OffeneUrteileSuche
Urteil

10 E 772/94

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1998:0629.10E772.94.0A
1mal zitiert
1Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, da mit ihr die Rückübertragung von Vermögensrechten des Deutschen Reiches entsprechend § 7 des Reichsvermögensgesetzes (Reichsvermögen-G) begehrt wird. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übertragung der Grundstücke Flur 50 Flurstück 2/4 und Flur 52 Flurstück 170/1, welche sie ursprünglich unentgeltlich dem Reichsfiskus (Heer) übereignet hatte. Der erwartete wirtschaftliche Vorteil durch die Ansiedlung militärischer Stellen stellt kein Entgelt dar - wie auch die Beklagte einräumt. Anspruchsgrundlage ist Art. 134 Abs. 3 und 4 GG i.V.m. § 5 Reichsvermögen-G. Nach Art. 134 Abs. 3 GG wird Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden, soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Diese grundgesetzliche Festlegung wird in § 5 Abs. 2 Satz 1 Reichsvermögen-G dahingehend konkretisiert, daß der Bund das jeweilige Vermögen, welches in seinem weiteren Eigentum verbleiben soll, überwiegend und nicht nur vorübergehend "unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben" benötigen muß. Das bloße Überlassen von Grundstücken an die amerikanischen Streitkräfte zu deren Nutzung ist nach Auffassung des Gerichtes keine Wahrnehmung einer unmittelbaren eigenen Verwaltungsaufgabe des Bundes. Was unmittelbar eigene Bundesverwaltungsaufgabe ist, ergibt sich aus dem Kontext mit den übrigen Regelungen des Grundgesetzes - insbesondere aus Art. 134 Abs. 1 GG sowie aus Art. 83 ff. GG, welche eine Abgrenzung zwischen Bundes- und Landesverwaltung enthalten und unter Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 2 GG -, der historischen Entwicklung, dem gesetzgeberischen Willen bei der Regelung des Reichsvermögen-G und Sinn und Zweck der Normen Art. 134 Abs. 3 GG, § 5 Reichsvermögen-G. Nicht unter den Begriff einer eigenen bundesunmittelbaren Verwaltung fällt jedenfalls nach der Regelungssystematik des Art. 134 GG - vgl. Verhältnis Abs. 1 zu Abs. 3 - die bloße Ausübung der Vermögensverwaltung (Fiskalverwaltung) durch Wahrnehmung von Eigentumsrechten. Würde eine reine Fiskalverwaltung in den Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 134 Abs. 3 GG fallen, könnte sich der Bund darauf berufen, das Vermögen weiter zu benötigen, weil es seiner Fiskalverwaltung unterliegt. Damit würde Art. 134 Abs. 3 GG leerlaufen. Das Grundgesetz hat bei seinem Inkrafttreten 1949 bereits in Art. 86 GG und Art. 87 GG Ausführungen dazu enthalten, was bundeseigene Verwaltung ist. Bereits vor Entstehung der Bundesrepublik Deutschland waren zahlreiche Flächen von damaligen Besatzungsmächten besetzt bzw. beschlagnahmt worden. Die streitbefangenen Grundstücke wurden 1945 von den US-amerikanischen Streitkräften aufgrund völkerrechtlicher Requisitionsbefugnis nach der Haager Landkriegsordnung von 1870 in Beschlag genommen und genutzt. Obwohl dem Verfassungsgeber der vorliegende Sachverhalt bekannt war, fehlen in Art. 83 ff. GG Hinweise darauf, daß die Zurverfügungstellung von Grundstücken an die damaligen Besatzungsmächte unmittelbare Verwaltungsaufgabe des Bundes sein sollte. Mit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht 1956 wurden weitere unmittelbare Verwaltungsaufgaben des Bundes in das Grundgesetz aufgenommen (Art. 87a und 87b GG). Hiernach stellt der Bund eigene Streitkräfte zur Verteidigung auf. Für diese ist eine Bundeswehrverwaltung in bundeseigener Verwaltung zu errichten, welche den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte dient. Eine weitere Aufgabenzuweisung erfolgte nicht. Bereits zuvor hatten die US-amerikanischen Streitkräfte 1952 die streitbefangenen Grundstücke in Besitz genommen und gemäß Nr. 13 des Circular Nr. 37 vom 10.03.1949 (vgl. Deiseroth, US-Truppen und Deutsches Recht, 1986, S. 16 f.) den Grundbesitz mit dem GER-Schein Nr. 56159 requiriert. Hieran änderte sich auch nichts durch den "Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstehender Fragen" vom 26.05.1952 in der Fassung vom 23.10.1954 (sogenannter Überleitungsvertrag). Denn hiernach blieben Besatzungsakte und Maßnahmen nach deutschem Recht in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland übernahm allenfalls die völkerrechtliche Verpflichtung dafür, daß den ausländischen Stationierungsstreitkräften ihr "Behalterecht" hinsichtlich der früher von ihnen requirierten Liegenschaften bewahrt blieb, wie unten noch weiter ausgeführt wird. Auf die Eigentumsverhältnisse an den betreffenden Liegenschaften kam es hierbei nicht an. Dies haben auch die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Entscheidend war nur, daß bisher requirierte Flächen in der Hand der "ehemaligen Besatzungsstreitmächte" verbleiben konnten, unabhängig davon, ob die Bundesrepublik Deutschland, ein Bundesland, eine Gemeinde oder ein Dritter Eigentümer des Grundstücks war oder ist. In Anbetracht dieser historischen Entwicklung wäre es aber nach Auffassung des Gerichts vom Verfassungs- bzw. dem einfachen Gesetzgeber des Reichsvermögen-G zu erwarten gewesen, daß er in das Grundgesetz oder später in das Reichsvermögensgesetz eine ausdrückliche Regelung aufnimmt, wenn er gewollt hätte, daß das Überlassen von Vermögen, insbesondere von Grundstücken an die ausländischen Streitkräfte unmittelbare Verwaltungsaufgabe des Bundes hätte sein sollen. Offenbar hat der Gesetzgeber das Zurverfügungstellen von Grundstücken an die ausländischen Streitkräfte aber gerade nicht als unmittelbar eigene Bundesverwaltung angesehen. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Reichsvermögensgesetzes 1961. § 5 Abs. 2 Satz 1 Reichsvermögen-G als Konkretisierung von Art. 134 Abs. 3 GG bestimmt, daß der Bund die betreffenden Vermögensgegenstände "unmittelbar" für eigene Verwaltungsaufgaben benötigen muß. Aus dem Gesetzentwurf zum Reichsvermögensgesetz ergibt sich, daß der Gesetzgeber als unmittelbare eigene Verwaltungsaufgabe des Bundes den Auswärtigen Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost, die Bundeswehrverwaltung usw. versteht (vgl. BT-Drs. 3/2357, Begründung, Besonderer Teil, zu § 5, Ziffer 36, Seite 16). Eine Überlassung von Vermögen an ausländische Streitkräfte ist nicht genannt. Ob und inwieweit die Zurverfügungstellung bzw. Duldung der Nutzung eigener Grundstücke als "mittelbare" Verwaltungsaufgabe des Bundes angesehen werden kann, kann vorliegend mithin offengelassen werden, da es hierauf nicht ankommt. Hinzu kommt, daß nach der amtlichen Begründung im Reichsvermögensgesetz der Rückübertragung von unentgeltlich erhaltenen Grundstücken an die Länder und Gemeinden in möglichst weitem Umfang entsprochen werden soll (BT-Drs. 3/2357, Begründung, Besonderer Teil, zu § 5, Ziffer 36, S. 16). Aus Vorstehendem ergibt sich, daß im Sinne der Vorschriften des Reichsvermögensgesetzes die bloße Überlassung von Grundstücken an ausländische Stationierungsstreitkräfte nicht als Wahrnehmung einer unmittelbaren Verwaltungsaufgabe des Bundes angesehen werden kann. Das Gericht vermag nicht dem VG Freiburg (Urteil vom 08.12.1988, Az. 3 K 239/87) zu folgen, welches die Auffassung vertritt, daß es nur Angelegenheit des Bundes sein kann, im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit gemäß Art. 24 Abs. 2, 87a GG eigene Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Aus Art. 24 Abs. 2 und 87a GG läßt sich nach Auffassung des Gerichts nicht herleiten, daß die Überlassung von Grundstücken an ausländische Stationierungsstreitkräfte kraft Sachzusammenhangs oder kraft Natur der Sache unmittelbar eigene Bundesaufgabe ist. Zwar ist es unbestritten nach Art. 24 Abs. 2, 87a GG Angelegenheit des Bundes, sich in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen und die Verteidigungsstreitkräfte zu bilden. Diese Aufgaben kann der Bund aber erfüllen, ohne daß er "verständigerweise" (Bundeszuständigkeit kraft Sachzusammenhangs, vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 22 I. 1) oder "sinnvollerweise" (Bundeszuständigkeit kraft Natur der Sache; Maurer a.a.O.) durch unmittelbar eigenes Verwaltungshandeln eigene Grundstücke an ausländische Streitkräfte zur Verfügung stellen müßte. Im Außenverhältnis zu seinen Verbündeten konnte sich nur der Bund vertraglich verpflichten, alles zu tun, um notwendige Flächen bereitzustellen. Entsprechende Verpflichtungen sind im Überleitungsvertrag von 1952/54, im 1955 in Kraft getretenen Truppenvertrag sowie im Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik - Vertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO -Truppenstatut) in Verbindung mit dem Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik - Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen) von 1959 und in dem Gesetz zum NATO -Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen von 1961 enthalten. Aber diese vertraglichen und völkerrechtlichen Regelungen verlangen nicht, daß nur der Bund im eigenen Eigentum stehende Grundstücke und nicht auch Länder, Gemeinden oder Dritte ebenfalls Flächen überlassen dürfen. So sieht zum Beispiel das Landbeschaffungsgesetz von 1957 die Möglichkeit der Begründung eines Nutzungsverhältnisses mit einem Dritten vor. Soweit eine Enteignung in Betracht gekommen wäre, wären nach Art. 21 Gesetz zum NATO - Truppenstatut mit Zusatzvereinbarungen die Länder zuständig gewesen. Schließlich erfolgte die Nutzung der hier streitgegenständlichen Grundstücke durch Beschlagnahmeakt der US-Streitkräfte im Jahre 1952, ohne daß irgendein Verwaltungshandeln des Bundes erforderlich geworden wäre. Eine Beschlagnahme hätte auch erfolgen können ohne Beteiligung des Bundes, wenn die Grundstücke im Eigentum eines Dritten gestanden hätten. Aus alledem folgt, daß das Zurverfügungstellen von Grundstücken nicht als Annexkompetenz zu Art. 24 Abs. 2, 87a GG angesehen werden kann. Da der Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke von der Klägerin rechtzeitig 1961 nach § 5 Abs. 1 Reichsvermögen-G angemeldet worden ist und der Bund nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Reichsvermögen-G die Grundstücke unmittelbar für eigene Verwaltungszwecke genutzt hat (sondern statt dessen die US-amerikanischen Streitkräfte), hätten die Grundstücke bereits damals zurückgegeben werden müssen. Daß die Klägerin ihren Anspruch zwischenzeitlich jahrelang nicht mehr durchsetzte und sie sogar unentgeltlich übertragene Grundstücke freiwillig von der Beklagten zurückkaufte, ist unschädlich. Zum einen hätte die Klägerin im Falle ihres Rückgabeverlangens bereits aufgrund der Beschlagnahme durch die amerikanischen Streitkräfte 1952 eine weitere Nutzung durch die Militärs dulden müssen, wie zum Beispiel in einem vergleichbaren Fall das Land Hessen bezüglich des "Weißen Hauses" in Wiesbaden. Zum anderen führt der Rückkauf des Flurstückes 4/1 nicht zu einer Rechtsverwirkung oder einem, den Rechtsanspruch ausschließenden "widersprüchlichen Verhalten". Selbst wenn man jedoch, wie zum Beispiel das VG Freiburg (a.a.O.), davon ausgehen will, daß die Überlassung von unentgeltlich erworbenen Landes- oder Gemeindevermögen an Stationierungsstreitkräfte unmittelbar eigene Verwaltungsaufgabe des Bundes ist, dann ist gleichwohl der Rückübertragungsanspruch für die Klägerin gegeben. Denn Art. 134 Abs. 3 GG ist die grundsätzliche Normdirektive zu entnehmen, daß unentgeltlich zur Verfügung gestellte Vermögenswerte auf die ursprünglichen Rechtsinhaber zurückzuübertragen sind, wenn und soweit der Bund sie nicht (mehr) für eigene Aufgaben benötigt. Insoweit schließt sich das Gericht der entsprechenden Auffassung in der Literatur an (vgl. Mager in von Münch/Kunig, Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 3. Aufl., 1996, Art. 134 Rdnr. 13; Ipsen/Koch, in Sachs, Grundgesetzkommentar, 1996, Art. 134 Rdnr. 13 ff.; Dolde, NVwZ 1993, S. 525 ff.; Höfling, DVBl. 1997, S. 1301 ff.; Bartlsperger, Der Rückfall stationierungsrechtlich genutzten früheren Reichsvermögens, Berlin 1994, S. 82 ff., S. 148 ff.). Das Grundgesetz bringt unmißverständlich in Art. 134 GG zum Ausdruck, daß der Bund auf der Grundlage des Art. 134 Abs. 3 GG nicht berechtigt sein soll, Finanzvermögen zu seinen Gunsten zu requirieren (Höfling, DVBl. 1997, 1301, 1307; Ipsen/Koch, in Sachs, a.a.O., Art. 134 Rdnr. 13). Damit ist ein Verständnis des Rückfallvermögensrechts unvereinbar, wonach die Existenz bzw. Geltendmachung des Bundesverwaltungsbedarfs zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits zu einer endgültigen Eigentumsposition des Bundes führt. § 5 Abs. 1 Reichsvermögen-G enthält mithin keine "Stichtagsregelung" mit Ausschlußwirkung. Im vorliegenden Streitfalle ist der Stationierungsbedarf für die amerikanischen Streitkräfte durch die Rückgabe der Grundstücke endgültig im Jahr 1992 weggefallen und spätestens damit die Rechtfertigung für den Bund im Hinblick auf die Wahrnehmung einer eigenen Verwaltungsaufgabe. Mithin hätte die Klägerin ihren Rückfallanspruch auch erst unmittelbar nach dem Abzug der US-amerikanischen Streitkräfte anmelden können, da die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 Reichsvermögen-G insoweit "gehemmt" war. Auch die Beklagte geht selbst nicht von einer Ausschlußfrist aus, wenn sie ausführt, daß die Rückgabe von unentgeltlich übertragenem Gemeindevermögen nicht zeitlich begrenzt möglich sein sollte (Bl. 21 oben der GA). Nach alledem war die Beklagte zu verpflichten, die Grundstücke Gemarkung G Flur 50 Flurstück 4/2 und Flur 52 Flurstück 170/1, eingetragen im Grundbuch von G, Band 339, Blatt 13282, lfd. Nrn. 183 und 146, auf die Klägerin zu übertragen. Einzelheiten über die Art der Übertragung ergeben sich aus dem Reichsvermögensgesetz (vgl. insbesondere § 10 Reichsvermögen-G). Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 18 Abs. 1 Reichsvermögen-G. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Sicherheitsleistung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung entspricht geschätzt dem Wert eines Waldstückes dieser Größenordnung. Die Klägerin begehrt die Rückübertragung zweier Grundstücke, welche sie vormals an das Deutsche Reich unentgeltlich abgegeben hatte. Mit Garnisonsvertrag vom 28.02.1935 übereignete die Stadt G nach § 2 des Vertrages dem Reichsfiskus (Heer) für die Neubauten zur Lagerung pp. von Munition das hierzu erforderliche Gelände im G Stadtwald Abteilung 59 und 68, teilweise Flur 50/1, in einer ungefähren Gesamtgröße von 144.714 qm. Als "Gegenleistung" wurde ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Ansiedlung eines Infanterie-Regimentsstabes mit der 13. und 14. Kompanie, eines weiteren Infanterie-Bataillons, einer leichten Artillerie-Abteilung mit Stab, Vermessungstrupp, Nachrichtenzug und drei Batterien sowie sonstiger Formationen versprochen. Gemäß § 6 des Garnisonsvertrages erhielt die Stadt G ein Vorkaufsrecht, falls für Zwecke der Heeresverwaltung das Grundstück entbehrlich und verkauft werden sollte. Zur näheren Konkretisierung der Fläche war dem Vertrag ein Lageplan beigefügt. Das sich aus dieser Beschreibung ergebende Grundstück wurde als Flur 50 Flurstück 1 5/10 am 14.02.1936 im Grundbuch von G eingetragen und am 14.02.1938 auf den Reichsfiskus (Heer) umgeschrieben. Im neuen Liegenschaftskataster vom 11.05.1954 erhielt das Grundstück die Bezeichnung Flur 50 Flurstück 4. Im Rahmen eines Tauschvertrages wurde das Grundstück Flur 50 Flurstück 4 geteilt und die Hälfte von Flur 50 Flurstück 4/1, wurde in der Größe von 77.580 qm auf die Stadt G übertragen und umgeschrieben. Für die Rückgabe dieses Grundstücksteiles zahlte die Stadt G einen Kaufpreis. Zugleich wurde die Löschung des Vorkaufsrechtes der Stadt G bewilligt und beantragt. Das damit in Streit stehende Grundstück führt heute die Flurstücksbezeichnung Flur 50 Flurstück 4/2 mit einer Größe von 67.678 qm. Mit weiterem Vertrag der Stadt G und dem Deutschen Reich vom 12.05.1938 wurde zum Zwecke der Zufahrt für das bereits erwähnte Grundstück Flur 50 Flurstück 4/2 gemäß § 1 dieses Vertrages ein 6 m Streifen von ca. 1.880 qm dem "Reichsfiskus (Heer) unentgeltlich und kostenfrei übereignet". § 4 des Vertrages sah eine unentgeltliche Rückgabe an die Stadt G für den Fall vor, daß das Grundstück für Zwecke der Wehrmacht nicht mehr benötigt wird. Am 17.11.1938 erfolgte die Auflassungserklärung vor dem Amtsgericht G für das Grundstück mit der Bezeichnung Flur 52 Flurstück 1/2 mit einer Größe von 2.447 qm. 1954 erhielt dieses Grundstück die Flurstücksbezeichnung Flur 52 Flurstück 170, seit 1975 die Bezeichnung Flur 52 Flurstück 170/1 und hat heute die Größe von 2.419 qm. Woher die Differenz in der Grundstücksgröße im Vergleich zu den Angaben aus dem Jahre 1938 stammt, wurde nicht aufgeklärt. Ob zum Zeitpunkt der Eintragungen der Grundstücke in das Grundbuch die nach der Gemeindeordnung erforderlichen Zustimmungen der Kommunalaufsicht vorlagen, konnte nicht festgestellt werden, da das Grundbuch (Grundakte 84 Bl. 4820, Reichsfiskus (Heer) Ordner 1 bis 33) durch Luftangriff vernichtet worden war, wie sich aus dem ersten Eintrag vom 10.03.1948 ergibt. Seit dem 25.11.1959 ist bezüglich beider Grundstücke anstelle des Reichsfiskus (Heer) im Grundbuch von G..., Band 337, Blatt 13282, lfd. Nrn. 183 und 146 nunmehr die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) eingetragen. Die Liegenschaften wurden 1945 kraft Besatzungsrechts von den US-amerikanischen Streitkräften in Anspruch genommen, welche sich insoweit auf die völkerrechtliche Requisitionsbefugnis nach der Haager Landkriegsordnung von 1870 berufen konnten. Am 15.07.1952 erfolgte eine Beschlagnahme durch die US-amerikanischen Streitkräfte mit dem GER-Schein Nr. 56159 unter den damaligen Katasterbezeichnungen FlurSO Flurstück 1 5/10 und Flur 52 Flurstück 1/2. Am 03.05.1971 wurde der Beschlagnahmebescheid der US-amerikanischen Streitkräfte durch die Liegenschaftsüberlassungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, und den amerikanischen Streitkräften, vertreten durch die US-Army Engineer Commanded Real Estate Division Frankfurt Branch, ersetzt und die Grundstücke wurden von der Bundesrepublik Deutschland den US-amerikanischen Streitkräften überlassen. Mit der Aufgabe des Stationierungsstandortes wurden die Grundstücke von den US-amerikanischen Streitkräften am 08.12.1992 der Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben. Bereits mit Schreiben vom 24.07.1961 meldete die Klägerin unter anderem die oben aufgeführten Grundstücke als Rückfallvermögen gemäß dem Reichsvermögensgesetz und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften an (Bl. 46, 47 der Gerichtsakte). Der Anmeldung folgten weitere Berichte vom 09.10. und 06.11.1961 an den Hessischen Minister der Finanzen (Bl. 48-50 der Gerichtsakte). Mit Erlaß des Bundesschatzministers vom 13.12.1963 wurde die Rückgabe des ehemaligen Munitionslagers mit Wegegelände im Stadtwald mit folgender Bemerkung abgelehnt: "Auch diese Liegenschaft einschließlich Wegegelände wird dauernd für Verteidigungsaufgaben benötigt und für diesen Zweck bereits seit längerem benutzt. Obwohl auch hier seinerzeit eine unentgeltliche Übertragung auf das Deutsche Reich vorgenommen worden ist, steht § 5 Abs. 2 Reichsvermögen-G der Anerkennung eines Rückfallrechtes entgegen." Nachdem die Grundstücke von den US-amerikanischen Streitkräften geräumt worden sind, macht die Klägerin nunmehr erneut die Rückgabe der oben bezeichneten Grundstücke geltend. Sie ist der Auffassung, daß sie ihren Anspruch auf Rückübertragung rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Reichsvermögensgesetzes (Reichsvermögen-G) vom 16.05.1961, verkündet am 31.05.1961 (BGBl. I S. 597), geltend gemacht habe. Für die Beurteilung des Eigenbedarfes komme es nicht auf den Stichtag an; § 5 Abs. 2 Reichsvermögen-G enthalte auch keinen solchen. Die Anmeldefrist habe nur dazu gedient, einen Überblick über Ansprüche zu erhalten. Der Bund habe die Grundstücke auch nicht selbst und tatsächlich innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Reichsvermögen-G genutzt. Die Grundstücke seien allenfalls vorübergehend und nicht auf Dauer benutzt worden. Ein unmittelbarer Bedarf sei zu verneinen, allenfalls könne man von einem mittelbaren Bedarf des Bundes sprechen. Solange das Stationierungsrecht durch die US-amerikanischen Streitkräfte ausgeübt worden sei, könne man hinsichtlich der Rückgabe von einer Einrede nach § 5 Abs. 3 Reichsvermögen-G ausgehen, welche jetzt entfallen sei. Auch sei festzustellen, daß die Beklagte, wie sich an einem Beispielsfall belegen lasse, noch später Grundstücke nach dem Reichsvermögensgesetz zurückgegeben habe (vgl. insoweit Beispiel Bl. 55 der Gerichtsakte). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Grundstücke Gemarkung G, Flur 50, Flurstück 4/2, und Flur 52, Flurstück 170/1, eingetragen im Grundbuch von G Band 339, Blatt 13282, Laufende Nrn. 183 und 146, an die Klägerin zu übertragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß selbst wenn die Klägerin vermeintliche Ansprüche rechtzeitig angemeldet habe, es sich nicht um Rückfallvermögen im Sinne des § 5 Abs. 1 Reichsvermögen-G handele. § 5 Abs. 2 Satz 1 Reichsvermögen-G stehe einer Rückgabe entgegen. Von einem Rückfallvermögen könne nicht ausgegangen werden, wenn der Bund die Grundstücke überwiegend und nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben benötige. Insoweit beruft sich die Beklagte auf die Entscheidung des VG Freiburg (Urteil vom 08.12.1988, Az.: 3 K 239/87). Entscheidend für die Beurteilung, ob das Grundstück benötigt würde, sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsvermögensgesetzes. Auch aus Art. 134 GG ergebe sich, daß Reichsvermögen nunmehr grundsätzlich Bundesvermögen sei, nur Absatz 3 des Art. 134 GG enthalte demgegenüber eine Ausnahme. Aus der Regelung ergebe sich, daß eine abschließende Verteilung des Reichsvermögens gewollt war und der Rückfall von ehemals unentgeltlich übertragenem Gemeindevermögen nicht zeitlich begrenzt möglich sein sollte (Bl. 21 oben der Gerichtsakte). Die amerikanischen Streitkräfte hätten im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit gemäß Art. 24 Abs. 2 GG der Landesverteidigung und somit auch der Wahrnehmung einer Bundesaufgabe gemäß Art. 87a GG gedient. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, daß Wiederkaufsrechte vor dem 01.08.1945 durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erloschen seien. Die Anmeldefrist nach § 5 Abs. 1 Reichsvermögen-G habe nicht dazu gedient, sich einen Überblick über vorhandene Grundstücksbestände zu verschaffen, denn aufgrund der Garnisonsverträge sei die Beklagte selbst in der Lage gewesen, sich einen Überblick zu verschaffen. Zweck der Anmeldefrist sei vielmehr, mögliche Rückübertragungen zeitnah abzuwickeln. Aufgrund des Truppenvertrages von 1952, in Kraft getreten am 05.05.1955, sei die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 37 Abs. 1 verpflichtet gewesen, den Bedarf der Streitkräfte sicherzustellen. Insoweit liege in der Beschlagnahme durch die US-amerikanischen Streitkräfte ein völkerrechtliches Überlassungsverhältnis, und damit seien die Grundstücke unmittelbar durch den Bund für eigene Verwaltungsaufgaben aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Bereitstellung und Überlassung benötigt worden. Die Übereinstimmung der Grundstücke und die Änderung der Flurstücksbezeichnungen wurden durch Einsicht des Berichterstatters in die Unterlagen beim Katasteramt in G nachvollzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von der Beklagten vorgelegten Vorgangs (1 Heftstreifen) sowie weiterer von der Beklagten vorgelegter Urkunden Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.