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Beschluss

1 L 2716/13.GI

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2014:0122.1L2716.13.GI.0A
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Leitsätze
1. Wenn eine bauliche Anlage auf ein Nachbargrundstück eine erdrückende Wirkung entfaltet – hier für eine als Schallschutz aufgestellte Wand aus 24 Seecontainern bejaht -, so ist dies unzumutbar und muss von dem Grundstückseigentümer nicht auch nur vorübergehend hingenommen werden. 2. Nach der eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 HBO darf sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche jenseits von deren Mittellinie keine Abstandsfläche und erst recht keine bauliche Anlage befinden. Daran vermag auch eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nichts zu ändern. 3. Stellt der Bauherr einen Abweichungsantrag, weil er die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen unterschreiten will, kann er sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht darauf berufen, die Abstandsflächen seien nicht Gegenstand des Prüfverfahrens gewesen, weil die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden sei. 4. Erteilt die Bauaufsichtsbehörde auf einen solchen Antrag hin eine Baugenehmigung mit der Auflage, eine bestimmte Abstandsfläche sei einzuhalten, bringt sie damit zum Ausdruck, dass die Abstandsflächen Teil ihres Prüfprogramms war.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen unter dem 25.10.2013 erteilte befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer Schallschutzwand aus drei mal acht Seecontainern wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat anzuordnen, dass die Seecontainerwand bis spätestens 14. Februar 2014 zu beseitigen ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn eine bauliche Anlage auf ein Nachbargrundstück eine erdrückende Wirkung entfaltet – hier für eine als Schallschutz aufgestellte Wand aus 24 Seecontainern bejaht -, so ist dies unzumutbar und muss von dem Grundstückseigentümer nicht auch nur vorübergehend hingenommen werden. 2. Nach der eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 HBO darf sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche jenseits von deren Mittellinie keine Abstandsfläche und erst recht keine bauliche Anlage befinden. Daran vermag auch eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nichts zu ändern. 3. Stellt der Bauherr einen Abweichungsantrag, weil er die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen unterschreiten will, kann er sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht darauf berufen, die Abstandsflächen seien nicht Gegenstand des Prüfverfahrens gewesen, weil die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden sei. 4. Erteilt die Bauaufsichtsbehörde auf einen solchen Antrag hin eine Baugenehmigung mit der Auflage, eine bestimmte Abstandsfläche sei einzuhalten, bringt sie damit zum Ausdruck, dass die Abstandsflächen Teil ihres Prüfprogramms war. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen unter dem 25.10.2013 erteilte befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer Schallschutzwand aus drei mal acht Seecontainern wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat anzuordnen, dass die Seecontainerwand bis spätestens 14. Februar 2014 zu beseitigen ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte befristete Baugenehmigung. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks in W., Gemarkung D., Flur 16, Flurstück 1 mit der Postanschrift Ba. 6. Das Grundstück ist mit einem 2004 genehmigten Einfamilienhaus bebaut. Das Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 der Stadt W. „Am B.“ in der Fassung der ersten Änderung. Dieser Plan ist seit 1999 rechtskräftig. Im Bereich des antragstellerischen Grundstücks ist ein Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,5 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 bei zweigeschossiger Bauweise festgesetzt. Die Beigeladene ist Hersteller von optischen Geräten. Ihr Firmensitz befindet sich an der M. Straße, Ecke Am R. auf dem ihr gehörenden Grundstück Gemarkung D., Flur 16, Flurstück 2, das 2008 aus verschiedenen kleineren Grundstücken vereinigt wurde. Die darauf befindlichen Gebäude erstecken sich bis schräg gegenüber des Grundstücks des Antragstellers. Das Grundstück der Beigeladenen befindet sich mit seinem nordöstlichen Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplans der ehemals selbständigen Gemeinde D. „Am R.“ von 1975, der im fraglichen Bereich ein Gewerbegebiet festsetzt. In den textlichen Festsetzungen des Plans heißt es: „Zulässig sind Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören.“ Die Beigeladene beantragte am 29.01.2012 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Teilabbruch einer bestehenden Versandhalle und Neubau eines Versand- und Lagergebäudes; diese soll zum Teil direkt an der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beigeladenen gegenüber dem antragstellerischen Grundstück errichtet werden. Um die Baumaßnahme zu ermöglichen, wurde der Bebauungsplan der Stadt W. Nr. 15 „Zwischen M. Straße und Ba.“ im beschleunigten Verfahren auf den Weg gebracht. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25.06.2012 gefasst, die Offenlegung fand vom 23.07.2012 bis 24.08.2012 statt. Der Satzungsbeschluss datiert vom 19.11.2012, die öffentliche Bekanntmachung vom 30.11.2012. Mit diesem Bebauungsplan wird das gesamte Grundstück der Beigeladenen überplant und ein Gewerbegebiet mit maximal zulässiger Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Die Baugenehmigung für den geplanten Neubau wurde der Beigeladenen unter dem 21.02.2013 erteilt. Über den seitens des Antragstellers hiergegen eingelegten Widerspruch ist – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 23.12.2013 abgelehnt (Az.: 1 L 1894/13.GI). Über die hiergegen eingelegte Beschwerde ist bislang nicht entschieden. Nach Beginn der Bauarbeiten zeigte der Antragsteller bei dem Antragsgegner an, dass die durch die Bauarbeiten ausgelösten Lärmbelästigungen beträchtlich seien. Die daraufhin veranlasste messtechnische Untersuchung ergab eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Grenzwerte nach der TA Lärm. Die Beigeladene beantragte daher am 04.10.2013 die Erteilung einer Abweichung für die Aufstellung einer 7,50 m hohen Wand aus drei mal acht Seecontainern als Schallschutzwand auf der Straße vor den Grundstücken Ba. 6 und 8. Abgewichen werden sollte von den Bestimmungen des Bauordnungsrechts, da die Abstandsflächen mit 1,50 m auf den Grundstücken C-Straße und 8 liegen sollte. Die Beigeladene legte hierzu u.a. ein „Konzept zur Minderung des Baustellenlärms“ des Prof. H-D. S. vom 23.09.2013 vor. Mit Schreiben vom 21.10.2013 wurde die Beigeladene zur beabsichtigten Ablehnung der Abweichung angehört; in dem Schreiben heißt es unter anderem, da nur eine Abstandsfläche von 1,50 m zur Nachbargrenze geplant sei, würden Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke beeinträchtigt. Auch wenn die erforderlichen 3 m Abstand eingehalten würden, blieben die auf dem Grundstück des Antragstellers genehmigten Stellplätze teilweise unanfahrbar. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21.10.2013 wurde die Beigeladene verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Unter dem 25.10.2013 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine bis Oktober 2014 befristete Baugenehmigung für die Aufstellung einer 7,50 m hohen Wand aus drei mal acht Seecontainern mit der Auflage, dass ein Abstand von 3 m zur Nachbargrenze einzuhalten sei. Abweichungen oder Befreiungen wurden nicht erteilt. Hinsichtlich der beantragten Abweichung wurde in den eingereichten Bauvorlagen der Vermerk „nicht erforderlich“ eingetragen, da ein „Grenzabstand von 3 m eingehalten“ werde. Der Antragsteller legte gegen diese Baugenehmigung am 29.10.2013 Widerspruch ein. Unter dem 30.10.2013 wurde der Beigeladenen darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die „Sondernutzung Aufstellung Seecontainer gem. erteilter Baugenehmigung mit dem Az.: “ erteilt. Außerdem erging seitens des Ordnungsamtes der Stadt W. unter dem 05.11.2013 die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, mit der die Vollsperrung des Straßenabschnitts vor den Grundstücken Ba. 6 bis 8 für den Verkehr angeordnet wurde. Der Antragsteller hat gegen die Sondernutzungserlaubnis ebenfalls Widerspruch eingelegt und außerdem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der letztgenannte Antrag ist bei der 4. Kammer des erkennenden Gerichts anhängig (Az.: 4 L 2766/13.GI). Am 30.10.2013 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung nachgesucht. Er trägt vor, zum einen sei völlig unklar, ob die Aufstellung der Seecontainerwand geeignet sei, die Immissionswerte zu reduzieren. Auf jeden Fall aber sei das Vorhaben ihm gegenüber rücksichtslos, es entfalte eine erdrückende Wirkung auf sein Grundstück. Auch könnten nicht mehr alle auf seinem Grundstück genehmigten Stellplätze angefahren werden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.10.2013 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 25.10.2013 – 20282 – für das Vorhaben „Aufstellung von Seecontainern“ auf der Straße Ba (Gemarkung D., Flur 16, Flurstück 3) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, alle auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandenen Stellplätze könnten problemlos angefahren werden. Lediglich die im öffentlichen Verkehrsraum vorhandenen Parkmöglichkeiten seien eingeschränkt. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine temporäre Maßnahme handele, welche sogar dem Schutz der Rechtsgüter des Antragstellers diene. Es sei zwar einzuräumen, dass von der Seecontainerwand Lästigkeiten ausgehen können, unzumutbare Beeinträchtigungen seien aber nicht zu erkennen. Es sei nicht erkennbar, dass das Anwesen des Antragstellers geradezu erdrückt, eingemauert oder abgeriegelt werde. Da die einschlägigen Abstandsflächen eingehalten würden, sprächen die besseren Argumente dafür, dass der Regelfall zutreffe. Die ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie der Wohnfriede seien grundsätzlich sichergestellt. Auf die richterlichen Verfügungen vom 08.01.2014 und vom 13.01.2014, in denen die Fragen der Höhe der einzelnen Seecontainer sowie der Einhaltung der nach der HBO vorgeschriebenen Abstandsflächen aufgeworfen worden waren, trug der Antragsgegner vor, die Einmessung habe ergeben, dass die Seecontainerwand in einem Abstand von 3,08 bis 3,09 m vom antragstellerischen Grundstück stehe. Die Vorschrift, wonach die Abstandsflächen sich auf dem Grundstück selbst oder bis zur Mitte einer öffentlichen Verkehrsfläche befinden müssten, finde vorliegend keine Anwendung. Denn aufgrund der erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis handele es sich bei der Straße während deren Geltungsphase lediglich um ein Grundstück, welches im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehe. Es handele sich um eine befristete Entwidmung der einschlägigen öffentlichen Verkehrsfläche. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Eilantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Antragsteller habe durch seine fortwährenden Beschwerden über die Lärmbelästigungen selbst die Aufstellung der Containerwand forciert. Der Antragsteller handele widersprüchlich und treuwidrig, indem er einerseits die Aufstellung einer Schallschutzwand gefordert habe, andererseits nun deren Beseitigung betreibe. Außerdem fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Containerwand schon errichtet worden sei und der Antragsteller sich nur gegen nutzungsunabhängige Wirkungen des Baukörpers wende. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, denn selbst wenn die Abstandsflächen geringfügig unterschritten seien, so sei dies wegen der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht von Belang. Die Seecontainerwand wurde am 31.10.2013 aufgestellt; sowohl Baubeginnsanzeige als auch Fertigstellunganzeige datieren von diesem Tag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Steitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die beigezogenen Behördenvorgänge (1 Hefter), außerdem auf die Gerichtsakte des Verfahrens 4 L 2766/13.GI und die dortige Beiakte (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen zulässig. Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine der Bauherrschaft erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf - hier Widerspruch - eingelegt hat, richtet sich nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 bis 8 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Dieses Antragsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren gegen eine behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige Entscheidung. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - hat der Widerspruch eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung (Baugenehmigung) keine aufschiebende Wirkung; diese Vorschrift im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO verdrängt § 80 Abs. 1 VwGO. In diesen Fällen kann die (Bauaufsichts-) Behörde nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen, z.B. die Stilllegung der Bauarbeiten anordnen. Das Gericht kann nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag des Dritten u.a. Maßnahmen der Behörde nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt nicht generell voraus, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780 mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist zunächst, dass die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Dies ist hier der Fall, auch wenn die Schallschutzwand aus drei mal acht Seecontainern bereits errichtet wurde. Da die Maßnahme von vorneherein nur als befristete Maßnahme geplant war und die Aufstellung der Seecontainer ausweislich der Behördenvorgänge an einem einzigen Tag erfolgte, steht einer zeitnahen und zügigen Beseitigung der Seecontainer nichts entgegen. Damit können die Rechte des Antragstellers durch die Gewährung von Eilrechtsschutz noch gewahrt werden, obwohl die Baumaßnahme schon ausgeführt wurde. Auch ist der Eilantrag nicht unzulässig, weil der Antragsteller sich treuwidrig und widersprüchlich verhalten hat, wie die Beigeladene geltend macht. Ein treuwidriges oder widersprüchliches Verhalten des Antragstellers vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Antragsteller war mit Schreiben des Bauordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 08.10.2013 über den Abweichungsantrag der Beigeladenen und die geplante befristete Aufstellung von Seecontainern informiert und insoweit als Nachbar beteiligt worden. Indem er sich dann mit E-Mail vom 15.10.2013 gegen das Vorhaben aussprach und zugleich darum bat, alternative Lösungen zur Lärmvermeidung und –abschirmung zu prüfen, hat er lediglich seine Rechte als Nachbar in Anspruch genommen. Denn gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 Hessische Bauordnung– HBO – kann der betroffene Nachbar Einwendungen gegen geplante Abweichungsentscheidungen innerhalb von zwei Wochen nach der behördlichen Benachrichtigung schriftlich vorbringen. Die Antragsgegnerin hörte anschließend die Beigeladene unter dem 21.10.2013 schriftlich zur vorgesehenen Ablehnung des Abweichungsantrags an und unter dem gleichen Datum wurden der Beigeladenen Immissionsschutzmaßnahmen bis zum 25.10.2013 aufgegeben. Letztlich war es diese behördliche Anordnung, die eine Handlungspflicht der Beigeladenen forcierte, wobei aus den Behördenvorgängen letztlich nicht erschlossen werden kann, aufgrund welcher Erwägungen die Baugenehmigung abweichend von der ursprünglichen rechtlichen Einschätzung der Behörde dann doch nur vier Tage später erteilt wurde. Dass die immissionsschutzrechtliche Anordnung vom 21.10.2013 letztlich „aufgrund der fortwährenden Beschwerden“ des Antragstellers erging, wie die Beigeladene vorbringt, ergibt aus den vorliegenden Behördenakten ebenso wenig wie ein widersprüchliches Verhalten des Antragstellers. Der Antragsteller hat zwar darum gebeten, Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, er hatte sich jedoch von Anfang ausdrücklich gegen die Errichtung der Seecontainerwand ausgesprochen, weil er eine erdrückende Wirkung befürchtete. Von daher trifft das Vorbringen der Beigeladenen, der Antragsteller habe die Aufstellung der Lärmschutzwand – dieser Lärmschutzwand – forciert und fordere nun deren Beseitigung, nicht zu. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes führt auch in der Sache zum Erfolg. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.11.1999 – 4 UE 2222/92 - , BauR 2000, 873 = BRS 62 Nr. 184; Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Der gegen eine Baugenehmigung vorgehende Nachbar kann mit anderen Worten nicht eine vollumfängliche Überprüfung der erteilten Genehmigung verlangen, sondern nur soweit es um die konkrete Verletzung des Rücksichtnahmegebots ihm gegenüber geht. Nur wenn daher die Auswirkungen des genehmigten Vorhabens im Rahmen einer an den Kriterien wechselseitiger Zumutbarkeit orientierten Bewertung seiner Auswirkungen bezogen auf den sich konkret dagegen wendenden Nachbarn als schlechthin unzumutbar und damit rücksichtslos angesehen werden können, kann der Nachbarwiderspruch Erfolg haben (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 -, juris). Im vorliegenden Fall ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Sachstandes der Auffassung, dass gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung erhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers bestehen. Das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes zugrunde gelegten Interesse der Beigeladenen an deren sofortiger Vollziehung vorrangig. So sind zunächst bereits die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen unterschritten. Dies gilt auch im Hinblick auf die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage, dass ein Grenzabstand von 3 m einzuhalten sei. Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist § 64 Abs. 1 HBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Umfang der im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften ist in §§ 55 bis 58 HBO geregelt. Nach § 60 Abs. 1 HBO ist der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Außerdem ist gem. § 63 Abs. 2 HBO die Zulassung von Abweichungen von Vorschriften der HBO gesondert schriftlich zu beantragen. Vorliegend ergibt sich zunächst aus den vorgelegten Bauantragsunterlagen, dass die Beigeladene keinen förmlichen Bauantrag im Sinne von § 60 Abs. 1 HBO eingereicht, sondern ausschließlich einen Abweichungsantrag nach § 63 Abs. 2 HBO gestellt hat. Dies beruhte auf dem ursprünglich vorgesehenen Standort der Seecontainerwand im Abstand von 1,50 m von der antragstellerischen Grundstücksgrenze entfernt. Die Beigeladene hat in ihrem Abweichungsantrag dabei ausdrücklich die Abweichung „von Vorschriften des Bauordnungsrechts“ beantragt. Warum die Beigeladene nicht zusätzlich einen förmlichen Bauantrag gestellt hat, erschließt sich der Kammer nicht. Denn die Stellung ausschließlich eines Abweichungsantrags macht nur in denjenigen Fällen Sinn, in denen gem. § 55 HBO in Verbindung mit der Anlage 2 zur HBO das Vorhaben im Übrigen baugenehmigungsfrei ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn weder handelt es sich bei der Seecontainerwand um eine Baustelleneinrichtung im Sinne von Ziffer 11.8 der Anlage 2 zur HBO noch um „fliegende Bauten“ im Sinne von § 68 HBO und Ziffer 11 der Anlage 2 zur HBO (vgl. Hornmann, HBO, Kommentar, 2. Auflage, § 68 Rdnr. 5). Auch sonstige Bestimmungen, aus denen sich eine grundsätzliche Baugenehmigungsfreiheit für die Seecontainerwand ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Nachdem nach Auffassung der Antragsgegnerin ein Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers einzuhalten war, hat sie sodann den Abweichungsantrag wohl in einen Bauantrag umgedeutet und diesen mit ihrer Baugenehmigung beschieden. Über eine Abweichung von Vorschriften des Bauordnungsrechts hat sie dabei – aus ihrer Sicht konsequent – nicht entschieden. Sie hat jedoch mit der Auflage, dass der Mindestgrenzabstand von 3 m zur Nachbargrenze einzuhalten sei, zum Ausdruck gebracht, dass die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen Teil ihres Prüfprogramms war. Umgekehrt hat die Beigeladene mit ihrem Abweichungsantrag die Abstandsflächen zum Prüfgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gemacht. Sie kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, die Baugenehmigung sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO erteilt worden, sodass die Abstandsflächen nicht Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sein dürften. Die von der Seecontainerwand einzuhaltende Abstandsfläche zum antragstellerischen Grundstück berechnet sich vorliegend nach § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HBO. Danach bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe, wird rechtwinklig zur Wand gemessen und beträgt das 0,4fache der Wandhöhe. Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen ist vorliegend nicht das Maß 0,2 H für die Berechnung der Abstandsfläche zu verwenden, denn dies gilt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht an den Grenzen von Gebieten anderer Nutzung (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HBO). Eine solche Situation ist hier gegeben, da das Grundstück der Beigeladenen in einem Gewerbegebiet und das Grundstück des Antragstellers in einem Mischgebiet liegt. Nicht ganz geklärt werden konnte im vorliegenden Verfahren die genaue Höhe der einzelnen Seecontainer. Die Bauaufsichtsbehörde hat ihrer Berechnung die Angaben der Beigeladenen in ihrer dem Abweichungsantrag beigefügten Abstandsflächenberechnung zugrunde gelegt, in der die Höhe jedes einzelnen Containers mit 2,50 m angegeben war. In diesem Falle betrüge die einzuhaltende Abstandsfläche genau (7,50 m x 0,4 =) 3,00 m. Ob die Behörde, wie sie geltend macht, diese Zahlen ohne weitere Prüfung zugrunde legen konnte, bleibt offen. Der statischen Berechnung zufolge, welche den Bauunterlagen der Beigeladenen beigefügt war, ist jeder einzelne Container nämlich vielmehr 2,70 m hoch, was eine Gesamthöhe der baulichen Anlage von (3 x 2,70 m =) 8,10 m ergäbe. Von einer 8,10 m hohen Containerwand ging die Antragsgegnerin auch in ihrem Entwurf zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vom 24.10.2013 aus, welcher sich auf Bl. 75 bis 72 der Beiakte zum Verfahren 4 L 2766/13.GI befindet. Bei einer solchen Höhe der Wand wäre ein Mindestabstand von (8,10 m x 0,4 =) 3,24 m zu errechnen, der aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 HBO auf volle zehn cm abzurunden wäre. In diesem Falle ergäbe sich also eine einzuhaltende Abstandsflächentiefe von 3,20 m. Nach den eigenen Angaben der Beigeladenen ist die Seecontainerwand faktisch 7,94 m hoch. Hieraus errechnet sich eine einzuhaltende Abstandsfläche von (7,94 m x 0,4 =) 3,176 m, abgerundet mithin 3,10 m. Die angegriffene Baugenehmigung gestattet hingegen – ohne Abweichung – ein Heranrücken auf 3,00 m. Die Beigeladene trägt insoweit vor, die Seecontainerwand halte faktisch einen Abstand von 3,08 m bis 3,09 m ein und daher sei die tatsächliche Unterschreitung so geringfügig, dass sie nicht ins Gewicht fallen dürfe. Ob man dies im Einzelfall so sehen könnte, kann dahinstehen. Denn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften sind aus einem weiteren, weitaus gewichtigeren Grund verletzt. Nach § 6 Abs. 2 HBO müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen (Satz 1), sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte (Satz 2). Hiergegen verstößt die angegriffene Baugenehmigung, indem sie die Aufstellung der Seecontainerwand jenseits der Straßenmitte gestattet. Die Straßenbreite beträgt nach den im Eilverfahren des Antragstellers gegen den Neubau der Beigeladenen – 1 L 1894/13.GI - zugrunde gelegten Daten und Unterlagen insgesamt 11,50 m. Die Straßenmitte liegt also bei 5,75 m. Vorliegend wurden die 2,50 m breiten Seecontainer im Abstand von maximal 3,09 m zur Grenze des antragstellerischen Grundstücks aufgestellt, also (5,75 m – 3,09 m – 2,50 m = 0,16 m, das heißt) 16 cm jenseits dieser Mittellinie und damit in einem Bereich, in dem sich nach der eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 HBO keine Abstandsfläche und erst recht keine bauliche Anlage befinden darf. Nicht zu überzeugen vermag hier das Vorbringen der Antragsgegnerin, durch die erteilte Sondernutzungserlaubnis und deren besondere inhaltliche Ausgestaltung – Stichwort: nahezu vollumfängliche Nutzung der Straßenfläche abzüglich einer angemessenen Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers – handele es sich bei diesem Teilstück der Straße lediglich um ein Grundstück, welches im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehe. Während der Geltungsphase der Sondernutzungserlaubnis sei dies nicht als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenrechts gewidmet. Die hier von der Antragsgegnerin vorgetragene Argumentation ist bereits ein Widerspruch in sich. Denn nur wenn es sich bei der fraglichen Straße um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne von § 2 Hessisches Straßengesetz– HStrG – handelt, bedarf es für die Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus einer Sondernutzungserlaubnis (§ 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG). Eine „Entwidmung“ kennt das Gesetz nicht; vielmehr ist für die Fälle, in denen ein Verkehrsbedürfnis nicht mehr besteht, das Verfahren der Einziehung (§ 6 HStrG) vorgesehen. Ein solches Verfahren hat die Antragsgegnerin unstreitig nicht durchgeführt. Auch an eine „konkludente Entwidmung durch schlüssiges Handeln“ kann hier nicht gedacht werden. Die Antragsgegnerin hat durch die erteilte Sondernutzungserlaubnis klar (und zu Recht) zum Ausdruck gebracht, dass sie die Straße Ba. als öffentliche Verkehrsfläche ansieht. Was straßenrechtlich das Eine ist, kann nicht baurechtlich etwas Anderes sein. Allein die Tatsache, dass die Nutzung der Straße Ba. im Bereich der Baustelle und der aufgestellten Seecontainerwand faktisch der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr entzogen ist, macht die Straßenfläche nicht, wie die Antragsgegnerin meint, zu einem Grundstück, das wie ein Privatgrundstück behandelt werden müsste. Hinzu kommt, dass eine Vollsperrung, wie sie das Ordnungsamt der Stadt W. vorliegend nach Straßenverkehrsrecht angeordnet hat, bei einem Privatgrundstück nicht erforderlich wäre. Alledem zufolge verletzt die erteilte Baugenehmigung die zum Gegenstand des Prüfprogramms gemachten Abstandsflächenvorschriften. Die Abstandsflächenvorschriften entfalten insgesamt nachbarschützende Wirkung (vgl. Hornmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 9). Bei einer Verletzung nachbarschützender Bestimmungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Nachbargrundstück haben, ist die tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsvorschriften dienen, indiziert und die Verletzung nachbarlicher Rechte regelmäßig zu bejahen; nur bei Hinzutreten günstiger Umstände kann eine tatsächliche Beeinträchtigung ausnahmsweise verneint werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26.05.2008 – 4 UE 1626/06 -, BauR 2009, 1126; Hornmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 9). Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Betrachtung gegeben sind, ergibt sich bereits aus der festgestellten Verletzung der Abstandsflächenvorschrift eine Beeinträchtigung des Antragstellers in geschützten nachbarlichen Belangen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen das in jedem Fall vom Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfassten Bauplanungsrechts. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch– BauGB -, da es sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am B.“ befindet, welcher vorliegend ein Mischgebiet im Sinne von § 6 Baunutzungsverordnung– BauNVO - festsetzt. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch wenn sich im Norden sogleich das auf dem Grundstück der Beigeladenen festgesetzte Gewerbegebiet anschließt, muss die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich an § 6 BauNVO gemessen werden. Die Seecontainerwand könnte allenfalls als „sonstiger Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO angesehen werden. Dies scheitert aber daran, dass die Seecontainerwand eine Anlage eigener Art ist und von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Schallschutzwand für das Bauvorhaben der Beigeladenen deklariert wird. Sie ist daher nicht als selbständige Anlage zu qualifizieren, sondern als unselbständige, auf den Gewerbebetrieb der Beigeladenen bezogene Anlage. Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen unselbständigen Anlage richtet sich nach der des Betriebes, dem sie dienen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 – 4 C 17.88 -, NVwZ 1992, 402). Die Seecontainerwand ist planungsrechtlich als im Mischgebiet nicht zulässig anzusehen, da auch der Betrieb der Beigeladenen in einem Mischgebiet nicht allgemein zulässig wäre. Dies ergibt sich bereits ohne weiteres daraus, dass der Betrieb der Beigeladenen nicht als Gewerbebetrieb eingestuft werden kann, der das Wohnen nicht wesentlich stört. Weiterhin verletzt die erteilte Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme. Allein dieser Verstoß wäre geeignet, den Erfolg des Eilantrags zu begründen, selbst wenn man der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen folgen wollte, die Abstandsflächenvorschriften seien vom Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens nicht umfasst gewesen. Das Gebot der Rücksichtnahme hat seinen objektivrechtlichen Ausdruck in der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung– BauNVO – gefunden. Nach dieser Bestimmung sind bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG - ist für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kein Raum, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28/91 -, BVerwGE 94, 151). Gleichwohl wird das Rücksichtnahmegebot von den landesrechtlichen Bestimmungen des Bauordnungsrechts nicht verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 – 4 C 3/00 -, NVwZ 2001, 813). Selbst bei Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 HBO ist somit eine Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nicht ausgeschlossen (vgl. Hornmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 37); ein Vorhaben, das die landesrechtlichen Abstandsflächen einhält, kann sich deshalb dennoch als rücksichtslos erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 – 4 C 34/85 - , BauR 1986 , 542). Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 – IV C 22/75 -, BVerwGE 52, 122 = DVBl 1977, 722). Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, unzumutbar freilich nicht im enteignungsrechtlichen Sinne, sondern in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 – 4 C 1/78 -, BauR 1981, 354). Gemessen hieran erweist sich die etwa 8 m hohe Seecontainerwand gegenüber dem antragstellerischen Anwesen als rücksichtslos; dies ist selbst für den Fall anzunehmen, wollte man entgegen obiger Ausführungen die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen bejahen. Denn die Seecontainerwand hat eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers. Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung ist in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn dem hinzutretenden Bauwerk wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine "erdrückende" bzw. "erschlagende" Wirkung zukommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. 08.2006 – 8 A 3726/05–, juris). Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Vorliegend entfaltet die genehmigte Seecontainerwand gegenüber dem Wohnhaus des Antragstellers eine erdrückende und abriegelnde Wirkung. Für diese Annahme kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und in welchem Umfang die auf dem antragstellerischen Grundstück vorhandenen Stellplätze noch angefahren können, nicht entscheidend an. Die Seecontainerwand rückt innerhalb der Straßenfläche bis auf 3 m an die Grundstücksgrenze des Antragstellers heran. In diesem Bereich hat das Wohnhaus des Antragstellers eine Höhe von 5,47 m. Das Pultdach steigt dann Richtung Garten zu einer Firsthöhe von 7,16 m an. Der Höhenunterschied zwischen dem vorderen Wohnhausteil des Antragstellers und der Seecontainerwand beträgt bei Zugrundelegung der zuletzt von der Beigeladenen genannten Messzahlen (7,94 m – 5,47 m =) 2,47 m. Im Mittel liegt der Höhenunterschied bei etwas über 1,62 m. Dieser Höhenunterschied mag zunächst nicht allzu groß erscheinen. Die Zahlen sind aber im Lichte des äußeren Erscheinungsbilds der Seecontainerwand und deren dichtes Heranrücken an das antragstellerische Anwesen zu betrachten. Eindrucksvoll wird die Wirkung dieser Wand durch das Foto belegt, das der Antragsteller zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 125 der Gerichtsakte – GA -) und das sich auch in der Behördenakte befindet (Bl. 93 der Behördenakte – BA -). Die metallenen, schweren Container in unterschiedlichen Farben erhalten durch ihre Aneinanderreihung und Aufstapelung den Charakter einer wuchtigen, übergroßen und nicht zuletzt hässlichen Barriere, die wie ein Riegel in Höhe und Breite vor dem Wohnanwesen des Antragstellers aufragt. Dies wird noch verstärkt dadurch, dass die Wand im Ganzen wie ein Fremdkörper aus der Umgebung hervorsticht. Hierdurch entsteht eine optisch bedrängende und abriegelnde Wirkung auf das antragstellerische Anwesen, die als nicht zumutbar anzusehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baugenehmigung bis zum Oktober 2014 befristet ist und die Wirkungen der Seecontainerwand dann wieder beseitigt sein werden. Durch die Befristung beschränken sich die Belastungen, die von dem aufgrund der erteilten Baugenehmigung errichteten Vorhaben ausgehen, auf einen bestimmten Zeitraum. Da diese Belastungen jedoch als unzumutbar anzusehen sind, muss der Antragsteller sie nicht hinnehmen, auch nicht für eine zeitlich beschränkte Phase. Alledem zufolge werden durch die erteilte Baugenehmigung offensichtlich die Rechte des Antragstellers verletzt, sodass ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen kann. Dem Eilantrag ist deshalb stattzugeben. Da die Seecontainerwand bereits seit dem 31.10.2013 steht, ist darüber hinaus der Antragsgegnerin die Anordnung der zeitnahen Beseitigung aufzugeben, um die Vollziehung rückgängig zu machen (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Kosten sind zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hälftig zu teilen, weil diese gem. § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil des Rechtsstreits anzusehen sind. Aufgrund ihres Antrags hat sich die Beigeladene dem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und sie ist mit ihrem Antrag ebenso unterlegen wie die Antragsgegnerin (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 03.03.2010 – 1 E 3/10 -, NVwZ-RR 2010, 624). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziff. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 und berücksichtigt die mögliche Wertminderung des antragstellerischen Grundstücks durch das Vorhaben der Beigeladenen sowie den Umstand, dass durch die vorliegende Entscheidung die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.