Urteil
1 E 756/01
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2001:0917.1E756.01.0A
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Leitsätze
Zum Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 1a Abs. 2
Nr. 2, Abs. 3 BauGB im Bebauungsplan.
Zum Anspruch auf Kostenerstattung nach den §§ 135a bis c BauGB für Maßnahmen
für den Naturschutz.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB im Bebauungsplan. Zum Anspruch auf Kostenerstattung nach den §§ 135a bis c BauGB für Maßnahmen für den Naturschutz. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 16.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2001 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt - ausgenommen das Nachstehende - den Begründungen in diesen Bescheiden vom 18.08.2000 und vom 18.12.2000 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Einschlägige Normen für die Heranziehung sind die §§ 135a bis 135c Baugesetzbuch (BauGB) und die auf Grund von § 135c BauGB am 21.10.1998 von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossene und wirksam gewordene Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c Baugesetzbuch vom 21.10.1998 (Satzung). Hinsichtlich der Frage von Voraus- und Nachzahlung bestimmt § 5 der Satzung, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen Vorauszahlungen angefordert werden können. Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung über die Fälligkeit ist § 135 c Nr. 6 BauGB. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die Ausweisung von Ausgleichsflächen für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßgeblich ist insoweit der mit dem Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 BauROG ) vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) zum 01.01.1998 in das Baugesetzbuch BauGB eingeführte § 1a BauGB. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft, d. h. es ist eine Eingriffsregelung nach den §§ 8a bis 8c Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG zu treffen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgt der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Darstellungen nach § 5 BauGB als Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Der Gestaltungsspielraum der Gemeinden ist dabei vor allem in räumlicher Hinsicht durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) geöffnet worden (vgl. dazu Schink, DVBl. 1998, 609; Kuschnerus, BauR 1998, 1; Bunzel, BauR 1999, 3). Der Ausgleich muss nach der Konzeption des § 1a Abs. 3 BauGB nicht auf dem Baugrundstück, auf dem der Eingriff zu erwarten ist, oder im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans erfolgen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Ausgleich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Der Ausgleich muss dabei nicht einmal im Gebiet der Gemeinde stattfinden, die den "Eingriffsbebauungsplan" aufstellt. Benachbarte Gemeinden können gemeindegebietsübergreifende Ausgleichskonzepte verfolgen (vgl. Bunzel/Reitzig, DÖV 1998, 995; Müller- Pfannenstiel/Brunken-Winkler/Köppel/Strasser, Naturschutz- und Landschaftsplanung 1998, 182; Bunzel, BauR 1999, 3). Auch können in Raumordnungsplänen Gebiete bestimmt werden, in denen Eingriffe "an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können" (vgl. Bunzel/Reitzig, DÖV 1998, 995; Bunzel, BauR 1999, 3). Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans werden sich nach der skizzierten Öffnung der "Gebietskulisse" in der Regel Alternativen hinsichtlich des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft ergeben. Eine sachgerechte Abwägung zwischen den vorhandenen Ausgleichsmöglichkeiten hinsichtlich Eignung und Auswirkung auf öffentliche und private Belange ist nur möglich, wenn die Gemeinde die Ausgleichsmöglichkeiten überhaupt erfasst und als Alternativen in ihre Planungsüberlegungen eingestellt hat (vgl. Schink, DVBl. 1998, 609; Bunzel, BauR 1999, 3). Der Gesetzgeber geht deshalb davon aus, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet geeignete Flächen zum Ausgleich erfasst und nach Abwägung mit den berührten öffentlichen und privaten Belangen dargestellt werden (vgl. Bunzel, NuR 1997, 583; BauR 1999, 3). Die hierfür erforderliche Erfassung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft und die Festlegung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollte durch die Aufstellung von Landschaftsplänen erfolgen (vgl. Stich in: Berliner Kommentar zum BauGB, BNatSchG § 8a Rdnr. 47 f.; Bunzel, BauR 1999, 3). Ausdrücklich verlangt § 1a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, dass die Darstellungen von Landschaftsplänen in der Abwägung zu berücksichtigen sind. In den meisten Gemeinden, so auch bei der Beklagten, sind die Flächennutzungspläne jedoch vor dem Jahre 1993 aufgestellt worden und enthalten deshalb noch keine erstmals durch § 8a Abs. 1 BNatSchG ab dem 01.05.1993 geforderten Darstellungen der Flächen zum Ausgleich. Die nach dieser neuen Rechtslage erforderliche Ergänzung oder Änderung der älteren Flächennutzungspläne ist, soweit ersichtlich, bislang allenfalls in Einzelfällen erfolgt (vgl. Bunzel, BauR 1999, 3 m. w. N.). Die Ausgleichsmöglichkeit kann jedoch auch noch im Bebauungsplanverfahren wie hier nachgeholt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Berücksichtigung von Planungsalternativen die gleichen Anforderungen gestellt, wie bei der Berücksichtigung von Belangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 4 C 105.66 , BauR 1970, 31; Bunzel, BauR 1999, 3). Dies hat auch hier zu gelten. Demgemäß sind solche Planungsalternativen zu berücksichtigen, die sich nach der Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen oder nahe liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 4 B 211.88 , BRS 48 Nr. 22). Deshalb gilt: " Was die planende Stelle nicht sieht und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden." Fehlt ein gemeindegebietsumfassendes Ausgleichskonzept wie hier , ist somit zu klären gewesen, ob die Beklagte gemäß der Formel des Bundesverwaltungsgerichts "nach den gegebenen Umständen" andere Ausgleichsmöglichkeiten sehen und berücksichtigen musste. Dabei spielt das dem Belang "Naturschutz- und Landschaftspflege" bereits kraft Gesetz zugewiesene Gewicht eine entscheidende Rolle. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, "dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei jedem Eingriff so nachteilig betroffen sind, dass planerisch vorbeugend stets Ermittlungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und über den Ausgleich und Ersatz sowie eine Einstellung der dabei gewonnenen Erkenntnisse unerlässlich sind" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1997 4 NB 27.96 , UPR 1997, 403). In Anbetracht der räumlichen Entkoppelung der Ausgleichsmöglichkeiten vom Geltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans sind auch die außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Ausgleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Insoweit ist festzustellen, dass das Gesetz zwischen dem Ausgleich am Ort des Eingriffs und dem Ausgleich an anderer Stelle unterscheidet. Der Ausgleich an anderer Stelle ist zwar nur unter den in § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen zulässig, ein Vorrang des Ausgleichs am Ort des Eingriffs ist damit allerdings nicht begründet. Beide Ausgleichsvarianten sind nach dem Konzept des Baugesetzbuches grundsätzlich gleichwertig. Die Auswahl obliegt der Gemeinde nach Maßgabe ihrer planerischen Gestaltungskompetenz (vgl. Kuschnerus, BauR 1998, 1; Schink, DVBl. 1998, 609; Louis, NuR 1998, 113; Bunzel, BauR 1999, 3). Auch das in § 135a BauGB zum Ausdruck kommende Verursacherprinzip führt zu keinem anderen Ergebnis. Beide Ausgleichsvarianten sind nach dem Verursacherprinzip entsprechend geregelt, wobei im Falle des Ausgleichs an anderer Stelle die Gemeinde lediglich im Sinne einer Ersatzvornahme den Ausgleich für den Vorhabenträger oder hilfsweise für den Grundstückseigentümer auf dessen Kosten durchführt (vgl. Kuschnerus, BauR 1998, 1; Gruber, BayVBl. 1995, 420; Bunzel, BauR 1999, 3). Zu berücksichtigen ist weiter, dass ein ins Gewicht fallender Ausgleich auf dem Baugrundstück selbst nur bei sehr geringen baulichen Dichten erwartet werden kann, und dass im Interesse einer nachhaltigen, am Gedanken des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung dies schreibt § 1a Abs. 1 BauGB ausdrücklich vor aber gerade das Gegenteil erforderlich ist (vgl. Bunzel, BauR 1999, 3, insbesondere die Nachweise in Fußnote 19). Angesichts des Vorstehenden sind die von der Beklagten bei der Ausweisung von Ausgleichsflächen getroffenen Überlegungen - Berücksichtigung von Dringlichkeit der Ausweisung von Bauland, Verfügbarkeit von Ausgleichsflächen und damit korrespondierend deren Kaufpreis, Mischung von Ausgleichsflächen innerhalb und Außerhalb des Bebauungsplangebietes -, die auch in dem Widerspruchsbescheid unter Punkt 2. dargestellt sind, nicht zu beanstanden. Auch das Vorbringen des Klägers zu § 11 Abs. 4 Gesetz über kommunale Abgaben - KAG - greift nicht. § 135a Abs. 4 BauGB erklärt die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelung für entsprechend anwendbar. Dies sind die Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG - vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in der Fassung vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562). § 11 KAG regelt die Erhebung von Beiträgen durch die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. § 11 Abs. 4 KAG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass bei anderen Einrichtungen (als Straßen, Wegen und Plätzen, vgl. § 11 Abs. 2 KAG), wenn sie neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme bieten, ein Anteil, der den Vorteil der Allgemeinheit berücksichtigen soll, außer Ansatz bleibt. § 11 Abs. 4 KAG ist hier nicht einschlägig, da die generelle Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf das Gesetz über kommunale Aufgaben nur so weit reichen kann, wie es die in den §§ 135a bis 135c BauGB speziell geregelte Materie zulässt. Insoweit gilt folgendes: Nach § 135a BauGB treffen die Kosten des Ausgleichs den Verursacher des Eingriffs, hilfsweise den Eigentümer des Grundstücks, auf dem Eingriffe zu erwarten sind. Für Maßnahmen zum Ausgleich auf dem Baugrundstück selbst folgt dies bereits aus der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gem. § 135a Abs. 1 BauGB. Erfolgt der Ausgleich an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs, soll die Gemeinde diesen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen. Die Gemeinde geht im Falle des Ausgleichs an anderer Stelle in Vorleistung. Bereitstellung der Flächen und Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich erfolgt nach dem Modell einer Ersatzvornahme, ohne dass allerdings eine primäre Pflicht des Vorhabenträgers oder Grundstückseigentümers zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen bestehen wird (vgl. Steinfort, VerwArch 1995, 107; Gruber, BayVBl. 1995, 420; Bunzel, BauR 1999, 3). Die Gemeinde erhebt in diesem Sinne bei den Verursachern und, soweit ein Eingriff möglich aber noch nicht durchgeführt ist, bei den Eigentümern einen Kostenerstattungsbetrag zur Refinanzierung der Kosten des Ausgleichs. Die Kostenerstattungspflicht ergibt sich anders als die Beitragspflicht nach dem Erschließungsbeitrags- und Kommunalabgabenrecht nicht aus dem wirtschaftlichen Vorteil, den die Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Nutzung der zu finanzierenden öffentlichen Anlage oder Einrichtung haben, sondern aus der Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers für die Verursachung eines Eingriffs in Natur und Landschaft. Insoweit ist der Kostenerstattungsbetrag kein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn (vgl. Steinfort, KStZ 1985, 81; Bunzel, BauR 1999, 3). Aus diesem Grund war im übrigen eine spezielle Regelung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Kostenerstattungsbeitragsbescheiden in § 212a Abs. 2 BauGB erforderlich (vgl. Birk, VBlBW 1998, 81; Bunzel, BauR 1999, 3). Dies steht einer Anwendung des § 11 Abs. 4 KAG hier diametral entgegen. Die Beklagte weist dazu zutreffend darauf hin, dass auch im Mustereinführungserlass der Fachkommission "Städtebau" der ARGEBAU ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber vom Grundsatz der vollen Verteilung der Kosten auf die zugeordneten Grundstücksflächen ausgeht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Vorb. §§ 135a - 135c, Rdnr. 15, Gliederungs-Nr. 4.9.5.). Die volle Verteilung der Kosten entspricht auch dem bisherigen Recht, wonach der Bauherr den Eingriff in Natur und Landschaft voll auf seinem Grundstück auszugleichen hatte bzw. in vollem Umfang über die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe auszugleichen hatte. Hätte der Gesetzgeber daran etwas ändern wollen, so hätte er dies durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getan und nicht über die Verweisung auf die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge, zumal diese möglicherweise uneinheitlich sind. Zutreffend ist der Hinweis des Klägers, dass das Grundstück Flur .., Flurstück ... mit der ersten Änderung des vorgenannten Bebauungsplans aus dem Geltungsbereich desselben herausgenommen wurde und deshalb nicht in der Kostenaufstellung der Beklagten hätte enthalten sein dürfen. Dem hat die Beklagte jedoch - wie dargestellt - Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO -. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flur .., Flurstück .., in der Gemarkung (W.-)N. mit einer Größe von 497 m². Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 28.02.1997 rechtskräftigen Bebauungsplans "Hundsrücken II" der Beklagten, dessen erste Änderung seit dem 17.04.2000 rechtskräftig ist. Mit diesem Bebauungsplan wurden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen naturschutzrechtlicher Art festgesetzt, die zum einen den Baugrundstücken zugeordnet wurden (es handelt sich hierbei um die am Rande des Baugebietes befindlichen Flächen sowie um Flächen außerhalb des Bebauungszusammenhangs) sowie öffentliche Grünflächen, die den Erschließungsanlagen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich zugeordnet wurden. Für die den Baugrundstücken zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fielen bisher Kosten in Höhe von 3.177.765,56 DM an, wobei die Kosten des Grunderwerbs und der Freilegung mit 2.909.770,85 DM zu Buche schlugen, während die eigentlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sich auf 267.994,71 DM beliefen. Außerhalb der Bebauungsgrenze erwarb die Beklagte Grundstücke für 989.190,80 DM inklusive 3,5 % Grunderwerbssteuer zu einem Preis von jeweils 60,00 DM pro m², innerhalb der Bebauungsgrenze erwarb sie Grundstücke für 1.893.304,80 DM inklusive Grunderwerbssteuer zu einem Preis von jeweils 80,00 DM pro m². Für zusätzliche Ausgleichsflächen, die außerhalb des Bebauungszusammenhangs weit weg von dem Neubaugebiet angekauft wurden, wandte die Beklagte 82.624,05 DM inklusive 3,5 % Grunderwerbssteuer auf; für diese Grundstücke musste sie lediglich 9,00 DM pro m² zahlen. Mit Bescheid vom 16.05.2000 zog die Beklagte den Kläger zu einer Vorauszahlung auf den Kostenerstattungsbetrag gem. den §§ 135a bis 135c Baugesetzbuch (BauGB) für planungsrechtlich zugeordnete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend sein vorgenanntes Grundstück in Höhe von 16.496,41 DM heran. Dieser Betrag wurde durch Multiplikation der Einzelgrundstücksgröße von 497 m² mit der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Grundflächenzahl 0,4 und mit dem Kostenerstattungsfaktor 82,97991310 ermittelt. Der Kostenerstattungsfaktor ergibt sich aus der Division der Gesamtkosten in Höhe von 3.177.765,56 DM durch die "zulässige Gesamtgrundstücksgröße" - gemeint ist die nach Maßgabe der GRZ bebaubare Fläche - im Baugebiet von 38.295,60 m². Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28.05.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im wesentlichen folgendes vorgetragen: Bemängelt wurde, dass von den Gesamtkosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 91,6 % für den Grunderwerb aufgewandt wurden; darin wurde ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesehen. Weiter wurde bemängelt, dass die Beklagte Flächen zu völlig überteuerten Preisen angekauft habe; realistisch sei ein Preis von 5,00 DM bis 6,00 DM pro m², nicht jedoch der durchschnittlich aufgewendete Kaufpreis von 61,04 DM pro m². Diese hohen Kosten seien weder aus ökologischer noch aus ökonomischer Sicht zu rechtfertigen. Im übrigen sei der Ankauf von Ausgleichsflächen im direkten Umfeld des Baugebietes nicht zwingend erforderlich gewesen. Es hätten weiter entfernt liegende kostengünstigere Ackerflächen erworben werden können und müssen. Die Ausweisung von Ausgleichsflächen innerhalb des Bebauungsplansgebietes sei weder angezeigt noch notwendig gewesen. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Wertfeststellung des Gutachterausschusses sei in sich nicht schlüssig. Die einschlägige Ortssatzung der Beklagten beachte nicht § 11 Abs. 4 Hessisches Kommunalabgabengesetz (KAG), da ein Kostenanteil zu Lasten der Allgemeinheit abzusetzen sei. Die Ausgleichsflächen würden auch der Allgemeinheit die Möglichkeit der Inanspruchnahme bieten. Mithin würden die Ausgleichsflächen nach Kompensation des Eingriffes der Lebensgrundlage des Menschen dienen, mithin der Lebensgrundlage der Allgemeinheit. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2001 zurück. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt: "1. Dass die einschlägige Ortssatzung der Stadt W. dem über § 135 a Abs. 4 BauGB analog anzuwendenden § 11 Abs. 4 KAG nicht Rechnung trägt, ist nicht nachvollziehbar. Aus § 11 Abs. 4 KAG folgt, dass ein Kostenanteil zu Lasten der Allgemeinheit abzusetzen ist, wenn die Einrichtung neben dem Kostenpflichtigen auch der Allgemeinheit die Möglichkeit der Inanspruchnahme bietet. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass im Zusammenhang mit der gesetzlichen Systematik zugeordneter Ausgleichsflächen der Erstattungspflichtige selbst berechtigt ist, die Ausgleichsflächen konkret zu nutzen. Der von Ihrem Rechtsanwalt geltend gemachte abstrakte Naturschutzgedanke ist hierfür nicht ausreichend; vielmehr ist eine konkrete Nutzbarkeit für den Menschen zu fordern. Der Gesetzgeber hat offenbar nicht beabsichtigt, dass Ausgleichsflächen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sollen. Dies würde auch dem Naturschutzgedanken bzw. der wünschenswerten Naturbelassenheit der Ausgleichsflächen entgegenstehen. Selbst wenn man theoretisch unterstellt, dass zumindest dem Kostenerstattungspflichtigen ein Nutzungsvorteil i.S.v. § 11 Abs. 4 KAG zuerkannt werden muss, trifft dies keinesfalls für die Allgemeinheit zu. Im Übrigen soll mit der Kostenerstattung ein Ausgleich dafür bewirkt werden, dass auf dem Baugrundstück des jeweils Pflichtigen künftig mit einem Bauvorhaben in Natur und Landschaft eingegriffen wird. Es ist nicht einzusehen, dass die Allgemeinheit solche Eingriffe mitfinanzieren soll. Ferner ist darauf zu verweisen, dass im Mustereinführungserlass der Fachkommission "Städtebau" der ARGEBAU ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber vom Grundsatz der vollen Verteilung der Kosten auf die zugeordneten Grundstücksflächen ausgeht (vgl. Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, BauGB-Komm., Vorbemerkung §§ 135 a bis 135 c, Rdnr. 15, Gliederungsnummer 4.9.5). Schließlich ist anzumerken, dass sich in Kommentierungen zu § 135 a Abs. 4 BauGB keinerlei Hinweise auf Kostenbeteiligungsbestimmungen betreffend landesrechtliche Vorschriften über kommunale Beiträge finden, was unsere Argumentation abrundet. 2. Es trifft zu, dass die Ausgleichsflächen im Rahmen der Umlegung zu einem Preis zugeteilt wurden, der für Flächen dieser Art als relativ hoch angesehen werden kann. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen für den Bereich der Stadt W. hatte letztlich Bewertungszonen mit 80,00 DM pro m² bzw. 60,00 DM pro m² ermittelt. Begleitumstand war, dass aus städtischen Grundstücksbeständen die benötigte Gesamtfläche von 47668 m² als einheitliches Areal oder in Form mehrerer zusammenhängender Grundstücksbereiche nicht gestellt werden konnte. Die von Ihnen legitimerweise aufgeworfene Überlegung, dass die Verwaltung außerhalb des Bebauungsplangebietes zu einem günstigeren Preis landwirtschaftliche Flächen hätte ankaufen können, bleibt vorliegend theoretisch. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine derartige Verfahrensweise tatsächlich umsetzbar war. Insofern ist zwischen dem, was man hätte machen sollen, und dem, was machbar gewesen wäre, zu differenzieren. Erfahrungsgemäß sind Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres bereit, ihre landwirtschaftlichen Flächen als Ausgleichsflächen zu einem Preis zu veräußern, der an sich für landwirtschaftliche Flächen angemessen wäre. Zumindest ist diesbezüglich von langfristigen Verhandlungsperspektiven auszugehen. Mangels zeitnaher Alternativen war in dem zur Debatte stehenden Fall in Anbetracht zahlreicher Bauwilliger und des entsprechenden politischen Drucks das Ziel, den Bebauungsplan alsbald zur Rechtskraft zu führen, nur durch die vorgenommene Ausweisung der Ausgleichsflächen zu erreichen. Ein ermessensfehlerhaftes Verhalten der Verwaltung ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Insbesondere ist der Verwaltung nicht vorzuwerfen, dass sie sich auf die Bewertung des kraft Gesetzes anzuerkennenden Gutachterausschusses verlassen hat. Soweit Sie anführen, dass die Wertung des Gutachterausschusses nicht schlüssig ist, erscheint dies nicht nachvollziehbar. In der Gesamtschau ist bei Würdigung aller tatsächlichen und rechtlichen Begleitumstände eine grob unangemessene Höhe der Ausgleichszahlungen im Sinne einschlägiger Rechtsprechung nicht festzustellen. Die Tatsache, dass lediglich Sie und Ihr Bruder Widerspruch gegen die Anforderung der Vorausleistung einlegten, spricht auch dafür, dass bei den übrigen Grundstückseigentümern bzw. Bauwilligen eine breite Akzeptanz des zwar außergewöhnlichen, aber nach den Umständen unvermeidbar hohen Anteils der Grunderwerbskosten gegeben war, also dem öffentlichen Interesse insofern letztlich Rechnung getragen wurde. Die Einbringung Ihrer Ackerfläche und das von Ihnen zusätzlich angesprochene Grundstück Ihres Bruders in der Gemarkung N. hätten - auch bei entsprechender Umsetzung einer vertraglichen Regelung i.S.v. § § 1 a Abs. 3, 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB - den Gesamtbedarf nur bruchteilhaft abgedeckt. Im Übrigen kann nicht unterstellt werden, dass die von Ihnen und Ihrem Bruder (nachträglich) signalisierte Verkaufsbereitschaft derart zu verallgemeinern ist, dass der Verwaltung in zeitlichem Zusammenhang mit der Bauleitplanung der Ankauf aller benötigten Ausgleichsflächen zu ortsüblichen Ackerlandpreisen hätte gelingen können. 3. Nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB ist die Berechnung des Kostenerstattungsbetrages für sich allein betrachtet nicht zu beanstanden und wird auch von Ihnen nicht bestritten." Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, dass das Flurstück ... aufgrund der ersten Änderung des Bebauungsplans aus dem Geltungsbereich herausgenommen worden sei und hierfür andere Ausgleichsgrundstücke von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien, weshalb dieses Grundstück nicht mehr hätte in der Kostenaufstellung enthalten sein dürfen. In der mündlichen Verhandlung am 17.09.2001 hat daraufhin die Beklagte erklärt, das Grundstück Flurstück ... aus ihrer Berechnung herauszunehmen und den geforderten Betrag (von 16.496,41 DM) um 482,91 DM (auf 16.013,50 DM) reduziert. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2001 insoweit aufzuheben, als dort ein höherer Vorausleistungsbetrag als 6.496,41 DM festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf einen Hefter mit Behördenvorgängen der Beklagten und wird auf den vorgelegten Bebauungsplan und die erste Änderung dieses Bebauungsplans samt Aufstellungsunterlagen Bezug genommen.