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Beschluss

10 G 115/06

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2006:0213.10G115.06.0A
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Leitsätze
1. Wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine vorläufige Genehmigung von Stromtarifen im Bereich der Grundversorgung nach § 12 Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) begehrt, so müssen von dem Antragsteller nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch die Versagung der Genehmigung eintretende wesentliche Nachteile für das Energieunternehmen glaubhaft gemacht werden. 2. Wesentliche Nachteile (oder das Merkmal der in einer Prüfung der ausnahmsweise erlaubten Vorwegnahme der Hauptsache zu erörternden unzumutbaren Nachteile) bestehen nicht allein in einem möglichen finanziellen Schaden, sondern liegen erst dann vor, wenn dieser vorgetragene finanzielle Schaden in der Höhe erheblich erscheint, sich anderweitig nicht abwenden lässt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer die Existenz des Unternehmens führenden Gefährdung der finanziellen Verhältnisse führen wird.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 946.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine vorläufige Genehmigung von Stromtarifen im Bereich der Grundversorgung nach § 12 Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) begehrt, so müssen von dem Antragsteller nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch die Versagung der Genehmigung eintretende wesentliche Nachteile für das Energieunternehmen glaubhaft gemacht werden. 2. Wesentliche Nachteile (oder das Merkmal der in einer Prüfung der ausnahmsweise erlaubten Vorwegnahme der Hauptsache zu erörternden unzumutbaren Nachteile) bestehen nicht allein in einem möglichen finanziellen Schaden, sondern liegen erst dann vor, wenn dieser vorgetragene finanzielle Schaden in der Höhe erheblich erscheint, sich anderweitig nicht abwenden lässt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer die Existenz des Unternehmens führenden Gefährdung der finanziellen Verhältnisse führen wird. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 946.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin (A.) betreibt als am 1. Januar 2002 gegründetes Tochterunternehmen der im kommunalen Eigentum stehenden C. die Grundversorgung mit Elektrizität im Bereich der Landkreise W.kreis, V.kreis und G.. Nach dem Geschäftsbericht des Jahres 2004 versorgt die Antragstellerin rund 223.000 Tarifkunden (Haushalte), rund 1.000 Sondervertragskunden und mehrere Weiterverteiler mit Elektrizität, wobei sie über keine eigenen Stromerzeugungskapazitäten verfügt. Bis auf die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zwangsweise abzunehmenden Strommengen bezieht die Antragstellerin die Elektrizität größtenteils von dem EON-Konzern und weiteren Zulieferern. Die für den Vertrieb der Energie benötigten Netzeinrichtungen hält die Antragstellerin ebenfalls nicht selbst vor, sondern bedient sich hier der Dienste des Schwesterunternehmens A. wofür sie ein Nutzungsentgelt bezahlt. Die Kalkulation der Netznutzungsentgelte wird durch den Netzbetreiber durchgeführt, wobei die Preise nach § 23a Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (EnWG) der Genehmigung der Bundesnetzagentur bedürfen. Die allgemeinen Preise der Grundversorgung hingegen müssen nach § 12 Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BTOElt) durch das in Hessen zuständige Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung genehmigt werden. Die Antragstellerin berechnet den Kunden die erbrachten Leistungen derzeit nach einem Tarif, der mit Bescheid des Antragsgegners vom 23. Dezember 2004 genehmigt wurde. Dieser Bescheid ist gültig bis zum 31. Dezember 2006. Am 27. September 2005 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Genehmigung einer Preiserhöhung ab dem 1. Januar 2006. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Strombeschaffungskosten seien deutlich gestiegen und zur Vermeidung von Verlusten sei eine Erhöhung der Absatzpreise erforderlich. Die Genehmigungsbehörde teilte der Antragstellerin indes mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 mit, sie beabsichtige derzeit nicht, dem Antrag zu entsprechen. Die vorgetragenen Steigerungen im Bereich der Beschaffungskosten von Elektrizität würden durch die im Verlauf des Jahres 2006 zu erwartenden fallenden Kosten der Netznutzung kompensiert, so dass keine Notwendigkeit für eine Erhörung der Stromtarife gegeben sei. Auch nach weiteren Gesprächen zwischen den Beteiligten ist bislang ein Bescheid über den gestellten Antrag auf Genehmigung nicht ergangen. Am 12. Januar 2006 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellt. Mit Beschluss vom 13. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Zur Begründung des Antrags trägt die Antragstellerin vor, ihr stehe ein Anspruch auf die beantragte Erhöhung der Stromtarife zu. Die Kosten der Beschaffung von Energie hätten sich bereits im Verlauf des Jahres 2005 deutlich erhöht und es werde auch im Jahr 2006 zu einer weiteren Erhöhung der entsprechenden Tarife kommen, so dass gegenüber dem Vorjahr mit zusätzlichen Kosten i.H.v. 6,77 Mio. Euro gerechnet werden müsse. Weiterhin seien auch Erhöhungen bei der durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz bedingten Abnahme von Strom von Unternehmen i.H.v. 580.000 Euro und zusätzliche Kosten durch die Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetz i.H.v. 797.000 Euro zu besorgen. Diese Mehrkosten würden nicht durch die von dem Antragsgegner angenommene Senkung der Netznutzungsentgelte kompensiert, da sich derartige Kostenreduzierungen nicht ergeben könnten. Die von dem örtlichen Netzbetreiber A. veranschlagten Nutzungsentgelte seien nämlich in der Höhe sachgerecht und deshalb sei es aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zu erwarten, dass die Regulierungsbehörde niedrigere Tarife ansetzen werde. Zudem seien - wenn überhaupt - sinkende Netznutzungsentgelte erst ab 1. Mai 2006 zu erwarten. Wenn sie, die Antragstellerin, aber nicht bereits zum derzeitigen Zeitpunkt die Genehmigung für eine Erhöhung der allgemeinen Tarife erhalte, drohe ihr ein schwerer wirtschaftlicher Schaden und der Unternehmensbestand sei auf Dauer gefährdet. Für den Fall einer späteren Erhöhung der Preise sei es nämlich nicht möglich, die Kosten den Abnehmern quasi nachträglich in Rechnung zu stellen und die Marktsituation verbiete es, die zuvor entstandenen Mehrkosten sodann hinzuzurechnen. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von der Antragstellerin am 27.09.2005 beantragte Genehmigung auf Strompreiserhöhung gem. § 12 BTOElt vorläufig bis zur Erteilung der Genehmigung über die Stromnetzentgelte durch die Bundesnetzagentur (§ 23a EnWG) auf den Antrag der A. vom 31.10.2005 zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er führt aus, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache begehre. Keineswegs drohe ihr die Insolvenz oder auch nur ein tatsächlicher Verlust. Die Antragstellerin könne die gestiegenen Beschaffungskosten vielmehr ausgleichen. Hier seien einmal die Anpassung der Verträge der Kunden möglich, die nicht der Grundversorgung unterfielen, zum anderen seien die Netznutzungskosten übersetzt. Durch diese würden Gewinne in den Bereich der Muttergesellschaft verlagert, die dort zu ganz erheblichen Erträgen führten. Die Berechnung der Netzkosten sei in einzelnen Punkten unangemessen und berücksichtigte die ihr durch das Energiewirtschaftsgesetz vorgegebenen Anpassungen noch nicht. Deshalb müsse mit einer Senkung der entsprechenden Tarife durch die Bundesnetzagentur ab dem 1. Mai 2006 gerechnet werden. Der Antragstellerin habe in der Sache folglich keinen Anspruch auf die Erhöhung der Stromtarife gegenüber den Kunden der Grundversorgung, zu deren Schutz die Aufsichtsbehörde handeln müsse. Der Antragsgegner kündigt nunmehr im Schriftsatz vom 9. Februar 2006 an, er beabsichtige nach der Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Genehmigung der Netzentgelte so rechtzeitig über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, dass die Antragstellerin einen neuen Tarif zum 1. Juni 2006 veröffentlichen könne. Gegenstand der Beratung ist ein Ordner Behördenunterlagen gewesen. II. Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz bleibt ohne Erfolg. Statthaft ist im vorliegenden Fall eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da die Antragstellerin in der Hauptsache den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung begehrt, um wesentliche Nachteile abzuwehren. Die Erhebung einer Klage ist nicht zwingende Voraussetzung für den hier begehrten Eilrechtsschutz, auch wenn die Antragstellerin gemäß § 75 VwGO hierzu bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt berechtigt sein könnte (vgl. insoweit § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin hat indes keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es für das vorliegende Verfahren ausreichend ist, dass die Antragstellerin allein durch die Vorlage der Antragsunterlagen und ergänzenden Hinweisen auf allgemeine Preisentwicklungen einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung erhöhter Tarife für die Lieferung von Elektrizität an die Endverbraucher glaubhaft machen will. Des Weiteren braucht das Gericht die von dem Antragsgegner zu Recht aufgeworfene Problematik der Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu beantworten. 1. Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, dass das Gesetz für die Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachen bereits mehr verlangt als nur die Vorlage von Zahlenwerken und Tabellen - hier wäre insbesondere an die Abgabe einer entsprechenden Eidesstattlichen Versicherung nach § 294 ZPO durch den gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin zu denken -, sind auch die vorgetragenen Gründe unter Berücksichtigung der beigefügten Unterlagen sowie der Behördenunterlagen bereits nicht geeignet, den Anordnungsgrund inhaltlich nachzuweisen. Hierfür müsste der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer in Betracht kommender Personen - hier der Endverbraucher - nicht zumutbar sein, die Hauptsachentscheidung abzuwarten. Mit anderen Worten müssten der Antragstellerin im Fall der unveränderten Fortgeltung der bisher genehmigten Tarife wesentliche Nachteile drohen. Wesentliche Nachteile (oder das Merkmal der in einer Prüfung der ausnahmsweise erlaubten Vorwegnahme der Hauptsache zu erörternden unzumutbaren Nachteile) bestehen nicht allein in einem möglichen finanziellen Schaden, sondern liegen erst dann vor, wenn (a) dieser vorgetragene finanzielle Schaden in der Höhe erheblich erscheint, sich (b) anderweitig nicht abwenden lässt und (c) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer die Existenz des Unternehmens führenden Gefährdung der finanziellen Verhältnisse führen wird. Alle drei Voraussetzungen sind hier nicht ausreichend glaubhaft gemacht und damit für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erkennbar gegeben. a) Die Antragstellerin hat bereits das Entstehen eines tatsächlichen Verlustes im Fall der Versagung der Genehmigung nicht hinreichend nachgewiesen. Im Kern trägt sie nämlich vor, ihr entstünden durch die erhöhten Beschaffungskosten sowie die erhöhten Ausgaben für Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz pro Tag ein Verlust von rund 20.000 Euro, wenn sie nicht die Absatzpreise entsprechend erhöhen dürfe. Schon diese Angabe ist nicht sicher. Denn in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2006 relativiert die Antragstellerin hinsichtlich der rechtlich zulässigen Anpassung der Entgelte im Bereich der Sonderkunden die möglichen Ausfälle auf ca. 14.000 Euro pro Kalendertag. Die Schlussfolgerung, daraus errechne sich ein Verlust im Jahr 2006 von 1,71 Mio. Euro, ist aber nicht zwingend. Einnahmeausfälle sind nicht mit Verlusten gleichzusetzen. Gewinn oder Verlust entsteht erst durch Berücksichtigung weiterer Faktoren und wird im Vergleich der Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt (§ 4 EStG i.V.m. § 8 KStG). Unterstellt, die Angaben der Antragstellerin bezüglich der Fortentwicklung der Beschaffungskosten der Elektrizität träfen zu, könnten in der Tat Mehrausgaben eintreten. Dieses muss jedoch nicht zwingend zum Verlust führen, da Mehreinnahmen (Erlössteigerungen) die Steigerungen der Ausgaben im Verlauf des Wirtschaftsjahres ganz oder teilweise kompensieren können. Dabei ist auf folgende Übersicht der Zahlen nach den im Verlauf des Verwaltungs- bzw. Eilrechtsschutzverfahrens vorgelegten Daten der Antragstellerin (zuletzt im Schriftsatz vom 31. Januar 2006) abzustellen: 2002 2003 2004 2005 2006 ohne Erh. mit Erh. Erlöse 163074 171849 184367 192070 189433 194012 Steigerung zum VJ 5,4 % 7,3 % 4,2 % Kosten 103077 103097 106982 103518 104321 104321 davon Nutzungsentgelte 93280 92965 96216 92050 92873 92873 Strombezugskosten 58180 65023 72091 84637 91408 91408 Ergebnis 1817 3729 5294 3914 -6296 -1717 alle Beträge in T€ Auffallend ist bereits die Prognose der Antragstellerin hinsichtlich der Reduzierung der Erlöse im Jahr 2006 um immerhin 2,64 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahr. Dieser Rückgang ist nicht vertieft begründet worden und kann damit angesichts der Steigerungen in den Vorjahren zwischen 4,2 % und 7,3 % auch unter Berücksichtigung der dargelegten Besonderheiten und Bemühungen von Bezugsverträgen nur unvollständig nachvollzogen werden. Das Gericht berücksichtigt hierbei, dass die Erlössteigerungen des Jahres 2004 (laut Geschäftsbericht) und des Jahres 2005 (laut Schriftsatz vom 09.02.2006) nicht im Zusammenhang mit dem Absatz von mehr Strom, sondern auf andere kaufmännische Leistungen der Antragstellerin zurückzuführen sind. Gleichwohl ging die Antragstellerin bei Antragstellung selbst noch von Erlösen aus dem Stromverkauf und sonstigen Erlösen und Erträgen von 192.033.000 Euro aus (Bl. 72 der Gerichtsakte). Bei einer Steigerung der Erlöse - wie in den Vorjahren mindestens realisiert - von lediglich 4,2 % gegenüber dem Jahr 2005 wäre indes von einem Betrag in Höhe von 200,1 Mio. Euro auszugehen, so dass im Abschluss des Wirtschaftsjahres nicht nur ein Verlust vermeidbar, sondern trotz entsprechenden Anstiegs der Beschaffungskosten und der Nutzungsentgelte ein Gewinn als möglich erscheint. Zudem sind die Kostenstruktur der Antragstellerin und deren Ansätze nicht vollständig nachvollziehbar. Das Gericht ist im Eilverfahren weder dazu berechtigt noch in der Lage, der Antragstellerin aufzuzeigen, wo gegebenenfalls auch kurzfristige Einsparmöglichkeiten zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Beschaffung bestehen könnten (etwa im Bereich der Kulturförderung). Hierzu bedürfte es auch in einem Hauptsacheverfahren einer intensiven Auseinandersetzung mit der Gewinn- und Verlustrechnung der Antragstellerin, die bislang nicht vorgelegt wurde. Zutreffend verweist der Antragsgegner zudem auf die rechtliche Möglichkeit der Antragstellerin, Einnahmeausfälle bei den Tarifkunden zumindest teilweise durch Preiserhöhungen bei den sogenannten Sonderkunden bzw. Kunden mit freien Verträgen zu kompensieren. Nach dem Geschäftsbericht 2004 setzte die Antragstellerin bei 227.993 Tarifkunden 43,6 %, bei den 998 Sondervertragskunden 35,6 % und bei den Weiterverteilern 16,8 % ihrer Energielieferungen ab. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass eine entsprechende Anpassung möglich ist. Es wäre auch kaum verständlich, eine Eilbedürftigkeit von Tariferhöhungen zu bejahen, wenn nicht zuvor die Möglichkeiten der Anpassung der Verträge der durch die Steigerung der Beschaffungskosten der Energie gleichermaßen betroffenen anderen Kunden der Antragstellerin berücksichtigt würde. Ohne auf die Details der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der sonstigen Kosten, einzugehen, erscheinen indes Fragen zur Gestaltung und möglichen Verlagerung von Kosten in andere Gesellschaften des Konzerns virulent. Angesichts des absoluten Übergewichts der Netznutzungsentgelte in der Kostenstruktur der Antragstellerin, die regelmäßig rund 90 % der geltend gemachten Ausgaben ausmachen, müsste für die Feststellung von erheblichen und beachtlichen Nachteilen hier aber bereits unabhängig von der Frage der Genehmigung der Nutzungsentgelte durch die Bundesnetzagentur nach Ansicht des Gerichts auch dargelegt werden, dass die Antragstellerin tatsächlich Versuche unternommen hat, im Bereich der Netzentgelte eine Kostensenkung zu erzielen. Ansätze hierfür sind nicht erkennbar, wobei nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die Unternehmen miteinander verbunden sind und auch wegen der Organleihe in den Entscheidungsgremien keine entgegengesetzten Interessen vertreten werden. b) Des Weiteren vermag die Antragstellerin mit ihrer Ansicht nicht durchzudringen, sie könne auch im Fall der späteren Genehmigung der Tariferhöhung diese nicht für die Vergangenheit realisieren und damit seien die entsprechenden Kosten dauerhaft uneinbringlich. Aufgrund der von der Antragstellerin dargestellten Besonderheiten des Vertragsverhältnisses des Kunden mit dem Versorgungsunternehmen (jährliche Abrechnung unter Berücksichtigung von monatlichen Vorauszahlungen) ist es zwar zutreffend, dass erhöhte Tarife nur ab dem Tag der Wirksamkeit und damit anteilig auf den Jahresstrombezug der Verbraucher angewandt werden können. Indes würden im Fall der späteren Genehmigung der Erhöhung der Stromtarife dadurch der Antragstellerin möglicherweise zwar Einnahmen ausfallen, jedoch wären diese nicht als gravierend zu bewerten. Dabei sind zwei Komplexe voneinander abzugrenzen: Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser gegenüber der beantragten später erfolgten Tariferhöhung auf die Antragstellerin selbst, die in dem Ausfall der Erlöse in entsprechender Höhe für den bestimmten Zeitraum liegen, und die möglichen Folgen für die Kundenbindung der Antragstellerin. Unterstellt, die Antragstellerin könnte erst ab dem 1. Juni 2006 die Tarife in der von ihr beantragten Höhe anpassen, so müssten für fünf Monate Mindereinahmen verzeichnet werden. Die entsprechenden Einnahmeausfälle wären in diesem Fall entweder gewinnmindernd in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen oder die Antragstellerin könnte versuchen, für die Zukunft eine weitere Tariferhöhung durchzusetzen, etwa indem für das noch laufende Genehmigungsverfahren bereits jetzt die Abänderung der beantragten Tariferhöhung aufgrund des unterstellten Einnahmeausfalls beantragt würde, wie die Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 10. Februar 2006 auch andeutet bzw. konkret berechnet. Dies wäre bei dem vom Antragsgegner genannten Zeitpunkt 1. Juni 2006 im Februar noch möglich. Die Argumentation der Antragstellerin konzentriert sich im Wesentlichen allein auf die möglichen Folgen für die Kundenbindung bzw. Auswirkungen auf diese im Fall einer späteren gegenüber dem Antrag nochmals erhöhten Tarifpreise. Für das Gericht ist aber nicht erkennbar, dass bei der von der Antragstellerin selbst als moderat bezeichneten Erhöhung eine verstärkte Abwanderung von Kunden tatsächlich befürchtet werden müsste. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt wertet die Antragstellerin die drohende Konkurrenz - insbesondere eines Unternehmens - als bedeutsam. Dass Kunden indes bei einem (relativ) freien Markt sich günstigere Anbieter suchen können, ist ein wesentlicher Bestandteil des Versuchs des Gesetzgebers, marktwirtschaftliche Momente in den zuvor abgeschlossenen Strommarkt zu bringen. Jedoch dürften die bislang in der Öffentlichkeit diskutierten geringen Wechselbereitschaften der Verbraucher allzu raschen Änderungen entgegenstehen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass durch die derzeitigen (noch vergleichsweise günstigeren) Tarife der Antragstellerin durchaus auch eine vertiefte Kundenbindung eintreten kann. Ob im Fall der späteren Genehmigung der beantragten Tariferhöhung mithin tatsächlich in nennenswerter Zahl Kunden der Antragstellerin den Vertrag kündigen, ist jedenfalls zweifelhaft. Die Argumentation, andere Stromhändler könnten bereits zu Jahresbeginn mit kostengerechten Preisen auf den Markt gegangen sein und stünden deshalb im Fall einer eigenen späteren Erhöhung der Strompreise, die eventuell auch stärker als zunächst vorgesehen ausfallen könnten, besser dar, ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren auf Gewährung von Eilrechtsschutz wenig überzeugend. Denn zunächst fragt sich, was mit kostengerechten Preisen der Mitbewerber gemeint ist. Diese müssten dann bereits jetzt ihre Preise angehoben haben, so dass bei unterstellter Wechselbereitschaft der Verbraucher eine Hinwendung zu der Antragstellerin verzeichnet werden müsste. Dass durch die Einnahmeausfälle gegenüber den beantragten Tarifen der Antragstellerin also ein Nachteil im Sinne eines erheblichen Verlustes von Kunden entstünde, ist daher nicht zwingend. c) Die Antragstellerin hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass die vorgetragenen Einnahmeausfälle - deren Eintritt unterstellt - für sie in der Weise erheblich sind, dass tatsächlich gravierende Folgen entstünden. Alle diesbezüglichen Behauptungen sind bislang nicht substantiiert mit Daten und Fakten nachgewiesen worden. Geschützt werden kann im Wege des Eilrechtsschutzes nicht die Gewinnerzielungsabsicht der Antragstellerin, mag dieses Ziel trotz der kommunalen Beteiligungen durchaus nachvollziehbar sein. Angesichts der stetigen Gewinne der Antragstellerin in den vergangenen Jahren wäre nicht einmal ein tatsächlich drohender Verlust in der prognostizierten Höhe ausreichend, auch nur in den Bereich der Existenzgefährdung der Antragstellerin zu führen. Dies wäre unter betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich dann von Bedeutung, wenn dauerhaft kein Gewinn erzielt und das Eigenkapital vollständig aufgezehrt würde. Anhaltspunkte für eine Kapitalunterdeckung oder dauerhafte Unmöglichkeit, Gewinn zu erzielen, sind aber durch die Antragstellerin weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Antragstellerin, sich bei theoretischen, aber derzeit in keiner Weise erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten über Kredite von dritter Seite Liquidität zu verschaffen. In diesem Zusammenhang kann darüber hinaus die Stellung der Antragstellerin in einem Unternehmensverbund nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn den verbundenen Unternehmen, etwa der Muttergesellschaft wie dem Träger des Versorgungsnetzes, daran gelegen sein sollte, die Antragstellerin als Grundversorger der Region in jedem Fall zu erhalten, wovon ausgegangen werden kann, so müsste vor der Bejahung einer Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus finanziellen Gründen auch über die Möglichkeit der Gewährung interner Hilfe Aufklärung erfolgen. 2. Des Weiteren stellen sich nach dem Stand des Verfahrens die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache nicht als derart eindeutig und offensichtlich gegeben dar, dass bereits aus diesem Grund von einem überragenden Interesse der Antragstellerin am Erlass der begehrten Anordnung auch bei nur eingeschränkt gegebenem Anordnungsgrund gesprochen werden könnte. Einer Erhöhung steht jedenfalls nicht eine Bestandskraft des Bescheides vom 23. Dezember 2004 entgegen. Die dort getroffene Regelung kann bereits nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht abgeändert werden. Hierbei könnte zunächst zu berücksichtigen sein, dass die Antragstellerin sich im Besitz einer noch aktuellen Genehmigung, nämlich der für zwei Jahre gültigen vom 23. Dezember 2004 befindet. Der Antrag vom 27. September 2005 könnte sich mithin als ein Antrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG auf Abänderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts wegen nachträglicher Änderung der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachlage darstellen, für dessen Zulässigkeit nach § 51 Abs. 3 HVwVfG ggf. auf die Dreimonatsfrist nach Kenntniserlangung abgestellt werden müsste. Die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 51 HVwVfG dürfte indes von den als spezielleres Recht zu wertenden § 12 BTOElt verdrängt werden, da insbesondere in Abs. 4 die Möglichkeit der jederzeitigen Antragstellung auch vor Ablauf der Gültigkeit der bestehenden Genehmigung eröffnet wird. Eine Entscheidung hierüber muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Allerdings ist im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren das Vorliegen der in § 12 Abs. 2 BTOElt genannten Voraussetzung des Nachweises der Erforderlichkeit in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht vollständig und abschließend glaubhaft gemacht. Diesbezüglich sind die von den Beteiligten vorgetragenen Behauptungen der Berücksichtigung der Netznutzungsentgelte konträr. Dieser nach bereits dargestellter Auflistung überragende Kostenansatz, der auch die Bezugskosten deutlich übersteigt, ist für das Preisgefüge der Antragstellerin mithin von besonderer Bedeutung. Mögliche Tarifanpassungen des Netzentgelts wären wegen der beherrschenden Größe im Kalkulationsschema aller Versorgungsunternehmen von besonderer Bedeutung. Die Antragstellerin geht insoweit mit einem gewissen Recht davon aus, dass die derzeitigen von ihr zu zahlenden Preise - seien sie angemessen oder nicht - der eigenen Prognose für das Jahr zugrundezulegen sein dürften, jedenfalls solange keine Tatsachen vorliegen, die eine Änderung der Netzentgelte ab dem 1. Mai 2006 als realistisch erscheinen lassen. Hierbei muss sie sich auch eventuelle Vorhaltungen für angeblich überzogene Tarife des Netzbetreibers nicht zurechnen lassen; ebenso wenig natürlich auch bezüglich der Preise der Energieerzeuger für den Strombezug. Andererseits ist die Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners zu berücksichtigen, die Stromerzeuger und (eingeschränkt) Netzbetreiber könnten bedenkenlos jeden Betrag ansetzen, wenn der Grundversorger mit der Argumentation der Nichtzurechenbarkeit jegliche Preiserhöhungen vollständig an den Verbraucher "durchreichen" könnte, ohne zumindest zu versuchen, Einfluss auf die von ihm zu entrichtenden Preise zu erlangen. Im vorliegenden Fall soll es aber nach der Darstellung des Antragsgegners durch die Bundesnetzagentur zu einer Reduzierung der Netzentgelte auch bei der A. kommen. Ob der Antragsgegner mit seiner Prognose richtig liegt, kann derzeit mangels hinreichend konkreter Ansätze aber ebenso wenig bejaht werden wie die entgegengesetzte Annahme der Antragstellerin. Die im Geschäftsbericht der A. für das Jahr 2004 genannten Gewinne lassen aber die vom Antragsgegner behauptete Anpassung jedenfalls nicht als völlig unrealistisch erscheinen. Ist damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt völlig offen, ob und wenn ja in welcher Höhe das Netzentgelt ab dem 1. Mai 2006 für die Antragstellerin sinken wird, so ist damit auch die Möglichkeit des bestehenden Anspruchs auf Genehmigung erhöhter Tarife als nicht sicher zu werten. Daher braucht das Gericht auch keine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsgegner aus § 12 BTOElt hergeleitet eine Pflicht zur Entscheidung innerhalb der genannten drei Monate hat oder - wie in § 75 VwGO ausgeführt - bei entsprechendem Aufklärungsbedarf die Prüfung auch über den genannten Zeitraum hinaus erfolgen kann. Eine Fiktionswirkung, wie sie etwa § 57 Abs. 2 HBO enthält, ist jedenfalls nicht normiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Hierbei geht das Gericht der Antragstellerin folgend bei dem Antrag von einem umfassenden Streitwert in der Hauptsache von der genannten Summe ohne Berücksichtigung einer Kürzung aus.