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Urteil

1 E 2214/07

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2008:0108.1E2214.07.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn der Kläger hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage vom 31.01.2007 (Hauptantrag) und auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung dieser Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (Hilfsantrag). Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden des Beklagten vom 03.05.2007 und vom 23.08.2007 (§ 117 Abs. 5 VwGO); im Übrigen gilt folgendes: Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung - HBO - kann vor Einreichen des Bauantrages auf schriftlichen Antrag der Bauherrschaft (Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt werden. Der Bauvorbescheid setzt also ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben voraus. Dies ist bei der Nutzungsänderung einer Verkaufsfläche zum Betrieb eines „Internet-Entertainmentcenter“ nach § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO der Fall. Gegenstand der Bauvoranfrage ist nur die auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Der Antrag vor Einreichung des Bauantrages zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, einen schriftlichen Bescheid zu erteilen (Bauvoranfrage) ist - wie der Bauantrag - Voraussetzung für den Beginn des Bauvorbescheidsverfahrens und steuert dieses. Diese Bauvoranfrage muss sich auf ein bestimmtes Vorhaben i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO beziehen. Es ist Sache der Bauherrschaft, durch die Bauvoranfrage den Inhalt des Vorhabens festzulegen, soweit er sich dabei innerhalb derjenigen Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 175). Die Bauvoranfrage muss so klar und bestimmt sein, dass auf sie im Falle der Stattgabe ein inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter, Umfang und Bindung des Bauvorbescheides regelnder Verwaltungsakt ergehen kann. Bei Zweifeln ist die Bauvoranfrage entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - auszulegen; maßgeblich ist der sog. objektive Sinngehalt (vgl. T., Hessische Bauordnung, Kommentar, § 60 Rn. 23). Es gilt somit der Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens, der es verbietet, das Vorhaben willkürlich in einzelne Vorhaben zu zerlegen (vgl. T., a.a.O., § 64 Rn. 5). Nach diesen Kriterien ist Gegenstand der Bauvoranfrage hier eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von etwas mehr als 200 qm Nutzfläche. Dafür spricht bereits die Bezeichnung des Vorhabens in den Bauvorlagen als „Internet-Entertainmentcenter“, d.h. eine Vergnügungsstätte. Aber auch die räumliche Ausgestaltung bestätigt dies. So erfolgt der Zutritt von außen in das Gebäude nur durch einen Eingang. Aber auch die Gestaltung im Innern spricht für eine Spielhalle. Denn es existiert nur eine Toilettenanlage und es sind nicht für jeden Spielhallenraum getrennte Toiletten vorhanden. Zudem ist für beide Spielhallenräume nur ein gemeinsamer Tresen- und Aufsichtsraum vorgesehen. Schließlich ist ein Wechsel von einem Spielhallenraum in den anderen problemlos über den nur etwa drei Meter langen Flur möglich; die etwa 80 cm breiten Zugangstüren zu den beiden Spielhallenräumen stellen sich nicht als Zugang zu einem separaten Geschäftsraum dar. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Bindung der Bauaufsichtsbehörde an die Bauvoranfrage dort endet, wo erkennbar unrichtige Angaben (falsche Angaben) etwa über eine nicht genehmigungsfähige Nutzungsabsicht (z.B. Diskothek statt Gaststätte oder zwei kleine Spielhallen statt einer kerngebietstypischen Spielhalle) gemacht werden, da es dann es auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.1989 - 5 S 79/89 -, VBlBW 1989, 259; VG Gießen, Beschluss vom 06.07.1993 - 1 G 114/92 -; Dahlke-Piel in Degenhart, Sächsische Bauordnung, Kommentar, § 70 Rn. 18; T., a.a.O., § 60 Rn. 24). Unter welchen Voraussetzungen der beantragte Bauvorbescheid zu erteilen ist, ergibt sich aus § 66 Abs. 2 HBO i.V.m. § 64 Abs. 1 HBO. Nach § 64 Abs. 1 HBO ist eine Baugenehmigung - hier der Bauvorbescheid - zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den zur Prüfung gestellten und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, hier den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, entspricht (vgl. z.B. Hess. VGH, Urteil vom 29.10.1991 - 4 UE 3613/87 -; ständ. Rspr.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage, da das Vorhaben i.S.d. § 29 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - der Nutzungsänderung einer Verkaufsfläche in eine Vergnügungsstätte, nämlich ein „Internet-Entertainmentcenter“ in zwei Spielhallenräumen mit jeweils acht Geldspielgeräten, bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Der Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB unterscheidet sich nicht von den des § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO (vgl. T., a.a.O., § 54 Rn. 5). Da das Vorhaben im Geltungsbereich des vorgenannten, seit dem 30.03.1981 rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplans Nr. 125-2.1 der Stadt D realisiert werden soll, bestimmt sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Für das vorgenannte Baugrundstück ist insoweit maßgeblich die Festsetzung Gewerbegebiet (GE). Was in dem solchermaßen festgesetzten Gewerbegebiet zulässig ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 8 Baunutzungsverordnung 1977 (BGBl. 1977 I S. 1763) - BauNVO 1977 -, auf den nach § 1 Abs. 3 BauNVO 1977 abzustellen ist. Jedoch ist bei der Zuordnung von Nutzungen zu den einzelnen Baugebieten i.S.d. § 1 Abs. 2 BauNVO 1977 eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Die Zweckbestimmung eines Baugebietes kann nicht allein aus der jeweiligen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung abgeleitet werden, sondern wird auch davon beeinflusst, welche Funktion dem einzelnen Baugebiet im Verhältnis zu den anderen Baugebieten der Baunutzungsverordnung, hier der BauNVO 1977, zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, Buchholz 406.12 § 8 Nr. 2; Urteil vom 29.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50). Dies gilt auch für das hier in Rede stehende Verhältnis des Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO 1977 zum Kerngebiet nach § 7 BauNVO 1977. Kerngebiete haben dabei innerhalb des städtebaulichen Ordnungsgefüges zentrale Funktionen mit vielfältigen Nutzungen und einem - urbanen - Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereiches. Der Charakter von Kerngebieten wird u.a. durch die allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983, a.a.O.). Als eine besondere Art gewerblicher Betriebe sind Vergnügungsstätten als solche nur beim Baugebietstyp des Kerngebietes in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 als allgemein zulässige Art der Nutzung besonders erwähnt. Sie sind aber dennoch als „Gewerbebetriebe“ auch etwa im Gewerbegebiet nicht generell ausgeschlossen. Ihre besondere Erwähnung als allgemein zulässige Nutzung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 deutet aber darauf hin, dass der Verordnungsgeber eine solche spezielle Nutzung wegen ihres typischen Erscheinungsbildes, insbesondere wegen der typischerweise mit ihr verbundenen städtebaulichen Auswirkungen und ihrer typischen Standortanforderungen, jedenfalls nicht als Regel mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar angesehen hat. Dabei stellt sich die für das Kerngebiet typische und dieses gleichzeitig charakterisierende Vergnügungsstätte als ein zentraler, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbarer Dienstleistungsbetrieb mit größerem Einzugsbereich dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643; Urteil vom 28.07.1988, a.a.O.; Urteil vom 20.08.1992, a.a.O.). Eine gerade für ein Kerngebiet typische - größere - Vergnügungsstätte gehört folglich nicht in ein Gewerbegebiet. Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von etwa 100 qm zählt regelmäßig noch nicht zu den kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, a.a.O.), wohl aber eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 200 qm oder darüber (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1988, a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.1988 - 3 S 716/88 -, VBlBW 1988, 476). Um ein solches kerngebietstypisches Spielhallenvorhaben handelt es sich hier. Zwar können in einem einzelnen Gebäude oder auch nur in einem Teil davon auch mehrere Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB verwirklicht werden und kann ein früher einheitlich genutztes Gebäude oder ein Teil davon nach Aufgabe der bisherigen Nutzung in mehrere Vorhaben, die jeweils selbständig zu beurteilen sind, aufgegliedert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, a.a.O.). Ebenso selbstverständlich ist, dass ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB nicht auf einen Raum beschränkt ist, sondern in mehreren Räumen realisiert werden kann. Hier ergibt eine Gesamtbetrachtung des Internet-Entertainmentcenter-Vorhabens, dass eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von etwas mehr als 200 qm und damit eine kerngebietstypische Spielhallen-Vergnügungsstätte realisiert werden soll. Maßgebliches Kriterium für die bauplanungsrechtliche Betrachtung des Internet-Entertainmentcenter-Vorhabens ist, ob es sich nach objektiven Kriterien als kerngebietstypische Spielhallen-Vergnügungsstätte, d.h. als ein zentraler, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbarer Dienstleistungsbetrieb mit größerem Einzugsbereich darstellt. Das Publikum wird nach der Gestaltung des Internet-Entertainmentcenter-Vorhabens davon ausgehen müssen. Dafür spricht bereits der äußere Eindruck, dass nämlich der Zutritt von außen in das Gebäude nur über einen Eingang erfolgt. Aber auch die Gestaltung im Innern spricht für eine Spielhalle. Denn es existiert nur eine Toilettenanlage und es sind nicht für jeden Spielhallenraum getrennte Toiletten vorhanden. Zudem ist für beide Spielhallenräume nur ein gemeinsamer Tresen- und Aufsichtsraum vorgesehen. Nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wären zwei getrennte Aufsichtsräume unwirtschaftlich, da zwei Aufsichtspersonen beschäftigt werden müssten. Schließlich ist ein Wechsel von einem Spielhallenraum in den anderen problemlos über den nur etwa drei Meter langen Flur möglich; die etwa 80 cm breiten Zugangstüren zu den beiden Spielhallenräumen stellen sich nicht als Zugang zu einem separaten Geschäftsraum dar. Die von dem Kläger dagegen angeführte Rechtsprechung zu § 35i Gewerbeordnung - GewO - ist insoweit ohne Relevanz, da die Frage, ob zwei Spielhallen gewerberechtlich eine Einheit bilden oder nicht, keine bauplanungsrechtlich Bindungswirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992, a.a.O.). Selbst wenn man hier von einer Nutzungsänderung der Verkaufsfläche in zwei separate Spielhallen ausgehen wollte, führte dies nicht zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Wegen der engsten räumlichen Nähe der beiden Spielhallen und ihrer Unterbringung in einem Gebäude und mit einem gemeinsamen Eingang von außen entstünde die Anziehungskraft einer kerngebietstypischen Spielhallen-Vergnügungsstätte. Nach Anzahl der Spielhallen, ihrer Lage in einem Gebäude und dem Umfang einer gemeinsamen Nutzfläche von etwas mehr als 200 qm würden sie der Eigenart des Gewerbegebietes i.S.d. § 8 BauNVO 1977 widersprechen, in dem keine kerngebietstypischen Spielhallen-Vergnügungsstätten zulässig sind, und wären somit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 unzulässig (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, a.a.O.). Der Hilfsantrag muss aufgrund des Vorstehenden ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO ab, da es sich im Rahmen der für das Bauplanungsrecht maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewegt und da es der Rechtssache deshalb keine grundsätzliche Bedeutung beimisst. Der Kläger betreibt einen Automatenaufstellbetrieb. Unter dem 31.01.2007 beantragte er bei dem Beklagten (Untere Bauaufsichtsbehörde) die positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage für die Nutzungsänderung einer Verkaufsfläche in dem Gebäude auf dem Grundstück C in der Gemarkung D zu einem „Internet-Entertainmentcenter“ mit zwei Spielhallenräumen mit jeweils acht Geldspielgeräten. Die Raumaufteilung sieht nach den mit dem Antrag vorgelegten Bauvorlagen dergestalt aus, dass die Räumlichkeiten einen Eingang von außen aufweisen, hinter dem rechts gemeinsam zu nutzende Toiletten liegen. Sodann trifft man auf einen Flur, von dem rechts eine Tür in einem Spielhallenraum auf einer Fläche von 101,25 qm und rechts eine Türe zu einem Spielhallenraum auf einer Fläche von 96,09 qm und geradeaus eine Türe zu einem Tresenraum (Aufsichtsraum) auf einer Fläche von 8,27 qm mit Erreichbarkeit von beiden Spielhallenräumen aus führen. Das vorgenannte Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 30.03.1981 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 125-2.1 der Stadt D, der auch für das Baugrundstück Gewerbegebiet (GE) festsetzt. Mit Bescheid vom 03.05.2007, auf den Bezug genommen wird, lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das geplante Vorhaben in einer Form betrieben werden solle, die zu einer einheitlichen Betrachtungsweise als eine Spielhalle führen müsse. Dafür spreche die Raumaufteilung mit gemeinsamem Bereich für das Aufsichtspersonal, gemeinsamer Toilettenanlage und Verbindung beider Spielhallen durch den Flur. Die als Einheit zu betrachtende Vergnügungsstätte mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 200 qm sei kerngebietstypisch und im Gewerbegebiet nicht zulässig. Dagegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2007 Widerspruch ein, der mit anwaltlichem Schreiben vom 27.06.2007, auf das Bezug genommen wird, im Wesentlichen unter Hinweis auf Rechtsprechung zu § 33i GewO damit begründet wurde, dass hinreichende Sonderungen der Spielhallenräume vorlägen, insbesondere könnten von dem Tresen-/Aufsichtsbereich aus beide Spielhallenräume beobachtet werden. Der Kläger sei zudem bereit, separate Toiletten zu schaffen. Gegenstand der Bauvoranfrage seien somit zwei separate Spielhallen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit dem Kläger am 24.08.2007 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007, auf den Bezug genommen wird, unter Vertiefung seiner Begründung aus dem Ausgangsbescheid zurück. Mit bei Gericht am 24.09.2007 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 24.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben, die er mit anwaltlichem Telefax vom 30.10.2007, auf das Bezug genommen wird, im Wesentlichen unter Vertiefung seiner Ausführungen aus dem behördlichen Verfahren begründet. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 03.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23.08.2007 zu verpflichten, die Bauvoranfrage des Klägers vom 31.01.2007 positiv zu bescheiden, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 03.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23.08.2007 auf dessen Bauvoranfrage vom 31.01.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 14.11.2007 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenvorgänge des Beklagten (zwei Hefter) und des vorgenannten Bebauungsplans, der in der mündlichen Verhandlung vorlag und eingesehen wurde, Bezug genommen.