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Urteil

11 UE 661/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:1026.11UE661.99.0A
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Entscheidungsgründe
Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der zugelassenen Berufung bestehen nicht, obgleich die innerhalb der vom Senatsvorsitzenden bis 6. Mai 1999 verlängerten Berufungsbegründungsfrist (§ 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO) beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Berufungsbegründungsschrift (Band II Bl. 289 ff. GA) keinen bestimmten Antrag enthält (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO) und auch im Zulassungsantrag der Bevollmächtigten der Beklagten vom 14. September 1998 (Band II Bl. 250 ff. GA) kein formulierter Berufungsantrag für den Fall der Zulassung des Rechtsmittels angekündigt worden ist. Ungeachtet des Wortlauts des § 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO macht das Fehlen eines formulierten Antrags die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung nicht unzulässig, weil schon aus der Tatsache der Einlegung der Berufung und der Berufungsbegründung deutlich wird, dass die Beklagte mit dem Rechtsmittel ihren in erster Instanz gestellten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang anfechten will (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 14 und 18 zu § 124 a m. w. N.). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht, allerdings mit einem unrichtigen und so nicht vollstreckbaren Tenor stattgegeben. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als allgemeine Leistungsklage angesehen, jedoch hat es so tenoriert, wie man es bei einer Verpflichtungsklage tun würde (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Tenor des angefochtenen Urteils ist deshalb von Amts wegen entsprechend zu berichtigen. Die Übertragung der Liegenschaften, für die das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, ist kein Verwaltungsakt, sondern ein zivilrechtlicher Vorgang, zu dem die Beklagte allerdings aufgrund öffentlichen Rechts -- Art. 134 Abs. 3 und 4 GG i. V. m. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz, RVG) vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 597) -- verpflichtet ist, so dass die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für die vorliegende Streitigkeit außer Frage steht (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), was im Übrigen auch nicht der Nachprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt (§§ 173 VwGO, 17 a Abs. 5 GVG). Das Verwaltungsgericht hätte, auch um dem Erfordernis der Bestimmtheit der Tenorierung zu genügen, die Beklagte nicht zur Übertragung der Liegenschaften verpflichten, sondern zur Abgabe der dazu erforderlichen Willenserklärungen verurteilen müssen, wie dies die Klägerin in der Klageschrift vom 25. April 1994 (Band I Bl. 1 ff. GA, berichtigt mit Schriftsatz vom 21. November 1994, Band I Bl. 24 GA) auch beantragt hatte. Denn die Übertragung nach § 5 Abs. 1 RVG erfolgt in den für die Veräußerung von Grundstücken üblichen Formen der Auflassung und Eintragung nach §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 13, 19, 20 und 29 GBO. Dabei sieht § 10 RVG lediglich Erleichterungen hinsichtlich der Formvorschriften des § 873 Abs. 1 BGB und des § 20 GBO sowie eine Ausnahme vom Erfordernis der Voreintragung des Eigentümers nach § 39 GBO vor. Die Vollstreckung der auszusprechenden Verurteilung zur Abgabe der zum Eigentumsübergang erforderlichen Willenserklärungen -- Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung -- richtet sich nach §§ 894, 895 ZPO, die aufgrund des § 167 Abs. 1 VwGO entsprechende Anwendung finden, da der für die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand auf die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bzw. entsprechende landesrechtliche Bestimmungen verweisende § 169 VwGO nur für Vollstreckungsfälle gilt, bei denen der Vollstreckungsschuldner in einem Unterordnungsverhältnis zum Vollstreckungsgläubiger steht (Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdnrn. 6 vor § 183, 8 zu § 895 und 5 zu § 895 ZPO, teilweise m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Beteiligten streiten als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften auf der Ebene der Gleichordnung über die Zuordnung früheren Reichsvermögens. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückübertragung der von ihr unentgeltlich für militärische Zwecke überlassenen Grundstücke nach Art. 134 Abs. 3 und 4 GG i. V. m. § 5 Abs. 1 RVG. Es besteht kein Zweifel, dass die streitgegenständlichen Grundstücke zum so genannten Rückfallvermögen im Sinne des § 5 RVG gehören, weil die Klägerin sie dem Deutschen Reich aufgrund eines Rechtsgeschäftes unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat und auf sie die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 RVG nicht zutreffen. Der Unentgeltlichkeit der damaligen Vermögensverfügung steht nicht entgegen, dass sie nach § 2 des Garnisonvertrages vom 28. Februar 1935 als Entgelt für die wirtschaftlichen Vorteile der Klägerin aufgrund der Stationierung weiterer Militäreinheiten erfolgen sollte. Dass der Gesetzgeber derartige mittelbare Vorteile nicht als Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 RVG ansieht, ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 28. Dezember 1960, der insoweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht widersprochen worden ist und die zur Interpretation des Tatbestandsmerkmals "unentgeltlich" folgende Passage enthält (BT-Drs. 3/2357, S. 13, Ziff. 33): "Mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Vereinbarungen, aufgrund derer Vermögensrechte dem Deutschen Reich unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, erschien es nicht zweckmäßig, für alle Fälle im Gesetz selbst den Begriff 'unentgeltlich' näher festzulegen, weil eine Legaldefinition dieses Begriffs möglicherweise in Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führen könnte. Auch im bürgerlichen Recht, in welchem der Begriff bei verschiedensten Vorschriften (vgl. z. B. §§ 516, 816 Abs. 1 Satz 2, §§ 988, 2113 Abs. 2, § 2205 Satz 3 BGB) angeführt ist, hat er nicht immer die gleiche Bedeutung. Auch die Formulierungen in den Verträgen, in denen Gemeinden dem Deutschen Reich Grundstücke z. B. für den Bau von Kasernen zur Verfügung gestellt haben, können zu Schwierigkeiten führen. So ist in den sog. Garnisonverträgen vielfach die Zusage, in die Gemeinde eine Garnison zu legen, als Entgelt für die Zurverfügungstellung von Grundstücken bezeichnet worden. In den Verhandlungen mit den Ländern über den Entwurf des Reichsvermögen-Gesetzes bestand jedoch Übereinstimmung, dass allgemeine Vorteile aus der Errichtung einer Garnison kein Entgelt in dem Sinne sein können, dass durch sie die Zurverfügungstellung der Grundstücke zu einer entgeltlichen wird." Der von der Klägerin begehrten Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke stehen auch Art. 134 Abs. 3 und 4 GG i. V. m. § 5 Abs. 2 und 3 RVG nicht entgegen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Anmeldeverfahrens nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 S. 2 RVG benötigte der Bund die streitgegenständlichen Liegenschaften nicht unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben. Im Übrigen war sein Bedarf kein dauernder, sondern lediglich ein vorübergehender im Sinne des § 5 Abs. 3 RVG. Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass für die Bedarfsprognose eine Ex-ante-Betrachtung aufgrund der während des Anmeldeverfahrens nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 S. 2 RVG bekannten Tatsachen maßgebend ist (ebenso Mußgnug/Hufeld in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Rdnr. 92 zu Art. 134; a. A. Höfling, DVBl. 1997, 1301 (1304 ff.); Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, Rdnr. 14 zu Art. 134; Dolde, NVwZ 1993, 525 (525 f.)). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Einschätzung des Stationierungsbedarfs Prognosecharakter hatte und bei der gerichtlichen Überprüfung von "Abwägungsentscheidungen" nur die Tatsachen einfließen können, die der abwägenden Stelle bei ihrer Entschließung bekannt oder vorhersehbar waren (BVerwG, Urt. v. 1. Juli 1988 -- 4 C 49.86 --, BVerwGE 80, 8 (13); Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 23 zu § 108; a.A. wohl Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnrn. 53 und 225 zu § 113, jeweils m.w.N.). Für eine so genannte zeitfixierte Bedarfsprüfung spricht auch die vom Gesetzgeber in den §§ 7, 10 RVG gewählte Konstruktion, nach der der Rückfall der betroffenen Vermögensgegenstände nicht etwa aufgrund einer gesetzlichen Fiktion, sondern durch rechtsgeschäftliche Übertragung -- bei Grundstücken nach Maßgabe der §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB -- erfolgen soll. Damit hat sich der Gesetzgeber, der durch Art. 134 Abs. 3 GG nicht gehindert gewesen wäre, einen "automatischen" Eigentümerwechsel ohne rechtsgeschäftliches Handeln der betroffenen Gebietskörperschaften zu ermöglichen, für eine Lösung entschieden, die einen Vertragsabschluss zwischen den Körperschaften erfordert, der seiner Natur nach in zeitlicher Nähe zur Abgabe der Erklärungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG erfolgen sollte. Dass mit der Einigung über den Eigentumsübergang ein endgültiger Eigentümerwechsel einhergehen sollte, der auch bei einer Änderung von der Bedarfsprognose zugrunde liegenden Tatsachen nicht mehr revidierbar sein sollte, ergibt sich zudem aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Reichs-Vermögengesetz (BT-Drs. 3/2357, S. 13 f): "Das Rückfallrecht ist für den Fall eines Dauerbedarfs des Bundes ausgeschlossen worden, für den Fall eines nur vorübergehenden Bundesbedarfs ist dem Bund lediglich ein Recht auf unentgeltliche Nutzung für die Dauer des Bedarfs gewährt worden. Unter welchen Voraussetzungen ein Dauer- oder nur vorübergehender Bedarf des Bundes anzunehmen ist, lässt der Entwurf dahingestellt. Die Entscheidung dieser Frage soll der Praxis überlassen bleiben." Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine alsbaldige endgültige Zuordnung des Eigentums an Gegenständen des früheren Reichsvermögens gewollt und nur im Fall des vorübergehenden Bedarfs ein Recht zum Besitz in Gestalt der unentgeltlichen Überlassung durch den Rückfallberechtigten hat einräumen wollen, das jedoch der alsbaldigen Eigentumsübertragung an den Rückfallberechtigten nicht entgegenstehen sollte. Dass dieses "Konzept der definitiven Eigentumszuordnung" (Mußgnug/Hufeld, a. a. O.) dem § 5 RVG zugrunde liegt, ergibt sich auch daraus, dass die in § 5 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 S. 2 RVG geregelten Fristen als Präklusionsfristen konzipiert sind, deren Versäumung den verfolgten materiellen Anspruch untergehen lässt. Dieses Zuordnungsverfahren unterscheidet sich vom Prinzip her von den Heimfallrechten, die etwa § 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873 (RGBl. S. 113) im Rahmen der Festschreibung einer aufgabenakzessorischen Vermögensverteilung im Bundesstaat vorgesehen hatte. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats wollte das Reichsvermögen-Gesetz keine dauerhaft ungewisse, sondern eine kurzfristig abschließende Eigentumszuordnung (Mußgnug/Hufeld, a. a. O., Rdnrn. 18 und 92 zu Art. 134 GG). Es würde im Übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis führen, wenn man die Sach- und Rechtslage aus der Sicht der beiden in Betracht kommenden alternativen Zeitpunkte beurteilen würde. Wollte man auf das In-Kraft-Treten des Grundgesetzes abstellen, würde sich überhaupt kein Bedarf des Bundes i.S.d. § 5 Abs. 2 und 3 RVG konstruieren lassen, denn das Besitzrecht der US-Streitkräfte hinsichtlich der streitgegenständlichen Liegenschaften beruhte damals noch auf Besatzungsrecht; eine völkerrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung dieses Besitzrechts war noch nicht begründet. Auch ein Anschlussbedarf des Bundes, der hier nach der Eigenart der Liegenschaften nur in einer militärischen Nutzung hätte bestehen können, war damals nicht denkbar, weil es die Bundeswehr noch nicht gab und die Bildung eigener Streitkräfte des Bundes damals im Grundgesetz nicht vorgesehen war. Würde man den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für maßgebend halten, bestände ebenfalls kein Zweifel, dass der Stationierungsbedarf ein lediglich vorübergehender war. Denn die tatsächliche politische Entwicklung hat inzwischen die in der Urfassung des Grundgesetzes und den hier maßgebenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorausgesetzte Vorläufigkeit der Teilung Deutschlands bestätigt, die Liegenschaften wurde an die Beklagte vertragsgemäß zurückgegeben und die Bundeswehr bedarf ihrer zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand auch zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt Mitte der 60er Jahre kein Bedarf des Bundes, die streitgegenständlichen Liegenschaften nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben nutzen zu müssen. Denn die damalige Nutzung der Liegenschaften durch die US-Streitkräfte war ihrer Natur nach nur vorübergehender Natur und im Übrigen auch keine unmittelbare Wahrnehmung eigener Verwaltungsaufgaben des Bundes. Aufgrund der damaligen völkerrechtlichen Situation war die Verpflichtung der Beklagten, die weitere Überlassung der streitgegenständlichen Liegenschaften an die US-Streitkräfte zur militärischen Nutzung zu gewährleisten, auf einen zeitlich nicht bestimmbaren, aber von der Anlage her vorübergehenden Zeitraum begrenzt. Dies ergibt sich aus dem am 1. Juli 1963 in Kraft getretenen Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1212), das in Art. 48 Abs. 2 Folgendes regelt: "Die Bundesrepublik gewährleistet, daß Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge im Rahmen der Bestimmungen des Truppenvertrages zur Nutzung überlassen worden sind und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens noch in ihrem Besitz befinden, der Truppe oder dem zivilen Gefolge so lange weiter überlassen werden, als sie nicht nach Abs. (5) Buchstaben (a) und (b) zurückzugeben sind ..." Art. 48 Abs. 5 enthält folgende weitere Regelung: "Für die Rückgabe von Liegenschaften durch eine Truppe oder ein ziviles Gefolge gilt folgendes: (a) (i) Die Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges überprüfen laufend ihren Bedarf an Liegenschaften, um eine Beschränkung der von ihnen benutzten Liegenschaften an Zahl und Umfang auf das erforderliche Mindestmaß zu gewährleisten. Darüber hinaus überprüfen sie ihren Bedarf in besonderen Einzelfällen auf Verlangen der deutschen Behörden. Unbeschadet etwaiger besonderer Vereinbarungen über die Benutzungsdauer werden Liegenschaften, die nicht mehr benötigt werden oder für die eine Ersatzliegenschaft, die den Bedürfnissen der Truppe oder des zivilen Gefolges entspricht, verfügbar gemacht wird, nach vorheriger Mitteilung an die deutschen Behörden unverzüglich zurückgegeben." Diese Vereinbarungen waren nicht auf eine Dauerstationierung ausländischer NATO-Truppen in der Bundesrepublik Deutschland angelegt, sondern auf eine zeitlich begrenzte Stationierung mit der Tendenz zur Verringerung der stationierten Truppenkontingente zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die streitgegenständlichen Grundstücke gehören zu den von Art. 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut betroffenen Liegenschaften, denn sie waren den US-Streitkräften "im Rahmen der Bestimmungen des Truppenvertrages zur Benutzung überlassen worden", obgleich eine Überlassungsvereinbarung im Sinne des Art. 48 Abs. 1 lit. c des Zusatzabkommens erst viel später im Jahre 1971 abgeschlossen worden ist. Denn aufgrund ratifizierten Völkervertragsrechts beruhte das Recht der US-Streitkräfte zum Besitz der streitgegenständlichen Liegenschaften seit dem 6. Mai 1956 nicht mehr auf der Beschlagnahme durch die US-Streitkräfte mit GRE-Schein Nr. 56159 vom 15. Juli 1952, sondern auf der tatsächlichen Überlassung der Grundstücke durch die Beklagte als Grundstückseigentümerin, wobei dahinstehen kann, ob es sich dabei um ein durch schlüssiges Handeln begründetes Vertragsverhältnis, ein faktisches Vertragsverhältnis oder einen Realakt gehandelt hat. Dies ergibt sich aus der Entwicklung der völkervertragsrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beklagten zu den USA in Bezug auf zu militärischen Zwecken requirierte Liegenschaften bis hin zu Art. 48 des NATO-Truppenstatuts (vgl. dazu im Einzelnen den von der Klägerin vorgelegten Auszug aus der Studie "US-Truppen und Deutsches Recht" von D. Deiseroth, Band I Bl. 184 ff. GA): Die unmittelbar bei Ende des Zweiten Weltkriegs erfolgte, durch Art. 53 des IV. Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 (Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, RGBl. 1910 S. 107) gedeckte Beschlagnahme der streitgegenständlichen Liegenschaften durch die US-Streitkräfte wurde nach Errichtung des am 21. September 1949 in Kraft getretenen Besatzungsstatuts auf eine neue Grundlage gestellt und mit dem Circular Nr. 37 der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. März 1949 (nach Angaben von Deiseroth, a. a. O. abgedruckt bei Rentrop u. a., Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung, 1950, S. 242 ff.) dem hier angewandten Verfahren unterworfen. Die Inbesitznahme von Grundstücken erfolgte durch Requisition oder -- wie hier -- durch (entschädigungslose) Konfiskation durch den zuständigen Grundstücksoffizier (Post Real Estate Officer) mit dem auch hier verwendeten Formblatt EUCOM ENG, FORM 6 GRE (Band I Bl. 141 GA). Die Wirkung dieses Requisitionsakts dauerte nur bis zum 5. Mai 1956 an, denn in Art. 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland -- Truppenvertrag -- in der gemäß Liste II zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung (BGBl. II 1955, 321, 371), war folgende Übergangsregelung getroffen worden: "(1) Sind Sachen, Werkleistungen oder Liegenschaften vor Inkrafttreten dieses Vertrags durch die Behörden der beteiligten Macht in Anspruch genommen oder zu Lasten des Besatzungskosten- oder Auftragsausgabenhaushalts beschafft worden und dauert die Inanspruchnahme durch die Streitkräfte danach noch an, so gelten diese Sachen, Werkleistungen und Liegenschaften von diesem Zeitpunkt an für die Dauer eines Jahres als nach dem gemäß Abs. (3) und (4) von Art. 37 dieses Vertrags anzuwendenden Gesetzesbestimmungen unanfechtbar in Anspruch genommen. (2) Sofern die Inanspruchnahme von Sachen, Werkleistungen oder Liegenschaften für Zwecke der Streitkräfte oder ihrer Mitglieder über die in Abs. (1) dieses Artikels genannte Frist hinaus erforderlich ist, gewährleistet die Bundesrepublik die weitere Zurverfügungstellung nach Maßgabe des Verfahrens der einschlägigen Bundesgesetze." Art. 48 des am 6. Mai 1955 in Kraft getretenen Truppenvertrags (Ziff. II der Bekanntmachung vom 9. Mai 1955, BGBl. II S. 630) ist mit Wirkung vom 1. Juli 1963 durch den bereits zitierten Artikel 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut abgelöst worden (vgl. Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl. II S. 745). Mithin sind die streitgegenständlichen Grundstücke als Liegenschaften im Sinne dieser Bestimmung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut anzusehen. Der sich daraus ergebende Stationierungsbedarf konnte (auch) nach damaliger Rechtslage unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes nicht als Dauerbedarf angesehen werden, denn sowohl nach innerstaatlichem Recht der Bundesrepublik Deutschland als auch völkerrechtlich war die Teilung Deutschlands und der daraus resultierende erhöhte Stationierungsbedarf als vorübergehendes Provisorium anzusehen. Im Grundgesetz war in der Präambel, die freilich keinen Rechtssatzcharakter hatte (vgl. hierzu von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1957, S. 41), in der damals geltenden Fassung festgehalten, dass das Deutsche Volk "von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren ..., ... um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben", das Grundgesetz beschlossen habe. Es habe "auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war". Dass das Grundgesetz und damit die gesamte staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland seinerzeit auf die Beendigung der Teilung Deutschlands angelegt war, ergab sich insbesondere aus Art. 23 Grundgesetz, der damals folgenden Wortlaut hatte: "Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder ... In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen." Dass auch die damals maßgebenden völkerrechtlichen Vereinbarungen von dem Grundsatz ausgingen, dass es sich bei der Teilung Deutschlands und dem daraus resultierenden Stationierungsbedarf um ein Provisorium handelte, ergibt sich insbesondere aus Art. 2 des Deutschlandvertrags, wonach die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes nur "im Hinblick auf die nationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluss eines Friedensvertrages verhindert hat", behalten sollten, und aus Art. 10 des Deutschlandvertrages, der folgenden Wortlaut hat (BGBl. II 1955, S. 311): "Die Unterzeichnerstaaten überprüfen die Bestimmungen dieses Vertrages und der Zusatzverträge: (a) auf Ersuchen eines von ihnen im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer unter Beteiligung oder mit Zustimmung der Staaten, die Mitglieder dieses Vertrags sind, erzielten internationalen Verständigung über Maßnahmen zur Herbeiführung der Wiedervereinigung Deutschlands oder der Bildung einer europäischen Föderation, oder (b) in jeder Lage, die nach Auffassung aller Unterzeichnerstaaten aus einer Änderung grundlegenden Charakters in den zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrags bestehenden Verhältnissen entstanden ist. In beiden Fällen werden sie in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag und die Zusatzverträge in dem Umfang ändern, der durch die grundlegende Änderung der Lage erforderlich oder ratsam geworden ist." Aufgrund dieser Rechtslage war im hier maßgebenden Beurteilungszeitpunkt die Wiedervereinigung Deutschlands nicht nur als Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch als zwischen den Parteien des Deutschlandvertrags und des NATO-Truppenstatuts vereinbartes Ziel gemeinsamer Bemühungen anzusehen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund musste die künftige Freigabe der streitgegenständlichen Liegenschaften durch die US-Streitkräfte als mögliche Folge von Bemühungen um die Wiedervereinigung Deutschlands in Betracht gezogen werden, so dass von einem Dauerbedarf des Bundes im Sinne des § 5 Abs. 2 RVG allenfalls dann hätte ausgegangen werden können, wenn der Bund selbst so genannten Anschlussbedarf gehabt hätte, die Liegenschaften also absehbar zur Unterbringung eigener Dienststellen benötigt hätte (so auch Mußgnug/Hufeld, a. a. O., Rdnr. 95 zu Art. 134, in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 1988 -- 3 K 239/87 --, KStZ 1989, 199). Von einem solchen Anschlussbedarf des Bundes war jedoch hier nie die Rede, er wurde insbesondere auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 RVG geltend gemacht. Dass Anschlussbedarf auch tatsächlich nicht bestand, wird durch die spätere Entwicklung bestätigt. Denn zum einen sah sich der Bund in der Lage, im Rahmen des Tauschvertrags vom 29. Dezember 1983 einen überwiegenden, von den US-Streitkräften schon damals nicht mehr benötigten Teil der ursprünglich an das Deutsche Reich übereigneten Grundstücke an die Klägerin gegen Entgelt zurückzuübertragen. Zum anderen hat die Beklagte auch nach Räumung der den US-Streitkräften zunächst verbliebenen streitgegenständlichen Restflächen keinen Eigenbedarf geltend gemacht. Mithin benötigte der Bund die streitgegenständlichen Liegenschaften auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 RVG unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben, selbst wenn man das Wort "unmittelbar" in dieser Bestimmung mit der Beklagten dahin verstehen will, dass damit nicht eine unmittelbare Eigennutzung durch Bundesdienststellen gemeint ist, sondern eine unmittelbare Angewiesenheit des Bundes gerade auf den jeweiligen Vermögensgegenstand zur Erfüllung eigener Verwaltungsaufgaben. Jedenfalls war der Bund zur Gewährleistung des Stationierungsbedarfs der US-Streitkräfte hinsichtlich der streitgegenständlichen Liegenschaften nicht auf das Eigentum an diesen Liegenschaften angewiesen. Denn aufgrund der in § 5 Abs. 3 RVG getroffenen Regelung wäre das Recht der US-Streitkräfte zum Besitz dieser Liegenschaften und zur weiteren Stationierung ihrer Streitkräfte auf diesen Grundstücken auch bei einer Rückübertragung des Eigentums an die Klägerin gewährleistet gewesen, weil diese bis zum Wegfall des Stationierungsbedürfnisses verpflichtet gewesen wäre, dem Bund die Liegenschaften zur unentgeltlichen Nutzung zu belassen. Mithin wäre die Beklagte schon Mitte der 60er Jahre verpflichtet gewesen, das Eigentum an den Liegenschaften auf die Klägerin zurückzuübertragen. Das Recht, diese Rückübertragung zu fordern, ist nicht untergegangen und noch durchsetzbar, insbesondere ist es nicht verwirkt. Es kann dahinstehen, ob das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment dadurch erfüllt worden ist, dass die Klägerin ihren Rückübertragungsanspruch nicht zeitnah nach seiner Entstehung und Anmeldung Mitte der 60er Jahre gerichtlich geltend gemacht hat, sondern erst rund 20 Jahre später nach Rückgabe der streitgegenständlichen Liegenschaften durch die US-Streitkräfte an die Beklagte. Jedenfalls fehlt es an dem für eine Verwirkung ferner notwendigen Umstandsmoment. Die Klägerin hat nämlich weder durch ihr relativ langes Zuwarten bis zur Weiterverfolgung ihres Rückübertragungsanspruchs nach Aufgabe des Stationierungsstandorts der US-Streitkräfte noch durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem teilweisen Rückerwerb des dem Deutschen Reich übereigneten Geländes aufgrund des Tauschvertrags vom 29. Dezember 1983 bei der Beklagten den Eindruck entstehen lassen, sie werde ihren Restitutionsanspruch nicht mehr geltend machen. Was das bloße Zuwarten bis zur Räumung des Geländes durch die US-Streitkräfte anlangt, gab es für dieses Verhalten nachvollziehbare Gründe. Denn selbst eine zeitnahe Rückübereignung des Geländes hätte die Klägerin wegen der in § 5 Abs. 3 RVG getroffenen Regelung nicht in die Lage versetzt, die Grundstücke selbst zu nutzen oder gewinnbringend zu veräußern. Auch dass die Klägerin in dem Tauschvertrag vom 29. Dezember 1983 durch die erklärte Aufrechnung in die Vereinbarung einer der Beklagten zustehenden finanziellen Gegenleistung für die Rückübertragung eines Teils der ursprünglich von der Klägerin dem Deutschen Reich unentgeltlich überlassenen Grundstücke eingewilligt hat, lässt ihr jetziges Verlangen nach unentgeltlicher Rückübertragung der der Beklagten damals verbliebenen streitgegenständlichen Liegenschaften nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen. Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, war die Klägerin damals aus auch der Beklagten erkennbaren Umständen auf eine schnelle Beschaffung von Ersatzgelände angewiesen. Allein aus der Tatsache, dass im Zusammenhang mit der damaligen Veräußerung eine Geldleistung der Klägerin erfolgt ist, kann aus der Sicht des Vertragspartners jedenfalls nicht auf die Absicht der Klägerin geschlossen werden, von einer Rückforderung der streitgegenständlichen Liegenschaften zu gegebener Zeit endgültig abzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Zulassungsverfahrens nach § 124 a VwGO hat die Beklagte zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Das Urteil ist, soweit eine Verurteilung in der Hauptsache erfolgt, nach Maßgabe der §§ 167 Abs. 1 VwGO, 894, 895 ZPO vorläufig vollstreckbar, ohne dass es insoweit eines Vollstreckungsschutzes im Urteil bedarf. Was die Vollstreckung aus der Kostenentscheidung angeht, gelten die §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO mit der Folge, dass die Vollstreckung aus der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung möglich ist, weil die Klägerin nur weniger als 3.000,-- DM an Kosten vollstrecken kann. Der Beklagten ist insoweit die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO vorzubehalten. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf revisibles Bundesrecht grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin begehrt die Rückübertragung zweier in ihrem Stadtgebiet gelegener Grundstücke, die sie im Jahre 1935 dem Deutschen Reich für militärische Zwecke übereignet hat und die nach dem Zweiten Weltkrieg von Streitkräften der USA zunächst beschlagnahmt und später aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Beklagten von US-Streitkräften genutzt wurden, bis sie anlässlich der Aufgabe des Stationierungsstandorts durch die US-Streitkräfte am 8. Dezember 1992 der Beklagten zurückgegeben wurden. Aufgrund eines Garnisonvertrages vom 28. Februar 1935 übereignete die Stadt Gießen dem Reichsfiskus (Heer) ein Gelände mit einer ungefähren Gesamtgröße von 144.714 qm, zu dem das heutige Grundstück mit der Flurbezeichnung ... gehört, zur Errichtung eines Munitionslagers und anderer militärischer Einrichtungen. Die hierzu erklärte Auflassung vom 18. Juli 1935 wurde am 7. Oktober 1935 im Grundbuch vollzogen. In § 1 des Garnisonvertrages wird auf die Absicht des Fiskus hingewiesen, eine Reihe weiterer militärischer Einheiten nach ... zu verlegen. In § 2 des Vertrages wurde die Verpflichtung der Klägerin vereinbart, als "Entgelt für die wirtschaftlichen Vorteile, die der Stadt ... aus den im § 1 bezeichneten Maßnahmen erwachsen", das Gelände "unentgeltlich und lastenfrei zu übereignen". Nach § 6 des Vertrages wurde der Stadt ... ein Vorkaufsrecht für den Fall eingeräumt, dass das Grundstück für Zwecke der Heeresverwaltung entbehrlich sei und verkauft werden sollte. Das damals dem Reichsfiskus übertragene Gelände steht heute nur noch knapp zur Hälfte im Eigentum des Bundes, nachdem die Klägerin im Rahmen eines Tauschvertrages vom 29. Dezember 1983 (Band I, Blatt 155 ff. GA) und auf Grund von Auflassungserklärungen vom 16. Dezember 1985 eine Teilfläche von 77.580 qm (heutiges Grundstück Flur ..., Flurstück ...) zurückerworben hat. Die Klägerin hat hierfür im Wege der Aufrechnung ein Entgelt entrichtet. Der der Beklagten verbliebene streitgegenständliche Teil der Liegenschaft (Flur ..., Flurstück ...) ist nach einer Neuvermessung 67.678 qm groß. Das weitere streitgegenständliche Grundstück mit der heutigen Flurbezeichnung ..., ist 2.419 qm groß und wurde von der Klägerin dem Deutschen Reich durch Vertrag vom 12. Mai 1938 "unentgeltlich und kostenfrei übereignet", um die Errichtung einer Zufahrt zu dem bereits vorher übereigneten Gelände zu ermöglichen. § 4 dieses Vertrages (Kopie Band I, Blatt 157 f. GA, Auflassung Band I, Blatt 151 GA) sah eine unentgeltliche Rückgabe an die Klägerin für den Fall vor, dass das Grundstück nicht mehr für Zwecke der Wehrmacht benötigt werde. Seit dem 25. November 1959 ist bezüglich beider Grundstücke anstelle des Reichsfiskus (Heer) im Grundbuch von ... die Beklagte als Eigentümerin eingetragen. Die streitgegenständlichen Grundstücke wurden 1945 kraft Besatzungsrechts von den US-Streitkräften requiriert und am 15. Juli 1952 mit dem GRE-Schein Nr. 56.159 (Kopie Band I, Blatt 141 GA) unter den damaligen Katasterbezeichnungen ... beschlagnahmt. Dieser Konfiszierungsbescheid wurde am 3. Mai 1971 durch eine Liegenschaftsüberlassungsvereinbarung zwischen der Beklagten (Bundesfinanzverwaltung) und der US-Army (Kopie Band I, Blatt 98 ff., Nachtragsvereinbarungen siehe Blatt 102 ff. GA) ersetzt. Mit der Aufgabe des Stationierungsstandortes wurden die Grundstücke von den US-Streitkräften am 8. Dezember 1992 der Beklagten zurückgegeben. Nach Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes (RVG) und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen hatte die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 24. Juli 1961 (Band I, Blatt 46 f. GA) unter anderem die hier streitgegenständlichen Grundstücke bei dem Regierungspräsidenten in D als Rückfallvermögen angemeldet. Der Bundesschatzminister hatte mit Schreiben vom 13. Dezember 1963 (Kopie Band I, Blatt 6 ff. GA) gegenüber dem Magistrat der Klägerin die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke mit folgender Begründung abgelehnt: "Auch diese Liegenschaft einschließlich Wegegelände wird dauernd für Verteidigungsaufgaben benötigt und für diesen Zweck bereits seit längerem benutzt. Obwohl auch hier seinerzeit eine unentgeltliche Übertragung auf das Deutsche Reich vorgenommen worden ist, steht § 5 Abs. 2 RVG der Anerkennung eines Rückfallrechtes entgegen". Nach Aufgabe der militärischen Nutzung der Liegenschaft durch die US-Streitkräfte verfolgt die Klägerin ihre angemeldeten Rückfallrechte mit der vorliegenden Klage weiter, die sie am 28. April 1994 bei dem Verwaltungsgericht Gießen mit dem Antrag erhoben hat, die Beklagte zur Auflassung der Grundstücke und zur Bewilligung der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch zu verurteilen. Sie ist der Ansicht, mit der Anmeldung ihres Anspruchs auf Rückübertragung innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 RVG die Voraussetzungen für die Rückübertragung geschaffen zu haben. Für die Beurteilung des Eigenbedarfs der Beklagten komme es nicht auf einen Stichtag an; § 5 Abs. 2 RVG enthalte keinen solchen Stichtag. Die Anmeldefrist habe nur dazu gedient, einen Überblick über die Rückfallansprüche zu erhalten. Der Bund habe die Grundstücke auch nicht selbst tatsächlich innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 3 RVG genutzt. Die Grundstücke seien allenfalls vorübergehend und nicht unmittelbar durch die Beklagte genutzt worden. Solange das Stationierungsrecht durch die US-Streitkräfte ausgeübt worden sei, könne man hinsichtlich der Rückgabe von einer Einrede nach § 5 Abs. 3 RVG ausgehen, die jetzt jedoch entfallen sei. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Grundstücke Gemarkung ..., eingetragen im Grundbuch von ... an die Klägerin zu übertragen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat die Auffassung vertreten, der vermeintliche Rückübertragungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Einer Rückübertragung stehe § 5 Abs. 2 Satz 1 RVG entgegen. Von Rückfallvermögen könne nicht ausgegangen werden, wenn der Bund die betroffenen Vermögensgegenstände überwiegend nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben benötige. Entscheidend für die Beurteilung, ob das Grundstück benötigt werde, sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsvermögen-Gesetzes. Art. 134 GG sei der Grundsatz zu entnehmen, dass früheres Reichsvermögen nunmehr grundsätzlich Bundesvermögen sei. Der Ausnahmebestimmung des Art. 134 Abs. 3 GG sei zu entnehmen, dass eine abschließende Verteilung des Reichsvermögens gewollt war und der Rückfall von ehemals unentgeltlich übertragenem Gemeindevermögen nur zeitlich begrenzt möglich sein sollte. Die US-Streitkräfte hätten im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit gemäß Art. 24 Abs. 2 GG der Landesverteidigung und somit auch der Wahrnehmung einer Bundesaufgabe gemäß Art. 87 a GG gedient. Zweck der Anmeldefrist in § 5 Abs. 2 RVG sei gewesen, mögliche Rückübertragungen zeitnah abzuwickeln. Aufgrund des Art. 37 Abs. 1 des am 5. Mai 1955 in Kraft getretenen Truppenvertrages sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Bedarf der Streitkräfte sicherzustellen. Deshalb sei in der Beschlagnahme der streitbefangenen Liegenschaften durch die US-Streitkräfte ein völkerrechtliches Überlassungsverhältnis zu sehen, so dass der Bund zur Erfüllung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen auf die Grundstücke angewiesen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage mit Urteil vom 29. Juni 1998 -- 10 E 772/94 (3) -- stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet, da das bloße Überlassen von Grundstücken an die US-Streitkräfte zu deren Nutzung keine Wahrnehmung unmittelbarer eigener Verwaltungsaufgaben der Beklagten sei. Die Inanspruchnahme der Liegenschaften durch die US-Streitkräfte sei ohne Mitwirkung der Beklagten durch Beschlagnahme seitens der Stationierungsstreitkräfte erfolgt. Daran habe sich bis zum Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes nichts geändert. In der bloßen Duldung der weiteren Nutzung des Geländes durch die US-Streitkräfte bzw. dem späteren Abschluss einer Überlassungsvereinbarung durch die Beklagte sei allenfalls eine mittelbare Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Bundes zu sehen, die jedoch nicht mit der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RVG verlangten unmittelbaren Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben vergleichbar sei. Selbst wenn man jedoch dieses Verhalten der Beklagten als unmittelbare Wahrnehmung eigener Verwaltungsaufgaben ansehen wolle, sei der Rückübertragungsanspruch der Klägerin gegeben. Denn Art. 134 Abs. 3 GG sei die grundsätzliche Normdirektive zu entnehmen, dass unentgeltlich zur Verfügung gestellte Vermögensgegenstände auf die ursprünglichen Rechtsinhaber zurückzuübertragen seien, wenn und soweit der Bund sie nicht mehr für eigene Aufgaben benötige. Dies sei seit der Räumung des Geländes durch die US-Streitkräfte im Jahre 1992 der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nämlich das Rückforderungsrecht der Klägerin nicht zeitlich begrenzt. Ihre mit Beschluss des Senats vom 2. März 1999 -- 11 UZ 3566/98 -- zugelassene Berufung gegen dieses Urteil begründet die Beklagte unter eingehender Darstellung der Entstehungsgeschichte des Reichsvermögen-Gesetzes und der bisherigen Anwendungspraxis in Bezug auf § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes mit der näher begründeten Ansicht, die Überlassung von Liegenschaften aus dem früheren Reichsvermögen an Stationierungsstreitkräfte sei die Wahrnehmung einer unmittelbaren Verwaltungsaufgabe des Bundes, deren Dauerhaftigkeit ex ante, also auf der Grundlage der bei Inkrafttreten des Reichsvermögensgesetzes gegebenen Tatsachen, zu beurteilen sei. Einer ausdrücklichen Stichtagsregelung in § 5 Abs. 1 RVG habe es nicht bedurft, da sie dem Gesetzgeber selbstverständlich erschienen sei. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Reichsvermögensgesetz ließen sich im Übrigen Anhaltspunkte dafür herleiten, dass der Gesetzgeber keine zeitlich gestaffelte, über Jahrzehnte oder Jahrhunderte laufende Verteilung des Reichsvermögens gewollt habe, sondern an einer baldigen Klärung der Rechtslage interessiert gewesen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Juni 1998 -- 10 E 772/94 (3) -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, die Beklagte zu verurteilen, die Grundstücke Gemarkung ..., eingetragen im Grundbuch ... an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Sie weist zur Begründung darauf hin, dass § 5 Abs. 2 im Gegensatz zu den § 2 bis 4, 5 Abs. 3 und 4 RVG keine ausdrückliche Stichtagsregelung enthalte. Dies sei kein Zufall, weil Art. 134 Abs. 3 GG und auf dieser Regelung beruhend § 5 RVG Restitutionscharakter hätten. Die Mehrzahl der betroffenen unentgeltlichen Verfügungen über kommunales Vermögen falle in die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur. Die von den zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden nicht genehmigten und daher rechtlich fragwürdigen Garnisonverträge mit entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen zur unentgeltlichen Übereignung von Grundstücken hätten im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Aufrüstungsprogramm gestanden. Mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG hätten unter solchen Bedingungen zustande gekommene Verfügungen möglichst weitgehend rückgängig gemacht werden sollen. Der Regelung liege der Gedanke zugrunde, dass wegen der dem Reich unentgeltlich überlassenen Grundstücke wieder materielle Gerechtigkeit hergestellt werden sollte. Man habe gesehen, dass die Grundstücke seinerzeit von den Gemeinden zu einem bestimmten Zweck mit der Erwartung wirtschaftlicher Vorteile hergegeben worden seien, und habe akzeptiert, dass diese Vermögenszuordnung in der Nachkriegszeit so lange ihre Berechtigung hatte, wie der Zweck der militärischen Nutzung eingehalten wurde und die entsprechenden Erwartungen in Erfüllung gehen konnten. Mit der Aufgabe der militärischen Nutzung sei dieser Zweck entfallen. Für die Auslegung des § 5 Abs. 2 RVG sei ferner von Bedeutung, dass Art. 134 Abs. 3 GG den Rückgabeanspruch nur ausschließe, "soweit" Bedarf des Bundes bestehe. Deshalb sei jeweils ex nunc zu prüfen, ob der dem Restitutionsanspruch zunächst entgegenstehende Bundesbedarf noch besteht. Diese systematischen Zusammenhänge könnten nicht, wie es die Beklagte tue, mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte des Reichsvermögen-Gesetzes und eine langjährig geübte Verwaltungspraxis der Beklagten in Frage gestellt werden. Deshalb müsse die Frage des dauernden Bundesbedarfs aus heutiger Sicht beurteilt werden. Hilfsweise vertritt die Klägerin die Ansicht, auch aus damaliger Sicht sei das Bedürfnis für eine militärische Nutzung der streitgegenständlichen Liegenschaft kein dauerhaftes gewesen. Entscheidend für den großen Bedarf an militärischen Flächen in Nord- und Mittelhessen sei damals die strategische Lage des Gebietes gewesen, es sei absehbar gewesen, dass eine Wiedervereinigung Deutschlands diese strategische Bedeutung entscheidend reduzieren würde. Entgegen der von der Beklagten vorgetragenen Auffassung sei die Grenze zwischen den Blöcken und innerhalb Deutschlands 1961 von Verfassungs wegen nicht als dauerhaft einzuschätzen gewesen, da das Grundgesetz 1961 davon ausgegangen sei, dass die deutsche Teilung nur vorübergehend sei. Dies ergebe sich aus der damaligen Fassung der Präambel des Grundgesetzes. Schließlich habe die Beklagte auch deshalb keinen Dauerbedarf für das Eigentum an den streitgegenständlichen Liegenschaften anmelden können, weil sie nicht auf das Eigentum, sondern lediglich auf ein Besitzrecht an dieser Liegenschaft zur Erfüllung des Stationierungsbedarfs angewiesen gewesen sei. Das Eigentumsrecht sei für die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht nötig gewesen, da eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des Rückfallberechtigten bestanden habe. Im Übrigen verweist die Klägerin darauf, dass die Beklagte sich zur Begründung der Verweigerung der Rückgabe nicht auf den Stationierungsbedarf, sondern darauf berufen habe, dass die Grundstücke für Verteidigungszwecke benötigt würden. In Wahrheit sei sie auf die Grundstücke angewiesen gewesen, um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Verträgen zu erfüllen. Mithin habe die Beklagte innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht den Bedarf geltend gemacht, den sie heute dem Restitutionsbegehren entgegensetze. Dem Gericht liegen in dieser Sache entstandene Behördenakten der Klägerin (ein Hefter Blatt 1 bis 22) und ein Heft mit von der Beklagten vorgelegten Urkunden (Anlagen B 1 bis B 7) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.