Beschluss
10 G 3053/00
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:0926.10G3053.00.0A
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Leitsätze
Die Regelungen des § 11 Abs. 2 S. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August 2000 (GVBl. I S. 411) über die Tötung von Hunden, die sich als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung erwiesen haben, sind auch nach dem Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2000 (Az. 11 NG 2500/00) anwendbar.
Eine nach § 11 Abs. 2 S. 2 Gefahrenabwehrverordnung vom 15. August 2000 von der zuständigen Behörde angeordnete Tötung eines als gefährlich erkannten Hundes ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil als milderes Mittel die lebenslange Verwahrung des Tieres in einem Tierheim als Alternative zur Tötung angesehen werden kann. Neben den insoweit zu erwartenden weiteren Schäden in Bezug auf
das Verhalten des Hundes durch psychische Deformation ist auch die durch das Tier verursachte Gefahr für das Personal der Aufnahmeeinrichtung ein sachlich gegen eine derartige Möglichkeit sprechender Gesichtspunkt.
Im Fall der bestehenden Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen kann es sachgerecht sein, die Tötung auch einer Gruppe von Tieren nach § 11 Abs. 2 S. 1 der Gefahrenabwehrverordnung vom 15. August 2000 anzuordnen, nämlich dann, wenn nachgewiesen wird, dass ein oder mehrere Hunde dieser Gruppe Menschen angegriffen haben, jedoch nicht das konkret handelnde Individuum ermittelt werden kann. Ausnahmsweise wird in derartigen Fällen jedoch bei geeigneten äußeren Möglichkeiten eine Separation einzelner Tiere in die Abwägung einzustellen sein, sofern diese Separation geeignet ist, zukünftige Schäden sicher zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelungen des § 11 Abs. 2 S. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August 2000 (GVBl. I S. 411) über die Tötung von Hunden, die sich als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung erwiesen haben, sind auch nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2000 (Az. 11 NG 2500/00) anwendbar. Eine nach § 11 Abs. 2 S. 2 Gefahrenabwehrverordnung vom 15. August 2000 von der zuständigen Behörde angeordnete Tötung eines als gefährlich erkannten Hundes ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil als milderes Mittel die lebenslange Verwahrung des Tieres in einem Tierheim als Alternative zur Tötung angesehen werden kann. Neben den insoweit zu erwartenden weiteren Schäden in Bezug auf das Verhalten des Hundes durch psychische Deformation ist auch die durch das Tier verursachte Gefahr für das Personal der Aufnahmeeinrichtung ein sachlich gegen eine derartige Möglichkeit sprechender Gesichtspunkt. Im Fall der bestehenden Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen kann es sachgerecht sein, die Tötung auch einer Gruppe von Tieren nach § 11 Abs. 2 S. 1 der Gefahrenabwehrverordnung vom 15. August 2000 anzuordnen, nämlich dann, wenn nachgewiesen wird, dass ein oder mehrere Hunde dieser Gruppe Menschen angegriffen haben, jedoch nicht das konkret handelnde Individuum ermittelt werden kann. Ausnahmsweise wird in derartigen Fällen jedoch bei geeigneten äußeren Möglichkeiten eine Separation einzelner Tiere in die Abwägung einzustellen sein, sofern diese Separation geeignet ist, zukünftige Schäden sicher zu verhindern. I. Die Antragstellerin, eine 57-jährige Gymnasiallehrerin, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Anordnung der Antragsgegnerin zur Tötung von fünf Schäferhunden. Die Antragstellerin ist Halterin von insgesamt sechs Hunden der Rasse "Deutscher Schäferhund". Sie bewohnt in M. ein Haus, in dem außer ihr selbst auch ihre zur Zeit 89-jährige Mutter und drei Mieter leben. Die Wohnungen der Antragstellerin - die eine Wohnfläche von rund 90 qm aufweist - und ihrer Mutter sind auf zwei Etagen angeordnet, im zweiten Obergeschoss wohnt die Antragstellerin, im dritten Obergeschoss ihre Mutter, und durch eine Wendeltreppe verbunden. Die Türen können durch verriegelbare Absperrungen verschlossen werden. Im Schriftsatz vom 10. August 2000 gibt die Antragstellerin an, es sei eine zweite Tür als zusätzliche Sicherung eingebaut worden, nachdem eine frühere Pflegerin der Mutter von einem Hund gebissen worden war. In ihrer Wohnung hält die Antragstellerin die sechs Hunde, ein Elternpaar und deren vier Abkömmlinge. Nachdem die Versuche der Antragstellerin in den Jahren 1997 und 1998, ihre Hunde vor Ort ausbilden zu lassen, gescheitert waren, ließ sie fünf der Tiere bei der Hundeschule H. GmbH, O., ausbilden. In den Jahren 1997 und 1998 bediente sich die Antragstellerin bei der Pflege und Versorgung der Tiere der Hilfe eines Freundes und eines Studentenehepaares. Später übernahm die Antragstellerin diese Tätigkeiten allein. Bei dem notwendigen Ausführen der Tiere konnte die Antragstellerin die sechs Schäferhunde nicht mehr vollständig unter Kontrolle halten und setzte daher Elektroreizgeräte der Marke "Teletakt" ein, die ihr die Hundeschule empfohlen hatte. Die Elektroreizgeräte, die dem Tier als Halsband angelegt werden, können durch einen Funkimpuls dem jeweiligen Hund einen in der Intensität einstellbaren Stromreiz verabreichen, wobei das Ziel ist, das Tier auf ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Diese nicht unumstrittenen Geräte werden bei der Abrichtung bzw. Schulung von Hunden eingesetzt. Zur Steuerung führte die Antragstellerin eine der Zahl der Hunde entsprechende Anzahl von Sendegeräten mit sich, die jeweils für ein Halsband den Impuls auslösten. Aufgrund hier nicht bekannter Anzeigen kontrollierten am 2. März 2000 Mitarbeiter des Staatlichen Amts für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen M. (im Weiteren- Veterinäramt) die Hundehaltung der Antragstellerin und beanstandeten den Einsatz der Elektroreizgeräte. Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 untersagte das Veterinäramt sodann der Antragstellerin den weiteren Einsatz der Teletakt-Geräte und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwG0 die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 15. Juni 2000 Widerspruch und beantragte gleichzeitig gerichtlichen Eilrechtsschutz. Dieses Verfahren ist unter dem Az. 10 G 2151 /00 bei dem Verwaltungsgericht Gießen anhängig. Am 21. Juli 2000 kam es indes zu einer schweren Attacke der Hunde auf einen Menschen. An diesem Tag hielt sich die Antragstellerin vormittags mit einer Hündin bei einem Tierarzt zur Untersuchung bzw. Behandlung des Tieres auf. Während dieser Zeit, etwa zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr, suchte Frau R. die Mutter der Antragstellerin in deren Wohnung auf, um sie - wie es regelmäßig seit dem Frühjahr 2000 geschah - zu pflegen. Unter bisher nicht geklärten Umständen fiel einer der Hunde, nämlich der Rüde mit dem Namen "Rex", Frau R. an und fügte ihr schwere Bissverletzungen am Arm zu. Ein anderes, nicht identifiziertes Tier biss die Geschädigte in das Bein. Die Antragstellerin selbst vermutet bezüglich des Hergangs der Attacke, ihre Mutter habe möglicherweise die abgeriegelte Wohnungstür der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung, in der sich die fünf zurückgelassenen Tiere aufhielten, geöffnet und nicht wieder sachgerecht verschlossen. Bei der Attacke der Hunde auf Frau R. konnte diese sich trotz ihrer Verletzungen unter Mühen zwar in den Vorhof des Anwesens flüchten, der Hund Rex ließ indes nicht von ihr ab, sondern verfolgte sie weiter und verhinderte in Folge auch, dass die herbeigerufene Polizei Frau R. aus der Gefahrenzone befreien konnte. Erst die von dem Vorfall verständigte Antragstellerin konnte den Schäferhund beruhigen und in das Haus zurückbringen, so dass der Geschädigten nunmehr ärztliche Hilfe zuteil werden konnte. Frau R. war erheblich verletzt worden und ihre Gesundheit ist bis zum heutigen Tag nicht wiederhergestellt. Eine vor Ort anwesende Mitarbeiterin der Antragsgegnerin ordnete sodann die sofortige Sicherstellung der vor Ort befindlichen Schäferhunde und des in der Tierarztpraxis verbliebenen Tieres an. Entgegen dem ausdrücklichen Willen der Antragstellerin, die selbst festgenommen worden war, fingen die Polizeibeamten sodann auf die Bitte der Mitarbeiterin des Ordnungsamts hin die fünf Schäferhunde in der Wohnung der Antragstellerin ein und verbrachten sie in das Tierheim M.. Die sechste Hündin war zunächst bei dem Tierarzt verblieben und wurde später von der Polizei dort abgeholt und ebenfalls in das Tierheim verbracht. Der Hund Rex wurde gemäß § 94 StPO beschlagnahmt, die anderen Hunde stellte die Polizei nach § 40 HSOG sicher, worüber sie der Antragstellerin einen schriftlichen Nachweis erteilte. Gegen die Sicherstellung nach dem HSOG legte die Antragstellerin am 24. Juli 2000 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Am 7. August 2000 hat die Antragstellerin gerichtlichen Eilrechtsschutz hinsichtlich der Sicherstellung der Schäferhunde beantragt. In diesem Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 G 2608/00 hat die beschließende Kammer mit heutigem Tag ebenfalls eine Entscheidung getroffen, auf die insoweit verwiesen wird. Die Antragstellerin legte des Weiteren verschiedene "Urkunden" über "Hundeführerscheine" vor, die von der Hundeschule H. GmbH in O. am 3. bzw. 15. April 2000 ausgestellt wurden. Die Ausbildung selbst sei, so eine entsprechende Bestätigung der Hundeschule H. vom 15. September 2000, seit dem 9. Oktober 1998 bis zum 18. April 2000 erfolgt. Am 21., 25. und 27. Juli begutachtete der VDH-Sachverständige Polizeioberkommissar F. die Tiere in dem Tierheim M.- C.. Hierbei beobachtete und prüfte er die Schäferhunde sowohl einzeln wie auch im Rudel. Herr F. stellt in seinem am 31. August 2000 gefertigten schriftlichen Gutachten u.a. folgendes fest: "Dass die zu begutachtenden Hunde sich in einem solchen Zustand befinden, sieht man an ihrem zuvor beschriebenen Verhalten und nicht zuletzt an ihrer Körpersprache. Im Ausdruckverhalten des Hundes spiegelt sich seine physische aber auch psychische Verfassung wieder. Der Habitus der sozial deprivierten Hunde ist auf den Einzelbildern, den Ausschnittsvergrößerungen sowie auf den Gruppenaufnahmen der Hunde zu erkennen. Obwohl eine mehrfache freundliche Kontaktaufnahme bei allen Hunden versucht wird, bleibt es bei dem auf den Bildern erkennbaren Ausdrucksverhalten. Alle Hunde neigen zur Buckelhaltung, stehen ohne Spannung mit abgesenktem Kopf, die Beine sind eingeknickt. Die Augen der Hunde sind ohne Glanz, sie weichen jedem Blickkontakt aus, blicken an mir vorbei, oder auf den Boden. In jedem Fall scheint der Blick mich zu durchdringen. Selbst in der Gruppe, in der ein Hund als Rudeltier normalerweise seine vorhandenen trieblichen Veranlagungen ausspielt, wollen sie flüchten, suchen Schutz in Tür- und Maueröffnung, verstecken sich hinter den eigenen Artgenossen, versuchen, in den Boden hinein abzutauchen. Bewegungsreize, aktive Bedrohungen lassen sie ohne jede Gegenreaktion widerspruchslos über sich ergehen. Selbst aus dem Wehrtriebverhalten heraus erfolgt keine Reaktion. Die Hunde sind physisch und psychisch zerstört. Sie haben sich selbst aufgegeben. Durch solche Lebensbedingungen verschlechtern sich u.U. auch die Krankheitsbilder der einzelnen Hunde deutlich. Die chronische Magen-/Darmerkrankung der DSH 1 Hündin kann z.B. eine Reaktion auf die bestehenden Verhältnisse sein. Die Schmerzen bei den HD erkrankten Tieren können durch den inneren Zustand deutlicher empfunden und verstärkt werden. Diese Belastungen verstärken das Stressempfinden und können sich dann ebenfalls wiederum in einer Eskalation entladen Schlussbetrachtung: DSH 6 steht als verursachender Hund fest. Sein Aktivwerden ist aus den beschriebenen Motivationslagen heraus zu erklären. Nach Angaben der Zeugin B. war dieser Hund in der Vergangenheit schon einmal auffällig geworden und hatte seinen Vorbesitzer gebissen. Der zweite beteiligte Hund kann mit den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr festgestellt werden. Spekulationen dienen an dieser Stelle nicht einer objektiven Würdigung. Es muss aber in Betracht gezogen werden, dass es mit Sicherheit einer der Hunde von DSH 2 bis DSH 5 gewesen ist. ... Eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen geht aus o.a. Gründen ständig von allen hier begutachteten Hunden aus, auf der einen Seite physisch und psychisch am Boden, verhalten sie sich bei dominanten Menschen passiv bis demütig, auf der anderen Seite gehen sie bei subdominanten Personen in ein offensives Angriffsverhalten über. Es muss jeder Zeit damit gerechnet werden, dass bei einem entsprechenden Schlüsselreiz die bekannten Reaktionen abgerufen werden, die dann nicht mehr kontrollierbar und steuerbar sind und zu Verletzungen oder gar zur Tötung eines Menschen führen können." Im Anschluss an die Begutachtung wurde die Hündin mit der Bezeichnung DSH 1 der Antragstellerin zurückgeben. Nachdem die Staatsanwaltschaft M. die Beschlagnahme des Schäferhundes "Rex" (im Gutachten mit DSH 6 bezeichnet) aufgehoben hatte, ordnete die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 4. September 2000 auch die Sicherstellung dieses Hundes mit Sofortvollzug an. Auch hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte die Einbeziehung in das Verfahren 10 G 2608/00. Die Vorsitzende des Vereins Tierheim Landkreis M.-B. e.V. teilte in einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 7. September 2000 mit, die Unterbringung der Schäferhunde in dem Tierheim sei problematisch, da sich die Tiere aufgrund ihrer Aggressivität gegenseitig beißen und verletzen würden. Auch die Mitarbeiter seien während der notwendigen Versorgung der Hunde gefährdet. Am 11. September 2000 erließ die Antragsgegnerin sodann die streitbefangene Verfügung, mit der sie anordnete: Die Tötung der Schäferhunde DSH 2, DSH 3, DSH 4, DSH 5 und DSH 6, die zur Zeit amtlich verwahrt werden, wird angeordnet. Die Tötung erfolgt sieben Tage nach Zustellung dieser Verfügung. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 01. und 02. wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet." Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, von den fünf Schäferhunden gehe eine ständige Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen aus. Dies stehe aufgrund des Vorfalls am 21. Juli 2000 und des Gutachtens vorn 31. August 2000 fest. Dies ergebe sich auch aus aufgrund der Presseberichte eingegangen weiteren Anzeigen über das Verhalten der streitbefangenen Tiere. Nach Rücksprache mit dem VDH-Sachverständigen könne die Gefahr, die von dem Rudel wie auch von jedem einzelnen der Schäferhunde ausgehe, nicht durch die Weitervermittlung der Tiere an sachkundige Personen ausgeschossen werden. Die Tötung aller fünf sichergestellter Schäferhunde sei daher aus Gründen der Gefahrenabwehr notwendig und verhältnismäßig. Die Tötung des DSH 6 sei schon nach § 11 Abs. 2 S. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden - Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde - vom 15. August 2000 ohne Ermessensausübung anzuordnen, da nachgewiesen sei, dass dieser Hund Frau R. ernstlich verletzt habe. Als Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs verwies die Antragsgegnerin auf die bei einem Aufschub der Anordnung resultierenden Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und anderen Tiere. Mit Schriftsatz vom 14. September legte die Antragstellerin gegen die Anordnung vom 11. September 2000 Widerspruch ein. Am 15. September 2000 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gestellt. Sie vertritt die Ansicht, die Verfügung vom 11. September 2000 sei rechtswidrig, da die der Entscheidung zugrunde gelegte Norm des § 11 Abs. 2 S. 2 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde gegen das Übermaßverbot verstoße. Hinsichtlich der anderen Tiere habe die Antragsgegnerin das ihr nach § 1,1 Abs. 2 S. 2 der Gefahrenabwehrverordnung zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. So stütze diese sich auf sachfremde Erwägungen zu den Eigenheiten der Hundehaltung durch die Antragstellerin. Zudem habe die Antragsgegnerin die angebotene Untersuchung durch den Leiter der Hundeschule H. abgelehnt, die Tiere aber durch den Gutachter F. - dessen Unvoreingenommenheit bezweifelt werden müsse - in ihrer Abwesenheit und in einer für die Schäferhunde fremden Umgebung begutachten lassen. Der beobachtete schlechte Zustand der Hunde sei möglicherweise auf die Umstände der Sicherstellung und der Verbringung in das Tierheim zurückzuführen. Im Übrigen bestehe auch kein öffentliches Vollzugsinteresse, da sich die Hunde im Tierheim M. befänden, wo sie keinen Menschen gefährden könnten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. September 2000 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. September 2000 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie erachtet die angegriffene Verfügung als rechtmäßig, da die Tötung der Schäferhunde notwendig sei. Diese Tiere seien, wie das Gutachten F. nachweise, gefährlich für Menschen und andere Tiere. Wie nach dem Vorfall vom 21. Juli 2000 durch andere Personen bekannt geworden sei, hätten die Tiere - ohne dass bestimmt werden könne, welche - bereits im März 1997 eine Joggerin verletzt, was die Antragstellerin auch nicht bestreite. Auch andere nunmehr vorliegende Anzeigen belegten, dass von den Hunden eine Gefahr ausgehe. Die demgegenüber von der Antragstellerin vorgetragene Ausbildung bei der Hundeschule H. könne nicht als Nachweis für die Ungefährlichkeit der Tiere anerkannt werden. Gegenstand der Entscheidungsfindung sind die Behördenakte und die Gerichtsakten der Verfahren 10 G 3053/00, 10 G 2608/00 und 10 G 2151100 gewesen. II. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14. September 2000 gegen die Anordnung vorn 11. September 2000 ist unbegründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage und der festgestellten Rechtslage überwiegen die Interessen der Antragstellerin nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwG0 kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt, der nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwG0 für sofort vollziehbar erklärt wurde, auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragtellers, die Vollziehung bis zu einer Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwG0 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs unter Verstoß gegen § 80 Abs. 3 S. 1 VwG0 unzulänglich begründet ist. Die angegriffene Anordnung der Antragsgegnerin vom 11 . September 2000 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug als eilbedürftig. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwG0 begründet. Formell ist die Anordnung hingegen nur im Ergebnis nicht zu beanstanden, Die Antragsgegnerin - Allgemeine Ordnungsbehörde - ist nach § 16 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August 2000 (GVBI. 1 S. 411) für die hier zu entscheidenden Anordnungen zuständig. Indes hat die Antragsgegnerin es versäumt, die Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 HessVwVfG vor der hier in Streit stehenden Anordnung anzuhören. Die Anhörungspflicht ist kein substanzloses Formerfordernis. Als Folge des Rechtsstaatsprinzips bedeutet Anhörung im Sinne von § 28 HessVwVfG vielmehr, dass die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gibt, um damit auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, und dass sie das Vorbringen zur Kenntnis nimmt, bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht und sich spätestens in der Begründung ihrer Entscheidung (§ 39 Abs. 1 HessVwVfG) damit auseinandersetzt. Eine solche Anhörung hätte möglicherweise aber nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 HessVwVfG unterbleiben dürfen, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug bzw. im öffentlichen Interesse notwendig war. Diese Ausnahme ist jedoch in aller Regel eng zu fassen, so dass auch bei einer zeitlich drängenden Entscheidung der Betroffene noch anzuhören sein wird; gegebenenfalls unter Setzung einer nur nach Stunden zu rechnenden Frist. Im vorliegenden Fall kann diese Erörterung aber unberücksichtigt bleiben, weil sich die Antragsgegnerin zumindest im gerichtlichen Eilverfahren noch mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, weshalb gemäß § 45 Abs. I Nr, 3 und Abs. 2 HessVwVfG dieser Verfahrensfehler als geheilt zu betrachten ist. Die angegriffene Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Vorschrift des § 11 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde angewandt. Zunächst ist die Tötung des DSH 6 ("Rex") zutreffend auf die Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung gestützt worden. Danach ist die Tötung eines Hundes anzuordnen, wenn der - als gefährlich erkannte (Satz 1) - Hund einen Menschen getötet oder ernstlich verletzt hat. Da der Hund DSH 6 ohne jeden Zweifel die Pflegerin der Mutter der Antragstellerin angefallen und schwer verletzt hat, gilt er nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung als gefährlich. Durch diesen Angriff auf Frau R. ist auch die weitere Voraussetzung des § 11 Abs, 2 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung, nämlich die ernstliche Verletzung eines Menschen, verwirklicht worden. Die in der Norm für die Ordnungsbehörde vorgeschriebene Rechtsfolge ist die Tötung des gefährlichen Hundes. Diese Vorschrift ist auch nicht, wie die Antragstellerin meint, als nichtig, weil unverhältnismäßig, anzusehen. Angesichts des hohen Rechtsguts der körperlichen und seelischen Integrität von Menschen hat der Verordnungsgeber in grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise hier sowohl das wirtschaftliche wie das immaterielle Interesse des Halters bzw. Eigentümers eines Hundes an dessen weiterer Existenz wie auch das - teilweise - heute als schutzwürdig angesehene Recht des Tieres am weiteren Leben mit dein öffentlichen Interesse an höherwertigen Rechtsgütern abgewogen. Die mit der Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde gefundene Priorität für den Schutz der Menschen vor dem Angriff von Hunden ist nicht zu kritisieren. Die (finale) Entscheidung für die Tötung eines als gefährlich erkannten Tieres als ultima ratio ist unter den in der Verordnung enthaltenen Einschränkungen, nämlich dass der Hund nicht nur bereits einen Menschen gebissen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2), sondern gar ernstlich verletzt hat (§ 11 Abs, 2 Satz 2), schon deswegen ohne Bedenken vertretbar, weil in solchen Fällen die Gefahr der Wiederholung nicht von der Hand zu weisen ist. Ernstlich verletzt werden kann ein Mensch in aller Regel zudem nicht von kleinen Hunden, sondern nur von größeren und mit erheblicher Kraft zum Beißen bzw. anderen Aktionen versehenen Tieren. Schließlich hat, worauf die Antragsgegnerin mit Recht hinweist, auch der Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. September 2000 - 11 NG 2500/00 - die Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August 2000 in einem dem Normenkontrollverfahren vorangegangenen Eilverfahren umfangreich geprüft und die Vorschrift des § 11 Abs. 2 hierbei unbeanstandet gelassen. Doch auch für den vorliegenden Einzelfall wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 4 Abs. 1 und 2 HSOG durch die von der Antragsgegnerin verfügte Tötungsanordnung nicht verletzt. Die Maßnahme ist geeignet, die von dem Hund "Rex" der Antragstellerin ausgehende Gefahr wirksam abzuwehren. Sie ist auch erforderlich, weil ein milderes Mittel, welches in vergleichbarer Weise zur Gefahrenabwehr geeignet wäre, nicht zur Verfügung steht. Insbesondere reicht die von der Antragstellerin genannte Möglichkeit der - eventuell lebenslangen - Unterbringung des Tieres im Tierheim hier nicht aus, um die von dem Schäferhund ausgehende Gefahr wirksam zu beseitigen. Die Angaben sowohl des Sachverständigen wie auch die aufgrund bereits vorhandener Unterbringung gemachten Erfahrungen der Mitarbeiter des Tierheims sind insoweit eindeutig negativ, nämlich dass auch die die Tiere versorgenden Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung der Gefahr eines Angriffs durch den streitbefangenen Schäferhund ausgesetzt sind. Eine dauerhafte Zwingerhaltung des Tieres, die zumindest sein Entweichen verhindern könnte, kommt auch deshalb nicht als Lösung in Betracht, weil der Hund aufgrund seiner Größe und Kraft sowie des rassetypischen Bewegungsbedarfs bei dieser Haltung verkümmern und gegebenenfalls noch aggressiver werden würde. Ebenfalls scheidet aufgrund der testierten psychischen Deformation des Tieres - insoweit nachvollziehbar - auch die Abgabe in andere Hände aus, denn nach Ansicht der Kammer ist eine Vergabe des Hundes in eine anderweitige, die Antragstellerin ausschließende und weitere Bissattacken des Hundes mit hinreichender Sicherheit verhindernde Halterschaft praktisch nicht durchführbar. In der nach alldem rechtmäßigen ordnungsbehördlichen Tötungsanordnung kann ebenfalls kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze insbesondere gegen Art. 14 GG, erblickt werden, da hier bei der Güterabwägung dem Schutzinteresse der Allgemeinheit der Vorrang gebührt. Die Anordnung der Tötung der Hunde DSH 2, DSH 3, DSH 4 und DSH 5, die noch nach § 41 Abs. 1 HSOG amtlich verwahrt werden, ist ebenfalls rechtmäßig. Die insoweit einschlägige Ermächtigungsnorm ist § 11 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrenabwehrverordnung. Danach kann die zuständige Behörde die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dass die insoweit streitbefangenen Tiere gefährliche Hunde sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 Gefahrenabwehrverordnung. Zumindest für einen dieser Schäferhunde ist nachgewiesen, dass er die Geschädigte R. zusätzlich zu dem Hund "Rex" gebissen hat. Dieser Hund ist aber, ebenso wie die Verursacher der im Sachbericht genannten weiteren Attacken der Hunde der Antragstellerin auf Menschen, nicht bekannt, so dass § 1 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrenabwehrverordnung nicht ohne weiteres einschlägig ist. Zwar wird man durchaus sagen können, dass im Bereich der Gefahrenabwehr es unerheblich sein muss, welches Tier aus einem Rudel heraus den der Qualifizierung zugrunde liegenden Angriff auf den Menschen ausgeführt hat, da es nicht um eine Art "Strafe", sondern um Vorbeugung vor der Gefahr der Verwirklichung weiterer Schäden an Gesundheit und Leben von Menschen geht. In diesen Fällen könnte es daher als durchaus sachgerecht angesehen werden, auch ein ganzes Rudel von Hunden als gefährlich im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung zu qualifizieren, wenn nachgewiesen wird, dass ein oder mehrere Hunde dieser Gruppe Menschen angegriffen haben. Die notwendigen Folgen wären dann bei der Frage der angemessenen Verhütung weiterer Schäden zu bedenken, etwa durch Anordnung einer Separation einzelner Tiere. Indes braucht diese Frage hier nicht beantwortet zu werden, da durch das vorgelegte Gutachten F. und die Mitteilung der Vorsitzenden des Tierschutzvereins fest steht, dass alle streitbefangenen Tiere auch Verhaltensmuster zeigen, die den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Gefahrenabwehrverordnung genannten entsprechen und damit als gefährlich einzuordnen sind. Denn auch bei "Beißereien" zwischen Hunden erweist sich das einzelne Tier dann als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde, wenn es einen anderen Hund gebissen und gegebenenfalls verletzt hat, ohne selbst von diesem angegriffen worden zu sein, oder wenn es einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.1997 - 5 B 3201/96 -). Aus dem insoweit dokumentierten Verhalten der Hunde ist auch gerade nicht zu erkennen, dass die Tiere von der Antragstellerin oder Dritten sachgerecht ausgebildet wurden. Weder konnte der Gutachter F. ein entsprechend trainiertes Rudelverhalten noch eine klare Hierarchie feststellen. Ebenfalls ist - ohne dass noch genau bestimmt werden kann, welche konkreten Tiere aktiv waren - aus dem von der Antragsgegnerin nunmehr berichteten Vorfall aus dem Jahr 1997 (Geschädigte: Frau F.-B.) zu folgern, dass die Tiere der Antragstellerin auch die Tatbestandsvoraussetzungen der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung für das Halten von Hunden vom 22. April 1992 (GVBI. 1 S. 154) erfüllt haben, nämlich "in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen". Gleiches gilt nunmehr nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde, da die Vorschrift nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass aus der Sicht des angesprungenen Menschen sich die Hunde als potentiell gefährlich darstellen und dieser Eindruck auch objektiv nachvollziehbar ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.10.1996 - 11 TG 2638/96 -). Danach kommt es nicht darauf an, dass der oder die angreifenden Hunde die Absicht hegen müssen, den angesprungenen Menschen zu beißen oder zu verletzen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen F. besteht aber auch insoweit jederzeit die Gefahr, dass die streitbefangenen Schäferhunde entsprechendes Verhalten zeigen, insbesondere bei subdominanten Personen. Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass von den Hunden DSH 2 bis DSH 5 eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgehen, liegen ebenfalls vor, Insoweit beruft sich die Antragsgegnerin zu Recht vor allem auf das Gutachten F.. In schlüssiger und nachvollziehbarer Weise begründet der Gutachter hierin die seiner Ansicht nach akut bestehende Gefahr, die von den streitbefangenen Tieren ausgeht. So zeigt insbesondere die Feststellung, dass sich die bei dominant auftretenden Menschen eher unterwürfig gebenden Hunde bei einer schwachen Person anders verhalten, in höchstem Masse die Gefährlichkeit der Schäferhunde. Für die Tiere schwach wirkende Personen - etwa ängstliche Menschen, Kinder, Kranke - könnten daher rasch Opfer von Attacken der streitbefangenen Hunde werden. Aber auch die Möglichkeit, dass sich die Tiere als sogenannte "Angstbeißer" verhalten, ist nach den vorgelegten Unterlagen nicht von der Hand zu weisen. Das Gericht hat auch überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, der Gutachter habe hier etwa ein Gefälligkeitsgutachten für die Antragsgegnerin erstattet, so dass das Gutachten keinen Wert hätte. Dies wäre vielmehr gerade bei der durch die Antragstellerin geforderten - weiteren - Begutachtung der Tiere durch die Mitarbeiter der Hundeschule H. zu besorgen, welche nicht ohne Skepsis zu bewerten wäre, hat diese Hundeschule doch die - angesichts des Vorfalls im Juli 2000 und der Notwendigkeit des Einsatzes von Teletakt-Geräten offenbar nicht erfolgreich abgeschlossene - Ausbildung der Tiere (mit) geleistet. Die Gefährlichkeit der Schäferhunde ist zudem als grundsätzliches Problem zu erkennen, das auch nicht auf eine bestimmte Unterbringung der Tiere fixiert oder beschränkt erscheint. Denn auch im Haushalt der Antragstellerin selbst lebt eine ältere Person, nämlich die Mutter der Antragstellerin, die offenbar zumindest bei Abwesenheit der Antragstellerin trotz entsprechender Sicherungen (die aufgrund eines früheren aber nicht aktenkundigen Vorfalls erfolgten) Zugang zu den Hunden finden konnte bzw. die letzteren zu ihr. Zwar hat die Antragstellerin zwischenzeitlich nach ihren Angaben die Sicherungen zu ihrem Wohnbereich verstärken lassen (elektronische Öffnungssperren), doch darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Tiere bereits mehrfach andere Menschen angesprungen oder gebissen haben, unter anderem eine frühere Pflegerin der Mutter der Antragstellerin. Nicht ausgeschlossen werden kann auch, dass die Antragstellerin selbst einmal fremder Hilfe bedarf. Für diese Fälle kann es für Hilfs- und Rettungspersonen notwendig werden, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten. Dass aber gerade alte und schwache oder auch ängstliche Menschen in der Gefahr stehen, von derart (fehl-) geprägten Tieren angegriffen zu werden, ist ohne weiteres erkennbar. Wie sich aus dem Schreiben der Vorsitzenden des Tierschutzvereins ergibt, sind auch die als erfahren im Umgang mit fremden Hunden einzustufenden Mitarbeiter des Tierheims M. durch die Schäferhunde gefährdet, Die Hunde müssten gerade bei einem längeren Aufenthalt im Tierheim, der auch bei zügigster Bearbeitung eines Hauptsacheverfahrens durch die Verwaltung und die Gerichte anzunehmen ist, daher erheblich gesichert werden, um nur die notwendigsten Versorgungs- und Reinigungsarbeiten vornehmen zu können. Aber auch bei anderweitiger Unterbringung der Tiere kann nach der Aussage des Gutachters eine Gefährdung für Menschen nicht ausgeschlossen werden, da die Tiere derart in ihrer Psyche beeinträchtigt sind, dass mit unkontrollierbaren Reaktionen gerechnet werden muss. Des Weiteren sind auch die von der Antragstellerin als angeblich sachfremd angeführten Darstellungen der Haltung der Hunde durch die Antragsgegnerin deutliche Hinweise auf eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit. So weist die Tatsache, dass die Antragstellerin die Hunde in der Vergangenheit mit den Elektroreizgeräten ausgeführt hat, darauf hin, dass hier eine fehlende Kontroll- und Beherrschungsfähigkeit ursächlich gewesen sein dürfte. Kann die Antragstellerin aber ihre Hunde nicht kontrollieren, so stellt sich nicht nur die Frage nach der notwendigen Sachkunde, sondern vor allem nach einer hierdurch unter Umständen (mit-) verursachten Gefährlichkeit der Tiere für andere Menschen. Liegen danach die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Behörde vor, so kann das Gericht die Entscheidung, die hier im Ermessen der Antragsgegnerin steht, nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfen. Im vorliegenden Fall hat die Ordnungsbehörde aber weder ihr Ermessen überschritten noch sind Hinweise darauf erkennbar, dass in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise von dem Ermessen Gebrauch gemacht worden ist. Die getroffene Entscheidung ist zudem nicht unverhältnismäßig, da - wie bereits ausgeführt - der durch die Anordnung angestrebte Erfolg nicht außer jedem Verhältnis zu dem eingesetzten Mittel steht, § 4 Abs. 1 und 2 HSOG. Daher würde ein Klage gegen diese Verfügung in einem Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleiben. Die mithin offensichtlich rechtmäßige Anordnung der Tötung der Hunde ist auch eilbedürftig. Ohne Probleme kann aus den oben erwähnten Tatsachen für den Fall, dass die Schäferhunde (auch im Tierheim) weiter leben dürften, auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben von Menschen geschlossen werden. Das insoweit bestehende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Verletzungen oder gar schlimmerer Folgen überwiegt eindeutig das Suspensivinteresse der Antragstellerin, das auf wirtschaftliche und ideelle Interessen gerichtet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GKG. Dabei setzt die Kammer für das verfügte Tötungsgebot je Tier den Betrag von 4.000,00 DM an. Im Hinblick auf den die Hauptsache vorwegnehmenden Charakter des Eilverfahrens ist insoweit eine Verminderung nicht angezeigt.