Urteil
2 K 2131/20.GI
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2025:0310.2K2131.20.GI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter übertragen. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere mangelt es dem Kläger nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil aufgrund eines zuvor ergangenen Vorausleistungsbescheides Zahlungen geleistet worden sind, denn mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides ist der Vorausleistungsbescheid im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b HessKAG, § 124 Abs. 2 AO auf andere Art und Weise erledigt, so dass der Endbescheid – auch hinsichtlich bereits geleisteter Zahlungen – an die Stelle des Vorausleistungsbescheides tritt (vgl. u.a. VG Gelsenkirchen, B. v. 25.03.2009 - 13 L 1099/08 -, BeckRS 2009, 36118). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid über die Heranziehung des Flurstücks 16/1 zu einem einmaligen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der gemeindlichen Verkehrsanlage „C.-straße“ vom 28. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zunächst bestehen an dessen formeller Rechtmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere führt die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte trotz geringfügig vorhandener Defizite gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Die Vorlagepflicht vollständiger Behördenakten ergibt sich aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte wird den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung jedenfalls in geringem Umfang nicht vollständig gerecht. So sind etwa zwar die Vorausleistungsbescheide beider Flurstücke 15 und 16/1 vorhanden, hinsichtlich der endgültigen Beitragsfestsetzung fehlt jedoch der Beitragsbescheid für das Flurstück 15. Das Flurstück 15 ist für die im Folgenden zu erörternde Hinterliegerthematik jedoch von Relevanz. Da sich die Beitragsfestsetzung für dieses Flurstück indes aus den mit der Behördenakte vorgelegten tabellarischen Übersichten und Berechnungen nachvollziehen lässt, genauere Details für das vorliegende Verfahren lediglich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung dienlich gewesen wären, für das vorliegende Verfahren hieraus jedoch keine tatsächliche oder rechtliche Entscheidungserheblichkeit folgt, waren diese Unterlagen im Ergebnis entbehrlich. Obgleich im Einzelfall auf Grund von Verstößen der Behörde gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung eine Umkehr der Beweislast eintreten kann, insbesondere wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung dadurch erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, führt die vorliegende Verletzung der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung obliegenden Pflicht zur Führung und Vorlage vollständiger und ordnungsgemäßer Akten (dazu BVerfG, B. v. 06.06.1983 - 2 BvR 244, 310/83 -, NJW 1983, 2135; OVG Greifswald, B. v. 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, NVwZ 2002, 104 m.w.N.; VGH Mannheim, U. v. 13.06.1995 - N01 S 2091/94 -, NVwZ-RR 1996; VG Lüneburg, B. v. 08.08.1996 - B N01/96 -, NVwZ 1997, 205; vgl. auch bspw. VG Gießen, B. v. 15.05.2023 - 2 L 260/N02.GI -, BeckRS 2023, 13549; Trantas, Akteneinsicht und Geheimhaltung im VerwR, 1998, S. 445) nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten. Da sich die für die Entscheidungsfindung erheblichen tatsächlichen Feststellungen mit geringem Aufwand treffen ließen, mithin der Sachverhaltsaufklärung genüge getan wurde, sind gleichwohl noch fehlende Dokumente entbehrlich. Die vorgelegte Behördenakte ist geeignet, die behördliche Entscheidung der Beklagten zu tragen, und das Gericht ist zugleich imstande, diese nachzuvollziehen. Dabei ist auch zu Gunsten der Beklagten zu konstatieren, dass die insoweit lückenhafte Behördenakte im Übrigen außerordentlich gut strukturiert ist und die Gedankengänge der Beklagten gut nachvollziehbar sind. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist zudem i.S.d. § 37 Abs. 1 HVwVfG hinreichend bestimmt und nach § 39 Abs. 1 HVwVfG hinreichend begründet. Tatsachen, die zu einem anderen Ergebnis führen, sind weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbeitrag findet ihre Grundlage in § 11 HessKAG i.V.m. der Straßenbeitragssatzung der Beklagten (StrBS) vom 11. März 2002. Nach § 11 HessKAG können Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Die Einzelheiten der Beitragserhebungen werden in der StrBS geregelt, an deren Rechtmäßigkeit das Gericht keine Zweifel hat. Vorliegend ist dabei zunächst § 1 StrBS maßgeblich. Das Gericht hat zunächst keine Zweifel an der abgerechneten Straßenbaumaßnahme. Im Straßenbeitragsrecht richtet sich der Umfang des abrechnungsfähigen Aufwands nach dem der jeweiligen Ausbaumaße zugrundeliegenden Bauprogramm, das abgeändert und gegebenenfalls auch erweitert werden kann (vgl. grundlegend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 33 Rn. 4 ff.; VGH Kassel, B. v. 19.12.2014 - 5 A 1420/14.Z -, n.V.). Die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme und die Höhe des Aufwands sind zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Vorliegend wurde die „C.-straße“ auch zurecht als dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend eingestuft. Für die Zuordnung von Straßen zu bestimmten Straßentypen gibt es keine allgemein verbindlichen Maßstäbe. Es ist vielmehr unter Zuhilfenahme der in der Satzung angegebenen Begriffe und Funktionsbeschreibungen im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche Merkmale beispielsweise eine überwiegend dem Anliegerverkehr oder eine überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienende Straße aufweisen muss (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, N01. Auflage 2012, § 34 Rn 30). Hierbei ist ein Bündel von Kriterien ausschlaggebend. Abzustellen ist auf die Verkehrsplanung, Funktion und Lage im Gesamtverkehrsnetz, den Ausbauzustand, straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verhältnisse (Schön/Fabry, Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe Hessen, KAG E 4 a He § 11 6.8 a); ständige Rechtsprechung des HessVGH, so bspw. VGH Kassel, B. v. 04.01.2017 - 5 B 2582/16 -, BeckRS 2017, 102122). Mit dem Merkmal „ganz überwiegend“ wird verdeutlicht, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll (VGH München, U. v. 20.02.2009 - 6 BV 07.615 -, BeckRS 2009, 43035; VGH Kassel, U. v. 30.10.2007 - 5 UE 1211/07 -, BeckRS 2008, 30087). Anliegerverkehr ist dabei vom Durchgangsverkehr abzugrenzen, der dann vorliegt, wenn von einem Punkt außerhalb der betroffenen Straße über die betroffene Straße ein anderer Punkt außerhalb der betroffenen Straße erreicht werden soll (OVG Schleswig, B. v. 16.01.2009 - 2 MB 29/08 -, BeckRS 2016, 55380; VGH Kassel, B. v. 21.03.2012 - 5 A 1892/11.Z -, BeckRS 2012, 51549). So Verhält es sich zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ortsbegehung vom 27. Februar 2025 bei der „C.-straße“, die ein verbindendes Element zwischen Teilbereichen des Ortsgebiets einnimmt. Das streitgegenständliche Flurstück 16/1 wurde entgegen der klägerischen Annahme auch zurecht für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes herangezogen, weil die Verkehrsanlage „C.-straße“ diesem einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 4 HessKAG vermittelt. Hierfür ausreichend ist, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der um- und ausgebauten Straße besteht, auf die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Grundstückseigentümer kommt es indes nicht an (VGH Kassel, B. v. 10.08.2006 - 5 TG 1239/06 -, BeckRS 2006, 25251; VGH München, U. v. 29.11.2018 - 6 B 18.251 -, BeckRS 2018, 35691; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 35 Rn. 1 ff. m.w.N.). Insbesondere ist es für straßenbeitragsrechtliche Zwecke unerheblich, ob das Grundstück tatsächlich an Leitungen der Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telekommunikations- oder Gasversorgung angeschlossen ist, denn die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erfordert lediglich einen Sondervorteil im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit der Verkehrsanlage. Dabei ist die Frage, ob ein Grundstück i. S. eines solchen Sondervorteils erschlossen ist, für jedes Grundstück gesondert zu betrachten. Hierbei ist grundsätzlich der Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) maßgebend (vgl. etwa BVerwG, U. v. 12.11.2014 - N01 C 4/13 -, NVwZ 2015, 528 m.w.N.; VGH Kassel, U. v. 31.03.1977 - V OE 18/76 -, KStZ 1977,181; VGH München, B. v. 03.07.2017 - 6 ZB 16.2272 -, BeckRS 2017, 117015; U. v. 27.01.1978 - 141 IV 66 -, KStZ 1978, 196; OVG Bremen, U. v. 01.12.1987 - 1 BA 6/87 -, BeckRS 1994, 15241; OVG Hamburg, U. v. 15.10.1986 - Bf VI 17/84 -, KStZ 1987, 57; OVG Lüneburg, U. v. 26.04.1989 - N01 L 7/89 -, NVwZ 1989, 1008; OVG Koblenz, U. v. 25.01.1983 - 6 A 2/82 -, HSGZ 1983, 301; VGH Mannheim, U. v. 03.05.1979 - II 321/79 -, KStZ 1979, 173; OVG Schleswig, U. v. 24.10.1996 - 2 L 108/96 -, BeckRS 1997, 20814; OVG Weimar, B. v. 27.11.2007 - 4 ZKO 27/07 -, BeckRS 2008, 34434; OVG Magdeburg, B. v. 13.05.2003 - 2 M 319/01 -, BeckRS 2003, 18340; zugleich stRspr. der hiesigen Kammer; zit. n. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 35 Rn. 6). Dass das streitgegenständliche Flurstück 16/1 nicht unmittelbar an die „C.-straße“ angrenzt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und konnte vom erkennenden Gericht im Rahmen der Ortsbegehung am 27. Februar 2025 selbst in Augenschein genommen werden. Es handelt sich bei der Parzelle 16/1 um ein sog. Hinterliegergrundstück, welches hinter dem unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden Anliegergrundstück belegen ist. Bei Hinterliegergrundstücken hängt der Sondervorteil von den konkreten Umständen ab. Ist das Hinterliegergrundstück tatsächlich über das an die Erschließungsanlage angrenzende Anliegergrundstück an die Verkehrsanlage angeschlossen, ist der Sondervorteil fraglos gegeben. Ist dies hingegen nicht der Fall, reicht es aber aus, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im gleichen Eigentum stehen, weil dem identischen Eigentümer die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage problemlos zur Verfügung steht. In derartigen Fällen ist anstelle des rein formellen Grundstücksbegriffs auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen, wonach wegen der Eigentümeridentität die Grundstücke als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Der Eigentümer kann bei Vorliegen der übrigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen die Grundstücke nämlich insgesamt baulich nutzen, da die Erschließung des Hinterliegergrundstücks über das Anliegergrundstück als gesichert betrachtet wird (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - N01 C 4/13 -, NVwZ 2015, 528 m.w.N.; hierzu auch Schaupp-Haag, in: Christ/Oebbecke, HB Kommunalabgabenrecht, 2016, Rn. 568). Genauso verhält es sich vorliegend, denn entgegen der klägerischen Behauptung ist das Flurstück 15 mit einem Wohnhaus bebaut, während die dazu gehörende Garage ein eine unmittelbar an diese an- und ausgebaute Scheune auf der Grenze der Flurstücke 15 und 16/1 errichtet wurde. Dieser Gebäudekomplex ragt dabei ausweislich der vorliegenden Lichtbildaufnahmen und Flurkarte zu mehr als der Hälfte auf das streitgegenständliche Flurstück 16/1. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass entgegen des klägerischen Verständnisses gar eine tatsächliche Inanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit gegeben ist, obgleich es hierauf wegen der vorbeschriebenen Eigentümeridentität nicht einmal ankommt. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass sämtliche Grundstücke um das Flurstück 16/1 im Eigentum Dritter stehen (so die Flurstücke 16/2, 17/1 und 18/1), was aufgrund der beim Grundbuchamt eingeholten elektronischen Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse feststeht. Bei dem klägerischen Flurstück 16/1 handelt es sich somit darüber hinaus um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück, dem außer über das Flurstück 15 kein anderes Flurstück eine Erschließung zu sichern vermag. Anders formuliert: wäre das Flurstück 16/1 nicht über das Flurstück 15 erschlossen, wären die erwähnte Garage nebst Scheune baurechtswidrig errichtet, denn ein Grundstück ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB erst dann baulich nutzbar, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und wenn außerdem die Erschließung gesichert ist. Aus denselben Gründen ist es auch unerheblich, dass zugunsten des Flurstücks 16/1 kein Wegerecht über ein anderes Grundstück eingetragen ist. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass zwischen den Flurstücken 15 und 16/1 ein Höhenunterschied von etwa 1,5 m die Inanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit störe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Lediglich eine erhebliche und unüberwindbare natürlich gewachsene Barriere vermag einer Beitragserhebung entgegenzustehen (vgl. u.a. VGH München, U. v. 29.11.2018 - 6 B 18.251 -, BeckRS 2018, 35691, wonach eine Böschung mit einem Neigungswinkel von 33 Grad und einem Höhenunterschied von bis zu 6 m kein tatsächliches Hindernis darstelle, weil dieses mit einer Treppe überwunden werden könne; s. auch VG Gießen, U. v. 12.06.2024 - 2 K 6737/17.GI -, n.V.). Hiervon kann ausgehend vom klägerischen Flurstück 16/1 nicht ansatzweise ausgegangen werden, weshalb nach Auffassung des Gerichts vertiefte Ausführungen dazu entbehrlich sind. Dabei ist zu konstatieren, dass sich – wie bereits erwähnt – auf der Fläche ein Gebäudekomplex befindet, der vom Flurstück 15 über die Grundstücksgrenze hinweg zu mehr als der Hälfte in das Flurstück 16/1 hineinragt. Daraus wird deutlich, dass mit überhaubarem Aufwand eine Überbauung möglich war und ist. Ein Höhenunterschied von 1,5 m lässt sich zudem etwa mit L-Steinen und anschließendem Auffüllen auf ein Niveau heben. Derartige minimale Höhenunterschiede vor Ersterschließung sind üblich und regelmäßig den örtlichen Besonderheiten geschuldet (bspw. Schaffung eines im weiteren Verlauf einheitlichen Straßenniveaus, Minderung einer Überschwemmungsgefahr u.a. durch Verbesserung des Regenwasserablaufs und Verhinderung von Rückstauflächen). Soweit der Kläger im Verlauf der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, das Areal, in dem sich die Flurstücke 15 und 16/1 befinden, unterliege dem Denkmalschutz, ist er mit diesem Vorbringen nach § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Kläger unter entsprechender Belehrung über die Folgen eines verspäteten Vorbringens Gelegenheit zur Angabe von Tatsachen und Beweismitteln binnen einer Frist bis zum 7. Februar 2025 gegeben. Dessen ungeachtet hat der Kläger selbst vorgetragen, dass lediglich das unmittelbar an die C.-straße angrenzende Gebäude dem Denkmalschutz unterliege, während das auf der Grenze der Flurstücke 15 und 16/1 liegende Objekt keinen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen unterfalle. Andernfalls wäre es dem Kläger auch verwehrt gewesen, den hinteren Teil dieses Objekts abzureißen. Im Ergebnis kommt es auf denkmalschutzrechtliche Erwägungen mithin auch in der Sache nicht an. Der Kläger wurde schließlich von der Beklagten auch zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Nach § 17 Abs. 1 StrBS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Da gemäß § 17 Abs. 3 StrBS mehrere beitragspflichtige als Gesamtschuldner i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HessKAG i.V.m. § 44 AO haften, durfte die Beklagte den Kläger trotz seiner Stellung als Miteigentümer neben seiner Ehefrau isoliert für die gesamte Forderung heranziehen. Der Kostengläubiger kann wählen, von welchem Gesamtschuldner er die (gesamte) Leistung fordern will. Dieses Ermessen des Kostengläubiger ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit. Maßstab der Ermessensbildung haben die Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu sein. Der Kostengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint. Vorliegend hat die Beklagte einen der beiden gleichrangigen und gleichwertigen Grundstückseigentümer als Kostenschuldner ausgewählt. Da beide gleichermaßen als Miteigentümer nebeneinander in Betracht kamen, bedurfte die Auswahl auch keiner weiteren Begründung seitens der Beklagten. Dass die Auswahl willkürlich erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Auch sonst bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt vollumfänglich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 28. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2020 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 2.988,22 EUR festgesetzt. Damit erledigt sich zugleich die vorläufige Streitwertfestsetzung. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich nach der Höhe der angefochtenen Beitragsfestsetzung. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem einmaligen Ausbaubeitrag für die grundhafte Erneuerung der Verkehrsanlage „C.-straße“ (von der Abzweigung „B.-straße“ bis zum Kreuzungsbereich „Y.-straße“) in der Gemarkung G.. Der Kläger ist neben seiner Ehefrau seit Ende der 1990er Jahre hälftiger Miteigentümer der unmittelbar nebeneinander gelegenen Grundstücke Flur 2, Flurstück 15 und Flurstück 16/1 (C.-straße). Bei der „C.-straße“ handelt es sich um eine voll in der Baulast der Beklagten liegende Verkehrsfläche. Mit Bescheid vom 28. November 2019 wurde der Kläger unter Anrechnung bereits geleisteter Vorausleistungen wegen des allein streitgegenständlichen Flurstücks 16/1 zu einem einmaligen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der „C.-straße“ i.H.v. 2.988,22 EUR herangezogen. Für das Flurstück 15 erging ein gesonderter und in Bestandskraft erwachsener Bescheid über 7.148,74 EUR. Grundlage für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands bildeten die im Zusammenhang mit der gesamten Ausbaumaßnahme angefallenen Schlussrechnungen, wobei der beitragsfähige Aufwand mit 568.560,15 EUR angegeben und die Verkehrsanlage als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend eingestuft wurde. Die Berechnung des beitragsfähigen Aufwands, die darauf fußende Gebührenkalkulation und die Einstufung der Verkehrsanlage als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. Gegen den eingangs angeführten Bescheid hat der Kläger am 17. Dezember 2019 Widerspruch eingelegt, der nach Verzicht auf die Durchführung eines Anhörungsverfahrens vor dem Anhörungsausschuss beim M. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2020 zurückgewiesen wurde. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird verwiesen. Unter dem 10. Juni 2020 hat der Kläger schriftsätzlich Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Er ist der Auffassung, zu Unrecht wegen des Flurstücks 16/1 zu einem einmaligen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der „C.-straße“ herangezogen worden zu sein. Bei den in seinem Eigentum stehenden Flurstücken 15 und 16/1 handele es sich eindeutig um getrennte Grundstücke, die nicht zusammengelegt seien. Das streitgegenständliche Flurstück 16/1 habe keinen tatsächlichen Zugang zur „C.-straße“. Zu berücksichtigen sei dabei auch der Höhenunterschied von etwa 1,5 m im Verhältnis zum Flurstück 15. Es gebe auch keinerlei Leitungsverbindungen etwa für Wasserversorgung, Abwasser, Strom, Telekommunikation oder Gas von der „C.-straße“ zum Flurstück 16/1. Auch ein gebe es kein Wegerecht über ein anderes Grundstück, weshalb das Flurstück 16/1 insgesamt nicht über die „C.-straße“ erschlossen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Heranziehung des Grundstücks Flur 2, Flurstück 16/1 (C.-straße) zu einem einmaligen Ausbaubeitrag für die grundhafte Erneuerung der Verkehrsanlage „C.-straße“ (von der Abzweigung „B.-straße“ bis zum Kreuzungsbereich „Y.-straße“) in der Gemarkung G. vom 28. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Bei den Flurstücken 15 und 16/1 seien zwar um zwei getrennte Grundbuchgrundstücke. Das Flurstück 16/1 sei als sog. Hinterliegergrundstück wegen der Eigentümeridentität über das Flurstück 15 miterschlossen. Auf die Frage, ob Versorgungsleitungen das Flurstück 16/1 andienen, komme es straßenbeitragsrechtlich nicht an. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat zur Sachverhaltsaufklärung die Eigentumsverhältnisse bezüglich der ebenfalls unmittelbar an das streitgegenständliche Flurstück 16/1 angrenzenden Flurstücke 16/2, 17/1 und 18/1 recherchiert und festgestellt, dass die genannten Flurstücke jeweils im Eigentum Dritter stehen. Das Gericht hat zudem beim Amtsgericht H. einen elektronischen Auszug des Grundbuchs von G., Blatt 1721, eingeholt; die Flurstücke 15 und 16/1 sind dort in den lfdNrn. 11 und 18 aufgeführt. Der Einzelrichter hat schließlich im Rahmen einer Ortsbegehung am 27. Februar 2025 das Abrechnungsgebiet in Augenschein genommen und Lichtbildaufnahmen gefertigt. Auf den Vermerk über die Ortsbegehung wird verwiesen. Die Beteiligten sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. März 2025 angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte der Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.