OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1178/24 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2024:1212.6K1178.24GE.00
51Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es bestehen derzeit weiterhin erhebliche, konkrete Zweifel an der (Wieder-)aufnahmebereitschaft Italiens im Rahmen so genannter Dublin-Überstellungen.(Rn.29)
Tenor
1. Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2024 (Az. 10559865 – 231) werden aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen derzeit weiterhin erhebliche, konkrete Zweifel an der (Wieder-)aufnahmebereitschaft Italiens im Rahmen so genannter Dublin-Überstellungen.(Rn.29) 1. Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2024 (Az. 10559865 – 231) werden aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG. Ebenfalls konnte das Gericht in Abweichung des gesetzlichen Regelfalls (§ 101 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) vorliegend nach § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, weil eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes streitgegenständlich ist, ohne dass ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG oder § 73b Abs. 7 AsylG gegeben wäre. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 auf die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren sowie ihr Recht hingewiesen, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen, womit die gerichtliche Befugnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren entfallen würde. Ferner ist den Beteiligten über zwei Monate Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Damit haben die Beteiligten hinreichend Zeit zur Stellung eines entsprechenden Antrags gehabt. Zwar enthalten weder das Gesetz in § 77 Abs. 2 AsylG noch die Gesetzesmaterialien eine ausdrückliche Bestimmung dazu, unter welcher Fristdauer den Beteiligten die Möglichkeit zur Antragstellung eingeräumt werden soll. Aus der wertsetzenden Bedeutung des Art. 103 Abs. 1 GG sowie dem in Art. 20 Abs. 3 GG iVm. den grundrechtlichen Freiheitsrechten angelegten Recht auf ein faires Verfahren (vgl. dazu BVerfG (K), Beschl. v. 15.1.2024 – 1 BvR 1615/23 = NJW 2024, 891 Rn. 9) folgt aber, dass die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, den Beteiligten nicht nur als formale Rechtsposition theoretisch eingeräumt sein darf, sondern sie diese auch praktisch ausüben können müssen. Vor diesem Hintergrund wird – unter maßgebender Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens, mit § 77 Abs. 2 AsylG auf eine „Verfahrenserleichterung und –beschleunigung“ hinzuwirken (BT-Drs. 20/4327, 42) – jedenfalls ein Zuwarten von zwei Wochen nach Ergehen des Hinweises iSd. § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG regelmäßig bereits ausreichend sein. Wenn es den Beteiligten grundsätzlich möglich sein muss, sich innerhalb einer Ladungsfrist von zwei Wochen genügend auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einzustellen und entsprechend zu disponieren (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO), so wird diese Zeitdauer erst Recht für die Abgabe eines schlichten, begründungfrei stellbaren Antrags genügen (VG Gera, Urt. V. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge, S. 4 f. d. UA.; iErg. ebenso VG Gießen, Urt. v. 21.2.2023 – 8 K 218/22 = BeckRS 2023, 3882 Rn. 13). Insofern kann kein Zweifel bestehen, dass den Beteiligten mit zwei Monaten hinreichend Zeit für die etwaige Stellung eines solchen Antrags zur Verfügung stand. Unschädlich ist insoweit, dass der an die Beteiligten gerichtete Hinweis auf einen Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht mit einer konkreten (Ausschluss-) Frist verbunden gewesen ist. Soweit dies in der Literatur teilweise für erforderlich gehalten wird (so etwa Heusch/Houben, NVwZ 2023, 7, 13; Münch, ZAR 2023, 298, 300), schließt sich das Gericht dem nicht an. Eine entsprechende Handhabung würde die von Gesetzes wegen jederzeit gegebene Möglichkeit der Beteiligten, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen, zeitlich beschränken, obwohl sich der Gesetzgeber gerade nicht für eine § 74 Abs. 2 AsylG entsprechende (dort ohnehin nur Tatsachen und Beweismittel betreffende) prozessuale Präklusionsregelung entschieden hat. Auch eine etwaige Zurückweisungsmöglichkeit für einen in diesem Sinne verspäteten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung fehlt. Im Hinblick auf den Präklusionsvorschriften kennzeichnenden strengen Ausnahmecharakter, bedürfte es insoweit der gesetzlichen Normierung. Weder § 77 Abs. 2 AsylG noch § 87b Abs. 2 u. 3 VwGO lässt sich eine entsprechende Zurückweisungsmöglichkeit entnehmen. I. Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Insbesondere ist die am 27. September 2024 beim Gericht eingegangene Klage gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid (vgl. §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO) fristgerecht erhoben worden. Zwar ist der angefochtene Bescheid der Klägerin – entgegen der Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten – nicht erst am 24. September 2024 zugestellt worden. Die insoweit vorgebrachte, vermeintlich erst später eingesetzte tatsächliche Kenntnisnahme durch die Klägerin ist nämlich für die Frage der wirksamen Zustellung vorliegend nicht von Bedeutung (vgl. Ronellenfitsch, in: BeckOK VwVfG, 65. Ed. 1.10.2019, VwZG § 3 Rn. 41 mwN.). Die ordnungsgemäße Zustellung bereits am 21. September 2024 führt jedoch gleichfalls zur fristgemäßen Klageerhebung. Der Bescheid ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21. September 2024 zugestellt worden. Die sich vorliegend aus § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG iVm. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ergebende Klagefrist von einer Woche nach Zustellung der streitgegenständlichen Entscheidung begann damit am 22. September 2024 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO iVm. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des 30. Septembers 2024. Da die Klägerin am 21. September 2024 unter ihrer Meldeanschrift nicht angetroffen worden ist, diese aber für den Postempfang einen zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten eingerichtet hat, begegnet die erfolgte Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 10 Abs. 5 AsylG iVm. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 VwZG iVm. § 180 ZPO keinen rechtlichen Bedenken (vgl. ausf. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.4.2024 – 1a K 4942/22.A = BeckRS 2024, 7368 Rn. 15 ff.). 2. Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien (Nr. 3 des Bescheides) und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 des Bescheides) richtet, da der Bescheid des Bundesamts vom 17. September 2024 insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.1). Im Übrigen ist die Klage sowohl im Hauptantrag als auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet (2.2). 2.1 Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheides (a)) sowie das auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheides (b)) sind nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO a) Rechtliche Grundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die auf dieser Grundlage ergangene Abschiebeanordnung erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass sie tatsächlich durchgeführt werden kann. Dies hängt in Sonderheit von der Aufnahmebereitschaft des jeweiligen Rückführungsstaates (vorliegend Italien) ab. Dabei muss die zeitnahe – mit großer Wahrscheinlichkeit gegebene – Möglichkeit der Überstellung abschließend positiv feststehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2016 – 1 C 24/15 = NVwZ 2016, 1495 Rn. 20; OVG Koblenz, Urt. v. 18.2.2016 – 1 A 11081/14 = BeckRS 2016, 43342 Rn. 37; VGH Kassel, Urt. v. 4.11.2016 – 3 A 1322/16 = BeckRS 2016, 110635 Rn. 53; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 42. Ed. 1.4.2024, AsylG § 34a Rn. 12 mwN.). Dies kann grundsätzlich schon dann angenommen werden, wenn der Zielstaat auf Grundlage entsprechender bilateraler oder unionsrechtlicher Regelungen – hier der „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (im Folgenden: Dublin III-VO) – zur Übernahme verpflichtet ist. Einer ausdrücklichen Erklärung der Übernahmebereitschaft im jeweiligen Einzelfall bedarf es demnach regelmäßig nicht. In Ausnahme hiervon ist der Erlass einer Abschiebungsanordnung allerdings dann nicht zulässig, wenn dem Bundesamt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits Erkenntnisse vorliegen, die konkrete Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung begründen. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut der Vorschrift auch in systematischer Hinsicht daraus, dass der Gesetzgeber das Bundesamt in § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG für den Fall, dass die Möglichkeit der Überstellung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststehen sollte, zum Erlass einer Abschiebungsandrohung verpflichtet hat (siehe BT-Drs. 18/8829, 25, wonach vom Erlass einer Abschiebungsanordnung bereits „bei Unklarheiten bezüglich der Vollstreckbarkeit“ abzusehen sei). Gemessen hieran bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (s.o.) erhebliche, konkrete Zweifel an einer tatsächlichen Überstellungsmöglichkeit der Klägerin nach Italien und damit an der (Wieder-)aufnahmebereitschaft im vorgenannten Sinne (ebenso zuletzt auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.4.2023 – 10 LA 48/23 = BeckRS 2023, 9132 Rn. 14; BayVGH, Urt. v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 = BeckRS 2024, 28754 Rn. 48; VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.3.2024 – 22 L 497/24.A = BeckRS 2024, 5408 Rn. 71; VG Magdeburg, Urt. v. 9.4.2024 – 7 A 26/24 = BeckRS 2024, 8226 Rn. 19; VG Berlin, Urt. v. 23.4.2024 – 9 K 209/23 = BeckRS 2024, 11631 Rn. 21; VG Würzburg, Beschl. v. 5.6.2024 – W 6 S 24.50178 = BeckRS 2024, 13523 Rn. 23; Beschl. v. 2.10.2024 – 4 S 24.50372 = BeckRS 2024, 26208 Rn. 17; a.A. etwa OVG Schleswig, Urt. v. 25.1.2024 – 4 LB 3/23 = BeckRS 2024, 6300 Rn. 108; VG Ansbach, Beschl. v. 20.3.2024 – 14 S 23.50728 = BeckRS 2024, 6893 Rn. 89). Das Gericht geht davon aus, dass bereits die Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 an die „Dublin-Einheiten“ der übrigen Mitgliedstaaten Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung der Klägerin nach Italien begründen. Im Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 heißt es wörtlich: „This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow.“ Im Weiteren wird im Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 ausgeführt: „I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places.“ Die sich hieraus ergebenden Zweifel an einer im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich bestehenden Überstellungsmöglichkeit nach Italien sind weder durch die – vom Gericht hierzu ausdrücklich befragte – Beklagte noch durch sonst verfügbare Erkenntnisse ausgeräumt worden. Vielmehr vertieft die Entwicklung der Überstellungspraxis seit den Rundschreiben die Zweifel an einer Möglichkeit der Überstellung der Klägerin. Den angeführten Rundschreiben der italienischen „Dublin-Unit“ ist weder ein Enddatum für die Aussetzung der Überstellungen noch ein auch nur ungefährer oder voraussichtlicher Zeitrahmen des temporäreren „Überstellungsstopps“ zu entnehmen. Seit mehr als 24 Monaten sind durch die italienischen Behörden – trotz der Ankündigung im Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 – keine neuen Informationen zur weiteren Dauer der Aussetzung der Überstellungen veröffentlicht worden. Ausweislich einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU vom 27. März 2023 (BT-Drs. 20/10869) hat die Beklagte im gesamten Jahr 2023 15.497 Übernahmeersuchen an Italien gerichtet, wobei in nur elf Fällen eine Überstellung tatsächlich stattgefunden hat. In 13.813 Fällen scheiterte eine fristgerechte Überstellung nach Italien, wobei in 8.194 (59,32 %) dieser Fälle nach Auskunft der Bundesregierung Italien als Grund für das Scheitern der Überstellung angesehen wurde. Aus einer weiteren Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten aus der Gruppe Die Linke vom 2. September 2024 (BT-Drs. 20/12757) ergibt sich, dass die Beklagte im ersten Halbjahr 2024 6.031 Übernahmeersuchen an Italien gerichtet hat, wobei in lediglich zwei Fällen – eine Quote von 0,03 % – eine Überstellung tatsächlich erfolgt ist. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass ausweislich der vorgenannten Drucksachen für das gesamte Jahr 2023 zwar nahezu jedes Übernahmeersuchen der Beklagten mit einer Zustimmung zur Überstellung durch Italien statistisch erfasst worden ist. Da diese Zustimmungen allerdings fast ausschließlich solche im Sinne der Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO (10.791) bzw. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO (1.175) – Stattgaben aufgrund fehlender, fristgerechter Antworten – darstellen, ist hierin vielmehr ein weiteres Indiz dafür zu erblicken, dass Italien der sich aus Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO ergebenden Pflichten derzeit nicht hinreichend nachkommt. Auch die von der Beklagten veröffentlichten Zahlen betreffend die Asylbewerberzugänge in Italien lassen nicht den Schluss zu, dass in absehbarer Zeit eine bedeutsame Änderung der Aufnahmepraxis zu erwarten steht. Während im Jahr 2022 zwischen ca. 5.000 und 9.000 gestellte Asylanträge monatlich in Italien dokumentiert wurden (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Dezember 2022, abrufbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezember-2022.pdf), sind im Jahr 2023 monatlich zwischen etwa 8.500 bis 12.500 (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Dezember 2023, abrufbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-dezember-2023.pdf) und im Jahr 2024 monatlich zwischen ca. 10.000 und 16.000 (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe November 2024, abrufbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-november-2024.pdf) Asylanträge erfasst worden. Mangels entgegenstehender tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere dem Fehlen von entsprechenden Veröffentlichungen der italienischen Behörden, ist vor dem Hintergrund der im Vergleich zum Jahresende 2022 erheblich angestiegenem Asylanträge sowie dem bereits im Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 angeführten „Mangel an verfügbaren Aufnahmeplätzen“ (Übersetzung durch das Gericht) nichts für eine bedeutsame Änderung der Aufnahmepraxis Italiens zu erkennen. Nichts Abweichendes ergibt sich schließlich daraus, dass der italienische Innenminister Matteo Piantedosi am 25. November 2024 nach einem Arbeitstreffen mit dem Schweizer Bundesrat Beat Jans Gesprächsbereitschaft bei der Rücknahme von „Dublin-Fällen“ kommuniziert hat (vgl. Pressemitteilung Schweizer Bundesrat v. 26. November 204, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-103299.html). Denn die bloße Möglichkeit, dass – zu einem weiterhin völlig unbekannten Zeitpunkt – eine Wiederaufnahme der Überstellungspraxis diskutiert wird, ist in Anwendung des Maßstabs des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im dargestellten Sinne „feststehen“ muss, dass die Überstellung möglich ist, ohne Bedeutung (vgl. VG Berlin, Urt. v. 23.4.2024 – 9 K 209/23 = BeckRS 2024, 11631 Rn. 30). Es ist im maßgeblichen Prognosezeitraum für das Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Überstellung – nämlich der Zeitraum der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO – nicht erkennbar, dass diese tatsächlich möglich ist oder sein wird. b) Infolgedessen erweist sich auch die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG iVm. § 75 Nr. 12 AufenthG als rechtswidrig. 2.2 Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig und die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 1 und 2 des Bescheides), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (a)). Sie hat auch keinen Anspruch auf Fortführung des Asylverfahrens, die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Italien, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (b)). a) Rechtliche Grundlage der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden, der nach den Kriterien des Kapitels III („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“) der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Asylbewerber einen ihnen genehmen Mitgliedstaat für die Prüfung ihres Asylbegehrens aussuchen und von einem zum anderen Mitgliedstaat weiterwandern. Zentrales Anliegen des „Dublin-Systems“ ist die Aufstellung klarer, praktikabler und gerechter Zuständigkeitskriterien, die den Betroffenen einen effektiven und schnellen Zugang zur Sachprüfung eröffnen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 der Dublin III-VO). Lässt sich anhand der Kriterien in Kapitel III der Dublin-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, ist nach der Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Hiernach ist Italien der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständige Staat und nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO zur Aufnahme der Klägerin verpflichtet, weil diese über Italien am 16. August 2023 illegal in den Dublin-Raum eingereist ist, wobei die illegale Einreise im maßgeblichen Zeitpunkt der (Erst-) Asylantragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) – bei ihrer Antragstellung in Deutschland am 15. Mai 2024 – noch keine zwölf Monate zurücklag. Da Italien auf das am 3. Juni 2024 durch das Bundesamt geäußerte Übernahmeersuchen nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO eine Antwort erteilt hat, ist dessen weitere Zuständigkeit nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO gegeben. Die Einreise über Italien wird zum einen durch den EURODAC-Treffer der „Kategorie 2“ belegt. Die Ergebnisse einer EURODAC-Abfrage – ein europaweites Fingerabdruck-Identifizierungssystem, mit dessen Hilfe jeder Mitgliedstaat insbesondere in Erfahrung bringen kann, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Erwägungsgründe 4 ff. der VO (EU) 603/2013 über Eurodac zum Fingerabdruckdaten-Abgleich) – weisen eine EURODAC-Kennnummer aus, die sich aus einer Länderkennung und einer Zahlenkombination zusammensetzt. Die auf die Länderkennung folgende Ziffer – im vorliegenden Fall eine 2 – gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für „Asylbewerber“ und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und eine 2 für „illegale Einreise“ ohne Stellung eines solchen Antrags steht (vgl. Art. 9, Art. 14, Art. 24 Abs. 4 der VO (EU) 603/2013 über Eurodac zum Fingerabdruckdaten-Abgleich). Zum anderen hat die Klägerin hiermit übereinstimmend im Rahmen der durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Mai 2024 ihre Einreise über Italien selbst bestätigt. Dort gab sie gleichfalls an, einige Zeit in Italien gelebt zu haben, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, wo sie nunmehr bleiben wolle. Eine Art. 13 Dublin III-VO vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland (oder eines anderen europäischen Staates) besteht nicht. Denn es ist zum einen nicht zu einem Übergang der Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Das Bundesamt hat Italien am 3. Juni 2024 und damit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung ersucht, die Klägerin aufzunehmen (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO); Italien hat hierauf nicht reagiert (s.o.). Auch ist die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1, 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen. Zum anderen ist die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO entfallen. Nach dieser „Ermessensklausel“ kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der so verfahrende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Ermessensbegriff des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urt. v. 23.1.2019 – C-661/17 = NVwZ 2019, 297 Rn. 57 ff.) und der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. § 114 VwGO) käme eine Verpflichtung der Beklagten, ihren zuständigkeitsbegründenden Selbsteintritt zu erklären, hiernach lediglich im Wege der „Ermessensreduzierung auf Null“ in Betracht. Eine insoweit erforderliche, besonders gravierende und atypische Ausnahmesituation, die sich überhaupt erst zu einem Anspruch verdichten könnte, ist von der Klägerin indes nicht vorgetragen worden und auch sonst für das Gericht nicht erkennbar. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass noch vor dem Ablaufen der Überstellungsfristen eine Verletzung von Rechten der Klägerin zu befürchten wäre, die in ihrer Gesamtgewichtung ein Anknüpfungspunkt für eine Selbsteintrittspflicht sein könnten (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 = BeckRS 2024, 28754 Rn. 35 ff.; VG Greifswald, Urt. v. 17.11.2022 – 3 A 1301/22 = BeckRS 2022, 32612 Rn. 31; siehe auch EuGH, Urt. v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU = NVwZ 2017, 691 Rn. 88). Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) auch während des Ablaufs der Überstellungsfrist grundsätzlich berechtigt, Leistungen zu beziehen, solange sie sich im Bundesgebiet aufhält. Da mit der Regelung zum Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat nach Ablauf der Überstellungsfrist in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO zudem eine ausdrückliche Regelung für den Fall der praktischen Unmöglichkeit der Überstellung getroffen ist und in einem solchen Falle der Asylantrag der Klägerin einer erneuten und tatsachenveränderten, weil sodann in die Zuständigkeit der Beklagten fallenden Prüfung bedürfte, wird im Übrigen auch die Situation eines „refugee in orbit“, nämlich das dauerhafte Auseinanderfallen von Aufenthaltsstaat und für die Prüfung zuständigem Staat, verhindert, ohne dass es eines Selbsteintrittes der Beklagten bedürfte (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 19.1.2023 – 13 A 10716/22.OVG = BeckRS 2023, 1066 Rn. 15 ff.; BayVGH, Urt. v. 11.7.2024 – 24 B 24.50009 = BeckRS 2024, 30439 Rn. 26; VG Aachen, Urt. v. 6.3.2020 – 9 K 3086/18.A = BeckRS 2020, 4185 Rn. 42; VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 24.9.2024 – 6 K 24.50311 = BeckRS 2024, 27054 Rn. 26). Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrages der Klägerin zuständig. Nach diesen Vorschriften setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Kann keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Dabei ist im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh sowie Art. 3 EMRK – deren Bedeutungen über die Transferklausel des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh inhaltlich identisch sind – stets von einem System der normativen Vergewisserung bzw. dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, denen im Unionsrecht fundamentale Bedeutung zukommt, weil sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen und von jedem Mitgliedstaat verlangen, dass dieser (abgesehen von außergewöhnlichen Umständen) davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerfG (K), Beschl. v. 7.10.2019 – 2 BvR 721/19 = NVwZ 2020, 475 Rn. 21). Hieraus folgt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen belegte Gründe für die Annahme geben, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung – während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss – einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.). Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 = BeckRS 2023, 36135 Rn. 24). Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 27.6.2023 – 4 LB 443/18 = BeckRS 2023, 17104 Rn. 63; VGH Mannheim, Urt. v. 12.7.2023 – 10 S 373/23 = BeckRS 2023, 29082 Rn. 54). Die sich so darstellende Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.9.2023 – 2 L 38/20 = BeckRS 2023, 25130 Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 = BeckRS 2023, 36135 Rn. 25). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 12 mwN.; OVG Bautzen, Urt. v. 15.3.2022 – 4 A 154/19 = BeckRS 2022, 11264 Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 = BeckRS 2023, 29898 Rn. 19; OVG Münster, Urt. v. 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A = BeckRS 2024, 29575 Rn. 137). Diese Erheblichkeitsschwelle kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt (EuGH, Urt. v. 18.6.2024 – C-753/22 = NVwZ 2024, 1153 Rn. 53; ferner BVerwG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 B 83/21 = NVwZ-RR 2022, 476 Rn. 13 mwN.). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – in Sonderheit bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand genügen, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschl. v. 9.3.2022 – 1 B 24.22, BeckRS 2022, 11493 Rn. 13 f.; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.9.2023 – 2 L 38/20 = BeckRS 2023, 25130 Rn. 22; OVG Greifswald, Urt. v. 2.2.2024 – 4 LB 653/22 OVG = BeckRS 2024, 1304 Rn. 30 ff.; BayVGH, Urt. v. 28.3.2024 – 24 B 22.31108 = BeckRS 2024, 7445 Rn. 28). An diesen Maßstäben gemessen vermag das erkennende Gericht – jedenfalls im Hinblick auf die nicht-vulnerable Klägerin – im Einklang mit der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. aus der neueren Rspr. nur OVG Koblenz, Urt. v. 27.3.2023 – 13 A 10948/22.OVG = BeckRS 2023, 8517 Rn. 38 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 8.10.2024 – 4 LB 20/23 = BeckRS 2024, 30292 Rn. 32 ff.; BayVGH, Urt. v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 = BeckRS 2024, 28754 Rn. 22 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 20.3.2024 – 14 S 23.50728 = BeckRS 2024, 6893 Rn. 49 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.3.2024 – 22 L 497/24.A = BeckRS 2024, 5408 Rn. 29 ff.; VG Berlin, Urt. v. 23.4.2024 – 9 K 209/23 = BeckRS 2024, 11631 Rn. 39 ff.; Urt. v. 29.5.2024 – 9 K 668/23 = BeckRS 2024, 12481 Rn. 40; VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 24.9.2024 – 6 K 24.50311 = BeckRS 2024, 27054 Rn. 22) – unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) keine wesentlichen Gründe für die Annahme erkennen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Klägerin in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im vorgenannten Sinne mit sich bringen würden. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht mit noch nicht im Volltext veröffentlichten Urteilen vom 21. November 2024 (Az. BVerwG 1 C 23/23 u. BVerwG 1 C 24/23) davon aus, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben. Soweit die Klägerin in Übereinstimmung mit einer auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zuweilen vertretenen Ansicht vorbringt, die Aufnahmeverweigerung Italiens für auf Grundlage der Dublin III-VO zu überstellende Personen sei für sich genommen bereits als Gefahr eines solchen Verstoßes anzusehen (so etwa OVG Münster, Beschl. v. 7.6.2023 – 11 A 2343/19 = BeckRS 2023, 13591 Rn. 27; VG Köln, Urt. v. 4.7.2023 – 8 K 2897/17.A, BeckRS 2023, 21800 Rn. 18 ff.; VG Arnsberg, Urt. v. 24.1.2023 – 2 K 2991/22.A = BeckRS 2023, 542 Rn. 30 ff.), verkennt sie damit den anzulegenden Maßstab. Denn die vorgenannten Voraussetzungen zur Annahme des ernsthaften Risikos eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, die (ausschließlich) auf die Situation im zuständigen Mitgliedstaat abstellen, sind gerade nicht schon ohne weiteres dadurch erfüllt, dass dieser Mitgliedstaat die Aufnahme der betreffenden Personen von vorneherein ablehnt. Eine solche Weigerung stellt allenfalls ein Indiz dar, kann das Gericht aber nicht von der Verpflichtung entbinden, im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte auf Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben eine eigenständige Prognose zu erstellen (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 – 1 B 22.23 = BeckRS 2023, 31987 Rn. 10; VG Trier, Beschl. v. 19.1.2024 – 2 L 4844/23.TR; VG Lüneburg, Beschl. v. 8.2.2024 – 5 B 11/24; VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.3.2024 – 22 L 497/24.A = BeckRS 2024, 5408 Rn. 31; VG Berlin, Urt. v. 23.4.2024 – 9 K 209/23 = BeckRS 2024, 11631 Rn. 45). Nach der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt gegebenen Erkenntnismittellage sind insbesondere aufgrund der Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) und der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) mit Gesetzesdekret 142/2015 sowie der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) mit Gesetzesdekret 18/2014 die geltenden EU-Standards in das italienische Rechtssystem aufgenommen worden. Die italienischen Aufnahmeeinrichtungen entsprechen insgesamt internationalen Standards, auch wenn regional Unterschiede auszumachen sind. Dublin-Rückkehrer haben in Italien Zugang zum Asylverfahren wie Schutzsuchende, die erstmals nach Italien einreisen. In Italien gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten sowie einen tatsächlich bestehenden Zugang zu materieller und medizinischer Grundversorgung. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Obdach, Nahrung, Hygiene und medizinische Grundversorgung in den Erst- und Notaufnahmeeinrichtungen ist im gesamten Land hinreichend gesichert. Zwar ist nach den gegenwärtigen Erkenntnissen mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Schutzsuchende in Italien – jedenfalls vorübergehend in der Anfangszeit – hinsichtlich einer Wohnungssuche lediglich auf ein loses Unterstützungs- und Unterkunftssystem stoßen, das ihnen – auch im Hinblick auf teils hohe administrative Hürden – nicht zwangsläufig eine adäquate Unterbringung gewährleisten kann. Dies gilt umso mehr, als erst anerkannt Schutzberechtigten Zugang zu Sozialwohnungen zu den gleichen Bedingungen wie für italienische Staatsangehörige gewährt wird. Dabei wird der Zugang zuweilen auch an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit gebunden. Gleichwohl führt dies mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Hinblick auf die nicht-vulnerable Klägerin jedenfalls dazu, dass sie im Falle der (Rück-)Überstellung – wie andere (noch) nicht in Asylunterkünften untergebrachte Schutzsuchende – in privaten Notunterkünften ihre elementarsten Grundbedürfnisse decken und auf ein umfangreiches Netzwerk privater Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerbern zurückgreifen kann. Insbesondere die Kirchen bieten in Italien für Asylbewerber, international Schutzberechtigte und andere Bedürftige ein breites Spektrum an Hilfsleistungen an, welches (Not-)Unterkünfte, Kleidung und Nahrung umfasst. Dass es sich insoweit um (alleinige oder ergänzende) dauerhafte Unterstützungs- bzw. Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen handelt, ist insoweit irrelevant (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 = BeckRS 2021, 42834 Rn. 22). Weiter ist auch davon auszugehen, dass es der erwachsenen, erwerbsfähigen und alleinstehenden Klägerin bei einer Überstellung nach Italien möglich sein wird, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern (statt vieler VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.3.2024 – 22 L 497/24.A = BeckRS 2024, 5408 Rn. 51). Nach Ablauf von 60 Tagen ab Antragstellung sind Asylantragsteller berechtigt, in Italien zu arbeiten. Bei der Registrierung erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis, mit der die Arbeitserlaubnis ausgewiesen wird. Das erkennende Gericht geht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Entscheidungszeitpunkt deshalb davon aus, dass die Klägerin durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Dabei sind zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zu zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 = BeckRS 2022, 1802 Rn. 29 mwN.). Insofern ist auch von Bedeutung, dass sich die Beschäftigungsrate von Ausländern in Italien als sehr hoch zeigt. Aus demografischen Gründen ist der italienische Arbeitsmarkt zwingend auf Migration angewiesen, wobei es sich überwiegend um geringqualifizierte und informelle Arbeit handelt. Des Weiteren erhalten in Italien anerkannt Schutzberechtigte eine grundlegende medizinische Versorgung, die mit den Anforderungen des Art. 4 GRCh grundsätzlich im Einklang steht (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 27.3.2023 – 13 A 10948/22.OVG = BeckRS 2023, 8517 Rn. 62). Ihnen stehen hinsichtlich der medizinischen Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienischen Staatsbürgern zu, nachdem sie sich beim nationalen Gesundheitsdienst registriert haben, wo sie üblicherweise eine „Gesundheitskarte“ erhalten. Dort wo das staatliche Gesundheitssystem Lücken aufweist, sind gemeinnützige-nichtstaatliche Organisationen tätig. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die individuellen Erfahrungen der Klägerin diese allgemeine Erkenntnismittellage bestätigen, da sie im Rahmen ihrer asylverfahrensrechtlichen Anhörung gegenüber der Beklagten angab, dass man sich in Italien nach ihrem gesundheitlichen Zustand erkundigt habe. Soweit die Klägerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt (in oberflächlicher, nicht näher konkretisierter Weise) erklärt hat, dass sie an einem Eisenmangel, Bluthochdruck und diffusen Schmerzen im Brustbereich leide, diesbezüglich aber auch keine Medikamente einnehme, folgt hieraus nicht die Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne, die Klägerin nach Italien zu überstellen. Insoweit ist sie auf das öffentliche Gesundheitssystem in Italien zu verweisen, zu welchem ein universeller Zugang – auch für irreguläre Migranten – besteht. Weder generell noch für den konkreten Einzelfall der Klägerin ist ersichtlich, dass diese in Italien als Asylsuchende keine zureichende, gegebenenfalls für sie spezifisch notwendige medizinische Behandlung erlangen kann, deren prognostische Nichtgewährung für sich genommen oder mit weiteren Umständen kumulativ die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung begründen würde (vgl. VG Gera, Urt. v. 22.2.2022 – 6 K 963/21 = BeckRS 2022, 4057 Rn. 29; siehe auch Letsche/Rössler, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 1.7.2024, EMRK Art. 3 Rn. 50 ff.). Vor diesem Hintergrund ist in einer Gesamtschau für die junge und arbeitsfähige Klägerin – die ausweislich des beigezogenen Behördenvorgangs seit Verlassen ihres Heimatlandes weitgehend auf sich allein gestellt gewesen ist und ihren Lebensalltag während langwieriger Reisen mit ungewissen Verhältnissen auch und gerade bereits eine ganze Zeit lang in Italien gemeistert hat, ohne hierbei die Schwelle zu einer drohenden Verelendung erreicht zu haben – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Italien nicht zu erkennen. Sollte es gleichwohl im Einzelfall zur Verweigerung von gesetzlich vorgesehenen Rechten kommen, so ist es ihr möglich und auch zumutbar, hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Etwaig bestehende, punktuelle Unzulänglichkeiten bei den Aufnahmebedingungen stellen – wie aufgezeigt – für sich genommen noch keine systemischen Mängel dar. Auch die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd. Art. 3 EMRK drohen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen daneben auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen, das erreicht sein kann, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei einer Überstellung drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 = NVwZ 2020, 158 Rn. 11 ff. mwN.). Allein der Umstand, dass es sich bei dem Zielstaat um einen „sicheren Drittstaat“ handelt, befreit nicht von der Prüfung einer individuellen Gefährdung (vgl. EGMR, Urt. v. 21.11.2019 – 47287/15 = NVwZ 2020, 937 Rn. 141 ff.). Dass der Klägerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Italien derlei Gefahren drohen könnten, ist nicht erkennbar und von ihr selbst auch nicht substantiiert aufgezeigt worden. Insoweit wird auf die zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh sowie Art. 3 EMRK zuvor gemachten Ausführungen Bezug genommen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind nicht gegeben. Das von der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärte – im Klageverfahren im Übrigen nicht weiter vertiefte – Leiden an Bluthochdruck, Eisenmangel und nicht weiter konkretisierten Schmerzen im Brustbereich genügt im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG iVm. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG schon nicht für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Denn insoweit fehlt es bereits an der Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt. Darüber hinaus wird wegen einer gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Versorgung und dem Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem in Italien ausdrücklich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. b) Die bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) nicht nur für den Fall der vollständigen, sondern auch nur teilweisen Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage gestellten Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortführung des Asylverfahrens, die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Italien, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Einen Anspruch auf Fortführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland hat die Klägerin nicht, da Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nachdem die Beklagte für die Prüfung des Asylverfahren der Klägerin nach Maßgabe der Dublin III-VO im entscheidungserheblichen Zeitpunkt unzuständig ist, besteht auch der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung des subsidiären Schutzes nicht. Gleiches gilt für den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Italien. Die am … 1983 in Gagnoa (Elfenbeinküste) geborene Klägerin reiste eigenen Angaben zufolge erstmalig am 21. April 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte bei der „Landesaufnahmebehörde Niedersachsen“ am Standort Osnabrück ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am Folgetag schriftlich Kenntnis erlangte. Am 15. Mai 2024 stellte die Klägerin einen förmlichen Asylantrag. Eine von der Beklagten am 22. April 2024 erfolgte EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der „Kategorie 2“, wonach die Klägerin am 16. August 2023 in Italien (Lampedusa e Lisona) eingereist ist, ohne dort zunächst einen Asylantrag gestellt zu haben. Am 3. Juni 2024 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien. Eine Erklärung der italienischen Behörden betreffend ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags ging bei der Beklagten innerhalb der darauffolgenden zwei Wochen nicht ein. Am 15. Mai 2024 und am 25. Juni 2024 wurde die Klägerin durch das Bundesamt insbesondere zu ihren Fluchtgründen sowie persönlichen Verhältnissen angehört. Sie gab an, ihr Heimatland – die Elfenbeinküste – im August 2021 verlassen und vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Länder Tunesien, Italien und Frankreich durchquert zu haben. Sie sei derzeit nicht schwanger, unverheiratet und habe eine nur eingeschränkte Lesekompetenz. Ihr Gesundheitszustand sei mangelhaft; sie leide unter einem Eisenmangel, Bluthochdruck und Schmerzen im Brustbereich. Zu ihren Fluchtgründen trug die Klägerin gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen nichts Näheres vor. Mit Bescheid vom 17. September 2024, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 21. September 2024 zugestellt, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Asylantrag der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig sei, weil Italien auf Grund einer nicht fristgerechten Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs durch die Beklagte für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Die weitere Unzulässigkeit des Asylantrages könne auch auf dem erfolglosen Abschluss eines früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ergäben sich weder aus der Anwendung des Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) unter Beachtung der derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien, noch aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Bei Italien handle es sich kraft Gesetzes um einen sicheren Drittstaat und zudem um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Aufgrund des Konzeptes der normativen Vergewisserung sei davon auszugehen, dass in Italien die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (Genfer Flüchtlingskonvention) und der EMRK sichergestellt seien. Auch Dublin-Rückkehrer erhielten Zugang zum nationalen Asylverfahren, zu materieller Versorgung und medizinischen Basisleistungen. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei angesichts der durchschnittlichen Bearbeitungszeit eines Asylantrages inklusive des Gerichtsverfahrens in Italien von mindestens 15 Monaten auf diesen Zeitraum festgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides vom 17. September 2024 Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 27. September 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben und zugleich um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen systemische Mängel im italienischen Asylsystem, insbesondere das Fehlen einer sachgerechten Unterbringung und Versorgung, angeführt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2024, Az. 10559865 – 231, aufzuheben, 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen, 3. weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz zu gewähren, 4. weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Bestehen von Abschiebungsverboten festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 7. Oktober 2024 schriftlich darauf hingewiesen, dass nach § 77 Abs. 2 AsylG eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil ergehen kann und nur auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 E 1179/24 Ge) dem gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides stattgegeben. Mit Beschluss vom 5. November 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie die Erkenntnisquellen entsprechend der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden „Erkenntnisquellenliste Dublin III“ des Gerichts Bezug genommen.