Leitsatz: 1. Die Aufgabe des Studiums im Ausland zwecks Flucht vor einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG stellt sich grundsätzlich als Abbruch dar und nicht als Fachrichtungswechsel. 2. Der Abbruch eines im Ausland vor fluchtbedingter Ausreise aus einer Bürgerkriegssituation betriebenen Studiums wird auch nicht ohne Weiteres dadurch zu einem Fachrichtungswechsel, dass der Auszubildende nach Erhalt eines Aufenthaltstitels in der Bundesrepublik Deutschland Sprachkurse belegt und nach Erwerb der sprachenbezogenen Zugangsberechtigung ein Studium aufgenommen hat. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2019 verpflichtet, dem Kläger für sein Studium an der Ruhr-Universität Bochum in den Fachrichtungen romanische Philologie (spanisch) und Orientalistik/ Islamwissenschaften (B.A.) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2019 verpflichtet, dem Kläger für sein Studium an der Ruhr-Universität Bochum in den Fachrichtungen romanische Philologie (spanisch) und Orientalistik/ Islamwissenschaften (B.A.) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommenes Studium eines subsidiär schutzberechtigten Klägers, der vor seiner fluchtbedingten Ausreise aus seinem Heimatland dort ein anderes Studium betrieben hat. Der am 00.00.1993 in Damaskus geborene Kläger, syrischer Staatsangehöriger, ist subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach seiner Schullaufbahn mit Abschluss des Gymnasiums und Erlangung der allgemeinen Hochschulreife im Juni 2012 in Syrien war er vom Oktober 2012 bis Oktober 2015 zum Studium der Elektrotechnik (Elektrische Energietechnik) an der U.-Universität in Latakia in Syrien eingeschrieben. Dieses Studium hat er nicht abgeschlossen. Nach seiner Flucht aus Syrien und Einreise in die Bundesrepublik Deutschland besuchte er von November 2015 bis Oktober 2018 Sprachkurse in D.. Mit bei dem Beklagten am 4. Oktober 2018 eingegangenen Antrag vom 29. September 2018 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für sein zum 1. Oktober 2018 aufgenommenes Studium an der S.-Universität D. in den Fachrichtungen romanische Philologie (spanisch) und Orientalistik/ Islamwissenschaften (B.A.). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dieser habe einen Fachrichtungswechsel mitgeteilt, und forderte ihn zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. Unter dem 16. November 2018 vermerkte der Beklagte in einem Aktenvermerk unter anderem, der Kläger habe im Wintersemester 2012/13 sein Studium der Elektrotechnik an der U.-Universität in Latakia (Syrien) begonnen und nach sechs Semestern abgebrochen. Zum Wintersemester 2018/19 sei ein Wechsel zu dem antragsgegenständlichen Studium erfolgt. Mit Bescheid vom 16. November 2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab. Dem Anspruch stehe § 7 Abs. 3 BAföG entgegen. Der Kläger habe die Fachrichtung nach dem vierten Fachsemester gewechselt. Zwei Semester blieben gemäß § 5a BAföG unberücksichtigt. Ein unabweisbarer Grund für den Wechsel liege nicht vor. Hiergegen legte der Kläger am 3. Dezember 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe sein Studium tatsächlich nur bis Anfang März 2014, mithin nur bis zum 3. Fachsemester betrieben. Am 8. März 2014 habe er einen Unfall erlitten, bei dem er in einem von Bomben teilzerstörten und daher baufälligen Haus aus dem Fenster im 2. Stockwerk gefallen sei. Er habe schwere Verletzungen und mehrfache Knochenbrüche an Rippen und Beinen erlitten. Er habe zahlreiche Operationen durchführen lassen und monatelang liegen müssen. Hierzu legte er einen Entlassungsbericht vom 8. März 2014, auch in Übersetzung, vor. Für die Einzel-heiten des Entlassungsberichtes wird auf Bl. 58 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Er habe jedenfalls für mehr als ein Jahr sein Studium nicht weiterbetreiben und auch nicht an den Zwischenprüfungen teilnehmen können. Nach seiner einigermaßen erfolgten Genesung im September 2015 habe er sein Studium nicht fortsetzen können. Wegen des dortigen Bürgerkriegs und der drohenden zwangsweisen Einziehung zum Wehrdienst sei er gezwungen gewesen, aus Syrien zu finden. Er habe folglich in Syrien nur drei Semester studiert und sei das 4.-6. Semester verletzungsbedingt am Studium gehindert gewesen. Hierin liege ein wichtiger Grund für einen Wechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Er habe sein Studium letztlich nicht wieder aufnehmen können, sondern abbrechen müssen, weil er wegen des Bürgerkrieges aus Syrien habe fliehen müssen. Die Fortführung des Studiums in Syrien sei ihm objektiv und subjektiv unmöglich gewesen, sodass auch ein unabweisbarer Grund vorliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Wiederholung und Ergänzung der Ausführungen im Bescheid vom 16. November 2018 führte der Beklagte aus, für den Erkrankungsverlauf, während dessen der Kläger habe nicht studieren können, hätte er sich beurlauben lassen müssen. Im Übrigen sei unerheblich, ob die Ausbildung entsprechend der Immatrikulation auch tatsächlich betrieben worden sei. Zudem sei eine Krank-schreibung nur für maximal zwei Semester dargelegt. Soweit er angebe, er habe sich nicht beurlauben lassen wollen, weil er befürchtet habe, zum Militärdienst einge-zogen zu werden, könne dies nicht berücksichtigt werden. Dies sei nur eine An-nahme. Entweder sei er so schwer verletzt, dass er auch für den Militärdienst untauglich gewesen sei, oder er hätte studieren können. Auch der vorgetragene Grund, aufgrund des Bürgerkriegs fliehen zu müssen, könne nicht als unabweisbarer Grund anerkannt werden. Die Flucht als solche, sei für sich allein betrachtet kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel bei der Aufnahme eines Studiums in Deutschland. Die Anerkennung als Flüchtling führe zur Anwendbarkeit der privilegierenden Regelungen in den Verwaltungsvorschriften, weil mit der Aner-kennung als festgestellt gelte, dass dem Auszubildenden ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland nach dort abgeschlossenem Studium oder auch auf die Fortsetzung einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung im Herkunftsland durch Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei. Der Auszubildende müsse sich dann aber auch grundsätzlich an seiner im Ausland getroffen Ausbildungswahl festhalten lassen. Wäre die Flucht allein ein unabweisbarer Grund, so wäre dies ein Freibrief, im Inland jede gewünschte Ausbildung auch bei im Ausland bereits erreichtem fortge-schrittenen Studienstand oder sogar bereits erworbenem Abschluss in einer anderen Fachrichtung aufnehmen zu können, ohne an die im Ausland ursprünglich getroffene Fachrichtungswahl gebunden zu sein. Dies sei weder mit dem Gesetzeswortlaut zu vereinbaren noch sei ein ausbildungsförderungspolitischer Grund erkennbar, insoweit Flüchtlinge besser zu stellen als andere auf Ausbildungsförderung an-gewiesen Studierende. Im Flüchtlingszusammenhang sei ein unabweisbarer Grund für einen Wechsel anzunehmen, wenn der im Ausland begonnenen Studiengang nicht in einer der bisherigen Ausbildung gegebenenfalls auch nur in Teilen vergleich-baren Ausbildung in Deutschland angeboten werde, sodass es dann keine Wahl zwischen Fortsetzung des begonnenen Studiengangs und der Aufnahme eines anderen Studiengangs gebe. Hiergegen hat der Kläger am 27. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen und ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor, er habe sich auch krankheitsbedingt dem Militärdienst nicht entziehen können. Er habe sich unter dem Druck drohender Verfolgung durch das syrische Regime zur Flucht und Ausreise entschieden. Er gehe sicher davon aus, dass er trotz seiner Verletzung eingezogen worden wäre. Nach Zuerkennung des subsidiären Schutz-status und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis habe er die erforderlichen Deutsch-kurse besucht und die geforderte Sprachprüfung abgelegt. Sein Studium an der S.-Universität D. habe er im Wintersemester 2018/19 begonnen. Die Fluchtumstände stellten einen unabweisbaren Grund dar. Ein unerlaubter Fachrichtungswechsel könne ihm nicht vorgehalten werden. Im Schriftsatz vom 14. November 2019 ließ er ausführen, es sei nicht von einem Fachrichtungswechsel, sondern von einem Abbruch des Studiums in Syrien aufgrund seiner Flucht auszugehen. Die Ausführungen der Beklagten zu den Beweggründen des Klägers für den Abbruch des Studiums seien abwegig und muteten lebensfremd an. Zu jenem Zeitpunkt, habe er noch nicht wissen können, ob er überhaupt jemals wieder in der Lage sein werde, sein Studium im Ausland fortzusetzen. Gegen diese Einschätzung spreche entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass er alsbald nach seiner Einreise begonnen habe, Deutsch zu lernen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2019 zu verpflichten, ihm für sein Studium an der Ruhr-Universität Bochum in den Fachrichtungen Romanische Philologie Spanisch und Orientalistik/ Islamwissenschaften (B.A.) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung trägt er über die Begründung des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides hinausgehend vor, es liege ein Fachrichtungswechsel vor. Es sei nicht von einem Abbruch des in Syrien betriebenen Studiums durch die Flucht nach Deutschland, sondern von einer Unterbrechung des Ausbildungsgangs Studium, auszugehen. Diesen Ausbildungsgang Studium habe der Kläger schnellst-möglich nach dem Erreichen der Sprachvoraussetzungen in Deutschland weiter-geführt. Von einem Abbruch sei auszugehen, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammen-hang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgebe. Maßgeblich sei der erklärte Beweggrund des Auszubildenden, die nach außen erkennbare Vorstellung. Die Entscheidung zwischen einem Abbruch und einer Unterbrechung habe einen aktuellen (z.B. Exmatrikulation) und einen in die Zukunft gerichteten Aspekt (endgültig) eine Exmatrikulation spreche erst einmal für einen Abbruch des Studiums. Allerdings seien dabei auch die Umstände und Beweggründen sowie die Zukunftspläne des Studierenden zu berücksichtigen. Der Kläger habe sein Studium in Syrien nach sechs Semestern durch Exmatrikulation beendet. Die Exmatrikulation habe er mit seiner Flucht begründet und nicht damit, dass ihm sein Studium nicht gefallen habe oder er die Leistungsanforderungen von seiner Eignung her nicht habe erfüllen können. Er habe damit nur gezwungenermaßen aufgrund äußerer widriger Umstände, die ihn zur Flucht in ein anderes Land getrieben hätten, die Exmatrikulation vorgenommen. Eine Entscheidung, grundsätzlich nicht mehr studieren zu wollen, habe nicht vorgelegen. Auch wenn eine Flucht verbunden sei mit einer akuten Unsicherheit hinsichtlich des weiteren Lebensweges, so lägen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger grundsätzlich in die Zukunft gerichtet seinen Wunsch, eine Ausbildung als Studium durchzuführen, aufgegeben habe. Er habe ebenfalls nicht vorgetragen, dass er einen anderen Beruf erlernen oder eine Ausbildung ohne Studium habe machen wollen. Unmittelbar nach der Flucht in Deutschland im Oktober 2015 habe er bereits im November 2015 Sprachkurse aufgenommen und diese ohne Unterbrechung bis zur Universitätsqualifikation durchgeführt. Nach Erreichen des erforderlichen Sprachniveaus habe er sofort wieder ein Studium in Deutschland aufgenommen. Vor einer endgültigen Aufgabe des Ausbildungsziels Studium könne damit nicht ausgegangen werden. Dies sei nur der Fall, wenn ein Studienwunsch für die Zukunft nicht mehr bestanden hätte. Nur den Zeitpunkt der Exmatrikulation und der Flucht zu betrachten, in dem naturgemäß gerade nicht studiert werden könne, berücksichtige nicht den grundsätzlichen Willen des Studierenden. Der Kläger habe hier eindeutig gezeigt, dass er seinen Studienwunsch nicht aufgegeben habe, sondern schnellstmöglich wieder habe studieren wollen. In etwa vergleichbar sei der Fall eines Studierenden, der aus der ehemaligen DDR in das Bundesgebiet geflüchtet sei. Auch in diesem Fall habe der Studierende in der DDR sechs Semester seines Studiums verbracht und danach einen Fachrichtungswechsel vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht - 5 C 36/79 - habe weder einen Abbruch der Ausbildung noch einen nachweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel als gegeben angesehen. Bei der Fortführung des Ausbildungsgangs Studium habe der Kläger einen Fachrichtungswechsel vorgenommen. Ein wichtiger oder unabweisbarer Grund dafür läge nicht vor. Die Flucht alleine stelle keinen unabweisbaren Grund dar. Auch seien keine Anhalts-punkte dafür gegeben, dass es dem Kläger unzumutbar gewesen sei, das Fach Elektrotechnik weiter zu studieren. Auf den am 5. Juni 2019 eingereichten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes hat das erkennende Gericht der Beklagten im Wege der einstweiligen An-ordnung im Beschluss vom 18. Juli 2019 - 15 L 1052/19 - aufgegeben, „dem Kläger vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Ausbildungsförderung für die Monate 1. Juli bis 30. September 2019 für sein Studium der romanischen Philologie (spanisch) und Orientalistik - Islamwissenschaften an der S.-Universität D. (B.A.) in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.“ und Übrigen den Antrag abgelehnt. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im vorerwähnten Eilbeschluss verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juli 2019 dem Bericht-erstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten, der Kläger mit Schriftsatz vom 29. September 2019 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2019, haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. November 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für sein Studium an der S.-Universität D. in den Fachrichtungen romanische Philologie Spanisch und Orientalistik/ Islamwissenschaften (B.A.) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019. Anspruchsgrundlage für eine Ausbildungsförderung sind §§ 1, 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studien-jahre berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundes-ausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Die von dem Kläger besuchte S.-Universität D. ist förderungsfähige Ausbildungs-stätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Der Kläger mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG die persönlichen Vor-aussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Dem Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 für den Studiengang der romanischen Philologie (spanisch) und Orientalistik - Islamwissenschaften (B.A.) an der S.-Universität D. steht die Regelung des § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BAföG nicht entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel nur geleistet, wenn der Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) erfolgt ist. Auf einen wichtigen Grund für den Abbruch oder den Fachrichtungswechsel können sich Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters berufen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG). Darüber hinaus müssen sie einen unabweisbaren Grund nachweisen. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel das Vorliegen eines wichtigen Grundes vermutet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden (§ 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG). Der Kläger hat sein Studium der Elektrotechnik (Elektrische Energietechnik) an der U.-Universität in Latakia, Syrien, jedenfalls nach dem vierten Fachsemester abgebrochen. Die an der U.-Universität in Latakia verbrachten Studienzeiten des Klägers sind grundsätzlich auf sein Studium im Geltungsbereich des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes anzurechnen. Zur Ermittlung seiner anzurechnenden ausländischen Studienzeiten kann § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allerdings nicht herangezogen werden. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist auf die Frage beschränkt, ob ein im Ausland erworbener berufsqualifizierender Abschluss bei der Frage der Förderungsfähigkeit einer (weiteren) inländischen Ausbildung zu berücksichtigen ist. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 5 C 15/96 -, juris, Rn. 12. Der Kläger hat keinen berufsqualifizierenden Abschluss an der U.-Universität erworben. Bei einer wie vorliegend noch nicht abgeschlossenen Ausbildung sind die im Ausland absolvierten Studienzeiten als bisherige Ausbildung im Sinne des § 7 BAföG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf die deutsche Ausbildung angerechnet werden können. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 5 C 15/96 -, juris, Rn. 10. Ging die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes früher von einer Gleichwertigkeit bzw. Vergleichbarkeit der ausländischen Ausbildung mit einer deutschen Ausbildung nur dann aus, wenn der überwiegende Teil, also mehr als die Hälfte der im Ausland verbrachten Studienzeit auf die deutsche Ausbildung angerechnet werden kann, Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 5 C 15/96 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36/79 -, juris, Rn. 23; so noch Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 45. Erg-Lfg. Juli 2019, § 7, Rn. 8.4, sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten nach nachfolgender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes förderungsrechtlich dann als Ausbildung, in Bezug auf § 7 BAföG als mögliche bisherige Ausbildung, zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss "vergleichbar" ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG "gleichwertig" ist. BVerwG, Urteil 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 -, juris, Rn. 18. Diese Beurteilung setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden. Hierbei ist die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit. Von der Prüfung dieser Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit hängt es ab, ob Auslandsausbildungszeiten für die Förderung der vom Auszubildenden angestrebten Inlandsausbildung von Bedeutung sind. Ausbildungszeiten an einer nicht in diesem Sinne gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht. Dagegen sind Ausbildungszeiten an einer gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich förderungsrechtlich bei einer Ausbildung im Inland zu berücksichtigen, sei es, dass die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland fortgesetzt wird, sei es, dass die Auslandsausbildung abgebrochen und im Inland eine andere Ausbildung aufgenommen wird, oder sei es, dass mit dem Wechsel von der Auslands- zur Inlandsausbildung die Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gewechselt wird. Auf die Frage, in welchem Umfang Auslandsausbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kommt es in diesem rechtlichen Zusammenhang daher nicht unmittelbar an. BVerwG, Urteil 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 -, juris, Rn. 18. Danach ist ein an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierter wertender Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden entscheidend. An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger an der U.-Universität in Latakia ein berufsqualifizierendes Studium der Elektrotechnik (Elektrische Energietechnik) betrieben, das auch im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als berufsqualifizierend anzusehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Ein-ordnung eines Ausbildungsganges als berufsqualifizierend ausschlaggebend, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungs-stand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufs ermöglicht. Dies ist der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Aus-übung eines Berufs erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind. Ein berufsqualifizierender Abschluss ist dann gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat. Ein berufsqualifizierender Abschluss ist aber auch dann anzu-nehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildung an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachge-wiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Abzustellen ist dabei nicht auf subjektive Vorstellungen des Auszubildenden, sondern allein auf die objektiven Gegebenheiten. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18/07 -, juris, Rn. 12; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/ Kreikenbohm/Udsching, 51. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, BAföG, § 7, Rn. 8. Ausreichend ist insoweit aber schon die realistische Möglichkeit, mit dem erworbenen Abschluss in einem Berufsfeld Fuß zu fassen. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2013- 12 A 1880/13 -, juris, Rn. 11. Das Gericht ist überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ein Absolvent des von dem Kläger besuchten Studiengangs Elektrotechnik (Elektrische Energietechnik) an der mit einer Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG vergleichbaren U.-Universität Kenntnisse und Fertigkeiten erwirbt, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufs in der Bundesrepublik Deutschland befähigen bzw. ihm die realistische Möglichkeit bieten, mit dem erworbenen Abschluss – hier Elektrotechnik (Elektrische Energietechnik) – in einem Berufsfeld Fuß zu fassen. Dies folgt zum einen daraus, dass der auf eine Dauer von fünf Jahren angelegte Studiengang des Klägers an der U.-Universität „handasat at-taqa al-kahrabaiyya“ (Ingenieurstudiengang, Lizenz in Elektrotechnik, in der Fachrichtung Elektrische Energietechnik) ausweislich der Angaben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) der Kultusministerkonferenz (https://anabin.kmk.org/ anabin.html) der erste akademische Abschluss eines fünfjährigen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im Fach Elektrotechnik ist und einem vierjährigen Bachelor-abschluss entspricht. Mit einem Bachelorabschluss in Elektrotechnik besteht die realistische Möglichkeit, in einem entsprechenden Berufsfeld Fuß zu fassen. Sind nach den vorstehenden Ausführungen die ausländischen Ausbildungszeiten des Klägers in seinem Studium der Elektrotechnik (Elektrische Energietechnik) in der Prüfung des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG grundsätzlich zu berücksichtigen, sind keine Fachsemester seines Studiums nach der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG unberücksichtigt zu lassen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass nach Entscheidung der Ausbildungsstätte – hier der S.-Universität D. – Fachsemester aus dem ursprünglich betriebenen Studium auf den neuen Studiengang angerechnet wurden. Die S.-Universität D. hat den Kläger, der überdies nach Aktenlage kein Anrechnungsverfahren durchgeführt hat, in das erste Fachsemester eingestuft. Als danach zu berücksichtigendes Fachsemester ist jedes Semester anzusehen und zu zählen, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den erzielten Studienfortschritt. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 5 B 102/07 - juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2012 - 12 A 2087/12 -, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 6 N 55.13 -, juris, Rn. 5; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 43. Erg-Lfg., Mai 2018, Band 2, § 7, Rn. 44; Steinweg, in: Ramsauer/ Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7, Rn. 155. Dahinstehen kann nach alledem, ob § 5a BAföG auf Ausländer anwendbar ist, die im Ausland eine berufsqualifizierende Ausbildung beginnen, vor Abschluss dieser Aus-bildung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und hier die Ausbildung fort-setzen, mit der Folge, dass die Zeit der Ausbildung, die der Auszubildende im Aus-land durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt bleibt, so BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1986 - 5 B 83/85 -, juris, Rn. 4 f., oder – wofür vieles spricht – abweichend von der Auffassung des Bundes-verwaltungsgerichts insbesondere bei Würdigung des aus den historischen Gesetz-gebungsmaterialien erkennbaren Sinn und Zwecks der Vorschrift, die „Verbesserung der Ausbildungsförderung für deutsche Studenten bei einem Studium im Ausland“ zu erreichen und einen Anreiz zu bieten, denn „Auslandserfahrungen seien nicht nur für Sprachstudenten, sondern für alle Auszubildenden wichtig“ (BT-Drs. 8/2868, Seite 24 f.) auf Ausbildungszeiten eines Ausländers vor erstmaliger Einreise und Studienaufnahme/-fortführung in der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar ist. Eine Nichtanwendung von § 5a BAföG ließe nämlich lediglich zu seinen Ungunsten die Vergünstigungsregelung der vorerwähnten Norm entfallen. Konkret blieben keine zwei Semester seiner Studienzeit an der U.-Universität unberücksichtigt, sondern wären die sechs Semester seines Studiums anzurechnen. Der Kläger hat sein Studium an der U.-Universität aus unabweisbarem Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG abgebrochen. Welche der in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Alternativen – Ausbildungs-abbruch oder Fachrichtungswechsel – anzunehmen ist, hängt maßgeblich von dem erklärten Beweggrund des Auszubildenden ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 -,juris, Rn. 12. Dies ist nach der Vorstellung zu beurteilen, die der Auszubildende bei Ausführung des Entschlusses hat. Vgl. zur Abgrenzung der Unterbrechung von dem Abbruch, Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 45. Erg-Lfg. Juli 2019, § 7, Rn. 45.2. Maßgeblich ist die nach außen erkennbare Vorstellung des Auszubildenden. Vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/ Kreikenbohm/Udsching, 51. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, BAföG, § 7, Rn. 43. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungs-stättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Eine Unterbrechung bedeutet dagegen, dass der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will. Ob ein Ab-brechen oder Unterbrechen der Ausbildung anzunehmen ist, kann nur nach der Vor-stellung des Auszubildenden beurteilt werden. Notwendig ist allerdings, dass dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht. Der äußeren Kundgabe des Entschlusses des Auszubildenden kommt die ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Tatsache des Abbruchs oder der Unterbrechung und der Zeit-punkt ihres Eintritts sind aus einem diesem Entschluss entsprechenden Verhalten des Auszubildenden herzuleiten. Der Auszubildende muss eindeutig zu erkennen geben, ob er die Ausbildung nur unterbrechen oder aber abbrechen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019- 12 E 821/18 -, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom10. Oktober 2017 - 12 A 1214/17 -, juris, Rn. 8 f. Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Kläger in dem für diese Frage entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nach seiner Exmatrikulation im Oktober 2015 nach seiner Vorstellung, sein Studium in Syrien und den Besuch von Ausbildungsstätten derselben Ausbildungsstättenart wie der U.-Universität endgültig aufgegeben, um sich außerhalb Syriens in Sicherheit zu bringen. Ist die Fortführung eines Studiums im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat noch völlig offen, stellt die Aufgabe des Studiums im Herkunftsstaat einen Abbruch dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12/07 -, juris, Rn. 16, zur Studiumsaufgabe aufgrund Übersiedelung ausländischer Ehegatten deutscher Staatsangehöriger zur gemeinsamen Lebensführung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Aufgabe des Studiums in Syrien zwecks Flucht stellt sich als Abbruch dar und nicht als Fachrichtungswechsel. Im Zeitpunkt der Ausreise war für den Kläger völlig offen in welchem Land er ankommen wird, sollte er beabsichtigt haben, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, wohin er nach seiner Ankunft nach Maß-gabe der §§ 44 bis 54 des Asylgesetzes verteilt wird und ob er dort – nach Erwerb u.a. der erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen – studieren kann. Überlegungen zur Fortführung (s)eines Studiums standen zum Zeitpunkt der Aus-reise aus Syrien für das Gericht nachvollziehbar nicht an. Der Abbruch des in Syrien betriebenen Studiums wird auch nicht dadurch zu einem Fachrichtungswechsel, dass er nach Erhalt des Aufenthaltstitels Sprachkurse belegt und nach Erwerb der sprachenbezogenen Zugangsberechtigung ein Studium aufge-nommen hat. Der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. April 1981 - 5 C 36/79 - führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundes-verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen der angeführten Entscheidung nicht näher mit der Abgrenzung zwischen Abbruch und Fachrichtungs-wechsel im entschiedenen Fall – der dortige Kläger hatte nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das Studium der Medizin aufgenommen, was er nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen schon seit jungen Jahren habe studieren wollen – befasst. Auch seiner Erklärung „Begründung meiner Motivation zum Fachwechsel“ gegenüber dem Beklagten vom 13. November 2019 kann nicht entnommen werden, er habe im Zeitpunkt des Abbruchs seines Studiums in Syrien einen Fachrichtungswechsel anvisiert oder sein Studium nicht aufgeben wollen. Die Erklärung hat er auf die Auf-forderung des Beklagten vom 29. Oktober 2018 abgegeben. Darin hatte der Beklagte aufgrund eigener Wertung dem Kläger mitgeteilt, er habe einen Fachrichtungs-wechsel vorgenommen. Der (erst) daraufhin und im deutlich zeitlichen Nachgang zum Abbruch des Studiums in Syrien abgefassten vorerwähnten Erklärung zu einem „Fachrichtungswechsel“ kann kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Der damals noch anwaltlich unvertretene Kläger hat erkennbar auf das Schreiben des Beklagten vom 29. Oktober 2018 geantwortet, in dem ihm mitgeteilt wurde, ein Fachrichtungswechsel liege vor. Er hat erkennbar an diese Formulierung angelehnt geantwortet. Auch wenn der Auszubildende seinen Entschluss der endgültigen Aufgabe der bisherigen Ausbildung – wie vorliegend – später aufgibt und die frühere Ausbildung (hier den Besuch der gleichen Ausbildungsstättenart) sozusagen in einem zweite Anlauf wieder aufnimmt, kann er hierfür gemäß § 7 Abs. 3 BAföG bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gefördert werden. Vgl. Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 45. Erg-Lfg. Juli 2019, § 7, Rn. 38.1. Der wichtige Grund im Zeitpunkt des Abbruchs für diesen muss an der abgebrochenen Ausbildung orientiert sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 -, juris, Rn. 17 f., allgemein zum Abbruch und Fachrichtungswechsel. Das gilt in gleicher Weise für die Beurteilung, ob der Auszubildende sich auf einen unabweisbaren Grund berufen kann. Ein Grund ist nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Zutreffend umschreibt auch Tz. 7.3.16 a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36/79 -, juris, Rn. 26, unter Heranziehung der Tz. 17.3.4 BaföGVwV a.F. An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger sein Studium der Elektrotechnik (Elektrische Energietechnik) an der U.-Universität in Latakia, Syrien, im Oktober 2015 aus unabweisbarem Grund aufgegeben. Die Umstände, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 Asylgesetz tragen, haben eine Wahl des Klägers zwischen der Fortsetzung seines Studiums in Syrien und dessen Abbruch nicht zugelassen. Die Fortführung seines Studiums in Syrien war ihm danach objektiv und subjektiv unmöglich. Das Argument des Beklagten, ausbildungsförderungs- und rechtspolitisch stelle dieses Ergebnis einen Freifahrtschein für Asyl- und international Schutzberechtigte für einen förderungsrechtlichen Neustart dar, der inländisch Studierenden nicht zustehe, trägt nicht und ist unzutreffend. Dieses Ergebnis ist schlicht die gesetzlich vorgesehene Folge bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes. Auch bisher können inländische Studierende nach einem Abbruch ihres Studiums aus wichtigem oder sofern erforderlich unabweisbarem Grund bei späterer Revidierung ihres Entschlusses und Aufnahme eines weiteren anderen Studiums Ausbildungs-förderung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 BAföG erhalten. Soweit diese gesetzlichen Vorgaben zu unterschiedlichen Ergebnissen zwischen einerseits einem Abbruch und zeitlich nachfolgender (Wieder-)Aufnahme eines Studiums und andererseits einem schon bei „Aufgabe“ des früheren Studiums anvisierten Fachrichtungswechsels führen (können), entspricht auch dies der Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.