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Urteil

10 E 724/02

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:0310.10E724.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 5. Februar 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Gericht geht davon aus, dass ein Widerrufsgrund bezüglich der beanstandeten Kanal und Wassererneuerung sowie der Nichtberücksichtigung der rentierlichen Nutzung des vermieteten Objekts dem Grunde nach gegeben sein kann, der angegriffene Bescheid jedoch an Ermessensfehlern leidet und erst nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 3 S. 2 HVwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 HVwVfG ergangen ist. 1. Der angefochtene Bescheid ist zunächst als rechtswidrig zu qualifizieren, weil er dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG nicht entspricht. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde bei der Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Das Ministerium hat in seiner Entscheidung Ermessensgesichtspunkte für den Widerruf jedoch nicht hinreichend dargetan. Der Widerruf der Landeszuwendung im Hinblick auf die konkreten Beanstandungen stellt sich verfahrenstechnisch als Teilrücknahme bzw. Teilwiderruf der ursprünglichen Bewilligungen dar, die gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 HVwVfG einer Ermessensausübung bedarf (vgl. auch Nr. 8.1 der vorl. VV zu § 44 LHO vom 13.03.2000 StAnz. 2000, S. 1079). Zwar mag es sein, dass diese Ermessensausübung, wie das beklagte Land ausführt, dahingehend intendiert ist, bei Nichteinhaltung der Zuwendungsbedingungen die Zuwendungsbescheide teilweise aufzuheben und die Zuwendung neu festzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 3 C 22.96 , DÖV 1997, 1006 ), indes liegen in dem konkret zu entscheidenden Fall hinreichende Tatsachen und Anhaltspunkte dafür vor, dass es der zur Entscheidung berufenen Behörde oblegen hätte, gleichwohl Ermessenserwägungen anzustellen und diese, § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG genügend, darzulegen. Derartige Umstände im Sinne einer atypischen Fallgestaltung (vgl. BVerwG, a. a. O.; HessVGH, Beschluss vom 20.02.1996 14 TG 430/95 , GewArch 1996, S. 291) sieht das erkennende Gericht darin, dass es sich gerade bei den in Rede stehenden Baumaßnahmen an Abwasseranlagen hierbei handelt es sich um den größeren Betrag um nicht zweifelsfrei von der Förderung im Rahmen der Stadterneuerung ausgeschlossene Teilbereiche handeln könnte. Es leuchtet in diesem Zusammenhang ein, dass das Oberflächenwasser getrennt von dem sonstigen Schmutzwasser nicht der örtlichen Kläranlage zugeleitet, sondern anderweitig versickert werden soll. Hierbei dürfte es sich um die der Klägerin nach dem Hessischen Wassergesetz (§§ 51 ff. HWG) auferlegte Pflicht zur Abwasserbeseitigung und insbesondere zur Versickerung des Niederschlagswassers, das auf den neu gestalteten öffentlichen Wegen und Plätzen anfällt, handeln. Wenn die Klägerin umfangreiche Maßnahmen auf diesem Gebiet sei es aus Kostengründen oder aus sonstigen Erwägungen örtlich und zeitlich im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Marktplatzes oder anderer Straßen durchführt und hinsichtlich dieser Bauabschnitte Anträge auf Landeszuwendung stellt, so mag dies für einzelne Maßnahmen zweckwidrig sein, es bleibt doch die Tatsache, dass der Ausbau in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dem Grunde nach als einheitlicher Vorgang der Stadterneuerung zu verstehen ist. Auf diesen Sachverhalt hat die Klägerin auch mehrfach in Zwischenberichten, zumindest indirekt, unter dem Stichwort 'Oberflächenrinnensystem', hingewiesen (vgl. Zwischennachweise 1992 vom 29.06.1993 und 1993 vom 14.12.1994). Bezüglich der Nichtberücksichtigung der vertraglich vereinbarten langjährigen Mieteinnahmen bei dem Haus M... 19 und 20 dürften Entlastungsgründe zugunsten der Klägerin indes nicht vorliegen. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes eröffnet nach §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 3 S. 2, 48 Abs. 4 HVwVfG jedoch erst ein entsprechendes Widerrufsermessen, dessen Ausübung die angegriffenen Bescheide nicht erkennen lassen. Die Begründung lässt die Abwägung ermessensrelevanter Gesichtspunkte nicht einmal ansatzweise erkennen. Gleiches gilt bezüglich des Schreibens des Beklagten vom 4. Februar 2002, soweit man dieses überhaupt zur Ergänzung des bewusst separat verfassten Widerrufs und Rückforderungsbescheides heranziehen kann. Auch der Vortrag des beklagten Landes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht geeignet, diesen Mangel im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO zu beheben, da nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eine Ermessensbetätigung zumindest im Ansatz bereits in den angegriffenen Bescheiden vorhanden sein muss und im übrigen der Vortrag inhaltlich auch nicht geeignet ist, eine unzureichende Begründung entsprechend zu ergänzen. Daher liegt zur Überzeugung des Gerichts teilweise ein atypischer Subventionssachverhalt vor, der eine Ermessensbetätigung der Behörde erfordert hätte und der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG die Darstellung der maßgeblichen Ermessenserwägungen in den angefochtenen Bescheiden erfordert, woran es aber fehlt. Die Begründung war auch nicht gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG entbehrlich, denn die Gründe für die Ausübung des Ermessens in der dargestellten Richtung hatte der Beklagte der Klägerin nicht zuvor mitgeteilt. Als relativ eindeutig dürfte jedoch im Gegenzug die Verpflichtung der Klägerin beurteilt werden, die Vermietung der städtischen Gebäude bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen. Insoweit dürfte daher auch von einem intendierten Ermessen des Beklagten an dem (Teil) Widerruf der Bescheide auszugehen sein. 2. Der angefochtene Bescheid erweist sich darüber hinaus noch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig. Das Ministerium stützt seine Entscheidung in dem angegriffenen Bescheid auf § 49 HVwVfG (vgl. insoweit auch Nr. 8.1 VVLHO zu § 44 LHO) bzw. exakter in der Klageerwiderungsschrift vom 11. Februar 2003 auf § 49 Abs. 3 Ziffer 1 HVwVfG. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die ursprünglichen Bewilligungsbescheide als rechtmäßige oder rechtswidrige Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, denn der Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist gemäß § 48 Abs. 4 HVwVfG bzw. §§ 49 Abs. 3 S. 2 i. V. m. 48 Abs. 4 HVwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche die Rücknahme/den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig. Nach Auswertung der vorgelegten Behördenvorgänge ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die hiernach maßgebliche Jahresfrist die Anwendung des § 48 Abs. 4 S. 2 HVwVfG steht hier nicht im Raum von dem Ministerium nicht eingehalten wurde. Zwischen der obergerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung ist streitig, ab wann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG zu laufen beginnt. Gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 BVerwG Gr. Sen. 1. und 2. 84 , BVerwGE 70, 356 ff.; HessVGH, Beschluss vom 21.02.1995 ; 6 UE 1709/92 , HessVG Rspr. 1996, S. 6 mit weiteren Nennungen), der sich das Gericht anschließt, beginnt die Frist zur Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Hierzu gehört zunächst die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und damit die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihrerseits ergibt. Im vorliegenden Fall kann es sich jedoch auch um den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes handeln, da bislang nicht nachgewiesen ist, ob die beanstandeten Baumaßnahmen bzw. fehlerhaften Berechnungen jeweils bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide vorlagen wofür viel spricht oder später durchgeführt wurden. Die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes können daher auf den hier zu entscheidenden Fall gegebenenfalls nur sinngemäß angewandt werden. In Bezug auf den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes sind die genannten Entscheidungen daher so zu verstehen, dass die Behörde und zwar der zur Entscheidung berufene Amtswalter (BVerwG a. a. O., S. 364) positive Kenntnis bezüglich aller Tatsachen hat, die für die Widerrufsentscheidung von Bedeutung sind. Insoweit sieht auch Ziffer 8.3 der vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO (a. a. O.) den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Frist zutreffend in dem Moment, in dem die Behörde positiv Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen. Hierbei sei abzustellen auf Kenntniserlangung durch den nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Amtswalter oder den Amtswalter, der für die rechtliche Überprüfung des Verwaltungsakts zuständig ist. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die in § 48 Abs. 4 HVwVfG normierte Frist als Bearbeitungs oder Entscheidungsfrist zu qualifizieren ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 20.11.1997, 10 E 1395/95), denn in beiden Fällen ist die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide der Jahre 1985 bis 1995 nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erfolgt. Erstmals mit dem Bericht des Hessischen Rechnungshofs vom 11. Februar 2000 wurde das Ministerium mit den hier in Streit stehenden Maßnahmen bzw. Unterlassungen der Klägerin konfrontiert. Zutreffend führt der Beklagte diesbezüglich daher aus, es habe weiterer Sachverhaltsaufklärung unter Beteiligung der Klägerin bedurft. Wie sich aus den Behördenvorgängen und insbesondere auch bereits aus dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 14. September 2001 ergibt, sind tatsächlich mehrere von dem Rechnungshof beanstandete Punkte der fraglichen Verwendung von Fördergeldern nicht weiter verfolgt worden. Dies ist unter anderem auch Gegenstand des Schreibens des Ministeriums an die Klägerin vom 4. Februar 2002, das insoweit inhaltlich teilweise dem Bescheid vom 14. September 2001 entspricht. Jedoch muss für die Frage der Fristberechnung tatsächlich auf die letzten Sachverhaltsermittlungen bzw. mitteilungen, d. h. hier auf das Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober 2000 abgestellt werden. Spätestens mit Vorliegen dieses Berichts wurden dem Ministerium hinreichende Tatsachenkenntnisse im Sinne der §§ 48, 49 HVwVfG vermittelt, aufgrund derer die zuständige Behörde hätte handeln können und müssen, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen die Prüfung derart lange gedauert hat (vgl. auch Nr. 8.3 der VV zu § 44 LHO). Dass im vorliegenden Fall auch der i. o. genannten Sinne zuständige Amtswalter Kenntnis erlangt hat, steht außer Streit. Diese, durch den Eingang des Berichts der Klägerin vom 25. Oktober 2000 an das Ministerium begründete Kenntnis hat sich das Land Hessen somit zurechnen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es für die Frage, ob ein Widerruf (oder eine Rücknahme) auszusprechen ist, jedoch nicht darauf an, ob der Förderungsempfänger sich etwa weigert, die mutmaßlich überzahlten Subventionen freiwillig zurückzuzahlen. Diesbezüglich trägt der Beklagte nämlich vor, erst durch die Klage gegen den Bescheid vom 14. September 2001 sei ihm bekannt geworden, dass die Klägerin die Fördermittel nicht zurückgeben und diese später auch keiner sonstigen Verwendung zuführen wolle. Diese Information sei aber als eine für die Ermessensbetätigung erforderliche Tatsache zu werten, da es Zweck der Widerrufsermächtigung des § 49 Abs. 3 HVwVfG sei, die zweckentsprechende Verwendung von Fördermitteln zu sichern. Sinn und Zweck der Regelung des § 48 Abs. 4 HVwVfG ist es jedoch gerade, Rechtsklarheit bei den Betroffenen und der zuständigen Behörde zu schaffen. Dieser Zielvorgabe würde es widersprechen, wenn es möglich wäre, kurz vor Ablauf der Jahresfrist zunächst eine unverbindliche Anfrage oder gar eine Aufforderung an den Betroffenen zu erlassen, ob Bereitschaft bestehe, die empfangene Leistung zurückzugeben oder noch einer zweckentsprechenden Verwendung zuzuführen. Vor allem ist die Ansicht des Beklagten jedoch deshalb zurückzuweisen, weil die Bereitschaft des Betroffenen, die Gelder subventionsrettend zu verwenden, keine Frage der Erlangung von Kenntnissen die Tatsachen betreffend, die die Rücknahme bzw. den Widerruf eines rechtswidrigen Verwaltungsakts "rechtfertigen", sein kann. Denn die Entscheidung über Widerruf oder Rücknahme des betroffenen Verwaltungsakts muss zuvor bereits positiv getroffen worden sein, bevor überhaupt eine eventuelle anderweitige Verwendung in Betracht gezogen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Kammer auch nicht der Ansicht, die Jahresfrist habe deshalb noch gar nicht zu laufen begonnen, weil die konkreten Verwendungsnachweise bezüglich einzelner geförderter Maßnahmen noch nicht endgültig abgeschlossen sei. Streitgegenständlich sind nämlich einzelne Baumaßnahmen und sonstige Vorgänge, die in zurückliegenden Jahren verwirklicht oder unterlassen wurden und deren Prüfung gerade nach den Feststellungen des Rechnungshofs als abgeschlossen zu gelten hat. Lediglich bezüglich anderer Objekte oder Sachverhalte könnte dieses Argument mithin greifen, etwa hinsichtlich des nach Aktenlage noch nicht abgeschlossenen baufachlichen Prüfungsverfahrens für die Gebäude M... 19 und 20 (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 5. April 2001). Spätestens Ende des Jahres 2000 lag damit eine Kenntnis der maßgeblichen Umstände im Sinne des § 48 Abs. 4 HVwVfG vor. Mithin ist die Teilaufhebung der Bewilligungsbescheide nicht innerhalb der gesetzlich normierten Jahresfrist erfolgt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass auf Seiten der Klägerin keine Gebühren für die Beauftragung des Bevollmächtigten anfallen. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Widerrufs und Rückforderungsbescheides aus dem Bereich der staatlichen Subventionen. Die Klägerin ist eine Kommune mit rund 5.000 Einwohnern, die jedoch historisch Stadtrechte genießt. Der Stadtkern, der weitgehend aus Fachwerkgebäuden besteht, ist aufgrund seiner exponierten Lage auf einem Basaltkegel durch enge Straßen und geringe öffentliche Flächen gekennzeichnet. Im Jahr 1984 beantragte die Klägerin die Aufnahme in das Landesprogramm Einfache Stadterneuerung, um notwendige und umfangreiche Sanierungsmaßnahmen öffentlicher wie privater Art durchführen zu können. Das beklagte Land gab diesem Antrag mit Bescheid vom 25. Februar 1985 für den Förderungszeitraum von zwölf Jahren statt. Seit dem Jahr 1987 führte die Klägerin daraufhin unter erheblichem Einsatz eigener Mittel mannigfache Erneuerungs und Sanierungsarbeiten im Stadtkern durch, die zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen sind. Für die Baumaßnahmen und die damit in Zusammenhang stehenden Nebenkosten erstellte sie regelmäßig Zwischennachweise, die bei dem Staatsbauamt M. einer technischen Nachprüfung unterzogen wurden. Der Beklagte bewilligte nach erfolgter Prüfung auf die vorgelegten Anträge hin sodann jeweils mit diversen Bescheiden die anteilig zu gewährenden Zuschüsse. Es handelt sich im Einzelnen um 13 Bewilligungen, die in dem angegriffenen Bescheid vom 5. Februar 2002 aufgeführt sind und eine Gesamtfördersumme von 10.718.000,00 DM beinhalten. Dies entspricht rund 78 % der einschlägigen Gesamtinvestitionen i.H.v. 13.730.000,00 DM. Im Jahr 1999 prüfte der Hessische Rechnungshof die Verwendung der Fördergelder durch die Klägerin, wobei er in seinem Bericht vom 11. Februar 2000 an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (im Weiteren: Ministerium) beanstandete, die zweckgebundenen Mittel seien in erheblichem Umfang nicht sachgerecht verwandt worden. Unter anderem seien insgesamt 669.792,36 Euro in Maßnahmen geflossen, die die Erneuerung bzw. Sanierung von Kanälen und Wasserleitungen zum Gegenstand gehabt hätten, was nach den einschlägigen Bestimmungen für das Förderprogramm Einfache Stadterneuerung nicht zulässig sei. Weiterhin müsse sich die Klägerin Einnahmen aus der Vermietung von geförderten Objekten zurechnen lassen, so dass diese Summen die Förderung i.H.v. 157.071,41 Euro zu hoch erscheinen lasse. Mit Schreiben vom 6. Juni 2000 konfrontierte der Beklagte die Klägerin mit den Beanstandungen des Rechnungshofs und bat um Aufklärung. Nach Fristverlängerung berichtete die Klägerin dem Ministerium daraufhin mit Schreiben vom 6. und 15. September 2000 und vom 25. Oktober 2000 über die Nachprüfungen der beanstandeten Punkte. Hierbei gab sie im Wesentlichen zu erkennen, sie könne die Beanstandungen des Rechnungshofs nicht akzeptieren, da die Mittel sachgerecht verwandt worden seien. Die Erklärungen der Klägerin überzeugten das Ministerium indes nur teilweise, so dass der Beklagte mit Schreiben vom 14. September 2001 die Klägerin informierte, nach endgültiger Klärung der Sachlage sehe es staatliche Fördermengen als ungerechtfertigt zur Finanzierung nicht förderfähiger Kosten in Höhe von 1.498.946,79 DM und nicht angesetzter Einnahmen bei der Vermietung der Objekte M... 19 und 20 in Höhe von 307.204,98 DM verwendet an. Diese Beträge müsse die Klägerin unverzüglich an die Landestreuhandstelle zurückzahlen. Indes könnten die zurückgezahlten Mittel später wieder nach den förderrechtlichen Bestimmungen abgerufen und zur Deckung künftiger Kosten der Erneuerungsmaßnahme eingesetzt werden. Gegen dieses Schreiben erhob die Klägerin am 8. November 2001 Klage (Az. 10 E 3585/01) mit der Begründung, sie könne für die Rückzahlungsaufforderung keine Rechtsgrundlage erkennen. Nachdem der Beklagte am 31. Januar 2002 den Bescheid vom 14. September 2001 aufgehoben hatte, nahm die Klägerin die erhobene Klage zurück. Mit Schreiben vom 4. Februar 2002 teilte das Ministerium der Klägerin anschließend erneut mit, der Sachverhalt sei geklärt. Einige der beanstandeten Positionen würden nicht weiter verfolgt, für andere seien die Fördermittel aber fehlerhaft verwandt worden. Es sei daher beabsichtigt, mit separatem Bescheid die ergangenen Bewilligungsbescheide teilweise zu widerrufen. Der Widerruf erfolgte sodann mit Bescheid vom 5. Februar 2002, mit dem der Beklagte die früheren Zuwendungsbescheide der Jahre 1985 bis 1995 widerrief und die Klägerin aufforderte, insgesamt 826.863,77 Euro zurück zu zahlen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Feststellungen des Rechnungshofs, die durch die Erklärungen der Kommune auch nicht entkräftet worden seien. Danach seien für die Erneuerung von Kanälen, Wasserleitungen und Hausanschlüssen 669.792,36 Euro verwandt worden, was den Förderungsrichtlinien widerspräche. Auch die Vermietung eines geförderten städtischen Objekts an die Sparkasse (M... 19 und 20) müsse mit 157.071,41 Euro in Abzug gebracht werden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18. Februar 2002 zugestellt. Am 13. März 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Widerruf sei zu spät erfolgt und damit verfristet. Außerdem seien die Mittel, um die hier hauptsächlich gestritten werde, zu Recht für den jeweils benannten Zweck ausgegeben worden. Die beanstandeten Baumaßnahmen an Kanälen und Wasserleitungen müssten im Zusammenhang mit der Umgestaltung des zentralen Marktplatzes und der notwendigen Ableitung des Regenwassers gesehen werden. Zudem habe sie entsprechende Angaben über die jeweilige Verwendung ordnungsgemäß gegenüber der Aufsichtsbehörde gemacht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 5. Februar 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin habe die Förderungsmittel sachwidrig verwandt, was gerade nicht korrekt angezeigt worden sei. Außerdem sei die Frist, in der die Gelder zurückgefordert werden könnten, noch nicht verstrichen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Gerichtsakte des Verfahrens 10 E 3585/01 und drei Ordner Behördenunterlagen gewesen.