in den Klassenverband und Lernerfolge berücksichtigt werden. Es ist anerkannt, dass die Gerichte im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34, 49 f. und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, 20 f.; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 Rdn. 11, Urteil des Senates vom 19. Januar 2017 - 3 KO 656/16 - juris). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsgegner zu Recht eingewandt, dass sich vorliegend eine allenfalls im Teilbereich der Ausbildung ergebende Teilhabebeeinträchtigung der Antragstellerin nach Auswertung der festgestellten objektiven Umstände auf der Grundlage der eingeholten Unterlagen und Ermittlungen nicht - und auch nicht im Sinne einer „Offenheit“ des Verfahrensergebnisses - ergeben hat. Dabei bedarf es keiner Entscheidung des Senates, ob der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, weitere Ermittlungen vorzunehmen. Soweit die Beteiligten um die Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse streiten, beruht ein etwaiger Mangel auch auf dem Verhalten der Antragstellerin. Diese ist als Leistungsadressatin zur Mitwirkung nach § 36 SGB VIII verpflichtet. Das ergibt sich aus der Komplexität der notwendigen Feststellungen im Leistungsprozess. Die von der Antragstellerin begehrte pädagogische Hilfe kann demnach nicht eindimensional verlaufen, sondern setzt ihre eigene Bereitschaft voraus, den pädagogischen Prozess selbst mitzugestalten, letztendlich also ein Verfahren der gemeinsam gestalteten sozialen Dienstleistung. Die insoweit von der Vorschrift angeordnete Mitwirkungspflicht des Betroffenen ist ein wesentliches Element der Leistungsgewährung. Sie bezieht sich nicht lediglich auf die Ausgestaltung der Art der zu bewilligenden Leistungen, sondern auch auf die Mitwirkung bei der Feststellung entscheidungsrelevanter Sachverhalte im Rahmen des Leistungsanspruchs dem Grunde nach. Kommt die Leistungsadressatin dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies zu Ihren Lasten (Schmid-Obkirchner, in Wiesner, a. a. O., § 36 Rdn. 1 bis 4). Auch bereits nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist eine unzureichende Mitwirkung der Antragstellerin im Sinne einer nicht nur unerheblichen Störung des gemeinsamen Leistungsprozesses festzustellen. So erfolgte erst auf Verlangen des Antragsgegners ein persönliches Gespräch am 7. August 2017, wenige Tage vor dem Beginn der Ausbildung am 10. August 2017, mit der Antragstellerin, die an einem zeitlich früheren Termin aus vermeintlicher Sorge bei der Nutzung eines PKW nicht teilgenommen hatte. In diesem Gespräch berichtete sie, keine Ängste und Sorgen mehr zu haben und dass sie der beginnenden Ausbildung optimistisch und mit dem Ziel des Abschlusses entgegensehe. Maßnahmen des Antragsgegners, die Hinweise auf eine Teilhabebeeinträchtigung hätten erbringen können, verliefen demgegenüber teilweise ohne Erkenntnisgewinn aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin. Nach dem Ergebnis der ersten, im September 2017 durchgeführten Hospitation im Unterricht, war nicht endgültig zu klären gewesen, ob und in welchen Bereichen eine Schulbegleitung nötig ist, da Feststellungen wegen fehlender Kommunikation und dem Verlassen des Klassenraumes erschwert gewesen waren. Von der Fachkraft des Antragsgegners wird aber jedenfalls festgestellt, dass der Schulalltag und der Schulablauf verinnerlicht worden ist. Die zu treffende gemeinsame pädagogische Entscheidung wurde im Verlauf des weiteren Verfahrens auch dadurch erschwert, dass die Mutter der Antragstellerin der Hospitationsfachkraft des Antragsgegners, gegenüber ihrer Tochter ein umfassendes „Näherungs- und Kontaktverbot“ ausgesprochen hatte. Ein weiterer Hospitationsversuch ist ausweislich des Protokolls vom 6. November 2017 abgebrochen worden, da die Antragstellerin nicht „vorbereitet“ werden konnte und nicht imstande gewesen war, sich „normal“ dem Schulalltag zu widmen. Auch im Rahmen der zweiten durchgeführten Hospitation im Dezember 2017 konnten keine genaueren Erkenntnisse zum Umfang des Hilfebedarfs ermittelt werden. Die Antragstellerin veränderte nach dem Hospitationsbericht vom 15. Dezember 2017 ihre Sitzposition, da sie sich beobachtet fühlte, so dass Feststellungen zur Arbeitsweise nicht möglich gewesen waren. Zumindest wird seitens des Antragsgegners festgestellt, dass sich die Unterstützungshandlungen der Schulbegleitung zum Teil auch auf Tätigkeiten erstreckte, welche von der Antragstellerin selbst auszuführen gewesen wären, wie das Abholen eines Putzmittels vom Lehrertisch. Die Integration in den Klassenverband wird hingegen als gegeben angesehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer seelischen Störung nicht imstande gewesen wäre, eine Beobachtung ihres Schulalltags in einem weiteren Umfang zuzulassen und damit eine über die gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Entscheidungsgrundlage zu finden, ergeben sich nicht. Jedenfalls ist den Einschätzungen des Fachamtes des Antragsgegners zuzustimmen, dass sich aus den vorhandenen Erkenntnismitteln, der geführten persönlichen Gespräche und den zumindest möglichen Feststellungen aus den Hospitationen, keine objektiven Hinweise darauf ergeben haben, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Teilhabebeeinträchtigung festzustellen ist, die eine Eingliederungshilfe erforderlich macht. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf die der Verwaltungsakte zu entnehmende Auswertung der Ergebnisse der persönlichen Befragung in dem Auswertungsbogen vom August 2017. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den „persönlichen“ Stellungnahmen der Klassenlehrerin. Sie erscheinen dem Senat als objektive Anhaltspunkte für die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung ungeeignet. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klassenlehrerin ihre Angaben - und damit auch die Einschätzung von der Notwendigkeit einer Schulbegleitung - als lediglich für den Teilbereich ihres Unterrichts (4 Wochenstunden) verstanden wissen wollte. Letztlich ist diese Auffassung der Klassenlehrerin auch schulorganisatorisch motiviert, weil sie mangels eigener Unterstützungsmöglichkeiten die Beschulung der Antragstellerin lediglich als auf der Mithilfe ihrer Begleiterin basierend ansieht. Das Verwaltungsgericht geht ferner in der Annahme fehl, dass der festgestellte Grad der Behinderung nach der Versorgungsmedizinerverordnung bereits die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung begründe. Die Prüfung der seelischen Störung im zweiten Schritt ist nach der gesetzlichen Konzeption des § 35a SGB VIII wertend an deren Auswirkungen für die Eingliederung in der Gesellschaft auszurichten. Entscheidend ist nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG, Urteil vom 22. März 2013 - B 8 SO 30/10 R - juris Rdn. 19; vgl. für die „Wesentlichkeit einer Behinderung“: Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 53 SGB XII, Rdn. 21). Zudem hat die Antragstellerin auch nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass allein die Schulbegleitung geeignet gewesen wäre, die schulischen Schwierigkeiten der Antragstellerin zu beseitigen. Der Senat schließt nicht aus, dass für die Antragstellerin auf dem Weg in ein selbstbestimmtes berufliches Leben, welches die Gewährung der Eingliederungshilfe fördern soll, auch eine anderweitige Unterstützung in sachlicher und personeller Hinsicht geeignet und erforderlich gewesen sein könnte. Das gilt auch unabhängig davon, ob es vorliegend überhaupt möglich war, angesichts des laufenden Berufsschuljahres nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII einen gemeinsamen Hilfeplan aufzustellen, wie das im Regelfall aber notwendig ist. Jedenfalls stellt die Vorschrift klar, dass es nur im Ausnahmefall von selbstbeschaffter dringlicher Hilfe zulässig ist, die geeignete Hilfeart - hier eine Schulbegleitung durch ihre Schwester - selbst zu bestimmen und dem Antragsgegner vorzugeben (vgl. Urteil des Senates vom 19. Januar 2017 - 3 KO 656/16 - juris). Gründe, die einen solchen Ausnahmefall rechtfertigen, sind nicht glaubhaft gemacht. Hat mithin die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg, so hat die Antragstellerin als unterlegene Verfahrensbeteiligte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. § 188 VwGO), so dass eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst ist.