Urteil
2 K 459/08.GI
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2009:0428.2K459.08.GI.0A
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Leitsätze
Solange im Gemeindegebiet der Schaffensvorgang für die Herstellung der Vollkanalisation nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden; dies gilt auch für die Festsetzung von Vorausleistungsbeiträgen. Eine Beitragsregelung in der Satzung, die dennoch zwischen höheren Schaffensbeiträgen für sog. Neuanlieger und niedrigeren Erneuerungsbeiträgen für sog. Altanlieger differenziert, ist insgesamt unwirksam.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Auf die Klage des Klägers zu 1) werden die Bescheide der Beklagten vom 7.5.2007 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 12.2.2008 betreffend die Grundstücke in der Gemarkung X; Flur 1 Nr. 387/0 und Nr. 388/0 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 2) und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenanspruch vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherhit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solange im Gemeindegebiet der Schaffensvorgang für die Herstellung der Vollkanalisation nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden; dies gilt auch für die Festsetzung von Vorausleistungsbeiträgen. Eine Beitragsregelung in der Satzung, die dennoch zwischen höheren Schaffensbeiträgen für sog. Neuanlieger und niedrigeren Erneuerungsbeiträgen für sog. Altanlieger differenziert, ist insgesamt unwirksam. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Auf die Klage des Klägers zu 1) werden die Bescheide der Beklagten vom 7.5.2007 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 12.2.2008 betreffend die Grundstücke in der Gemarkung X; Flur 1 Nr. 387/0 und Nr. 388/0 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 2) und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Das Urteil ist im Kostenanspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherhit in entsprechender Höhe leistet. Im Hinblick auf die von der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Auf die Klage des Klägers zu 1) (Kläger) waren die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben. Die Heranziehung des Klägers zu Vorausleistungszahlungen auf Ergänzungsbeiträge „im Bereich Abwasser“ durch die Bescheide vom 7.5.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.2.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, sodass die Bescheide gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben waren. Die Rechtswidrigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Ergänzungsbeitrag für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen auf der Grundlage des Bauprogramms 2010 gemäß § 10 Abs. 2b der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 9.3.2007 (EWS) folgt bereits daraus, dass hinter dem Begriff „Bauprogramm 2010“ keine Maßnahmen stehen, die als Erneuerung einer bereits geschaffenen Einrichtung bewertet werden und in Ergänzung zu einem bereits früher entrichteten Schaffensbeitrag einen solchen Beitrag auf der Grundlage der EWS auslösen könnten. Diese Vorschrift ist daher unwirksam, sodass die angefochtenen Bescheide entgegen § 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 31.1.2005 (KAG) ohne wirksame Rechtsgrundlage erlassen wurden. Zu Recht ist zwar die Beklagte davon ausgegangen, dass die Aufstellung eines Bauprogramms keiner besonderen Form unterliegt, formlos durch die Verwaltung aufgestellt, konkludent durch den Abschluss von Verträgen zum Ausdruck gebracht oder durch Beschlüsse der Gemeindevertretung erfolgen kann (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 33 Rdnr. 4 f.). Der Beklagten ist auch insoweit zu folgen, als sie davon ausgeht, ein laufendes Bauprogramm könne jederzeit Veränderungen erfahren, da einer Gemeinde nicht nur hinsichtlich der Form der Aufstellung, sondern auch hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms ein weiterer Ermessens- und Gestaltungsspielraum zusteht. Dies gilt allerdings nur für laufende Programme. So kann beispielsweise eine ursprünglich als Kanalverlegungsbauprogramm beschlossene Planung durch Beschluss der Gemeindevertreter um ein Straßenausbauprogramm erweitert werden, sodass der Verlegung der Kanäle im Nachhinein auch ein straßenbaubeitragsrechtlicher Zweck beigelegt wird (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.2.2000, Az.: 15 A 4167/96; JURIS). Programmänderungen, zu denen auch Erweiterungen zählen, sind jedoch nur so lange mit der Folge der Einbeziehung in beitragsrechtliche Abrechnungsfähigkeit möglich, als das zugrunde liegende Bauprogramm noch nicht endgültig verwirklicht ist (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). So ist es im vorliegenden Fall. Als einzigen „förmlichen“ Beschluss über ein „Bauprogramm der Gemeinde A-Stadt im Bereich Abwasserentsorgung“ hat die Beklagte den Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.12.2008 (vgl. Bl. 177 f. der Akte) vorgelegt. Dieser Beschluss soll nach der „Erläuterung des Sachverhalts“ in der Beschlussvorlage zwar weniger einer „Bauplanung“ dienen; insbesondere umfasst er Maßnahmen, die bereits in der Vergangenheit durchgeführt worden sind – die Planung soll insoweit im Rahmen der Finanzplanung in den jeweiligen Haushaltsplänen aufgeführt sein. Der Beschluss dient ausweislich der Erläuterung des Sachverhalts in der Beschlussvorlage vornehmlich der Klarstellung für die Beitragskalkulation im Rahmen der Globalberechnung. Dem „Bauprogramm“ ist nach seinem Wortlaut auch nicht zu entnehmen, welche Maßnahmen tatsächlich bereits erfolgt sind und was von den bezeichneten Maßnahmen in den Jahren nach der Beschlussfassung noch durchgeführt werden soll. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind auch die aufgelisteten „Maßnahmen im Zuge der EKVO im Rahmen Inliner-Verfahren“, denn nach § 2 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 36 Hessisches Wassergesetz (HWG) erlassenen Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBL. I S. 59; EKVO) – hatte die Beklagte die Kontrollmaßnahmen an ihre Abwasseranlagen aufgrund der Vorgaben der EKVO auf eigene Kosten durchzuführen. Nach Ziffer 2 des Anhangs I zur EKVO ist bei Abwasserkanälen und –leitungen durch Inspektion festzustellen, ob der Zustand der Anlage noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Soweit die entsprechende Überprüfung bei Inkrafttreten der EKVO am 1.4.2000 noch nicht erfolgt war, war mit ihr unverzüglich nach Inkrafttreten zu beginnen. Die Erstüberprüfung des Gesamtnetzes musste nach dieser Vorschrift bis spätestens Ende 2005 abgeschlossen sein. Diese Verpflichtung ist auch nach Verlängerung der ursprünglich bis zum 31. Dezember 2007 befristeten Verordnung bis zum 31.12.2009 aufrecht erhalten geblieben. Es kann aber vorliegend dahinstehen, welche der im Beschluss vom 15.12.2006 aufgelisteten Maßnahmen danach überhaupt – weil nicht auf Kosten der Gemeinde durchzuführen – beitragsfähig waren. Selbst wenn nämlich unterstellt wird, der Beschluss sei formell und materiell fehlerfrei und wirksam, könnte es sich nur um einen Beschluss handeln, der im Zuge eines laufenden Bauprogramms vor dessen endgültiger Verwirklichung ergangen ist und den Rahmen sowie den Umfang des Bauprogramms hinsichtlich seiner Abrechnungsfähigkeit auf Planungen bis zum Jahre 2010 ausdehnt. Die Frage, wann das ursprüngliche Programm aufgestellt wurde, bleibt in dem Beschluss offen. Soweit hier die Jahreszahl 2000 genannt wird, betrifft dies in der Sache nicht den Beginn der Planung für eine Vollkanalisation im Gebiet der Beklagten, sondern nur die Maßnahmen, die in die Beitragssatzkalkulation einfließen sollten, obwohl sie in der Vergangenheit bereits abgeschlossen waren. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass keine Maßnahmen abgerechnet worden seien, die vor dem Jahr 2000 durchgeführt wurden. Die Entwässerungssatzung selbst bezeichnet nicht den Beginn des Bauprogramms. § 10 Abs. 2 EWS benennt nur das Ende des Bauprogramms im Jahre 2010. Das Gericht ist auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, dass der Beginn der Planung, im Gemeindegebiet eine Vollkanalisation einzurichten, die durch Landesmittel gefördert, allen Ortsteilen die Beseitigung der noch – zumindest großenteils – vorhandenen Kleinklär-, Hausklär- und Sickergrubenanlagen vorgeben und den Anschluss der Grundstücke an die Vollkanalisation ermöglichen sollte, jedenfalls in das Jahr 1987 zurückreicht. Dies beruht auf der Tatsache, dass bereits am 18.2.1987 ein baureifer Entwurf vorlag, der die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage im Ortsteil Londorf vorsah, an welche dann die Ortsteile Kesselbach, Odenhausen und Geilshausen angeschlossen werden sollten. Für den Ortsteil Allertshausen war damals noch die Errichtung einer eigenen Abwasserreinigungsanlage geplant, die aber wegen Auftreten der Umsetzungsprobleme (Topographie) nie errichtet wurde. Der Anschluss dieser Ortsteile erfolgte nach Angaben der Beklagten in den Ortsteilen Kesselbach 1995, Odenhausen 1998, Geilshausen 1999 und – nach Umplanung bezüglich Allertshausen– in Allertshausen bis zum Jahre 2001. Der Ortsteil Rüddingshausen erhielt eine eigene Kläranlage, an welche er nach Angaben der Beklagten im Jahre 1989 angeschlossen wurde. Aus diesen Fakten folgt ohne Weiteres, dass die ursprüngliche Planung zur Errichtung einer Vollkanalisation in allen Ortsteilen, mit welcher nicht nur die Errichtung der Abwasserreinigungsbauwerke und –einrichtungen selbst, sondern zwingend auch die entsprechende Verlegung neuer Kanalleitungen sowie, gegebenenfalls, Veränderung/Erweiterung vorhandener Kanalleitungen verbunden ist, bereits Ende der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts beschlossen wurde. Alle zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen sind mit der rechtlichen Qualität einer Programmänderung vor endgültiger Verwirklichung des Entwässerungsbauprogramms zur Errichtung einer Vollkanalisation in allen Gemeindeteilen zu belegen. Dies gilt auch für die mit dem Vorschlag des Ingenieurbüros K. vom 14.10.1988 einhergehende Umplanung der Abwasserreinigungsanlage Londorf bezüglich der vorrangigen, weil preisgünstigeren, Bauweise gemäß dem Sondervorschlag Grünbeck-Anlage. Die Gruppenkläranlage Londorf– so die Terminologie in § 2 („Vertragsgegenstand und Leistungsumfang“) des Vertrags zwischen der Beklagten und der Firma L GmbH & Co. KG vom 18. April 1990 – wurde zwar faktisch bereits im Jahre 1993 in Betrieb genommen. Sie entsprach aber als solche niemals der Zielplanung, da die intendierte Reinigungsleistung nicht erreicht wurde. In § 9 des Vertrags vom 18. April 1990 war diese Reinigungsleistung – weil die Anlage nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach – von der Auftragsnehmerin zugesichert und durch eine Bankbürgschaft abgesichert worden. Diese Bauplanung wurde jedoch nicht fertig gestellt, in den jeweiligen Abnahmeprotokollen wurden zahlreiche Mängel vermerkt und die Beklagte selbst klagte zwischen den Jahren 2000 und 2003 auf Vertragserfüllung vor dem Landgericht Gießen, nachdem zahlreiche Versuche der Vertragspartner, die vereinbarte Reinigungsleistung nach Nachbesserung der Grünbeck-Anlage zu erreichen, auch nach Erstellung des wissenschaftlichen Gutachtens der Fachhochschule Kassel vom 10. Februar 1997, fehlgeschlagen waren. Bezeichnenderweise klagte die Gemeinde A-Stadt auch auf Erfüllung des mit der Firma L. GmbH & Co. KG geschlossenen Bauvertrags vom 18. April 1990. So äußert sie auf den Seiten 6 bis 8 der Klageschrift vom 28.6.2000 an das Landgericht Gießen unter anderem Folgendes: „Seit auf der Kläranlage der Klägerin Abwässer gereinigt werden, ist die Beklagte nur bei Trockenwetterabflüssen in der Lage, den Nachweis für die Reinigungsleistung zu erbringen. Insbesondere ist die Beklagte nicht in der Lage, die Schlammstabilisation in der Gestalt technisch zu steuern, dass die absetzbaren Stoffe im Ablauf 0,2 ml pro l nicht überschreiten. Dies ist ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig. Es wird darüber hinaus untermauert durch die wissenschaftliche Begutachtung der Kläranlage, die von September bis Dezember 1996 von der Universität-Gesamthochschule Kassel, Fachgebiet Siedlungswasserwirtschaft (Leiter: Prof. Dr.-Ing. N) unter der Projektleitung von Dr. O durchgeführt und der Klägerin im März 1997 vorgelegt wurde. Ergebnis dieser Begutachtung ist zusammengefasst: 1. Bei Trockenwetterabfluss findet eine Denitrifikation von nur 56% statt, die verbessert werden kann, solange dadurch die Nitrifikation nicht beeinträchtigt wird. 2. Vor allem bei Mischwasserbelastung werden die - absetzbaren Stoffe, - Anforderungen an den chemischen Sauerstoffbedarf und - an den biologischen Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) überschritten. Beweis: 1. Wissenschaftliche Begutachtung der Gesamthochschule Kassel vom 10. Februar 1997, Anlage K 6; 2. Sachverständigengutachten. Bereits vor dem Gutachten war für die Klägerin und für die Beklagte zu befürchten, dass das Gutachten diese Ergebnisse bringt, weil Eigenmessungen der beiden Parteien ergeben hatten, dass die Ablaufwerte unter Mischwasserbedingungen (d. h. während und nach Regenereignissen) problematisch sind. Aus diesem Grunde hat die Beklagte, seitdem an der Kläranlage der Klägerin Messungen vorgenommen werden können, immer wieder durch technische Nachrüstungen, Umbauten, Eingriffe in die Zu- und Abflussströme u. v. a. m. versucht, diesen Mangel zu beseitigen. Dies ist der Beklagten bis zum heutigen Tage nicht gelungen. Zuletzt hat die Beklagte im Jahr 1999 Nachbesserungsversuche durchgeführt. Keine der durchgeführten, teilweise aufwendigen Nachbesserungsversuche, haben jedoch zu dem erforderlichen Erfolg geführt, so dass die Klägerin im Jahre 1999 ankündigte, sie werde nunmehr auf der Vertragserfüllung gemäß § 9 Abs. 4 bestehen müssen, wenn nicht ein effektiverer Nachbesserungsversuch seitens der Beklagten angeboten wird.“. Dementsprechend lautet der Klageantrag auf Seite 2 der Klageschrift unter Ziffer 1 bis 2 wie folgt: „1. Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Gelände der Kläranlage A-Stadt-Londorf ein Nachklärbecken mit Rücklaufpumpwerk nach den Bemessungen des Hauptentwurfes zur Genehmigungsplanung für die Gruppenkläranlage Londorf (Stand: 2. Umplanung vom 4. September u. 2. Oktober 1989) und wie von der Beklagten am 28.11.1989 gemäß Titel 1.08 und Titel 1.=09 angeboten einschließlich der erforderlichen Zu- und Ablaufleistungen zu errichten . Hierzu sind die vorhandenen Kombinationsbecken der Grünbeck-Anlage in Belebungsbecken gemäß Anlage K 1 , Auszug aus dem Leistungsverzeichnis des Hauptentwurfes umzubauen. Das geschuldete Nachklärbecken ist gemäß Anlage K 2 , Auszug aus dem Leistungsverzeichnis des Hauptentwurfes, zu errichten. Bei den Umbauarbeiten sind die Ausführungszeichnung vom 2. Oktober 1989 zum Nachklärbecken, Anlage K 3 der Klageschrift, und die Berechnungsgrundlagen aus den technischen Berechnungen zur Kläranlage, Blatt 2, 4 und 13 – 15, Anlage K 4 der Klageschrift, zu beachten. 2. Der Beklagten wird zur Fertigstellung der zuvor beschriebenen Gesamtleistung eine Frist von 8 Monaten nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt.“ Der Umstand, dass die Kläranlage Londorf nicht durch die im Jahre 1993 in Betrieb genommene so genannte Grünbeck-Anlage bauprogrammgemäß fertig gestellt war, folgt auch aus den Anforderungen, die sie sich aus den §§ 7, 7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ergeben. Danach bedarf die Einleitung von gereinigtem Abwasser in Gewässer (als solches gilt der Fluss Lumda im Sinne von § 1 WHG) der Erlaubnis. Einer bauprogrammgemäßen endgültigen Fertigstellung immanent ist aber die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis. Gemäß § 7a WHG darf die für das Einleiten von Abwasser erforderliche Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Diese Werte erreichte die Anlage aber wie dargelegt, nicht in hinreichendem Umfang. Daher wurde die in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts errichtete Kläranlage im Ortsteil Londorf (so genannte Grünbeck-Anlage) auch niemals wasserrechtlich abgenommen (vgl. S. 13, oben, der Klageschrift vom 28.2.2000 an das Landgericht Gießen). Vielmehr erteilte der Landrat des Landkreises Gießen als untere Wasserbehörde am 7.6.2000 der Beklagten auf deren Antrag vom 22.12.1999 eine widerrufliche und bis zum 31.7.2002 befristete Erlaubnis zur „Einleitung von mechanisch-biologisch gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Londorf in der Gemeinde A-Stadt in das Gewässer Lumda“. Die Erlaubnis war mit zahlreichen Nebenbestimmungen verbunden und enthielt auf Seite 4 des Bescheids insbesondere folgende Auflagen: „Sanierungsanforderungen- und Fristen 1. Die Anlage ist so zu sanieren, dass ein Schlammabtrieb bei gleichzeitiger Stabilisierung des Schlammes und Einhaltung der Überwachungswerte des vorliegenden Bescheides dauerhaft unterbunden wird. Dies kann beispielsweise durch die Nachschaltung einer separaten Nachkläreinheit (NKB), durch den Umbau der Anlage zu einer Belebungsanlage mit Aufstaubetrieb (SBR-Anlage), eine separate Schlammstabilisation oder den Einbau einer Membranfiltration erfolgen. Bis zum 01.08.2001 ist daher eine mit der Wasserbehörde vorabgestimmte, nach § 50 HWG genehmigungsfähige Planung für die Anlagenerweiterung vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung ist umgehend mit der Sanierung zu beginnen und diese bis zum 30.06.2002 fertigzustellen. Für den Übergangszeitraum ist die Anlage so zu fahren, daß eine hydraulische Überlastung der Anlage mit der Folge des Schlammbetriebes vermieden wird. Eine unzureichende Stabilisation des Überschußschlammes kann, sofern dies der Entsorgungsweg wie bisher praktiziert zulässt, aus Gründen des Gewässerschutzes für den Sanierungszeitraum hingenommen werden. 2. Bis zum 31.08.2000 ist eine Neuberechnung des Gesamteinzugsgebietes der Kläranlage Londorf nach dem Schmutzfrachtsimulationsmodell „SMUSI“ durchzuführen. Grundlage für die Neuberechnung sind die im Zusammenhang mit dem Anschluß des Ortsteiles Allertshausen für die einzelnen Teileinzugsgebiete neu festgelegten Mischwasserzuflüsse unter Berücksichtigung eines max. Mischwasserzuflußes zur Kläranlage von Qr = 90 l/s.“ Aus dem Vorstehenden folgt ohne Weiteres, dass der von der Beklagten im Schriftsatz vom 21.4.2009 vorgetragene Anschluss der Ortsteile Londorf, Odenhausen, Kesselbach und Geilshausen in den Jahren 1993 bis 1999 an eine nicht endgültig hergestellte Kläranlage bzw. ein nicht endgültig hergestelltes Abwasserbeseitigungssystem erfolgte. Dies gilt aber auch für den Ortsteil Allertshausen, der erst im Jahre 2001 – und damit ohnehin nach dem im Beschluss der Gemeindevertretung der Beklagten vom 15.12.2006 genannten Zeitpunkt 2000 für den Beginn des Zeitraums, für den Beiträge abgerechnet werden sollten – angeschlossen gewesen sein soll. Die in den vorstehend genannten Auflagen zur befristeten Betriebserlaubnis vom 07.06.2000 geforderte Umplanung, die bis zum 30.6.2002 fertig gestellt sein sollte, wurde erst mit Antrag der Beklagten vom 22.12.2003 zur Genehmigung gestellt. Die Genehmigung des Landrates des Landkreises Gießen, mit der unter anderem die Errichtung des Belebungsbeckens, des Nachklärbeckens sowie des Zulauf- und des Schlammpumpwerks, des Schlammstapelraums und der Gebläsestation genehmigt wurden, datiert vom 3.6.2004. Dementsprechend hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.7.2004 beim Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Gießen, pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen aus dem Förderprogramm 2004, Teil 2, beantragt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass keiner der am Errichtungsverfahren Beteiligten davon ausging, dass die Anfang der 90er Jahre und bis zum Umbau aufgrund der Genehmigung vom 3.6.2004 errichtete und betriebene Kläranlage im Ortsteil Londorf eine den rechtlichen Anforderungen genügende, endgültig fertig gestellte Abwasserbeseitigungsanlage war. So heißt es unter anderem in der Begründung: Bei der 1990/1991 erstellten Kläranlage Londorf habe es sich um ein System (Schwebebettverfahren) gehandelt, für das seinerzeit nur wenig Betriebserfahrungen für die Behandlung kommunaler Abwässer mit stark schwankenden Zulaufwassermengen vorgelegen hätten. Der wesentliche Vorteil der Anlage habe in einer Verkleinerung bestimmter Anlagenteile bestanden, wodurch sich gegenüber dem Ursprungsentwurf des Ingenieurbüros K für eine konventionelle Belebungsanlage ein stark reduziertes Volumen für Belebung und Nachklärung ergeben hätten. In seinen Prüfbemerkungen vom 10.10.1990 zum Sondervorschlag L habe das Wasserwirtschaftsamt Marburg hierzu sinngemäß ausgeführt, dass, sofern die geforderten Ablaufwerte nach einer angemessenen Einfahrphase nicht eingehalten werden könnten, die Gemeinde unverzüglich ein konventionelles Nachklärbecken entsprechend dem Ursprungsentwurf nachzurüsten und die Belebung durch den Ausbau der eingehängten Separationstrichter zu vergrößern habe. Weiter heißt es wörtlich: „Wie die Betriebserfahrungen seit Bestehen der Anlage zeigen, kann die Anlage nicht mit den der Berechnung zugrunde liegenden TSbb von sechs Kilogramm/m³ gefahren werden. Bereits bei ca. 3,2 Kilogramm/m³ treibt der Schlamm aus“. Somit griff bei der oben dargestellten Beschlussfassung vom 15.12.2006 über das Bauprogramm der Gemeinde A-Stadt im Bereich der Abwasserentsorgung die Gemeindevertretung umgestaltend in eine Abwasserentsorgungsplanung ein, die bis ins Ende der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts zurückreicht und weder im Jahre 2000 noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung endgültig umgesetzt war. Das Vorbringen der Gemeinde, sie habe für die bisherigen Schaffensvorgänge seit Beginn der 90er Jahre von den so genannten Altanliegern niemals Schaffensbeiträge für die Errichtung einer Vollkanalisationsanlage im gesamten Gemeindegebiet erhoben und eine Finanzierung über Gebühren sei weder beschlossen, erfolgt oder rechtlich zulässig gewesen, kann als zusätzliches Indiz dafür gewertet werden, dass auch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt der Auffassung war, der Vorgang der Schaffung eines endgültig fertig gestellten Vollkanalisationssystems im gesamten Gemeindegebiet sei abgeschlossen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass aus den vorgelegten Entwässerungssatzungen ab dem Jahre 1991 hervorgeht, dass jeweils in § 10 Abs. 1 festgelegt war, die Gemeinde erhebe zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge. Mithin liegen im Rahmen des Bauprogramms der Beklagten auf der Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 15.12.2006 keine Sachverhalte vor, die der Erneuerung einer bereits geschaffenen Abwasseranlage zur Ermöglichung der Vollkanalisation in allen Ortsteilen dienen. Es handelt sich vielmehr um einen Schaffensvorgang, der nach gegenwärtiger Beschlusslage im Jahre 2010 beendet sein soll. Die Globalberechnung, die der Beitragssatzung zugrunde liegt, unterscheidet daher zu Unrecht zwischen Schaffensbeiträgen, die von so genannten Neuanliegern erhoben werden sollen, bei denen in den zu verteilenden Aufwand der Anlagenbestand 2004 („abzüglich auszutauschender Anlagenteile“) einfließt (vgl. Abschnitt III der Erläuterungen zu den Beitragssatzkalkulationen) und den Erneuerungsbeiträgen, welche den so genannten Altanliegern auferlegt werden sollen „als Ergänzung zu ihrem ursprünglichen Schaffensbeitrag am hinzukommenden Aufwand für Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten an der bislang bestehenden Abwasserbeseitigungseinrichtung“ (vgl. Abschnitt IV der vorgenannten Erläuterung). Diese Unterscheidung ist dann in die Satzungsneuregelung vom 9.3.2007 unter § 10 Abs. 2 eingeflossen und führt zu dessen Rechtswidrigkeit. Es gab nämlich, wie ausgeführt, keine fertig gestellte Abwassereinrichtung einer Vollkanalisation im gesamten Gemeindegebiet. Dies wäre aber die Voraussetzung, um Erneuerungsbeiträge als Ergänzung zu den früher gezahlten Schaffensbeiträgen zu erheben (vgl. Lohmann, die Ausgestaltung der Beitragssatzungsregelung bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen nach § 11 HessKAG, Hessische Städte- und Gemeindezeitung 1998, 126 ff., insbes. 126, 129). Die Arbeiten zur Herstellung des Vollkanalisationsnetzes wie auch der dem Stand der Technik entsprechenden Kläranlagen stellen somit einen einheitlichen Schaffensvorgang dar, der Ende der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts begonnen hat und im Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide, wie auch gegenwärtig, noch nicht abgeschlossen war bzw. ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 14.4.2005, Az.: 5 UE 1368/04; JURIS). Eine Erneuerung wäre nur anzunehmen und könnte – von Altanliegern in Ergänzung zu bereits geleisteten Schaffensbeiträgen – nur abgerechnet werden, wenn es sich im gesamten Gemeindegebiet – die Beklagte hat die verschiedenen Abwasserbeseitigungsanlagen mit Beschluss vom 17.9.2004 rechtlich zu einer einzigen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst – tatsächlich um die Erneuerung einer als solche bereits endgültig fertig gestellten Entwässerungseinrichtung handeln würde (vgl. Hess. VGH, a. a. O., S. 9). Vorliegend sind die Erneuerungsbeiträge darüber hinaus rechtsirrtümlich als „Ergänzungsbeiträge“ in den Vorausleistungsbescheiden qualifiziert worden. Eine Heranziehung des Klägers zu Beiträgen ist bisher nämlich nach Angaben der Beklagten ebenso wenig erfolg, wie eine, satzungsrechtlich nicht vorgesehene, Heranziehung über Benutzungsgebühren (vgl. Lohmann, a. a. O., II.2.3). Der Umstand, dass bei der Berechnung der Höhe des Erneuerungsbeitrags gemäß Abschnitt IV der Erläuterung zu den Beitragsatzkalkulationen ein fiktiver Schaffensbeitrag in Abzug gebracht wurde, ist somit vom Ansatz nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass zuvor keine Schaffensbeitragsentgelte entrichtet worden waren, ist dieser fiktive Ansatz auch nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Bewertung des vorliegenden Sachverhalts zu führen. Vielmehr widerspricht es dem aus Art. 3 GG abzuleitenden Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, für einen Teil der vom laufenden Schaffensvorgang Bevorteilten lediglich Schaffensprozesse ab dem Jahre 2000 in die Beitragskalkulation einfließen zu lassen, sodass für diese so genannten Altanlieger der erste Teil des Schaffensprozesses beitragsfrei bliebe, während für einen anderen Teil der Bevorteilten im Rahmen der Globalkalkulation (vgl. Abschnitt III.2) auch zuvor geschaffene Werte teilweise in die Berechnung eingeflossen sind. Insbesondere in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar ist, dass Grundstückseigentümer im Ortsteil Allertshausen, der erst nach dem Jahre 2000 – nach Angaben der Beklagten bis 2001 – erstmalig angeschlossen wurde, dennoch wie „Altanlieger“ behandelt und zu „Ergänzungsbeiträgen“ von 2,00 € pro Quadratmeter Veranlagungsfläche herangezogen wurden. Des Weiteren spricht der bisher ermittelte Sachverhalt dafür, dass ein Fall der so genannten „umfassenden Erneuerung“ vorliegt, sodass die Differenzierung zwischen Alt- und Neuanliegern mangels weiter zu nutzenden (vorteilsvermittelnden) Altbestandes auch unter diesem Gesichtspunkt dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit zuwiderläuft. Dann müsste sich nämlich der Schaffensbeitrag der Neuanlieger zwangsläufig ebenfalls nur auf den erneuerten Bestand beschränken. In diesem Falle wäre mithin die Differenzierung zwischen Schaffens- und Erneuerungsbeiträgen in § 10 Abs. 2 EWS unzulässig und die Entwässerungssatzung bezüglich der gesamten in § 10 Abs. 2 getroffenen Beitragsregelung unwirksam. Falls dagegen nicht von einer umfassenden Erneuerung des gesamten Entwässerungssystems im Gebiet der Beklagten auszugehen wäre, weil ein nennenswerter Anteil des Altbestandes des früheren Entwässerungssystems unverändert weiter genutzt wird, verstieße die geringere Belastung der Altanlieger trotz der in § 10 Abs. 2 EWS vorgenommenen Differenzierung wiederum gegen das aus Art. 3 GG abzuleitende Prinzip der Beitragsgerechtigkeit, weil die so genannten Altanlieger nach dem Vorbringen der Beklagten noch niemals einen Schaffensbeitrag entrichtet, die weiter unverändert zu nutzenden Anlagenteile aber auch früher schon genutzt haben, und auch nach Angaben der Beklagten keine Gebührenfinanzierung vorgelegen hat. Dann wäre – unabhängig von der absoluten Höhe der Beitragssätze – die in § 10 Abs. 2 EWS festgesetzte Beitragssatzregelung unwirksam, weil die Belastung in der Relation „nicht stimmt“ (vgl. Lohmann, a. a. O., S. 137, am Ende). Die Unwirksamkeit der Beitragsregelung in § 10 Abs. 2b EWS führt nämlich zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragsregelung in § 10 Abs. 2 EWS. Dies folgt zum einen daraus, dass es, wie oben ausgeführt, an der objektiven Teilbarkeit der Beiträge für die Schaffung einer Vollkanalisation im Gemeindegebiet der Beklagten auf der Grundlage des Bauprogramms bis 2010 in Schaffens- und (ergänzende) Erneuerungsbeiträge fehlt; die Satzungsregelung verweist auch nur in b auf das Bauprogramm bis 2010. Da die Beklagte gemäß § 1 EWS nur eine öffentliche Einrichtung im Gemeindegebiet betreibt, ist für alle Grundstückseigentümer, für welche die Anschlussmöglichkeit an die neue Vollkanalisation geschaffen wird, ein nach Vorteilen gemessener Schaffensbeitrag im Sinne von § 11 Abs. 5 KAG zu errechnen und in der Satzung festzulegen. Die objektive Teilbarkeit der Regelung wäre aber eine Voraussetzung für die Annahme nur der Teilnichtigkeit im Sinne von § 139 BGB (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 14.6.2007, Az.: 6 K 1420/03; JURIS; dort insbesondere S. 25). Es kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Differenzierung zwischen so genannten Altanliegern und Neuanliegern eine Beitragsregelung schaffen wollte, die auch die so genannten Altanlieger, wie den Kläger, mit dem Beitrag für das Verschaffen „einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit“ belasten sollte. Dies folgt bereits aus den Darlegungen in der „Erläuterungen zu den Beitragssatzkalkulationen“ mit den Ausführungen zu Ziffer IV, insbesondere hinsichtlich des Abzugs eines „fiktiven“ Schaffensbeitrags. Auch der Umstand, dass die Beklagte bezüglich der so genannten Altanlieger nicht den errechneten Betrag von 3,91 € forderte, sondern den „Erneuerungsbeitrag“ in § 10 Abs. 2b EWS auf wesentlich niedrigere 2,00 € festsetzte, zeigt, dass die Beklagte bei Erlass der Entwässerungssatzung von einer Teilbarkeit der Beitragsregelung für die Schaffung der Vollkanalisation im Gemeindegebiet ausging, die aber nach der Sach- und Rechtslage nicht gegeben ist. Nach alledem liegt insgesamt objektiv ein so schwerer Mangel der Beitragsregelung in § 10 Abs. 2b EWS vor, dass keine Teilnichtigkeit nur dieses Teils der Beitragsregelung angenommen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Erlass der Entwässerungssatzung davon ausging, im Falle der Nichtigkeit der Regelung in § 10 Abs. 2b EWS auch die so genannten Altanlieger mit dem für „Neuanlieger“ in § 10 Abs. 2a EWS festgelegten Beitrag heranziehen zu wollen, liegen nicht vor. Soweit die Beklagte dies nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, diente es – im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Ergebniskontrolle – erkennbar nur dem Ziel, einem Unterliegen im Prozess vorzubeugen. Entsprechend dem in § 139 BGB auch für das öffentliche Recht normierten Grundgedanken ist bei Nichtigkeit des Teils eines Rechtsgeschäfts von der Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts auszugehen, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen würde. Angesichts des vorliegenden schweren Mangels der Beitragsdifferenzierung verbleibt es somit bei der Nichtigkeit der Beitragsfestsetzung insgesamt, was in § 139 BGB auch vom Gesetzgeber als Regelfall normiert ist. Es fehlt mithin derzeit die nach § 2 KAG erforderliche rechtliche Grundlage für die Erhebung von Entwässerungsbeiträgen gegenüber dem Kläger, sodass eine Umdeutung in Anlehnung an § 140 BGB bereits deshalb nicht in Betracht kommt. Die Klägerin zu 2) hat gemäß § 155 VwGO die Kosten des auf sie entfallenen Verfahrensanteils zu tragen. Hinsichtlich des Verfahrensanteils des Klägers zu 1), in welchem die Beklagte unterlegen ist, hat diese die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) ist das Urteil unanfechtbar (vgl. §§ 92 Abs. 3, 158 Abs. 2 VwGO). Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet der Beklagten (Gemarkung X, Flur 1, Flurstück Nr. 388/0). Das Grundstück hat eine Fläche von 1.239 qm. Mit einem Nutzungsfaktor von 1,25 wurde der Kläger zu Vorausleistungen auf einen „Ergänzungsbeitrag im Bereich Abwasser“ in Höhe von 3.097,50 € von der Beklagten herangezogen. Die Kläger sind ferner Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung X, Flur 1, Flurstück Nr. 387/0, das eine Fläche von 1.076 qm aufweist. Mit einem weiteren Bescheid vom 7.5.2008 wurde der Kläger diesbezüglich zu einem „Ergänzungsbeitrag im Bereich Abwasser“ in Höhe von 2.690,-- € herangezogen (Nutzungsfaktor ebenfalls 1,25). Gegen beide Vorausleistungsbescheide vom 7.5.2007 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 12.2.2008 zurückwies. Zur Begründung ist unter anderem in beiden Bescheiden ausgeführt, der Beitrag von 2,00 € je Quadratmeter Veranlagungsfläche folge aus den §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 HKAG sowie den §§ 10 und 16 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 9.3.2007. Es handele sich um einen „Beitrag für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen der Abwasseranlage auf der Grundlage des Bauprogramms bis zum Jahr 2010“. § 10 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 9.3.2007 (EWS) lautet in den Absätzen 1 und 2 wie folgt: „§ 10 Abwasserbeitrag (1)Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 11) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 12 bis 15). (2) Der Beitrag beträgt a) für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an einer Abwasseranlage 7,67 € pro Quadratmeter Veranlagungsfläche b) für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen der Abwasseranlage auf der Grundlage des Bauprogramms bis 2010 (Erneuerungsbeitrag) 2,00 € pro Quadratmeter Veranlagungsfläche“. Die Gemeinde A-Stadt besteht aus den Ortsteilen Allertshausen, Geilshausen, Odenhausen, Rüddingshausen, Londorf und Kesselbach. In den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts entstand, wie in vielen Kommunen Hessens, auch bei den zuständigen Gemeindeorganen der Beklagten die Zielplanung, ein geordnetes und umweltgerechtes Entwässerungssystem im Gemeindegebiet zu schaffen. Bisher waren in den Ortsteilen allenfalls Teilkläranlagen vorhanden, Abwässer wurden allenfalls vorgeklärt in die Lumda eingeleitet. Mit einem baureifen Entwurf vom 18.2.1987 wurde die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage im Ortsteil Londorf geplant, an welche die Ortsteile Kesselbach, Odenhausen und Geilshausen angeschlossen werden sollten. Mit Schreiben vom 14.10.1988 schlug das Ingenieurbüro K. eine Umplanung vor, welche die Betriebskosten für die Kläranlage Londorf für die Beklagte „so niedrig wie möglich“ halten sollte. Dies sei deshalb wichtig, weil der Bundesumweltminister plane, für alle Kläranlagen ab 5.000 Einwohnergleichwerte (EWG) die Nitrifikation und später auch die Denitrifikation (Abbau der Stickstoffverbindungen) einzuführen. Zum Zeitpunkt der Entwurfsaufstellung habe die Forderung der Denitrifikation noch nicht zur Diskussion gestanden. Der Vorschlag zur Neuplanung bzw. Umplanung sei bereits mit dem Wasserwirtschaftsamt Marburg besprochen worden. Am 18. April 1990 wurde schließlich der Bauvertrag zwischen der Beklagten und der Firma L GmbH & Co. KG zum Neubau der Gruppenkläranlage Londorf unterzeichnet. Danach sollte zunächst gemäß einem sogenannten „Sondervorschlag: Grünbeck-Anlage“ vom 28.11.1989 eine Anlage gebaut werden, die aus zwei Kombinationsbecken bestehen sollte, in denen Belebung, Nitrifikation und Denitrifikation sowie Nachklärung in aufeinanderfolgenden Schritten durchgeführt würden. Falls im Einzelnen festgelegte Grenzwerte nicht erreicht werden sollten, war gemäß dem Vertrag die Firma L GmbH & Co. KG verpflichtet, entsprechende Umbaumaßnahmen vorzunehmen. Gemäß der Zusammenstellung in § 3 Abs. 1 des Vertrags sollte die Auftragssumme 4.823.821,09 DM betragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bauvertrag vom 18. April 1990 (16 Seiten) Bezug genommen. Die örtliche Bauüberwachung und Bauoberleitung führte gemäß § 4 des Bauvertrags das Ingenieurbüro K. aus Allendorf (Lumda) durch (in der Folge: IBG). Die Kläranlage („Grünbeck-Anlage“) wurde 1993 in Betrieb genommen. Sie erreichte die erforderlichen Messergebnisse (Einlaufwerte) nicht zuverlässig. Es wurden verschiedene Begutachtungen vorgenommen, unter anderem erstellte die Gesamthochschule Kassel unter dem Datum des 10. Februar 1997 ein wissenschaftliches Gutachten. Die vorgeschlagenen Lösungsversuche zur Nachbesserung führten zu keiner Einigung der Partner des Bauvertrags vom 18. April 1990. Unter dem Datum des 28.2.2000 reichte die Beklagte Klage auf Erfüllung des Bauvertrags durch Umbau der gemäß dem Sondervorschlag errichteten Grünbeck-Anlage beim Landgericht Gießen ein. Nachdem die Firma L. GmbH & Co. KG in Konkurs gefallen war, schlossen die Beklagte und die vorbezeichnete Firma (Auftragsnehmerin des Bauvertrags) am 26.9.2003 einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Firma 65.000,-- € an die Beklagte zu zahlen hatte und jene im Gegenzug auf ihre Rechte aus den von der Firma L GmbH & Co. KG für das Bauvorhaben „Kläranlage Londorf“ gestellten Gewährleistungsbürgschaften verzichtete. An die Kläranlage Londorf wurden der Ortsteil Londorf im Jahr 1993 und 1994, die Ortsteile Kesselbach 1995, Geilshausen 1999 und Allertshausen 2000 – 2001 nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten angeschlossen. Nach Auskunft der Beklagten an das erkennende Gericht vom 21.4.2009 bestand „seit diesem Zeitpunkt“„die Möglichkeit, alle Ortsteile an eine Vollentwässerungseinrichtung anzuschließen mit Ausnahme der Anlieger der Wiesenstraße im Ortsteil Geilshausen“. Dort wurde nach Angabe der Beklagten erst im Jahr 2002 mit dem Bau einer Abwassersammelleitung die Anschlussmöglichkeit verschafft. Für den Ortsteil Rüddingshausen wurde eine eigene Kläranlage errichtet, an welche dieser Ort seit dem Jahr 1989 angeschlossen ist. Der Betrieb der Kläranlage Londorf wurde durch eine widerrufliche Erlaubnis vom 7.6.2000 zur Einleitung von mechanisch-biologisch gereinigtem Abwasser aus der Klägeranlage Londorf der Gemeinde A-Stadt in das Gewässer Lumda“ ermöglicht. Die Erlaubnis war bis zum 31.7.2002 befristet. Ferner enthielt der Bescheid eine Auflage zur Sanierung der Anlage, auf deren Wortlaut im Einzelnen (S. 4 des Bescheids, Ziffer 1) Bezug genommen wird. Bis zum 1.8.2001 sei eine mit der Wasserbehörde vorabgestimmte, nach § 50 Hessisches Wassergesetz (HWG) genehmigungsfähige Planung für die Anlagenerweiterung vorzulegen. Die Sanierung sei bis zum 30.6.2002 fertig zu stellen. Mit Schreiben vom 22.12.2003 beantragte die Beklagte beim Landrat des Landkreises Gießen als untere Wasserbehörde diese Genehmigung, die ihr mit Bescheid vom 3.6.2004 auch erteilt wurde. Aus der Erläuterung zu Umbau und Erweiterung der Kläranlage Londorf vom 12.12.2003 geht hervor, dass die Kapazität der Anlage von 7.600 auf 9.000 EGW erhöht werden sollte. Wegen der Einzelheiten zur Ausbaugröße wird auf Blatt 18 der vorbezeichneten Erläuterungen Bezug genommen. In einem Bericht des Ingenieurbüros K. vom 26.11.2001 („EKVO/Kanalinformationssystem“) zur Abwasserableitung in Rüddingshausen werden zahlreiche Mängel am vorhandenen Kanalsystem dargestellt. Entsprechende Berichte liegen dem Gericht für den Ortsteil Kesselbach (vom 25.6.2004), für Allertshausen (vom 1.7.2004, erstellt vom Ingenieurbüro Dipl.-Ing. M), für den Ortsteil Odenhausen vom 26.6.2006 und für den Ortsteil Londorf vom 15.12.1999 vor. Nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 26.3.2009 im beigezogenen Verfahren 2 K 921/08 wurde die Kläranlage Rüddingshausen auf der Grundlage des Planentwurfs des Ingenieurbüros K. vom 10.7.2003 umgebaut. Danach war die Kläranlage Rüddingshausen im Jahr 1987 als Teilkläranlage mit Rechen, drei Absetzteichen, einer dreiteiligen Scheibentauchkörperstufe, einem Fangomaten (Nachklärfilter) und einem Schönungsteich mit nachgeschalteter Flachwasserzone errichtet worden. Da es zur Einleitung von Schlamm in den Vorfluter Kesselbach gekommen war, wurde nach fehlgeschlagenen anderen Maßnahmen die Errichtung eines Nachklärbeckens geplant. Im Jahr 2004 beschloss die Gemeindevertretung der Beklagten, dass sie im Gemeindegebiet in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung für alle sechs Ortsteile betreiben wolle (Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.9.2004). Am 15.12.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Beklagten „das Bauprogramm der Gemeinde A-Stadt im Bereich Abwasser“ wie folgt: „ Erläuterung des Sachverhalts: Das mit der Globalberechnung beauftragte Büro empfiehlt zur Klarstellung – obgleich die Maßnahmen auch im Rahmen der Finanzplanung in den jeweiligen Haushaltsplänen aufgeführt sind – die für die Beitragssatzkalkulation bei leitungsgebundenen Einrichtungen (sog. Globalberechnung) maßgeblichen Maßnahmen (kursives Schriftbild = durchgeführte Maßnahme) in dem Zeitraum 2000 bis 2010 als Bauprogramm Abwasseranlage zu beschließen. Dieses „Bauprogramm Abwasseranlage 2000 bis 2010“ umfasst - nachfolgende Erschließungsmaßnahmen: Ortsteil Aufwand bzw. voraussichtlicher Aufwand in € ohne Landeszuschüsse Geilshausen Muhlbrücken/Wiesenstraße 649.216,67 Geilshausen Delta-Tours 14.594,30 Londorf Seniorenresidenz 88.997,37 Allertshausen Im Bornfeld 118.000,00 Londorf Auf dem Kreuzacker 142.000,00 - nachfolgende Maßnahmen im Zuge der EKVO im Inliner-Verfahren: Ortsteil Aufwand bzw. voraussichtlicher Aufwand in € ohne Landeszuschüsse Allertshausen Sanierung 104.400,00 Geilshausen/Odenhausen TV-Befahrung 74.007,44 Geilshausen Sanierung 769.903,00 Kesselbach/Allertshausen TV-Befahrung 63.730,57 Kesselbach Sanierung 399.586,43 Odenhausen Sanierung 753.270,00 - nachfolgende Maßnahmen im Zuge der EKVO im offenen Verbau: Ortsteil Aufwand bzw. voraussichtlicher Aufwand in € ohne Landeszuschüsse Allertshausen Kastanienweg 69.600,00 Geilshausen Südöstlich 892.500,00 Kesselbach Londorfer Straße 300.000,19 Rüddingshausen Weitershainer Straße/Odenhäuser Straße 851.810,33 Londorf Eichweg 220.367,43 Londorf Marburger Straße 168.980,00 Londorf Giessener Straße 128.520,00 - die Umbaumaßnahme Kläranlage: Ortsteil Aufwand bzw. voraussichtlicher Aufwand in € ohne Landeszuschüsse Rüddingshausen Umbau 365.000,00 Londorf Umbau 1.776.500,00 .„ Die derzeit gültige Entwässerungssatzung beschloss die Gemeindevertretung am 9.3.2007. Soweit ersichtlich – die Entwässerungssatzungen ab 2001 wurden von der Beklagten vorgelegt – ist hier erstmals in § 10 (Abwasserbeitragsregelung) eine Differenzierung zwischen Schaffensbeiträgen auf der einen Seite sowie Erneuerungs- und Erweiterungsbeiträgen auf der anderen Seite festgelegt worden. Allerdings enthielten die dem Gericht vorliegenden Fassungen auch jeweils eine Regelung zur Beitragsfinanzierung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen. Im beigezogenen Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 921/08.GI hat die Beklagte vorgebracht und auf ausdrückliche Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass zu keiner Zeit eine Finanzierung des Ausbauprogramms im Bereich Abwasser über Gebühren erfolgt sei. Dazu hat der Beklagtenvertreter ein Blatt mit einer Aufstellung unter der Überschrift „Unterdeckung im Bereich Abwasser der Gebühren aus der Ergebnisrechnung Verwaltungsteil“ überreicht (vgl. die Kopie 210 der vorliegenden Gerichtsakte). Schaffensbeiträge hat die Beklagte für die sogenannten Altanlieger bisher nicht erhoben. Gemäß ihrem schriftsätzlichen Vorbringen im vorliegenden Verfahren ist eine Maßnahmefinanzierung über Gebühren nicht erfolgt; aus den Haushaltsunterlagen der Gemeinde ab dem Jahr 2000 ergebe sich vielmehr eine Unterdeckung betreffend die Abwassergebühren. Für die sogenannten Neubaugebiete wurden dagegen teilweise Schaffensbeiträge erhoben, hier sollen, nach den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des beigezogenen Parallelverfahrens, „Fertigstellungsbeschlüsse“ ergangen sein, die dem Gericht jedoch nicht vorgelegt wurden. Auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung vom 9.3.2007 zog die Beklagte Altanlieger, wie vorliegend den Kläger, zu Vorausleistungen auf Erneuerungs- und Erweiterungsbeiträge heran, wobei sie bei der Bemessung der Beitragshöhe einen fiktiv errechneten Schaffensbeitrag, der, wie dargelegt, tatsächlich nicht angefordert oder gezahlt worden war, in Abzug brachte. Wegen der Einzelheiten der Beitragsberechnung wird auf die „Erläuterung zu dem Beitragssatzkalkulationen“ der Beklagten Bezug genommen. Auf die gegenüber dem Kläger ergangenen Widerspruchsbescheide vom 12.2.2008 haben der Kläger und die Klägerin am 13.3.2008 die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger tragen über ihre Bevollmächtigten im Wesentlichen vor: Die angefochtenen Vorausleistungsbescheide seien nicht nur formell, mangels ordnungsgemäßer Begründung, sondern auch materiell rechtswidrig. Dies beruhe darauf, dass die zugrunde liegende Entwässerungssatzung der Beklagten vom 9.3.2007 zunächst formell rechtswidrig sei, denn ihr liege kein ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss zugrunde. Den Gemeindevertretern habe vielmehr eine Globalkalkulation vorgelegen, welche nicht hinreichend konkret in Bezug auf die zu erwartenden Baukosten gewesen sei, da in ihr vielfach mit geschätzten, fiktiven Zahlen gearbeitet worden sei. Es sei völlig intransparent, welche Baumaßnahmen jeweils erforderlich gewesen seien. Dies sei aber von entscheidender Bedeutung, da die Kosten im Hinblick auf die verschiedenen in Betracht kommenden Sanierungsarten extrem variieren könnten. So eigne sich das angeblich preisgünstige technisch neue Inliner-Verfahren nur für bestimmte Rohre und Kanäle. Diese Technik eigne sich jedoch nur für Kanäle, die groß genug seien, dass sie durch den Einzug des Schlauches nicht wesentlich verjüngt würden, sowie für Abwasserrohre, die nicht derart marode seien, dass der Einzug eines Schlauches nicht mehr in Frage komme, sowie für diejenigen Rohre, die nicht aufgrund vieler Anschlussstellen nach Einzug des Schlauches so häufig angebohrt werden müssten, dass durch die Anschlusskanäle Baukosten entstünden, welche unverhältnismäßig hoch wären. Im Hinblick auf die den Klägern auferlegte Kostenlast hätte an dieser Stelle jedoch ein genaues Splitting der einzelnen Posten unter Angabe des konkreten Schadensausmaßes und der geplanten bzw. notwendigen Schadensbehebungsmaßnahmen erfolgen müssen. Die Satzung sei auch materiell rechtswidrig, sie verstoße gegen höherrangiges Recht und sei insoweit nichtig. So fehle es an einer technischen Einheit der Anlage. Es handele sich nicht um ein System miteinander verbundener Leitungen und zugehöriger Einrichtungsteile. Zudem seien verschiedene Ortsteile betroffen: der Ortsteil Rüddingshausen verfüge über eine eigene Teichkläranlage und sei nicht an die Kläranlage der übrigen Ortsteile der Gemeinde A-Stadt angeschlossen. Zudem fehle eine organisatorische Entscheidung für die abrechnungsmäßige Zusammenfassung. Die Definition des § 1 Entwässerungssatzung reiche hierfür nicht aus, da das organisatorische Ermessen nicht nachvollziehbar ausgeübt worden sei. Die Bescheide, welche sich – wie vorliegend – auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich bezögen, seien ohne hinreichende Ermächtigungsgrundlage ergangen, da § 14 Abs. 1 EWS rechtsfehlerhaft sei. Hinsichtlich des Wertes des zulässigen Maßes der Bebauung sei nämlich nicht ein Durchschnittswert, sondern ein Maximalwert zugrunde gelegt worden. Ferner habe sich die Entwässerungssatzung vom 09.03.2007 eine unzulässige echte Rückwirkung beigemessen, obwohl sie formal am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten sei (vgl. § 39 EWS). Es handele sich nämlich tatsächlich um eine unzulässige Zweitbescheidung für die Schaffung einer Abwasserungsanlage. Die Erneuerungsmaßnahmen seien hier so umfangreich, dass sie einer Schaffung gleichkämen und daher nicht als Beiträge für eine Erneuerung nach § 10 Abs. 2 Buchstabe b) EWS erhoben werden dürften, vielmehr sei ein Schaffensbeitrag nach § 10 Abs. 2 Buchstabe a) EWS zu erheben. Dies folge aus den grundlegenden Darlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 14.04.2005 (Az.: 5 UE 1368/04) in welchem der Hessische Verwaltungsgerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung abrücke, dass es sich immer um eine Erneuerung handele, wenn nicht von einer Erweiterung des Kanalnetzes auszugehen sei. Aus den Darlegungen der Beklagten in der Erläuterung zur der Beitragssatzkalkulationen ergebe sich, dass mit einer Neuschaffung, Erweiterung und Erneuerung mit dem Ziel der Verdoppelung des Anlagenbestandes zu rechnen sei, so dass von einer Veranlagung nach § 10 Abs. 2 Buchstabe a) EWS ausgegangen werden müsse, also einem Schaffensbeitrag. Dieser könne allerdings für die Kläger nicht mehr erhoben werden, da diese bereits einen entsprechenden Schaffensbeitrag geleistet hätten. Auch nach Ergehen der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in den beigezogenen Eilverfahren mit den erstinstanzlichen Aktenzeichen 2 G 1644/07 und 2 G 3063/07 werde an diesem Vorbringen festgehalten, weil der Hess. VGH, wie auch die erste Instanz, auf die beiden wesentlichen Gesichtspunkte der Rechtswidrigkeit der Satzung und der fälschlichen Einstufung der abgerechneten Beitragsmaßnahme als „Erneuerung“ nicht abschließend eingegangen seien. Nach dem Vorbringen der Beklagten bestehe die Gesamtanlage gemäß § 1 der Entwässerungssatzung vom 09.03.2007 aus mehreren selbständigen Teilanlagen. Diese Gesamtanlage sei jedoch noch nicht endgültig fertig gestellt. Ein Fertigstellungsbeschluss sei niemals gefasst worden. Falls Teilfertigstellungsbeschlüsse gefasst worden seien, sei dies nicht bekannt und die Beklagte werde um deren Vorlage gebeten. In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2009 hat die Klägerin zu 2) im Hinblick darauf, dass ihr gegenüber kein Beitragsbescheid ergangen ist, die vorliegende Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 07.05.2007 – Az.: I/90/16.3/44 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 12.02.2008 betreffend die Grundstücke in der Gemarkung X Flur 1, Nr. 387/0 und Nr. 388/0 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die erlassenen Vorausleistungsbescheide für rechtmäßig und trägt dazu insbesondere vor: Die Klägerseite verwechsele den Begriff des Bauprogramms mit dem der Rückwirkung. Der Satzungsgeber habe mit der Entwässerungssatzung vom 09.03.2007 nicht rückwirkend in abgeschlossene Tatbestände eingegriffen. Er habe auch nicht Maßnahmen zum Gegenstand der Beitragserhebung gemacht, die bereits abgeschlossen gewesen seien. Bis zum Ende der Verwirklichung des Bauprogramms obliege es dem Satzungsgeber zu entscheiden, wie er die Maßnahme finanziere. Die Erhebung des Erneuerungsbeitrags/Ergänzungsbeitrages für die Erneuerung der Sammelleitungen und der Behandlungsanlage sei rechtens. Insoweit sei das Urteil des Hess. VGH vom 14.05.2005 – 5 UE 1368/04 – nicht einschlägig, weil dort die Umstellung von einer Teil- auf eine Vollkanalisation der Beitragserhebung zugrunde gelegen habe. Vorliegend verfüge die Beklagte aber in allen Ortsteilen über Vollentwässerungseinrichtungen. Die Auswechslung von alten Leitungen sei auf drei bis vier Kilometer voll (konventionell) durchgeführt worden, der Rest im sogenannten Inlinerverfahren. Dieses führe zur Neuwertigkeit der behandelten Leitungen. Die Auffassung, wegen der Verdoppelung des Anlagenbestandes müsse von einem Schaffensbeitrag ausgegangen werden, sei unzutreffend. Da ein fiktiv errechneter Schaffensbeitragssatz für sogenannte Altanlieger in Abzug gebracht worden sei, könne auch keine unzulässige Doppelbelastung festgestellt werden. Mit Schriftsatz vom 12.03.2008 bringt die Beklagte weiter vor, die Kosten für die Baumaßnahmen Allertshäuser Straße, Wallstraße, Janstraße, Weiherstraße und Wiesenstraße seien im Vermögenshaushalt der Beklagten eingestellt und für diese Maßnahmen keine Beiträge erhoben worden. Seit dem 01.01.1995 betrage die Abwassergebühr 4,53 €. Die letzte Gebührenkalkulation sei 1996 für das Jahr 1997 vorgenommen worden. Bereits damals habe die Kalkulation eine nicht kostendeckende Gebühr ergeben. Einen Teilfertigstellungsbeschluss für die im Jahre 2000 fertig gestellte Maßnahme in der Waldstraße gebe es nicht. Da es sich nicht um die Durchführung der einzelnen Teilbaumaßnahmen an den vorhandenen Einrichtungsteilen, sondern um die grundlegende Erneuerung und Erweiterung der öffentlichen Einrichtung handele, komme es auf einzelne Teilbaumaßnahmen nicht an. Im Übrigen habe die Beklagte von ihrer Entscheidungsfreiheit über die Bestimmungen des Begriffs der öffentlichen Einrichtung in § 1 EWS Gebrauch gemacht, so dass die Aufforderung, mitzuteilen, dass seit dem Jahre 1991 bis zur Gegenwart keine Fertigstellungsbeschlüsse gefasst worden seien, nicht nachvollziehbar sei. „Natürlich“ gebe es seit dem Jahre 1991 zum Beispiel im Bereich der sogenannten Neuanlieger (Schaffung) in einzelnen Baugebieten Fertigstellungen, die jedoch nicht die Gesamteinrichtung beträfen, sondern die Vermittlung des Vorteils in dem jeweiligen Erweiterungsgebiet. Solche Fertigstellungsbeschlüsse seien im Zusammenhang mit der gesamten öffentlichen Einrichtung im Sinne einer Organisationseinheit unerheblich, da sich die gesamte öffentliche Einrichtung, als Einheit darstelle, so dass für die Altanlieger erst mit der Vollendung des Bauprogramms im Jahre 2010 die endgültigen Beiträge entstünden. Die Beklagte habe bereits im Zusammenhang mit den Erneuerungsmaßnahmen mitgeteilt, dass Fertigstellungsbeschlüsse nicht erlassen worden seien. Darauf sei bereits hingewiesen worden (vgl. Bl. 145 der GA). Folgende Akten und Unterlagen haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: Die Akten des Verwaltungsgerichts Gießen mit den Az.: 2 G 3063/07; 2 G 1644/07; 2 K 921/08; ferner 2 Bände das vorliegende Verfahren betreffende Unterlagen der Beklagten sowie ein Leitzordner mit der Aufschrift „KA Londorf Fa. L“ und ein Leitzordner mit Unterlagen, die die Beklagte als Anlagen zum Schriftsatz vom 26.03.2009 im Verfahren 2 K 921/08 eingereicht hat. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Akten und Unterlagen sowie den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.