Urteil
1 E 2374/07
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:0107.1E2374.07.0A
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Leitsätze
1. Führt eine (inzwischen nicht mehr genehmigungspflichtige ) Grundstücksteilung zu einem Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Anforderungen (etwa nach der Abstandsflächenregelung des § 6 HBO), ist ein Abweichungsverfahren nach § 63 HBO geboten.
2. Die Bauaufsichtsbehörde hat in Wahrnehmung der ihr nach § 53 Abs. 2 S. 1 HBO zugewiesenen Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, nach § 53 Abs. 2 S. 2 HBO i.V.m. § 40 HVwVfG dem Grundstückseigentümer aufzugeben, eine rechtswidrige Grundstücksteilung rückgängig zu machen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führt eine (inzwischen nicht mehr genehmigungspflichtige ) Grundstücksteilung zu einem Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Anforderungen (etwa nach der Abstandsflächenregelung des § 6 HBO), ist ein Abweichungsverfahren nach § 63 HBO geboten. 2. Die Bauaufsichtsbehörde hat in Wahrnehmung der ihr nach § 53 Abs. 2 S. 1 HBO zugewiesenen Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, nach § 53 Abs. 2 S. 2 HBO i.V.m. § 40 HVwVfG dem Grundstückseigentümer aufzugeben, eine rechtswidrige Grundstücksteilung rückgängig zu machen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der mit dem Bauantrag vom 06.03.2007 beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt auf die zutreffenden Begründungen in dem Bescheid des Beklagten vom 18.05.2007 und dem diesbezüglichen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22.08.2007 Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO); im Übrigen gilt folgendes: Die „Vereinbarung“ aus dem Anhörungstermin vom 25.01.2007 hat für das Verfahren keine Relevanz, denn nach § 38 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - ist nur eine in schriftlicher Form (vgl. § 37 Abs. 3 HVwVfG) ergangene Zusage rechtserheblich. Die Baugenehmigung ist nach § 64 Abs. 1 Hessische Bauordnung - HBO - nicht zu erteilen, da dem nach § 54 HBO i.V.m. § 58 HBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren - beantragt ist auch der teilweise Abriss der im Rohbau bereits errichteten Garage - genehmigungspflichtigen Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften, die nach § 58 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBO Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind, entgegenstehen, nämlich bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche. Das Garagenvorhaben an der Grundstücksgrenze kann nicht das Grenzgaragenprivileg nach § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO beanspruchen und hält deshalb den nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 HBO erforderlichen Grenzabstand von 3 m nicht ein. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass auf dem jetzigen Grundstück Flurstück 99/3 bereits an der Grundstücksgrenze im straßenseitigen Bereich eine 11,5 m lange Grenzgarage errichtet wurde, die das Grenzgaragenprivileg verbraucht hat. Gleiches gilt für den entlang der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze auf dem jetzigen Grundstück Flurstück 99/6 errichteten Carport (vgl. § 6 Abs. 10 Nr. 3 HBO). Denn die nach § 6 Abs. 10 Satz 2 HBO für Anlagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HBO, d.h. (auch) Garagen und Carports, höchstzulässige Grenzbebauung von maximal 12 m wird durch die straßenseitige Grenzgarage und den Carport bereits überschritten und würde mit der streitbefangenen, zur Genehmigung gestellten Garage noch weitergehender überschritten. Sie würde auch nicht eingehalten, wenn man nur auf die Länge des Carports von etwa 9 m und die der streitbefangenen, zur Genehmigung gestellten Garage von etwa 4 m abstellte. Gleiches gilt für ein Abstellen nur auf die straßenseitige Grenzgarage und die streitbefangene, zur Genehmigung gestellten Garage. Die Grundstücksteilungen - aus dem Flurstück 99/2 wurden die Flurstücke 99/3 und 99/4 und sodann aus dem Flurstück 99/4 die Flurstücke 99/5 und 99/6 (s.o.) - sind somit unbeachtlich. Zwar ist das bisher in § 8 HBO 1993 enthaltene Genehmigungserfordernis der Grundstücksteilung entfallen. Jedoch ist für den Fall, dass die Teilung - wie dargestellt - zu einem Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Anforderungen führen würde, ein Abweichungsverfahren nach § 63 HBO geboten (vgl. Reg.-Begr., LT-Drucks. 15/3635, S. 99; T., Hessische Bauordnung, Kommentar, § 7 Rn. 19). Eine solche Abweichung wurde nicht beantragt. Im Übrigen führt, ohne dass es hier darauf ankommt, die parallel zu der Straße F vorgenommene Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flurstück 99/2 zunächst in die Flurstücke 99/3 und 99/4 und nunmehr in die Flurstücke 99/4 und 99/5 dazu, dass das Gebäude auf dem Grundstück Flurstück 99/4 bzw. 99/5 nach Norden hin an der Grundstücksgrenze errichtet ist und in dem Bereich, in dem es nicht an das Gebäude auf dem Grundstück Flurstück 99/3 angrenzt, keinen nach § 6 HBO erforderlichen Abstand einhält; eine insoweit jedenfalls erforderliche Baulast (§ 75 HBO) existiert nicht. Da diese Abweichung nach § 63 Abs. 2 HBO gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen ist, was nicht erfolgte, waren überdies deshalb dem Bauantrag vom 06.03.2007 nicht alle nach § 60 Abs. 2 Satz 1 HBO für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen beigefügt und er war deshalb nicht genehmigungsfähig. Auch aus diesem Grund muss die Verpflichtungsklage ohne Erfolg bleiben. Die Verpflichtungsklage kann zudem deshalb keinen Erfolg haben, weil durch die Teilung des Grundstücks Flurstück 99/4 in die Flurstücke 99/5 und 99/6 die Festsetzung des Bebauungsplans, dass die Grundstücke im hier festgesetzten Mischgebiet eine Mindestgröße von 450 qm haben müssen, nicht eingehalten wurde. Das Grundstück Flurstück 99/6 weist nur eine Größe von etwa 72 qm auf. Damit wurde gegen § 19 Abs. 2 BauGB verstoßen, der bestimmt, dass durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen dürfen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Auch deshalb muss diese Teilung im Baugenehmigungsverfahren unbeachtlich bleiben. Schließlich kann die Verpflichtungsklage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil es dem zur Genehmigung gestellten Garagenvorhaben auf dem Grundstück Flurstück 99/5 der nach § 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen Erschließung mangelt. Eine dafür zumindest erforderliche Baulast (§ 75 HBO) existiert nicht. Es wird an dem Beklagten in Wahrnehmung seiner ihm nach § 53 Abs. 2 Satz 1 HBO übertragenen Aufgabe, für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO i.V.m. § 40 HVwVfG den Grundstückseigentümern aufzugeben, die rechtswidrigen Grundstücksteilungen rückgängig zu machen (vgl. Rieger in Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 19 Rn. 7). Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anspruch auf die mit dem Bauantrag vom 06.03.2007 beantragte Baugenehmigung besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks E, Flurstück 99/2 in der Gemarkung D. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 11.08.1990 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 9 der Beigeladenen. Dieser setzt für das Gründstück Mischgebiet (MI) und parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze im Abstand von 3 m und parallel dazu im Abstand von 27 m zur südlichen Grundstücksgrenze hin jeweils eine Baugrenze festsetzt und bestimmt in Punkt 2.2. der planungsrechtlichen Festsetzungen, dass freistehende Kleingaragen und Nebengebäude nur innerhalb der überbaubaren Flächen (§ 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauNVO) zulässig sind, und in Punkt 2.3 dieser Festsetzungen, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG eine Mindestgrundstücksgröße für Mischgebiete von 450 qm festgesetzt wird. Das Grundstück ist im nördlichen Bereich zur Straße F mit einem Gebäude mit Nutzung zu Wohnzwecken und für eine Fahrschule samt Nebengebäuden und entlang der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Flurstück 96/1 mit einer etwa 11,5 m langen Garage bebaut (Baugenehmigung vom 25.02.1985). Südlich davon wurde ein weiteres Gebäude für Wohn- und Fahrschulnutzung errichtet (Baugenehmigung vom 22.02.2002). Weiter wurde im südlichen Grundstücksbereich entlang der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Flurstück 96/1 eine Fertiggarage aufgestellt (Baugenehmigung vom 14.01.1985) und befindet sich entlang der westlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Flurstück 103/2 ein etwa 9 m langer Carport (Baugenehmigung vom 21.04.1997). Nachdem der Beklagte (Untere Bauaufsichtsbehörde) am 23.11.2005 festgestellt hatte, dass auf dem Grundstück ohne Baugenehmigung die vorgenannte Fertiggarage abgebrochen und stattdessen mit der Errichtung einer massiven Garage (6,70 m lang, 2,25 m breit) begonnen worden war (Rohbau), ordnete er gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 30.11.2005, auf den Bezug genommen wird, die Baueinstellung an. Mit der Klägerin am 03.02.2006 zugestellter Verfügung vom 31.01.2006, auf die Bezug genommen wird, gab der Beklagte (Untere Bauaufsichtsbehörde) der Klägerin gestützt auf § 72 Abs. 1 HBO auf, die entlang der östlichen Grundstücksgrenze im Rohbau neu errichtete vorgenannte Garage innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen (Punkt 1.) und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 2.500,00 € an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Garage sei formell und materiell illegal. Es handele sich um keine Grenzgarage i.S.d. § 6 Abs. 10 HBO, da sich im nördlichen Grundstücksbereich bereits entlang der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Flurstück 96/1 (Über der Seeme 16) die etwa 11,5 m lange Garage befinde. Dagegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2006 Widerspruch ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2007 führte sie zur Begründung aus, dass sich die Verfügung vom 31.01.2006 an den falschen Adressaten richte, da das Eigentum an dem Grundstück seit dem 24.08.2006 zu je ½ auf die Kinder der Klägerin, G und H, übertragen worden sei. Zugleich mit der Eigentumsübertragung waren Grundstücksteilungen vorgenommen worden. Das Haus im nördlichen Grundstücksbereich (samt Nebengebäuden) und die 11,5 m lange Garage entlang der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Flurstück 96/1 liegen danach auf dem Flurstück 99/3, dessen südliche Grenze parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze und entlang der nördlichen Wand des Hauses im südlichen Grundstücksbereich verläuft. Der südliche Bereich des Grundstücks, das Flurstück 99/4, wurde sodann nochmals geteilt und besteht nunmehr aus dem Flurstück 99/5, auf dem sich das südliche Haus und der Garagenrohbau, dessen Beseitigung mit der Beklagte mit der Verfügung vom 31.01.2006 angeordnet hatte, befinden, sowie einem schmalen, etwa 23 m langen Streifen in Breite des vorgenannten Carports von etwa 3 m entlang der Grenze zu dem Grundstück Flurstück 103/2, dem Flurstück 99/6. Mit beim Beklagten am 11.07.2006 eingegangenem Bauantrag beantragte die Klägerin im Verfahren nach § 57 HBO die Baugenehmigung für einen Garagenneubau an der Stelle der ohne Baugenehmigung im Rohbau errichteten Garage, deren Beseitigung ihr mit der Verfügung vom 31.01.2006 aufgegeben worden war. Die zur Genehmigung gestellte Garage sollte 6,37 m lang und 3 m bis 3,17 m breit sein und nach Süden 2,20 m über die Verlängerung der südlichen Hauswand – dort verläuft die südliche Baugrenze – hinausreichen. Deshalb beantragte sie zudem diesbezüglich eine Befreiung. Den Bauantrag vom 11.07.2006 lehnte der Beklagte (Untere Bauaufsichtsbehörde) mit Bescheid vom 28.08.2006, auf den Bezug genommen wird, ab, da neben dem vorgenannten etwa 9 m langen Carport keine Grenzgarage mehr zulässig sei. Dagegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das Grundstück Flurstück 99/4 sei im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu je ½ auf ihre Kinder G und H übertragen und in die Grundstücke Flurstücke 99/5 und 99/6 geteilt worden. Nach der Teilung sei die Garage als Grenzgarage zulässig. Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung vor dem Anhörungsausschuss am 25.01.2007 in beiden Widerspruchsverfahren wurden diese in Übereinstimmung mit allen Beteiligte zum Ruhen gebracht; die neuen Eigentümer des Grundstücks Flurstück 99/5 sollten innerhalb von sechs Wochen einen geänderten Bauantrag einreichen, der die in dem Anhörungstermin besprochenen Änderungen des Garagenbauwerks enthalten sollte, nämlich einerseits eine Abstandsfläche von 3 m zu dem Flurstück 99/3 und andererseits die Wahrung der südlichen Baugrenze. Mit Bauantrag vom 06.03.2007 beantragte die Klägerin als „stellvertretende Bauherrin“ für die neuen Grundstückseigentümer G und H unter Vorlage von Vollmachten die Baugenehmigung im Verfahren nach § 58 HBO für eine Garage auf dem Grundstück Flurstück 99/5 entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flurstück 96/1 (Über der Seeme 16). Diese Garage unterscheidet sich von der mit dem Bauantrag vom 11.07.2006 zur Genehmigung gestellten Garage dadurch, dass sie nur 4,17 m lang ist und an der südlichen Baugrenze endet. Der vorhandene Rohbau sollte entsprechend zurückgebaut (abgerissen) werden. Den Bauantrag vom 06.03.2007 lehnte der Beklagte (Untere Bauaufsichtsbehörde) mit Bescheid vom 18.05.2007, auf den Bezug genommen wird, ab. Zur Begründung führte er aus, dass das ursprüngliche Grundstück Flurstück 99/2 in rechtsmissbräuchlicher Weise geteilt worden sei. Ohne diese Grundstücksteilung könne das Vorhaben das Grenzgaragenprivileg des § 6 Abs. 10 HBO nicht beanspruchen. Das aus der Trennung des Grundstücks Flurstück 99/2 in die Flurstücke 99/3 und 99/4 hervorgegangene Grundstück Flurstück 99/4, auf dem sich u.a. der vorgenannte Carport befinde, habe keine direkte Verbindung zur Erschließungsstraße F mehr und sei nicht, auch nicht durch eine Baulasteintragung auf dem Grundstück Flurstück 99/3, erschlossen. Das aus der Trennung des Grundstücks Flurstück 99/4 hervorgegangene schmale Grundstück Flurstück 99/6 habe nur eine Größe von 72 qm; der Bebauungsplan schreibe aber eine Mindestgröße von 450 qm vor. Gegen den Bescheid vom 18.05.2007 legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.06.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bauantrag der in dem vorgenannten Anhörungstermin gefundenen „Lösung“ entsprochen habe. Die Grundstücksteilung sei entsprechend dem Bebauungsplan erfolgt; das „Garagengrundstück“ habe eine Größe von 469 qm. Für die Eigentümer des Grundstücks Flurstück 99/5 sei im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit in Form des Geh- und Fahrrechts sowie Nutzungsrechts über das Vordergrundstück Flurstück 99/3 gesichert. Den Widerspruch vom 19.06.2007 gegen den Bescheid vom 18.05.2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2007 im Wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Bescheid vom 18.05.2007 zurück. Im Wesentlichen aus diesen Gründen wies der Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 22.08.2007 auch den Widerspruch der Klägerin vom 14.09.2006 gegen den Bescheid vom 28.08.2006 zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 22.08.2007 wies der Beklagte schließlich auch den Widerspruch der Klägerin vom 16.02.2006 gegen den Bescheid vom 31.01.2006 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Klägerin sei auch als Handlungsverantwortliche für die illegale Errichtung der Garage herangezogen worden; diese Verantwortlichkeit sei durch die Eigentumsübertragung nicht erloschen. Auf diese drei Widerspruchsbescheide wird Bezug genommen. Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 03.10.2007 hat die Klägerin im Wesentlichen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens drei Klagen erhoben. Die Klage betreffend die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 31.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22.08.2007 wird unter der Geschäftsnummer 1 E 2375/07, die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der mit dem Bauantrag vom 11.07.2006 beantragten Baugenehmigung wird unter der Geschäftsnummer 1 E 2372/07 und die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der mit dem Bauantrag vom 06.03.2007 beantragten Baugenehmigung wird unter der Geschäftsnummer 1 E 2374/07 bearbeitet. In dem Verfahren 1 E 2374/07 beantragt die Klägerin, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22.08.2007 zu verpflichten, der Klägerin bzw. ihren Rechtsnachfolgern G und H die mit Bauantrag vom 06.03.2007 beantragte Baugenehmigung zu erteilen und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt den Klagen mit Schriftsatz vom 29.10.2007, auf den Bezug genommen wird, unter Verteidigung seiner Bescheide entgegen. Die mit Beschluss vom 01.11.2007 Beigeladene äußert sich nicht schriftlich und stellt jeweils keinen Antrag. Mit Beschluss vom 08.10.2007 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der drei Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenvorgänge des Beklagten (acht Hefter) und des vorgenannten Bebauungsplans Bezug genommen.