Urteil
15 A 4167/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0215.15A4167.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 459 der Gemarkung S. Flur 4 in B. M. -S. , das an die M. gasse und zusätzlich an die Straße Am S. grenzt. Die M. gasse, deren Altzustand vor dem Ausbau im Einzelnen umstritten ist, erhielt 1968/69 vor einer 1 1/2-jährigen Nutzung als Umleitungsstrecke für die L 165 eine zusätzliche Asphaltdeckschicht. Auf Beschluss des Rates vom 19. März 1991 wurde der Firma L. der Auftrag zum Bau der Kanalisation u.a. in der Straße M. gasse erteilt, wobei gegenüber der Ausschreibung eine den Auftrag reduzierende Umplanung hinsichtlich der Kanaltiefe erfolgte. Diese Arbeiten wurden bis auf die Wiederherstellung der Straßendecke im Januar 1992 abgeschlossen. Von der ursprünglich vorgesehenen Wiederherstellung der Straßendecke im Bereich der Kanaltrasse wurde anfänglich abgesehen, weil an verschiedenen Stellen noch Wasserleitungen zu verlegen waren. Dann beschloss der Hauptausschuss am 29. April 1993, die Straße vollständig neu auszubauen, weil der ordnungsgemäße Abfluss des Niederschlagswassers nicht gewährleistet und der Straßenaufbau unzureichend sei. Gegen den Ausbau wandten sich verschiedene, in einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossene Anlieger, die die ursprünglich beabsichtigte bloße Wiederherstellung der Kanaltrasse für ausreichend hielten. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1993 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Ausbau der M. gasse eine Vorausleistung über 2.896,-- DM fest, wobei er unter Einstufung der Straße als Anliegerstraße einen Beitragssatz von 4,-- DM je Verteileranteil zugrunde legte und eine Eckgrundstücksvergünstigung wegen der weiteren Erschließung durch die Straße Am S. gewährte. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1994 insoweit zurück, als ein Vorausleistungsbetrag von mehr als 1.740,-- DM festgesetzt wurde und gab ihm im Übrigen statt, da er das Flurstück als zwei wirtschaftliche Einheiten ansah, so dass die von der M. gasse erschlossene Fläche geringer wurde. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen die Bescheide gewandt und vorgetragen: Eine ordnungsgemäße Ausschreibung der Ausbaumaßnahme sei nicht erfolgt, da es ein Bauprogramm nicht gegeben habe und die Baufirma die Arbeiten nach eigener Entscheidung in Angriff genommen und durchgeführt habe. Auch habe nicht der Rat, sondern der nicht zuständige Hauptausschuss über den Ausbau entschieden. Zu Unrecht habe der Beklagte von einer Anhörung der Bürger vor dem Ausbau abgesehen. Eine Beitragspflicht sei schon deshalb nicht entstanden, weil die Straße als historische Straße beitragsfrei sei. Die Straße habe sich in einem ordnungsgemäßen Zustand mit ausreichendem Straßenaufbau befunden, so dass eine Erneuerung nicht erforderlich gewesen sei. Wenn ein Erneuerungsbedarf bestanden habe, dann lediglich in Folge der übermäßigen Abnutzung der Straße durch die Nutzung als Umleitungsstrecke Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre. Für eine beitragsfähige Erneuerung fehle es auch am Ablauf der bestimmungsgemäßen Nutzungszeit, da die Straße erst Ende der 60er Jahre durch zusätzliche Asphaltschichten verstärkt worden sei. Die Kanalarbeiten seien nicht beitragsfähig, da es an einem Zusammenhang zwischen diesen und den späteren Ausbaumaßnahmen fehle. Im Übrigen sei hinsichtlich der Straßenentwässerung die seit 1957 vorhandene Bachverrohrung ausreichend gewesen, hinsichtlich der lediglich ein Mangel beseitigt worden sei, weil sie nur 20 cm unter der Fahrbahnoberkante und damit zu niedrig gelegen habe. Die Beitragsfähigkeit der Maßnahmen sei weiter ausgeschlossen, weil bei der Herstellung der Straße fachtechnische Fehler unterlaufen seien, insbesondere seien entgegen dem Leistungsverzeichnis der Asphaltbelag nicht angeschnitten worden, der Kanalgraben nicht ordnungsgemäß verfüllt worden, teilweise Entwässerungsgräben beseitigt worden, Einläufe zu hoch angelegt worden, die Straße von 3,5 m auf 2,8 m bis 3,1 m verschmälert worden und allgemein Absenkungen und Rissbildungen in der neuen Straße festzustellen. Der geltend gemachte Aufwand sei überhöht, da die von der Firma L. in Rechnung gestellten Kosten nicht kontrolliert worden seien. Dies beruhe auch auf dem Verstoß gegen die Vergabevorschriften, da ursprünglich ein höheres Angebot abgegeben worden sei, dies dann im Folgenden vom Preis her gesenkt worden sei, schließlich aber ein erhöhter Preis in Rechnung gestellt worden sei, weil angeblich ein erhöhter Aufwand notwendig gewesen sei. Die Straßenentwässerungskosten könnten überhaupt nicht nachvollziehbar berechnet werden. Zu Unrecht habe der Beklagte keinen Abzug für die Ersparnis in Folge paralleler Verlegung von Kanal- und Trinkwasserleitungen in Ansatz gebracht. Vom Unternehmer in Rechnung gestellte Mehrkosten seien nicht beitragsfähig, da der Rat bei der ursprünglichen Vergabe der Kanalisationsmaßnahmen ausdrücklich Mehrkosten ausgeschlossen habe. Im Übrigen bestünden Bedenken dagegen, dass die beiden Grundstücke durch zwei gesonderte Bescheide veranlagt würden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt: Die M. gasse habe über eine ausreichend befestigte Straßendecke und eine Frostschutzschicht verfügt. Ein Anlass für eine Erneuerung der Straße habe nicht bestanden, insbesondere hätten die Kanäle durch Anschneiden der Asphaltdecke und Herstellung eines Kanalgrabens verlegt werden können. Das nicht ausgebaute Teilstück in Richtung M. zeige noch heute den ausreichenden Ausbauzustand. Die Höhe der Kosten sei falsch berechnet worden. Hinsichtlich der Straßenentwässerungskosten sei allenfalls ein Beitragssatz von 3,35 DM je Verteileranteil gerechtfertigt. Auch seien die Fördermittel des Landes in Höhe von 931.395,01 DM nicht berücksichtigt worden. Dass die Rechnung der Firma L. überhöht sei, ergebe sich aus einer internen Kostenaufstellung des Beklagten, der von geringeren Kosten ausgegangen sei. Der Beklagte habe den geltend gemachten Aufwand nicht wegen einer Einsparung in Folge parallelen Kanalbaus reduziert. Der Straßenbelag sollte nach den Vereinbarungen nur 1,-- DM je m2, nicht aber 15,10 DM je m2 kosten. Auch die Kostenminderung, die in Folge der Kanalumplanung eingetreten sei, habe der Beklagte nicht berücksichtigt. Die tatsächlich erbrachten Bauleistungen der Firma L. seien geringer als die von ihr abgerechneten. Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1993, betreffend den Ausbau der M. gasse, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1994 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid ist nämlich rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angegriffene Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 Abs. 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung vom 30. August 1989 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B. M. in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 16. März 1993 (SBS). Nach § 7 SBS, der mit § 8 Abs. 8 KAG NRW vereinbar ist, kann die Stadt angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags, erheben, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Möglichkeit, Vorausleistungen zu erheben, setzt aufgrund des Wesens einer Vorausleistung, Zahlung auf eine künftige Beitragsschuld zu sein, voraus, dass eine Beitragspflicht aufgrund der geplanten Maßnahme entstehen kann. Das trifft auf den hier vorgenommenen Ausbau der M. gasse zu. Beitragsfähig sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW die nachmalige Herstellung und die Verbesserung von Straßen. Die M. gasse sollte nach dem hier maßgeblichen Ausbaubeschluss des Hauptausschusses vom 29. April 1993 mit einer neuen Entwässerungsanlage versehen und im Übrigen vollständig neu hergestellt werden. In der Neuerstellung der Oberflächenentwässerungsanlage liegt eine Verbesserung der Straße. Das ist der Fall, wenn durch die Maßnahme ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Wassers bewirkt wird, was insbesondere durch die erstmalige Anlegung einer unterirdischen Kanalisation herbeigeführt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks. Hier verfügte die Straße vor dem Ausbau, wie der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, zum Teil, nämlich entlang einer Strecke von etwa 80 m, über eine alte Straßenentwässerungsanlage in Form eines Wegeseitengrabens sowie im Einmündungsbereich zur Landstraße über einen Regenwasserkanal. Die Meinung der Klägerin, die bisherige Entwässerung sei ausreichend gewesen, ist unerheblich, da es alleine darauf ankommt, ob die Entscheidung des Beklagten vom weiten Ausbauermessen gedeckt ist, also ob sie sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Vgl. zum Ausbauermessen OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1997 - 15 A 1391/94 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64). Das ist der Fall, wenn, wie hier, eine Entwässerung über einen alten Wegeseitengraben durch eine moderne Entwässerung mittels Sammlung und Ableitung des Wassers über eine Entwässerungsrinne und Einleitung des Wassers in einen unterirdischen Kanal ersetzt wird. Diese neue Lösung stellt gegenüber dem Altzustand eine sicherere und schnellere Form der Straßenentwässerung dar, weil sie nicht mehr auf das ungeregelte Abfließen über die Grasnarbe in den Graben bei beengten Raumverhältnissen angewiesen ist. Insbesondere ist nunmehr eine negative Veränderung der Abflussverhältnisse im Laufe der Zeit dadurch, dass die Grasnarbe durch Befahren mit Kraftfahrzeugen verformt wird und sich dadurch ein Rückstau bildet, ausgeschlossen. Erst recht stellt die hier vorgenommene Erstellung einer Entwässerungsanlage eine Verbesserung der Straße in ihrer Gesamtheit dar, soweit noch gar keine Entwässerungsanlage vorhanden war. Die Mischwasserkanalverlegung im zur Straße Am S. führenden Straßenteil der M. gasse, die die Klägerin nur als nicht beitragsfähige Reparatur eines vorher vorhandenen, nicht tief genug gelegten Regenwasserkanals ansieht, ist eine nachmalige Herstellung der dort vorhandenen Entwässerungsanlage. Dort war lediglich ein verrohrter und durch Abnutzung zerstörter Bachlauf vorhanden. Im Übrigen betrifft die Frage, ob die Kanalverlegung in allen Teilen zur beitragsfähigen Maßnahme gehört, allenfalls die genaue Höhe des beitragsfähigen Aufwands, nicht aber die Beitragsfähigkeit der Kanalisationsmaßnahme im Ganzen. Gleiches gilt für die Ersetzung eines alten Regenwasserkanals im Einmündungsbereich zur Landstraße. Der Ausbau der Straße im Übrigen ist als nachmalige Herstellung beitragsfähig. Eine solche liegt vor, wenn eine Straße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, ZMR 1999, 515. Die übliche Nutzungszeit der Straße war im Zeitpunkt des Ausbaubeschlusses am 29. April 1993 längst abgelaufen. Der Zeitpunkt der letzten Herstellung vor dem hier streitigen Ausbau liegt so lange zurück, dass er nicht mehr feststellbar ist. Er liegt sicher vor 1961, wie den Ausführungen des Ehemanns der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist. Es spricht auch angesichts der anfänglich nur spärlichen Bebauung in diesem Ortsteil S. alles dafür, dass die letztmalige Herstellung vor dem hier in Rede stehenden Ausbau wie bei der Straße Am S. vor dem letzten Krieg erfolgte. Vgl. dazu, dass eine Nutzungsdauer von 26 Jahren auch bei schwach belasteten Straßen normal ist, OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1992 - 2 B 493/92 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; ähnlich für eine 27 Jahre alte Straße Beschluss vom 1. Dezember 1997 - 15 A 1391/94 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; dazu, dass bei einer über 40 Jahre alten Fahrbahn die üblich Nutzungszeit längst abgelaufen ist, Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A 905/89 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks. Das Aufbringen einer oder mehrerer weiterer Schichten im Rahmen der Umleitung im Jahre 1969 stellt keine solche vormalige Herstellung dar, sondern war eine Maßnahme zur Verstärkung des Straßenaufbaus, um dem erhöhten bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Umleitung des Verkehrs der L 165 gerecht zu werden. Angesichts dessen, dass die übliche Nutzungszeit schon längst abgelaufen war, bewegt sich die Entscheidung zum Neuausbau aus Anlass der Kanalverlegung im Rahmen des sachlich Vertretbaren. Für den Nachweis der Verschlissenheit der Straße bedurfte es hier keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation, vielmehr ist der Senat davon aufgrund des hohen Alters der Straße und des Schreibens der bauleitenden Ingenieure über den Straßenzustand vom 7. Oktober 1992, aber auch aufgrund der Lichtbilder des von der Klägerin beauftragten Ingenieurs Prof. Dr.-Ing. G. , die die Straße nach dem Kanalbau und vor der Herstellung der Straßen zeigen, überzeugt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin einen Erneuerungsbedarf allenfalls deshalb zu erkennen vermag, weil ihn der Umleitungsverkehr Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre herbeigeführt habe. Das ist schon deshalb nicht überzeugend, weil der Zeitraum zwischen der Nutzung als Umleitungsstrecke und dem Ausbaubeschluss fast selbst schon den Zeitraum der üblichen Nutzungszeit einer Straße umfasst. Die übrigen Mutmaßungen der Klägerin hinsichtlich der Verschlissenheit (Fehler und Schäden beim Kanalbau), die alle Zeitpunkte weit nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit betreffen, greifen aus demselben Grunde nicht durch. Unerheblich sind auch die von der Klägerin unter Zuhilfenahme des Gutachtens von Prof. Dr.-Ing. G. geltend gemachten angeblichen Mängel bei der Bauausführung. Diese würden selbst der endgültigen Beitragspflicht nur unter sehr engen Voraussetzungen entgegen gehalten können, wenn nämlich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur Herbeiführung des Verbesserungs- oder Erneuerungsvorteils offensichtlich wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 15 A 1007/99 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144. Angebliche Mängel im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide vor Beendigung der Ausbaumaßnahme, als die Beseitigung solcher Mängel noch im Rahmen des weiteren Ausbaus denkbar war, sind daher von vornherein für die Vorausleistungspflicht unbeachtlich. Gleiches gilt für eine angebliche Verschmälerung der Fahrbahn, die jedenfalls aufgrund des Ausbaubeschlusses nicht vorgesehen war. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass die Anlieger über die beabsichtigte beitragspflichtige Ausbaumaßnahme nicht informiert oder sie gar befragt worden sind, da dies keine Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. März 1996 - 15 B 3422/95 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 17. Dezember 1992 - 2 A 2308/90 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks. Die Höhe der festgesetzten Vorausleistung ist nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 8 KAG NRW, § 7 SBS ist die Vorausleistung durch die Höhe des voraussichtlichen Beitrags bestimmt. Dies bedarf einer Schätzung des zu erwartenden umlagefähigen Aufwands im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides. Der vom Beklagten zugrunde gelegte Aufwand hält sich im zulässigen angemessenen Rahmen. Zu Recht hat der Beklagte die Kosten der Verlegung des Mischwasserkanals zum Teil in den zu erwartenden Ausbauaufwand einbezogen, obwohl diese Kosten größtenteils vor dem Straßenausbaubeschluss angefallen sind. Allerdings ist nur der Aufwand beitragsfähig, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, ZMR 1999, 515 (516); zur Ursächlichkeit vgl. Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (348). Das Bauprogramm, das der Kanalisierungsmaßnahme ursprünglich zugrunde lag, hatte keine straßenbaubeitragsrechtliche Maßnahme zum Gegenstand, sondern bezweckte alleine die abwassermäßige Erschließung der Grundstücke. Erst durch Beschluss des Hauptausschusses vom 29. April 1993 wurde ein Bauprogramm u.a. zur Verbesserung der Straßenentwässerungsanlage unter Einbeziehung der inzwischen verlegten Kanäle aufgestellt. Dennoch ist der Aufwand der Kanalverlegung auch Teil des straßenbaubeitragsrechtlichen Bauprogramms, weil das ursprüngliche Kanalverlegungsbauprogramm durch Beschluss des Hauptausschusses um ein Straßenausbauprogramm erweitert wurde, so dass der Verlegung der Kanäle im Nachhinein auch ein straßenbaubeitragsrechtlicher Zweck beigelegt wurde. Das geht allerdings nur, wenn das der Kanalverlegung zugrunde liegende Bauprogramm noch nicht endgültig verwirklicht war. Sobald dies geschehen ist, sind die Kosten der Verlegung des später in die Straßenentwässerungsanlage einbezogenen Mischwasserkanals nicht mehr in Erfüllung des Straßenausbauprogramms verursacht worden, sondern es würde nur ein bereits vorhandener gemeindlicher Gegenstand zu Straßenausbauzwecken genutzt, was keinen beitragsfähigen Aufwand verursachen würde. Die Möglichkeit, einem anderweitigen Bauprogramm vor dessen endgültiger Verwirklichung gleichsam auch einen Straßenausbauzweck zu verleihen, rechtfertigt sich daraus, dass sich Umfang und Zweckmäßigkeit eines weiteren Ausbaus erst im Rahmen der Durchführung des ursprünglichen Bauprogramms endgültig herausstellen kann. Daher muss es der Gemeinde unbenommen sein, das in der Ausführung begriffene Ausbauprogramm zu ändern oder - wie hier - zu erweitern. Das entspricht der in der Rechtsprechung bereits anerkannten Möglichkeit, ein Straßenausbauprogramm bis zu dessen endgültiger Verwirklichung zu ändern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1987 - 2 A 2353/84 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 2. März 1977 - II A 675/75 -, OVGE 32, 248 (250). Hier ist das Kanalbauprogramm vor seiner endgültiger Verwirklichung um den Straßenausbauteil erweitert worden, weil der letzte Schritt, nämlich die Straßenoberflächenwiederherstellung, noch nicht beendet war. Damit ist der Kanal in Erfüllung dieses so erweiterten Bauprogramms verlegt worden, so dass der insoweit angefallene Aufwand beitragsfähig ist. Die Erweiterung des Bauprogramms ist auch wirksam durch den Hauptausschuss vorgenommen worden, obwohl der Rat die Kanalisierungsmaßnahme beschlossen hatte. Dem steht die Rechtsprechung des Senats, dass ein vom Rat beschlossenes Bauprogramm nur durch den Rat abgeändert werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1994 - 15 B 2505/94 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; zu einer ähnlichen Beschränkung, wenn das Bauprogramm durch Satzung festgesetzt wurde, vgl. Urteil vom 11. Mai 1987 - 2 A 2353/84 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks, nicht entgegen. Diese Rechtsprechung beruht auf dem hierarchischen Überordnungsverhältnis von Rat und Ausschüssen oder Verwaltung, das es ausschließt, ein Bauprogramm des Rates durch nachgeordnete Stellen abzuändern. Hier ging es aber nicht um eine Änderung des Kanalbauprogramms, vielmehr wurde ihm durch Erweiterung lediglich ein zusätzlicher Zweck beigefügt. Aus der zu Grundstücksentwässerungszwecken geplanten Kanalisation wurde eine gemeinschaftliche Einrichtung, die zusätzlich der Straßenentwässerung dienen sollte. Wegen fehlenden Widerspruchs zum Kanalisationsbauprogramm des Rates war deshalb die Erweiterung durch den Hauptausschuss um Straßenausbauzwecke zulässig. Gegen die angenommenen voraussichtlichen Kosten im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Auf die Vielzahl der gegen einzelne Kostenpositionen vorgebrachten Einwände der Klägerin kommt es im Zusammenhang mit der Vorausleistung nicht an. Maßgeblich ist alleine, ob die vorgenommene Kostenschätzung, hier insbesondere die des Ingenieurbüros, das der Beklagte eingeschaltet hatte, und die geschätzten anteiligen Kosten der Kanalverlegung ausreichen, den festgesetzten Vorausleistungssatz zu rechtfertigen. Das ist der Fall, da die Schätzungen sogar eher einen höheren Aufwand erwarten lassen. Insbesondere gehen die Angriffe der Klägerin gegen die vom Beklagten angegebenen Kanalverlegungskosten in Höhe von 743,75 DM je laufenden Meter fehl. Ausweislich des Kanalbestandsplans bezieht sich die Kanallänge von 1.049,9 m auf die Straßen M. gasse, Am S. und M. Straße und damit auf den III. Bauabschnitt der Kanalisationsmaßnahme S. , die Gegenstand der beim Beklagten am 26. Juli 1995 eingereichten Schlussrechnung der bauausführenden Firma war. Weitere Mängel der angefochtenen Bescheide sind im Berufungsverfahren nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.