Beschluss
5 E 646/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0704.5E646.23.00
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Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2023 wird der Klägerin für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus Z. beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2023 wird der Klägerin für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus Z. beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Der Klägerin, die nach den von ihr dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bot hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, obwohl die kostenverursachende Instanz rechtskräftig abgeschlossen ist. Zwar wird Prozesskostenhilfe nur für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt, weshalb ihre Bewilligung nach rechtskräftigem Abschluss der kostenverursachenden Instanz nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Sie scheidet insbesondere aus, wenn der Rechtsschutzsuchende das Verfahren auf Grund einer eigenverantwortlichen Entscheidung beendet hat. Ist die Verfahrensbeendigung oder -verzögerung hingegen nicht dem Betroffenen zuzurechnen, kann Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz noch gewährt werden, wenn – wie hier – der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bereits während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 – 1 PKH 7.11 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 – 5 E 1700/09 –, NVwZ-RR 2010, 742, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 –, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27, und vom 22. August 2018 – 2 BvR 2647/17 –, NVwZ-RR 2018, 873, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2023 – 5 E 179/23 –, juris, Rn. 2 f., und vom 22. Februar 2023 – 19 E 843/22 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N. Gemessen an diesem Maßstab bot die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin verfügt über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Durch eine Wohnungsverweisung wird regelmäßig nachhaltig jedenfalls in die durch Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GG bzw. – bei Nichtdeutschen – Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Grundrechtssphäre der regelungsbetroffenen Personen eingegriffen. Zugleich beschränkt sich die direkte Belastung wegen der nur kurzen Dauer der Maßnahme auf eine Zeitspanne, in der grundsätzlich lediglich eine summarische Prüfung in einem Eilverfahren erfolgen kann. Angesichts dessen wäre es mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in der Regel – und so hier – nicht zu vereinbaren, den davon Betroffenen die Möglichkeit einer nachgelagerten gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zu verwehren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2023 – 5 A 3548/20 –, NJW 2024, 688, juris, Rn. 21 m. w. N.; vgl. zur Voraussetzung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs für die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 32 ff. Die Klage bot auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer „gegenwärtigen“ Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung. Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt im Vergleich zur einfachen (konkreten) Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, BVerwGE 45, 51, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 29 und vom 12. Dezember 2017, 5 A 2428/15 –, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 24. März 2021 – 5 B 1884/20 –, juris, Rn. 8. Die Wohnungsverweisung ist keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention, mit der eine aktuell drohende (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt sie daher grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus. Alternativ genügt eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 31 und vom 12. Dezember 2017, a. a. O, Rn. 29, Beschlüsse vom 24. März 2021, a. a. O., Rn. 10, und vom 23. Dezember 2014 – 5 E 1202/14 –, NJW 2015, 1468, juris, Rn. 5 f., unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes, LT-Drs. 13/1525, S. 11 f.; ferner Cirullies/Cirullies, in: dies., Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 2. Aufl. 2019, 4. Kap. Rn. 501 ff. Ob nach diesen Maßgaben die Bedingungen für ein Einschreiten gegeben sind, beurteilt sich aus der ex ante-Sicht. Maßgeblich ist, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands – gewonnen aus Aussagen der Beteiligten sowie anderer Erkenntnismittel – bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem oder der Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 2023, a. a. O., Rn. 33 und vom 12. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 31, und Beschlüsse vom 24. März 2021, a. a. O., Rn. 12, und vom 17. März 2010 – 5 E 1700/09 –, NVwZ-RR 2010, 742, juris, Rn. 27. Unter Anlegung dieser Maßstäbe war zumindest zweifelhaft, ob die Polizisten davon ausgehen durften, von der Klägerin gehe für die Beigeladene eine gegenwärtige Gefahr aus. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Beigeladenen sind wiederholte körperliche Misshandlungen nicht erkennbar. Das Schubsen durch die Klägerin ist – die Angaben der Beigeladenen weiterhin als wahr unterstellt – nicht derart gravierend, dass es als erstmalige Gewalttat allein auf die Wiederholung der Gewaltanwendung schließen ließe. Die Frage, ob und unter welchen Umständen psychische Beeinträchtigungen eine Gefahr im Sinn von § 34a PolG NRW (mit)begründen können, ist bislang obergerichtlich nicht geklärt. Vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 6 L 70/12 –, juris, Rn. 12. Ob die vom Verwaltungsgericht herangezogene „verbale Gewalttätigkeit“ im vorliegenden Fall mit Blick auf die Intensität für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr ausreicht, erscheint jedenfalls zweifelhaft und hätte weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedurft. Die Entscheidung über die Beiordnung erfolgt auf Grundlage der § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Der Kostenausspruch folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).