Gerichtsbescheid
8 K 4398/13.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0402.8K4398.13.F.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleisung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleisung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des beklagten Landes vom 04.07.2013 und 11.10.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Gericht hat hierzu mit Beschluss vom 06.01.2014 im Verfahren 8 L 4410/13 ausgeführt: „…Weitere Voraussetzung ist, dass dem Dritten ein Abwehrrecht gegen die Genehmigung zusteht. Ein solches besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780; Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, HSGZ 1993, 22 m. w .N.). Ein derartiges Abwehrrecht steht dem Antragsteller nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen vorläufigen (summarischen) Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zur Seite. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 29 Abs. 1 Baugesetzbuch– BauGB -) beurteilt sich, da hier kein Bebauungsplan existiert (§ 30 BauGB) und da das Baugrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (unbeplanter Innenbereich; § 34 BauGB) und mithin im Außenbereich liegt, nach § 35 BauGB. Zugunsten der Beigeladenen ist zu berücksichtigen, dass ihr Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 1238 m. w. N.). Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf den nachbarschützenden § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG - hervorruft, bestehen nicht. Von Windkraftanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können u.a. Lärmimmissionen, Schattenwurf und Sonnenlicht-Reflektion (sog. Disco-Lichteffekt) sein. Die Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen ist, wie sogleich ausgeführt wird, zu verneinen. Damit ist eine Verletzung des aus dieser Vorschrift herzuleitenden bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 – IV C22.75 -, BVerwGE 52, 122 = NJW 1978, 62; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999 – 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360) ebenfalls zu verneinen. Bei der Frage, welche Lärmimmissionen der Antragstellerin noch zuzumuten sind, damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen hervorgerufen werden, ist auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - abzustellen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998 – 1 M 4727/98 -, NVwZ 1999, 444; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.02.2009 – 22 CS 08.3194 -). Der Antragsteller kann sich bezüglich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen auf die Einhaltung der für allgemeine Wohngebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte in der TA-Lärm berufen. Die Windkraftanlagen werden am Mietshaus des Antragstellers aber weder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm hervorrufen noch den Vorsorgegrundsatzes des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verletzen. Anders als der Antragsteller meint liegt eine Vorbelastung, die aus Geräuschimmissionen der Bahnlinie Frankfurt-Fulda herrührt nicht vor. Die Definition der Vorbelastung nach der TA-Lärm beinhaltet nicht die Geräuschbelastung eines Ortes durch Verkehrslärmimmissionen. Die Vorbelastung nach Ziffer 2.4 der TA-Lärm ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen und Betrieben, für die die TA-Lärm gilt. Straßen- und Schienenverkehrsimmissionen sind nicht nach der TA-Lärm zu beurteilen. Auch eine Impulshaltigkeit der Windkraftanlage tritt nicht hervor. Dies ergibt sich schon aus der Entfernung zum Anwesen des Antragstellers. Nach denen dem Antragsgegner vorliegenden Messungen von Windkraftanlagen nach Inbetriebnahme wurde festgestellt, dass die Impulshaltigkeit unter 2 dB (A) lag. Im Übrigen legt die Nebenbestimmung 6.1 des Genehmigungsbescheides den Immissionsrichtwertanteil auf 30,3 dB (A) für die Nachtzeit. Dies entspricht einer erheblichen Unterschreitung des dem Immissionsort des Antragstellers zulässigen Immissionsrichtwert des nach Ziffer 6.1 TA-Lärm, von 35 dB (A). Auch der Schattenwurf - er kann das Wohnen erheblich stören - führt im Hinblick auf das Anwesen des Antragstellers nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen und des ihnen innewohnenden Gebots der Rücksichtnahme. Die hinter dem Rotor der Windenergieanlage stehende Sonne verursacht einen von der Rotorgeschwindigkeit abhängigen Wechsel von Schatten und Licht in Gestalt einer Hell-Dunkel-Veränderung (sog. Bewegungssuggestion). Die Schattenintensität verringert sich mit zunehmender Entfernung zur Windenergieanlage; zudem werden die Schatten weicher und weniger störend empfunden (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 20.03.2001 - 1 G 262/01 -). Die Beantwortung der Frage, ob diese durch das Drehen der Rotorblätter erzeugte optische Wirkung rücksichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und nicht zuletzt von dem Abstand zwischen der Windkraftanlage und dem betroffenen Wohnbereich ab. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass jedenfalls bei einem Abstand jenseits der 300 m – hier beträgt der Abstand etwa 2392 m, 1944 m, 2162 m sowie 1738 m - insoweit keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme anzunehmen ist (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2005 – 10 B 2462/04 -, BRS 69 Nr. 106 m.w.N). Ebenfalls führt die Reflektion des Sonnenlichts (sog. Disco-Effekt) im Hinblick auf das Anwesen des Antragstellers nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften und zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Bei diesem Effekt wird Sonnenlicht von den Rotorflügeln als Blitzlicht reflektiert, wobei die Einwirkung auf ein bestimmtes Grundstück vom Sonnenstand und von dem Stand des Rotors im Verhältnis zu diesem Grundstück (Lichteinfallwinkel und Lichtausfallwinkel) abhängig ist. Diesem sog. Disco-Effekt kann mit einem Reflektionen stark mindernden Farbanstrich (Beschichtung) begegnet werden. Dazu geeignet ist eine mattierte Oberfläche in hellen Pastellfarben. Hierdurch kann dieser Effekt generell kaum entstehen (vgl. bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.1996, a.a.O.; Beschluss vom 13.07.1998, a.a.O.). Heute stellt der sog. Disco-Effekt auf Grund der nach dem Stand der Technik in Bezug auf die Oberflächenbeschaffenheit der modernen Windkraftanlagen kein besonderes Problempotenzial mehr dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2005, a.a.O.).Gegenteiliges ist hier nicht vorgetragen. Angesichts der genannten Entfernungen zwischen den Windkraftanlagen und dem Anwesen des Antragstellers scheidet auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der „erdrückenden“ Natur dieser Anlagen aufgrund ihrer Größe und Rotorbewegung aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.1996, a.a.O.; Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.). Sonstige öffentliche Belange, die nachbarschützend sind, sind nicht gegeben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der nicht nachbarschützenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.) öffentlichen Belange der Verunstaltung des Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 5 BauGB), der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) sowie der Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB). Insoweit gilt für diese Bestimmungen wie für die entsprechenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen, dass sie nur der Umsetzung des öffentlichen Interesses am Naturschutz dienen und mithin nicht nachbarschützend sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2005, a.a.O.). Eines Eingehens auf das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers bedarf es somit nicht. Endlich ist die nachbarschützende (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 03.06.1983 – 4 TG 27/83 -, HessVGRspr. 1984, 13) und auch durch Windkraftanlagen einzuhaltende (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.07.1998 - 4 UE 1706/94 -, NVwZ-RR 1999, 297; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.10.2008 - 122 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338 ) Vorschrift des § 6 Hessische Bauordnung - HBO - über die Abstandsfläche im Hinblick auf das mindestens 1738 m von den Anwesen des Antragstellers entfernt vorgesehenen Windkraftanlagen mit einer Spitzenhöhe von 199 m offensichtlich nicht verletzt. Auch ist nach den vorstehenden Ausführungen und der Entfernung zwischen der Windenergieanlage und dem Anwesen des Antragstellers kein Raum für § 6 Abs. 14 HBO.“ Hieran hält das Gericht auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vortrages des Klägers im Schriftsatz vom 28.02.2014, der zu dem Verfahren 8 K 4398/13 zu den Akten gereicht wurde, fest. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ton- und oder Impulshaltigkeit der Geräusche der genehmigten Windenergieanlage ist schon deshalb nicht erforderlich, weil rechtlich schützenswerte nachbarliche Interessen aufgrund des Abtstands des klägerischen Grundstücks zu dem Vorhabengrundstück nicht betroffen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des OLG München vom 25.07.2012 (27 U 3421/11; 27 U 50/12). Unabhängig davon, dass es sich bei dem dort zugrunde liegenden Verfahren um eine zivilrechtliche Streitigkeit gehandelt hat, ist schon nicht ersichtlich, wie groß der Abstand zwischen der Windkraftanlage und dem klägerischen Grundstück war. Unter Berücksichtigung der bevorstehenden Ausführungen ist der Kläger auch nicht in einer durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition verletzt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur #, Flurstück # in der Gemarkung J (L-Straße 18, J-Stadt). Hierauf befindet sich ein 1989 errichtetes Mehrparteien-Wohnhaus. Mit Genehmigungsbescheid vom 04.07.2013 erteilte das beklagte Land (Regierungspräsidium Darmstadt) der Beigeladenen die Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen vom Typ Nordex N 117 mit einer Spitzenhöhe von 117 Metern und einer Nennleistung von 24 Kilowatt auf den vom genannten Grundstück des Klägers etwa 2392 Metern, 1949 Metern, 2462 Metern sowie 2738 Metern entfernten Außenbereichsgrundstück in der Gemarkung K. Wegen der Einzelheiten wird auf Genehmigungsbescheid Bezug genommen. Mit bei Gericht am 15.08.2013 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben (8 K 3087/13.F(2)). Mit Bescheid vom 11.10.2013 erteilte das beklagte Land (Regierungspräsidium Darmstadt) der Beigeladenen die Genehmigung nach § 16 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen vom Typ GE 2.5-120 mit einer Spitzenhöhe von 199 Metern und einer Narbenhöhe von 139 Metern sowie einem Rotordurchmesser von 120 Metern und einer Nennleistung von je 2.500 Kilowatt, auf den in der Genehmigung vom 04.07.2013 bezeichneten Grundstücken. Gleichzeitig ordnete das beklagte Land die sofortige Vollziehung der Genehmigung für das gesamte Vorhaben, unter Einschluss der Genehmigung vom 04.07.2013 an und begründete dies im Einzelnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Genehmigungsbescheid Bezug genommen. Mit bei Gericht am 21.11.2013 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen die vorliegende Klage erhoben (8 K 4389/13.F(2)). Der Kläger vertritt die Auffassung, die Genehmigungsbescheide vom 04.07.2013 und 11.10.2013 seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Die Windenergieanlage entfalte eine optisch bedrängende Wirkung. Zu berücksichtigen sei, dass das Gelände, auf dem diese errichtet würden etwa 100 Meter höher läge als das Grundstück des Klägers. Sichtschutz durch Waldgebiete oder Gebäude sei nicht vorhanden. Das Mehrparteienhaus des Klägers sei so angelegt, dass die Balkon-und Gartenausrichtung nach Südwesten erfolge, so dass der bislang gegebene Ausblick über die XYzum bewaldeten Naturpark M und N verschandelt werde. Von der Windkraftanlage gingen im Übrigen Reflektionen und Beeinträchtigungen durch Warnlichter aus, die den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzten. Im Übrigen verletze die Genehmigung den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG. Das klägerische Anwesen sei dazu bestimmt, ihm als Immobilie und zugleich als Wertanlage zu dienen. Aufgrund der Windkraftanlage seien für ihn existenzbedrohende finanzielle Einbußen zu erwarten. Er ist im Übrigen der Auffassung, die in den Bescheiden enthaltende Schallimmissionsprognose sei unvollständig und fehlerhaft, weil -zu Unrecht- kein Zuschlag für die Impulshaltigkeit in Ansatz gebracht worden sei. Der Kläger beantragt, den Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 11. 10. 2013 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält das Vorbringen des Klägers für unbegründet und die Genehmigungsbescheide für rechtmäßig. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie vertritt die Auffassung, die angegriffenen Genehmigungsbescheide seien rechtmäßig. Mit Beschluss vom 06.01.2014 (8 L 4410/13.F(2)) hat das Gericht einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt. Mit Beschluss vom 03.02.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Beigezogen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht wurden die Gerichtsakten der Verfahren 8 K 3087/13, 8 K 4398/13, 8 L 4410/13 sowie die vom beklagten Land vorgelegten Behördenvorgänge (zwei Hefter, ein Ordner).