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Urteil

8 A 3726/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Windkraftanlage kann wegen ihrer Höhe und der Rotorbewegung eine optisch bedrängende Wirkung für benachbarte Wohnnutzungen entfalten und damit gegen das Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 BauGB verstoßen. • Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften schließen eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit nicht aus; auch im Außenbereich besteht ein drittschützender Anspruch auf Rücksichtnahme. • Bei der Einzelfallprüfung sind Gesamthöhe, Rotordurchmesser, Abstand, Blickrichtung, Hauptwindrichtung, örtliche Abschirmungsmöglichkeiten und bestehende Vorbelastungen zu berücksichtigen; Abstände von weniger als dem Zweifachen der Gesamthöhe sind regelmäßig kritisch.
Entscheidungsgründe
Optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen verletzt Rücksichtnahmegebot • Eine Windkraftanlage kann wegen ihrer Höhe und der Rotorbewegung eine optisch bedrängende Wirkung für benachbarte Wohnnutzungen entfalten und damit gegen das Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 BauGB verstoßen. • Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften schließen eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit nicht aus; auch im Außenbereich besteht ein drittschützender Anspruch auf Rücksichtnahme. • Bei der Einzelfallprüfung sind Gesamthöhe, Rotordurchmesser, Abstand, Blickrichtung, Hauptwindrichtung, örtliche Abschirmungsmöglichkeiten und bestehende Vorbelastungen zu berücksichtigen; Abstände von weniger als dem Zweifachen der Gesamthöhe sind regelmäßig kritisch. Der Kläger ist Eigentümer zweier Wohngebäude im Außenbereich; der Beigeladene beantragte und erhielt eine Baugenehmigung zum Errichten einer Windkraftanlage Typ Enercon E-58 (Nabenhöhe 70,5 m, Rotordurchmesser 58 m) etwa 209,3 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt. Die Genehmigung enthielt Auflagen zu Lärm und Schattenwurf; im Widerspruchs- und Beschwerdenverfahren wurden Nachtragsauflagen und eine Teilverzichtserklärung erlassen, wonach der Nachtbetrieb begrenzt wurde. Der Kläger klagte mit dem Vorwurf unzumutbarer optischer Beeinträchtigungen, Schatten- und Lärmwirkungen sowie Unfallgefahr. Verwaltungsgericht wies Klage ab; das Oberverwaltungsgericht nahm die zulässige Berufung an und prüfte insoweit insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB und das Gebot der Rücksichtnahme. • Klage zulässig: Rechtsschutzbedürfnis besteht, da Errichtung des genehmigten Anlagentyps weiterhin möglich ist; Behörde bleibt Verfahrensherrin (§ 67 BImSchG n.F. berücksichtigt). • Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 BauGB verstößt. • Abstandsflächen nach der Bauordnung sind nicht entscheidend; die planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit ist gesondert zu prüfen und kann auch bei Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstände vorliegen. • Die optische Wirkung einer Windkraftanlage bemisst sich an Gesamthöhe, Rotordurchmesser, Abstand zum Wohnhaus, Blickrichtung, Hauptwindrichtung, vorhandenen Abschirmungen und Vorbelastungen; bewegte Rotorflächen erhöhen die optische Belastung. • Zur Orientierung entwickelte das Gericht Anhaltswerte: Abstand ≥ Dreifache der Gesamthöhe führt meist nicht zu optischer Bedrängung; Abstand Die Berufung des Klägers hatte Erfolg; die erteilte Baugenehmigung (inkl. Widerspruchsbeschluss, Nachtragsgenehmigung und Teilverzichtserklärung) wurde aufgehoben, weil die geplante Windkraftanlage gegenüber den Wohngebäuden des Klägers eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung entfaltet und damit gegen das im Bauplanungsrecht verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Bauordnungsrechtliche Abstände sind hierfür nicht ausschlaggebend; relevante Kriterien sind insbesondere Gesamthöhe, Rotordurchmesser, Abstand, Blickrichtung, Windrichtung und Abschirmungsmöglichkeiten. Die Behörde und der Beigeladene tragen die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.