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Urteil

6 K 1398/24 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2024:1206.6K1398.24GE.00
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Leitsätze
1. Insbesondere im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen, mit § 77 Abs. 2 AsylG auf eine „Verfahrenserleichterung und –beschleunigung“ hinzuwirken – stellt sich ein Zeitraum von zwei Wochen zur etwaigen Stellung eines Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Ergehen eines gerichtlichen Hinweises iSd. § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG als regelmäßig ausreichend dar.(Rn.18) 2. Unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das spanische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden.(Rn.40)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Insbesondere im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen, mit § 77 Abs. 2 AsylG auf eine „Verfahrenserleichterung und –beschleunigung“ hinzuwirken – stellt sich ein Zeitraum von zwei Wochen zur etwaigen Stellung eines Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Ergehen eines gerichtlichen Hinweises iSd. § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG als regelmäßig ausreichend dar.(Rn.18) 2. Unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das spanische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden.(Rn.40) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG. Ebenfalls konnte das Gericht in Abweichung des gesetzlichen Regelfalls (§ 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorliegend nach § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, weil eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes – und kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG oder § 73b Abs. 7 AsylG – streitgegenständlich ist. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19. November 2024 auf die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren sowie ihr Recht hingewiesen, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen, womit die gerichtliche Befugnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren entfallen würde. Ferner ist den Beteiligten über zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Damit haben die Beteiligten hinreichend Zeit zur Stellung eines entsprechenden Antrags gehabt. Zwar enthalten weder Gesetz in § 77 Abs. 2 AsylG noch die Gesetzesmaterialien eine ausdrückliche Bestimmung dazu, unter welcher Fristdauer den Beteiligten die Möglichkeit zur Antragstellung eingeräumt werden soll. Aus der wertsetzenden Bedeutung des Art. 103 Abs. 1 GG sowie dem in Art. 20 Abs. 3 GG iVm. den grundrechtlichen Freiheitsrechten angelegten Recht auf ein faires Verfahren (vgl. dazu BVerfG (K), Beschl. v. 15.1.2024 – 1 BvR 1615/23 = NJW 2024, 891 Rn. 9) folgt aber, dass die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, den Beteiligten nicht nur als formale Rechtsposition theoretisch eingeräumt sein darf, sondern sie diese auch praktisch ausüben können müssen. Vor diesem Hintergrund wird – unter maßgebender Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens, mit § 77 Abs. 2 AsylG auf eine „Verfahrenserleichterung und -beschleunigung“ hinzuwirken (BT-Drs. 20/4327, 42) – jedenfalls ein Zuwarten von zwei Wochen nach Ergehen des Hinweises iSd. § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG regelmäßig ausreichend sein. Wenn es den Beteiligten grundsätzlich möglich sein muss, sich innerhalb einer Ladungsfrist von zwei Wochen ausreichend auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einzustellen und entsprechend zu disponieren (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO), so wird diese Zeitdauer erst Recht für die Abgabe eines schlichten, begründungfrei stellbaren Antrags genügen (iErg. ebenso VG Gießen, Urt. v. 21.2.2023 – 8 K 218/22 = BeckRS 2023, 3882 Rn. 13). Unschädlich ist insoweit, dass der an die Beteiligten gerichtete Hinweis auf einen Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht mit einer konkreten (Ausschluss-) Frist verbunden gewesen ist. Soweit dies in der Literatur teilweise für erforderlich gehalten wird (so etwa Heusch/Houben, NVwZ 2023, 7, 13; Münch, ZAR 2023, 298, 300), schließt sich das Gericht dem nicht an. Eine entsprechende Handhabung würde die von Gesetzes wegen jederzeit gegebene Möglichkeit der Beteiligten, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen, zeitlich beschränken, obwohl sich der Gesetzgeber gerade nicht für eine § 74 Abs. 2 AsylG entsprechende (dort ohnehin nur Tatsachen und Beweismittel betreffende) prozessuale Präklusionsregelung entschieden hat. Auch eine etwaige Zurückweisungsmöglichkeit für einen in diesem Sinne verspäteten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung fehlt. Im Hinblick auf den Präklusionsvorschriften kennzeichnenden, strengen Ausnahmecharakter, bedürfte es insoweit der gesetzlichen Normierung. Weder § 77 Abs. 2 AsylG noch § 87b Abs. 2 u. 3 VwGO lässt sich eine entsprechende Zurückweisungsmöglichkeit entnehmen. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Insbesondere ist die Klage bei wohlverstandener Auslegung des klägerischen Begehrens (§ 88 VwGO, §§ 133, 157 BGB analog) als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Das Gericht legt den Antrag der Klägerin unter maßgeblicher Einbeziehung der Klagebegründung in ihrem Interesse rechtsschutzintensiv dahingehend aus, dass diese vorrangig die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29. Oktober 2024 (Az. 10644106 – 231) begehrt und hilfsweise – für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage – die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Spanien festzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.2021 – 1 C 6/20 = NVwZ-RR 2021, 993 Rn. 11; VG Gera, Urt. v. 22.2.2022 – 6 K 963/21 = BeckRS 2022, 4057 Rn. 15 f.). Auch im Übrigen ist die fristgerecht (§ 74 Abs. 1 AsylG) erhobene Klage zulässig. 2. Sie ist jedoch unbegründet. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 29. Oktober 2024 tenorierte Unzulässigkeitsentscheidung ist nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (2.1). Die Klägerin hat außerdem keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO (2.2). 2.1 Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Der Asylantrag der Klägerin ist unzulässig. a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (im Folgenden: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden, der nach den Kriterien des Kapitels III („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“) der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Asylbewerber einen ihnen genehmen Mitgliedstaat für die Prüfung ihres Asylbegehrens aussuchen und von einem zum anderen Mitgliedstaat weiterwandern. Zentrales Anliegen des „Dublin-Systems“ ist die Aufstellung klarer, praktikabler und gerechter Zuständigkeitskriterien, die den Betroffenen einen effektiven und schnellen Zugang zur Sachprüfung eröffnen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 der Dublin III-VO). Lässt sich anhand der Kriterien in Kapitel III der Dublin-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, ist nach der Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (s. BVerwG, Urt. v. 27.4.2016 – 1 C 24/15 = NVwZ 2016, 1495 Rn. 13). Hiernach ist Spanien der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständige Staat und nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO zur Aufnahme der Klägerin verpflichtet, weil diese über Spanien am 10. Juni 2024 illegal in den Dublin-Raum eingereist ist, wobei die illegale Einreise im maßgeblichen Zeitpunkt der (Erst-) Asylantragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) – bei ihrer Antragstellung in Deutschland am 15. August 2024 – noch keine zwölf Monate zurücklag. Die Einreise über Spanien wird zum einen durch den EURODAC-Treffer der „Kategorie 2“ belegt. Die Ergebnisse einer EURODAC-Abfrage – ein europaweites Fingerabdruck-Identifizierungssystem, mit dessen Hilfe jeder Mitgliedstaat insbesondere in Erfahrung bringen kann, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Erwägungsgründe 4 ff. der VO (EU) 603/2013 über Eurodac zum Fingerabdruckdaten-Abgleich) – weisen eine EURODAC-Kennnummer aus, die sich aus einer Länderkennung und einer Zahlenkombination zusammensetzt. Die auf die Länderkennung folgende Ziffer – im vorliegenden Fall eine 2 – gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für „Asylbewerber“ und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und eine 2 für „illegale Einreise“ ohne Stellung eines solchen Antrags steht (vgl. Art. 9, Art. 14, Art. 24 Abs. 4 VO (EU) 603/2013 über Eurodac zum Fingerabdruckdaten-Abgleich). Zum anderen hat die Klägerin hiermit übereinstimmend im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 17. September 2024 ihre Einreise über Spanien selbst bestätigt. Dort gab sie gleichfalls an, in Spanien – trotz einer ihr dazumal entsprechend gewährten Möglichkeit durch die dortigen Behörden – keinen Asylantrag gestellt zu haben, da ihr „Zielland“ von vornherein die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. b) Eine Art. 13 Dublin III-VO vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland (oder eines anderen europäischen Staates) besteht nicht. Denn es ist zum einen nicht zu einem Übergang der Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Das Bundesamt hat Spanien am 5. September 2024 und damit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung ersucht, die Klägerin aufzunehmen (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO); Spanien hat der Übernahme am 10. Oktober 2024 – innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO – zugestimmt. Auch ist die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO noch nicht verstrichen. Diese begann hier mit der Zustimmung der spanischen Behörden vom 10. Oktober 2024 zum Aufnahmegesuch des Bundesamtes und ist im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen. Zum anderen ist die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO entfallen. Nach dieser „Ermessensklausel“ kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der so verfahrende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Ermessensbegriff des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urt. v. 23.1.2019 – C-661/17 = NVwZ 2019, 297 Rn. 57 ff.) und der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. § 114 VwGO) käme eine Verpflichtung der Beklagten, ihren zuständigkeitsbegründenden Selbsteintritt zu erklären, hiernach lediglich im Wege der „Ermessensreduzierung auf Null“ in Betracht. Eine insoweit erforderliche, besonders gelagerte Ausnahmesituation ist von der Klägerin indes nicht vorgetragen worden und auch sonst für das Gericht nicht erkennbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.12.2023 – 24 ZB 23.50020 = BeckRS 2023, 37971 Rn. 10 ff.). c) Die Beklagte ist des Weiteren nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrages der Klägerin zuständig. Nach diesen Vorschriften setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Dabei ist im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh sowie Art. 3 EMRK – deren Bedeutungen über die Transferklausel des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh inhaltlich identisch sind – stets von einem System der normativen Vergewisserung bzw. dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, denen im Unionsrecht fundamentale Bedeutung zukommt, weil sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen, und von jedem Mitgliedstaat verlangen, dass dieser (abgesehen von außergewöhnlichen Umständen) davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerfG (K), Beschl. v. 7.10.2019 – 2 BvR 721/19 = NVwZ 2020, 475 Rn. 21). Hieraus folgt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen belegte Gründe für die Annahme geben, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung – während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss – einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.). Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 = BeckRS 2023, 36135 Rn. 24). Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 = BeckRS 2023, 17104 Rn. 63; VGH Mannheim, Urt. v. 12.7.2023 – 10 S 373/23 = BeckRS 2023, 29082 Rn. 54). Die sich so darstellende Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.9.2023 – 2 L 38/20 = BeckRS 2023, 25130 Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 = BeckRS 2023, 36135 Rn. 25). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.; OVG Bautzen, Urt. v. 15.3.2022 – 4 A 154/19 = BeckRS 2022, 11264 Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 = BeckRS 2023, 29898 Rn. 19; OVG Münster, Urt. v. 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A = BeckRS 2024, 29575 Rn. 137). Diese Erheblichkeitsschwelle kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; ferner BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 13 mwN.). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – in Sonderheit bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand genügen, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschl. v. 9.3.2022 – 1 B 24.22, BeckRS 2022, 11493 Rn. 13 f.; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.9.2023 – 2 L 38/20 = BeckRS 2023, 25130 Rn. 22; OVG Greifswald, Urt. v. 2.2.2024 – 4 LB 653/22 OVG = BeckRS 2024, 1304 Rn. 30 ff.; BayVGH, Urt. v. 28.3.2024 – 24 B 22.31108 = BeckRS 2024, 7445 Rn. 28). An diesen Maßstäben gemessen vermag das erkennende Gericht – im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. aus der neueren Rspr. nur ThürOVG, Beschl. v. 18.1.2023 – 2 ZKO 283/22 = BeckRS 2023, 4104 Rn. 6 ff.; VG Aachen, Urt. v. 6.5.2021 – 4 K 134/19.A = BeckRS 2021, 20025 Rn. 27 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 25.6.2021 – RO 11 K 21.30487 = BeckRS 2021, 30634 Rn. 19 ff.; VG Chemnitz, Beschl. v. 12.4.2022 – 5 L 122/22 = BeckRS 2022, 23895 Rn. 16; VG Weimar, Urt. v. 8.3.2022 – 6 K 1289/20 = BeckRS 2022, 13751 Rn. 17 ff.; VG München, Beschl. v. 27.11.2023 – 10 S 23.51016 = BeckRS 2023, 35252 Rn. 31 ff.; VG Kassel, Beschl. v. 5.12.2023 – 7 L 1886/23.KS.A = BeckRS 2023, 35669 Rn. 13 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 17.1.2024 – AN 17 S 23.50864 = BeckRS 2024, 8427 Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2024 – 22 L 298/24 = BeckRS 2024, 8852 Rn. 29 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 9.10.2024 – W 6 K 24.50306 = BeckRS 2024, 27053 Rn. 33 ff.) – unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) keine wesentlichen Gründe für die Annahme erkennen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Klägerin in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im vorgenannten Sinne mit sich bringen würden (siehe zur st.Rspr. der Kammer nur VG Gera, Beschl. v. 26.4.2023 – VG 6 K 1419/22 Ge = BeckRS 2023, 9122 Rn. 10 mwN.). Nach der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt gegebenen Erkenntnismittellage (insbes. AIDA Country Report on Spain – 2023 Update; US Department of State: Spain 2023 Human Rights Report; Amnesty International: ai Bericht zur Menschenrechtslage in Spanien in 2023; UNHCR: Spain Fact Sheet; Human Rights Watch: World Report 2024 – Spain: Events of 2023; USDOS: 2023 Country Report on Human Rights Practices: Spain) gewährleistet Spanien ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Bei Ankunft der Dublin-Rückkehrer koordiniert die zuständige Asylbehörde („Oficina de Asilo y Refugio (OAR)“) sich mit dem dortigen Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Dublin-Rückkehrer haben (mittlerweile) keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylverfahren. Die Bearbeitung ihrer Anträge wird regelmäßig prioritär behandelt, soweit sie einen Asylantrag stellen wollen. Während der Prüfung des Schutzgesuchs besteht grundsätzlich nicht die Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung. Die vorgebrachten Schutzgesuche werden unter Beachtung der im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien (u.a. Verfahrensinformation, persönliche Anhörung, Dolmetscher, Rechtsbeistand etc.) individuell und ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes geprüft. Ferner besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung einer administrativen und/oder gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten des Asylsystems ergänzend auf die ausführliche Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. Soweit es in den Jahren 2018 bis 2020 bei Dublin-Rückkehrern bisweilen zu Schwierigkeiten beim (erneuten) Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen gekommen war, wurden die zuständigen Behörden gerichtlich dazu verpflichtet, für die Unterbringung zu sorgen und hat sich dem die Verwaltungspraxis auch in tatsächlicher Hinsicht angepasst. Dublin-Rückkehrer haben nach den Erkenntnissen des Gerichts tatsächlichen Zugang zu den staatlichen Aufnahmezentren für Schutzsuchende, was im Übrigen durch den Vortrag der Klägerin untermauert wird. So hat sie gegenüber der Beklagten angegeben, dass ihr bei ihrer Ankunft auf dem spanischen Festland die Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen Asylantrag zu stellen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich dies bei einer Rücküberstellung der Klägerin nach Spanien anders verhalten könnte, sind weder substantiiert vorgetragen, noch aus den Erkenntnisquellen heraus ableitbar (vgl. dazu VG Gera, Urt. v. 22.2.2022 – 6 K 963/21 = BeckRS 2022, 4057 Rn. 27). Fernerhin ist das spanische Asylsystem darauf ausgelegt, Asylsuchende in der für den Einzelfall am besten geeigneten Unterkunft unterzubringen. Personen, die über keine entsprechenden finanziellen Mittel verfügen, haben ein individuelles Recht auf Unterbringung und Versorgung durch den spanischen Staat. Die materiellen Bedingungen sind dabei unabhängig vom jeweiligen Verfahren, in dem sich die asylsuchende Person befindet, gleich. Darüber hinaus wird das Unterbringungssystem von einem stark integrativen Ansatz geprägt, wobei die spanischen Behörden bemüht sind, die Unterbringung von Schutzsuchenden in Aufnahmeeinrichtungen zu realisieren, die ihrem jeweiligen Profil und ihren Bedürfnissen am besten entsprechen. Vulnerable Personen können bis zu 24 Monate untergebracht werden anstelle der üblichen 18 Monate. Die Aufnahmezentren für Asylwerber bieten zudem in der Regel Jobtrainings und Sprachkurse an. Zwar übersieht das erkennende Gericht in diesem Kontext nicht, dass es in der jüngeren Vergangenheit vom „European Council on Refugees and Exiles (ECRE)“ vereinzelt Berichte über Unterbringungsengpässe auf den Kanarischen Inseln gab. Allerdings hat das ECRE keinerlei Berichte über eine daraus resultierende Verringerung der Unterbringungskapazitäten auf dem spanischen Festland veröffentlicht. Zudem werden aktuell staatliche Maßnahmen zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen auf den Kanarischen Inseln umgesetzt. Soweit es gleichwohl zu entsprechenden Defiziten in der Versorgung kommen sollte, sind diese nach den herangezogenen Erkenntnisquellen lediglich punktueller Natur und führen daher in Anwendung der obigen Maßstäbe für sich genommen nicht zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK (vgl. VG Weimar, Urt. v. 8.3.2022 – 6 K 1289/20 = BeckRS 2022, 13751 Rn. 31 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 9.10.2024 – W 6 K 24.50306 = BeckRS 2024, 27053 Rn. 32 ff.). Auch haben finanziell wenig oder völlig unbemittelte Schutzsuchende in Spanien ein individuelles Recht auf soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben. Das spanische Recht sieht für sämtliche Asylbewerber einen uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem in der gleichen Weise wie für spanische Bürger vor, inklusive des Zugangs zu spezialisierter Behandlung für Personen, die gegebenenfalls Foltererfahrungen, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Soweit die Klägerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt (in oberflächlicher, nicht näher konkretisierter Weise) erklärt hat, dass sie ein „Magengeschwür“ habe und diesbezüglich Medikamente einnehme, folgt hieraus nicht die Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne, die Klägerin nach Spanien zu überstellen. Insoweit ist sie auf das öffentliche Gesundheitssystem in Spanien zu verweisen, zu welchem ein universeller Zugang – auch für irreguläre Migranten – besteht. Weder generell noch für den konkreten Einzelfall der Klägerin ist ersichtlich, dass diese in Spanien als Asylsuchende keine zureichende, gegebenenfalls für sie spezifisch notwendige medizinische Behandlung erlangen kann, deren prognostische Nichtgewährung für sich genommen oder mit weiteren Umständen kumulativ die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung begründen würde (vgl. VG Gera, Urt. v. 22.2.2022 – 6 K 963/21 = BeckRS 2022, 4057 Rn. 29; siehe auch Letsche/Rössler, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024, EMRK Art. 3 Rn. 50 ff.) Vor diesem Hintergrund ist in einer Gesamtschau für die junge, gebildete und arbeitsfähige, Klägerin – die ausweislich des beigezogenen Behördenvorgangs seit Verlassen ihres Heimatlandes weitgehend auf sich allein gestellt gewesen ist und ihren Lebensalltag während langwieriger Reisen mit ungewissen Verhältnissen gemeistert hat, ohne hierbei bereits die Schwelle zu einer drohenden Verelendung erreicht zu haben – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Spanien nicht zu erkennen. Sollte es gleichwohl im Einzelfall zur Verweigerung von gesetzlich vorgesehenen Rechten kommen, so ist es ihr möglich und auch zumutbar, hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Etwaig bestehende, punktuelle Unzulänglichkeiten bei den Aufnahmebedingungen stellen – wie aufgezeigt – für sich genommen noch keine systemischen Mängel dar, weil die spanischen Behörden diese nach der gegenwärtigen Erkenntnismittellage offensichtlich nicht tatenlos hinnehmen, sondern sich bestehenden Problemen durch die Einleitung effektiver Gegenmaßnahmen annehmen (VG Würzburg, Beschl. v. 9.12.2021 – W 1 S 21.50343 = BeckRS 2021, 40171 Rn. 22; VG Weimar, Urt. v. 8.3.2022 – 6 K 1289/20 = BeckRS 2022, 13751 Rn. 31 ff.). 2.2 Der bei sachdienlicher Auslegung (s.o.) für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Spanien festzustellen, ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (s.o.) nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd. Art. 3 EMRK drohen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen daneben auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen, das erreicht sein kann, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei einer Überstellung drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 = NVwZ 2020, 158 Rn. 11 ff. mwN.). Allein der Umstand, dass es sich bei dem Zielstaat um einen „sicheren Drittstaat“ handelt, befreit nicht von der Prüfung einer individuellen Gefährdung (vgl. EGMR, Urt. v. 21.11.2019 – 47287/15 = NVwZ 2020, 937 Rn. 141 ff.). Dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Spanien derlei Gefahren drohen könnten, ist nicht erkennbar und von ihr selbst auch nicht substantiiert aufgezeigt worden. Insoweit wird auf die zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh sowie Art. 3 EMRK gemachten Ausführungen (2.1. c)) Bezug genommen. b) Ebenfalls sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, nicht gegeben. Das von der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärte – im Klageverfahren im Übrigen nicht weiter vorgetragene – Leiden an einem „Magengeschwür“ genügt im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG iVm. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG schon nicht für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Denn insoweit fehlt es bereits an der Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt. Darüber hinaus wird wegen einer gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Versorgung und dem Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem in Spanien ausdrücklich auf die obigen Ausführungen (2.1. c)) sowie auf die ausführliche Begründung des Bundesamtes in dem mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). 3. Die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheids) findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald – wie vorliegend (s.o.) – feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Abschiebungsandrohung und Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise bedurfte es insoweit gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht. 4. Das auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheids) hat die Beklagte, gestützt auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG, im Hinblick auf die aktuell durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Asylantrages inklusive etwaigen Gerichtsverfahrens in Spanien von mindestens 21 Monaten frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) angeordnet. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, selbst keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungs-RL und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 = NVwZ 2021, 1842 Rn. 18; OVG Greifswald, Urt. v. 17.6.2024 – 4 LB 215/20 OVG = BeckRS 2024, 15631 Rn. 97). II. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO iVm §§ 114 ff., 127 Abs. 1 ZPO. Insoweit kann im vorliegenden Fall – trotz der unterschiedlichen Maßstäbe – zur Begründung der Versagung von Prozesskostenhilfe auf die vorstehende Begründung der Sachentscheidung Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.12.2018 – 2 BvR 2257/17 = BeckRS 2018, 33439 Rn. 18). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Spanien. Die am … 1994 geborene Klägerin, nach eigenen Angaben ivorische Staatsangehörige sowie der muslimischen Religion zugehörig, reiste erstmalig am 4. August 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte bei der Ausländerbehörde in Bremen ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am Folgetag schriftlich Kenntnis erlangte. Am 15. August 2024 stellte die Klägerin einen förmlichen Asylantrag. Eine von der Beklagten am 5. August 2024 erfolgte EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der „Kategorie 2“, wonach die Klägerin am 10. Juni 2024 in Spanien eingereist ist, ohne dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Am 5. September 2024 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Spanien. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags. Am 15. August 2024 und am 17. September 2024 wurde die Klägerin durch das Bundesamt insbesondere zu ihren Fluchtgründen sowie persönlichen Verhältnissen angehört. Sie gab an, ihr Heimatland – die Elfenbeinküste – im Juni 2021 verlassen und vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Länder Mali, Algerien, Marokko, Spanien und Frankreich durchquert zu haben. Sie habe einen Hochschulabschluss, sei ledig sowie kinderlos und spreche neben der französischen Sprache auch in Grundzügen englisch sowie spanisch. Ihr Gesundheitszustand sei, mit Ausnahme eines „Magengeschwürs“, wegen dem sie Medikamente einnehme, gut. Ihre wirtschaftliche Situation in der Elfenbeinküste sei unzureichend, sie selbst arbeitslos gewesen und durch ihre Mutter versorgt worden. Zu ihren Fluchtgründen trug die Klägerin gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen vor, ihr Onkel habe sie seit einiger Zeit zwangsweise verheiraten wollen und sie in diesem Zusammenhang mehrmals körperlich misshandelt. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2024, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 12. November 2024 zugestellt, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Asylantrag der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig sei, weil Spanien auf Grund der dort erfolgten illegalen Einreise der Klägerin über die Außengrenze des Mitgliedstaates gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin Ill-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Die weitere Unzulässigkeit des Asylantrages könne auch auf dem erfolglosen Abschluss eines früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergäben sich weder aus der Anwendung des Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) unter Beachtung der derzeitigen humanitären Bedingungen in Spanien, noch aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Bei Spanien handle es sich kraft Gesetzes um einen sicheren Drittstaat und zudem um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Aufgrund des Konzeptes der normativen Vergewisserung sei davon auszugehen, dass in Spanien die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (Genfer Flüchtlingskonvention) und der EMRK sichergestellt seien. Auch Dublin-Rückkehrer erhielten Zugang zum nationalen Asylverfahren, zu materieller Versorgung und medizinischer Basisversorgung. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei angesichts der durchschnittlichen Bearbeitungszeit eines Asylantrages inklusive des Gerichtsverfahrens in Spanien von mindestens 21 Monaten auf diesen Zeitraum festgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids vom 29. Oktober 2024 Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 18. November 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben und zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen systemische Mängel im spanischen Asylsystem, insbesondere das Fehlen einer sachgerechten Unterbringung und Versorgung, angeführt. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2024, Az. 10644106 - 231, aufzuheben, 2. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 19. November 2024 schriftlich darauf hingewiesen, dass nach § 77 Abs. 2 AsylG eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil ergehen kann und nur auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss. Mit Beschluss vom 25. November 2024 hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 E 1399/24 Ge) den gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Mit Beschluss vom 26. November 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie die Erkenntnisquellen entsprechend der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden „Erkenntnisquellenliste Dublin III“ des Gerichts Bezug genommen.