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Urteil

1 E 1512/01

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2002:0129.1E1512.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet, da der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 11.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2001 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einschlägige Normen für die Heranziehung sind die §§ 135a bis 135c BauGB und die aufgrund von § 135c BauGB am 21.10.1998 von der Gemeindevertretung der Beklagten beschlossene und wirksam gewordene Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - c BauGB. Gegen die Erhebung des Kostenerstattungsbetrages und die ihm zugrundeliegenden durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dem Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 BauROG ) vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) hat die Gemeinde für die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes durch Festsetzungen im Bebauungsplan Ausgleich zu schaffen und entsprechende Ausgleichsflächen festzusetzen. Damit wurde die Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung, die zunächst in § 8a BNatSchG geregelt war, in das Baugesetzbuch eingefügt. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgt der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Darstellungen nach § 5 BauGB als Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Der Gestaltungsspielraum der Gemeinden ist dabei vor allem in räumlicher Hinsicht durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 erweitert worden (vgl. dazu Schink, DVBl. 1998, 609; Kuschnerus, BauR 1998, 1; Bunzel, BauR 1999, 3). Nach der Konzeption des § 1a Abs. 3 BauGB muss der Ausgleich nicht auf dem Baugrundstück, auf dem der Eingriff zu erwarten ist, oder im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans erfolgen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Ausgleich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Der Ausgleich muss dabei nicht einmal im Gebiet der Gemeinde stattfinden, die den "Eingriffsbebauungsplan" aufstellt. Benachbarte Gemeinden können gemeindegebietsübergreifende Ausgleichskonzepte verfolgen (vgl. Bunzel/Reitzig, DÖV 1998, 995; Müller-Pfannenstiel/Brunken-Winkler/Köppel/Strasser, Naturschutz- und Landschaftsplanung 1998, 182, Bunzel, BauR 1999, 3). Auch können in Raumordnungsplänen Gebiete bestimmt werden, in denen Eingriffe "an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können" (vgl. Bunzel/Reitzig, DÖV 1998, 995, Bunzel, BauR 1999, 3). Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans werden sich nach der skizzierten Öffnung der "Gebietskulisse" in der Regel Alternativen hinsichtlich des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft ergeben. Eine sachgerechte Abwägung zwischen den vorhandenen Ausgleichsmöglichkeiten hinsichtlich Eignung und Auswirkung auf öffentliche und private Belange ist nur möglich, wenn die Gemeinde die Ausgleichsmöglichkeiten überhaupt erfasst und als Alternativen in ihre Planungsüberlegungen eingestellt hat (vgl. Schink, DVBl. 1998, 609; Bunzel, BauR 1999, 3). Der Gesetzgeber geht deshalb davon aus, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet geeignete Flächen zum Ausgleich erfasst und nach Abwägung mit den berührten öffentlichen und privaten Belangen dargestellt werden (vgl. Bunzel, NuR 1997, 583; BauR 1999, 3). Die hierfür erforderliche Erfassung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft und die Festlegung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollte durch die Aufstellung von Landschaftsplänen erfolgen (vgl. Stich in: Berliner Komm. z. BauGB, BNatSchG § 8a Rdnr. 47 f.; Bunzel, BauR 1999, 3). § 1a Abs. 2 Nr. 1 BauGB verlangt ausdrücklich, dass die Darstellungen von Landschaftsplänen in der Abwägung zu berücksichtigen sind. In den meisten Gemeinden sind die Flächennutzungspläne jedoch vor dem Jahre 1993 aufgestellt worden und enthalten deshalb noch keine erstmals durch § 8 a Abs. 1 BNatSchG ab dem 01.05.1993 geforderten Darstellungen der Flächen zum Ausgleich. Die nach dieser neuen Rechtslage erforderliche Ergänzung oder Änderung der älteren Flächennutzungspläne ist, soweit ersichtlich, bislang allenfalls in Einzelfällen erfolgt (vgl. Bunzel, BauR 1999, 3 m. w. N.). Die Ausgleichsmöglichkeit kann jedoch auch noch im Bebauungsplanverfahren wie hier nachgeholt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Berücksichtigung von Planungsalternativen die gleichen Anforderungen gestellt, wie bei der Berücksichtigung von Belangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 4 C 105.66 , BauR 1970, 31; Bunzel, BauR 1999, 3). Dies hat auch hier zu gelten. Demgemäß sind solche Planungsalternativen zu berücksichtigen, die sich nach der Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen oder nahe liegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 4 B 211.88 , BRS 48 Nr. 22). Deshalb gilt: "Was die planende Stelle nicht sieht und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden". Fehlt ein gemeindegebietsumfassendes Ausgleichskonzept wie hier , ist somit zu klären gewesen, ob die Beklagte gemäß der Formel des Bundesverwaltungsgerichts "nach den gegebenen Umständen" andere Ausgleichsmöglichkeiten sehen und berücksichtigen musste. Dabei spielt das dem Belang "Naturschutz- und Landschaftspflege" bereits kraft Gesetz zugewiesene Gewicht eine entscheidende Rolle. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, "dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei jedem Eingriff so nachteilig betroffen sind, dass planerisch vorbeugend stets Ermittlungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und über den Ausgleich und Ersatz sowie eine Einstellung der dabei gewonnenen Erkenntnisse unerlässlich sind" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997 4 NB 27.96 , UPR 1997, 403). In Anbetracht der räumlichen Entkoppelung der Ausgleichsmöglichkeiten vom Geltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans sind auch die außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Ausgleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Insoweit ist festzustellen, dass das Gesetz zwischen dem Ausgleich am Ort des Eingriffs und dem Ausgleich an anderer Stelle unterscheidet. Der Ausgleich an anderer Stelle ist zwar nur unter den in § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen zulässig, ein Vorrang des Ausgleichs am Ort des Eingriffs ist damit allerdings nicht begründet. Beide Ausgleichsvarianten sind nach dem Konzept des Baugesetzbuches grundsätzlich gleichwertig. Die Auswahl obliegt der Gemeinde nach Maßgabe ihrer planerischen Gestaltungskompetenz (vgl. Kuschnerus, BauR 1998, 1; Schink, DVBl. 1998, 609; Louis, NuR 1998, 113; Bunzel, BauR 1999, 3). Auch das in § 135a BauGB zum Ausdruck kommende Verursacherprinzip führt zu keinem anderen Ergebnis. Beide Ausgleichsvarianten sind nach dem Verursacherprinzip entsprechend geregelt, wobei im Falle des Ausgleichs an anderer Stelle die Gemeinde lediglich im Sinne einer Ersatzvornahme den Ausgleich für den Vorhabenträger oder hilfsweise für den Grundstückseigentümer auf dessen Kosten durchführt (vgl. Kuschnerus, BauR 1998, 1; Gruber; BayVBl. 1995, 420; Bunzel, BauR 1999, 3). Zu berücksichtigen ist weiter, dass ein ins Gewicht fallender Ausgleich auf dem Baugrundstück selbst nur bei sehr geringen baulichen Dichten erwartet werden kann, und dass im Interesse einer nachhaltigen, am Gedanken des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung dies schreibt § 1a Abs. 1 BauGB ausdrücklich vor aber gerade das Gegenteil erforderlich ist (vgl. Bunzel, BauR 1999, 3, insbesondere die Nachweise in Fußnote 19). Bei Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen vermag das Gericht keine Abwägungsfehler der Beklagten in Bezug auf die durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen zu erkennen. Nachdem im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans im Rahmen der ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen sowohl seitens der Unteren Naturschutzbehörde als auch der Oberen Naturschutzbehörde erhebliche Bedenken zum Baugebiet angemeldet worden waren und die bis dahin in die Planung eingestellten Ausgleichsmaßnahmen als erheblich zu gering bewertet worden waren, hatte die Beklagte im Rahmen der Abwägung diesen Punkt nochmals einer Prüfung zu unterziehen. Nach entsprechenden Erörterungsterminen mit den Fachbehörden entschloss sie sich zu der hier streitgegenständlichen Variante. Die von den Fachbehörden vorgebrachten Bedenken bezogen sich im Wesentlichen auf die ökologische Wertigkeit des Gebietes und auf das Vorhandensein von hochgradig gefährdeten Biotoptypen mit bemerkenswerten Arten. Die seitens der Fachbehörden vorgetragenen Bedenken waren auch durchgreifend, da eine reine Auflistung und Gegenüberstellung von Flächengrößen der betroffenen Grünlandbereiche für eine nachvollziehbare Bewertung bezüglich der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht ausreichend waren. Die Flächengrößen sowohl der Eingriffsflächen als auch der Ausgleichsflächen sind in der Regel nicht der Maßstab, an dem sich der erforderliche Ausgleich von naturschutzrechtlichen Eingriffen zu orientieren hat. Hierbei spielt vielmehr die ökologische Wertigkeit der Eingriffsfläche eine erhebliche Rolle. Nach ihr bemisst sich die Notwendigkeit der Festsetzung von entsprechenden Ausgleichsflächen. Die vorgesehenen Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen sind von Bedeutung für die Frage, ob den Belangen des Naturschutzes in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde. Deshalb geht das Vorbringen des Klägers fehl, es hätte vollkommen ausgereicht, entsprechende Streuobstwiesen als Ausgleichsfläche auszuweisen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch geltend macht, der Voreingriffszustand sei nicht zutreffend festgestellt worden und er gehe davon aus, dass es sich bei dem Plangebiet um eine intensiv genutzte Weide im besiedelten Bereich gehandelt habe, folgt das Gericht dem nicht. Angesichts der fachlich fundierten ausführlichen Feststellungen hierzu in dem Landschaftsplan zum Bebauungsplan "Auf den Beeten" vom Juni 1998 (Seite 2 ff. und "Pflanzensoziologische Aufnahmen" des Anhangs), in dem die Probleme und Konflikte aufgezeigt und analysiert werden, die sich aus der geplanten Nutzungsänderung in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege ergeben, bedurfte es auch keiner weiteren Feststellungen seitens des Gerichts. Die Entscheidung, welche Maßnahmen festzusetzen sind, obliegt dem Planungsermessen der jeweiligen Gemeinde. Wie sich vorliegend den Bebauungsplanunterlagen entnehmen lässt, hat die Frage des Ausgleichs das gesamte Verfahren über eine Rolle gespielt. Die Begründung zum Bebauungsplan verweist unter Ziffer 8 diesbezüglich auf den Landschaftsplan, der sich auch mit den Fragen der Bestandserhebung sowie des erforderlichen Ausgleichs befasst. Die Beklagte war nach der Trägerbeteiligung und den Einwänden der Naturschutzbehörden gehalten, entsprechend umfängliche Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen. Die im Rahmen der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen entstandenen Kosten sind auch entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht unverhältnismäßig. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, lässt sich dies schon anhand der fiktiven Alternativberechnung nach der Ausgleichsabgabenverordnung feststellen. Danach wäre eine deutlich höhere Summe angefallen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die ermittelten Kosten in Höhe von 143.995,00 DM zutreffen oder aufgrund der Einbeziehung von nicht zu berücksichtigenden Flächen sich ein etwas niedrigerer Betrag ergäbe. Schließlich kann der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung nicht mit Erfolg einwenden, die einschlägige Satzung der Beklagten vom 21.10.1998 trage dem über § 135a Abs. 4 BauGB analog anzuwendenden § 11 Abs. 4 Hess. KAG nicht Rechnung. § 135a Abs. 4 BauGB erklärt die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelung für entsprechend anwendbar. Dies sind die Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Abgaben KAG vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) i. d. F. vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562). § 11 KAG regelt die Erhebung von Beiträgen durch die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. § 11 Abs. 4 KAG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass bei anderen Einrichtungen (als Straßen, Wegen und Plätzen, vgl. § 11 Abs. 2 KAG), wenn sie neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme bieten, ein Anteil, der den Vorteil der Allgemeinheit berücksichtigen soll, außer Ansatz bleibt. § ;11 Abs. 4 KAG ist auf den Kostenerstattungsbetrag nicht anwendbar, da die generelle Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf das Gesetz über kommunale Abgaben nur soweit reichen kann, wie es die in den § § 135a bis 135 c BauGB spezielle geregelte Materie zulässt (vgl. VG Gießen, Urt. v. 17.09.2001 1 E 756/01 , S. 8 des amtlichen Umdrucks). Hierzu hat das Gericht in der genannten Entscheidung weiter folgendes ausgeführt: "Nach § 135a BauGB treffen die Kosten des Ausgleichs den Verursacher des Eingriffs, hilfsweise den Eigentümer des Grundstücks, auf dem Eingriffe zu erwarten sind. Für Maßnahmen zum Ausgleich auf dem Baugrundstück selbst folgt dies bereits aus der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gem. § 135a Abs. 1 BauGB. Erfolgt der Ausgleich an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs, soll die Gemeinde diesen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen. Die Gemeinde geht im Falle des Ausgleichs an anderer Stelle in Vorleistung. Bereitstellung der Flächen und Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich erfolgt nach dem Modell einer Ersatzvornahme, ohne dass allerdings eine primäre Pflicht des Vorhabenträgers oder Grundstückseigentümers zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen bestehen wird (vgl. Steinfort, VerwArch 1995, 107; Gruber; BayVBl. 1995, 420; Bunzel, BauR 1999, 3). Die Gemeinde erhebt in diesem Sinne bei den Verursachern und, soweit ein Eingriff möglich aber noch nicht durchgeführt ist, bei den Eigentümern einen Kostenerstattungsbetrag zur Refinanzierung der Kosten des Ausgleichs. Die Kostenerstattungspflicht ergibt sich anders als die Beitragspflicht nach dem Erschließungsbeitrags- und Kommunalabgabenrecht nicht aus dem wirtschaftlichen Vorteil, den die Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Nutzung der zu finanzierenden öffentlichen Anlage oder Einrichtung haben, sondern aus der Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers für die Verursachung eines Eingriffs in Natur und Landschaft. Insoweit ist der Kostenerstattungsbetrag kein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn (vgl. Steinfort, KStZ 1985, 81; Bunzel, BauR 1999, 3). Aus diesem Grund war im Übrigen eine spezielle Regelung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Kostenerstattungsbeitragsbescheiden in § 212a Abs. 2 BauGB erforderlich (vgl. Birk, VBlBW 1998, 81; Bunzel, BauR 1999, 3). Dies steht einer Anwendung des § 11 Abs. 4 KAG hier diametral entgegen. Die Beklagte weist dazu zutreffend darauf hin, dass auch im Mustereinführungserlass der Fachkommission "Städtebau" der ARGEBAU ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber vom Grundsatz der vollen Verteilung der Kosten auf die zugeordneten Grundstücksflächen ausgeht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Vorb. §§ 135a bis 135c, Rdnr. 15, Gliederungs-Nr. 4.9.5.). Die volle Verteilung der Kosten entspricht auch dem bisherigen Recht, wonach der Bauherr den Eingriff in Natur und Landschaft voll auf seinem Grundstück auszugleichen hatte bzw. in vollem Umfang über die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe auszugleichen hatte. Hätte der Gesetzgeber daran etwas ändern wollen, so hätte er dies durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getan und nicht über die Verweisung auf die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge, zumal diese möglicherweise uneinheitlich sind." Das Gesetz sieht nach alledem eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht vor. Grundlegendes Element der Regelung ist das Verursacherprinzip. Das Gesetz geht von der Verantwortung der Gemeinde aus, die Ausgleichsmaßnahmen anstelle und auf Kosten der Eigentümer der Grundstücke durchzuführen, und geht dabei vom Grundsatz der vollen Verteilung der Kosten auf die zugeordneten Grundstücksflächen aus. Dem im Übrigen nicht im Eventualverhältnis stehenden Hilfsantrag auf Zulassung der Berufung ist nicht zu entsprechen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Kostenerstattungsbeträgen wegen Ausgleichsmaßnahmen für bebaubare Flächen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K., Flur ..., Flurstück .... Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Auf den Beeten" der Gemeinde L., aufgestellt im Jahre 1994 und rechtskräftig seit dem 05.12.1998. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest für neun Baugrundstücke, die jeweils eine Größe von rund 670 bis 770 m² aufweisen. Die Gesamtgröße der geschaffenen Baugrundstücke beträgt 5776 m². Zur Kompensation der mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe setzt dieser die Renaturierung des Krebsbaches fest in einem Abschnitt von der Brücke an der Kreisstraße K 48 bis zur Verseinmündung und des Baches Vers vom Mündungsbereich des Krebsbaches 100 m flussaufwärts und 30 m flussabwärts. Die Renaturierung des Versbachabschnittes von der Wegeparzelle 136 bis zur Krebsbacheinmündung dient dabei dem Ausgleich der Straßenbaumaßnahmen, die restliche Renaturierungsmaßnahme dient der Kompensation für die potentiellen Hochbaumaßnahmen. Der Bebauungsplan enthält den Hinweis, dass die Renaturierungsmaßnahme "in enger Abstimmung mit den Naturschutzbehörden" festgelegt wurde. Die Beklagte gab zur Renaturierung der bezeichneten Bachabschnitte insgesamt 70.612,57 DM aus, wobei sie den potentiellen Hochbaumaßnahmen hiervon 56.059,32 DM zuordnete und mit Bescheid vom 11.09.2000 diese Kosten anteilig auf das Grundstück des Klägers ohne Berücksichtigung eines Gemeindeanteiles umlegte. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.10.2000 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2001, zugestellt am 11.05.2001, zurückwies. Mit bei Gericht am 11.06.2001 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, mit der er die Beitragsbescheide zu 2/3 ihrer Höhe nach angreift. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, der Bescheid sei in der angegriffenen Höhe rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. So sei § 11 Abs. 4 Hessisches Kommunalabgabengesetz nicht beachtet und bei der Ermittlung des Gesamtaufwandes kein Anteil für die Allgemeinheit abgesetzt worden. Die Gesamterschließung des Baugebietes sei auch wegen ihrer Kosten im weiteren Sinne unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Es ergäben sich Gesamterschließungskosten in Höhe von rund 92,00 DM/m², während sich in bester Lage von K. für ein Baugrundstück ein Preis von 110,00 DM/m² erschlossenen Baulandes erzielen lasse. Die Erhebung von 24,2639 DM/m² überbaubarer Grundstücksfläche als Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen sei wesentlich zu hoch. Der Bebauungsplan setze selbst bereits umfangreiche Maßnahmen zum Naturschutz fest. So müssten insgesamt 80 % der Grundstücksfreiflächen gärtnerisch gestaltet werden, wobei 40 % mit Gehölzen gemäß der im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzliste zu versehen seien und dabei noch pro Grundstück mindestens ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen sei. Der Bebauungsplan sehe vor, dass Außenwände mit Kletterpflanzen zu begrünen seien. Die Stellplätze, Einfahrten, Innenhöfe und Wegeflächen seien in wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen. Zur Grundwasserschonung müssten Zisternen angelegt werden. Darüber hinaus gebe es noch Festsetzungen naturschutzrechtlicher Art hinsichtlich der Gestaltung der Einfriedungen. Bereits durch diese Vorgaben zur Freiflächengestaltung der Baugrundstücke sei der Eingriff ausgeglichen. Es müsse auch bestritten werden, dass es sich bei dem Voreingriffszustand um ein extensiv bewirtschaftetes Weideland bzw. eine Wiesenknopf Silgenwiese und Glatthaferwiese gehandelt habe. Insgesamt sei die geplante Ausgleichsmaßnahme überobligatorisch und der Eingriff werde zu wesentlich überhöhten Kosten kompensiert. Die Berechnung sei falsch, weil Flächen mit einbezogen worden seien, die gar nicht zum Bebauungsplangebiet gehörten, und es sei von wesentlich höheren Ausgangswerten als für eine intensiv genutzte Weide ausgegangen worden. Es hätte vollkommen ausgereicht, entsprechende Streuobstwiesen als Ausgleichsfläche auszuweisen, die wesentlich geringere Kosten verursacht hätten. Die angesetzten Kosten seien nicht üblich und angemessen. Der Bebauungsplan leide unter einem Abwägungsmangel hinsichtlich der letztlich durchgeführten und abgerechneten Ausgleichsmaßnahmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten zur Heranziehung zur Kostenerstattung gem. § § 135a - c BauGB vom 11.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2001 insoweit aufzuheben, als der Kostenbeitrag 2.117,28 DM übersteigt, hilfsweise nach § 124a Abs. 1 Satz 1 die Berufung zuzulassen aus den Gründen der Nummern 3 und 4. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, sie habe nach den gesetzlichen Vorgaben die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes abarbeiten und entsprechende Ausgleichsflächen festsetzen müssen. In der von ihr vorzunehmenden Abwägung seien auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen gewesen. Nachdem im Rahmen der ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowohl seitens der Unteren Naturschutzbehörde als auch der Oberen Naturschutzbehörde erhebliche Bedenken zum Baugebiet angemeldet worden seien und die in die Planung eingestellten Ausgleichsmaßnahme als zu gering bewertet worden seien, habe sie den von den Fachbehörden vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen. Da es sich bei dem Eingriffsgebiet um ökologisch wertvolles Gebiet handele, sei sie gehalten gewesen, entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen. Die hierfür entstandenen Kosten seien nicht unverhältnismäßig. Wie sich aus der Vergleichsberechnung nach der Ausgleichsabgabenverordnung ergebe, wären nach einer solchen Bilanzierung Kosten in Höhe von 143.995,00 DM angefallen. Auch die Art der Abrechnung sei nicht zu beanstanden. Es bestehe ein gravierender Unterschied zwischen Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen. Der Kostenerstattungsbetrag sei gerade kein erschließungsbezogenes Beitragsrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Behördenakten (6 Hefter) Bezug genommen.