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Urteil

10 K 2413/23

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0318.10K2413.23.00
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Leitsätze
Auch wenn ein Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft, kann er in Rechtskraft erwachsen.(Rn.26)
Tenor
1.Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.07.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des weiteren Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn ein Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft, kann er in Rechtskraft erwachsen.(Rn.26) 1.Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.07.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des weiteren Verfahrens. Die Entscheidung ergeht aufgrund der Übertragung durch die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. Die Regelung des § 341 Abs. 2 ZPO, wonach die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, ist vorliegend nicht anzuwenden. An der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit der Richtigkeit des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Horb am Neckar bestehen keine Zweifel, so dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach der eigenen Prozessordnung führt (vgl. BGH, Beschl. v. 26.01.2017 – StB 26 und 28/14 – NJW 2017, 2631, Rn. 26). Eine Anwendung nach § 173 Satz 1 VwGO scheidet aus, da die Vorschriften zum Versäumnisurteil und die darauf Bezug nehmenden Vorschriften zum Mahnverfahren mit dem Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess nicht vereinbar sind (vgl. VG Gießen, Urt. v. 04.06.2007 – 10 E 1179/07 – juris, Rn. 27; Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 173 Rn. 249 und 312). I. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.07.2022 hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist. 1. Der Einspruch des Beklagten wurde per Telefax und Brief an das Mahngericht übermittelt und damit nicht in der nach § 130d Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Form der elektronischen Übermittlung. Nach dieser Vorschrift sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Das Formerfordernis des § 130d Satz 1 ZPO betrifft von einem Rechtsanwalt vorgelegte Schriftsätze auch dann, wenn er – wie der Beklagte vorliegend – in eigener Sache auftritt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – IX ZB 11/22 – NJW 2023, 525; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.03.2023 – 3 W 76/22 – juris, Rn. 29; LG Berlin, Beschl. v. 20.04.2023 – 51 T 166/23 – DGVZ 2023, 149; zu § 55d VwGO OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.12.2023 – 12 A 1484/23 – juris, Rn. 23 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 05.05.2022 – 12 L 25/22 – juris, Rn. 22). Der Beklagte kann sich dabei nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht in seiner beruflichen Eigenschaft als Rechtsanwalt aufgetreten sei. Denn er hat für das Einspruchsschreiben vom 08.08.2022 nicht nur den Briefkopf seiner Kanzlei verwendet, sondern seiner Unterschrift zudem den Zusatz „Rechtsanwalt“ hinzugefügt. Angesichts dieser eindeutigen Anzeichen bedurfte es einer zusätzlichen Angabe, dass er sich selbst vertrete, nicht. Es wurde hinreichend deutlich, dass er bei einem Obsiegen beabsichtigte, gegenüber der Klägerin seine Gebühren und Auslagen abzurechnen. Gerade weil das Verfahren inhaltlich seine ehrenamtliche Tätigkeit als Stadtrat der Klägerin und nicht seine berufliche Tätigkeit betraf, wäre die Verwendung des Briefkopfes und des Namenszusatzes fernliegend gewesen, wenn der Beklagte nicht als Rechtsanwalt hätte auftreten wollen. Soweit der Beklagte zur Erklärung anführt, er habe keinen privaten Briefkopf zur Hand gehabt, erscheint es lebensfremd, dass er als Rechtsanwalt aus Bequemlichkeit in Kauf genommen haben könnte, einen falschen Anschein mit potenziell weitreichenden Rechtsfolgen, beispielsweise für Formerfordernisse und die Abrechnung, zu erwecken, zumal ein privater „Briefkopf“ ohne Weiteres durch die bloße Angabe einer Adresszeile erstellt werden kann. Überdies erklärt die Verwendung des Briefkopfes nicht, warum er seiner Unterschrift die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ hinzugefügt hat. Nach alledem ist ein etwaiger Wille, als Privatperson aufzutreten, gegenüber den genannten deutlichen Anzeichen für ein Auftreten als Rechtsanwalt in eigener Sache im Schreiben nicht zum Ausdruck gekommen und daher in der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht zum Inhalt des Schreibens geworden. 2. Folge des Formverstoßes ist die Unwirksamkeit des Einspruchs, so dass der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. a) Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erwächst auch ein Vollstreckungsbescheid in formelle und materielle Rechtskraft. Die formelle Rechtskraft ist bereits durch das Fehlen eines wirksamen Einspruchs innerhalb der Einspruchsfrist eingetreten. Die materielle Rechtskraft kann nur dann durchbrochen werden, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Dies kann der Fall sein, wenn der Gläubiger das Mahnverfahren bewusst missbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstreckungstitel zu erlangen (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1999 – VI ZR 9/98 – NJW 1999, 1257; Urt. v. 26.09.2005 – VIII ZR 299/04 – NJW 2005, 2991). b) Diese Einschränkungen stehen der Rechtskraft des streitgegenständlichen Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.07.2022 nicht entgegen. Zwar hat die Klägerin bei der Einleitung des Mahnverfahrens, wie oben ausgeführt, verkannt, dass die ausgezahlten Budgetmittel nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg zurückzufordern waren. Es ergeben sich jedoch weder aus der Verwaltungsakte der Klägerin noch aus den übrigen Umständen des Verfahrens Anhaltspunkte dafür, dass dies bewusst und aus einer rechtsmissbräuchlichen Motivation heraus geschehen sein könnte. Vielmehr legt der E-Mail-Verkehr in der Akte nahe (so die E-Mail der Mitarbeiterin XXX vom 11.08.2022), dass die Beitreibung der Forderung nach Fälligkeit intern abgegeben und in dieser Abteilung der Rechtsweg nicht mehr geprüft wurde. Die Klägerin hat auch im Mahnverfahren keine falschen Angaben gemacht, sondern die Forderung mit „Rückzahlung Budgetmittel Altstadtrat“ zutreffend bezeichnet, so dass die vom Beklagten hierzu angeführte Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2015 – XI ZR 536/14 – juris; Urt. v. 16.07.2015 – III ZR 238/14 – juris) nicht greift. Auch aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten folgt keine Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Klägerin. Grundsätzlich erwächst ein Vollstreckungsbescheid auch dann in Rechtskraft, wenn er über eine rechtswegfremde Forderung ergeht (vgl. LSG Thüringen, Urt. v. 24.06.2021 – L 9 AS 1547/18 – juris, Rn. 19 ff.; VG Gießen, Urt. v. 04.06.2007 – 10 E 1179/07 – juris, Rn. 27; zur Verjährungshemmung BAG, Urt. v. 11.10.2017 – 5 AZR 694/16 – juris, Rn. 24). Dies gilt auch für Forderungen, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre. Denn dem Beklagten stehen mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und sodann dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einfache und zumutbare Mittel zur Rechtswahrung offen, die den verwaltungsprozessualen Möglichkeiten etwa zur Anfechtung eines Rückforderungsbescheides vergleichbar sind. Auch bei Ergehen eines solchen Bescheides wird eine Frist in Gang gesetzt, deren Verstreichen zum Verlust des Rechtsschutzes führt (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO). Dass der Beklagte sich durch das Auftreten als Rechtsanwalt den weitergehenden Formerfordernissen des § 130d Satz 1 ZPO unterworfen hat, entsprach seinem freien Entschluss. Soweit der Beklagte schließlich meint, durch die Wahl des Mahnverfahrens sei ihm die Möglichkeit zur Überprüfung des Verhaltens der Beklagten im Vorverfahren genommen und damit der Rechtsschutz verkürzt worden, dringt dies ebenfalls nicht durch. Unterstellt man, dass die Klägerin zum Erlass eines Zahlungsbescheides befugt war – was angesichts der durch kommunales Binnenrecht wie der Fraktionsfinanzierungssatzung geprägten Stellung der Beteiligten näher zu prüfen wäre –, so schließt dies die Verfolgung der Forderung durch eine Leistungsklage nicht aus. Denn mit der Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes geht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Wahl dieser Handlungsform einher, wie sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.1979 ergibt: „Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt auch für Gebiete außerhalb des Beamtenrechts ausgesprochen, daß die Leistungsklage einer Behörde nicht daran scheitert, daß der Anspruch durch Verwaltungsakt hätte geltend gemacht werden können, sofern das zugrundeliegende materielle Recht die Behörde nicht zum Erlaß eines Verwaltungsaktes verpflichtet“ (BVerwG, Urt. v. 28.09.1979 – 7 C 22.78 – juris, Rn. 12; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.09.2010 – 3 L 165/07 – juris, Rn. 44). Eine solche Pflicht aus dem materiellen Recht liegt hier fern (vgl. gegenteilig zum Ausschluss einer Verwaltungsaktbefugnis bei der Rückforderung von Fraktionszuschüssen VG Magdeburg, Urt. v. 01.09.2017 – 9 A 51/16 – juris, Rn. 16; VG Stuttgart, Urt. v. 02.06.2022 – 10 K 4519/19 – NVwZ 2023, 453). § 6 Abs. 1 der Fraktionsfinanzierungssatzung regelt lediglich die Pflicht zur Rückgewähr nicht bestimmungsgemäß verwendeter Budgetmittel, verhält sich jedoch zur Handlungsform nicht. Auch der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verleiht dem Gläubiger keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes; er kommt vorliegend entgegen der Ansicht des Beklagten als weitere Anspruchsgrundlage in Betracht, da allein das abstrakte Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten keinen konkreten Rechtsgrund für das Behaltendürfen nicht zweckgemäß verwendeter Budgetmittel darstellt. 3. Nach alledem besteht auch kein näherer Aufklärungsbedarf zu den Umständen der Verwendung der Budgetmittel durch den Beklagten, da über den streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch bereits rechtskräftig entschieden ist. Ohne dass es hierauf ankommt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beklagte dem schlüssig dargelegten Anspruch der Klägerin auch in der Sache nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Einrede der Verjährung greift aufgrund der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides nicht durch. II. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. zur Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO im zivilgerichtlichen Verfahren Toussaint, in: BeckOK ZPO, Stand 01.09.2023, § 341 Rn. 7a). Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch. Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Beschluss vom 18.03.2024 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 3.971,52 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von Budgetmitteln. Der Beklagte war in den Jahren 2014 bis 2019 Mitglied des Gemeinderates der Klägerin, davon seit dem 06.03.2018 ohne Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder Fraktion. Für diese Zeit zahlte ihm die Klägerin gemäß ihrer Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 06.12.2007 (Fraktionsfinanzierungssatzung) Budgetmittel in Höhe von 38.801,25 € aus. Nach Prüfung der Verwendungsnachweise gelangte die Klägerin zur Ansicht, dass der Beklagte Budgetmittel in Höhe von 802,40 € nicht zweckgemäß sowie in Höhe von 3.268,72 € überhaupt nicht verwendet habe. In der Folge forderte sie den Beklagten mit Schreiben vom 02.09.2021 auf, einen Betrag von 3.971,52 € (Summe der Forderungen abzüglich einer Kassengutschrift von 99,60 €) an die Klägerin zurückzuzahlen. Nach ausbleibender Zahlung beantragte die Klägerin am 29.03.2022 beim Amtsgericht Stuttgart den Erlass eines Mahnbescheides über 3.971,52 € nebst Zinsen. Der Mahnbescheid wurde am 31.03.2022 erlassen und dem Beklagten am 02.04.2022 zugestellt. Nachdem keine Reaktion des Beklagten erfolgte, erließ das Amtsgericht Stuttgart am 21.07.2022 einen Vollstreckungsbescheid über 4.041,88 €, der dem Beklagten am 26.07.2022 zugestellt wurde. Hiergegen legte der Beklagte mit Schreiben vom 08.08.2022, das per Brief und per Telefax an das Amtsgericht Stuttgart übermittelt wurde, Einspruch ein. Das Schreiben trug den Briefkopf „XXX, Rechtsanwalt“ und war vom Beklagten mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ unterschrieben. Nach zwischenzeitlicher Abgabe an das Prozessgericht und Anhörung der Beteiligten verwies das Amtsgericht Horb am Neckar den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.04.2023 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe, da der Rechtsstreit das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten als früherem Mitglied des Gemeinderats betreffe. Die Klägerin trägt vor: Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid sei nicht formwirksam eingelegt worden. Nach § 130d Satz 2 ZPO seien vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der Beklagte sei Rechtsanwalt und damit nach § 130d Satz 1 ZPO zur Einreichung per beA verpflichtet. Die Regelung gelte auch dann, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache auftrete. Dies sei hier der Fall: Der Beklagte habe seinen Einspruch nicht nur auf dem Briefbogen seiner Kanzlei eingereicht, sondern auch als Rechtsanwalt unterzeichnet. Er sei damit als professioneller Einreicher in Erscheinung getreten. Die Klägerin beantragt, den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.07.2022 als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.07.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid sei wirksam. Die streitgegenständliche Forderung der Klägerin habe sich gegen den Beklagten persönlich in seiner Eigenschaft als früherer Stadtrat gerichtet. Sie habe mit seinem Beruf als Rechtsanwalt nichts zu tun. Er habe den Einspruch zwar auf dem Briefbogen seiner Kanzlei eingelegt, dies aber nur, weil seine Kanzlei- und seine Wohnanschrift identisch seien und er über keinen „privaten“ Briefbogen verfüge. Zudem sei die Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Forderung auf zivilrechtlichem Wege unzulässig. Die Verwaltung von Budgetmitteln für den Gemeinderat sei eine Aufgabe der Klägerin als Trägerin hoheitlicher Gewalt. Zwischen den Beteiligten habe ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis bestanden, so dass die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Durch die Vorgehensweise der Klägerin sei dem Beklagten der sonst zulässige Rechtsweg, insbesondere die Prüfung durch die Widerspruchsbehörde, eingeschränkt worden. Schließlich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Beschluss der Kammer vom 21.09.2023 ist das Verfahren dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. Gegen den zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsbescheid vom 23.10.2023 hat der Beklagte am 16.11.2023 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dem Gericht liegen die Akten des vorherigen Verfahrens bis zur Abgabe in digitaler Form sowie die Akten der Klägerin zum vorherigen Verwaltungsverfahren in Papierform (drei Bände) vor.