Beschluss
10 G 2608/00
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:0926.10G2608.00.0A
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Leitsätze
Die Sicherstellung mehrerer Hunde nach § 40 Nr. 1 HSOG ist auch dann gerechtfertigt, wenn aus einer Gruppe von Hunden heraus erhebliche Angriffe gegen Menschen erfolgten, ohne dass das konkret angreifende Tier ermittelt werden kann und es sich aus Sicht eines vernünftigen objektiven Betrachters
nicht sicher ausschließen lässt, dass bei Verbleib der Hunde bei dem bisherigen Halter eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für Leib und Leben von Menschen besteht.
Die Verwahrung eines Hundes, der wegen einer gegenwärtig drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 40 Nr. 1 HSOG sichergestellt worden ist, wird nicht dadurch unverhältnismäßig, dass das Tier an einer bereits vorher bestehenden Krankheit leidet und bestimmter tierärztlicher Behandlung und / oder Medikation bedarf.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sicherstellung mehrerer Hunde nach § 40 Nr. 1 HSOG ist auch dann gerechtfertigt, wenn aus einer Gruppe von Hunden heraus erhebliche Angriffe gegen Menschen erfolgten, ohne dass das konkret angreifende Tier ermittelt werden kann und es sich aus Sicht eines vernünftigen objektiven Betrachters nicht sicher ausschließen lässt, dass bei Verbleib der Hunde bei dem bisherigen Halter eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für Leib und Leben von Menschen besteht. Die Verwahrung eines Hundes, der wegen einer gegenwärtig drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 40 Nr. 1 HSOG sichergestellt worden ist, wird nicht dadurch unverhältnismäßig, dass das Tier an einer bereits vorher bestehenden Krankheit leidet und bestimmter tierärztlicher Behandlung und / oder Medikation bedarf. I. Die Antragstellerin, eine 57-jährige Gymnasiallehrerin, begehrt die Beseitigung der Vollzugsfolgen einer Sicherstellungsanordnung bezüglich fünf Schäferhunden. Die Antragstellerin ist Halterin von insgesamt sechs Hunden der Rasse "Deutscher Schäferhund". Sie bewohnt in M. ein Haus, in dem außer ihr selbst auch ihre zur Zeit 89-jährige Mutter und drei Mieter leben. Die Wohnungen der Antragstellerin - die eine Wohnfläche von rund 90 qm aufweist - und ihrer Mutter sind auf zwei Etagen angeordnet, im zweiten Obergeschoss wohnt die Antragstellerin, im dritten Obergeschoss ihre Mutter, und durch eine Wendeltreppe verbunden. Die Türen können durch verriegelbare Absperrungen verschlossen werden. Im Schriftsatz vom 10. August 2000 gibt die Antragstellerin an, es sei eine zweite Tür als zusätzliche Sicherung eingebaut worden, nachdem eine frühere Pflegerin der Mutter von einem Hund gebissen worden war. In ihrer Wohnung hält die Antragstellerin die sechs Hunde, ein Elternpaar und deren vier Abkömmlinge. Nachdem die Versuche der Antragstellerin in den Jahren 1997 und 1998, ihre Hunde vor Ort ausbilden zu lassen, gescheitert waren, ließ sie fünf der Tiere bei der Hundeschule H. GmbH, O., ausbilden. In den Jahren 1997 und 1998 bediente sich die Antragstellerin bei der Pflege und Versorgung der Tiere der Hilfe eines Freundes und eines Studentenehepaares. Später übernahm die Antragstellerin diese Tätigkeiten allein. Bei dem notwendigen Ausführen der Tiere konnte die Antragstellerin die sechs Schäferhunde nicht mehr vollständig unter Kontrolle halten und setzte daher Elektroreizgeräte der Marke "Teletakt" ein, die ihr die Hundeschule empfohlen hatte. Die Elektroreizgeräte, die dem Tier als Halsband angelegt werden, können durch einen Funkimpuls dem jeweiligen Hund einen in der Intensität einstellbaren Stromreiz verabreichen, wobei das Ziel ist, das Tier auf ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Diese nicht unumstrittenen Geräte werden bei der Abrichtung bzw. Schulung von Hunden eingesetzt. Zur Steuerung führte die Antragstellerin eine der Zahl der Hunde entsprechende Anzahl von Sendegeräten mit sich, die jeweils für ein Halsband den Impuls auslösten. Aufgrund hier nicht bekannter Anzeigen kontrollierten am 2. März 2000 Mitarbeiter des Staatlichen Amts für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen M. (im Weiteren: Veterinäramt) die Hundehaltung der Antragstellerin und beanstandeten den Einsatz der Elektroreizgeräte. Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 untersagte das Veterinäramt sodann der Antragstellerin den weiteren Einsatz der Teletakt-Geräte und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwG0 die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 15. Juni 2000 Widerspruch und beantragte gleichzeitig gerichtlichen Eilrechtsschutz. Dieses Verfahren ist unter dem Az. 10 G 2151 /00 bei dem Verwaltungsgericht Gießen anhängig. Am 21. Juli 2000 kam es indes zu einer schweren Attacke der Hunde auf einen Menschen. An diesem Tag hielt sich die Antragstellerin vormittags mit einer Hündin bei einem Tierarzt zur Untersuchung bzw. Behandlung des Tieres auf. Während dieser Zeit, etwa zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr, suchte Frau R. die Mutter der Antragstellerin in deren Wohnung auf, um sie - wie es regelmäßig seit dem Frühjahr 2000 geschah - zu pflegen. Unter bisher nicht geklärten Umständen fiel einer der Hunde, nämlich der Rüde mit dein Namen "Rex", Frau R. an und fügte ihr schwere Bissverletzungen am Arm zu. Ein anderes, nicht identifiziertes Tier biss die Geschädigte in das Bein. Die Antragstellerin selbst vermutet bezüglich des Hergangs der Attacke, ihre Mutter habe möglicherweise die abgeriegelte Wohnungstür der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung, in der sich die fünf zurückgelassenen Tiere aufhielten, geöffnet und nicht wieder sachgerecht verschlossen. Bei der Attacke der Hunde auf Frau R. konnte diese sich trotz ihrer Verletzungen unter Mühen zwar in den Vorhof des Anwesens flüchten, der Hund Rex ließ indes nicht von ihr ab, sondern verfolgte sie weiter und verhinderte in Folge auch, dass die herbeigerufene Polizei Frau R. aus der Gefahrenzone befreien konnte. Erst die von dem Vorfall verständigte Antragstellerin konnte den Schäferhund beruhigen und in das Haus zurückbringen, so dass der Geschädigten nunmehr ärztliche Hilfe zuteil werden konnte. Frau R. war erheblich verletzt worden und ihre Gesundheit ist bis zum heutigen Tag nicht wiederhergestellt. Eine vor Ort anwesende Mitarbeiterin der Antragsgegnerin ordnete sodann die sofortige Sicherstellung der vor Ort befindlichen Schäferhunde und des in der Tierarztpraxis verbliebenen Tieres an. Entgegen dem ausdrücklichen Willen der Antragstellerin, die selbst festgenommen worden war, fingen die Polizeibeamten sodann auf die Bitte der Mitarbeiterin des Ordnungsamts hin die fünf Schäferhunde in der Wohnung der Antragstellerin ein und verbrachten sie in das Tierheim M. Die sechste Hündin war zunächst bei dem Tierarzt verblieben und wurde später von der Polizei dort abgeholt und ebenfalls in das Tierheim verbracht. Der Hund Rex wurde gemäß § 94 StPO beschlagnahmt, die anderen Hunde stellte die Polizei nach § 40 HSOG sicher, worüber sie der Antragstellerin einen schriftlichen Nachweis erteilte. Gegen die Sicherstellung nach dem HSOG legte die Antragstellerin am 24. Juli 2000 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Am 7. August 2000 hat die Antragstellerin gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Sie vertritt die Ansicht, die Sicherstellung der Tiere sei rechtswidrig. Nicht nur die Umstände der Sicherstellung selbst, sondern auch das mehrwöchige Schweigen der Antragsgegnerin zu den eingelegten Rechtsbehelfen seien von unrechtmäßigem Verhalten der Behörde geprägt. Denn die vom Gesetz für diese Maßnahmen vorausgesetzte gegenwärtige Gefahr habe zum Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde nicht (mehr) vorgelegen, Nach der Versorgung der Geschädigten hätten die Hunde, die im Haus zurückgeblieben waren, keine Gefahr dargestellt. Auch sei die Sicherstellung unverhältnismäßig, da dadurch der Antragstellerin erhebliche Schäden entstünden. Sie lässt diesbezüglich vortragen, sie habe die Hunde unter erheblichen Kosten als Rudel ausbilden lassen. Die auch nur vorübergehende Trennung der Tiere würde erheblichen Schaden anrichten, da die Kosten für die Wiederherstellung eines vergleichbaren Ausbildungsstand mit ca. 30.000,00 DM zu veranschlagen seien. Auch sei ein Hund erheblich erkrankt und bedürfe ärztlicher Versorgung und der Verabreichung kostspieliger Medikamente, weshalb die andauernde Unterbringung in einem Tierheim gegen das Tierschutzgesetz verstoße. Die Antragstellerin legte verschiedene "Urkunden" über "Hundeführerscheine" vor, die von der Hundeschule H. GmbH in O. am 3. bzw. 15. April 2000 ausgestellt wurden. Am 21., 25. und 27. Juli begutachtete der VDH-Sachverständige Polizeioberkommissar F. die Tiere in dem Tierheim M.-C.. Hierbei beobachtete und prüfte er die Schäferhunde sowohl einzeln wie auch im Rudel. Herr F. stellt in seinem am 31. August 2000 gefertigten schriftlichen Gutachten u.a. folgendes fest: "Dass die zu begutachtenden Hunde sich in einem solchen Zustand befinden, sieht man an ihrem zuvor beschriebenen Verhalten und nicht zuletzt an ihrer Körpersprache. Im Ausdruckverhalten des Hundes spiegelt sich seine physische aber auch psychische Verfassung wieder. Der Habitus der sozial deprivierten Hunde ist auf den Einzelbildern, den Ausschnittsvergrößerungen sowie auf den Gruppenaufnahmen der Hunde zu erkennen. Obwohl eine mehrfache freundliche Kontaktaufnahme bei allen Hunden versucht wird, bleibt es bei dem auf den Bildern erkennbaren Ausdrucksverhalten. Alle Hunde neigen zur Buckelhaltung, stehen ohne Spannung mit abgesenktem Kopf, die Beine sind eingeknickt. Die Augen der Hunde sind ohne Glanz, sie weichen jedem Blickkontakt aus, blicken an mir vorbei, oder auf den Boden. In jedem Fall scheint der Blick mich zu durchdringen. Selbst in der Gruppe, in der ein Hund als Rudeltier normalerweise seine vorhandenen trieblichen Veranlagungen ausspielt, wollen sie flüchten, suchen Schutz in Tür- und Maueröffnung, verstecken sich hinter den eigenen Artgenossen, versuchen, in den Boden hinein abzutauchen. Bewegungsreize, aktive Bedrohungen lassen sie ohne jede Gegenreaktion widerspruchslos über sich ergehen. Selbst aus dem Wehrtriebverhalten heraus erfolgt keine Reaktion. Die Hunde sind physisch und psychisch zerstört. Sie haben sich selbst aufgegeben. Durch solche Lebensbedingungen verschlechtern sich u.U. auch die Krankheitsbilder der einzelnen Hunde deutlich. Die chronische Magen/Darmerkrankung der DSH 1 Hündin kann z.B. eine Reaktion auf die bestehenden Verhältnisse sein. Die Schmerzen bei den HD erkrankten Tieren können durch den inneren Zustand deutlicher empfunden und verstärkt werden. Diese Belastungen verstärken das Stressempfinden und können sich dann ebenfalls wiederum in einer Eskalation entladen. Schlussbetrachtung: DSH 6 steht als verursachender Hund fest. Sein Aktivwerden ist aus den beschriebenen Motivationslagen heraus zu erklären. Nach Angaben der Zeugin B. war dieser Hund in der Vergangenheit schon einmal auffällig geworden und hatte seinen Vorbesitzer gebissen. Der zweite beteiligte Hund kann mit den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr festgestellt werden. Spekulationen dienen an dieser Stelle nicht einer objektiven Würdigung. Es muss aber in Betracht gezogen werden, dass es mit Sicherheit einer der Hunde von DSH 2 bis DSH 5 gewesen ist. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen geht aus o.a. Gründen ständig von allen hier begutachteten Hunden aus, auf der einen Seite physisch und psychisch am Boden, verhalten sie sich bei dominanten Menschen passiv bis demütig, auf der anderen Seite gehen sie bei subdominanten Personen in ein offensives Angriffsverhalten über. Es muss jeder Zeit damit gerechnet werden, dass bei einem entsprechenden Schlüsselreiz die bekannten Reaktionen abgerufen werden, die dann nicht mehr kontrollierbar und steuerbar sind und zu Verletzungen oder gar zur Tötung eines Menschen führen können." Im Anschluss an die Begutachtung wurde die Hündin mit der Bezeichnung DSH 1 der Antragstellerin zurückgegeben. Nachdem die Staatsanwaltschaft M. die Beschlagnahme des Schäferhundes "Rex" (im Gutachten mit DSH 6 bezeichnet) aufgehoben hatte, ordnete die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 4. September 2000 auch die Sicherstellung dieses Hundes an und bestätigte die am 21. Juli 2000 mündlich angeordnete Sicherstellung der Schäferhunde "Irmi", "Heinz", "Kathy" und "Trajan" (im Gutachten als DSH 2 bis DSH 5 bezeichnet). Zur Begründung führte sie an, von den Hunden gehe eine gegenwärtige Gefahr für Menschen und Tiere aus. Des Weiteren ordnete die Antragsgegnerin aus diesen Gründen auch die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. September Widerspruch ein, über den ebenfalls noch nicht entschieden ist. Am 11. September 2000 erließ die Antragsgegnerin sodann eine weitere Verfügung, mit der sie die Tötung der fünf in Verwahrung befindlichen Hunde anordnete. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 14. September legte die Antragstellerin auch gegen die Anordnung vom 11. September 2000 Widerspruch ein und stellte am 15. September 2000 einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz. Dieser Antrag ist unter dem Aktenzeichen 10 G 3053/00 bei dem Verwaltungsgericht Gießen anhängig (vgl. den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag). Die Antragstellerin beantragt nach entsprechender Erweiterung des ursprünglichen Antrags nunmehr sinngemäß, 1. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 24. Juli 2000 und vom 14. September 2000 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2000 und vom 4. September 2000 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 2. die Aufhebung der Vollziehung der Verfügungen vom 21. Juli 2000 und vom 4. September 2000 anzuordnen, 3. der Antragsgegnerin aufzugeben, an die Antragstellerin die fünf verwahrten Hunde herauszugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie erachtet die Sicherstellung für rechtmäßig und die Vollziehung für eilbedürftig. Die Sicherstellung beruhe auf § 40 Nr. 1 HSOG, da von den Hunden eine gegenwärtige Gefahr ausgehe. Die Antragsgegnerin trägt - insoweit von der Antragstellerin unwidersprochen - vor, die Antragstellerin habe in den Jahren 1998 versucht, ihre Hunde in nahegelegenen Hundeschulen ausbilden zu lassen. Wegen der Aggressivität der Tiere hätten weder Frau R. vom Tierheim F. noch Frau N. vom A. V. F. e. V. diese zur Ausbildung angenommen. Beide Personen hätten erklärt, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, das Rudel zu beherrschen und die Hunde seien verhaltensgestört und Angstbeißer, Die Ausbildung der Tiere sei daher nur durch Mithilfe eines Ehepaars B. möglich gewesen, welche der Antragstellerin heute aber nicht mehr zur Seite stünden. Die Antragstellerin könne jedenfalls allein die Tiere nicht kontrollieren, was durch Verwendung der "Teletakt-Geräte" auch erkennbar werde. Die Dauer der Sicherstellung sei notwendig, da von den Hunden im Fall der Rückgabe Gefahren für Personen, wie etwa die im Haus lebenden Mieter, ausgingen und überdies zunächst das Gutachten des Sachverständigen erstellt werden müsste. Im Übrigen sei auch kein Hund durch die Unterbringung im Tierheim akut an seiner Gesundheit gefährdet. Gegenstand der Entscheidungsfindung sind auch die Gerichtsakten der Verfahren 10 G 2151 /00 und 10 G 3053/00 gewesen. II. Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz ist unter entsprechender Anwendung des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 24. Juli 2000 und vom 14, September 2000 gegen die mündliche Anordnung vom 21. Juli 2000 (nur soweit nicht eine Beschlagnahme nach § 94 StPO erfolgte) und gegen die schriftliche Verfügung vom 4. September 2000 (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwG0) sowie Herausgabe aller Hunde (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwG0) begehrt. Die erfolgte Antragserweiterung ist sachgerecht und daher zulässig (§ 91 Abs. 1 VwG0 analog). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage und der festgestellten Rechtslage überwiegen die Interessen der Antragstellerin nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügungen. Diese sind offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug ist eilbedürftig. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, der nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde, auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen, in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 VwG0 ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zu einer Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Verfügung nach § 80 Abs. 2 S, 1 Nr. 4 VwGO auch dann zu erfolgen, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs unter Verstoß gegen § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO unzulänglich begründet ist. Die angegriffene Anordnung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2000 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Diese Verfügung, gerichtet auf die Sicherstellung der Schäferhunde nach § 40 Abs. 1 HSOG (der Hund "Rex" wurde durch die Polizeivollzugsbeamten nach § 94 StPO beschlagnahmt), ist mündlich erfolgt und begründet worden. Demnach kann die Bestätigung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 4. September 2000 nur als Bestätigung im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 2 HessVwVfG und nicht als eigenständiger Verwaltungsakt erkannt werden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin wurde die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Mitarbeiterin des Ordnungsamts ausgesprochen. Einer ausdrücklichen Begründung des Sofortvollzugs entsprechend § 80 Abs. 3 S. 1 VwG0 bedurfte es hier indes nicht, da die als Notstandsmaßnahme bezeichnete Anordnung wegen Gefahr im Verzuge erfolgte (§ 80 Abs. 3 S. 2 VwG0). Die formelle Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung vom 21. Juli 2000 ist gegeben, denn die Antragsgegnerin - Allgemeine Ordnungsbehörde - ist nach § 85 Abs. 1 Nr. 4 HSOG für die hier zu entscheidenden Anordnungen zur Sicherstellung von Sachen und Tieren gemäß § 40 Nr. 1 HSOG zuständig. Bei ihrem Einsatz zur Rettung der geschädigten Frau R. ist die Vollzugspolizei zunächst ohne jede Bedenken rechtmäßig gemäß § 2 S. 1 a.E. HSOG für die allgemeine Ordnungsbehörde tätig geworden, denn hier war ein Tätigwerden zunächst unaufschiebbar. Die zeitlich später erfolgte Anordnung der Sicherstellung der vier Hunde (insoweit nicht des Hundes "Rex", der nach den Vorschriften der StPO beschlagnahmt wurde) oblag indes der Allgemeinen Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin. Nach dem Bericht des die Aktion der Polizei leitenden Polizeioberkommissars Sch. erfolgte die Anordnung der sofortigen Sicherstellung aller Hunde demgemäß durch die Mitarbeiterin des Ordnungsamts. Auch die Antragstellerin gibt insoweit an, sie erinnere sich, dass eine Mitarbeiterin der Ordnungsbehörde vor Ort gewesen sei. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs beim Einfangen der Schäferhunde geschah sodann nach §§ 44 Abs. 1 oder 2, 54 ff. HSOG, da die Polizeivollzugsbeamten Vollzugshilfe leisteten. Die angegriffene Sicherstellungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Vorschrift des § 40 Nr. 1 HSOG dem Sinne nach angewandt. Danach kann eine Sache (bzw. ein Tier, das polizeirechtlich der Sache gleichzustellen ist, vgl. § 90a BGB, § 7 Abs. 1 S. 2 HSOG) sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr aus präventiven Zwecken abzuwehren. Sicherstellung ist hierbei als hoheitliche Begründung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache unter Ausschluss der Einwirkung durch die Allgemeinheit oder bestimmte Personen zu verstehen (vgl. Hess.VGH, NVwZ 1987, 904). Da jedermann verpflichtet ist, mit seinem Eigentum so umzugehen, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ist eine Maßnahme nach § 40 Abs. 1 HOG bei Vorliegen der Voraussetzungen auch stets als im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG zulässig anzusehen. Sicherstellung als Moment der Grundlage für den befristeten oder dauerhaften Entzug der Einflussmöglichkeit des Eigentümers ist auch dann möglich, wenn die zuständige Behörde oder ein herausgabebereiter Dritter die Sache bzw. das Tier bereits in Besitz hat, dieser Besitz aber entweder fehlerhaft ist oder die Inbesitznahme aufgrund anderer Rechtsvorschriften erfolgt ist. Der Moment der gegenwärtigen Gefahr als Voraussetzung für eine Sicherstellung hat sich hierbei zunächst auf den Zeitpunkt der Sicherstellung selbst, sodann aber auch auf die notwendige Dauer der Verwahrung nach § 41 Abs. 1 HSOG zu beziehen. Die gegenwärtige Gefahr umfasst die eingetretene und fortwirkende Störung und die unmittelbar bevorstehende (akute) Gefahr, bei der die schädigende Einwirkung in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, wozu es einer entsprechenden Prognose bedarf (vgl. Hornmann, HSOG, München 1997, Rdzf. 9 zu § 44 m.w.N.). So lag es hier. Nach der Begründung der angegriffenen Anordnung vom 21. September 2000 ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, es bestehe die akute Gefahr, dass es bei einem weiteren Verbleiben der Hunde bei der Antragstellerin erneut zu einem Angriff auf Menschen, sei es durch den einen bekannten Hund "Rex", sei es durch einen anderen Hund, kommen könnte. Da auch nicht bekannt ist, welcher zweite Hund sich an dem Angriff auf Frau R. beteiligt hat, kann diese Gefahrenprognose der Antragsgegnerin nicht ernstlich angegriffen werden. Der Gefahr einer Hundeattacke setzen sich die Mitbewohner der Antragstellerin zwar - mehr oder weniger - freiwillig aus und zudem bestand die Möglichkeit, diese Gefahr durch Einbau entsprechender Sicherungssysteme zu begrenzen, doch gilt dies in keiner Weise für unbeteiligte Dritte, wie etwa Mieter oder Passanten oder Besucher. Angesichts der Unmöglichkeit, die Tiere auf Dauer artgerecht in verschlossenen Räumen zu halten, muss außerdem davon ausgegangen werden, dass die Schäferhunde ausgeführt werden müssen. Die hierbei für Menschen und andere Tiere auftretende Gefahren sind angesichts der gezeigten früheren Angriffe auf Menschen als unmittelbar bevorstehend zu werten. Bis zum Nachweis der Ungefährlichkeit der Tiere, die nur aufgrund einer qualifizierten Begutachtung möglich ist, kann die Annahme der Antragsgegnerin, es bestehe eine gegenwärtige Gefahr für Menschen und andere Tiere durch die Schäferhunde der Antragstellerin, nicht widerlegt werden. Das bei Bejahung der Voraussetzung eröffnete Ermessen der Ordnungsbehörde hat diese ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids vom 4. September 2000 ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen überschritten oder in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise von dem Ermessen Gebrauch gemacht habe (§ 114 VwG0), liegen nicht vor. Auch der Bescheid vom 4. September 2000 ist offensichtlich rechtmäßig. Darin hat die Antragsgegnerin mit Ziffer 2 die am 21. Juli 2000 durch den Polizeivollzugsbeamten angeordnete Sicherstellung der vier Hunde lediglich bestätigt, mit der in Ziffer 1 erstmals angeordneten Sicherstellungsanordnung den Hund "Rex" betreffend aber einen eigenständigen Verwaltungsakt erlassen. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 S. 1 VwG0 begründet. Formell ist die Sicherstellungsanordnung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist, wie oben ausgeführt, die für die entsprechende Anordnung zuständige Behörde. Eine Anhörung der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 HSOG ist - zumindest konkludent - aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs und der Telefonate der Bevollmächtigten mit dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin vor der hier in Streit stehenden Anordnung erfolgt. Die Begründung des Verwaltungsakts ist zwar recht knapp, entspricht angesichts der näheren Umstände des Falles, die den Beteiligten auch bekannt waren, aber noch den Anforderungen des § 39 Abs. 1 HessVwVfG, Auch materiell ist der Bescheid, entsprechend den obigen Ausführungen, rechtmäßig, denn an der Situation hatte sich trotz der inzwischen erfolgten Begutachtung der Tiere nichts geändert. Das Gutachten war am 4. September 2000 möglicherweise zwar schon ausgearbeitet, lag nach den Angaben der Antragsgegnerin ihr im Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides aber noch nicht vor. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Antragsgegnerin aufgrund des darin festgestellten Sachverhalts und den oben zitierten Ausführungen geradezu zwingend die Beschlagnahmung auch des Hundes Rex wie auch die Fortdauer der Verwahrung der anderen vier Hunde anordnen müssen. Die Aufrechterhaltung der Sicherstellung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ein u.U. Hund erkrankt ist. Die sichergestellte Sache bzw. das sichergestellte Tier sind nach § 41 Abs. 1 HSOG in amtliche Verwahrung zu nehmen, wobei sich die Ordnungsbehörde auch der Hilfe Dritter bedienen darf. Nach § 41 Abs. 3 HSOG ist nach Möglichkeit einer Wertminderung vorzubeugen, d.h. für Tiere ist es selbstverständlich, dass diese gefüttert und artgerecht gehalten sowie bei entsprechenden Verletzungen oder Gesundheitsstörungen nach Maßgabe der Zumutbarkeit tierärztlich versorgt werden müssen. Die insoweit vorgetragenen Angaben der Antragstellerin, der Hund Trajan leide schwer an Hüftgelenksdisplasie und bedürfe dringend der Verabreichung von Medikamenten, damit sich der Zustand der Krankheit nicht verschlechtere, auch sei eine Operation vorgesehen, vermag gleichwohl eine Unrechtmäßigkeit der weiteren Verwahrung nicht zu begründen. Denn die Antragsgegnerin hat in dem Schriftsatz vom 31. August 2000 ausgeführt, sie habe sich bei dem von der Antragstellerin genannten Tierarzt Dr. S., B., erkundigt, doch sei von dort aus weder ein Rezept für Medikamente noch ein Operationstermin vereinbart worden. Zwar deuten die zuletzt vorgelegten tierärztlichen Bestätigungen der Frau R. und des Herrn Dr. A. vom 13. und 19. September 2000 darauf hin, dass es durchaus notwendig sein könnte, dem Hund Trajan zur Schmerzlinderung die notwendigen Medikamente zu verabreichen, doch macht dies die Verwahrung noch nicht rechtswidrig, so dass die Antragsgegnerin aus diesem Grund verpflichtet wäre, den Hund an die Antragstellerin herauszugeben. Gegebenenfalls wird zunächst darüber zu befinden sein, ob das Tier durch die Antragstellerin selbst oder die Mitarbeiter des Tierheims medikamentiert werden könnte oder müsste. Für eine entsprechende Entscheidung fehlt es indes bislang an dem konkreten Nachweis der benötigten Medikamente und deren Preis. Auch darf hier die Entscheidung im Parallelverfahren 10 G 3053/00 nicht unberücksichtigt bleiben. Zuletzt vermag auch das Argument, bei weiterem Verbleib im Tierheim sei es gegebenenfalls erforderlich, die Ausbildung in einer Hundeschule wiederholen zu lassen, nicht zu überzeugen. Ausgehend von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und der hier festgestellten Gefahr für die öffentliche Sicherheit können mögliche materielle Schäden in der genannten Höhe nicht ausschlaggebend sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs, 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GKG. Dabei setzt die Kammer je Tier den Betrag von 4.000,00 DM an. Im Hinblick auf den Charakter des Eilverfahrens ist insoweit eine Verminderung um die Hälfte angezeigt.