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Beschluss

1 G 262/01

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2001:0320.1G262.01.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung ist unbegründet. Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf - hier Widerspruch - eingelegt hat, richtet sich nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Dieses Antragsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren gegen eine behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige Entscheidung. Nach § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - hat der Widerspruch des Antragstellers gegen die bauaufsichtliche Genehmigung (Baugenehmigung) keine aufschiebende Wirkung; diese Vorschrift i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO verdrängt § 80 Abs. 1 VwGO. In diesen Fällen kann die (Bauaufsichts-)Behörde nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten, z.B. die Stillegung der Bauarbeiten, treffen. Das Gericht kann nach § 80 a Abs. 3 S. 1 VwGO auf Antrag des Dritten u.a. Maßnahmen der Behörde nach § 80 a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt nicht generell voraus, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780 m.w.N.). Im übrigen wurde hier die Aussetzungsentscheidung wieder aufgehoben. Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist zunächst, dass die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Dies ist hier noch möglich. Einem solchen Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780; Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, HSGZ 1993, 22 m.w.N.). Ein derartiges Abwehrrecht steht dem Antragsteller nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen vorläufigen (summarischen) Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zur Seite. Danach ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 29 Abs. 1 BauGB) der Errichtung einer Windenergieanlage. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich, da hier kein Bebauungsplan existiert (§ 30 BauGB) und da das Baugrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (unbeplanter Innenbereich; § 34 BauGB) und mithin im Außenbereich liegt, nach § 35 BauGB. Nach dem durch das Gesetz zur Änderung des BauGB vom 30.07.1996 (BGBl. I S. 1189) eingefügten § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - der Erlass des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz "Planungsrechtliche und naturschutzrechtliche Beurteilung von Windkraftanlagen" vom 24.03.1994, (StAnz. 1994, 1105) ist insoweit überholt - ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Nutzung der Windenergie dient. Die im vorliegenden Verfahren streitige Windenergieanlage ist solchermaßen privilegiert. Ihr Standort ist zudem in dem Regionalplan als "Gunststandort für Windkraftanlagen" ausgewiesen. Dies ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 1238 m.w.N.). Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf den nachbarschützenden § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen - von Windenergieanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können Lärmimmissionen, Schattenwurf und Sonnenlicht-Reflektion (sog. Disco-Lichteffekt) sein - hervorruft, bestehen nicht. Damit ist eine Verletzung des aus dieser Vorschrift herzuleitenden bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C22.75 -, BVerwGE 52, 122 = NJW 1978, 62; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360) zu verneinen. Bei dem öffentlichen Belang der schädlichen Umwelteinwirkungen und dem ihm innewohnenden Gebot der Rücksichtnahme kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was dem Rücksichtnahmeverpflichteten und was dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei bietet sich bei der Bemessung dessen, was dem durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - definiert. Er kann daher im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977, a.a.O.; Urteil vom 10.12.1982 - 4 C 28.81 -, NJW 1983, 2460). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile - darunter sind vor allem Vermögenseinbußen, die auf physischen Einwirkungen beruhen, zu verstehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -) - oder erhebliche Belästigungen - dies sind unzumutbare Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens unterhalb der Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 239; Hess. VGH, Beschluss vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -) - für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Derartige Einwirkungen sind den davon Betroffenen grundsätzlich unzumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; Hess. VGH, Beschluss vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -). § 3 Abs.1 BImSchG ist hier zudem direkt anwendbar, denn bei dem Vorhaben handelt es sich um eine nicht nach den §§ 4 ff. BImSchG genehmigungspflichtige Anlage. Die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sind in § 22 BImSchG geregelt. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG sind aufgrund der Einbeziehung der Nachbarschaft nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315; Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884; Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1985 - 3 OE 22/82 -, UPR 1986, 354; Beschluss vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -, NVwZ 1993, 1119; Beschluss vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -). Verstöße gegen diese nachbarschützenden Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG sind hier jedoch wie eine Verletzung des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG und des der Vorschrift innewohnenden Gebots der Rücksichtnahme zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich und dargetan, dass die Windenergieanlage bei Beachtung der vorstehend dargestellten Auflagen nicht den Anforderungen nach diesen Vorschriften genügt. Bei der Frage, welche Lärmimmissionen dem Antragsteller an und in seinem Aussiedlerhof noch zuzumuten und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen sind, ist auf die TA Lärm vom 16.08.1998 (GMBl. 1998, 503) - der Erlass des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz "Behandlung von Windkraftanlagen im Baugenehmigungsverfahren" vom 09.05.1994 (StAnz. 1994, 1455), geändert durch Erlass vom 01.04.1999 (StAnz. 1999, 1385), der die Anwendung der TA Lärm vom 16.07.1968 (BAnz. 137/1968) in Verbindung mit der VDI Richtlinie 2058/1 vorsieht, ist mit der TA Lärm vom 16.08.1998 überholt - abzustellen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998 - 1 M 4727/98 -, NVwZ 1999, 444). Bei der Bewertung der Lärmbeeinträchtigungen kann ein für alle Fälle derartiger Windenergieanlagen gültiger Mindestabstand - der Antragsteller fordert einen Mindestabstand von 410 m - nicht verlangt werden. Denn die Entscheidung der Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, setzt stets eine Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles voraus; ein abstrakt bemessener Mindestabstand verträgt sich damit nicht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.). Deshalb kann auch der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Wetzlar beim Regierungspräsidium G. vom 16.07.1999, die Mindestentfernungen zwischen einer Windenergieanlage und Wohnbebauung fordert, nicht gefolgt werden. Sie ist überdies durch die weitere Stellungnahme dieser Behörde vom 27.08.1999 überholt. Der Antragsteller kann sich bezüglich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen auf die Einhaltung der für Mischgebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte in der TA Lärm berufen, da sein Anwesen (Aussiedlerhof) - wie das Baugrundstück - im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt und dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ebenfalls privilegiert ist und da das Mischgebiet nach § 6 Baunutzungsverordnung - BauNVO - typischerweise dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998 - 7 B 1560/98 -), also auf die Werte 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts. Diese Schallgrenzwerte sind in der Auflage Nr. 2 zu der Baugenehmigung festgesetzt und mit der nachträglich am 05.06.2000 ergänzten Auflage ("Die Anlage ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von ihr einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet bei Tag 60 dB (A) und bei Nacht 45 dB (A) gemessen jeweils 0,5 m vor geöffnetem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (vom zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen) der in der Auflage Ziffer 2 genannten drei Häuser.") präzisiert. Es gibt keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner mit diesen Auflagen das Maß des Zumutbaren für Lärmimmissionen auf das Anwesen des Antragstellers zutreffend erfasst hat, d.h. diese Schallgrenzwerte durch die streitbefangene Windenergieanlage nicht eingehalten werden können. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz "Behandlung von Windkraftanlagen im Baugenehmigungsverfahren" vom 09.05.1994 (StAnz. 1994, 1455), geändert durch Erlass vom 01.04.1999 (StAnz. 1999, 1385), hat die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des von der Windenergieanlage verursachten Lärms nach der TA Lärm vom 16.07.1968 (BAnz. 137/1968) in Verbindung mit der VDI Richtlinie 2058/1 zu erfolgen. Dem ist - wenn auch zutreffend unter Zugrundelegung der neuen Fassung der TA Lärm vom 16.08.1998 (s.o.) - in dem von der Beigeladenen als Bauvorlage vorgelegten und Bestandteil der Berechnungen der Herstellerin der Windenergieanlage vom 12.05.1999 bildenden schalltechnischen Gutachten (schalltechnische Bilanzierung, Schallleistungspegelvermessung) vom 27.10.1998 genügt. Danach ist bei einem prognostizierten Schallleistungspegel von 101,0 dB (A) an dem Anwesen des Antragstellers mit einem Schalldruckpegel von 40,3 dB (A) zu rechnen. (Der Antragsgegner weist in der Antragserwiderung fälschlich auf den für das Anwesen Wa. prognostizierten Schallpegel von 38,1 dB (A) hin.) Dieses Gutachten ist von dem Antragsteller nicht substantiiert angegriffen worden. Er geht selbst nur von Windgeschwindigkeiten von 8 m/s aus, während das Gutachten solche von 10 m/s zugrunde legt. Die Schlussfolgerung des Antragstellers auf einen Schallleistungspegel von 103 dB bis 105 dB bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s und auf Einzeltöne ist nicht substantiiert und nachvollziehbar. Sie lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Überlieferung "im Westerwald, da pfeift der Wind so kalt" belegen, denn dieses Pfeifen des Windes besteht unabhängig von der streitbefangenen Windenergieanlage als Vorbelastung. Die Bedingung Nr. 5 ("Die Anlage darf bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s einen Schallleistungspegel incl. Ton- und Impulszuschlag von 101 dB (A) nicht überschreiten.") ist eine geeignete Maßnahme zur Einhaltung des Schallleistungspegels (Lwa). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er nicht eingehalten werden kann und dass seine Nichteinhaltung zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Anwesen des Antragstellers führen kann. Denn selbst wenn man von höheren Windgeschwindigkeiten als 10 m/s pro Sekunde ausgehen müsste, wären sie mit einem Sicherheitszuschlag von 3 dB (A) hinreichend berücksichtigt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998, a.a.O., unter Hinweis auf den Arbeitskreis "Geräusche von Windenergieanlagen"). Außer dem Hinweis auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Wetzlar beim Regierungspräsidium G. vom 16.07.1999, nach der das Berechnungsergebnis in diesem Gutachten nicht nachvollziehbar sei, führt der Antragsteller dagegen keine weiteren Bedenken ins Feld. Diese Bedenken schließen aber die Richtigkeit des in diesem Gutachten prognostizierten Schallpegels nicht aus. Da die von dieser Behörde in ihrer weiteren Stellungnahme vom 27.08.1999 nach einer Erörterung der Problematik mit der Beigeladenen geforderten immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Regelung der Lärmproblematik "in einer vernünftigen und durchführbaren Art" in der Baugenehmigung mit der Auflage Nr. 3 umgesetzt worden sind, sind ihre zunächst geäußerten Bedenken als ausgeräumt und mithin nicht mehr beachtlich anzusehen. Die in dem Gutachten prognostizierte Schalldruckpegel von 40,3 dB (A) für das Anwesen des Antragstellers deuten darauf hin, dass - selbst bei einem Sicherheitszuschlag von 3 dB (A) - die sich an den Wertungen der (neuen) TA Lärm vom 26.08.1998 orientierenden und in der Auflage Nr. 2 der Baugenehmigung festgesetzten Lärmrichtwerte von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts für das Einzelwohnhaus des Antragstellers im Außenbereich eingehalten werden können. Ob es angesichts des Vorstehenden der Auflage Nr. 3 in der Baugenehmigung zum Schutz u.a. des Antragstellers vor evtl. höher liegenden Lärmimmissionen bedurfte, kann dahinstehen. Jedenfalls stellt diese Auflage eine weitere Schutzmaßnahme zu seinen Gunsten dar, die verhindert, dass auch nach dem Gutachten nicht zu erwartende Lärmimmissionen an seinem Anwesen oberhalb der in der Auflage Nr. 2 festgelegten Immissionsrichtwerte (Grenzwerte) den Grad der schädlichen Umwelteinwirkung erreichen. Insbesondere die Begrenzung der die Rotordrehzahl nach Mitteilung von Lärmbeschwerden durch den Antragsteller gegenüber der Beigeladenen auf eine Geschwindigkeit von 7 m/s, bei der die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sicher zu erwarten ist, stellt ein geeignetes Mittel zum Schutz des Antragstellers vor schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Verpflichtung der Beigeladenen nach der Auflage Nr. 3, auf eine solche Mitteilung von Lärmbeschwerden hin Lärmimmissionen gemäß Vorgabe der TA Lärm vom 26.08.1998 durch ein Messinstitut ermitteln zu lassen und für den Fall der Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Vorgabe der TA Lärm und entsprechend Hess. Erlassregelungen durch aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen so zu begrenzen, dass die in der Auflage Nr. 2 genannten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Auch der Schattenwurf - er kann das Wohnen erheblich stören - führt im Hinblick auf das Anwesen des Antragstellers nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der nachbarschützenden Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG sowie des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG und des der Vorschrift innewohnenden Gebots der Rücksichtnahme. Die hinter dem Rotor der Windenergieanlage stehende Sonne verursacht einen von der Rotorgeschwindigkeit abhängigen Wechsel von Schatten und Licht (Hell-Dunkel-Veränderung). Die Schattenintensität verringert sich mit zunehmender Entfernung zur Windenergieanlage; zudem werden die Schatten weicher und weniger störend empfunden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines derartigen Schattenwurfs ist auf zwei Kriterien abzustellen. Zum einen ist darauf abzuheben, an wie viel Stunden im Jahr nach der statistischen Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit eines Schattenschlages auf das betreffende Anwesen besteht, um so die wahrscheinliche Gesamtbelastung zu ermitteln. Zum anderen ist die einzelne Belastung in Blick zu nehmen, wobei entscheidend ist, wie viele Minuten Schattenwurf an einem sonnigen Tag maximal erreicht werden können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.1996 - 10 B 2385/96 -, NVwZ 1997, 924; Beschluss vom 13.07.1998 - 7 B 956/98 -, NVwZ 1998, 980). Diesbezüglich haben sich noch keine Grenzwerte herausgebildet. Schattenwürfe bis zu 30 Minuten am Tag und 30 Stunden im Jahr sind als zumutbar erachtet worden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.1998, a.a.O., m.w.N.). Insoweit bedarf es keiner weitergehenden Prüfung. Nach dem vorgenannten Gutachten ist kein Schattenwurf auf das Anwesen des Antragstellers zu erwarten. Dies ist nachvollziehbar, da Schattenwurf in Richtung auf das im Norden der Windenergieanlage gelegene Anwesen des Antragstellers nur bei Sonnenschein aus Richtung Süden, d.h. bei Sonnenhöchststand um die Mittagszeit, entstehen kann. Angesichts der Entfernung von ca. 350 m zwischen Windenergieanlage und Anwesen des Antragstellers ist aufgrund des steilen Einfallswinkels der Sonnenstrahlen um die Mittagszeit kein Schattenwurf auf das Anwesen des Antragstellers zu erwarten. Substantiierter Vortrag des Antragstellers gegen diese Beurteilung ist nicht erfolgt. Ebenfalls führt die Reflektion des Sonnenlichts (sog. Disco-Lichteffekt) im Hinblick auf das Anwesen des Antragstellers nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Bei diesem Effekt wird Sonnenlicht von den Rotorflügeln als Blitzlicht reflektiert, wobei die Einwirkung auf ein bestimmtes Grundstück vom Sonnenstand und von dem Stand des Rotors im Verhältnis zu diesem Grundstück (Lichteinfallwinkel und Lichtausfallwinkel) abhängig ist. Diesem Disco-Effekt kann mit einem Reflektionen stark mindernden Farbanstrich (Beschichtung) begegnet werden. Dazu geeignet ist eine mattierte Oberfläche in hellen Pastellfarben. Hierdurch kann dieser Effekt generell kaum entstehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.1996, a.a.O.; Beschluss vom 13.07.1998, a.a.O.). Es ist nicht substantiiert dargetan und ersichtlich, dass die Auflage Nr. 4 zur Begrenzung der Blendwirkungen ("Die Rotorblätter sind mit einem matten nicht reflektierenden, dem Hintergrund angeglichenen Farbanstrich zu versehen. Der Turm ist ebenfalls mit einem nicht reflektierenden Farbanstrich zu beschichten.") nicht ausreichend ist, um schädliche Umwelteinwirkungen auf das Anwesen des Antragstellers zu vermeiden. Angesichts der Entfernung von ca. 350 m zwischen der Windenergieanlage und dem Anwesen des Antragstellers scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der "erdrückenden" Natur der Windenergieanlage aufgrund ihrer Größe und Rotorbewegung aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.1996, a.a.O.; Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.). Sonstige öffentliche Belange, die nachbarschützend sind, sind nicht gegeben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des nicht nachbarschützenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.) öffentlichen Belangs der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Naturschutzes (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Endlich ist die nachbarschützende (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 03.06.1983 - 4 TG 27/83 -, HessVGRspr. 1984, 13) Vorschrift des § 6 Hessische Bauordnung - HBO - über die Abstandsfläche im Hinblick auf das Anwesen des Antragstellers nicht verletzt. Windenergieanlagen sind zwar bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 S. 1 HBO), von denen Wirkungen wie von Gebäuden (§ 2 Abs. 2 S. 1 HBO), nämlich Lärm, optische Wirkung und Verschattungseffekte, ausgehen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.07.1998 - 4 UE 1706/94 -, NVwZ-RR 1999, 297; Erlass des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz "Behandlung von Windkraftanlagen im Baugenehmigungsverfahren" vom 09.05.1994, geändert durch Erlass vom 01.04.1999, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.05.2000 - 3 M 128/99 -, DÖV 2001, 133). Nach § 6 Abs. 9 HBO findet deshalb § 6 Abs. 1 bis 8 HBO auf sie Anwendung. Ausgehend vom höchsten Punkt des Rotors (87 m) beträgt die Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 HBO (0,4 H) 34,8 m. Sie ist eingehalten. Auch kann nach den vorstehenden Ausführungen zum Bauplanungs- und zum Immissionsschutzrecht nicht nach § 6 Abs. 14 HBO zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine größere Tiefe der Abstandsfläche als die Entfernung zwischen der Windenergieanlage und dem Anwesen des Antragstellers einzuhalten (ca. 350 m) verlangt werden. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und somit nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko teilgenommen hat und da sie eine aufgrund summarischer Prüfung rechtmäßige Baugenehmigung ausnutzen will. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Außenbereich der Gemarkung (G.-)R. gelegenen Grundstücks "A. d. H.", auf dem er einen Aussiedlerhof (Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude) betreibt. Der Antragsgegner (Bauaufsichtsbehörde) erteilte der Beigeladenen auf deren Bauantrag vom 21.05.1999 unter dem 07.04.2000 die Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ E.-44/600 kW mit einer Generatorleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 44 m auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück ... im Außenbereich der Gemarkung R.. Dieser Standort ist nach der Klarstellung durch das Regierungspräsidium G. vom 07.09.1999 in dem Regionalplan als "Gunststandort für Windkraftanlagen" ausgewiesen. Bestandteil der genehmigten Bauvorlagen sind die Berechnungen der Herstellerin der Windenergieanlage (E. GmbH) vom 12.05.1999. Danach ist für das Anwesen des Antragstellers kein Schattenwurf zu erwarten. Es ist - nach Maßgabe der TA Lärm und der VDI 2058 und gestützt auf ein schalltechnisches Gutachten (schalltechnische Bilanzierung, Schallleistungspegelvermessung) des Ingenieurbüros K. ... vom 27.10.1998 (im folgenden: Gutachten) - in Richtung auf das Anwesen des Antragstellers bei einem Schallleistungspegel (Lwa) von 101,0 dB in 200 m Abstand von der Windenergieanlage nur noch ein Schalldruckpegel von 45 dB (A) und an dem Aussiedlerhof des Antragstellers ein Schalldruckpegel von 40,3 dB (A) zu erwarten; Einzeltöne sind dort nicht zu erwarten. Dabei werden für eine Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe ein Schallleistungspegel (Lwa) von 101,0 dB (A) und eine Tonhaltigkeit (Ktn) von 0-1 dB - eine Tonhaltigkeit von unter 1 bB ist von der Herstellerin über den gesamten Leistungsbereich garantiert - prognostiziert. Die Baugenehmigung enthält u.a. als Auflage Nr. 2, dass hinsichtlich des ca. 350 m in nördlicher Richtung von der Anlage entfernten Wohnhauses "W." (des Antragstellers), hinsichtlich des ca. 415 m in südöstlicher Richtung gelegenen Wohnhauses "Wa." und hinsichtlich des ca. 525 m in südöstlicher Richtung gelegenen Wohnhauses "B." jeweils die Lärm-Immissionswerte von tagsüber 60 dB (A) und nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) von 45 dB (A) nicht überschritten werden dürfen, wobei der Immissionswert für die Nachtzeit auch dann als überschritten gilt, wenn ein Messwert den unverminderten Immissionswert um mehr als 20 dB (A) überschreitet. Hinsichtlich der Ermittlung der Lärmimmissionen am Wohnhaus des Antragstellers wurde folgende Auflage Nr. 3 gemacht: "Kommt es im Einwirkungsbereich der Anlage zu Lärmbeschwerden, hier vornehmlich während der Nachtzeit, so hat der Anlagenbetreiber ab formalem Bekanntwerden der Beschwerde innerhalb einer Woche ein Messinstitut seiner Wahl mit der Ermittlung von Lärmimmissionen gemäß Vorgabe der TA Lärm vom 26.08.1998 zu beauftragen. Stellt sich nach durchgeführten Messungen heraus, dass die Immissionsrichtwerte nach Vorgabe der TA Lärm und entsprechend Hess. Erlassregelungen überschritten werden, ist der Anlagenbetrieb bis zur Durchführung entsprechender aktiver oder passiver Schallschutzmaßnahmen so zu begrenzen, dass die in Ziffer 2 genannten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Der Immissionsrichtwert kann dadurch eingehalten werden, dass die Rotordrehzahl auf eine Geschwindigkeit von 7 m/s begrenzt wird." Die Auflage Nr. 4 zur Begrenzung der Blendwirkungen lautet: "Die Rotorblätter sind mit einem matten nicht reflektierenden, dem Hintergrund angeglichenen Farbanstrich zu versehen. Der Turm ist ebenfalls mit einem nicht reflektierenden Farbanstrich zu beschichten" Die Bedingung Nr. 5 zur Einhaltung des Schallleistungspegels Lwa lautet: "Die Anlage darf bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s einen Schallleistungspegel incl. Ton- und Impulszuschlag von 101 dB (A) nicht überschreiten. Der Schallleistungspegel ist gut sichtbar außen an der Turmzugangstür mit einem Schild auszuweisen." Die Baugenehmigung enthält den Hinweis, dass durch die Nichtausnutzung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27.06.1997 auch die Baugenehmigung erlischt. Unter dem 05.06.2000 ergänzte der Antragsgegner die Baugenehmigung um folgende weitere Auflage: "Die Anlage ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von ihr einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet bei Tag 60 dB (A) und bei Nacht 45 dB (A) gemessen jeweils 0,5 m vor geöffnetem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (vom zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen) der in der Auflage Ziffer 2 genannten drei Häuser." Unter dem 01.11.1999 erteilte der Antragsgegner (Untere Naturschutzbehörde) der Beigeladenen erneut eine landschafts- und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Windkraftanlage. Gegen die Baugenehmigung legten der Antragsteller mit Schreiben vom 25.04.2000 und der in der Auflage Ziffer 2 genannte Herr Wa. mit Schreiben vom 13.04.2000 jeweils Widerspruch ein. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 10.07.2000 die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch. Mit Schreiben vom 04.12.2000 begehrte der vorgenannte Nachbar Herr Wa. Eilrechtsschutz (Geschäftsnummer 1 G 4436/00) und erhob Klage (Geschäftsnummer 1 E 4437/00) gegen die Baugenehmigung; über die Klage wurde noch nicht entschieden. Unter dem 14.12.2000 setzte der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen wegen Nichtausnutzung der landschafts- und naturschutzrechtlichen Genehmigung die Vollziehung der Baugenehmigung aus. Daraufhin wurde das vorgenannte Eilverfahren nach Abgabe von Hauptsacheerledigungserklärungen mit Beschluss vom 16.01.2001 -1 G 4436/00 - eingestellt. Auf Intervention der Beigeladenen hob der Antragsgegner unter dem 24.01.2001 seine Aussetzungsentscheidung vom 14.12.2000 wieder auf. Mit Schreiben vom 02.02.2001, auf das Bezug genommen wird, hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er führt im wesentlichen unter Hinweis auf Bedenken des Staatlichen Umweltamtes Wetzlar beim Regierungspräsidium G. (Stellungnahmen vom 16.07.1999 und 27.08.1999) aus, dass bei einer Nennwertleistung von 600 kW der Mindestabstand 410 m betrage. Zudem lägen Anlage und Wohnhaus des Antragstellers auf einem ungeschützten Höhenzug des Westerwaldes, so dass öfters Windgeschwindigkeiten von 8 m/s vorkämen, bei denen eine Anlage mit 600 kW tatsächlich Schallleistungspegel von 103 dB bis 105 dB erreiche und Einzeltöne aufträten, die in die Lärmbewertung einzustellen seien. Im Außenbereich könnten deutlich über 35 dB (A) liegende Geräuschpegel unzumutbar sein. Nicht geklärt seien das Schattenwurfproblem sowie das Problem der Reflektion des Sonnenlichts (sog. Disco-Lichteffekt). Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 30.09.1999 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt mit Schreiben vom 22.02.2001, auf das Bezug genommen wird, den Antrag abzulehnen. Er verweist im wesentlichen auf das mit den Bauvorlagen vorgelegte vorgenannte Lärmschutzgutachten. Zudem stellten die Auflagen in der Baugenehmigung, denen das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik G. (Stellungnahme vom 16.09.1999) und das Regierungspräsidium G. - Abteilung Staatliches Umweltamt Wetzlar - (Stellungnahme vom 27.08.1999) zugestimmt hätten - die vom Antragsteller angeführten Stellungnahmen seien überholt -, sicher, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aufträten. Die Beigeladene beantragt mit Schreiben vom 20.02.2001, auf das Bezug genommen wird, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene verweist auf das Schattenwurfgutachten der Firma E. GmbH vom 12.05.1999, wonach kein Schattenwurf auf das Grundstück des Antragstellers zu erwarten ist. Aufgrund der Beschichtung der Anlage könne der sog. Disco-Lichteffekt generell kaum entstehen; ihm werde in der neueren Rechtsprechung auch keine wesentliche Bedeutung mehr beigemessen. Dem dem Bauantrag beigefügten Schallgutachten lägen ein Referenzwert der Windkraftanlage von 101,0 dB - dieser Wert werde durch die Typenprüfung der Anlage bestätigt - und eine Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe zugrunde. Der vom Antragsteller genannte Abstandswert 410 m und der Geräuschpegel von 35 dB (A) seien durch nichts gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte des Antragsgegners (ein Hefter) sowie den Inhalt der Gerichtsakten 1 G 4436/00 und 1 E 4437/00 und der zu diesen Verfahren vorgelegten Behördenakte des Antragsgegners (ein Hefter) Bezug genommen.