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Urteil

4 UE 3613/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1029.4UE3613.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO) und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) auf Erteilung eines Vorbescheides zu Unrecht stattgegeben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die vorgenannte Klage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426). Abzustellen ist somit auf die Hessische Bauordnung - HBO - in der Fassung vom 16.12.1977 (GVBl. 1978 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1991 (GVBl. 1991 I S. 301) und auf das Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. 1986 I S. 2253), zuletzt geändert durch Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1122). Nach § 92 HBO kann vor Einreichen des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Voranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Unter welchen Voraussetzungen dieser Vorbescheid zu erteilen ist, ergibt sich aus § 96 HBO, der auf die Voranfrage entsprechend anzuwenden ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26.09.1983 - IV OE 88/82 - und Urteil vom 14.03.1984 - III OE 43/82 -). Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO ist eine Baugenehmigung - hier der Vorbescheid - zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Hier ist das Begehren der Klägerin darauf gerichtet, einen positiven Vorbescheid für ihr Vorhaben im Hinblick auf dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu erlangen, die somit zu prüfen ist. Planungsrechtlich ist das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen. Da ein Bebauungsplan nicht existiert, ist § 30 BauGB nicht einschlägig. § 34 BauGB greift ebenfalls nicht, da die beiden vorgesehenen Baugrundstücke nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich) im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen; es sich vielmehr bei der Bebauung am B weg um eine sogenannte Streubebauung handelt und es jedenfalls für die beiden vorgesehenen Baugrundstücke am Bebauungszusammenhang fehlt. Es ist zweifelhaft, ob die Bebauung am B weg überhaupt zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehört, den es in O zumindest westlich bis südwestlich der hier interessierenden Lage in größerer Nähe zur O schule gibt. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = BRS 20 Nr. 36; Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 = BauR 1984, 493 = NVwZ 1984, 434). Das Merkmal der Gewichtigkeit schließt insofern als Anforderung namentlich das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (vgl. § 35 Abs. 3 letzter Spiegelstrich BauGB) dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die mit Rücksicht auf das Gewicht der bereits vorhandenen Bebauung angemessene Fortentwicklung der Bebauung (außerhalb eines beplanten Gebietes im Sinne von § 30 BauGB) innerhalb des gegebenen Bereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 -, BauR 1987, 59), während übrige Gebiete grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden sollen (vgl. § 35 BauGB). Stellt man hier ausschließlich auf die Bebauung am B weg samt S weg ab, so dürfte es den dort zum Teil nur in sehr loser Beziehung zueinander stehenden neun Häusern - ohne das wiederum abgesetzte Haus der Klägerin - schon an der nach der genannten Rechtsprechung erforderlichen Gewichtigkeit fehlen. Auch die zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles, insbesondere die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, BauR 1984, 493 = NVwZ 1984, 434; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1986, a.a.O.), die im O einschließen, daß eine bandartige Bebauung an Erschließungswegen nicht ungewöhnlich ist, würden die am B weg vorkommende Bebauung, deren Standort nicht unbedingt durch die Oberflächengestalt vorgegeben ist, für sich genommen nicht zum eigenen Ortsteil machen. Die Zugehörigkeit zur bebauten Ortslage könnte nur vom Ortskern her über die Odenwaldschule und die ihr zunächst stehenden Glieder der Ansiedlung am B.-weg - das sind die Häuser am S weg ein Stück weit östlich der P -Straße - vermittelt werden. Der Senat kann diese Frage, zu deren abschließender Klärung die Beweisaufnahme wohl noch größeren Umfang hätte haben müssen, letztlich unentschieden lassen. Denn jedenfalls fehlt es für die klägerischen Grundstücke am Bebauungszusammenhang. Ein solcher ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O.). Eine aufeinander folgende Bebauung liegt hier nur auf der südlichen Seite des B weges bis zum Grundstück Flurstück 15/8 einschließlich und auf der Nordseite des B weges nur im Bereich der Grundstücke Flurstücke 26/2 und 26/3 vor. Auf der Nordseite des B weges befindet sich eine eindeutig dem Außenbereich zugehörige Grünfläche (Flurstück 26/1), die beim Hausgrundstück der Klägerin endet. Gegen die Einbeziehung des bebauten klägerischen Grundstücks in den Bebauungszusammenhang spricht trotz der beiden anderen auf der nördlichen Seite des B.-weges gelegenen Häuser, daß zwischen diesen beiden Häusern und dem klägerischen Haus dieses Wiesengrundstück von ca. 120 m Breite am Weg, das, stellt man auf die Breite (und Größe) der gegenüberliegenden bebauten Grundstücke Flurstücke 15/7 und 15/8 ab, etwa drei Baugrundstücken entspricht, liegt. Daß diese unbebaute, über die ganze rückwärtige Breite und einen Teil der Seitengrenzen mit anderen Außenbereichsflächen in Verbindung stehende Fläche in dem Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche (Wohnbaufläche) ausgewiesen ist, vermag diese Baulücke nicht unbeachtlich erscheinen zu lassen, da § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf die vorhandene Bebauung abstellt und daher für die Berücksichtigung von Flächennutzungsplänen keinen Raum läßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1981 - 4 C 61.78 -, NJW 1981, 2770). Auch der großzügige Zuschnitt der Grundstücke am B weg ist nicht geeignet, diese Lücke zu schließen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.06.1968 - IV C 67.66 -, BRS 20 Nr. 34). Da sowohl das Hausgrundstück Flurstück 15/8 südlich des B weges als auch das Hausgrundstück der Klägerin schräg gegenüber auf der Nordseite jeweils im ganzen eingefriedigt und auch mit kleineren Nebengebäuden besetzt sind, besteht nicht zuletzt dadurch, daß der B weg in diesem Bereich eine Kurve macht, der Eindruck räumlicher Nähe zwischen diesen beiden Grundstücken. Blickt man jedoch umgekehrt von einem Standort mitten auf den vorgesehenen Baugrundstücken nach Norden zum B weg und über ihn hinweg, so hat man von dieser tieferen Hanglage aus den Eindruck eines zwar schmalen, aber zusammenhängenden Grünstreifens östlich des Hausgrundstücks auf dem Flurstück 15/8 und westlich des auf der anderen Wegseite stehenden Hausgrundstücks der Klägerin. Da das Hausgrundstück der Klägerin eindeutig von Außenbereichsflächen umgeben auf der Nordseite des B weges liegt, der Bebauungszusammenhang auf der Südseite des B.-weges sein letztes Glied nur in der Bebauung des Grundstücks Flurstück 15/8 hat, das versetzt mindestens 20 m von dem Hausgrundstück der Klägerin entfernt liegt, und da der B - weg eine markante Trennung zwischen der am Grundstück Flurstück 15/8 endenden Bebauung südlich des B weges und dem Hausgrundstück der Klägerin darstellt, reicht der Bebauungszusammenhang nicht bis zu dem Hausgrundstück der Klägerin. Dieses ist somit nicht geeignet, den unbebauten klägerischen Grundstücken einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Für die beiden unbebauten klägerischen Grundstücke besteht zudem deshalb kein Bebauungszusammenhang, da sie am Ortsrand liegen und selbst keinen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, selbst also nicht an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Da eine Ausdehnung der Bebauung über den Ortsrand hinaus regelmäßig eine Bauleitplanung erfordert und § 34 BauGB diese nicht ersetzt, liegen derartige Grundstücke regelmäßig nicht innerhalb des Bebauungszusammenhangs, und rechtfertigen nur besondere Umstände, die dafür sprechen, daß das betreffende Grundstück gleichsam in den Bebauungszusammenhang "hineingedrückt" wird, eine andere Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 -, BRS 25 Nr. 38). Nach dem Vorstehenden bestehen jedoch derartige Anhaltspunkte, die für ein "Hineindrücken" in den Bebauungszusammenhang im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung sprechen, hier insbesondere deshalb nicht, weil das Hausgrundstück der Klägerin nach dem Vorstehenden eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen ist. Auch besteht keine natürliche Bebauungsgrenze, die die beiden unbebauten Grundstücke der Klägerin in den Bebauungszusammenhang "hineindrücken", denn die nördlich des B weges an das Hausgrundstück der Klägerin heranreichende Waldgrenze setzt sich südlich des B weges nicht fort. Dort ist landwirtschaftliche Nutzfläche (Wiese). Der östlich des unbebauten klägerischen Grundstücks Flurstück 15/22 gelegene verwachsene Wiesenweg, der in der Landschaft kaum in Erscheinung tritt, stellt keine natürliche Bebauungsgrenze dar. Da die beiden unbebauten Grundstücke der Klägerin somit im Außenbereich liegen und da die Bauvorhaben nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, handelt es sich hier um sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB, die jedoch nicht zugelassen werden können, da sie öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, nämlich insbesondere die Belange des Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans und der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft, beeinträchtigen und für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Flurstück 15/22 zudem die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung vorgreiflich ist. Die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 vorletzter Spiegelstrich BauGB) wird durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung, hier der landwirtschaftlichen, genutzt wird und nichts darauf hindeutet, daß sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29/81 -, NVwZ 1985, 747; Hess. VGH, Urteil vom 08.10.1981 - IV OE 59/79-, RdL 1982, 204). Dies ist hier der Fall. Der Dorfrandlage wird ihre natürliche Eignung für die noch ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung nicht genommen, obwohl zu den beiden unbebauten klägerischen Grundstücken der asphaltierte B weg reicht und dort auch Kanalisation vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985, a.a.O.). Dafür spricht, daß es sich bei den beiden unbebauten klägerischen Grundstücken um mit einigen Obstbäumen bestandene Wiesen handelt, die nahtlos an die östlich und südlich gelegenen Wiesengrundstücke anschließen. Der Umstand, daß die Bauvorhaben zugleich den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans, der sie als Fläche für die Landwirtschaft ausweist, widersprechen, beeinträchtigt einen weiteren Belang nach § 35 Abs. 3 erster Spiegelstrich BauGB. Da jede dieser beiden Beeinträchtigungen eines öffentlichen Belangs für sich genommen bereits zur Unzulässigkeit der Bauvorhaben führt, kann offen bleiben, ob den Bauvorhaben als weiterer öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 letzter Spiegelstrich BauGB entgegensteht, daß sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Ebenso bedarf es keiner weiteren Klärung, ob die Bauvorhaben den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 vierter Spiegelstrich BauGB beeinträchtigen, daß die Wasserwirtschaft nicht gefährdet wird. Der Erteilung eines Vorbescheides für das klägerische Grundstück Flurstück 15/22 steht zudem entgegen, daß die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung fehlt. Nach § 3 Abs. 1 LSVO sind in dem Landschaftsschutzgebiet Änderungen, die die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten, grundsätzlich verboten. Nach § 3 Abs. 2 LSVO bedürfen Maßnahmen oder Handlungen in dem Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sind, eine der vorgenannten Wirkungen hervorzurufen, der vorherigen Genehmigung durch die nach § 5 Abs. 1 LSVO zuständige untere Naturschutzbehörde. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 LSVO sind Maßnahmen oder Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 LSVO insbesondere bauliche Maßnahmen aller Art; eine Schädigung zumindest im Sinne einer Verringerung der Natur wäre bei Ausführung des Bauvorhabens unvermeidlich. Im Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheides wirkt sich das Fehlen einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung dahin aus, daß das Vorhaben abgesehen von seiner baurechtlichen Beurteilung den gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 1 HBO insgesamt zu beachtenden öffentlich rechtlichen Vorschriften nicht entspricht; die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung ist deshalb der Erteilung eines Vorbescheides vorgreiflich (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.09.1981 - IV OE 32/79 -, HessVGRspr. 1982, 59 und Beschluß vom 16.01.1986 - III OE 63/82 -, HSGZ 1986, 258). Die Klägerin begehrt die positive Bescheidung einer Bauvoranfrage. Sie ist Eigentümerin der beiden benachbarten unbebauten Grundstücke Flur 2, Flurstücke 15/15 und 15/22, B.-weg in O, einem Stadtteil von H, sowie des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Flur 2, Flurstücke 28/5, 28/7, 28/9, B weg, (im Folgenden: Hausgrundstück) schräg gegenüber auf der anderen Wegseite. Die Grundstücke der Klägerin liegen annähernd nordöstlich des Siedlungsschwerpunkts des kleinen Ortsteils O an einem in ungefähr nordöstlicher Richtung steigenden Hang. Der B weg verläuft in Windungen in Höhe der klägerischen Grundstücke etwa quer zum Hang. In südöstlicher Richtung führt er weiter in die freie Landschaft. An das oberhalb des B - weges gelegene Hausgrundstück der Klägerin grenzt im Osten Wald. An die unterhalb des Weges liegenden unbebauten Grundstücke der Klägerin schließen im Osten Wiesen an. In nordwestlicher Richtung hat der B weg einige hundert Meter von den Grundstücken der Klägerin entfernt Anschluß an die am westlichen Rand des Ortskerns vorbei aus dem Tal heraufführende P G -Straße (K 57). An der P -Straße stehen im Bereich der Einmündung des B wegs mehrere Gebäude. Am B weg selbst befindet sich, von der Straßeneinmündung aus gesehen, über eine Länge von ca. 150 m zunächst keine Bebauung, sodann eine Bebauung mit älteren Wohnhäusern und zum Teil neueren Anbauten, und zwar auf der südlichen Seite des B.-weges auf den Flurstücken 25/3 (Nr. 1A), 25/4 (Nr. 1B), 15/25 (Nr. 3), 14/1 (Nr. 5), 15/7 (Nr. 7) und 15/8 (Nr. 9), und auf der nördlichen Seite des B weges auf den Flurstücken 24/3 und 26/3 (Nr. 10). Das Grundstück Flurstück 15/8 grenzt an das unbebaute klägerische Grundstück Flurstück 15/15 an. Das zwischen dem Grundstück Flurstück 26/3 und dem bebauten klägerischen Grundstück und gegenüber den Grundstücken Flurstücke 15/7 und 15/8 nördlich des B weges gelegene Grundstück Flurstück 26/1 ist unbebaut (Wiesenfläche). Der Siedlungsschwerpunkt von O beginnt hinter der von den klägerischen Grundstücken in direkter Linie durch unbebaute Flächen getrennten, ca. 200 m in westlicher Richtung gelegenen O schule; er reicht bis zur P -Straße. Ein Bebauungsplan existiert nicht. In dem Flächennutzungsplan sind sämtliche vorgenannten Grundstücke am B weg mit Ausnahme der klägerischen Grundstücke als Siedlungsfläche (Wohnbaufläche) ausgewiesen; die unbebauten klägerischen Grundstücke sind als Fläche für die Landwirtschaft und als engere Schutzzone eines Wasserschutzgebietes - eine entsprechende Festsetzung besteht jedoch nicht - gekennzeichnet. Von den beiden unbebauten klägerischen Grundstücken liegt seit Inkrafttreten der 11. Verordnung vom 09.07.1991 (StAnz. 1991 S. 1779) zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen B D und im O-Kreis im Regierungsbezirk D "Landschaftsschutzgebiet B" vom 15.07.1975 (StAnz. 1975 S. 1439) - LSVO - nur noch das Grundstück Flurstück 15/22 in deren Geltungsbereich. Mit Schreiben vom 05.12.1984 stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage für die Bebauung der vorgenannten beiden unbebauten Grundstücke mit je einem Einfamilienhaus. Der Beklagte beschied die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 29.05.1985 negativ. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Bebauung der Grundstücke sei als Außenbereichsmaßnahme im Sinne von § 35 Bundesbaugesetz - BBauG - zu qualifizieren. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde beeinträchtigt. Die Bebauung werde zu einer Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung führen. Das Vorhaben widerspreche darüber hinaus den Festsetzungen des Flächennutzungsplans, der die Grundstücke als landwirtschaftliche Nutzfläche ausweise. Im übrigen habe die beigeladene Stadt H aus diesen Gründen das nach § 36 BBauG notwendige Einvernehmen versagt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.1985 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 05.11.1985 unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen in dem Ausgangsbescheid zurückgewiesen wurde. Mit beim Verwaltungsgericht am 29.11.1985 eingegangenem Schreiben hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen, daß die beiden Grundstücke im Innenbereich lägen und daher nach § 34 BBauG zu beurteilen seien. Sie seien durch eine Straße (B weg) und mit einem Abwasserkanal öffentlich erschlossen. Die Wasserzufuhr könne wie bei den anderen Grundstücken am B weg durch eigene Quellen gesichert werden. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 1985 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 5. November 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 5. Dezember 1984 positiv zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, daß die Grundstücke im Außenbereich liegen und öffentliche Belange beeinträchtigen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 14.10.1987 unter Aufhebung der vorgenannten entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin positiv zu bescheiden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß das Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch - BauGB - als Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu beurteilen sei. Die mit älteren Wohnhäusern mit zum Teil neuen Anbauten bebauten Grundstücke Flurstücke 25/3, 14/1, 15/7, 15/8 südlich des B weges und die Grundstücke Flurstücke 26/1, 26/2, 28/5, 28/7 und 28/9 nördlich des B weges vermittelten den Eindruck einer geschlossenen, wenn auch weit aufgelockerten und für Ortsrandlagen durchaus typischen Bebauung. Die beiden Grundstücke der Klägerin stellten Baulücken dar. Dieser Bebauungszusammenhang entlang des B weges sei eine städtebaulich offensichtlich bisher bewußt geduldete Ausweitung der Ortskernbesiedlung von O und gehöre daher einem Ortsteil an. Die geplante Bebauung mit Einfamilienhäusern entspreche der in der Nachbarschaft vorhandenen Bebauung. Die Grundstücke seien auch durch eine öffentliche Straße und einen Abwasserkanal sowie durch denkbare Trinkwasserquellen erschlossen. Die Landschaftsschutzverordnung B finde auf Flächen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils keine Anwendung. Darstellungen des Flächennutzungsplans könnten einem Innenbereichsvorhaben nicht als öffentlicher Belang entgegengesetzt werden. Gegen das den Beteiligten am 22.10.1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.11.1987 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, daß die vereinzelt teils nördlich und teils südlich des B weges verstreut errichteten Wohngebäude nicht den Eindruck der Geschlossenheit vermittelten. Dieser Bereich sei im Gegensatz zu dem sich in O auf den Talbereich konzentrierenden Siedlungsschwerpunkt als Splittersiedlung anzusehen. Dem Vorhaben stünden die vorgenannten öffentlichen Belange entgegen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt im wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen stellten keine Anträge und teilen die Auffassung des Beklagten. Der Senat hat aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gefaßten Beschlusses die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke der Klägerin und die Umgebung in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.10.1991 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakten (2 Hefter einschließlich Plänen) sowie auf 2 Luftbildaufnahmen Bezug genommen.