Beschluss
6 K 1207/24 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2025:0116.6K1207.24GE.00
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Leitsätze
Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) ergibt sich im Falle einer auf die Bescheidung seines Antrags auf Leistungen nach dem BAföG gerichteten Untätigkeitsklage aus dem gesetzlich festgeschriebenen Bedarfssatz für den jeweiligen Bewilligungszeitraum.(Rn.17)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
4. Der Gegenstandswert wird auf 4.872,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) ergibt sich im Falle einer auf die Bescheidung seines Antrags auf Leistungen nach dem BAföG gerichteten Untätigkeitsklage aus dem gesetzlich festgeschriebenen Bedarfssatz für den jeweiligen Bewilligungszeitraum.(Rn.17) 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 4. Der Gegenstandswert wird auf 4.872,00 EUR festgesetzt. I. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Zwar hat zunächst (nur) der Beklagte den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 7. Januar 2025 für erledigt erklärt. Dabei kommt der einseitigen Erledigungserklärung des Beklagten insoweit grundsätzlich keine selbstständige prozessuale Wirkung zu und ist lediglich als Hinweis auf ein erledigendes Ereignis zu werten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2008 – 5 B 86/08 = BeckRS 2008, 40582 Rn. 7; VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 K 1248/24 Ge = BeckRS 2024, 35731 Rn. 2 mwN.). Es wäre mit der Bindung des Gerichts an das klägerisch festgelegte Klagebegehren (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) nicht vereinbar, wenn es in der Hand des Beklagten läge, einen Rechtsstreit durch einseitige Erklärung in einen Streit über die Erledigung umzufunktionieren (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 6.12.2002 – 1 A 363/02 = NVwZ-RR 2003, 700). Allerdings hat die Klägerin durch anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Januar 2025 den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. In derlei Fällen ist die vorweggenommene, grundsätzlich bedeutungslose Erledigungserklärung des Beklagten bei wohlverstandener Auslegung des tatsächlich Gewollten entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als antizipierte Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin einzuordnen (siehe VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 K 1248/24 Ge = BeckRS 2024, 35731 Rn. 2 mwN.). II. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO insoweit nur noch über die Frage zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Frage ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Denn nach dem hier einschlägigen – und § 161 Abs. 2 VwGO als lex specialis verdrängenden – § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. So liegt es hier. Die Klägerin hat erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO Klage erhoben, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt das Bestehen eines etwaigen Grundes für die Nichtbescheidung kannte oder hätte kennen müssen. Die nachträgliche Bescheidung durch den Beklagten unter dem 17. Dezember 2024 ist zudem ursächlich für die Verfahrensbeendigung gewesen. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob der Beklagte mit seinem vorgenannten Bescheid auch dem klägerischen Begehren vollständig entsprochen hat (VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 K 1248/24 Ge = BeckRS 2024, 35731 Rn. 5). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 161 Abs. 3 VwGO. Denn eine Kostentragung der Behörde in den Fällen positiver Bescheidung ergäbe sich regelmäßig bereits aus einer Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 161 Abs. 3 VwGO bedürfte. Mit der Sondervorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO soll der Kläger aber (ganz generell) vor Kostennachteilen geschützt werden, wenn die behördliche Entscheidung – wie vorliegend – aus für den Kläger nicht erkennbaren Gründen erst nach Klageerhebung ergeht. III. Der sinngemäße Antrag der Klägerin, ihr unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war nach § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) indes abzulehnen. Zwar stünde der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst nicht schon für sich genommen entgegen, dass das Verfahren mit hiesigem Beschluss (deklaratorisch) eingestellt worden ist. Denn auch wenn Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens regelmäßig nicht mehr rückwirkend bewilligt werden kann (vgl. den Wortlaut des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO: „beabsichtigte Rechtsverfolgung), so liegt dies jedenfalls dann anders, wenn der Antragsteller bereits vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Dazu bedarf es insbesondere einer rechtzeitigen und vollständigen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der entsprechenden Belege (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.2011 – 1 PKH 7/11 = BeckRS 2011, 142425 Rn. 1; OVG Bautzen, Beschl. v. 9.1.2024 – 3 D 14/23 = BeckRS 2024, 719 Rn. 22; OVG Münster, Beschl. v. 4.7.2024 – 5 E 646/23 = BeckRS 2024, 22045 Rn. 3; VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 K 1248/24 Ge = BeckRS 2024, 35731 Rn. 8). Hieran fehlt es jedoch. Denn die Klägerin hat innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist Fragen nach den Vermögensverhältnissen ihrer Eltern unbeantwortet gelassen. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass das Gericht die Vermögensverhältnisse eines Klägers einschätzen und demnach prüfen kann, ob einzusetzendes Einkommen oder Vermögen iSd. § 116 VwGO i. V. m. § 115 ZPO existiert. Dies erfordert hinreichende Transparenz und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Kläger daher bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12 = NJW 2013, 68 Rn. 29; OLG Dresden, Beschl. v. 4.4.2018 – 4 W 325/18 = BeckRS 2018, 7488 Rn. 3; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 118 Rn. 10). Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 – unter Setzung einer Frist von etwa vier Wochen und unter ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergebende Folge – vergeblich dazu aufgefordert, ein von den Eltern der Klägerin ausgefülltes Prozesskostenhilfe-Formular hereinzureichen, in dem diese ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklären. Ohne diese Angaben war dem beschließenden Berichterstatter eine Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags nicht möglich, weil nicht beurteilt werden kann, ob der Klägerin gegebenenfalls gegenüber ihren Eltern ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses entsprechend § 1360a Abs. 4 BGB zusteht, welcher zu dem einzusetzenden Vermögen im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO zu rechnen ist (siehe VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 K 1248/24 Ge = BeckRS 2024, 35731 Rn. 11; vgl. zum Prozesskostenvorschussanspruch volljähriger Kinder, die wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben OLG Jena, Beschl. v. 3.3.2016 – 1 UF 340/15 = BeckRS 2016, 10384 Rn. 72). IV. Der Gegenstandswert war auf 4.872,00 EUR festzusetzen. Das vorliegende Verfahren betrifft die Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), welches nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Der auf den zulässigen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hin festzusetzende Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23, 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), weil die Klägerin mit ihrer Untätigkeitsklage weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG – sondern die schlichte Vornahme eines Verwaltungsaktes – beantragt hat. Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende klägerische Interesse an, wobei dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) im Interesse der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung maßgebliche Bedeutung für die Ausübung des eingeräumten Ermessens zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 = BeckRS 2016, 51864 Rn. 2 ff.). Ziffer 7.3.des Streitwertkatalogs bestimmt, dass bei einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe – wie sie vorliegend gegeben ist – der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen ist. Der Streitwertkatalog sieht damit für Verfahren der Ausbildungsförderung eine pauschalierte Bestimmung des Streit- bzw. Gegenstandswerts vor, die sich nicht an der Höhe des bei Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu bewilligenden Förderungsbetrages orientiert, sondern bei nicht bezifferten Klagen stets von dem gesetzlichen Bedarfssatz, also der maximal möglichen Förderung ausgeht (OVG Weimar, Beschl. v. 20.11.2024 – 4 VO 396/24 – n.v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.11.2021 – 4 LB 408/17 = BeckRS 2021, 34071 Rn. 3). Hiernach war der Gegenstandswert in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen. Denn der nach Ziffer 7.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgebende, gesetzliche Regelbedarf beträgt für den streitigen Bewilligungszeitraum (April 2024 bis September 2024) 4.872,00 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Bedarfssatz gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG in der vom 22. Juli 2022 bis 24. Juli 2024 gültigen Gesetzesfassung, der insgesamt 812,00 EUR (452,00 EUR + 360,00 EUR) betrug und für den gesamten Bewilligungszeitraum (hier die Monate April 2024 bis September 2024 mit sechs zu multiplizieren ist (= 4.872,00 EUR). Der gesetzliche Bedarfssatz gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG in der seit dem seit 25. Juli 2024 geltenden Gesetzesfassung bleibt insoweit außer Betracht. Dies ergibt sich aus einer Anwendung der vom Gesetzgeber mit dem „Neunundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ (29. BAföGÄndG) bestimmten Übergangsregelungen: Gemäß § 66a Abs. 3 BAföG ist für einen Bewilligungszeitraum, der vor dem 1. August 2024 begonnen hat, grundsätzlich auch ab dem in § 66a Abs. 2 BAföG genannten Stichtag – der 1. August 2024 – insbesondere die Regelung in § 13 BAföG in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Erst ab dem 1. Oktober 2024 ist unter anderem § 13 BAföG in der am 25. Juli 2024 geltenden Fassung auch für einen Bewilligungszeitraum anzuwenden, der vor dem 1. August 2024 begonnen hat. Dahinter steht der legislatorische Wille, Änderungsbescheide wegen Rechtsänderungen im laufenden Bewilligungszeitraum nach Möglichkeit zu vermeiden und so den Verwaltungsaufwand für die Ämter für Ausbildungsförderung in Grenzen zu halten. Gleichwohl soll mit § 66a Abs. 3 Satz 2 BAföG (erst) ab dem 1. Oktober 2024 die Änderungen in der Bedarfshöhe endgültig für alle, also auch für dann noch laufende (zahlenmäßig deutlich geringere) Bewilligungszeiträume in Kraft treten (siehe BT-Drs. 20/11313, 37). Dem entspricht es, auch im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung eine sich eng an den Maßgaben des § 66a Abs. 3 BAföG orientierende Berechnung vorzunehmen, weil nur so das objektiv zu beurteilende klägerische Interesse – als für die Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebend – hinreichend plausibel abgebildet werden kann. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin (zu dessen Maßgeblichkeit vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.2023 – 8 B 24.23 = BeckRS 2023, 23156 Rn. 16) ergibt sich im Falle einer auf die Bescheidung ihres Antrags auf Leistungen nach dem BAföG gerichteten Untätigkeitsklage aus dem gesetzlich festgeschrieben Bedarfssatz für den jeweiligen Bewilligungszeitraum.