Beschluss
8 L 453/11.F
VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0302.8L453.11.F.0A
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Leitsätze
1. Ein Bauantrag ist unvollständig, wenn ein erforderlicher schriftlicher Antrag für eine (bauplanungsrechtliche) Ausnahme fehlt.
2. Ein solchermaßen unvollständiger Bauantrag schließt eine fiktive Baugenehmigung aus.
3. Zu den Voraussetzungen für ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot.
4. Zu dem Begriff der Änderung einer baulichen Anlage.
5. Zu dem Begriff der Nutzungsänderung.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bauantrag ist unvollständig, wenn ein erforderlicher schriftlicher Antrag für eine (bauplanungsrechtliche) Ausnahme fehlt. 2. Ein solchermaßen unvollständiger Bauantrag schließt eine fiktive Baugenehmigung aus. 3. Zu den Voraussetzungen für ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot. 4. Zu dem Begriff der Änderung einer baulichen Anlage. 5. Zu dem Begriff der Nutzungsänderung. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner (untere Bauaufsichtsbehörde) stellte anlässlich einer durch eine Beschwerde veranlassten Ortsbesichtigung am 03.03.2010 fest, dass der Antragsteller eine auf dem Grundstück D in der Gemarkung E befindliche Lagerhalle, die 1984 für einen ehemals benachbarten metallverarbeitenden Betrieb genehmigt worden war, angemietet und nach dem Einbau von drei Büroräumen und von sanitären Anlagen (WC) für einen Internet-Versandhandel nutzt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „F“ der Gemeinde E von 1976, der das betreffende Gebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Mit dem Antragsteller am 02.07.2010 zugestellter Verfügung vom 29.06.2010, auf die Bezug genommen wird, untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller nach vorangegangener Anhörung gestützt auf § 72 HBO die Nutzung der vorgenannten Halle ab dem 01.12.2010 (Punkt 1.), drohte ihm gem. § 76 HVwVG für den Fall der Nichtbeachtung des Nutzungsverbots die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro an (Punkt 2.) und ordnete gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbots an (Punkt 3.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch die Baumaßnahmen und die Aufnahme der neuen Nutzung eine nach § 54 Abs. 1 HBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung einer ehemals unselbständigen Lagerhalle in einen Gewerbebetrieb (Büro- und Lagernutzung) vorgenommen worden sei. Alleine diese formelle Illegalität rechtfertige das ausgesprochene Nutzungsverbot. Dagegen legte der Antragsteller mit bei dem Antragsgegner am 29.07.2010 eingegangenem Schreiben vom 22.07.2010 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist. Mit gleicher Begründung untersagte der Antragsgegner dem Eigentümer des Hallengrundstücks G mit Verfügung vom 29.08.2010, auf die Bezug genommen wird, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Weitervermietung der vorgenannten Halle ab sofort nach dem Auszug des jetzigen Mieters (Antragsteller) und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Mit bei dem Antragsgegner am 12.08.2010 eingegangenem Bauantrag vom 06.08.2010 beantragte der Grundstückseigentümer G die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der (unselbständigen) Lagerhalle in eine Lagerhalle mit Büro. Beigefügt war dem Bauantrag u.a. die Betriebsbeschreibung vom 06.08.2010. Am 10.09.2010 ging bei dem Antragsgegner die weitere Betriebsbeschreibung vom 07.09.2010 ein. Mit Schreiben vom 18.10.2010 bestätigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Vollständigkeit des Bauantrages zum 10.09.2010. Mit beim Antragsgegner am 15.09.2010 eingegangenem Schreiben vom 14.09.2010 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt (Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden) diesem mit, dass es von dem Bauantragsteller G auch im Hinblick auf dessen Bauantrag für das angrenzende Grundstück H (ehemaliger metallverarbeitender Betrieb) für seine immissionsschutzrechtliche Beurteilung eine „ergänzte Betriebsbeschreibung“ angefordert habe. Diese Anforderung hatte die weitere Betriebsbeschreibung vom 07.09.2010 veranlasst. Mit am 25.11.2010 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben vom 23.11.2010 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt diesem mit, dass aus seiner Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Die Gemeinde Wehrheim stimmte dem Vorhaben unter dem 23.09.2010 nicht zu, da für das Hallengrundstück in dem vorgenannten Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet festgesetzt sei. Mit dem Grundstückseigentümer G am 08.12.2010 zugestelltem Bescheid vom 02.12.2010, auf den Bezug genommen wird, lehnte der Antragsgegner die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Internet-Versandhandel kein Vorhaben i.S.d. § 4 Abs. 2 BauNVO und deshalb im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Auch sei dieser wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zuzulassen. (Für die Nutzungsänderung des Werkstatt- und Fertigungsbereichs des ehemaligen Metallbaubetriebes in einen Internet-Versandhandel auf der angrenzenden Liegenschaft H erteilte der Antragsgegner dem Bauantragsteller G indessen unter dem 02.12.2010 die Baugenehmigung unter Zulassung einer Ausnahme gem. § 4 Abs. 3 BauNVO von der Festsetzung Allgemeines Wohngebiet in dem vorgenannten Bebauungsplan.) Mit beim Antragsgegner am 15.12.2010 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 13.12.2010 forderte der Bauantragsteller G den Antragsgegner auf, bis zum 22.12.2010 mitzuteilen, dass für das am 12.08.2010 beantragte Vorhaben am 18.11.2010 die Genehmigungsfiktion nach § 57 Abs. 3 Satz 3 HBO eingetreten sei, da der am 12.08.2010 beim Antragsgegner eingegangene Bauantrag vollständig gewesen sei. Ihm sei die mit der Betriebsbeschreibung vom 07.09.2010 weitestgehend identische Betriebsbeschreibung vom 06.08.2010 beigefügt gewesen, die eine Beurteilung des Vorhabens ermöglicht habe. Mit Schreiben vom 20.12.2010 teilte der Antragsgegner den Bevollmächtigten des Bauantragstellers G mit, dass keine Genehmigungsfiktion eingetreten sei, da der Bauantrag erst nach Vorlage der weiteren Betriebsbeschreibung am 10.09.2010 vollständig gewesen sei. Gegen die Versagung der Baugenehmigung legte der Bauantragsteller G mit bei dem Antragsgegner am 15.12.2010 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 14.12.2010 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist. Mit bei Gericht am 16.02.2011 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 15.02.1011 hat der Bauantragsteller G Feststellungsklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass sein Bauantrag nach § 57 HBO fiktiv genehmigt worden ist. Über diese unter der Geschäftsnummer 8 K 454/11.F bearbeitete Klage ist noch nicht entschieden worden. Mit bei Gericht am 16.02.2011 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 15.02.2011 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er ist unter Hinweis auf das Vorstehende der Auffassung, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten sei und dass deshalb sein Internet-Versandhandel nicht formell illegal betrieben werde. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.07.2010 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29.06.2010 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält an seiner Auffassung aus dem Schreiben vom 20.12.2010 fest, dass keine Genehmigungsfiktion eingetreten sei und dass das Nutzungsverbot wegen formeller Illegalität habe ergehen dürfen. Mit Beschluss vom 02.03.2011 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 8 K 454/11.F und der vorgelegten Behördenakten des Antragsgegners (vier Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.07.2010 gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom 29.06.2010 angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte Untersagung der Nutzung der Halle (Punkte 1. und 3.) ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Privatinteresse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhaltes eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (st. Rspr., vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -). Nach diesen Grundsätzen ist der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht zu gewähren. Rechtsgrundlage (Befugnisnorm) für das unter Punkt 1. Der Verfügung vom 29.06.2010 verfügte bauaufsichtliche Nutzungsverbot ist § 72 Abs. 1 Satz 2 Hessische Bauordnung - HBO -, der der allgemeinen Befugnisnorm des § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO vorgeht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.01.1997 - 4 TG 73/97 -, BRS 59 Nr. 214; Beschluss vom 20.12.1999 - 4 TG 4637/98 -, Hess.VGRspr. 2000, 67 ). Voraussetzung für das Nutzungsverbot ist nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO, dass bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden. Da nach § 65 Abs. 1 HBO für nach § 54 Abs. 1 HBO baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen, Teile von baulichen Anlagen sowie andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO nicht vor Zugang der Baugenehmigung bzw. vor Ablauf der Frist nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO mit der Ausführung begonnen werden darf, rechtfertigt grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage bereits den Erlass eines Nutzungsverbotes. Denn dieses weist die betroffene Person nur in die durch die §§ 54 Abs. 1, 65 Abs. 1 HBO gesetzten Schranken, nämlich kein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben vor Zustellung der Baugenehmigung zu realisieren und zu nutzen (ständige Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte, vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 15.10.1986 - 3 TH 2544/86 -, NVwZ 1987, 428; Beschluss vom 20.06.1991 - 4 TH 2607/90 -, BauR 1992, 68 m.w.N.; Beschluss vom 10.11.1994 - 4 TH 1864/94 -, BauR 1995, 679 = BRS 57 Nr. 259; Beschluss vom 26.07.1994 - 4 TH 1779/93-, NVwZ 1995, 922 = Hess.VGRspr. 1995, 60 = BRS 56 Nr. 212; Beschluss vom 30.10.1995 - 3 TG 3115/95 -, NVwZ-RR 1996, 487 = BRS 57 Nr. 255; vgl. auch Hornmann, Hessische Bauordnung, § 72 Rn. 212 m.w.N.). Formelle Illegalität ist hier gegeben. Der Einbau von Büro- und Sanitärräumen in eine für einen ehemals benachbarten metallverarbeitenden Betrieb genehmigte und genutzte Lagerhalle und deren Nutzung für einen Internet-Versandhandel stellen eine Änderung und eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage dar, die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO baugenehmigungspflichtig sind, und zwar im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO. Die Änderung umfasst jedes nicht nur unerhebliche Umbauen (Umgestalten, Einwirkung auf den vorhandenen technischen Bestand) einer baulichen Anlage innen oder außen, wozu auch das Einbauen von Teilen wie den Büroräumen und dem Sanitärbereich gehören (vgl. Hornmann, a.a.O., § 54 Rn. 16 m.w.N.) Die Nutzungsänderung ist die Änderung der Benutzung der vorhandenen Anlage (Umnutzung), wobei die Substanz nicht oder allenfalls geringfügig im Hinblick auf die neue Nutzung geändert wird, die also grundsätzlich nicht mit einer baulichen Maßnahme einhergeht (vgl. Hornmann, a.a.O., § 54 Rn. 17 ff. m.w.N.), also auch die Umnutzung einer (unselbständigen) Lagerhalle in einen (selbständigen) Internet-Versandhandel. Denn eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich - wie hier - die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 08.11.1979 - IV OE 51/75 -, BauR 1980, 251 = BRS 35 Nr. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2005 - 10 A 1166/04 -, BauR 2006, 959 = BRS 69 Nr. 100 ). Dies ist - wie noch ausgeführt wird - im Hinblick auf § 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO - der Fall. Die somit erforderliche Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 02.12.2010 abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist keine Genehmigungsfiktion nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO eingetreten. Dies setzt für den Beginn des Fristlaufes aufgrund der Verknüpfung dieser Vorschrift mit § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO voraus, dass der Bauantrag vollständig war; nur dann beginnt die Frist zu laufen, nicht mit der schriftlichen Eingangsbestätigung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HBO (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.11.1996 - 4 TG 3776/96 -, NVwZ-RR 1997, 402 = BRS 58 Nr. 133). Die für die Vollständigkeit eines Bauantrages im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 und 2 HBO erforderlichen Bestandteile ergeben sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 HBO i.V.m. dem Bauvorlagenerlass (Vgl. Hornmann, a.a.O., § 60 Rn. 49; § 57 Rn. 48). Danach sind dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen beizufügen, wozu im Einzelfall auch ein Antrag nach § 63 Abs. 2 HBO gehört, wie sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBO, § 63 Abs. 1 HBO, § 31 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch - BauGB -, § 60 Abs. 2 Satz 1 und 4 HBO i.V.m. dem Bauvorlagenerlass Anlage 1 Bauantrag BAB 01 Spalte 7 Position 14 ergibt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 07.01.2008 - 1 E 2374/07 -, UPR 2009, 199 = BRS 73 Nr. 192; Allgeier/Rickenberg, HBO, 8. Aufl. 2008, § 63 Rn. 23). Das Vorhaben (§ 29 BauGB) im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans (§ 30 BauGB), der für das betreffende Grundstück Allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt, kann, da es offensichtlich keines i.S.d. § 4 Abs. 2 BauNVO ist, nur nach § 4 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB im Wege der Ausnahme zugelassen werden. Ein dafür nach § 63 Abs. 2 HBO erforderlicher schriftlicher Abweichungsantrag mit Begründung wurde nicht gestellt und hätte dem Bauantrag als notwendige Bauvorlage beigefügt sein müssen. Damit ist die tatbestandliche Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO der formellen Illegalität gegeben. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung auch ausschließlich darauf abgestellt. Für die Anordnung des Nutzungsverbots ist den Bauaufsichtsbehörden Ermessen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 HBO, § 40 HVwVfG) eingeräumt. Es liegen jedoch keine gerichtlicher Überprüfung zugängliche Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO) vor. Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen (Entschließungsermessen) und auch die Begründung der Verfügung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG) darauf beschränken, dass sie - wie hier - zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 50.82 -, NJW 1986, 393). Denn dem der Bauaufsichtsbehörde für Nutzungsverbote in § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO eingeräumten Ermessen ist die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen. Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, ThürVBl. 1997, 16; Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 227 u. 42). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Gegen das Willkürverbot des Art. 3 Grundgesetz - GG - wurde nicht verstoßen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1991 - 4 UE 3127/87 -, HessVGRspr. 1992, 53 = NVwZ-RR 1992, 346). Das Nutzungsverbot ist auch nicht unverhältnismäßig nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 4 Abs. 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.11.1993 - 4 TH 2109/92 -). Die Frist für die Beachtung des Nutzungsverbots steht im Ermessen der Behörde (vgl. Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 229). Gerichtlicher Überprüfung zugängliche Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind nicht ersichtlich. Die Frist nach Punkt 1. der Verfügung vom 29.06.2010 von etwa fünf Monaten ist daher nicht unverhältnismäßig und gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Nutzer der Halle zutreffend nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG in Anspruch genommen worden. Keinen Bedenken begegnet im Ergebnis die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Beim Nutzungsverbot geht es insbesondere um die Beachtung formellen Baurechts. Es kann seine Funktion nur erfüllen, wenn es - wie hier - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wird (st. Rspr. der hessischen Verwaltungsgerichte, vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.1995 - 3 TG 3115/95 -, HessVGRspr. 1996, 54 = NVwZ-RR 1996, 487 = BRS 57 Nr. 255; Beschluss vom 19.12.2005 - 3 UZ 2970/05 -; vgl. auch Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 240 m.w.N.). Anderenfalls würde die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen (§§ 54 Abs. 1, 65 Abs. 1 HBO). Zudem würde der „Schwarzbauer“ einen zeitlichen Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bauantragsteller erhalten und es würden unangemessene Wettbewerbsvorteile entstehen; dies ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dies hat der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 29.06.2010 auch sinngemäß zum Ausdruck gebracht. Hinzu kommt, dass bei einer stattgebenden Entscheidung die Handhabe dafür geboten würde, eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 1 Nr. 12 HBO einstweilen fortzusetzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.10.1979 - IV TH 76/79 -, HessVGRspr. 1980, 4; Beschluss vom 22.05.1987 - 3 TH 1197/87 -). Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO - HessAGVwGO - auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom 29.06.2010 enthaltene, die Nutzungsuntersagung betreffende Zwangsgeldandrohung (Punkt 2.) hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gestellt. Eine entsprechende Auslegung (§ 88 VwGO) des Antrags nimmt das Gericht angesichts der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m Nr. 9.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 7/2004 (NVwZ 2004, 1327).