Urteil
6 K 250/23 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2024:0227.6K250.23GE.00
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Leitsätze
1. Eine allenfalls vage Hoffnung, irgendwann wieder studieren zu können, steht einem Studienabbruch im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht entgegen. Durch das dauerhafte Verlassen seines Herkunftslandes sowie die unterbliebene direkte (Wieder-)Aufnahme eines Studiums in Deutschland wird ausreichend deutlich, dass der Kläger sein ursprüngliches Studium nicht mehr fortsetzen wird. Hierin liegt der Sache nach ein vollständiger Abbruch der bisherigen Ausbildung, der durch die Aufnahme eines anderen Hochschulstudiums nach einem Zeitraum von hier über acht Jahren nicht nachträglich zu einem Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG mutiert.(Rn.58)
2. Aufgrund des Bürgerkrieges und der Flucht aus Syrien hatte der Kläger gerade keine Wahl zwischen dem Abbruch der Ausbildung und deren Fortsetzung. Vorliegend sind die Gründe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 des Asylgesetzes (AsylG (juris: AsylVfG 1992)) führten, ausreichend, um nicht nur das Vorliegen eines wichtigen, sondern sogar eines unabweisbaren Grundes für den Abbruch des Studiums zu bejahen.(Rn.68)
3. Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist förderungsrechtlich als erste Ausbildung anzusehen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist. Diese Beurteilung setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten gemäß § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch ihn vermittelten Berufsqualifikation voraus. (Rn.33)
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2023 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz für sein duales Studium an der Internationalen Hochschule (IU) in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) ab Oktober 2022 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine allenfalls vage Hoffnung, irgendwann wieder studieren zu können, steht einem Studienabbruch im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht entgegen. Durch das dauerhafte Verlassen seines Herkunftslandes sowie die unterbliebene direkte (Wieder-)Aufnahme eines Studiums in Deutschland wird ausreichend deutlich, dass der Kläger sein ursprüngliches Studium nicht mehr fortsetzen wird. Hierin liegt der Sache nach ein vollständiger Abbruch der bisherigen Ausbildung, der durch die Aufnahme eines anderen Hochschulstudiums nach einem Zeitraum von hier über acht Jahren nicht nachträglich zu einem Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG mutiert.(Rn.58) 2. Aufgrund des Bürgerkrieges und der Flucht aus Syrien hatte der Kläger gerade keine Wahl zwischen dem Abbruch der Ausbildung und deren Fortsetzung. Vorliegend sind die Gründe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 des Asylgesetzes (AsylG (juris: AsylVfG 1992)) führten, ausreichend, um nicht nur das Vorliegen eines wichtigen, sondern sogar eines unabweisbaren Grundes für den Abbruch des Studiums zu bejahen.(Rn.68) 3. Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist förderungsrechtlich als erste Ausbildung anzusehen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist. Diese Beurteilung setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten gemäß § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch ihn vermittelten Berufsqualifikation voraus. (Rn.33) 1. Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2023 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz für sein duales Studium an der Internationalen Hochschule (IU) in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik (Bachelor of Science) ab Oktober 2022 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Die als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig erhobene Klage ist begründet. Die Ablehnung der Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe für sein zum Wintersemester 2022/2023 aufgenommenes Bachelor-Studium der Wirtschaftsinformatik an der IU D ... . Anspruchsgrundlage für die Förderung nach dem Wechsel oder dem Abbruch einer früheren Ausbildung ist § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt die Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (Satz 1, 2. Halbsatz – Hs. –). Bei der Bestimmung der nach Satz 1 maßgeblichen Fachsemester wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden (Satz 5). Bei dem wirtschaftswissenschaftlichen Studium des Klägers am Technischen Institut für kommerzielle und Banken-Wissenschaften an der U ... A ... handelt es sich um eine erste Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG (1.), die der Kläger abgebrochen hat (2.). Der Ausbildungsabbruch beruhte auf einen wichtigen bzw. sogar unabweisbaren Grund (3.). Auch die weiteren Fördervoraussetzungen liegen vor (4.). 1. Das zum Wintersemester 2022/2023 an der Internationalen Hochschule (IU) aufgenommene Bachelor-Studium der Wirtschaftsinformatik stellt eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG dar, da es sich bei dem im Jahr 2012 in S ... aufgenommenen wirtschaftswissenschaftlichen Studium des Klägers um eine förderungsrechtlich beachtliche erste bzw. andere Ausbildung handelt. Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist förderungsrechtlich als erste Ausbildung anzusehen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 – 5 C 28.97 – BVerwGE 106, 5-13, juris, Rn. 18). Diese Beurteilung setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten gemäß § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch ihn vermittelten Berufsqualifikation voraus. Dabei ist der Vergleichsmaßstab abstrahiert und es kommt auf eine etwaige Förderlichkeit der Ausbildung im Einzelfall nicht an (ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 – 5 C 14/11 –, BVerwGE 143, 314-325, juris, Rn. 22 f., m. w. N.; Urteil vom 28. Mai 2015 – 5 C 4/14 –, juris, Rn. 11). Maßgeblich ist die institutionelle Gleichwertigkeit und nicht, ob im konkreten Fall Fachsemester oder einzelne Ausbildungsleistungen an der ausländischen Ausbildungsstätte auf die inländische Ausbildung bei Fortsetzung der Ausbildung in derselben Fachrichtung angerechnet werden würden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. September 2019 – 4 ME 202/19 –, juris, Rn. 5; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 3 A 227/19 –, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.). Allerdings muss die im Ausland besuchte Ausbildungsstättenart nicht zwingend mit derjenigen im Inland identisch sein (Steudte, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 38. Lfg., März 2015, § 5a Rn. 3). In Anwendung dieser Maßstäbe ist das der Universität von A ... angegliederte Technische Institut für kommerzielle und Banken-Wissenschaften eine einer inländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich vergleichbare Ausbildungsstätte. Für eine institutionelle Gleichwertigkeit spricht zunächst die Listung der D ... U ... in A ..., S ... in der anabin-Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) mit dem Status „H+“. Das bedeutet, dass diese Institution im jeweiligen Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschule anerkannt ist und ausgehend davon in Deutschland als Hochschule im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG anzusehen ist (vgl. https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html, abgerufen am 23. Februar 2024). Dieser Einschätzung steht auch nicht der klägerische Vortrag entgegen, dass er lediglich an einem technischen Institut gelernt habe und registriert gewesen sei, das der staatlichen U ... A ... nur angegliedert war, und dass die Ausbildung lediglich auf die Erlangung eines technischen Diploms nach einer zweijährigen Ausbildung gezielt habe, nicht hingegen auf die Erlangung eines Bachelors. Da es trotz der Maßgeblichkeit einer institutionellen Gleichwertigkeit nicht auf eine Identität der Ausbildungsstätten ankommt, sondern die Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Ausbildungsgang und vermittelter Berufsqualifikation vergleichbar sein müssen, kann die Vergleichbarkeit auch hinsichtlich der Ausbildung am Technischen Institut für kommerzielle und Banken-Wissenschaften bejaht werden. Die von dem Kläger in S ... _ betriebene Ausbildung erforderte eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Zugangsqualifikation (a.), vermittelte grundsätzlich auf Hochschulniveau Fachwissen (b.) und führte zu einer Berufsqualifikation (c.). a. Ebenso wie der Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG setzt auch das Studium an einem technischen Institut in S ... in der Regel einen allgemeinbildenden Sekundarschulabschluss – dies entspricht der allgemeinen Hochschulreife – voraus. Aus einem Bericht der ZAB zur „Grundstruktur des Bildungswesens in S ... “ (Stand: 26. September 2017, abrufbar unter https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/ZAB/BV_Anlagen/SY_2017_Grundstruktur_des_Bildungswesens.pdf, abgerufen am 23. Februar 2024, im Weiteren: ZAB-Bericht) ergibt sich, dass im dreijährigen Sekundärbereich des zwölfjährigen Schulsystems unter anderem im allgemeinbildenden Sekundärbereich, der sich in einen naturwissenschaftlichen und einen geisteswissenschaftlichen Zweig teilt, ein entsprechender allgemeiner Sekundarschulabschluss erworben werden kann (S. 3 f.). Mit der Absolvierung der allgemeinbildenden Sekundarschule erwerben die Absolventen die Zugangsberechtigung für den tertiären Bereich (ZAB-Bericht, S. 8). Die Hochschulbildung des tertiären Bereichs wird in S ... grundsätzlich von zwei Arten von Institutionstypen angeboten – den Universitäten und den „Higher Institutes“. An allen Universitäten werden Abschlüsse auf der ersten und zweiten Qualifikationsstufe (grundständige und weiterführende Stufe) angeboten. Dabei sind „Technical Institutes“ zum Teil staatlichen Hochschulen angegliedert, auch wenn sie keine akademischen Grade verleihen (ZAB-Bericht, S. 10). Dennoch ist auch für die technischen Institute der allgemeinbildende Sekundarschulabschluss in der Regel Eingangsvoraussetzung (ZAB-Bericht, S. 15). b. Die Vergleichbarkeit des Ausbildungsgangs – also der Art und des Inhalts der Ausbildung – am Technischen Institut für kommerzielle und Bank-Wissenschaften mit einem wirtschaftswissenschaftlichen (Fach-)Hochschulstudium im Inland kann ausgehend von dem sich aus der Noten-Bilanz des technischen Instituts ergebenden Fächerkanon ebenfalls bejaht werden. Maßgeblich für die grundsätzliche Vergleichbarkeit ist der Gegenstand der Ausbildung, d. h. welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden, ob allgemeinbildende oder mehr berufsbezogene Inhalte im Vordergrund stehen und ob die Ausbildung durch eine schulische Unterrichtung oder die Hochschule kennzeichnende wissenschaftliche Ausbildung geprägt ist (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 37. Lfg., Mai 2014, § 2 Rn. 12.2). Während bereits eine Vielzahl der von dem Kläger in seinem Studium in S ... belegten Fächer von der Bezeichnung her gerade auf eine wissenschaftliche Ausbildung, wenn auch mit stark berufsbezogenen Inhalten, hinweist (beispielsweise die Fächer „Wirtschaft Prinzipien“, „Finanzielle Märkte Prinzipien“, aber auch „Finanzielle Buchhaltung“, „Computer Anwendungen“ und „Verwaltung Prinzipien und Kommunikation Fähigkeiten“), so spricht auch die grundsätzliche Anrechenbarkeit der Ausbildung als ein Studienjahr im entsprechenden Bachelor-Studiengang direkt an der U ... A ... für die Vergleichbarkeit des Ausbildungsgegenstands. So heißt es in dem ZAB-Bericht (S. 15): „Bestabsolventinnen und Bestabsolventen der technischen Institute werden zur Hochschulbildung zugelassen. Hier ist die Anrechnung der absolvierten Ausbildung als ein Studienjahr des angestrebten Studienganges und die Zulassung zum zweiten Studienjahr möglich.“. Diese Einschätzung spiegelt sich zudem in der Einordnung sowohl des vierjährigen grundständigen Studiums an einer s ... Universität als auch der zweijährigen „Ausbildung“ an einem zur Universität gehörenden technischen Institut zum Tertiärbereich (vgl. ZAB-Berichts, Schaubild S. 16) wider. c. Darüber hinaus führt auch die zweijährige, sowohl theoretische als auch praktische Anteile enthaltenden Ausbildung – ebenso wie ein Bachelorstudium – zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Im ZAB-Bericht (S. 15) heißt es: „Der Abschluss „Diblum tiqani“ (technisches Diplom/ دبلوم تقاني) ist der berufsbildende postsekundäre Abschluss nach einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und der Absolvierung eines einmonatigen Praktikums in jedem Ausbildungsjahr.“. Im Rahmen der Vergleichbarkeit des vermittelten Ausbildungsabschlusses ist zudem zu berücksichtigen, dass nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sein können. Ausreichend ist insoweit schon die realistische Möglichkeit, mit dem erworbenen Abschluss in einem Berufsfeld Fuß zu fassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2013 – 12 A 1880/13 –, juris, Rn. 11). Davon kann vorliegend ausgegangen werden, insoweit eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung mit vielfältigen Kenntnissen im Bereich Buchhaltung zu einer Vielzahl von Tätigkeiten in verschiedensten Berufen qualifiziert. 2. Diese förderungsrechtlich beachtliche erste Ausbildung hat der Kläger im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG abgebrochen. Die Aufgabe der wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung am Technischen Institut für kommerzielle und Banken-Wissenschaften und die zeitlich spätere Aufnahme des Wirtschaftsinformatikstudiums stellen nicht nur eine Unterbrechung der Ausbildung bzw. einen Fachrichtungswechsel dar. Ein Abbruch der Ausbildung liegt nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG vor, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Erfasst werden nur die Fälle der (zunächst) ersatzlosen Aufgabe der Ausbildung sowie des Wechsels zu einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart, für den nicht die Voraussetzungen des § 15b Abs. 4 Hs. 2 BAföG vorliegen (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, 8. Aufl. 2024, BAföG § 7 Rn. 118). Zwar kann in der Aufgabe eines Studiums und der späteren Aufnahme eines anderen Studiums ein Fachrichtungswechsel nach vorübergehender Unterbrechung der Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG liegen. Dabei bedeutet eine Unterbrechung, dass der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will. Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen der Ausbildung anzunehmen ist, kann nur nach der Vorstellung des Auszubildenden beurteilt werden. Notwendig ist allerdings, dass dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht. Der äußeren Kundgabe des Entschlusses des Auszubildenden kommt die ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Tatsache des Abbruchs oder der Unterbrechung und der Zeitpunkt ihres Eintritts sind aus einem diesem Entschluss entsprechenden Verhalten des Auszubildenden herzuleiten. Der Auszubildende muss eindeutig zu erkennen geben, ob er die Ausbildung nur unterbrechen oder aber abbrechen will (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. März 2020 – 15 K 2516/19 –, juris, Rn. 65). Deshalb ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Auszubildende die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu der Ausbildungsstätte aufgehoben, d. h. bei einem Studium sich mithin exmatrikuliert hat (Steinweg, a. a. O., Rn. 119 m. w. N.). Trotz fehlender Exmatrikulation von der U ... A ... hat der Kläger vorliegend seinen Entschluss, die Ausbildung abzubrechen, ausreichend nach außen kundgetan. Zum einen hat der Kläger nach dem Tag der Bombardierung der Universität deren Gelände nicht mehr besucht. Dies war unter anderem den in A ... herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen sowie der durch den Bombenangriff mit vielen Toten und Verletzten hervorgerufenen Traumatisierung des Klägers geschuldet. Damit hat der Kläger bereits im Januar 2013 den Entschluss gefasst, das angefangene Studium nicht mehr fortzusetzen. Aufgrund der Umstände war es aber dem Kläger nicht möglich bzw. zuzumuten, sich – zur Kundgabe des Entschlusses nach außen – ordnungsgemäß von der Universität zu exmatrikulieren. Den nach der Bombardierung der Universität gezwungenermaßen vorgenommenen Ausbildungsabbruch hat der Kläger sodann mit dem Streben nach einem weiteren, andersgelagerten Abschluss nach außen erkennbar dokumentiert. So hat der Kläger glaubhaft ausgeführt, in Vorbereitung der Flucht aus S ... auf Drängen seines Vaters – um im Ausland eine bessere berufliche Zukunft zu haben – noch eine Prüfung am A ... A ... College, einer dem Bildungsministerium unterstellten Schule, abgelegt, um einen weiteren Abschluss in der Fachrichtung „literarischer Zweig“ zu erlangen. Dabei hat der Kläger glaubhaft dargelegt, sich zuhause auf die mehrtägige Prüfung an der Schule vorbereitet, nicht aber am Unterricht teilgenommen zu haben. Auch aus dem ZAB-Bericht ergibt sich, dass im s ... Schulsystem die Teilnahme an einer externen Sekundarschulprüfung für Personen möglich ist, die die Sekundarschule nicht besucht haben (S. 4). Von Bedeutung ist hier, dass für die (spätere) Fortsetzung des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums der weitere Abschluss am A ... A ... College nicht erforderlich gewesen wäre, da der Kläger ja bereits den allgemeinbildenden Sekundarschulabschluss im naturwissenschaftlichen Zweig als Zugangsvoraussetzungen sowohl für das Studium am Technischen Institut als auch dem Grunde nach für ein Bachelorstudium direkt an der U ... A ... vorweisen konnte. Spätestens mit der Flucht aus S ... – ebenfalls im Jahr 2015 – wurde der Entschluss, das Studium nicht nach einer Unterbrechung später wiederaufzunehmen, objektiv nach außen erkennbar. Zum Zeitpunkt der Flucht war vollkommen ungewiss, ob, in welchem anderen Staat, wann und unter welchen Bedingungen (Aufenthaltsrecht, Spracherwerb, etc.) die in A ... begonnene Ausbildung überhaupt fortgesetzt werden kann. Eine allenfalls vage Hoffnung, irgendwann wieder studieren zu können, steht nach Auffassung des Gerichts einem Abbruch nicht entgegen. Durch das dauerhafte Verlassen seines Herkunftslandes sowie die unterbliebene direkte (Wieder-)Aufnahme eines Studiums in D ... wird ausreichend deutlich, dass der Kläger sein ursprüngliches Studium nicht mehr fortsetzen wird. Hierin liegt der Sache nach ein vollständiger Abbruch der bisherigen Ausbildung, der durch die Aufnahme eines anderen Hochschulstudiums nach einem Zeitraum von hier über acht Jahren nicht nachträglich zu einem Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG mutiert (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 12 CE 23.432 –, juris, Rn. 14 mit Verweis auf VG Gelsenkirchen, a. a. O., Rn. 71). Dies steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten eine „Begründung zum Fachrichtungswechsel“ abgab, in der er ausführte, gleichzeitig „BWL“ und „IT“ studieren zu wollen, weil er für letzteres ein Interesse entwickelt habe. Die Erklärung zum vermeintlichen Fachrichtungswechsel erfolgte auf Veranlassung des Beklagten, der den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass er einen Grund für einen Fachrichtungswechsel nach Beginn des 3. Fachsemesters angeben müsse. Die Bewertung, dass ein Fachrichtungswechsel vorliegt, erfolgte damit vorrangig durch den Beklagten. Der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretene Kläger hat unter Verwendung der vom Beklagten vorgegebenen Formulierung reagiert. Letztlich entscheidend ist jedoch, die nach außen erkennbare Vorstellung des Auszubildenden im Zeitpunkt der Einstellung des Besuchs der Ausbildungsstätte bzw. spätestens dem Verlassen seines Heimatlandes (vgl. oben). Vorliegend tritt auch noch der Umstand hinzu, dass der Kläger nach Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse in Deutschland zunächst eine Ausbildung zum Krankenpfleger – an einer gänzlich anderen Ausbildungsstättenart – begann, diese aber wieder abbrach und sodann einige Zeit als Kurierfahrer arbeitete. 3. Der Kläger kann sich auf einen wichtigen bzw. sogar unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG für den Ausbildungsabbruch berufen. Der wichtige Grund im Zeitpunkt des Abbruchs für diesen muss an der abgebrochenen Ausbildung orientiert sein. Das gilt in gleicher Weise für die Beurteilung, ob der Auszubildende sich auf einen unabweisbaren Grund berufen kann (VG Gelsenkirchen, a. a. O., Rn. 76 ff.). Da sich Ausbildungsabbruch und Fachrichtungswechsel gegenseitig ausschließen, ist für die Frage der Förderfähigkeit einer anderen Ausbildung hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme der anderen Ausbildung, sondern auf den Abbruch des Erststudiums abzustellen ist (Bayerischer VGH, a. a. O.). Hier ist bereits das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 Nr. 1 BAföG ausreichend, da der Kläger zwar erst 2015, das heißt weit nach Ende des 4. Semester, A ... verlassen hat. Der Ausbildungsabbruch erfolgte aber – wie bereits dargestellt – schon im 3. Fachsemester – nämlich unmittelbar nach der Bombardierung der Universität am 15. Januar 2013. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 49. Lfg., November 2022, § 7 Rn. 42 m. w. N.). Unabweisbar im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 Nr. 2 BAföG ist ein Grund, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen oder dies zumindest „schlechterdings unerträglich“ ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes ist der Zeitpunkt des Abbruchs (Winkler, in: BeckOK SozR, 71. Ed. 1.12.2023, BAföG § 7 Rn. 51, 51a m. w. N.). Hat der Auszubildende keine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung, ist die Unabweisbarkeit zu bejahen. So liegt es hier: Aufgrund des Bürgerkrieges und der Flucht aus S ... hatte der Kläger gerade keine Wahl zwischen dem Abbruch der Ausbildung und deren Fortsetzung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. August 2023 – 14 LB 326/22 –, juris, Rn. 61; VG Gelsenkirchen, a. a. O., Rn. 80). Vorliegend sind die Gründe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 des Asylgesetzes (AsylG) führten, ausreichend, um nicht nur das Vorliegen eines wichtigen, sondern sogar eines unabweisbaren Grundes für den Abbruch des Studiums zu bejahen. Eine Anerkennung als Flüchtling – die der Kläger vorweisen kann – setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2). Entsprechend war dem Kläger die Fortführung seines Studiums in S ... objektiv und subjektiv unmöglich. Dabei kann nicht nur in dem Verlassen seines Heimatlandes der Grund für den Abbruch des Studiums gesehen werden. Der Kläger hat vielmehr vorgetragen, dass es ihm – bereits im Vorfeld seiner Flucht – infolge der Bürgerkriegshandlungen nicht mehr möglich war, weiter zu studieren. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es dem Kläger aufgrund höherer Gewalt aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in S ..., in dessen Rahmen es in A ... zwischen Juli 2012 und Dezember 2016 zu schweren Kämpfen mit unzähligen Toten und Verletzten kam, nicht möglich war, sein Studium am Technischen Institut für kommerzielle und Banken-Wissenschaften fortzusetzen (siehe auch zur Darstellung des Konflikts mit seinen Auswirkungen auf die Universität Aleppo: VG Münster, Urteil vom 4. Mai 2021 – 6 K 906/19 –, juris Rn. 50 ff.). Liegt ein unabweisbarer Grund für einen Abbruch des Studiums vor, bedarf es keiner näheren Aufklärung der Frage, ob der Kläger ein nur unterbrochenes (nicht abgebrochenes) Studium in Deutschland hätte fortsetzen können und ob es für einen Fachrichtungswechsel einen unabweisbaren Grund gegeben hätte. Das Argument des Beklagten, ausbildungsförderungs- und rechtspolitisch stelle dieses Ergebnis einen „Freifahrtschein“ für Asyl- und international Schutzberechtigte für einen förderungsrechtlichen Neustart dar, der inländischen Studierenden nicht zustehe, trägt nicht und ist unzutreffend. Dieses Ergebnis ist schlicht die gesetzlich vorgesehene Folge bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes. Auch inländische Studierende können nach einem Abbruch ihres Studiums aus wichtigem oder sofern erforderlich unabweisbarem Grund bei späterer Revidierung ihres Entschlusses und Aufnahme eines weiteren anderen Studiums Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 BAföG erhalten (so bereits VG Gera, Urteil vom 14. Januar 2021 – 6 K 235/19 Ge – nicht veröffentlicht). Soweit diese gesetzlichen Vorgaben zu unterschiedlichen Ergebnissen zwischen einerseits einem Abbruch und zeitlich nachfolgender (Wieder-)Aufnahme eines Studiums und andererseits einem schon bei „Aufgabe“ des früheren Studiums anvisierten Fachrichtungswechsels führen (können), entspricht auch dies der Anwendung der gesetzlichen Regelungen (vgl. VG Gelsenkirchen, a. a. O., Rn. 81 f.). Soweit der Beklagte zur Bejahung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung weitere Voraussetzungen aus der norminterpretierenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-VwV) ableiten will, ist die Kammer durch diese Verwaltungsvorschrift nicht gebunden. Überdies kann die Verwaltungsvorschrift dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 – 5 C 6/18 –, juris Rn. 20, 29 m. w. N.; Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 1 Rn. 7). Vorliegend schafft die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG eine Voraussetzung, die der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht vorgesehen hat, die aber gleichwohl zum Ausschluss der Ausbildungsförderung führen könnte. So heißt es in Tz. 7.3.19 BAföG-VwV am Ende: „Ein unabweisbarer Grund ist nur dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann. Je nachdem, ob ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel/Abbruch anzunehmen ist, hat dies auch Auswirkungen auf die Förderungsart nach § 17 (vgl. Tz 17.3.4 und 17.3.5).“ Danach wären für die Prüfung des Vorliegens eines unabweisbaren Grundes in Fällen eines Ausbildungsabbruchs im Ausland bei Anwendung der Vorschrift zwei verschiedene Zeitpunkte maßgeblich. Wendet man die Verwaltungsvorschrift an, reichte es nicht aus, dass ein unabweisbarer Grund im Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs in S ... vorgelegen hat (vgl. dazu bereits das Vorstehende). Die Voraussetzung, dass die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann, müsste zu einem davon zu unterscheidenden – zeitlich nachgelagerten – Zeitpunkt ebenfalls gegeben sein. Es tritt hinzu, dass sich die zusätzlichen Voraussetzungen allein für vorangegangene Ausbildungen ergeben würden, die im Ausland absolviert worden sind. Handelt es sich dagegen um einen rein inländischen Sachverhalt, ist es hinreichend, dass im Zeitpunkt des Abbruchs ein unabweisbarer Grund vorliegt. Die Anwendung der Tz. 7.3.19 BAföG-VwV würde gerade – vergleicht man den Fall des Klägers mit einem Sachverhalt mit reinem Inlandsbezug – zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnis und dem vom Beklagten angemahnten Verstoß gegen Art. 3 GG führen: Wird ein Studium der Wirtschaftswissenschaften in Deutschland abgebrochen, um eine Ausbildung zu beginnen, hätte die Person, die Leistungen nach dem BAföG beantragt, geringere Anforderungen zu erfüllen als der Kläger und das, obwohl sie unter Umständen – anders als der Kläger – bereits für die bisherige Ausbildung eine Förderung erhalten hat. Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG bzw. der grundsätzlichen Beschränkung der Förderungsleistungen auf die Erstausbildung ist jedoch vor allem, dass Auszubildende ihre Ausbildung verantwortungsbewusst wählen, planvoll betreiben und auch zielstrebig beenden sollen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 45/87 –, juris, Rn. 13 m. w. N.), auch im Hinblick auf eine sparsame Haushaltsführung des Staates (zu alledem Niedersächsisches OVG, a. a. O., Rn. 79). Müssen Auszubildende jedoch auch bei „Fortführung“ ihres originär im Ausland begonnenen Studiums die Ausbildung in Deutschland vollständig von vorn beginnen, kann ihnen dieser Grundsatz gerade nicht entgegengehalten werden (Niedersächsisches OVG, a. a. O., Rn. 61). Aus den vorstehenden Gründen kann der Beklagte einem Anspruch auf Ausbildungsförderung auch nicht mit Erfolg die in dem Hinweis-Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die Obersten Landesbehörden und Landesämter für Ausbildungsförderung vom 9. Oktober 2017 (Gz. 415-42531- § 7) geäußerte Rechtsauffassung entgegenhalten. Darin heißt es unter anderem: „(…) Die Flucht als solche ist dabei, für sich allein betrachtet, kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel bei Wiederaufnahme eines Studiums in Deutschland. [sic] Die Anerkennung als Flüchtling führt zur Anwendbarkeit der privilegierenden Regelungen in den Verwaltungsvorschriften, weil mit der Anerkennung als festgestellt gilt, dass dem Auszubildenden ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland nach dort abgeschlossenem Studium oder auch auf die Fortsetzung einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung im Herkunftsland durch Rückkehr dorthin nicht zumutbar ist. Der Auszubildende muss sich dann aber auch grundsätzlich an seiner im Ausland getroffenen Ausbildungswahl festhalten lassen. (…)“ Diesem Ansatz einer teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 3 BAföG kann nicht gefolgt werden. Es fehlt bereits an einer planwidrig zu weit gefassten Regelung (vgl. dazu allgemein Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2023 – 12 A 1659/21 –, juris, Rn. 49 ff.). Auch aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG folgt vorliegend nicht Gegenteiliges (vgl. dazu im Detail Niedersächsisches OVG, a. a. O., Rn. 46 ff.; BVerwG, Urteil vom 8. August 2019, a. a. O., insb. Rn. 35 f.). 4. Dass der Bewilligung von Ausbildungsförderung weitere Aspekte entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und erfüllt als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die persönlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorlag. Der 1995 in A ..., S ... geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für sein Studium der Wirtschaftsinformatik an der Internationalen Hochschule (IU) am Standort D ... . Der Kläger erwarb im September 2012 am D ... Gymnasium in A ... einen allgemeinbildenden Sekundarabschluss im naturwissenschaftlichen Bereich. Im akademischen Jahr 2012/2013 war der Kläger am „Technischen Institut für kommerzielle und Banken-Wissenschaften“ der D ... Universität A ... in der „Spezialität Buchhaltung“ registriert und bestand im ersten Studienjahr 12 von 14 Fächern. Im zweiten akademischen Jahr 2013-2014/2014-2015 legte der Kläger lediglich in einem Fach eine Prüfung ab, die er bestand (vgl. Bescheinigung der Staatlichen Universität von A ... – „Noten-Bilanz“ –). Die Universität A ... wurde am 15. Januar 2013 bombardiert, während der Kläger dort gerade eine schriftliche Prüfung ablegte. In der Folge nahm der Kläger an keinen Studienveranstaltungen mehr teil. Im Juli 2015 erlangte der Kläger einen weiteren Abschluss in der Fachrichtung „literarischer Zweig“ am A ... A ... College, bevor er am 16. September 2015 nach D ... _ kam. Der Kläger ist seit 2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels als anerkannter Flüchtling und hat seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland. Im Oktober 2018 begann der Kläger nach dem erfolgreichen Besuch zweier Deutschkurse zunächst eine Ausbildung zum Krankenpfleger, die er im Oktober 2019 abbrach. Daraufhin arbeitete er als Kurierfahrer. Am 19. September 2022 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Ausbildungsförderung für sein im Wintersemester 2022/2023 beginnendes duales Studium der Wirtschaftsinformatik (Abschluss Bachelor) an der IU in D ... . Auf Anforderung des Beklagten begründete der Kläger seinen „Fachrichtungswechsel ab dem 3. Fachsemester“ damit, im Prinzip nicht die Fachrichtung gewechselt, sondern nur Interesse an „IT“ entwickelt zu haben. Er habe drei Semester Wirtschaft an der Universität A ... studiert und wolle nun gleichzeitig „IT“ studieren. Wegen des Krieges habe er sein Studium in S ... nicht abschließen können. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Januar 2023 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung nach Wechsel der Fachrichtung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht vorlägen. Der Kläger sei 6 Semester an der Staatlichen Universität A ... im Studiengang Wirtschaft und Rechnungswesen eingeschrieben gewesen. Unabweisbare Gründe für einen Fachrichtungswechsel nach 6 Fachsemestern könne der Kläger nicht geltend machen. Ebenfalls seien keine Gründe erkennbar, warum es ihm nicht möglich sei, die bereits gewählte Studienrichtung in D ... weiter zu studieren. Mit E-Mail vom 14. Januar 2023 (postalischer Eingang am 25. Januar 2023) legte der Kläger Widerspruch ein und erklärte dazu unter anderem, dass er im 3. Semester nach dem Luftangriff nicht mehr zur Universität gegangen sei. Deshalb habe er keine Klausuren ablegen oder sich von der Uni abmelden können. Der Studiengang Wirtschaftsinformatik habe sein Interesse geweckt, da es gleich sei mit dem, was er in S ... studiert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2023 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Förderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der IU dem Grunde nach nicht vorlägen. Der Kläger habe im Wintersemester 2022/2023 einen förderungsrechtlich erheblichen Fachrichtungswechsel vollzogen. Der durch den Bereich Informationstechnologie ergänzte Studiengang Wirtschaftsinformatik stelle ersichtlich etwas Anderes als ein rein wirtschaftsbezogenes Studium dar. Die für den Fachrichtungswechsel vorgetragenen Gründe würden weder wichtige noch unabweisbare Wechselgründe darstellen, da die kriegsbedingten Gründe für die Ausreise des Klägers nach D ... und die Aufgabe des Studiums an der Universität A ... nicht erkennen lassen würden, warum er die bisherige Ausbildung nicht in Deutschland fortsetze. Am 21. März 2023 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen vorprozessualen Vortrag und trägt zudem vertieft dazu vor, dass das Studium der Wirtschaftsinformation gegenüber dem in S ... betriebenen Studium nur eine Schwerpunktverlagerung und keinen Fachrichtungswechsel darstelle. Darüber hinaus sei der am A ... _ A ... College erworbene Abschluss im Rahmen eines freiwilligen kostenlosen „Abiturstudiums“ mit dem Schwerpunkt Literatur erfolgt. Dieser Abschluss könne außerhalb der Schulbesuchsstruktur erworben werden und setzte keine Teilnahme an einem Unterricht voraus. Weiter trägt der Kläger vor, er habe in S ... zwar die Hochschulreife erworben, aber nicht ein in D ... _ anerkennungsfähiges Hochschulstudium begonnen, da der Abschluss eines Wirtschaftsstudiums in S ... im Inland keineswegs anerkannt werde. Die Einstufung als „H+“ in der ANABIN Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bedeute lediglich, dass Abschlüsse, die an dieser Einrichtung erreicht wurden, einer Gleichwertigkeitsuntersuchung im Hochschulbereich unterzogen werden könnten. Das s ... Berufsbildungssystem kenne in der Regel nur die schulische Berufsausbildung an technischen Sekundarschulen, technischen Instituten und die tertiäre Bildung im Hochschulbereich. Die Institute seien zwar an staatliche Universitäten angegliedert, ihre Abschlüsse würden jedoch keinem Hochschulabschluss entsprechen. Dies treffe auf sein lediglich auf zwei Jahre ausgelegtes Studium zu. Bedingt durch seine Flucht aus S ... könne er sich auch auf einen unabweisbaren Grund für den Ausbildungsabbruch berufen, da der Bürgerkrieg in S ... ihn zum Abbruch seines Studiums und zu seiner Flucht nach D ... gezwungen habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2023 zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum ab Oktober 2022 für das Bachelorstudium der Wirtschaftsinformatik in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Aufnahme des Bachelor-Studiums an der IU in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik stelle gegenüber dem in S ... studierten Fach Wirtschaft und Rechnungswesen einen Fachrichtungswechsel dar, weil das neu aufgenommene Fach einen markanten weiteren Studieninhalt aus dem Bereich der Informationstechnologie aufweise. Für den Fachrichtungswechsel liege kein förderungsrechtlich beachtlicher Grund vor. Die Flucht des Klägers aus seinem Heimatland könne keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel darstellen, da es dem Kläger möglich gewesen sei, nach seiner Ankunft im Inland und Aneignung grundlegender Sprachkenntnisse, seine in S ... begonnene Fachrichtung an einer inländischen Hochschule fortzusetzen. Die Akzeptanz der Flucht an sich als unabweisbarer Grund wäre ein „Freibrief“, auch bei einem im Ausland bereits erreichten weiten Ausbildungsfortschritt im Inland jede gewünschte Ausbildung bzw. ein Studium in einer anderen Fachrichtung aufnehmen zu können. Dies sei weder mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar noch als ausbildungsförderungspolitischer Zweck erkennbar und führe zu einem Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Als Vergleichsgruppe wären die sonstigen Auszubildenden zu benennen, die an die restriktiven Voraussetzungen für die Anerkennung eines Fachrichtungswechsels aus unabweisbaren Gründen gebunden seien. Die aus der Flucht selbst und dem hiesigen Neustart in das Ausbildungsleben an einer deutschen Hochschule resultierenden Verzögerungen könnten hinreichend nach § 48 Abs. 2 BAföG bzw. § 15 Abs. 3 BAföG abgefangen werden. Diese Auffassung werde auch durch die Weisung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in dem Runderlass vom 9. Oktober 2017 (Az. 415-42531- § 7) vorgegeben. Nur wenn dem Kläger keine Wahl zur Fortsetzung der im Ausland begonnenen Ausbildung im Inland zur Seite stünde, könne ein unabweisbarer Grund anzunehmen sein. Dies treffe auf den Kläger nicht zu, da das Wissenschaftsgebiet der Fachrichtung in S ... und im Inland vergleichbar seien. Nach den Einordnungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen werde das in S ... betriebene Studium des Klägers als ein drei Jahre andauerndes Bachelorstudium beschrieben, das in D ... __ grundsätzlich anerkannt werden könne. Auch habe der Kläger die Ausbildung nicht infolge oder wegen seiner Flucht im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG abgebrochen. Der Krieg habe ihn zur Unterbrechung seiner Ausbildung im Ausland gezwungen. Der Wechsel der Ausbildung sei erfolgt, um die im Inland bestehenden, vielfältigeren Bildungschancen zu nutzen. Dies stelle keinen wichtigen Grund dar. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Förder- und der Prozessakte sowie insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. Februar 2024 verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.