Beschluss
5 L 899/23.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0505.5L899.23.F.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob die hier streitgegenständlichen Güter unter Art. 2a Abs. 1 i.V.m. Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen gegen Russland angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABI. L 229 vom 31. Juli 2014), fallen (vorliegend offen gelassen).
- Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Falle einer vorgetragenen drohenden Insolvenz (Glaubhaftmachung vorliegend verneint).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf XX Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob die hier streitgegenständlichen Güter unter Art. 2a Abs. 1 i.V.m. Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen gegen Russland angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABI. L 229 vom 31. Juli 2014), fallen (vorliegend offen gelassen). - Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Falle einer vorgetragenen drohenden Insolvenz (Glaubhaftmachung vorliegend verneint). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf XX Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer Ausfuhrerlaubnis für Teile einer Schachtförderanlage. Die Antragstellerin ist ein international tätiger Maschinen- und Anlagenbauer mit Sitz in X-Stadt (X-Land). Erstmalig am 5. November 2019 beantragte sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) eine Ausfuhrgenehmigung/Nullbescheid für eine „A-Fördermaschine“, zwei „B-Fördermaschinen“, eine „C-Hilfsfahranlage“ und einen Satz „D-Ausrüstung“ an das in der Russischen Föderation (Y) ansässige Unternehmen „XY“ (im Folgenden: Empfänger) mit einem Gesamtwert von XX Euro. Die Waren seien für das Bergwerk „E“ in Y, Region F, Russland bestimmt. Als Warenverzeichnisnummer gab die Antragstellerin 84289090 („Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern, a.n.g.“) an. Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 stellte das BAFA zunächst fest, dass die Ausfuhr der beantragten Güter nicht genehmigungspflichtig sei. Mit Bescheid vom 1. Juni 2022 stellte das BAFA sodann fest, dass die Ausfuhr der beantragten Güter zwar (weiterhin) nicht genehmigungspflichtig sei. So bestünden keine Verbote und Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 in der aktuellen Fassung über restriktive Maßnahmen gegen Russland angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31. Juli 2014, im Folgenden: Russland-Embargoverordnung). Insbesondere würden die beantragten Güter auch nicht von Anhang VII dieser Verordnung in der aktuellen Fassung erfasst. Allerdings unterfielen die beantragten Güter Anhang XXIII. Nach Art. 3k Abs. 1 Russland-Embargoverordnung sei es jedoch verboten, die in Anhang XXIII dieser Verordnung in der aktuellen Fassung aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Da der vorliegende Vertrag zwischen der Antragstellerin und dem Empfänger allerdings auf den X.XX 2019 datiert sei, greife die in der Russland-Embargoverordnung geregelte Altvertragsregelung, wonach das Verbot nicht für die Erfüllung von Verträgen gelte, die vor dem 9. April 2022 geschlossen worden seien, dies allerdings nur bis zum 10. Juli 2022. Nach diesem Zeitpunkt sei die Lieferung daher verboten. Somit sei der Bescheid lediglich bis zum 10. Juli 2022 gültig. Gegen den Bescheid vom 1. Juni 2022 legte die Antragstellerin keinen Rechtsbehelf ein. Am 22. Juli 2022 beantragte die Antragstellerin beim BAFA (erneut) eine Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung/Nullbescheid für die oben genannten Güter an den Empfänger, diesmal in einem Gesamtwert von XX Euro. Es handle sich bei den Gütern um Schacht-Fördertechnik für den Bergbau zur Förderung von Kalisalzen (Düngemittel). Diesmal gab die Antragstellerin die Warenverzeichnisnummer 84281020 („Personenaufzüge und Lastenaufzüge, elektrisch“) an. Die Waren seien für das Bergwerk „E“ bestimmt. Hierzu führt die Antragstellerin näher aus (Bl. 166 der Behördenakte): „Die XY realisiert ein strategisches Projekt der G-Gruppe zur Schaffung einer eigenen Kalium-Rohstoffbasis durch Erschließung des E-Abschnitts der XY Kalium- und Magnesiumlagerstätte in der F-Region (Ural). Im Rahmen dieses Projekts errichtet die Gesellschaft das E-Bergbau- und Aufbereitungskombinat (E-Firmenbezeichnung) und leistet einen wesentlichen Umfang der Arbeiten zum Abteufen von Skip- und Korbschächten, dem Aufbau des Bergwerks und der zugehörigen Infrastruktur. Die Kapazität des neuen Bergbau- und Aufbereitungskombinats wird 2 Mio. Jahrestonnen Kaliumchlorid betragen. Die Inbetriebsetzung von E-Firmenbezeichnung ist für 2023 und die Erreichung der Auslegungskapazität für 2026 geplant.“ Mit Schreiben vom 29. September 2022 bat die Antragstellerin das BAFA um Mitteilung des Bearbeitungsstandes ihres Antrages vom 22. Juli 2022. Das BAFA habe damals mit Bescheid vom 1. Juni 2022 die Ausfuhr der Güter bis zum 10. Juli 2022 genehmigt. Die Antragstellerin habe diese Möglichkeit genutzt, einen Teil der Maschinenausrüstung an den Empfänger auszuliefern. Aufgrund des großen Lieferumfanges seien allerdings weitere Auslieferungen notwendig. Für die Ausfuhr der restlichen Ausrüstung habe die Antragstellerin daher am 22. Juli 2022 einen erneuten Antrag gestellt, auch wenn die von ihr zur Ausfuhr angemeldete Schacht- und Fördertechnik mit der Warenverzeichnisnummer 84281020 nicht sanktioniert sei. Lediglich vorsorglich mit dem Wissen, dass der Zoll einen Nullbescheid bei der Ausfuhranmeldung sehen wolle, habe die Antragstellerin am 22. Juli 2022 einen Antrag gestellt. Inhaltlich habe sich der Lieferumfang, der bereits erstmalig am 6. Januar 2020 mit einem Nullbescheid genehmigt worden sei, nicht verändert. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 bat das BAFA die Antragstellerin um Stellungnahme dazu, ob die zur Ausfuhr beantragten Güter ihrer Ansicht nach von dem Verbot des Art. 2a Abs. 1 i.V.m. Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Russland-Embargoverordnung erfasst sei, wonach die Ausfuhr von schweren Maschinen und Geräten für die Erdbewegung, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden würden, verboten sei. Zudem beziehe sich die Antragstellerin auf bereits erteilte Bescheide zu denselben Gütern, allerdings beinhalteten diese Bescheide andere Warenverzeichnisnummern als nun von der Antragstellerin für dieselben Güter angegeben. Die neu angegebene Warenverzeichnisnummer 84281020 sei entgegen der alten angegebenen Warenverzeichnisnummer 84289090 nun nicht mehr in der Russland-Embargoverordnung genannt. Daher werde um Klarstellung gebeten, warum es zu diesem Wechsel der angegebenen Warenverzeichnisnummern und damit zum Statuswechsel von „ERFASST“ zu „NICHT ERFASST“ gekommen sei. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte die Antragstellerin dem BAFA mit, dass die Güter nicht von Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Russland-Embargoverordnung erfasst seien. Vorliegend handle es sich lediglich um Schacht-Fördertechnik, für die Förderung von Kalisalzen (Düngemittel), die wie ein Lift bzw. Fahrstuhl funktioniere. Die Antragstellerin habe damals in Abstimmung mit der zuständigen Zollbehörde die Warenverzeichnisnummer 84289090 verwendet. Bei dieser handle es sich lediglich um eine allgemeine Warenverzeichnisnummer, was an der Endnummer -9090 zu erkennen sei, und welche daher nicht in der Tiefe die für die Lieferausrüstung definierte Funktionsweise beschreibe. Aufgrund der erweiterten EU-Sanktionslisten und den damit verbundenen Ausfuhrverboten hätte sich die Antragstellerin mit den Zollexperten des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, kurz VDMA, in Verbindung gesetzt und die Problematik bezüglich der sanktionierten Warentarifnummer sowie Alternativen besprochen. Das Ergebnis sei gewesen, dass die Klassifizierung „Personen- und Lastenaufzüge“ die Richtige und damit die Warenverzeichnisnummer 84281020 einschlägig sei. Mit Bescheid vom 20. Februar 2023 untersagte das BAFA der Antragstellerin die am 22. Juli 2022 beantragte Ausfuhr an den Empfänger nach Art. 2a Abs. 1 i.V.m. Anhang VII Russland-Embargoverordnung. Eine eingehende fachtechnische Prüfung habe ergeben, dass das zur Ausfuhr beantragte Gut unter Anhang VII Russland-Embargoverordnung falle. Mit Schreiben vom 9. März 2023 ergänzte das BAFA seine Ausführungen dahingehend, dass die in Rede stehende Schacht- und Fördertechnik unter Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Russland-Embargoverordnung falle. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. März 2023 Widerspruch. Eine Begründung erfolgte bisher nicht. Die Antragstellerin hat am 20. März 2023 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, zunächst sei der Bescheid vom 20. Februar 2023 nicht ordnungsgemäß nach § 39 Abs. 1 VwVfG begründet worden. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin keine ausreichende Begründung vorgelegt. Der bloße Hinweis auf eine „eingehende fachtechnische Prüfung“ reiche für eine ordnungsgemäße Begründung nicht aus. Des Weiteren fehle eine Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin vorgetragenen Argumenten. Ferner würden die streitgegenständlichen Güter bzw. die Schachtförderanlage nicht von den in Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung genannten schweren Maschinen und Geräten für die Erdbewegung erfasst. Nach DIN EN ISO 6165:2022 handle es sich bei einer Erdbewegungsmaschine um eine „selbstfahrende oder gezogene Grundmaschine auf Rädern (Trommeln oder Reifen), Raupen oder Stützbeinen, die über Einrichtungen und/oder Arbeitsausrüstung verfügen kann, primär konstruiert zum Graben, Laden, Transportieren, Bohren, Verteilen, Verdichten oder Fräsen von Erde, Gestein und anderen Materialien“. Die Erdbewegungsmaschinen würden Planiermaschinen, Lader, Baggerlader, Bagger, Grabenfräsen, Muldenfahrzeuge, Scraper, Grader, Verdichter, Walzen, Rohrleger, Kompaktwerkzeugträger sowie Saugbagger umfassen. Schachtförderanlagen zählten hingegen nicht zu den Erdbewegungsmaschinen, sondern zu den Hubförderanlagen. Während sich die Erdbewegungsmaschinen unter den mechanischen „Stetigförderern“ und den „Flurförderern“ befänden, gehörten die Schachtförderanlagen neben den Serienhebefahrzeugen und Kranen zu den Aufzügen und damit zu den „Unstetigförderern“. Es handle sich bei einer Schachtförderanlage um eine stationäre und in ihrer Funktionsfähigkeit an die Infrastruktur des Schachtes gebundene Maschine für den Transport von Material im Zusammenhang mit Aktivitäten im Bergbau. Eine Schachtförderanlage sorge dafür, dass die gewonnenen Rohstoffe z.B. in Körben (sogenannte Fördermittel/Skips) aus den Schächten bzw. dem Tunnelsystem nach oben transportiert werden würden und diene daneben auch der Beförderung und der Rettung von Personen, die in den Schacht führen. Eine Schachtförderanlage sei in einem Bergwerk eine der wichtigsten Maschinen und die „Hauptschlagader“. Im Gegensatz zu Erdbewegungsmaschinen handle es sich bei einer Schachtförderanlage gerade nicht um eine selbstfahrende oder gezogene Grundmaschine. Zudem werde sie nicht wie eine Erdbewegungsmaschine Übertage, sondern zum Zwecke des Transports von Unter- nach Übertage bzw. vis-versa eingesetzt. Ferner sei die Zielrichtung des Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung zu berücksichtigen, wonach solche Produkte vom Ausfuhrverbot erfasst werden würden, die einen Beitrag zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors leisten könnten. Dies sei bei Schachtförderanlagen jedoch ausgeschlossen, da kein Szenario denkbar sei, in dem Schachtförderanlagen für die soeben genannten Zwecke eingesetzt werden könnten. Vorliegend werde die Schachtförderanlage zum Abbau von Kalisalz verwendet, welches hauptsächlich zu Mineraldünger verarbeitet, der wiederum in der Lebensmittelproduktion eingesetzt werde. In welcher Form eine Zweckentfremdung einer Schachtförderanlage in Betracht kommen solle, erschließe sich nicht. Schließlich liege auch die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit vor, die in den irreparablen wirtschaftlichen Nachteilen der Antragstellerin zu sehen sei, die diese durch die Versagung des Nullbescheids und dem damit verbundenen Ausfuhrverbot erleide und die für die Antragstellerin eine ernste Existenzbedrohung darstellten. Das Widerspruchsverfahren sowie das Klageverfahren könnten daher nicht abgewartet werden. Vielmehr sei ein sofortiges Tätigwerden erforderlich, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin zu vermeiden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass diese im Anlagenbau tätig sei und bei einem Auftrag ihre Leistungserbringung vorfinanzieren müsse, da eine vollständige Zahlung der Kunden erst nach Vertragserfüllung erfolge. Die Vorfinanzierung erfolge wiederrum durch Zahlungen, die die Antragstellerin aus abgeschlossenen Aufträgen erhalte. Das nunmehr bestehende Ausfuhrverbot führe dazu, dass sie ihre Lieferpflichten gegenüber dem hiesigen Empfänger nicht erfüllen könne, sodass von dessen Seite noch Zahlungen in Höhe von XX Euro ausstünden. Da das Modell der Vorfinanzierung zu einer erheblichen Kapitalbindung führe, habe die Antragstellerin bei ihrer Hausbank eine Kontokorrentlinie i.H.v. XX Millionen Euro aufgenommen. Durch die Folgen der Corona-Pandemie, insbesondere durch die dadurch eingetretenen Verzögerungen in der Bearbeitung von Aufträgen durch eingetretene Lieferkettenprobleme, habe sich die Antragstellerin gezwungen gesehen, bereits XX Millionen Euro daraus in Anspruch zu nehmen. Aufgrund des streitgegenständlichen Ausfuhrverbotes sehe sie sich nun dazu gezwungen, auch den restlichen Betrag i.H.v. XX Millionen Euro in Anspruch zu nehmen, um bestehende Verbindlichkeiten bezahlen zu können. Dies führe allerdings dazu, dass die Antragstellerin spätestens in der zweiten Juni-Hälfte nicht mehr über ausreichende Mittel verfügen werde, um weitere Aufträge zu bearbeiten oder die Gehälter ihrer Mitarbeiter zahlen zu können, da eine Vorfinanzierung nicht mehr möglich sei. Die Hausbank der Antragstellerin sei die einzige Bank gewesen, die ihr ein Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Die übrigen Banken hätten dies aufgrund der damaligen Rahmenbedingungen für das Geschäft der Antragstellerin strikt abgelehnt. Da sich die Rahmenbedingungen seitdem nicht verbessert, sondern sogar noch verschlechtert hätten, sei auszuschließen, dass der Antragstellerin heute neue oder erweiterte Darlehen gewährt werden würden. Der Empfänger sei zudem nicht bereit, ohne Gewissheit einer künftigen Ausfuhr eine Vorauszahlung zu leisten. Gegenwärtig habe er zwar noch auf Vertragsstrafen verzichtet, fraglich sei jedoch, ob er daran in Zukunft noch festhalte. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Nullbescheides der Antragstellerin über die Ausfuhr einer zweiten Schachtförderanlage abgelehnt habe (s. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 5 L 901/23.F). Das Auftragsvolumen der beiden Ausfuhren belaufe sich insgesamt auf XX Euro (XX Euro für die hiesige und XX Euro für die weitere Schachtförderanlage). Werde berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Jahr 2022 einen handelsbilanziellen Umsatz i.H.v. XX Millionen Euro erwirtschaftet habe, zeige dies, welche finanzielle Bedeutung die Ausfuhr der beiden Schachtförderanlagen für die Antragstellerin habe. Das konsolidierte Eigenkapital in der Bilanz der Antragstellerin sowie der mit dieser über einen Ergebnisabführungsvertrag verbundenen Muttergesellschaft A Group GmbH habe am 31. Dezember 2022 rund XX Millionen Euro betragen. Das Ausfuhrverbot der beiden Aufträge würde nach aktuellen Kalkulationen allerdings zu einer Abwertung in der Bilanz von mehr als XX Millionen Euro führen, wodurch das Eigenkapital negativ werden würde und – da eine Fortführungsprognose mit Blick auf die Liquiditätsplanung ebenfalls negativ ausfalle – wegen des Risikos der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden müsse. Da die Schachtförderanlage individuell auf den hiesigen Empfänger zugeschnitten worden sei, sei insbesondere ein Weiterverkauf an einen Dritten nicht möglich. Schließlich sei die Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Fall ausnahmsweise deswegen zulässig, da zu erwarten sei, dass die Antragstellerin in der Hauptsache mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit obsiege und es bei ihr im Falle einer Nichtausfuhr zu einer erheblichen Existenzbedrohung und damit zu langfristigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Beeinträchtigung kommen werde. Ferner sei zu befürchten, dass sich der hiesige Empfänger einen anderweitigen Hersteller suche. Schließlich komme es zu irreversiblen Grundrechtsverletzungen. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Ablehnungsbescheides vom 20. Februar 2023 den mit Antrag vom 22. Juli 2022 begehrten Nullbescheid zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, die Förderanlage werde von Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung erfasst. Antragsgegenstand sei die Ausfuhr einer „H-Förderanlage“, bestehend aus zwei B-Schachtförderanlagen und einer C-Hilfsfahrt- einrichtung. Mit derartigen Anlagen werde das „Haufwerk“ durch am Förderseil hängende Schachtfördergefäße – Rohstoffcontainer oder Körbe – ohne Förderwagen befördert. Derartige Anlagen seien kundenspezifisch ausgelegt und würden zur Erdbewegung in unterschiedlichen Bereichen zur Rohstoffgewinnung im Untertagebau eingesetzt. Demgemäß habe die Antragstellerin in ihrem Antrag als beabsichtigte Endverwendung die Förderung von Kalisalzen angegeben. Bei der Förderanlage handle es sich somit um ein bergbauspezifisches Gerät, welches zur Erreichung der angegebenen Endverwendung ausgelegt und damit von Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung erfasst sei. Soweit die Antragstellerin ihre gegenteilige Einschätzung darauf stütze, dass der dort verwendete Begriff der „schweren Maschinen“ entsprechend der DIN-Norm DIN EN ISO 6165:2022 auszulegen sei, verkenne dies, dass Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung nicht nur „schwere Maschinen“, sondern auch „Geräte“ erfasse. Entsprechend des dort verwendeten Kopftextes („Bergbau- und Bohrausrüstung“) erfasse der aus sich heraus unspezifische Begriff „Geräte“ Bergbauausrüstung. Dies werde durch die englische Sprachfassung bestätigt, in der es heiße: “Large earth-moving equipment used in the mining industry“. Der Begriff “equipment“ werde mit „Ausrüstung“ übersetzt, was wiederum jede Art von Maschine umfasse, die zur Umsetzung eines definierten Arbeitsprozesses – hier die Förderung und Bewegung von Material, das aus der Erde stamme – eingesetzt werde. Ob die Maschine mobil oder ortsfest installiert sei oder ob die Ausrüstung für eine vertikale oder eine horizontale Förderung bestimmt oder geeignet sei, spiele hierbei keine Rolle, da solche Differenzierungen dem Wortlaut des Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung nicht entnommen werden könnten. Für derartige Differenzierungen sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich. Mit Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Russland-Embargoverordnung solle Bergbauausrüstung für die Erdbewegung erfasst werden, um die Gewinnung von Rohstoffen durch Russland mithilfe europäischer Unternehmen zu verhindern. Mit Blick auf dieses Sanktionsziel seien die oben angesprochenen Differenzierungen genauso unerheblich, wie die Frage, ob die Rohstoffe mittels mobilen Fahrzeugen oder mit Containern oder Körben transportiert werden würden, gleiches gelte für die Art der Förderung. Allein maßgeblich sei, ob die Ausrüstung für die Erdbewegung verwendet werden könne und in der Bergbauindustrie eingesetzt werde. Dies sei vorliegend der Fall. Schließlich habe die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass es sich bei einer Förderanlage um eine der wichtigsten Maschinen im Bergwerk handle. Es könne jedoch nicht angenommen werden, dass gerade derartige Maschinen von der Russland-Embargoverordnung ausgenommen sein sollten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der Güterlisten einen weiten Gestaltungsspielraum habe, von welchem er insofern Gebrauch gemacht habe, als dass bereits solche Güter erfasst seien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten. Ausreichend sei insofern die Möglichkeit eines solchen Beitrags, aber keineswegs der Nachweis im Einzelfall. Schachtförderanlagen könnten jedoch in unterschiedlichen Bergbaubereichen zur Rohstoffgewinnung eingesetzt werden. Zudem könne eine militärische oder technologische Stärkung Russlands durch den Abbau von Rohstoffen nicht ausgeschlossen werden, sondern sei ohne weiteres möglich. Schließlich habe die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Vielmehr trage sie selbst vor, dass die Risiken der Vorfinanzierung und Kapitalbindung ihrem Geschäftsmodell immanent seien. Zudem bleibe offen, ob sich die finanzielle Situation der Antragstellerin durch eine Realisierung des Ausfuhrvorhabens nachhaltig verbessern würde und ob die Antragstellerin überhaupt in der Lage sei, die Schachtförderanlage kurzfristig zu liefern. Ausweislich des vorgelegten Vertragsauszuges habe die Antragstellerin mit dem Empfänger zudem unter Punkt 15 eine sogenannte Force-Majeur-Klausel vereinbart. Des Weiteren liege es nahe, dass sich die Antragstellerin gegenüber dem Empfänger ausreichend abgesichert habe, um Schadensersatzforderungen bzw. wirtschaftlichen Einbußen vorzubeugen. Dies gelte umso mehr, als dass die Antragstellerin vor dem Hintergrund des völkerrechtswidrigen, russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und den bestehenden Sanktionen der europäischen Staaten damit habe rechnen müssen, dass sich die Rechtslage zu Ausfuhren nach Russland jederzeit zum Nachteil der Antragstellerin ändern könnten. Dies belege gerade die Motivation der Antragstellerin an der Beantragung des Nullbescheids aus Nachweis- und Dokumentationsgründen. Demgegenüber überwiege das öffentliche Interesse an der Verhinderung unrechtmäßiger Ausfuhren nach Russland. Dies gelte auch und gerade bei erheblichen finanziellen Eigeninteressen der Ausführer, da der Antragsgegnerin vorgeworfen werden könnte, aus finanziellen Motiven heraus einen Verstoß gegen die unmittelbar bindende Russland-Embargoverordnung in Kauf genommen und gefördert zu haben. Ein solcher Vorwurf würde nicht nur das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der deutschen Exportkontrollpolitik erheblich erschüttern, sondern es der Antragsgegnerin auch unmöglich machen, sich künftig glaubhaft für weitere Verschärfungen der Russlandsanktionen einzusetzen. Des Weiteren liege eine Vorwegnahme der Hauptsache vor, die nicht ausnahmsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig sei, da der Antragstellerin keine schlechterdings unzumutbaren Nachteile drohten, wenn ihr die einstweilige Regelungsanordnung versagt werde. Zudem fehle es an einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023 hat die Antragstellerin im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Ergänzend trägt sie vor, maßgeblich sei nicht, ob es sich bei einer Schachtförderanlage um eine schwere Maschine oder ein Gerät handle. Das maßgebliche Abgrenzungskriterium sei vielmehr der Begriff der Erdbewegung. In dem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass eine Schachtförderanlage in den Geltungsbereich der Aufzüge und gerade nicht in den Geltungsbereich etwaiger Erdbewegungsmaschinen fallen würde. Würde man den Ausführungen der Antragsgegnerin folgen, so müssten auch in der Bergbauindustrie eingesetzte Personenaufzüge von Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung erfasst sein. Eine derartige Auslegung sei jedoch abwegig und dehne den von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Gestaltungs- bzw. Interpretationsspielraum des Verordnungsgebers zu weit aus. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die DIN-Norm DIN EN ISO 6165:2022 den Begriff der Erdbaumaschinen definiere und damit allgemein festlege, was eine Erbbaumaschine bzw. eine Maschine zur Erdbewegung sei. Die Begründung eines solchen allgemeingültigen Begriffsverständnisses sei gerade erforderlich, da ansonsten eine internationale Verständigung über die betroffenen Güter bzw. ein einheitliches Begriffsverständnis nicht möglich sei. In dem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die DIN-Norm sowohl in Deutschland und Europa sowie international anerkannt sei. Warum nach Ansicht der Antragsgegnerin eine Anwendung dieser DIN-Norm auf Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung ausscheide, erschließe sich nicht. Schließlich nenne Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung ausdrücklich das Wort „Erdbewegung“. Eine Ausweitung auf jegliche Bewegung und Förderung von Material, welches aus der Erde stamme, sei zu weitreichend und verfehle den Zweck der Regelung. Der Wortlaut einer Norm begrenze die Reichweite ihrer Auslegung. Wenn eine Norm den Begriff der „Erdbewegung“ verwende, könne der Begriff jedoch nicht als „Bewegung jedweder Materialien oder Gegenstände“ interpretiert werden. Der Begriff der „Erdbewegung“ umfasse nur Prozesse, in denen Eingriffe in oberflächennahe Bodenschichten vorgenommen werden würden, wie es im Tagebau geschehe. Im Gegensatz dazu würden Kali- und Steinsalze Untertage abgebaut. Ein Abtragen von nicht salzartigen Gesteinsschichten sei im Kalibergbau sogar ausgeschlossen, da dies zu Stabilitätsproblemen führen würde. Schließlich sei ein militärischer Einsatz einer Schachtförderanlage ausgeschlossen. Es sei kein Szenario denkbar, indem eine Schachtförderanlage zur Errichtung eines Schützengrabens oder eines Schutzwalls eingesetzt werden könne. Auch anderweitige militärische Einsatzmöglichkeiten seien ausgeschlossen. Zudem sei im Einklang mit Art. 217 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation ein Eingriff in die Betriebssicherheit bestimmter hochkomplexer Produktionsstätten, insbesondere Bergwerke, Hochöfen usw., ein Straftatbestand, so dass allein aus diesem Grund eine teilweise Entnahme von Bauteilen und Bestandteilen der betreffenden Schachtförderanlage aufgrund der strafrechtlichen Relevanz einer derartigen Handlung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dass eine Schachtförderanlage nicht von Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung erfasst sein könne, zeige auch der Umstand, dass Tätigkeiten im Bereich der Gewinnung von bestimmten kritischen Rohstoffen, wozu auch Kali- und Steinsalze zählten, von den Sanktionen gegen die Russische Föderation ausgeschlossen seien. Dies werde an Art. 3a Abs. 5 sowie anhand von Art. 3i Abs. 4 Russland-Embargoverordnung deutlich. Hiernach seien wirtschaftliche Investitionen zur Gewinnung von kritischen Rohstoffen, die Einfuhr kritischer Rohstoffe und die technische sowie finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Gewinnung kritischer Rohstoffe, wozu auch Kali- und Steinsalze gehörten, von den Sanktionen gegen Russland ausdrücklich ausgenommen. Demnach müsse der Verkauf und die Lieferung derjenigen Anlagen, mit denen diese Rohstoffe gefördert werden würden, ebenfalls zulässig sein. Bei der Kali- und Steinsalzförderung handle es sich sowohl für die Landwirtschaft der Europäischen Union als auch für die Welthungerhilfe um elementare Zwischenprodukte, da sie etwa der Herstellung von Düngemitteln zur Produktion von Agrarrohstoffen dienten und somit in der Lebensmittelindustrie Anwendung fänden. Die Europäische Union sei sich bewusst gewesen, dass die europäische Landwirtschaft ohne diese Düngemittel aus russischer Produktion keine ausreichenden Erträge erzielen werden würde. Demgemäß sei zu befürchten gewesen, dass ein Fehlen von Düngemitteln die seitens Russland in großen Mengen der Welthungerhilfe bereitgestellten Weizenlieferungen stark dezimieren würden. Russland und die Ukraine gehörten zu den größten Weizenproduzenten der Welt. Die in Zukunft absehbar weiter steigende Nachfrage nach Agrarprodukten habe zu Investitionen der entsprechenden Kali- und Steinsalzindustrie, hier durch den Empfänger, in neue Förderkapazitäten zum Abbau der vorhandenen untertägigen Lagerstätten geführt. Eine Schwächung des Ausbaus der Lieferkapazitäten oder gar eine Senkung der Lieferkapazitäten der Ukraine und/oder der Russischen Föderation würde für die Welthungerhilfe katastrophale Konsequenzen nach sich ziehen. Aus diesem Grund sowie zur Sicherung der eigenen Versorgungslage innerhalb der Europäischen Union habe man daher entschieden, dass Investitionen in den Abbau und die Förderung von Kali- und Steinsalzen in Russland sowie die anschließende Einfuhr von den umfassenden Wirtschaftssanktionen der Europäischen Union auszunehmen seien. In dem Zusammenhang wäre es widersprüchlich, wenn die Lieferung einer Schachtförderanlage zur Förderung von Kali- und Steinsalzen sanktioniert sein würde. Es bestehe eine erhebliche Rohstoffabhängigkeit der Deutschen Industrie von Russland. Deutschland sei daher darauf angewiesen, dass Investitionen, die technische Unterstützung und die Einfuhr solcher Güter weiterhin von den Sanktionen ausgenommen seien. Ferner sei zu bedenken, dass der Empfänger der Schachtförderanlage kein sanktioniertes Unternehmen sei. Die Antragstellerin sei zudem ein wichtiger Lieferant von Maschinen zur Förderung von kritischen Rohstoffen und trage dadurch zur Sicherung der langfristigen wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union sowie zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschlands bei. Schließlich bedeute das Verbot der Ausfuhr für die Antragstellerin eine existenzielle Bedrohung, da sämtliche Lieferungen von ihr zu 100 Prozent vorfinanziert werden müssten. Zudem sei der Empfänger berechtigt, für den Fall einer weiteren Lieferverzögerung Vertragsstrafen in Rechnung zu stellen sowie Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften einzulösen, dies in Millionenhöhe. Das Ausfallrisiko der ausstehenden Kaufpreiszahlung(en) hätten daher gravierende Auswirkungen für die Antragstellerin. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre daher in einem derartigen Schadensfall voraussichtlich ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Vertrag mit dem Empfänger im Jahr 2019 geschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Krieg sowie die sich daran anschließenden Sanktionen für die Antragstellerin nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn der Vertrag nach Kriegsbeginn geschlossen worden wäre, so hätte die Antragstellerin nicht mit einem Verbot rechnen müssen, da sie in der Vergangenheit noch nie Ausfuhrprobleme im Zusammenhang mit instabilen und von Kriegen bzw. kriegerischen Auseinandersetzung bedrohten Regionen auf der Erde gehabt habe. Gerade mit Blick auf die globale Ernährungssicherheit überwiege im vorliegenden Verfahren das öffentliche Interesse dahingehend, dass der Antrag der Antragstellerin positiv zu entscheiden sei. Das Gericht hat mit Beschluss vom selbigen Tag das weitere Verfahren der Antragstellerin abgelehnt (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Mai 2023, Aktenzeichen 5 L 901/23.F). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Behördenvorgang (ein Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). A. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es ist bereits fraglich, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (1.). Jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsgrund, da die Antragstellerin mit ihrem hiesigen Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, die nicht ausnahmsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig ist (2.). 1. Fraglich ist, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat und ihr ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Nullbescheides mit dem von ihr begehrten Inhalt zusteht. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AWG erteilt das BAFA die Bescheinigung, dass eine Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf (sogenannter Nullbescheid). Vorliegend enthält der Bescheid vom 20. Februar 2023 zwar keine Feststellung zu der Frage, ob die streitgegenständlichen Güter bzw. deren Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen. Vielmehr wird darin die Ausfuhr der Güter unter Hinweis auf Art. 2a Abs. 1 i.V.m. Anhang VII Russland-Embargoverordnung sogar verboten. Somit ist der Bescheid vom 20. Februar 2023 kein „klassischer“ Nullbescheid nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AWG, da sich das BAFA nicht darauf beschränkt, eine Genehmigungspflicht zu verneinen bzw. festzustellen, sondern darüber hinaus sogleich die Ausfuhr der betreffenden Güter verbietet. Allein daraus folgt jedoch kein Anordnungsanspruch der Antragstellerin, da in dem beschiedenen Verbot des BAFA gleichzeitig die Feststellung enthalten ist, dass es für die Ausfuhr der streitgegenständlichen Güter einer Genehmigung bedarf. Die Antragstellerin erfährt dadurch auch keine Einschränkung in ihren Rechten. Dies wird zum einen anhand des von ihr für den Antrag vom 22. Juli 2022 verwendeten Formulars deutlich, welches mit „Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung/Nullbescheid“ überschrieben ist und damit gerade nicht ausschließlich die Beantragung eines Nullbescheides erfasst. Zum anderen entspricht es der Verwaltungspraxis des BAFA sowie einer effektiven Rechtsgewährung, wenn bei einer festgestellten Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern das Verfahren unmittelbar in ein Genehmigungsverfahren übergeleitet wird. Dadurch hat die Antragstellerin rechtlich gesehen ein „Mehr“ erhalten, ohne dass ihr dadurch Rechte abgeschnitten werden. Sie ist dadurch insbesondere – wie das hiesige Verfahren zeigt – nicht daran gehindert, den ablehnenden Bescheid anzugreifen. Die Antragstellerin hat auch nicht etwa deswegen einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung mit dem von ihr begehrten Inhalt, da der Bescheid vom 20. Februar 2023 an einer fehlenden Begründung leidet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, wobei in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Zwar enthält der Bescheid vom 20. Februar 2023 lediglich die Angabe, dass eine eingehende fachtechnische Prüfung ergeben habe, dass die streitgegenständlichen Güter von Anhang VII der Russland-Embargoverordnung erfasst sind. Die zitierte fachtechnische Prüfung wird jedoch an keiner Stelle, auch nicht auszugsweise, wiedergegeben. Zudem fehlt in dem Bescheid die genaue Angabe der Position der Russland-Embargoverordnung, unter die die Güter fallen. Eine Begründung war auch nicht nach § 39 Abs. 2 VwVfG entbehrlich. Allerdings führt eine fehlende Begründung nicht nach § 44 VwVfG zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, sondern kann vielmehr von der Behörde nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nachgeholt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren Gebrauch gemacht und dort die erforderliche Begründung nachgeholt. In ihrem Schriftsatz vom 14. April 2023 hat die Antragsgegnerin ausführlich begründet, warum die Ausfuhr der streitgegenständlichen Güter verboten ist, welche Position von Anhang VII Russland-Embargoverordnung einschlägig ist und sich insbesondere mit den Argumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt. Allerdings ist fraglich, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Nullbescheides hat, da die hier streitgegenständlichen Güter (eine „A-Förder- maschine“, zwei „B-Fördermaschinen“, eine „C-Hilfsfahranlage“ und ein Satz „D-Ausrüstung“) nicht unter Art. 2a Abs. 1 i.V.m. Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung fallen, sodass deren Ausfuhr – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht genehmigungspflichtig ist. Nach § 1 AWG ist der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland (Außenwirtschaftsverkehr) grundsätzlich frei; er unterliegt jedoch Einschränkungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen sowie durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch Rechtsvorschriften von Organen zwischenstaatlicher Einrichtung. Hierzu gehört auch die Russland-Embargoverordnung. Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung lautet in der deutschen Fassung: Artikel 2a (1) Es ist verboten, in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (…) Die englische Fassung lautet: Article 2a 1. It shall be prohibited to sell, supply, transfer or export, directly or indirectly, goods and technology which might contribute to Russia’s military and technological enhancement, or the development of the defence and security sector, as listed in Annex VII, whether or not originating in the Union, to any natural or legal person, entity or body in Russia or for use in Russia. (…) Die französische Fassung lautet: Article 2 bis 1. Il est interdit de vendre, de fournir, de transférer ou d'exporter, directement ou indirectement, des biens et des technologies susceptibles de contribuer au renforcement militaire et technologique de la Russie ou au développement du secteur de la défense et de la sécurité, tels qu'ils sont énumérés à l'annexe VII, originaires ou non de l'Union, à toute personne physique ou morale, toute entité ou tout organisme en Russie ou aux fins d'une utilisation dans ce pays. (…) Anhang VII Russland-Embargoverordnung regelt sodann unter der Kategorie X die „Werkstoffbearbeitung“ (deutsche Fassung; “Materials Processing“ in der englischen und «Traitement des matériaux» in der französischen Fassung). Die Position X.B.X.010 lit. h) lautet in der deutschen Fassung: X.B.X.010 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter): (…) h) Bergbau- und Bohrausrüstung wie folgt: 1. schwere Bohrausrüstung, geeignet zum Bohren von Löchern mit mehr als 61 cm Durchmesser, 2. schwere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden, (…) Die englische Fassung lautet: X.B.X.010 Specific processing equipment, other than those specified in the CML or in Regulation (EU) 2021/821, as follows (see List of Items Controlled): (…) h. Mining and drilling equipment, as follows: 1. Large boring equipment capable of drilling holes greater than 61 cm in diameter; 2. Large earth-moving equipment used in the mining industry; (…) Die französische Fassung lautet: X.B.X.010 Équipements de traitement spécifiques autres que ceux spécifiés dans la liste commune des équipements militaires ou dans le règlement (UE) 2021/821, comme suit (voir la liste des articles contrôlés): (…) h. Équipements d’extraction minière et de forage, comme suit: 1. Gros équipements de forage capables de forer des trous d’un diamètre supérieur à 61 cm; 2. Gros engins de terrassement utilisés dans l’industrie minière; (…) Gemessen daran ist zur Überzeugung des Gerichts bereits fraglich, ob die streitgegenständlichen Güter unter Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung fallen. Bei den streitgegenständlichen Gütern könnte es sich jedenfalls um „Geräte für die Erdbewegung, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden“ im Sinne von Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung handeln. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin sind die streitgegenständlichen Güter für das „E-Bergbau- und Aufbereitungskombinat (E-Firmenbezeichnung)“ vorgesehen, mit dem in der Region F (I) eine Kalium-Rohstoffbasis geschaffen werden soll. Die Antragstellerin leistet nach ihren eigenen Angaben einen wesentlichen Umfang der Arbeiten zum Abteufen von Skip- und Korbschächten, dem Aufbau des Bergwerks und der zugehörigen Infrastruktur. Die Kapazität des neuen Bergbau- und Aufbereitungskombinats soll zwei Millionen Jahrestonnen Kaliumchlorid betragen. Die Antragstellerin beschreibt damit gerade selbst, dass die streitgegenständlichen Güter für die Erdbewegung in der Bergbauindustrie eingesetzt werden. Zwar gab sie darüber hinaus an, dass mithilfe ihrer Güter auch die Schachtförderung von Menschen und Ausrüstung erfolge. Dies belegt im Übrigen auch die von der Antragstellerin vorgelegte „P“, „Serviceschacht, Schacht XX“. Dort heißt es unter Punkt 2.3, dass für den Material- und Personentransport mit der „A-Fördermaschine“ eine Großkorb/Gegengewichtsförderung vorgesehen ist (Bl. 40 der Behördenakte). Dem Wortlaut von Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung dürfte jedoch nicht entnommen werden können, dass nur solche Geräte erfasst sein sollen, die ausschließlich für die Erdbewegung vorgesehen sind. Eine solche Auslegung würde den Wortlaut von Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung wohl in unzulässiger Weise verengen. Diesem dürfte vielmehr gerade zu entnehmen sein, dass sich der Verordnungsgeber bewusst für einen weiten Anwendungsbereich entschieden hat. Dies dürfte insbesondere die Überschrift der in Rede stehenden Position zeigen, in der von „Bergbauausrüstung“ die Rede ist. Das Wort „Bergbauausrüstung“ ist jedoch sehr allgemein gefasst. Eine konkrete Einschränkung enthalten die nachfolgenden – mit Ausnahme der konkreten Zentimeter-Angabe in Nr. 1 – Nummern gerade nicht. Dies dürfte wohl gerade auch für den nachfolgend aufgeführten Begriff der „Geräte für die Erdbewegung“ gelten, welcher ebenfalls sehr weitgehend ist. Hätte der Verordnungsgeber eine Einschränkung dahingehend gewollt, dass damit nur diejenigen Geräte erfasst sein sollen, die ausschließlich für die Bewegung von Erde vorgesehen sind, so hätte es nahegelegen, eine solche aufzunehmen. Eine solche Einschränkung fehlt jedoch gerade und würde zudem wohl zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen bzw. von Zufällen abhängen. Schließlich wäre eine dahingehende Auslegung mit Blick darauf, welche Bedeutung einer Schachtförderanlage für ein Bergwerk hat, wohl nicht vereinbar. So gaben die Antragstellerin sowie Herr J von der VDMA an, bei der streitgegenständlichen Schachtförderanlage handle es sich um die „Hauptschlagader“ bzw. um eine der wichtigsten Maschinen in einem Bergwerk, die eine existenzielle Bedeutung für die unter Tage arbeitenden Menschen habe und die selbst bei einem stillgelegten Bergwerk unverzichtbar sei (s. E-Mail vom 9. März 2023, Bl. 207 der Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund wäre es zumindest fragwürdig, wenn gerade eine solche Maschine nicht von der Russland-Embargoverordnung erfasst sein sollte. Auch die weitere Ansicht der Antragstellerin, es seien nur solche Geräte von Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung erfasst, die die Erde horizontal bewegen würden, dürfte den Wortlaut in unzulässiger Weise verengen. Zum einen dürfte dem Wortlaut eine solche Einschränkung wiederrum nicht zu entnehmen sein. Vielmehr enthält dieser gerade keine vorgegebene Richtung. Dem Wort „Erdbewegung“ dürfte insbesondere nicht entnommen werden, dass ausschließlich der umgangssprachlich als „Erde“ bezeichnete Mutterboten bzw. Humus erfasst sein soll und damit nur solche Geräte, die diese „Erde“ abtragen und damit nur Übertage arbeiten. Wie der Überschrift des Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung entnommen werden kann, soll mit dieser Regelung insbesondere Bergbauausrüstung erfasst werden. Das Wort „Bergbau“ impliziert jedoch gerade, dass es auch um Maschinen und Geräte gehen dürfte, die in der Tiefe bzw. Untertage arbeiten. Zum anderen zeigt ein Vergleich zu der englischen (“Large earth-moving equipment used in the mining industry“) und zu der französischen («Gros engins de terrassement utilisés dans l’industrie minière») Fassung, dass dort lediglich allgemein von „Große Erdbewegungsmaschinen“ bzw. „Große Erdbewegungsgeräte“ die Rede ist, was dafür sprechen könnte, auch die deutsche Fassung weit auszulegen und Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung auf alle Maschinen bzw. Geräte anzuwenden, die (auch) Erde bewegen, wodurch die Position damit gerade auch „Förderanlagen“ umfassen dürfte, also solche Geräte, die die Erde vertikal bewegen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Des Weiteren dürfte auch unter Beachtung des Umstandes, dass neben der Ukraine die Russische Föderation zu den größten Weizenproduzenten der Welt zählt und Kalisalz der Herstellung von Düngemitteln dient und damit zur Produktion von Agrarrohstoffen verwendet wird, weder aus Art. 3a Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 noch aus Art. 3i Abs. 4 Russland-Embargoverordnung der Schluss gezogen werden können, dass die streitgegenständlichen Güter nicht unter Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung fallen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sowohl Art. 3a Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Russland-Embargoverordnung als auch Art. 3i Abs. 4 Russland-Embargoverordnung bereits einen anderen Fall regelt bzw. einen anderen Anwendungsbereich hat. Nichts anderes dürfte wohl aus den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen und Bewertungen folgen. Unabhängig davon, ob die streitgegenständlichen Güter tatsächlich zu den Hubförderanlagen und nicht zu den Stetigförderern zählen, kann eine solche von der Antragstellerin geforderte spezifische Unterteilung dem Wortlaut von Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung wohl ebenso wenig entnommen werden, wie eine Einschränkung dahingehend, dass Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung ausschließlich mobile Geräte zur Erdbewegung erfassen soll. Dass wohl alle Maschinen bzw. Geräte erfasst werden dürften, die Erde bewegen, dürfte der bereits oben angestellte Vergleich zu der englischen (“Large earth-moving equipment used in the mining industry“) und der französischen («Gros engins de terrassement utilisés dans l’industrie minière») Fassung zeigen, die beide lediglich allgemein auf „Große Erdbewegungsmaschinen bzw. -geräte, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden“ abstellen. Eine Vorgabe dahingehend, dass nur mobile Geräte erfasst sein sollen, enthält die Norm im Übrigen wohl gerade nicht. Jedenfalls sind auch gerade die hier streitgegenständlichen Geräte beweglich und damit auch auf eine Art mobil. Schließlich dürfte nichts anderes aus der DIN-Norm DIN EN ISO 6165:2022 folgen. Unabhängig davon, ob „Erdbaumaschinen“ dasselbe sein können, wie „Geräte für die Erdbewegung“ bzw. „Erdbewegungsmaschinen“ bzw. -geräte, ist bereits zu berücksichtigen, dass die DIN-Normen und Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung jeweils einen anderen Zweck verfolgen, wodurch eine Übertragbarkeit der Definition wohl ausscheiden dürfte. So bezwecken DIN-Normen sicherheitstechnische Festlegungen, während Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung die militärische und technologische Stärkung Russlands bzw. die Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors verhindern möchte. Hätte der Verordnungsgeber zudem die DIN EN ISO 6165:2022 für die Geräte für die Erdbewegung nach Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung heranziehen wollen, so hätte es nahegelegen, dass er eine entsprechende „Anmerkung“ aufgenommen hätte. Gerade aus der fehlenden Aufnahme einer „Anmerkung“ könnte jedoch der Schluss gezogen werden, dass der Verordnungsgeber keine Auslegungsschwierigkeiten gesehen hat, da er die Ausfuhr von Bergbau- und Bohrausrüstung umfassend versagen wollte. Davon, dass die hier streitgegenständlichen Güter von Anhang VII X.B.X.010 h) Russland-Embargoverordnung erfasst werden könnten, dürfte im Übrigen – jedenfalls anfänglich – auch die Antragstellerin ausgegangen sein. Wie der Anlage zum Bescheid vom 6. Januar 2020 und vom Bescheid vom 1. Juni 2022 entnommen werden kann, hat die Antragstellerin die Güter ursprünglich mit der Warenverzeichnisnummer 84289090 und damit mit „Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern, a.n.g.“ angegeben. Die Antragstellerin gab in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2022 selbst an, erst, nachdem das BAFA in seinem Bescheid vom 1. Juni 2022 darauf hingewiesen hat, dass die Ausfuhr der Güter nach dem 10. Juli 2022 verboten sei, habe sie sich an die Zollexperten des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau gewandt und „die Problematik bzgl. der sanktionierten Warentarifnummer und Alternativen besprochen.“ Das Ergebnis sei gewesen, dass die Klassifizierung 84281020 „Personen- und Lastenaufzüge“ in der Definition hinsichtlich des spezifischen Lieferumfanges richtig sei. Allerdings ist fraglich, ob die streitgegenständlichen Güter im Sinne von Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten. Wird berücksichtigt, dass das geförderte Kalisalz zu Mineraldünger verarbeitet wird, der in der Lebensmittelproduktion eingesetzt wird, ist eine militärische und technologische Stärkung Russlands jedenfalls nicht zwingend. Der Antragsgegnerin dürfte zwar insofern zuzustimmen sein, als dass ein dahingehender Nachweis wohl nicht erbracht werden muss, sondern eine bestehende Möglichkeit bereits ausreichen dürfte. Dies kann jedoch nicht darüber hinweghelfen, dass der Wortlaut von Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung durch das Wort „und“ das Vorliegen eines Beitrages zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands kumulativ voraussetzen dürfte. Eine technologische Stärkung Russlands allein dürfte hingegen nicht ausreichen. Dies zeigt nicht zuletzt ein Vergleich zu der englischen und zu der französischen Fassung des Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung, welche ebenfalls das entsprechende Wort “and“ bzw. «et» enthält. Werden allerdings die obigen Ausführungen und insbesondere die Wichtigkeit berücksichtigt, die eine Schachtförderanlage für ein Bergwerk hat, so erscheint es fraglich, ob der Verordnungsgeber dieses Ergebnis mit Blick auf das Sanktionsziel der Russland-Embargoverordnung gewollt haben kann. Eine Auslegung dahingehend, dass die militärische und technologische Stärkung Russlands nicht kumulativ, sondern alternativ und damit nebeneinander vorliegen kann, dürfte der insoweit eindeutige Wortlaut der Norm wohl nicht hergeben. Dies kann im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch offenbleiben, da die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. 2. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da sie mit ihrem hiesigen Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, die nicht ausnahmsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig ist. Insofern hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich in existentielle Schwierigkeiten geraten würde und irreparablen, existenzbedrohenden Rechtsnachteilen ausgesetzt ist, die auch mit einer späteren Hauptsacheentscheidung rückwirkend nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Vorliegend würde die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin im Fall eines Obsiegens der Antragstellerin zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Die Antragstellerin begehrt im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines sogenannten Nullbescheides. Selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte der Antragstellerin nicht mehr zugesprochen werden, als was sie im hiesigen Verfahren ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht allerdings dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung, mit welcher das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur bis zur endgültigen Regelung in der Hauptsache, das gewähren kann, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise dann zulässig, wenn ansonsten schwerwiegende, irreparable Nachteile für den Antragsteller drohen würden, wobei ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen muss (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. März 2008 – 1 B 166/08 – juris, Rn. 3; VG Darmstadt, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 3 L 89/13.DA – juris, Rn. 3). Allein ein möglicher finanzieller Schaden eines Antragstellers reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Erst, wenn er ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich in existentielle Schwierigkeiten geraten würde und sich irreparable, existenzbedrohende Rechtsnachteile ergeben, die auch mit einer späteren Hauptsacheentscheidung rückwirkend nicht mehr ausgeglichen werden könnten, kann ihm nicht mehr zugemutet werden, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 1996 – 13 B 1975/95 – juris, Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 1 B 41/05 – juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. März 2012 – 8 ME 159/11 – juris, Rn. 12; VG Gießen, Beschluss vom 13. Februar 2006 – 10 G 115/06 – juris, Rn. 16; VG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 15 E 894/10 – juris, Rn. 137; VG Braunschweig, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 5 B 184/11 – juris, Rn. 32; VG Aachen, Beschluss vom 12. August 2003 – 2 L 663/03 – juris, Rn. 41). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, sie erleide durch die Versagung des Nullbescheids und dem damit verbundenen Ausfuhrverbot irreparable wirtschaftliche Nachteile, welche für sie zu einer ernsthaften Existenzbedrohung bzw. bis hin zur Insolvenz führen würden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass sie im Anlagenbau tätig sei und bei einem Auftrag ihre Leistungserbringung zu 100 Prozent vorfinanzieren müsse, da eine vollständige Zahlung der Kunden erst nach Vertragserfüllung erfolge. Das nunmehr bestehende Ausfuhrverbot führe dazu, dass die Antragstellerin ihre Lieferpflichten gegenüber dem hiesigen Empfänger nicht erfüllen könne, sodass von dessen Seite derzeit noch Zahlungen in Höhe von XX Euro ausstünden. Zudem sei der Empfänger berechtigt, für den Fall einer weiteren Lieferverzögerung Vertragsstrafen in Rechnung zu stellen sowie Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften einzulösen, dies in Millionenhöhe. Der Empfänger sei außerdem nicht bereit, ohne Gewissheit einer künftigen Ausfuhr eine Vorauszahlung zu leisten. Da die Schachtförderanlage individuell auf den hiesigen Empfänger zugeschnitten worden sei, sei ein Weiterverkauf an einen Dritten des Weiteren nicht möglich. Spätestens in der zweiten Juni-Hälfte werde die Antragstellerin nicht mehr über ausreichende Mittel verfügen, um weitere Aufträge bearbeiten oder die Gehälter ihrer Mitarbeiter zahlen zu können, da eine Vorfinanzierung nicht mehr möglich sei. Da sich die Rahmenbedingungen für das Geschäft der Antragstellerin verschlechtert hätten, sei auszuschließen, dass ihr von einer Bank ein Darlehen gewährt werde. Das Auftragsvolumen der beiden Ausfuhren der Antragstellerin belaufe sich insgesamt auf XX Euro (XX Euro für die hiesige und XX Euro für die weitere Schachtförderanlage, s. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 5 L 901/23.F). Werde berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Jahr 2022 einen handelsbilanziellen Umsatz i.H.v. XX Millionen Euro erwirtschaftet habe, zeige dies, welche finanzielle Bedeutung die Ausfuhr der beiden Schachtförderanlagen für die Antragstellerin besitze. Das konsolidierte Eigenkapital in der Bilanz der Antragstellerin sowie der mit dieser über einen Ergebnisabführungsvertrag verbundenen Muttergesellschaft A Group GmbH habe am 31. Dezember 2022 rund XX Millionen Euro betragen. Das Ausfuhrverbot der beiden Aufträge der Antragstellerin würde nach aktuellen Kalkulationen allerdings zu einer Abwertung in der Bilanz von mehr als XX Millionen Euro führen, wodurch das Eigenkapital negativ werden würde und wegen des Risikos der Zahlungsunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt voraussichtlich unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden müsse. Allerdings ist zu beachten, dass es allein bei diesen Ausführungen der Antragstellerin bleibt und sie ihre angebliche Existenzbedrohung aufgrund des streitgegenständlichen Ausfuhrverbotes nicht substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat. Es lässt sich im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens bereits nicht überprüfen, ob die von der Antragstellerin vorgelegte Liquiditätssituation vom 15. März 2023, die Bilanz vom 31. Dezember 2022 und die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 tatsächlich die Daten der Antragstellerin wiederspiegeln. Aber auch wenn es sich um Daten der Antragstellerin handeln sollte, so reicht beispielsweise die aufgezeigte Liquiditätssituation vom 15. März 2023 nur bis Juli 2023. Mögliche spätere Zahlungseingänge, insbesondere aufgrund erfüllter Aufträge, werden dort nicht abgebildet. Auch der Vortrag, bei einer weiteren Lieferverzögerung könne der Empfänger in Millionenhöhe Vertragsstrafen in Rechnung stellen sowie Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften einlösen, wurde von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. So bleibt bereits offen, woher die Antragstellerin die von ihr im Schriftsatz vom 4. Mai 2023 angegebenen Beträge in Millionenhöhe hernimmt. Schließlich hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie vertraglich mit ihren Kunden vereinbart hat, dass sie tatsächlich vollständig in Vorleistung tritt und die Kunden erst mit vollständigem Erhalt der Ware den vereinbarten Betrag bezahlen müssen bzw. dass sie sich nicht gegenüber dem Empfänger anderweitig finanziell abgesichert hat. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die diesbezüglichen Vertragspunkte wie “3. Contract Price and Total Value“ und “6. Payment Terms“ von der Antragstellerin nicht vorgelegt wurden (Bl. 90 ff. der Behördenakte). Selbiges gilt im Übrigen für eine möglicherweise vereinbarte Absicherung seitens der Antragstellerin im Fall der Nichterbringbarkeit ihrer Leistung (s. insbesondere “4. Delivery Terms“und “15. Force Majeure“). Nichts anderes folgt aus dem von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023 vorgelegten Vertragsauszug und einer möglichen Vertragsstrafe bei einer verspäteten Lieferung, da die Antragstellerin bereits nicht dargelegt hat, wann sie an den Empfänger liefern muss. Des Weiteren hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr keine Bank und insbesondere nicht ihre eigene Hausbank ein neues Darlehen gewähren würde. Schließlich fällt es vorliegend in die Risikosphäre der Antragstellerin, sollte diese allein aufgrund des streitgegenständlichen Bescheides in eine finanzielle Notlage geraten. In dem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass ihr das BAFA bereits im Bescheid vom 1. Juni 2022 mitgeteilt hat, dass die Ausfuhr der beantragten Güter nach dem 10. Juli 2022 verboten ist. Damit war die Antragstellerin zum einen „vorgewarnt“, zum anderen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre, vor Ablauf des 10. Juli 2022 die beantragten Ausfuhren zu tätigen. Warum dennoch nur eine Teilauslieferung erfolgt ist, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie trug lediglich vor, dass aufgrund des großen Lieferumfanges weitere Auslieferungen notwendig seien. Welche Teile nun ausgeliefert worden sein sollen und warum die Antragstellerin für dieselben Güter erneut einen Antrag stellt, hat sie ebenfalls nicht vorgetragen. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass den Unternehmen spätestens seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine die mitunter schnelle Abfolge an möglichen Sanktionen und Einschränkungen bewusst sein sollte, sodass damit einhergehende Folgen zunächst in ihre Risikosphäre fallen, weswegen auch deswegen Art. 19 Abs. 4 GG keine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordert. Insbesondere – und gerade mit Blick auf die oben angesprochene „Vorwarnung“ – kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass sie bisher keinerlei Ausfuhrschwierigkeiten im Zusammenhang mit instabilen und von Kriegen bzw. kriegerischen Auseinandersetzung bedrohten Regionen auf der Erde gehabt habe. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Antragstellerin als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen. C. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei legt das Gericht eine Auftragssumme von XX Euro zugrunde, die sich aus dem Gesamtwert (Feld 23a des Antrages) errechnet. Ausgehend hiervon geht das Gericht von einem zu erwartenden Gewinn von 20 Prozent aus, den es als Streitwert festsetzt. Die in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übliche Reduzierung des für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts unterbleibt wegen der mit dem Eilantrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 1 B 2802/19 –).