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Beschluss

2 ZKO 283/22

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Anerkannten Schutzberechtigten droht in Spanien grundsätzlich nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK (juris: MRK). Dies gilt auch für vulnerable Personengruppen wie - hier - einer siebenköpfigen Familie mit Kindern im Alter von 7, 10, 12, 16 und 17 Jahren.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. März 2022 wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens nach Kopfteilen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannten Schutzberechtigten droht in Spanien grundsätzlich nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK (juris: MRK). Dies gilt auch für vulnerable Personengruppen wie - hier - einer siebenköpfigen Familie mit Kindern im Alter von 7, 10, 12, 16 und 17 Jahren.(Rn.7) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. März 2022 wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens nach Kopfteilen zu tragen. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im asylrechtlichen Verfahren auf Zulassung der Berufung, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende und auch höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte konkrete Frage aufgeworfen ist, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - Juris, Rn. 2 m. w. N.). Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Bei einer grundsätzlichen Tatsachenfrage - wie vorliegend - muss die Antragsbegründung insbesondere erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll und warum die aufgeworfene Tatsachenfrage einer Klärung bedarf. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte - etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die den Schluss zulassen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind (ständige Rechtsprechung ThürOVG, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - Juris). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Zulassungsantrag hält für grundsätzlich bedeutsam, ob vulnerablen Personen(gruppen), denen in Spanien ein internationaler Schutzstatus zuerkannt wurde, nach der zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Lageberichterstattung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art 4 GRC droht, die die besondere Erheblichkeitsschwelle der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.03.2019 - I ..., C-297/17; Beschluss vom 13.11.2019 - H ..., O ..., C-540/17, C-541/17) erreicht; ob dies zumindest derart wahrscheinlich ist, dass die zuständigen deutschen Behörden eine sog. individuelle Garantieerklärung Spaniens einholen müssen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich weder aus der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnisquelle des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BfA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung vom 3. Februar 2021 (1.) noch aus den von den Klägern weiter angeführten Erkenntnisquellen (2.) noch aus der von den Klägern angeführten Rechtsprechung (3. und 4.). 1. Entgegen der Begründung des Zulassungsantrages (dort insbesondere unter d.) ergibt sich aus der dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Erkenntnisquelle des BfA vom 3. Februar 2021 schon nicht, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Spanien Obdachlosigkeit droht: Die Kläger haben Spanien vor Abschluss ihres dortigen Asylverfahrens verlassen. Im Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts ist ausgeführt, dass sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 4. August 2020 angegeben haben, „[s]ie wüssten nicht, wie ihr Asylverfahren in Spanien ausgegangen sei“ (Urteilsumdruck S. 2). Das bedeutet, dass die Kläger den in den Urteilsgründen beschriebenen mehrstufigen Integrationsprozess, welcher grundsätzlich 18 Monate - bei vulnerablen Personen ggf. bis zu 24 Monate - beträgt, noch nicht durchlaufen haben: Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (Urteilsumdruck S. 8 mit Verweis auf BfA, S. 13 und S. 16) verläuft der Unterbringungs- und Integrationsprozess in Spanien wie folgt: „Zuerst erfolgt die Bewertungs- und Zuweisungsphase, die im Idealfall nur 30 Tage (tatsächlich bisweilen auch länger) andauert und daher eigentlich gar nicht mitgezählt wird. Danach kommt als Phase 1 die sog. „Unterbringungsphase“. Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und sozialer Hilfe wird den Asylbewerbern in dieser ersten Versorgungsphase ein Taschengeld in Höhe von 51,60 € im Monat, plus 19,06 € für jeden abhängigen Minderjährigen gewährt. Daneben werden auch noch andere persönliche Ausgaben abgedeckt. Die Phase 2 ist als Vorbereitungsphase für die Autonomie konzipiert. Während dieser Phase werden die Nutznießer in private Unterbringungen entlassen. Sie bekommen dann kein Taschengeld mehr, aber ihre Ausgaben werden übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten.“ Dieses Procedere gilt auch für anerkannt Schutzberechtigte (Urteilsumdruck S. 10 mit Verweis auf BfA, S. 16). Mit diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander. Maßstab für die im Rahmen des Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist außerdem grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 - Juris, Rn. 25). Die Sicherstellung der elementarsten Bedürfnisse der Kläger wird durch den mindestens 18-monatigen Integrations- und Unterbringungsprozess hinreichend lang gewährleistet. Soweit in der Antragsbegründung ausgeführt wird, dass die Ausreise aus Spanien einen Verzicht auf diese Leistungen darstelle (unter Punkt d), so findet dies in der Erkenntnisquelle keine Bestätigung. Die Vorinstanz (Urteilsumdruck S. 10) führt aus: „Nach der ersten Phase der Unterbringung erhalten Schutzberechtigte finanzielle Unterstützung zur Deckung der Miete einer eigenen Wohnung. Sofern sich Schutzberechtigte aber entscheiden außerhalb jenes Systems zu leben (etwa bei Verwandten etc.), gilt auch für sie, dass sie damit auf die gesamte vorgesehene Hilfe und Unterstützung des Unterbringungs-/Integrationsprozesses verzichten.“ Danach wird von einem Verzicht ausgegangen, wenn Schutzberechtigte sich bewusst für ein Verlassen des beschriebenen Integrations- und Unterbringungsprozesses entscheiden. Dass hingegen bei einer Ausreise noch vor dem Abschluss des Asylverfahrens - so wie dies nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei den Klägern der Fall gewesen ist - seitens der spanischen Behörden von einem Verzicht auf den (noch nicht begonnenen) Unterbringungs-/Integrationsprozess ausgegangen wird, ergibt sich hieraus nicht und wird von den Klägern auch nicht näher dargelegt. Gleiches gilt für die Begründung der Kläger, dass die finanzielle Unterstützung unzureichend sei, um selbst Miete zahlen zu können und dass die Diskriminierung von Migrantinnen und Migranten im Übrigen so hoch sei, dass es praktisch nicht möglich sei, einen Mietvertrag abzuschließen. Dieses Vorbringen setzt sich nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass NGOs bei Beendigung der „Unterbringungsphase“ zwischen Flüchtlingen und Vermietern vermitteln und dass die Betroffenen nach wie vor finanzielle Unterstützung zur Deckung der Miete einer eigenen Wohnung erhalten (Urteilsumdruck S. 10, 17). Nichtstaatliche Hilfsmaßnahmen sind in die Beurteilung der Rückkehrbedingungen mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 B 52/18, 1 PKH 41/18 u. a. - Juris, Rn. 8 sowie Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31.14 - Juris, Rn. 6). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es dem Kläger zu 1. sowie der Klägerin zu 2. grundsätzlich möglich sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urteilsumdruck S. 16 f.) und die Kläger zudem auf ihre örtliche Ungebundenheit zu verweisen seien (Urteilsumdruck S. 17). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Auch der klägerische Vortrag, dass auch hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt „ein beträchtliches Maß an Diskriminierung gegenüber Ausländern“ bestehe, bleibt pauschal und ist vage gehalten, sodass hieraus nichts für die Beurteilung am Maßstab des Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Darüber hinaus setzt sich der Vortrag der Kläger zudem nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen und unter denselben Bedingungen Zugang zu Sozialhilfe wie spanische Staatsbürger haben (Urteilsumdruck Seite 16). Neben dieser bisherigen regional ausgestalteten Leistung hat die spanische Regierung außerdem im Jahr 2020 ein nationales Mindest- bzw. Grundeinkommen (IMV - Ingreso Mínimo Vital) eingeführt, was die Kläger selbst unter Punkt d. ihrer Zulassungsbegründung ausführen. Damit bestehen neben dem beschriebenen Integrations- und Unterbringungsprozess weitere soziale Sicherungssysteme, welche die Kläger in Anspruch nehmen könnten. Soweit die Antragsbegründung auch darauf verweist, dass es „trotzdem zu Fällen von Obdachlosigkeit“ komme (Urteilsumdruck S. 10), so ergibt sich daraus ebenfalls keine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufnahmebedingungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 - Juris, Rn. 9). Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (Urteilsumdruck S. 5). Soweit die Kläger schließlich darauf verweisen, dass es „erst recht bei einer siebenköpfigen Familie“ nicht möglich sei, eine Unterkunft zu finden, so zeigt auch dies keine Klärungsbedürftigkeit über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus auf. 2. Eine Klärungsbedürftigkeit folgt auch nicht aus den weiteren von den Klägern angeführten Erkenntnisquellen von a. Amnesty International (Der Stand der Menschenrechte der Welt, Spanien 2021), b. Human Rights Watch, Weltbericht: Spanien, sowie c. Asylum Information Database (aida), Länderbericht Spanien 2021. a. Aus der Formulierung in dem zitierten Bericht von Amnesty International (S. 342), dass Migrantinnen besonders oft von einer „geschwächten Gesundheitsversorgung“ betroffen seien, da sie die Hauptlast der Krankenpflege in einem weniger zugänglichen Gesundheitssystem trügen, lässt sich bereits nicht entnehmen, dass und inwieweit sich aus „einer geschwächten Gesundheitsversorgung“ eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung für die Kläger ergibt, zumal die Formulierung in einen beruflichen Kontext gestellt ist (Migrantinnen als Trägerinnen der „Hauptlast der Krankenpflege“). Gleiches gilt für den Verweis auf 22.536 Zwangsräumungen. Die Erkenntnisquelle lässt zum einen den betroffenen Personenkreis offen, zum anderen enthält sie keine Angaben dazu, wie sich der weitere Werdegang der Betroffenen dargestellt hat, insbesondere ob sie durch die Räumungen obdachlos geworden sind. Es wird allein angeführt, dass der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Beschwerde einer Familie stattgegeben hat, wonach Spanien deren Recht auf Wohnung verletzt habe, da keine angemessene alternative Unterkunft bereitgestellt worden sei. Dass in den Fällen solcher Zwangsräumungen regelmäßig Obdachlosigkeit eintrete, ergibt sich aus der Erkenntnisquelle hingegen nicht. Auch aus dem bloßen Hinweis der Kläger, es seien beim UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte noch mehr als 100 weitere Beschwerden anhängig, ergibt sich keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, denn der konkrete Inhalt und das Ergebnis dieser Beschwerden sowie die daraus im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu ziehenden Schlussfolgerungen werden nicht aufgezeigt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen, dass Polizeikräfte übermäßig Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten einsetzten. Zum einen berichtet die Erkenntnisquelle von einer Demonstration in Andalusien, ohne dass ein Bezug zu anerkannt Schutzberechtigten hergestellt wird. Gleiches gilt für die in der Erkenntnisquelle geschilderte Verletzung einer Frau durch die katalanische Polizei mit einem Schaumstoffgeschoss. Schließlich berichtet die Erkenntnisquelle noch von einem Protest in einem Aufnahmezentrum auf den Kanarischen Inseln, bei dem zehn Migranten medizinisch hätten versorgt werden müssen. Die Antragsteller haben jedoch nicht dargelegt, weshalb sich aus diesen Ereignissen regelmäßig eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ für nach Spanien rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte ergeben würde. b. Die Kläger haben eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht durch die Bezugnahme auf den Bericht von Human Rights Watch dargetan: Hiernach seien 13 Mio. Menschen von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Insbesondere Migranten seien von „extremer Armut“ betroffen. Die Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC wird selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Juris, Rn. 93). Die Kläger führen diesbezüglich selbst aus, dass Spanien zur Bekämpfung dieser Situation im Mai 2020 ein Mindesteinkommen (vgl. die obigen Ausführungen) eingeführt habe. Nach dem Vortrag der Kläger „greife [dieses] nicht gut“. Sie legen jedoch nicht dar, was hierunter konkret zu verstehen sei und welche Konsequenzen sich hieraus für anerkannt Schutzberechtigte ergäben. Gleiches gilt für ihren Vortrag, dass Migranten mit Diskriminierung zu rechnen hätten und diese „mittlerweile strukturell‘“ sei. c. Auch aus der dritten zitierten Erkenntnisquelle (aida) folgt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Ausführungen der Kläger mit Bezug auf diese Erkenntnisquelle (S. 165 bis 168) geben im Wesentlichen dasselbe wieder wie die vom Verwaltungsgericht herangezogene Erkenntnisquelle des BfA, da diese diesbezüglich in großen Teilen auf den Vorjahresbericht (2020) von aida Bezug nimmt. Eine Klärungsbedürftigkeit folgt insbesondere nicht aus dem Vortrag der Kläger, Kindern werde ausweislich des aida-Berichtes (S. 168) „nicht selten auch der Zugang zu öffentlichen Grundschulen“ verweigert und ungefähr 100 schutzberechtigten Kindern werde der Zugang zu Bildung verweigert, was auf institutionellen Rassismus hindeute. Diese Angaben beziehen sich aber ausweislich der Erkenntnisquelle (S. 168) vornehmlich auf die Verhältnisse in der spanischen Enklave Melilla in Nordafrika (angrenzend an Marokko). Ferner hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass in Spanien ein „rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen sowie gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten“ bestehe (Urteilsumdruck S. 6). Die Kläger setzen sich in ihrer Antragsbegründung nicht mit bestehenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes im Falle der beschriebenen Verweigerung des Zugangs zum Schulunterricht auseinander. Auch wird nicht näher substantiiert, welche Größenordnung diese Problematik hat („nicht selten“), d. h. ob die Schwelle einer „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ überschritten wird. 3. Aus den von den Klägern anführten gerichtlichen Entscheidungen (unter Punkt c.) folgt ebenfalls keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen: Die zitierten Entscheidungen des VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 Ge; VG Meiningen, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 2 E 1230/20 Me; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 sowie des VG Ansbach, Beschluss vom 27. November 2019 - AN 17 S 19.51089 betreffen zudem jeweils Dublin-Rückkehrer und keine anerkannten Schutzberechtigten wie hier. Zudem verneinten die Gerichte jeweils eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Entscheidung des VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487 betraf eine Familie mit drei Kindern (im Alter von neun, acht und fünf Jahren), wobei ebenfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK verneint wurde. Bei dem von den Klägern zitierten zweiten Leitsatz „Handelt es sich um besonders schutzbedürftige Personen, kann es auch bei einer Rücküberstellung nach Spanien erforderlich sein, zuvor eine individuelle Garantieerklärung der spanischen Behörden für eine zumindest übergangsweise Unterbringung und Versorgung einzuholen.“ handelt es sich auch nicht - wie die Kläger meinen - um einen amtlichen Leitsatz, sondern lediglich um einen redaktionellen - im Übrigen abstrakten - Leitsatz des veröffentlichenden Verlages C. H. Beck (siehe Beck-Online, Fundstelle: BeckRS 2021, 30634). Die Kläger zu 3. bis 7. des vorliegenden Verfahrens waren im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch bereits älter, nämlich sieben, zehn, zwölf, 16 und 17 Jahre alt. Soweit sich die Kläger noch auf die Entscheidung des VG Ansbach, Urteil vom 30. August 2019 - AN 17 K 19.50228 - berufen, ergibt sich auch hieraus keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung datiert aus dem Jahr 2019. Sie nimmt vornehmlich auf den aida-Bericht aus dem Jahr 2018 Bezug (siehe VG Ansbach, Urteil vom 30. August 2019 - AN 17 K 19.50228 - Juris, Rn. 25). Die im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht herangezogene Erkenntnisquelle (BfA-Bericht vom 3. Februar 2021) ist jedoch deutlich aktueller. Gleiches gilt für die zitierte Entscheidung des VG Meiningen, Urteil vom 6. Januar 2020 - 2 K 581/19 Me (abrufbar unter: https://www.asyl.net/fileadmin/user ... upload/dokumente/28143.pdf, abgerufen am 18. Januar 2023), wobei die Vorinstanz hier zudem dargelegt hat, weshalb sie diese Entscheidung für inzwischen überholt hält (Urteilsumdruck S. 13). Mit dieser Einschätzung der Vorinstanz haben sich die Kläger auch nicht weiter auseinandergesetzt. Im Übrigen hat das VG Ansbach seine Entscheidung im Wesentlichen auf eine unzureichende Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesamt gestützt und das Vorliegen der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausdrücklich offengelassen (VG Ansbach, Urteil vom 30. August 2019 - AN 17 K 19.50228 - Juris, Rn. 25 und 26): „Dabei bemerkt das Gericht zunächst, dass es zuvörderst Aufgabe des Bundesamtes gewesen wäre, die Prüfung, ob im Einzelfall das zu fordernde Mindestmaß an Schwere im Sinne des Art 3 EMRK erreicht ist und daher die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, nach § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorzunehmen. (…) Bereits daran fehlt es in den streitgegenständlichen Bescheiden im erforderlichen Umfange. (…) [D]as Bundesamt [lässt] jedoch ungeprüft, ob die Situation der Kläger insoweit und unter Beachtung ihres individuellen Vortrages in den Anhörungen die Kriterien des Art. 3 EMRK in erheblicher Weise berührt. Das Bundesamt begnügt sich mit der bloßen Feststellung, dass ‚auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller‘ die ‚Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich‘ sei. (…) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzbedürftige in Spanien grundsätzlich so ausgestaltet sind, dass sie im Fall einer Überstellung bei allen Schutzberechtigten zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. Art. 4 EuGrCh bzw. Art. 3 EMRK führen.“ Die weitere von den Klägern zitierte Entscheidung des VG Osnabrück, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 B 208/20 - asyl.net: M28865, betraf die Rückkehr einer HIV-infizierten sowie an einer chronischen Hepatitis-B leidenden Person, weshalb das Gericht bezogen auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausging. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar. 4. Die von den Klägern aufgeworfene zweite Frage, ob eine drohende unmenschliche Behandlung „zumindest derart wahrscheinlich ist, dass die zuständigen deutschen Behörden eine sog. individuelle Garantieerklärung Spaniens einholen müssen“, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Kläger tragen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 - Juris und BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 - Juris) sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 [Tarakhel] - Juris) vor, dass die Einholung einer solchen Garantieerklärung dann erforderlich sein kann, wenn eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu besorgen ist. Das Verwaltungsgericht hat das Erfordernis einer Garantieerklärung hier jedoch verneint, da es nicht die Besorgnis hatte, dass Art. 3 EMRK im Falle der Kläger verletzt würde. Da die von den Klägern aufgeworfene erste Frage bezüglich einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht klärungsbedürftig ist, ist die zweite Frage schon nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, so dass auch ein Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).